S 17 SO 361/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 361/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.08.2010 gegen den Bescheid vom 27.07.2010 wird insoweit wiederhergestellt, als der Widerspruch die Einstellung der Regelsatzleistung ab dem 01.08.2010 in Höhe von 335,00 EUR zum Gegenstand hat. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch dahingehend beschränkt, dass der Antragsteller Regelsatz lediglich in Höhe von 335,00 EUR pro Monat und lediglich in Form von (Lebensmittel-) Gutscheinen erhält. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zudem befristet bis zum 31.01.2011. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwanzig vom Hundert. Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q1 K R, Cstraße 00, 00000 W beigeordnet.

Gründe:

Der am 00.00.1936 geborene Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin seit dem 01.04.2007 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ferner erhielt er Leistungen der Krankenhilfe nach dem Fünften Kapitel des SGB XII. Im Jahr 2005 hatte er für sechs Monate Leistungen nach dem SGB XII von der Stadt D1 erhalten. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Antragsteller, dessen Verhalten in der Vergangenheit häufiger Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war, ab 1989 oder 1991 (die Angaben zum genauen Zeitpunkt sind widersprüchlich) im Ausland, d.h. in England, den USA und Südafrika gelebt. Die genauen Verläufe hierzu sind unbekannt. Nach wiederum eigenen Angaben hat der Antragsteller während seiner Auslandsaufenthalte neun Jahre in Auslieferungshaft in einem Gefängnis in Großbritannien verbracht. Nach der Auslieferung nach Südafrika hat sich der Antragsteller nach dem erneuten Aufenthalt in Großbritannien, unterbrochen durch eine kurze Zeit in D1, in 2007 wohl offensichtlich dauerhaft in Deutschland niedergelassen und Leistungen bei der Antragsgegnerin beantragt.

Nachdem der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit von April 2007 bis März 2008 erhalten hatte, hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.04.2008 den Fortzahlungsantrag des Antragstellers abgelehnt, weil die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht festgestellt werden konnte. Die Antragsgegnerin stützte sich u.a. darauf, dass der Antragsteller eine Internetpräsentation habe, mit Hilfe derer er Ikonen und Gemälde zum Verkauf anbiete, dass es unklare Bareinzahlungen auf seinem Konto gebe, dass er offensichtlich Einkünfte aus Glücksspielen erziele und dass insgesamt seine finanziellen Transaktionen und die dazugehörigen Erklärungsversuche auf weiteres Einkommen (neben der Sozialhilfe) schließen lasse. Im darauf geführten Einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 35 SO 15/08 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, darlehensweise Leistungen für die Zeit von April 2008 bis Juni 2008 zu gewähren. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht NRW (L 9 B 29/08 SO ER) wies das LSG die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurück (Beschluss vom 06.11.2008), weil nach Ansicht des LSG die Einwände der Antragsgegnerin nur Vermutungen und keine Tatsachen seien und zum damaligen Zeitpunkt von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers auszugehen sei.

Nachdem der Antragsteller in der Folgezeit weitere Unterlagen beigebracht hatte und die Ermittlungsanfragen der Antragsgegnerin hinsichtlich von möglicherweise vorhandenem Vermögen in Südafrika zu keinen Antworten geführt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 23.12.2008 einen Abhilfebescheid, mit dem Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April 2008 bis März 2009 gewährt wurden. Auf den Fortzahlungsantrags des Antragstellers vom 01.02.2010 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.03.2010 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011, der hinsichtlich der Höhe der Kosten der Unterkunft durch Bescheid vom 22.06.2010 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab Juni 2010 abgeändert wurde. Während der ganzen Zeit des Leistungsbezugs bei der Antragsgegnerin war lediglich ein Konto des Antragstellers bekannt (Sparkasse L1, BLZ 000 000 00, Konto: 0000000). Weitere Konten hat der Antragsteller nie angegeben.

Am 12.06.201 meldete sich das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf bei der Antragsgegnerin mit der Frage, ob der Antragsteller in den Jahren 2009 und 2010 Leistungen der Grundsicherung erhalten habe. Auf weiteres Nachfragen teilte die Steuerfahndungsstelle der Antragsgegnerin am 09.07.2010 mit, dass dort verschiedene Zahlungseingänge bzw. Barverfügungen zu Gunsten des Antragstellers festgestellt worden seien. So sei der Antragsteller alleiniger Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Firma D2 0000 GmbH mit Sitz in N, von deren Konten er im Jahr 2009 insgesamt Kontoüberweisungen auf seine eigenen Konten und Barabhebungen in Höhe von 146.000,00 EUR vorgenommen habe. Eine Erläuterung für den Grund der Barabhebungen habe der Antragsteller nicht abgegeben. Außerdem seien im Rahmen der Überprüfungen der Konten des Antragstellers weitere Zahlungszuflüsse aufgefallen: Auf das Q2 (F), Konto 000000000, seien am 21.04.2010 1.950.000,00 EUR gutgeschrieben worden. Bis zum 29.04.2010 seien über 1.650.000,00 EUR bar verfügt worden. Zudem habe der Antragsteller hiervon Überweisungen auf weitere ihm gehörende Konten vorgenommen bzw. versucht.

