S 4 KR 50/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 50/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Bescheide vom 27.12.2007 und 18.01.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 11.03.2008 werden aufgehoben. 2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der ab 01.11.2007 ausgeübten Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. 3.Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen.

Tatbestand:

Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr ab 01.11.2007 aufgenommene Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei war.

Seit dem 01.09.2001 arbeitete die Klägerin als Rechtsanwältin in dem Rechtsanwaltsbüro des Beigeladenen. Da ihr Verdienst verlief die Versicherungspflichtgrenze nach Krankenver-sicherung überstieg, war sie versicherungsfrei und privat krankenversichert.

Während der Elternzeit wurde sie ab dem 01.08.2005 krankenversicherungspflichtig, da sie ihre bisherige Beschäftigung nur noch in Teilzeit verrichtete. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V hatte sie nicht gestellt. Am 11.12.2007 teilte sie der Beklagten mit, die Elternzeit sei beendet. Ab dem 01.11.2007 würde sie wieder eine Beschäftigung ausüben mit einem Jahresentgelt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze. Gleichzeitig kündigte sie die Mitgliedschaft.

Mit Bescheid vom 27.12.2007 lehnte die Beklagte es ab festzustellen, dass die von der Klägerin ab dem 01.11.2007 ausgeübte Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sei. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 sei mit Wirkung ab 02.02.2007 der Wechsel erschwert worden: Voraussetzung für einen Wechsel sei, dass in den letzten drei Jahren die Jahresarbeitentgeltgrenze überschritten worden wäre. Diese Voraussetzung läge hier nicht vor. Die Kündigung mit dem Ziel, in die private Krankenversicherung zu wechseln, könne daher nicht akzeptiert werden.

Mit weiteren Bescheid vom 18.01.2008 wiederholte die Beklagte die Ablehnung der Feststellung, dass die von der Klägerin bei dem Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung sei. Die Jahresentgelte 2005 und 2006 lägen nicht oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitentgeltgrenze. Die Klägerin hätte während der Elternzeit eine zulässige (§ 1 Abs. 6 BEeG, § 2 BerzGG), mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Für diese Zeit der Beschäftigung innerhalb der Elternzeit sei das tatsächliche regelmäßige Arbeitsentgelt anzusetzen. Dies gelte jedoch nur dann nicht, wenn für diese Zeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB V ausgesprochen worden wäre. Einen entsprechenden Antrag hätte die Klägerin jedoch nicht gestellt. Ein Ausscheiden aus der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht könnte daher für die Klägerin frühestens zum Ablauf des Jahres 2010 in Betracht kommen.

Dagegen hat die Klägerin am 25.01.2008 Widerspruch erhoben. Maßgeblich sei der Gesetzeswortlaut. Danach träte die gesetzliche Fiktion auch dann ein, wenn während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilbeschäftigung ausgeübt würde. Für die Zeit der Teilbeschäftigung, die sie ab dem 15.08.2005 im Rahmen der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausgeübt hätte, sei nicht das tatsächlich erzielte Gehalt anzusetzen, sondern das jetzige, das sie nach Beendigung der Elternzeit und Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung bekäme. Bei Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit hätte zwar das Unterschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze eine Versicherungspflicht begründen können, sofern keine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfolgt sei, mit der Konsequenz, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis während der Elternzeit bestehe, so wie es bei ihr auch der Fall wäre. Für die Berechnung der Jahresarbeitentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V sei hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut das Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze während der Inanspruchnahme von Elternzeit anzunehmen und nicht das tatsächlich erzielte Gehalt anzusetzen.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 als unbegründet zurück. Die fiktive Annahme des Überschreitens der Jahresarbeitentgeltgrenze während der Elternzeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V gelte nicht für den Fall, dass während der Elternzeit eine zulässige, mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt würde. In diesem Fall sei das tatsächlich erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt anzusetzen. Dies gelte nur dann nicht, wenn für diese Zeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausgesprochen worden wäre. Da die Klägerin während der Erziehungszeit eine zulässige, mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt hätte und keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungs-pflicht gestellt hätte, hätte für den Zeitraum der Teilzeittätigkeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2007 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegen. Mit Wirkung ab 01.11.2007 sei daher ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht möglich, da Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr 1. SGB V in der Fassung ab 01.02.2007 erst eintrete, wenn die Jahresarbeitentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen worden wäre. Ein Ausscheiden aus der Kranken- und Pflegever-sicherungspflicht könnte daher frühestens zum Ablauf des Jahres 2010 in Betracht kommen.

Dagegen hat die Klägerin am 28.03.2008 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitentgeltgrenze ab 01.11.2007 sei die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Zwar sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neuerer Fassung ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erst möglich, wenn das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze der letzten drei Kalenderjahre überschritten hätte, gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V werde jedoch während einer Elternzeit das Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze fiktiv angenommen. Wenn dies auch nicht dazu führe, dass die während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung versicherungsfrei werde, so führe die Fiktion jedoch dazu, dass während des 3-Jahreszeitraumes das Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze während der Elternzeit fiktiv angenommen würde.

Mit Beschluss vom 18.04.2008 hat das Gericht den Arbeitgeber, die Rechtsanwälte C, I, G gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene hat keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27.12.2007 und den weiteren Bescheid vom 18.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 aufzuheben und festzu- stellen, dass die von ihr ab dem 01.11.2007 aufgenommene Beschäftigung versi- cherungsfrei war.

Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtung und Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob die von ihr bei den Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung ab dem 01.11.2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Die Klage ist auch begründet.

