S 17 SO 103/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 103/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Am 02.02.2009 beantragte die vormalige Betreuerin der Klägerin die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für die Zeit ab 01.03.2009. Im Antrag gab sie an, dass ihre Tante im Oktober 2004 auf Grund der Pflegebedürftigkeit im I-H1-Haus, H2 Str. 00, 00000 O aufgenommen worden sei. Die Heimpflegekosten würden bis Ende Februar 2009 selbst gezahlt. Da Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten für die Zeit danach nicht ausreichend seien, werde um Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten ab 01.03.2009 gebeten.

Dem Antrag beigefügt waren Unterlagen zu Einkommen und Vermögen sowie der Nachweis über einen Rentenbezug in Höhe von 743,99 EUR pro Monat ab 01.01.2009. Ferner legte die Betreuerin einen Bestattungsvorsorgevertrag und einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag (Nr. 000000, Deutsche Bestattungsvorsorge) vom September 2008 über 8.000,- EUR vor. Im Bestattungsvorsorgevertrag vom 12.09.2008, der mit dem Bestattungshaus P geschlossen ist, ist eine Erdbestattung in einem bereits vorhandenen Grab auf dem Friedhof X-b vereinbart. Die Klägerin hat ferner bestimmt, dass vor der Beerdigung Karten verschickt und eine Zeitungsanzeige aufgegeben werden soll. Zur Abwicklung der Bestattung war Frau L, die damalige Betreuerin, bestimmt, an die auch ein eventueller Überschuss nach Abrechnung der Bestattungskosten ausgezahlt werden sollte. In der Zusammenstellung der Kosten zum Bestattungsvorsorgevertrag waren als Leistungen unter anderem enthalten:

Sarg-Kiefer-natur, Ausführung: Nürnberg, mit Schnitzung, Sargbeschläge 1.490,00 Sargmatratze gestepte Serge, mit Seitenteil und Lotband Deckengarnitur beige

Verwaltungsgebühren: Zu unseren Standard Leistungen zählen unter anderem: Beratungsgespräch zur Durchführung einer Erdbestattung, Terminierung der Beerdigung mit den zuständigen Stellen, Übergabe des Totenscheines an das zuständige Standesamt inkl. Anfertigung einer Sterbefallanzeige, Besorgung der Sterbeurkunden, Durchführung der anfallenden Bestellungen und Reservierungen, Abmeldungen bei Krankenkasse, Rentenstellen, Versicherungen usw., Erstellung aller Anträge und Ausfertigung der notwendigen Unterlagen für die Friedhofsverwaltung, Begleitung bei der Trauerfeier und Beerdigung Pauschalbetrag: 320,00 Einbetten und Einkleiden mit eigener Kleidung 150,00 Überführung mit dem Bestattungswagen innerhalb Neuss 130,00 Aufbahrung in unserer Hauskapelle pauschal 70,00 Benutzung unseres Klimaraumes pauschal 150,00 Satzkosten für die Gestaltung der Traueranzeige 45,00 30 Trauerbriefe 49,50 30 Umschläge für Trauerkarten/Trauerbriefe Traueranzeige in der N.G.Z. 2 Spaltig 100 mm 200,00 inklusive 19 % Mehrwertsteuer (415,84 EUR) EUR 2.604,50

Für Sie zu verauslagende Gebühren und Beträge:

Nachinschrift Grabstein 37 Zeichen 735,00 Beerdigungskaffee 350,00 kirchliche Gebühren T. Q 10,00 Totenschein ca. 80,00 Sterbeurkunden 21,00 1 Sarggesteck Blumen: 80,00 Orgelspiel zur Trauerfeier 42,84 Friedhofsgebühren der Stadt Neuss: Benutzung der Friedhofskapelle 284,00 Bestattung im Wahlgrab 573,00 Nacherwerb eines Wahlgrabes je Stelle 20 Jahre 1.256,60 Nacherwerb eines Wahlgrabes je Stelle 20 Jahre 1.256,60 Grababdeckung mit Grabausschmückung 67,00

Körbchen mit Zweigen von immergrünen Gehölzen 1 Stück EUR 32,00 EUR 4.788,04 Voraussichtlicher Rechnungsbetrag: EUR 7.392,54