Während die Vorgänge um die Firma D2 0000 Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle Düsseldorf sind, geriet der Antragsteller durch den Zufluss der 1.950.000,00 EUR ins Visier des LKA, dessen Ermittlungen Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 502 Js 493/10 (StA Mönchengladbach) sind. Nach Einsicht in das Doppel der Ermittlungsakte lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen:

Durch einen in den Niederlanden durch einen Dritten begangenen Betrug zum Nachteil der B1 B2 Bank wurden insgesamt 5.279.000,00 EUR erlangt. Dieses Erlangte wurde an die P Bank in V überwiesen, wovon wiederum ein Teilbetrag in Höhe von 2.430.000,00 EUR auf ein Konto der Firma Q3 ging. Von diesem Konto wurden am 21.04.2010 1.950.000,00 EUR auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Von dort wurde der größte Teil in Bar abgehoben. Auf dieser Grundlage erließ das Amtsgericht Mönchengladbach am 20.05.2010 Beschlüsse, die die Wohnungsdurchsuchung pp. sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma D2 0000 GmbH und der dingliche Arrest in Höhe von 1.950.000,00 EUR zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche anordneten. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurde Bargeld von insgesamt 54.900,00 EUR sichergestellt sowie diverse Unterlagen, so u.a. Unterlagen zu einem beabsichtigten Immobilienerwerb (W, X-C2-S 00). In der Wohnung befanden sich im Übrigen zwei Computer, ein Notebook und eine Feststation.

In der polizeilichen Vernehmung am 28.05.2010 hat der Antragsteller angegeben, dass ihn ein L2 C3 angerufen und gefragt habe, ob er damit einverstanden sei, dass ihn zwei Holländer besuchen, die ein Geschäft mit ihm machen möchten. Diese seien dann zwei Tage später in seiner Wohnung gewesen und hätten ihm angeboten, 2,8 Mio. EUR auf sein Konto zu überweisen. Er dürfe 20 Prozent Provision behalten, die restlichen 80 % müsse er auszahlen. Wenn man ihn fragen würde, woher das Geld stamme, so solle er sagen, dass das Geld aus einem Schiffsverkauf stammen würde. Am 21.04.2010 seien dann tatsächlich 1.950.000,00 EUR auf das Konto bei der Q2bank eingegangen. Er habe dann zunächst 100.000,00 EUR abgehoben und aus dieser Summe 60.000,00 EUR an die Niederländer persönlich in seiner Wohnung übergeben. Eine Woche später, am 29.04.2010, gegen 17.00 Uhr habe er den Niederländern dann die 1.500.000,00 EUR als Bargeld übergeben. Von der Herkunft der Gelder habe man ihm nichts gesagt. Man habe ihm lediglich noch zwei weitere Geschäfte dieser Art in Höhe von 6 Mio. EUR und 50 Mio. EUR angeboten. Er habe aber erst mit dem eigentlichen Geldgeber sprechen wollen, bevor er sich auf ein weiteres Geschäft habe einlassen wollen. Hierfür sei ein Termin für den 26.05.2010 vereinbart worden, zu dem jedoch niemand erschienen sei.

Zum beabsichtigten Immobilienerwerb gab der Antragsteller in der Vernehmung an, dass mit dem Verkäufer der Kaufpreis in Höhe von 250.000,00 verhandelt worden sei. Dazu gebe es den Vertragsentwurf. Das Geld habe er aus den 390.000,00 EUR zahlen wollen. Aber das ginge nun nicht mehr. Er habe noch keine Anzahlungen auf das Geschäft geleistet.

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller dazu an, dass beabsichtigt sei, die Leistungen mit Wirkung ab dem 01.08.2010 aufzuheben und einzustellen. Der Antragsteller teilte hierzu mit, dass er das Opfer von Betrügern geworden sei.

