Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 (27) R 43/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die am 00.00.1958 geborene Klägerin ist Mutter einer pflegebedürftigen Tochter. Sie verlangt von der Beklagten die Vormerkung der Zeit vom 01.01.92 bis 31.03.95 (also vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz) in ihrem Versicherungsverlauf als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes. Sie stützt sich dabei auf § 70 Abs. 3a SGB VI (Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung) und ist der Auffassung, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach § 57 SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) (in der bis 31.03.95 geltenden Fassung) bezog(en) sie bzw. ihre Tochter nicht (vgl. Urteil des SG Düsseldorf – S 34 Kr 25/92 – vom 28.01.1993). Dies hält sie aber für unerheblich.
Die Beklagte hat (nur) die Zeit ab 01.04.1995 als Kinderpflegezeit anerkannt, den Antrag der Klägerin im Übrigen (aber) abgelehnt, weil die Zahlung von Entschädigungsleistungen für diese Zeit nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom 11.10.2005). Den diesbezüglichen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass ein zeitlicher Pflegeumfang von mindestens 10 Stunden nicht erkennbar sei und – unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 249b und 279e SGB VI –ein (entsprechender) Antrag nur bis zum 30.06.95 zulässig hätte gestellt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf den von der Pflegekasse für die Zeit ab 01.04.1995 festgestellten Pflegeaufwand, welcher auch schon vorher bestanden habe. Die Anerkennung der von ihr begehrten Kinderpflegezeit werde – entgegen der Ansicht der Beklagten – vom Gesetz nicht an den Erhalt einer Entschädigungsleistung gekoppelt. Ergänzend führt sie aus, dass ihr eine zusätzliche Beitragszahlung nach § 177 a.F. damals finanziell nicht möglich gewesen sei, hierauf komme es (aber) i. E. auch nicht an. Wegen der näheren Einzelheiten Ihres Vortrags wird auf den restlichen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 zu verurteilen, bei ihr im Versicherungsverlauf die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie Beklagte bezweifelt weiter den behaupteten Pflegaufwand und beruft sich erneut auf die fehlende Antragstellung (Schriftsätze vom 08.03. und 24.04. sowie 18.05.2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der von ihr begehrten Zeiten. Die Entscheidung der Beklagten ist im Ergebnis weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden.
Zum einen kann dahingestellt bleiben, welchen zeitlichen Umfang die geleistete Pflege vor dem 01.04.1995 tatsächlich hatte. Hierauf kommt es nicht an. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Pflegezeiten – anders als die Beklagte meint – auch dann berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall keine Entschädigungsleistungen bezogen wurden (vgl. nur Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 70 Rn. 124). Hierauf kommt es aber auch nicht an.
§ 70 Abs. 3a SGB VI ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon keine Anspruchsgrundlage für die Vormerkung oder Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, sondern (allein) für die Ermittlung der – der Rentenberechnung zugrundezulegenden (vgl. § 64 SGB VI) – EP (Entgeltpunkte) – bereits anerkannter – rentenrechtlicher Zeiten.
Als Anspruchsgrundlage für eine Anerkennung – bzw. Vormerkung nach § 149 SGB VI – kommt hier für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 allein § 249b SGB VI in Betracht.
Nach der vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 geltenden Fassung des § 57 Abs. 2 SGB VI war die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen auf Antrag bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit, solange diese 1.wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und 2.nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehörte, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen waren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift begann die Anrechnung erst vom Antragsmonat an, wenn sie erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt(e) die Klägerin nicht. Sie hat - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - in der hier maßgeblichen Zeit keinen derartigen Antrag gestellt. Sie hat - wie sie ebenfalls ausdrücklich ausgeführt hat - von der Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 177 SGB VI - in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung –aus finanziellen Gründen Abstand genommen.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 SGB VI wurde – mit Wirkung vom 01.04.1995 – in § 249b SGB VI übernommen. Die Regelung des § 177 SGB VI wurde – zum selben Zeitpunkt – in § 279b SGB VI übernommen. Beide Vorschriften beinhalten erneut das Antragserfordernis.