Mit Bescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten ab. Der Beklagte führte aus, dass das monatliche Leistungsentgelt der Pflegeeinrichtung in Höhe von 3.422,25 EUR zzgl. des Barbetrages zur persönlichen Verfügung in Höhe von 94,77 = 3.517,02 EUR aus dem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.279,- EUR durch Leistungen aus der Pflegeversicherung und 743,99 EUR Altersrente zum Teil gedeckt werden könnten. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restbetrages von 1.494,03 EUR sei das vorhandene Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen. Das Girokonto bei der Sparkasse O weise zum 09.03.2009 ein Guthaben von 2.798,32 EUR aus. Hinzu komme die Bestattungsvorsorge in Höhe von 8.000,- EUR. Dies ergebe ein gesamtes Vermögen von 10.798,32 EUR. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von 2.600,- EUR nach § 90 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit der hier zu erlassenen Durchführungsverordnung bestehe vorrangig einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.198,32 EUR. Zwar könne neben dem Freibetrag von 2.600,- EUR noch eine zusätzliche Rücklage von bis zu 2.400,- EUR als geschütztes Vermögen angesehen werden, so dass sich der Schonbetrag auf insgesamt bis zu 5.000,- EUR zur Bestattungsvorsorge erhöhe. Das zur Bestattungsvorsorge gebundene Vermögen gehe jedoch über diesen Betrag weit hinaus, so dass in diesem Fall nicht konkret geprüft werden müsse, bis zu welchem Betrag genau das konkrete Vermögen geschützt sei. Hinzu käme, dass der Bestattungsvorsorgevertrag erst lange nach der Aufnahme in der Pflegeeinrichtung am 23.10.2004 abgeschlossen worden sei.

Mit Schreiben vom 17.06.2009, bei dem Beklagten am 19.06.2009 eingegangen, erhob die Klägerin durch ihre Betreuerin Widerspruch. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon zu Zeiten des Bundesverwaltungsgerichts aber auch des Bundessozialgerichts sei eine angemessene Bestattungsvorsorge gesetzlich geschützt. Zur angemessenen Bestattungsvorsorge zählten die Beerdigungskosten wie auch die Grabpflegekosten. Sie habe sich nicht auf einen sozialhilferechtlichen Mindeststandard bzgl. der Bestattung verweisen zu lassen, sondern dürfe eigene Gestaltungswünsche verwirklichen, so dass die von dem Beklagten als angemessen angesehene Bestattungsvorsorge viel zu niedrig sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf, dass ein Schonbetrag von insgesamt 5.000,- EUR ausreichend für eine angemessene Bestattungsvorsorge sei. Hier sei allerdings nicht angemessen der zweimalige Nacherwerb eines Wahlgrabes für je zwanzig Jahre, der in der Aufstellung vorgesehen sei. Erforderlich sei lediglich der Erwerb einer Wahlgrabstelle für eine Person. Alles andere könne sozialhilferechtlich nicht berücksichtigt werden. Dem Einspringen der Sozialhilfe stünde auch entgegen, dass mit Abschluss des Bestat¬tungvorsorgevertrages und Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe schneller herbeigeführt werden sollten. Die Klägerin habe sich seit Oktober 2004 in der Pflegeeinrichtung befunden und sei zunächst wegen vorhandenen Vermögens Selbstzahler gewesen. Der Wunsch älterer Menschen, noch zu Lebzeiten Einfluss auf die Ausgestaltung ihrer Bestattung zu haben und hierfür auch die entsprechenden Geldmittel durch Abschluss des Bestattungsvorsorgebetrages bereit zu stellen, sei sicherlich verständlich. Allerdings habe die Klägerin die Gewährung von Sozialhilfeleistung beantragt, weil sie nicht mehr in der Lage sei, die erforderliche Pflege aus eigenen Mittel sicher zu stellen. Erst im September 2008 habe die Klägerin den Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr die monatlichen Heimpflegekosten aber bekannt gewesen, so dass für sie auch absehbar gewesen sei, dass mit dem Abschluss eines solchen Bestattungsvorsorgevertrages und damit der Vermögensminderung um 8.000,- EUR die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfeleistung schneller herbeigeführt werden würde. Dies sei als vorsätzliche Vermögensminderung anzusehen, so dass der Bestattungsvorsorgevertrag bereits dem Grunde nach nicht unter die Härtefallregelung als geschütztes Vermögen fallen könne.

Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass der frühere Abschluss eines Vorsorgevertrages schwierig gewesen sei, weil die Heimaufnahme Folge eines Hirnschlages und der damit verbundenen körperlichen und geistigen Beeinträchti-gungen gewesen sei. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses spiele aber auch keine Rolle, weil auch dieser Vertragsabschluss deutlich vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftgkeit gelegen habe und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin über einen Zeitraum von ca. 4 1/2 Jahren den kompletten Pflegeplatz selbst bezahlt habe und hierfür durchschnittlich 2.100,- EUR pro Monat ausgegeben habe. Im Vergleich hierzu stellten die 8.000,- EUR nur einen geringen Betrag dar. Der Erwerb des Doppelgrabes sei nötig, da es sich um das Grab der Eltern und des Bruders der Klägerin handele, in dem sie beigesetzt werden wolle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläge¬rin als unbegründet zurück. Die Klägerin verfüge über eigenes Vermögen, das vorrangig zur Deckung des Hilfebedarfs einzusetzen sei. Der Vermögensfreibetrag von 2.600,- EUR sei deutlich überschritten, der Klägerin stünde einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.198,32 EUR zur Verfügung. Zwar könne nach § 90 Abs. 3 SGB XII der Einsatz des Ver¬mögens nicht verlangt werden, wenn dies für den Leistungsberechtigten eine Härte darstellen würde. Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bedeute der Vermögenseinsatz eine Härte, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Der Einsatz von Vermögen, welches für eine Bestattung angespart wurde, stelle keine solche Härte dar. Das Ansparen von Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten stelle nämlich keine atypischen sondern einen typischen Fall dar und bedeute daher keinen Härtefall. Zudem sei hier der Zu¬sammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen würden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Auch hierdurch würde selbst dann, wenn kein Schonvermögen vorhanden sei, eine angemessene Bestattung ermöglicht. Im Übrigen würde in der Rechtsprechung regelmäßig nur dann eine Härte angenommen, wenn kein naher Verwandter, der auch als Bestattungspflichtiger anzusehen sei, vorhanden sei. Das könne zwar hier angenommen werden, da die Klägerin geschieden bzw. verwitwet sei und keine Kinder habe. In einem solchen Fall habe der Kreis jedoch sein Ermessen dahingehend ausgeübt, für Bestattungs- und Grabpflegevorsorge einen Betrag von 5.000,- EUR als angemessen anzusehen. Dieser sei jedoch nicht neben dem Schonbetrag von 2.600,- EUR isoliert zu sehen, sondern unter Einschluss dieses Betrages auf 5.000,- EUR aufzustocken. Danach verbleibe bei insgesamt im März 2009 vorhandenen Vermögen von 10.798,32 EUR übersteigendes einzusetzendes Vermögen in Höhe von 5.798,32 EUR. Dem stünde auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO 9/06 R) nicht entgegen, denn das BSG habe lediglich entschieden, dass das Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag geschützt sei, jedoch nicht festgelegt, welche Beträge als angemessen anzusehen seien.

Die Klägerin hat am 23.10.2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, Übernahme der ungedeckten Heimkosten, weiter verfolgt. Bei dem treuhänderisch gebundenen Betrag von 8.000,- EUR handele es sich nicht nur um Bestattungsvorsorge sondern auch um Grabpflegevorsorge. Es gebe bereits Rechtsprechungen, so beispielsweise Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24.07.2009 (S 34 SO 75/05), in dem allein zur Bestattung ein Betrag von 6.500,- EUR als angemessen und geschützt anerkannt werde. Unter Berücksichtigung von der ebenfalls geschützten Grabpflege sei daher der Betrag von 8.000,- EUR nicht unangemessen. Auch sei die Berechnungsweise des Beklagten, in den als angemessen angesehenen Betrag zur Bestattungsvorsorge über 5.000,- EUR den Vermögensschonbetrag von 2.600,- EUR hinein zu rechnen, unzulässig. Dieser Betrag habe frei jeglicher Wertung zur freien Verfügung zu verbleiben. Geschütztes Vermögen zur Bestattungsvorsorge bestehe daneben. Angemessen sei eine würdige, gut bürgerliche Bestattung. Für eine solche habe beispielsweise das OVG NRW (Urteil vom 16.11.2009, 12 A 363/09) unter Berufung auf Untersuchungen der Stiftung Warentest einen Vorsorgebetrag von bis zu 7.000,- EUR als angemessen angesehen. Hier falle für die Bestattung und Grabpflege nach dem Kostenvor-anschlag des Bestattungshauses Pl vom 12.09.2008 ein Betrag in Höhe von 9.798,94 EUR an. Die Klägerin hat hierzu eine weitere Zusammenstellung der Kosten zum Bestattungsvorsorgevertrag vom 12.09.2008 des Bestattungshauses P vorgelegt, die nunmehr über einen voraussichtlichen Gesamtrechnungs-betrag von 9.798,94 EUR geht und sich in einzelnen Positionen von dem im Ver-waltungsverfahren vorgelegten Kostenvoranschlag vom 12.09.2008 unterscheidet. Nunmehr wird für den Kiefernholzsarg ein Betrag von 1.580,- EUR angesetzt zzgl. weiteren 80,- EUR für Sargmatratze pp. Ferner ist darin eine Position für Dauergrabpflege für Reihengrab (20 Jahre) über 4.515,- EUR enthalten, wohingegen nur noch die Nutzungsgebühr für ein Reiheneinzelgrab (20 Jahre) in Höhe von 938,60 EUR vorgesehen ist.