Mit Bescheid vom 27.07.2010 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid mit folgendem Tenor: 1.Unter Aufhebung meines Bescheides vom 22.06.2010 gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wird die Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Ablauf des 31.07.2010 aufgrund von Zweifeln an Ihrer Hilfsbedürftigkeit eingestellt. 2.Des Weiteren wird die Krankenhilfegewährung nach dem 5. Kapitel des SGB XII mit Ablauf des 31.07.2010 eingestellt und Ihre Krankenversicherungskarte mit der gleichen nachfolgenden Begründung zurückgefordert. 3.Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts wird gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angeordnet. Damit wird einem möglichen Widerspruch die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass sich nach Leistungsgewährung Erkenntnisse über eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben hätten, so dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Zukunft vorzunehmen sei. Ferner wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Wegen der Einzelheiten zur Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Gegen den am 29.07.2010 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 02.08.2010 Widerspruch. Entgegen der im Bescheid getroffenen Feststellung verfüge er über keine finanziellen Mittel, mit denen er seinen notwendigen Lebensgrundbedarf sicherstellen könne. Schließlich sei ihm das kurzfristig zugeflossene Vermögen aufgrund des gerichtlich angeordneten dinglichen Arrestes wieder genommen worden, denn durch den Arrest könne er nicht über seine Konten und damit nicht über sein Vermögen verfügen. Man könne ihm allenfalls vorwerfen, dass er den "kurzzeitigen Vermögenszufluss nicht augenblicklich dem Sozialamt der Stadt W mitgeteilt" habe. Diese "Marginalie" ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er auf absehbare Zeit keinen Zugriff auf seine finanziellen Mittel mehr habe.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2010, bei Gericht am 04.08.2010 eingegangen, hat der Antragsteller den Eilantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellt. Die Aufhebung der Leistung durch Bescheid vom 27.07.2010 sei rechtswidrig, weil er hilfebedürftig sei. Denn für die Frage der Hilfebedürftigkeit komme es nicht auf die Vermögenssituation in der Vergangenheit sondern auf die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation an. Der Antragsteller sei hilfebedürftig gewesen. Erst später hätten sich die Vermögensverhältnisse zu seinen Gunsten geändert, als er sich über einen Bekannten zu einem scheinbar lukrativen Geschäft habe überreden lassen. Zwar sei ihm die ganze Angelegenheit zunächst etwas seltsam vorgekommen, es habe sich aber nicht bei ihm der Verdacht geregt, dass der Transaktion eine Straftat zugrunde liegen könne. Vielmehr habe er in dem Geschäft bzw. in der versprochenen Provision die einmalige Möglichkeit gesehen, "seiner prekären Situation zu entfliegen und von den Leistungen der Antragsgegnerin unabhängig zu werden". Beflügelt von der Vorstellung, seinem Leben noch einmal eine entscheidende Wendung geben zu können, habe er in dem ihm angetragenen Geschäft nur die finanzielle Perspektive gesehen. Die Risiken habe er lediglich aus Naivität nicht erkannt. Durch den dinglichen Arrest sei das neu gewonnene Vermögen vollständig beschlagnahmt worden. Er habe lediglich die Freigabe eines Kontos in Höhe der Sozialhilfeleistungen erwirken können. Er habe daher auf absehbare Zeit keine Möglichkeit über "sein" Vermögen zu verfügen, so dass er bedürftig sei. Daher spiele es auch rechtlich keine Rolle, dass er den Zufluss des Geldes der Antragsgegnerin nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

1.die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.08.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2010 wiederherzustellen,

2.ihm für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Nachdem die Antragsgegnerin im Bescheid vom 27.07.2010 als Ermächtigungsgrundlage für die Einstellung der Leistung noch § 48 SGB X herangezogen hat, hat sie im Eilverfahren den Bescheid nunmehr auf die Ermächtigung aus § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gestützt: Bereits die ursprüngliche Leistungsbewilligung sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller über beträchtliches Vermögen verfügt habe und damit nicht bedürftig gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne der Antragsteller sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, weil die Leistungsbewilligung auf Angaben beruhe, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Denn er habe sein Vermögen nicht nur nicht unverzüglich sondern gar nicht mitgeteilt. Auch dass er neben seinem bekannten Sparkassenkonto noch über weitere Konten verfüge, habe der Antragsteller bewusst verschwiegen. Das Kontenabrufersuchen, das die Antragsgegnerin zwischenzeitlich durchgeführt habe, hat ergeben, dass der Antragsteller seit Beginn des Leistungsbezuges (2007) insgesamt über 22 (!) Konten verfügt habe. Auch zum Zeitpunkt der Bewilligung habe es mehrere noch aktive Konten gegeben, deren Existenz der Antragsteller bewusst verschwiegen habe. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 18.08.2010 aufgefordert worden, Kontoauszüge zu diesen Konten vorzulegen.

Das der Verwaltung eingeräumte Rücknahmeermessen erlaube hier auch die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft und die Einstellung der Leistung: Der Antragsteller habe wissentlich Einkommen und Vermögen verschwiegen. Nach den vorliegenden strafrechtlichen Erkenntnissen habe er Millionenumsätze getätigt, die Sozialhilfe ausschlössen, insbesondere habe er in der Vergangenheit mehrfach hohe Geldbeträge in bar von seinen Konten abgehoben. Über den Verbleib des Geldes habe er keine Angaben gemacht. Es obliege dem Antragsteller, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen und den Verbleib des Einkommens und des Vermögens nachzuweisen. Gerade aufgrund der hohen Barabhebungen sei davon auszugehen, dass er noch über Bargeldvermögen verfüge, so dass eine Einstellung der Leistungsgewährung auch keine besondere Härte für ihn darstelle. Ferner verfüge er über ein gutes soziales Netzwerk, durch das ihm bislang sogar Auslandsreisen und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges finanziert worden sei. Der Bescheid vom 27.07.2010 sei daher rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten, für seinen Lebensunterhalt die Versorgung durch die W Tafel in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Notversorgung werde in jedem Fall gewährleistet. Aber der Antragsteller habe ohnehin die Krankenversicherungskarte noch nicht zurückgegeben.