Da die Klägerin einen entsprechenden Antrag seinerzeit nicht gestellt hat(te), kommt keine Anerkennung/Vormerkung dieser Zeit (mehr) in Betracht. Ein solcher Antrag kann nach dem 31.03.1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit auch nicht mehr gestellt werden (vgl. nur Wissing in: jurisPK-SGB VI, § 279e Rn. 53). Dies hätte bis spätestens 30.06.1965 geschehen müssen (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 249b Rn. 34).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die am 00.00.1958 geborene Klägerin ist Mutter einer pflegebedürftigen Tochter. Sie verlangt von der Beklagten die Vormerkung der Zeit vom 01.01.92 bis 31.03.95 (also vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz) in ihrem Versicherungsverlauf als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes. Sie stützt sich dabei auf § 70 Abs. 3a SGB VI (Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung) und ist der Auffassung, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach § 57 SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) (in der bis 31.03.95 geltenden Fassung) bezog(en) sie bzw. ihre Tochter nicht (vgl. Urteil des SG Düsseldorf – S 34 Kr 25/92 – vom 28.01.1993). Dies hält sie aber für unerheblich.
Die Beklagte hat (nur) die Zeit ab 01.04.1995 als Kinderpflegezeit anerkannt, den Antrag der Klägerin im Übrigen (aber) abgelehnt, weil die Zahlung von Entschädigungsleistungen für diese Zeit nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom 11.10.2005). Den diesbezüglichen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass ein zeitlicher Pflegeumfang von mindestens 10 Stunden nicht erkennbar sei und – unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 249b und 279e SGB VI –ein (entsprechender) Antrag nur bis zum 30.06.95 zulässig hätte gestellt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf den von der Pflegekasse für die Zeit ab 01.04.1995 festgestellten Pflegeaufwand, welcher auch schon vorher bestanden habe. Die Anerkennung der von ihr begehrten Kinderpflegezeit werde – entgegen der Ansicht der Beklagten – vom Gesetz nicht an den Erhalt einer Entschädigungsleistung gekoppelt. Ergänzend führt sie aus, dass ihr eine zusätzliche Beitragszahlung nach § 177 a.F. damals finanziell nicht möglich gewesen sei, hierauf komme es (aber) i. E. auch nicht an. Wegen der näheren Einzelheiten Ihres Vortrags wird auf den restlichen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 zu verurteilen, bei ihr im Versicherungsverlauf die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 als Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie Beklagte bezweifelt weiter den behaupteten Pflegaufwand und beruft sich erneut auf die fehlende Antragstellung (Schriftsätze vom 08.03. und 24.04. sowie 18.05.2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der von ihr begehrten Zeiten. Die Entscheidung der Beklagten ist im Ergebnis weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden.
Zum einen kann dahingestellt bleiben, welchen zeitlichen Umfang die geleistete Pflege vor dem 01.04.1995 tatsächlich hatte. Hierauf kommt es nicht an. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Pflegezeiten – anders als die Beklagte meint – auch dann berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall keine Entschädigungsleistungen bezogen wurden (vgl. nur Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 70 Rn. 124). Hierauf kommt es aber auch nicht an.
§ 70 Abs. 3a SGB VI ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon keine Anspruchsgrundlage für die Vormerkung oder Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, sondern (allein) für die Ermittlung der – der Rentenberechnung zugrundezulegenden (vgl. § 64 SGB VI) – EP (Entgeltpunkte) – bereits anerkannter – rentenrechtlicher Zeiten.
Als Anspruchsgrundlage für eine Anerkennung – bzw. Vormerkung nach § 149 SGB VI – kommt hier für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 allein § 249b SGB VI in Betracht.
Nach der vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 geltenden Fassung des § 57 Abs. 2 SGB VI war die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen auf Antrag bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit, solange diese 1.wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und 2.nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehörte, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen waren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift begann die Anrechnung erst vom Antragsmonat an, wenn sie erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt(e) die Klägerin nicht. Sie hat - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - in der hier maßgeblichen Zeit keinen derartigen Antrag gestellt. Sie hat - wie sie ebenfalls ausdrücklich ausgeführt hat - von der Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 177 SGB VI - in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung –aus finanziellen Gründen Abstand genommen.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 SGB VI wurde – mit Wirkung vom 01.04.1995 – in § 249b SGB VI übernommen. Die Regelung des § 177 SGB VI wurde – zum selben Zeitpunkt – in § 279b SGB VI übernommen. Beide Vorschriften beinhalten erneut das Antragserfordernis.
Da die Klägerin einen entsprechenden Antrag seinerzeit nicht gestellt hat(te), kommt keine Anerkennung/Vormerkung dieser Zeit (mehr) in Betracht. Ein solcher Antrag kann nach dem 31.03.1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit auch nicht mehr gestellt werden (vgl. nur Wissing in: jurisPK-SGB VI, § 279e Rn. 53). Dies hätte bis spätestens 30.06.1965 geschehen müssen (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 249b Rn. 34).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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