S 1 U 36/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 36/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 205/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2008 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 28.05.1986 1.unter Einbeziehung der weiteren Schädigungsfolge "Osteomyelitis zur Zeit ruhend" ab dem 01.11.2006 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren und 2.ab dem 07.11.2006 Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls den der Kläger am 28. Mai 1986 erlitten hat.

Am Unfalltag geriet der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung in einer Baufirma mit dem rechten Fuß unter bzw. zwischen die Zwillingsbereifung eines schweren Hebekrans bzw. Baggers. Im ersten Rentengutachten vom 18.11.1986 hieß es zu den Unfallfolgen, dass noch eine Schwellneigung des rechten Fußes bestehe und eine Bewegungseinschränkung. Der Kläger müsse mit orthopädischem Schuhwerk versorgt werden. Nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten seien für ihn möglich. Orthopädische Maßschuhe müssten lebenslang getragen werden. Die MdE betrage auf Dauer 20 %. Auf der Basis dieses Gutachtens gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1987 dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 %. Als Unfallfolgen wurden anerkannt:

Muskelminderung rechter Oberschenkel; Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk und Zehengelenken; knöcherne Verdichtung des rechten Mittelfußes.

Im zweiten Rentengutachten vom 27.11.1987 hieß es, dass die MdE nur noch 10 % betrage. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 1988 entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.12.1987 die gewährte Verletztenrente. Es bestehe nunmehr eine gering behindernde Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und der rechten Zehen 2 bis 5 sowie eine knöcherne Verdickung die eine leichte Gehbinderung verursache sowie glaubhafte Beschwerden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Mit einem Schreiben vom 13.12.2006 meldete die Krankenkasse des Klägers Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten an. Seit dem 07.11.2006 sei der Kläger arbeitsunfähig wegen einer Arthrose im rechten Fuß nach einer Verletzung von 1986. Das T1.-T2-Hospital berichtete unter dem 13.03.2007, dass bei dem immer noch arbeitsunfähigen Kläger Belastungsbeschwerden aufgrund fortgeschrittener Arthrose als Folge eines Unfalls vom 28. Mai 1986 bestehe. N bescheinigte dem Kläger unter dem 09.03.2007 eine posttraumatische Arthrose mit Fehlbelastung im Bereich des Mittelfußknochens. Bereits seit einem Befundbericht von T3 vom 03.02.2005 war eine Osteomyelitis der Fußwurzel des rechten Fußes des Klägers bekannt. Mit Bericht vom 14.03.2007 bestätigte N nochmals das Vorliegen einer deutlichen Arthrose als Folge des Unfalls von 1986.

Die Beklagte beauftragte daraufhin M ein Gutachten über den Kläger zu erstellen. Dieser kommt zusammenfassend in seinem Gutachten vom 21. Mai 2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger orthopädisches Schuhwerk beiderseits tragen müsse. Als Unfallfolge bestünden heute noch:

deutliche umformende Veränderungen im Bereich des rechten Fußwurzel-Mittelfußbereiches mit weitestgehender Aufhebung der Beweglichkeit Deformierung der rechten Fußwurzel Vernarbungen Minderbeschwielung und Muskelminderung der rechten Fußsohle Muskelverschmächtigung am rechten Bein.

Als unfallfremd sei eine Beeinträchtigung am rechten Kniegelenk zu bewerten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 20 %. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt.

Auf der Basis dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2007 die neuerliche Gewährung einer Verletztenrente und die Gewährung von Verletztengeld ab.

Der Widerspruch des Klägers führte zu einer Vorstellung des Klägers in der BG-lichen Unfallklinik in E bei Priv.-Doz. L. Dieser stellte am 07.11.2007 eine posttraumatische Arthrose des rechten Fußes nach Fußwurzelluxation 1986 fest. Am 12.12.2007 wurde in der BG-lichen Unfallklinik eine orthopädische Operation am rechten Fuß des Klägers durchgeführt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte die Argumentation aus dem Gutachten von M vom 21. Mai 2007 an. Die MdE erreiche keine rentenberechtigende Höhe, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch die Unfallfolgen bedingt.

Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2008 zunächst vor dem Sozialgericht Mainz Klage erhoben. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 hat das Sozialgericht Mainz den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

Der Kläger trägt vor, bis zum 6. November 2006 habe er in seiner Firma gearbeitet. Dann sei er wegen der Beschwerden in seinem rechten Fuß nicht mehr in der Lage gewesen auch die ihm zugewiesene leichtere Arbeite zu verrichten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2008 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 28.05.1986

1. unter Einbeziehung der weiteren Schädigungsfolge "Osteomyelitis zur Zeit ruhend" ab dem 01.11.2006 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zu gewähren

und

2.ab dem 07.11.2006 Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid richtig und rechtmäßig sei. Die Arbeitsunfähigkeit rühre nicht von den Unfallfolgen her sondern habe andere Gründe. Bei dem operativen Eingriff im November 2007 seien auch nicht die Unfallfolgen behandelt worden sondern ein anderes Leiden des Klägers.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von P. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 15.08.2008 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit November 2006 arbeitsunfähig erkrankt sei wegen Beschwerden an seinem rechten Fuß. Dieser sei nur zu etwa 35 % belastbar. Hierzu legte er in seinem Gutachten eine medilogic Fußdruckmessung vor, die eine ausgeprägte Minderbelastung des rechten Fußes mit Druckbelastung nurmehr an der Ferse erkennen lässt. Das Gangbild sei ausgesprochen linkslastig. Die 1986 stattgehabte Fußverletzung sei eine sehr schwere Fußverletzung mit massiver Quetschung durch die Belastung des Reifens des Baukrans gewesen. Im rechten Fuß sei ein schwerer Schaden im Bereich des ersten und fünften Fußstrahles entstanden. Infolge dessen habe sich eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts eingestellt. Das Metartarsotarsalgelenk sei weitgehend zerstört. Es bestehe ein Kompartmentsyndrom sowie ein Zustand nach abgelaufener Osteomyelitis und operativer Fußkorrektur. Als Schädigungsfolgen seien heute anzusehen:

schwere schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Vor- und Mittelfußes mit Störung des Gangbildes bei Standschwäche des rechten Beines und Einschränkung der Gehstrecke auf maximal 500 Meter deutliche umformende Veränderungen im Bereich des rechten Fußwurzel und Mittelfußbereiches mit einer weitestgehend aufgehobenen Beweglichkeit im Fußwurzel sowie Fußwurzelmittelfußbereich rechts flächenhaftes unregelmäßiges auf der Unterlagen nicht verschiebliches Narbengebiet an der Streckinnenseite der rechten Fußwurzel und des rechten Mittelfußes Minderbeschwielung der rechten Fußsohle Muskelverschmächtigung des rechten Beines von 4 cm Gefühlsstörung am rechten Fuß mit Herabsetzung der Hauttemperatur reizlose flächenhafte Narbe an der Streckseite des mittleren Oberschenkeldrittels rechts nach Spalthauptentnahme die röntgenologisch beschriebenen Veränderungen am rechten oberen und unteren Sprunggelenk sowie an den Fußwurzelgelenken und dem Mittelfußknochen ein schwärzlich veränderter Kleinzehennagel rechts sowie die Deformierung des rechten Großzehennagels.

Alle diese Gesundheitsbeeinträchtigungen seien Folge des Unfalls von 1986. Die MdE habe auch über Januar 1988 hinaus 20 % betragen. Jedenfalls ab November 2006 betrage sie 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit im November 2006 sei wegen der Unfallfolgen eingetreten.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2008 vorgetragen hatte, dass der Eingriff im November 2007 nicht unfallbedingt gewesen sei und die noch bestehenden Beschwerden postoperativer Natur seien, hat das Gericht Herrn P um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, die er unter dem 02.04.2009 abgegeben hat. Hierin führt er zusammenfassend aus, dass beim Kläger infolge des Unfalls keine Geh- und Stehfähigkeit mehr besteht. Die MdE betrage sicher 20 %.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2008 in seinen Rechten beschwert. Denn diese Entscheidung ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, dem Kläger Verletztengeld ab dem 06.11.2006 und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren. Denn der Kläger hat Anspruch auf diese Leistungsgewährung.

Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich– oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände, die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.

Der Kläger hat im Mai 1986 eine schwerste Fußverletzung am rechten Fuß erlitten. Bereits im ersten Rentengutachten ist der Schaden an seinem Fuß auf Dauer mit einer MdE von 20 % beurteilt worden. Ebenso ist die Notwendigkeit des lebenslangen Tragens von orthopädischem Schuhwerk bescheinigt worden.

Völlig unverständlich ist bereits an dieser Stelle, dass die Beklagte, bis auf die Erstversorgung und auf Grund einer Verordnung aus dem Jahre 2006, niemals orthopädisches Schuhwerk dem Kläger gewährt hat. Ebenso unverständlich ist die Herabsetzung der MdE unter 20 % ab dem 1. Februar 1988 mit Bescheid vom 22.12.1987. Dieser Bescheid ist jedoch bestandskräftig geworden, so dass die Kammer von dieser Bescheidlage ausgehen musste.