Die Kammer hat fernmündlich Rücksprache mit dem Landeskriminalamt NRW gehalten zur Frage, wie sich der seitens des LKA in der Vernehmung des Antragstellers errechnete Betrag in Höhe von 62.100,00 EUR ergebe, der aus der Provision stammen solle und dessen Verbleib unklar sei. Das LKA hat hierzu mitgeteilt, dass in dem Betrag von 62.100,00 EUR die sichergestellten 54.900,00 EUR nicht enthalten seien. Genaueres ergebe sich aber aus der Vermögensabschöpfungsakte, die Nebenakte zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei. Auf die Frage, ob man überprüft habe, ob der Antragsteller über Konten im Ausland verfüge, ist mitgeteilt worden, dass hierzu Rechtshilfeersuchen nötig seien, die insbesondere bei Ersuchen an Staaten wie USA und Großbritannien sehr langwierig seien, so dass man bislang davon abgesehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten S 35 SO 15/08 ER, S 19 SO 25/08 ER, S (28) 19 SO 28/08, S 19 SO 29/08 ER, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der übersandten Zweitakte des Verfahrens 502 Js 493/10 verwiesen.

Gründe:

Der zulässige Antrag hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Statthafter Rechtsbehelf ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme und Aufhebung einer Leistungsbewilligung haben nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Herabsetzung oder dem Entzug von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG handelt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86a Rdnr. 16c m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27.07.2010 die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Verwaltungsakts der laufenden Leistungsbewilligung mit Ablauf des 31.07.2010 nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde in formeller Hinsicht fehlerhaft ist oder im Rahmen der materiellen Prüfung die Abwägung das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig, insbesondere die Begründung genügt den besonderen Erfordernissen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG der schriftlichen Begründung. Die schriftliche Begründung muss sämtliche Gesichtspunkte enthalten, die die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat. Sie muss außerdem erkennen lassen, warum in diesem konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen überwiegt (Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 29.12.2008 – L 7 SO 62/08 B ER m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist die Begründung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2010 nicht zu beanstanden, weil sie auf den Einzelfall bezogen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit verdeutlicht hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.08.2010 zudem die Gewährleistung der ärztlichen Notversorgung zugesagt hat.

Allerdings hält die vorgenommene Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen des öffentlichen Interesses nicht in jeglicher Hinsicht der gerichtlichen Überprüfung stand.

Prüfungsmaßstab für das Gericht ist bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Erfolgsaussicht des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid, dessen sofortige Vollziehung die Behörde angeordnet hat. Ist dieser Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist; die Prüfung einer besonderen Eilbedürftigkeit ist in diesem Fall dann nicht erforderlich (h.M., Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 12 f m.w.N.). Ist die Klage dagegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Ist die Erfolgsaussicht eines Hauptsachverfahrens dagegen nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann.

Allerdings sind hier ebenso wie bei der Prüfung eines Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten: Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch sondern abschließend zu prüfen. Dann dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, kann bei andernfalls drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden sein (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05).

Dienen Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens als verfassungsrechtlicher Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfGE 82, 60, 80) und unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht, ist zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorrangig auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05).

Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hinsichtlich der Gewährung des Regelsatzes anzuordnen allerdings verbunden mit der Auflage der Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen. Denn nach dem derzeit vorliegenden Sachverhalt kann die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht abgeschätzt werden. Allerdings macht die erforderliche Folgenabwägung hinsichtlich des Regelsatzes im Hinblick auf dessen existenzsichernde Wirkung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erforderlich. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Krankenbeihilfe begründet die Folgenabwägung ein Eingreifen des Gerichts nicht.

Dass die Erfolgsaussicht des Hauptsachverfahrens derzeit nicht eingeschätzt werden kann, liegt in dem umfangreichen Sachverhalt, der zum jetzigen Zeitpunkt auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht vollständig aufgeklärt ist. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht klären, ob der Bescheid vom 27.07.2010, mit dem die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB XII zum 01.08.2010 eingestellt hat, rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 27.07.2010 unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2010 die Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel des SGB XII und die Krankenhilfegewährung nach dem 5. Kapitel des SGB XII mit Ablauf des 31.07.2010 nach § 48 Abs. 1 SGB X eingestellt, die Krankenversicherungskarte zurückgefordert und die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angefordert.