Zu Unrecht hat es die Beklagte abgelehnt festzustellen, dass die Klägerin ab 01.11.2007 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Der Streitgegenstand dieses Rechtsstreites beschränkt sich auf diese Frage. Die von der Klägerin ebenfalls ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses war nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheides. Der Tenor des Widerspruchsbescheides beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob ab dem 01.11.2007 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestand.

Die Klägerin war ab 01.11.2007 gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze nach den Abs. 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, versicherungsfrei. Die Klägerin hat ab dem 01.11.2007 ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen wieder in Vollzeit aufgenommen. Damit besteht grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat das Arbeitsentgelt jedoch die Jahresarbeitentgeltgrenze für das Jahr 2007 (47.700 EUR) überstiegen. Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1SGB V in der Fassung des Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 in kraft ab 02.02.2007, setzt für den Eintritt der Versicherungsfreiheit jedoch voraus, dass in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitentgeltgrenze überstiegen war. Vor dem 01.11.2007 war die Klägerin jedoch versicherungspflichtig bei dem Beigeladenen beschäftigt. Während ihrer Elternzeit hat sie bei dem Beigeladenen vom 15.08.2005 bis 31.10.2007 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, deren Vergütung die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, aber unterhalb der Jahresarbeitentgeltgrenze lag. Für diesen Zeitraum trat daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht ein. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V hatte die Klägerin nicht gestellt. Dieser Zeitraum der Pflichtversicherung vom 15.08.2005 bis 31.10.2007 steht daher einer Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entgegen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V wird jedoch das in Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal einer dreijährigen Überschreitung der Jahresarbeit-entgeltgrenze im Falle einer Elternzeit fingiert: "Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem EhfG geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes, ist ein Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitraum eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitentgeltgrenze aufgenommen wird."

Die Klägerin hat hier von April 2005 bis Oktober 2007 sich in Elternzeit befunden. Die Auswirkung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit steht der Anerkennung einer Elternzeit nicht entgegen: Nach § 15 Abs. 4 BEEG darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Nach § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbsfähig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt ... Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor anzunehmen, dass der Gesetzgeber den in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V verwendeten Begriff der Elternzeit nicht im Sinne des BEEG verwenden wollte. Die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V erfasst somit auch Elternzeiten, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 30 Wochenstunden ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.

Die Klägerin hat auch nach dem Ende der Elternzeit sofort eine Vollzeittätigkeit mit einer Vergütung über die Jahresarbeitentgeltgrenze aufgenommen. Legt man den Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V zugrunde, sind die Voraussetzungen für eine fiktive Annahme der Überschreitung der Jahresarbeitentgeltgrenze während der Elternzeit erfüllt.

Nach Auffassung der Beklagten ist jedoch für die Fälle, in denen während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird, die der Versicherungspflicht unterliegt, das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt der Beurteilung zugrunde zu legen, sodass kein Raum für die fiktive Annahme einer Überschreitung der Jahresarbeitentgeltgrenze besteht. Die Beklagte stützt sich insofern auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betreffend Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeit-entgeltgrenze; ihre Neuregelung durch den GKVGSG (Rundschreiben 07d). Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung wäre jedoch nur dann rechtmäßig, wenn eine einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V zulässig wäre. Die Systematik des SGB V erfordert nicht zwingend hier eine einschränkende Auslegung: Es gibt keinen Grundsatz, dass für die Erfüllung einer Versicherungsberechtigung oder die Erfüllung einer Wartezeit ausnahmslos auf die tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten abzustellen sei. Das SGB V enthält an verschiedenen Stellen Regelungen, in denen für die Versicherungsberechtigung oder Wartezeit von den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten abgewichen wird: So bleibt die Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch dann bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bleibt das Recht auf freiwillige Versicherung auch dann bestehen, wenn das für die Begründung der Versicherungsberechtigung bezogene Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde. Es würde daher der Systematik des SGB V nicht widersprechen, dass die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V auch die Fälle erfasst, in denen während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung in dem nach dem BEEG zulässigen Umfang ausgeübt wurde und abweichend von der vorangegangenen versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung von einem versiche-rungsfreien Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitens der Jahresarbeitent-geltgrenze fiktiv für die Erfüllung der dreijährigen Überschreitung der Jahresarbeitent-geltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgegangen wird.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V erfordert nicht eine einschränkende Auslegung des Wortlautes auf Elternzeit ohne eine Versicherungspflicht auslösende Teilzeitbeschäftigung. Diese Regelung soll verhindern, dass Eltern durch die Erziehung von Kindern Nachteile zur Erfüllung der Erfordernisse einer Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entstehen; insbesondere soll verhindert werden, dass durch die Elternzeit das Erfordernis eines Übersteigens der Jahresarbeitentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren erschwert wird und die Frist von neuem zu laufen beginnt. Demgegenüber ist es Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, dass der Solidargesichtspunkt gestärkt werden sollte und der Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert werden sollte. Zwar ist die Erwerbsbiografie eines Elternteils, der während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, weniger beeinträchtigt, als eines Elternteils, der während der Elternzeit keiner Beschäftigung nachgeht, dieser Unterschied rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V entgegen ihrem Wortlaut nur auf die Elternteile anzuwenden ist, die während der Elternzeit entweder gar keiner Beschäftigung oder nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Auch bei den Elternteilen, die einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im zulässigen Umfang nachgehen, besteht das Bedürfnis, den vor der Elternzeit bestehenden Versicherungssatus zu sichern. Bei verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Artikel 6 GG ist ebenfalls eine einschränkende Auslegung der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V nicht zulässig. Die Regelung in Abs. 4 Satz 6 dient dem Schutz der Familien und eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift würde den Schutzgedanken des Artikels 6 GG zuwider laufen.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 6 SGB V liegen daher hier vor und die Klägerin war seit dem 01.11.2007 versicherungsfrei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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