Bezogen auf die diesem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Feststellungen ist im Gesundheitszustand des Klägers, der sich auf die Unfallfolgen bezieht, eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass der Kläger Anspruch auf eine Verletztenrente hat. Diese Veränderung entfaltet Wirkung ab dem 1. November 2006, weil jedenfalls mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 07.11.2006 diese Veränderung erweislich ist.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X). Für die gesetzliche Unfallversicherung konkretisiert § 73 Abs. 3 SGB VII die wesentliche Veränderung dahingehend, dass die Veränderung eine MdE um mehr als 5 % Abweichung bewirken muss.

Bezogen auf die medizinischen Feststellungen im Bescheid vom 22.12.1987 ist eine wesentliche Änderung in diesem Sinne in den Schädigungsfolgen beim Kläger eingetreten. Damals ging die Beklagte von einer geringen behindernden Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und der rechten Zehen 2 bis 5 aus sowie von einer knöchernen Verdickung und einer leichten Gehbehinderung.

Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten von p beschreibt anschaulich die insoweit eingetretene gravierende Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers. Infolge der schwersten Fußverletzung im rechten Fuß des Klägers hat sich eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts entwickelt. Das Metartarsotarsalgelenk ist weitgehend zerstört. Es besteht ein Kompartmentsyndrom. Bereits für das Jahr 2005 war der Beklagten eine abgelaufene Osteomyelitis im rechten Fußgelenk des Klägers bekannt. Der Befundbericht vom 03.02.2005 von t3 ist völlig unzweideutig und lag auch dem Gutachten von M vom 21.05.2007 zugrunde. Völlig unverständlich ist, warum diese Tatsache in der Sachbearbeitung der Beklagten keine Berücksichtigung gefunden hat.

Insbesondere das mediologic Fußfunktionsdiagramm im Gutachten von P veranschaulicht die schwere Behinderung des Klägers in seinem Gangbild. Der rechte Fuß wird praktisch nur noch in der Verse belastet. Das gesamte Gangbild ist linksbetont, was sich sowohl in dem Fußfunktionsdiagramm als auch in der bereits evident vorliegenden Muskelminderung am rechten Bein des Klägers zeigt.

Die Kammer hat deshalb überhaupt keinen Zweifel daran, dass jedenfalls mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 7. November 2006 wieder eine MdE beim Kläger von mindestens 20 % vorgelegen hat. Dies bestätigt auch das Gutachten von P.

Der Vortrag der Beklagten, die Beschwerden des Klägers rührten allein von einer unfallfremden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußes her, nur diese sei auch im November 2007 in der BG-lichen Unfallklinik in E behandelt worden, überzeugt nicht.

Zum einen haben die Ärzte der BG-lichen Unfallklinik in E, die als besonders erfahren in Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten müssen, die Behandlung des Klägers zu Lasten der Unfallversicherung durchgeführt. Auch dort war man also der Meinung, dass der operative Eingriff aufgrund der festgestellten Unfallfolgen vorgenommen werden musste.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass selbst dann, wenn andere nicht unmittelbare Folgen des Unfalls von 1986 Beschwerden bereitet haben, doch der wesentliche Teil der Beschwerdesymptomatik beim Kläger durch die Unfallfolgen verursacht wurde und wird. Bei der von P anschaulich beschriebenen schwersten Verletzung des rechten Fußes des Klägers sind kaum Beschwerden denkbar, die so gravierend sein können, dass die durch das Unfallgeschehen verursachten Beschwerden dahinter zurücktreten müssten. Vielmehr ist der Sachverhalt so zu beurteilen, dass durch die stattgehabte schwerste Verletzung, die den wesentlichen Teil der Funktionsbehinderung im rechten Fuß und im rechten Bein des Klägers bedingen, der wesentliche Anteil der Verursachung bereits determiniert ist.

Ebenso hat der Kläger Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die eingetretene Arbeitsunfähigkeit am 07.11.2006 ist im Wesentlichen durch die Unfallfolgen bedingt. Die Verursachung der Arbeitsunfähigkeit liegt im Wesentlichen in der extrem hohen Behinderung des Klägers, verursacht durch den Arbeitsunfall von 1986. Dies geht unzweideutig aus dem Sachverständigengutachten von O hervor. Wie die Beklagte zu einer anderen Beurteilung kommen kann, ist unerfindlich. Zumal die von ihr reklamierte Fußkorrekturoperation erst im Dezember 2007 durchgeführt worden ist. Das Gutachten vonP beschreibt anschaulich die schwerste Gangbildveränderung beim Kläger. Dass der Kläger mit dieser Behinderung und der Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk überhaupt seine Arbeit in einem Baugeschäft bis November 2006 verrichten konnte, erstaunt und spricht für die Kraft und die Energie die der Kläger eingesetzt hat, trotz seiner Behinderung in Arbeit zu bleiben. Die im Gutachten von P offenkundig gewordene schwerste Beeinträchtigung des Klägers, die ein selbständiges Gehen von kaum mehr 500 Metern bedingt, hat unzweifelhaft zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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