Allerdings hat die Antragsgegnerin die Leistungen des laufenden Bewilligungsabschnittes nicht erst mit Bescheid vom 22.06.2010 gewährt sondern wohl bereits mit Bescheid vom 23.03.2010. Denn nach einer in der Verwaltungsakte vorhandenen Durchschrift des Bescheides sind mit diesem Leistungen nach dem 4. Kapitel für die Zeit von April 2010 bis März 2011 bewilligt und lediglich für den Monat April 2010 einmalig 100,00 EUR von den laufenden Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 SGB I einbehalten worden. Mit Bescheid vom 22.06.2010 erfolgte eine Änderung der Leistungen im laufenden Bewilligungsabschnitt für die Zeit ab Juni 2010 im Hinblick auf die Erhöhung des Heiz- und Nebenkostenabschlags durch den Vermieter. Dieser Bescheid stellt selbst einen Änderungsbescheid im Sinne des § 48 SGB X dar (so auch zutreffend die Ausführungen auf Seite 2 des Bescheides) und hat regelnden Charakter lediglich im Umfang der Änderung, d.h. die Kosten der Unterkunft betreffend. Die maßgebliche Bewilligung liegt daher im Bescheid vom 23.03.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.06.2010. Allerdings macht die fehlende Erwähnung des Bescheides vom 22.03.2010 den Bescheid vom 27.07.2010 nicht rechtswidrig. Denn die Auslegung des Tenors und der Gründe des Bescheides vom 27.07.2010 ergibt eindeutig, dass die Leistungen des laufenden Bewilligungsabschnittes mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden sollen. Denn die Antragsgegnerin begründete die wesentliche Änderung in dem Zufluss der 1,95 Mio. EUR, der bereits 21.04.2010 und damit vor dem Bescheid vom 22.06.2010 erfolgt war. Auch durch die Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 22.06.2010, der seinerseits wiederum den Bescheid vom 23.03.2010 zitiert, wird deutlich, dass auch der Bescheid vom 23.03.2010 mitaufgehoben werden sollte. Dass dieser Bescheid im Tenor nicht aufgeführt wird, schadet nicht, weil durch Auslegung die aufzuhebende Leistungsbewilligung hinreichend bestimmt werden kann.

Unklar ist allerdings, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungen vorliegen. Die Aufhebung der Leistungsgewährung mit Wirkung für die Zukunft hat die Antragsgegnerin zunächst auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt. Auch wenn der Bescheid vom 23.03.2010 nicht genannt war, ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der Zufluss einer Geldsumme von 1,95 Mio. EUR eine wesentliche Änderung im laufenden Bewilligungsabschnitt darstellt, die den geschützten Vermögensfreibetrag bei Weitem übersteigt, so dass mit Eingang des Geldes auf das Konto des Hilfeempfängers die Voraussetzungen für Sozialhilfe nicht mehr vorliegen.

Im Schriftsatz vom 19.08.2010 hat die Antragsgegnerin dann die Ermächtigung für die Aufhebung der Leistungen mit Wirkung für die Zukunft auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gestützt, hierfür die Begründung abgegeben und eine nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderliche Ermessensbetätigung nachgeholt. Als Begründung hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Geldzufluss) nicht erst nach dem Bescheid vom 22.06.2010 eingetreten seien sondern bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorlagen, der Bescheid vom 22.06.2010 daher rechtswidrig gewesen sei. Zwar ist die Bezugnahme einzig auf den Bescheid vom 22.06.2010 aus den oben dargelegten Gründen nicht zutreffend, vielmehr ist zunächst auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23.03.2010 abzustellen. Hier spricht vieles dafür, dass der Bescheid vom 23.03.2010 zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits wegen fehlender Bedürftigkeit des Antragstellers rechtswidrig war.

Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung liegen können. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zurücknehmenden Bescheides nach § 45 SGB X ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (BSG, Urteil vom 09.12.1998, B 9 V 41/97), hier als zum 23.03.2010.

Nach der hier derzeit nur summarisch möglichen Prüfung sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn die zwischenzeitlich durch die Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen (Kontenabrufersuchen) haben ergeben, dass der Antragsteller im März 2010 neben dem der Antragsgegnerin bekannten Konto bei der Sparkasse L1 mindestens über fünf offene Bankkonten verfügte, deren Kontostände zum 23.03.2010 zwar nur teilweise bekannt sind, die aber den Hilfebedarf des Antragstellers wohl entfallen lassen:

D3 AG Konto-Nr. 000000000 D3 AG Konto-Nr. 000000000 X1 M Konto-Nr. 0000000000000000 Deutsche Q2 AG Konto-Nr. 0000000000 Deutsche Q2 AG Konto-Nr. 0000000000

Daneben hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Verfügungsrechte über Konten der D2 0000 GmbH bei der E1 Bank und der D3 AG, die er nach den Erkenntnissen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf im Jahr 2009 auch ausgeübt hat, in dem er Barabhebungen bzw. Überweisungen auf seine Privatkonten vornahm.

Der Kontostand zum 23.03.2010 ist lediglich für das Konto bei der Deutschen Q2 AG, Konto-Nr. 0000000000 bekannt. Ausweislich der in der strafrechtlichen Ermittlungsakte vorhandenen Kontoauszüge betrug der Kontostand hier zum 02.03.2010 4,750,06 EUR. Am 08.03.2010 erfolgte eine Bareinzahlung über 5.000,00 EUR (!). Da erst am 29.03.2010 eine Auszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR erfolgte, lässt sich der Kontostand am 23.03.2010 leicht auf 9.750,06 EUR errechnen. Damit überschritt das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides den sozialhilferechtlichen Bedarf (davon einmal abgesehen, dass völlig ungeklärt ist, woher die 5.000,00 EUR stammen). Zudem lag auch im ersten Monat des neuen Bewilligungsabschnitts (April 2010) nachweislich den nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützten Freibetrag (2.600,00 EUR) übersteigendes Vermögen vor: Der Kontostand betrug am 14.04.2010 3.531,81 EUR. Dabei ist die Überweisung in Höhe von 4.000,00 EUR am 30.03.2010 auf das Konto des Antragstellers bei der Q2 I noch nicht berücksichtigt; möglicherweise wies auch dieses Konto im April einen nicht unerheblichen Habenstand aus. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf die Bareinzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR im März 2010 bereits die Voraussetzungen für die Sozialhilfegewährung im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt nicht (mehr) vorgelegen haben, dürfte nach summarischer Prüfung – ohne genauen Überblick über die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers ab März 2010 bis heute zu haben – die Leistungsbewilligung vom 23.03.2010 rechtswidrig gewesen sein, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB XII zu prüfen sind. Dabei verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen kann, da hier ganz offensichtlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X vorliegen. Das betrügerische Verhalten des Antragstellers ist bereits anhand des geschilderten Sachverhalts und der bereits jetzt offen liegenden Kontoverhältnisse so offensichtlich, dass hier ausnahmsweise keine weitere Begründung mehr erforderlich ist. Die Kammer erlaubt sich daher, auf den rührigen Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers insbesondere zum 1,95 Mio.-Sachverhalt nicht einzugehen.

Grundsätzlich tragen auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.08.2010 die Rücknahme der Leistungsbewilligung. Allerdings könnten sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach dem Zeitpunkt der Bewilligung vom 23.03.2010 zu seinen Ungunsten verändert haben, was von der Antragsgegnerin zu beachten wäre. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, so kann der Leistungsträger bei der Ausübung des ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessens nicht außer Acht lassen, dass jedenfalls zu dem Zeitpunkt, von dem ab die Rücknahme eines Dauerverwaltungsaktes wirksam werden soll, inzwischen die Leistungsvoraussetzungen eingetreten sind. Denn nach den in § 2 Abs. 2 SGB I normierten Ermessensrichtlinien ist bei der Ausübung von Ermessen sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diesem Grundsatz würde die Rücknahme eines Bescheides über eine langfristige wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum, in dem dieselbe Leistung wegen der inzwischen eingetretenen Sach- und Rechtslage im selben oder gar weiteren Umfang doch gewährt werden müsste, so stark zuwiderlaufen, dass jede andere Art der Ermessensausübung als fehlerhaft angesehen werden müsste (VG Köln, Beschluss vom 05.07.2004, 16 L 850/04 m.w.N.).

Ob dies hier aber der Fall ist, ob also ab Leistungseinstellung zum 01.08.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt der Antragsteller tatsächlich bedürftig geworden ist, kann derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Hierzu ist die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers nicht auch nur annähernd geklärt. Für die Zeit nach dem 21.04.2010, also nach dem Zufluss der 1,95 Mio. EUR sind sogar noch weitere Inlandskonten eröffnet worden, die zum überwiegenden Teil noch bestehen. Welche Beträge jedoch auf diesen Konten derzeit bestehen und ob es sich in der Summe um einen Betrag handelt, der über den im Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.05.2010 (59 Gs-502 Js 493/10-446/10) verhängten dinglichen Arrest in Höhe von 1.950.000,00 EUR hinausgeht, ist derzeit nicht bekannt, weil dem Gericht das Arrestsonderheft des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht vorliegt.

Hinzu kommt, dass zwar nunmehr eine Übersicht über die Konten des Antragstellers vorliegt, die auf seinen Namen und sein bekanntes Geburtsdatum laufen. Ob daneben aber nicht noch andere Konten vorhanden sind, die der Antragsteller möglicherweise auf andere Namen oder leicht differierende Namen abgeschlossen hat oder ob der Antragsteller über ausländische Konten oder rein virtuelle Konten (jedoch mit Vermögenswert) im Internet verfügt, ist derzeit nicht bekannt.

Fest steht lediglich, dass der Antragsteller über die bekannten Konten wegen des verhängten Arrestes derzeit wohl nicht verfügen kann. Allerdings bedeuten diese Umstände nicht, dass der Kläger deshalb nachgewiesenermaßen vermögenslos wäre. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Antragsteller am 21.04.2010 10.000,00 EUR und am 22.04.2010 40.000,00 EUR von dem Konto 0000000000 bei der Deutschen Q2 AG abgehoben. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 28.05.2010 hat er hierzu angegeben, mit den abgehobenen Beträgen Schulden bezahlt haben. Weder hat er hierzu nähere Angaben über die Höhe der Schulden und der Gläubiger noch gar die angekündigten Nachweise vorgelegt. Insgesamt fehlen nach Berechnung des Landeskriminalamtes in der Vernehmung des Beschuldigten am 28.05.2010 von der erhaltenen Provision in Höhe von 390.000,00 EUR noch ca. 62.100,00 EUR, deren Verbleib ungeklärt ist. Nach anderer Berechnungsart, die allein auf den Barabhebungen nach Eingang der 1,95 Mio. EUR auf das Konto des Antragstellers beruht, ist der Verbleib von ca. 35.000,00 bzw. ca. 95.000,00 EUR ungeklärt: Der Antragsteller hat Beträge in Höhe von 10.000,00. 40.000,00 und 100.000,00 EUR abgehoben = 150.000,00 EUR. Bei der Hausdurchsuchung sind 54.900,00 EUR sichergestellt worden. Demnach verbleibt ein unklarer Barbetrag in Höhe von 95.100,00 EUR. Selbst wenn man einmal die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellen würde, dass von den abgehobenen 100.000,00 EUR 60.000,00 EUR an die "unbekannten Holländer" gegangen sein sollten, wäre der Verbleib von weiteren 35.100,00 EUR unklar.

Allein dass das Geld bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden wurde oder dass die beschlagnahmten Konten den Verbleib des Geldes nicht erklären, beweist nicht die Bedürftigkeit des Antragstellers. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass man kein Konto besitzen muss, um Geld aufzubewahren. Und es entspricht nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Barvermögen immer in der Wohnung aufbewahrt wird. Davon einmal abgesehen, ist auch nicht geklärt, ob der Antragsteller nicht über Konten im Ausland verfügt. Das Kontenabrufersuchen, das die Antragsgegnerin durchgeführt hat, gibt nur Auskünfte über die Inland vorhandenen Konten. Auslandskonten werden davon nicht erfasst. Es unterliegt heutzutage keinen besonderen Schwierigkeiten, mittels Internet Konten im Ausland bei ausländischen Kreditinstituten zu eröffnen. Derartige Kenntnisse können bei dem Antragsteller getrost unterstellt werden. Nach dem Lebenshintergrund des Antragstellers ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die während der Dauer seiner langjährigen Auslandsaufenthalte eröffneten ausländischen Konten während der gesamten Dauer des Sozialhilfebezugs beibehalten hat. So wird zudem in der Geldwäscheanzeige der E1 Bank Q4- und H AG J und G W vom 17.05.2010 mitgeteilt, dass der E Bank Wirtschaftsinformationen vorliegen, dass der Antragsteller Direktor weitere Firmen mit Sitz in E2 / England ist, so dass auch hier relevante Konten zu vermuten wären. Die wiederkehrenden Beteuerungen des Antragstellers, dass während seiner diversen Auslandsaufenthalte jeweils sein Vermögen beschlagnahmt worden sein soll, er aber jeweils bedauerlicherweise über keinerlei Unterlagen mehr verfüge und auch angeblich keine mehr erlangen kann, überzeugen das Gericht nicht. Bereits die jetzt während des Verfahrens zu Tage getretenen Erkenntnisse vermitteln nicht den Eindruck einer besonderen Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte, dass grundsätzlich die Behörde bei Aufhebungsentscheidungen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt. Allerdings ist eine Umkehr der Beweislast jedoch dann anzunehmen, wenn in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, weil der Leistungsempfänger zur weiteren Aufklärung nicht beiträgt (BSG, Urt. v. 28.08.2007, B 7/7a AL 10/06 R; LSG NRW, Urt. v. 16.03.2009, L 19 AL 23/08). Das Gericht ist der Auffassung, dass hier die tatsächlichen Voraussetzungen für die Umkehr der Beweislast in Anbetracht der unglaublichen Vorgänge und des verschleiernden Verhaltens des Antragstellers anzunehmen sind, so dass es an ihm liegen wird, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird er insbesondere den Verbleib der aufgrund des Zuflusses der 1,95 Mio. EUR getätigten Barabhebungen dezidiert erklären und nachweisen müssen. Daneben gilt es, die Einzahlung von 5.000,00 EUR im März diesen Jahres zu erklären und darüber hinaus die Verwendung der Einverleibung der 146.000,00 EUR im Jahr 2009 aus dem Geschäftsvermögen der D2 0000 GmbH. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass von diesen beträchtlichen Summen nichts mehr vorhanden sein soll. Derzeit ist diese jedenfalls nicht geklärt. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Da die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse des Leistungsträgers an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides. Dabei kann nicht ohne weiteres von einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers ausgegangen werden, nur weil es sich um existenzsichernde Leistungen handelt. Denn dies würde der Wertung zuwider laufen, dass im Hauptsachverfahren der Antragsteller die Beweislast für seine Bedürftigkeit tragen wird. Derzeit lassen seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und Betätigungen eine echte sozialhilferechtlich relevante Bedürftigkeit nicht glaubhaft erscheinen. Zudem lässt sich sein Verhalten nur als dreist bezeichnen. Offensichtlich hat der Antragsteller die ausgesprochen wohlwollende Entscheidung des 9. Senats des LSG NRW 06.11.2008 in dem früheren Beschwerdeverfahren L 9 B 29/08 SO ER (SG Düsseldorf S 35 SO 15/08 ER) gründlich missverstanden, wenn er darin einen Freibrief für weitere Vermögensverschleierungen, die Abgabe unvollständiger bzw. unwahrer Erklärungen etc. gesehen haben sollte. Bedauerlicherweise kannte die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt wohl die Möglichkeit eines Kontenabrufersuchens nach § 93 AO (noch) nicht, sonst wäre bereits damals ersichtlich gewesen, dass die Antragsgegnerin die damalige Leistungseinstellung nicht allein auf "Vermutungen" sondern auf konkrete Tatsachen hätte stützen können.

In Anbetracht der Gesamtumstände und des Verhaltens des Antragstellers wiegt das öffentliche Interesse, zu verhindern, dass weiter öffentliche Gelder an nicht bedürftige Personen gezahlt werden, schwer. Dieses Interesse erlangt noch größere Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass ausreichend Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass der Antragsteller auch bereits in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen erhalten hat.

Der Antragsteller kann demgegenüber als erhebliches Interesse in die Abwägung nur die erforderliche Befriedigung seiner absolut notwendigen Existenzgrundlage einstellen. Damit fällt die Befriedigung von Bedürfnissen wie Kultur und Freizeit, Konsumgüter (bspw. Tabak und Alkohol) und der Möglichkeit, aus dem Regelsatz Ansparungen für künftige Investitionen zu bilden, heraus. Die im engeren Sinne wirklich existenziellen Bedürfnisse werden nach überschlägiger Berechnung der Kammer durch einen Regelsatzanteil in Höhe von 335,00 EUR (statt 359,00 EUR) gewährleistet. Allerdings gebietet es das die Interessen des Antragstellers an einer freien Mittelverwendung übersteigende öffentliche Interesse, dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Mittel auch tatsächlich zur Existenzsicherung verwendet. Daher kommt eine Auszahlung bzw. eine Überweisung des Regelsatzes an den Antragsteller nicht in Betracht. Die existenzsichernde Funktion der Leistungen kann nur durch Ausstellung von (Lebens-)mittelgutscheinen gewahrt werden.

Die nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG mögliche Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum 31.01.2011 hat seine Rechtfertigung darin, dass der Antragsteller ganz erheblich an der Aufklärung des Sachverhalts (die Frage der Bedürftigkeit) mitzuwirken hat (s.o.). Da der Antragsteller bislang gar keine Erklärung abgegeben hat, was mit den hohen Barabhebungen im Jahr 2010 geschehen ist und wie es beispielsweise zu der Bareinzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR im März 2010 kommen konnte, ist die Befristung der Wiederherstellung das gebotene Mittel, den Antragstellung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu bewegen. Der Antragsteller wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine fehlende oder völlig unzureichende Mitwirkung im Rahmen einer gegebenenfalls künftig, d.h. nach Ablauf des 31.01.2011, erforderlich werdenden Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen könnte.

Da die sozialhilferechtlichen Leistungen nach dem Vierten und nach dem Fünften Kapitel teilbar sind, hat auch die Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abwägung der betroffenen Interessen für jede Leistung gesondert zu erfolgen.

Soweit durch die Rücknahme der Leistungsbewilligung auch die Kosten der Unterkunft betroffen sind, führt die Abwägung nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bislang ist vom Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen worden, dass er wegen der Einstellung der Sozialhilfe hinsichtlich der Miete in eine existenzielle Situation gekommen wäre. Zu einer Kündigung der Wohnung ist es offensichtlich nicht gekommen. Bislang sind noch nicht einmal Rückstände nachgewiesen. Und ausgehend von dem bisherigen Verhalten des Vermieters, wie es bereits im Rahmen der früheren Leistungseinstellung in der Verwaltungsakte dokumentiert ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Kündigung des Mietverhältnisses kommen wird. Insofern überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides.

Dies gilt ebenfalls für die Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII. Hier ist eine Anordnung durch das Gericht bereits aus dem Grunde nicht erforderlich, weil der Antragsteller entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Bescheid vom 27.07.2010 die Krankenversicherungskarte immer noch nicht zurück gegeben hat, obwohl er wegen der Anordnung des Sofortvollzugs hierzu trotz Einlegung des Widerspruchs und Stellung des Eilantrags verpflichtet ist. Da sich der Antragsteller ohnehin über die bestehende Verpflichtung hinwegsetzt und derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin erkennbar sind, benötigt der Antragsteller keine gerichtliche Hilfe.

Aber davon einmal abgesehen hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.08.2010 ausdrücklich bestätigt, dass eine ärztliche Notversorgung in jedem Fall gewährleistet wird. Damit hat die Antragsgegnerin jedoch nicht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Entzugs der Gewährung von Krankenhilfe und der Anordnung der sofortigen Rückgabe der Krankenversicherungskarte angeordnet. Die Antragsgegnerin hat lediglich eine eigenständige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffen, indem sie dem Antragsteller die Gewährung der medizinischen Notversorgung zugesichert hat. Dies ist auch ohne die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte möglich, da es dem Leistungsträger unbenommen bleibt, im Einzelfall dem Hilfesuchenden einen Krankenschein auszustellen (oder ggfs. durch den eigenen Gesundheitsdienst behandeln zu lassen). Dies Art der Leistungsgewährung mag für den Antragsteller nicht mit denselben Annehmlichkeiten verbunden sein, wie sie der Besitz einer Krankenversicherungskarte mit sich bringt, da nunmehr mitunter die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin erforderlich ist. Im Rahmen einer Abwägung widerstreitender Interessen ist dies jedoch ohne Belang. Denn mit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist die Krankenhilfe nach dem Fünften Kapitel für die existenzielle medizinische Versorgung sichergestellt. Das allein ist ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Rechtskraft
Aus
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