Die Frage, ob und wer nach dem Tode der Klägerin vorhanden sei, um Bestattungskosten zu tragen, sei im Rahmen des zur Bestattungsvorsorge vorgesehenen geschützten Vermögens nicht relevant. Dies werde von dem Beklagten verkannt. Davon einmal abgesehen, umfasse die Pflicht zur Bestattung für Erben bzw. Bestattungspflichtige nicht den Umfang, den jemand für sich selbst als würdige Bestattung ansehen dürfe. Gerade dem soll der Abschluss des Bestattungs-vorsorgevertrages dienen und sicherstellen, dass die Art der Bestattung im Selbstbestimmungsrecht des Hilfeempfängers bzw. des Heimbewohners verbleibe. Daher richte sich die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge auch nicht nach den sozialhilferechtlichen Maßstäben, insbesondere nicht nach § 74 SGB XII, sondern vielmehr nach der Lebensstellung des Vorsorgenden und damit nach den Umständen des Einzelfalles.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die angelegte Bestattungsvorsorge sich nunmehr auf einen Betrag von 6.041,89 EUR reduziert habe. Mit dem Differenzbetrag von 2.238,70 EUR habe die Klägerin den ihr zustehenden Vermögensschonbetrag i. H. v. 2.600,- EUR wieder aufgefüllt, so dass der Klägerin aktuell zur Bestattungsvorsorge lediglich ein Betrag von 6.041,89 EUR zur Verfügung stehe. Zwischenzeitlich seien an rückständigen Heimpflegekosten ein Betrag von 28.311,87 EUR aufgelaufen, obwohl in einem zwischen den Beteiligten durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Beklagte sich zur Leistung verpflichtet habe, dies aber offensichtlich nicht einhalte.

Darüber hinaus seien die von dem Beklagten angesetzten Beträge für eine sozialhilferechtlich nach § 74 SGB XII erforderliche Bestattung nicht nachvollziehbar. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallen an Kosten für eine einfache Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung 4.177,88 EUR sowie für eine einfache Erdbestattung 4.641,58 EUR an. Die Klägerin legt hierzu eine entsprechende Kostenaufstellung vom 15.03.2011 des Bestattungshauses P vor. Im Übrigen bestimme sich die Frage, was ortsüblich angemessen sei, nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen insbesondere nach der jeweiligen maßgeblichen Friedhofssatzung. Der Begriff der Erforderlichkeit beziehe sich sowohl auf Art und Umfang der Bestattungsaufwendungen (Leichenschau und Leichenbeförderung, Gebühren, Sargträger, Sarg, Kranz und Blumen, das Zurechtmachen der Leiche, die erste Errichtung der Grabstätte, ein einfacher Grabstein, Einäscherungskosten, Urne usw.) als auch auf die Höhe der Kosten. Hierfür seien für eine sehr einfache Feuerbestattung oder Erdbestattung die vorgenannten Beträge sozialhilferechtlich angemessen. Auch gebe es nicht einen einzigen Bestatter in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der die einseitig diktierten Sätze des Beklagten akzeptiere und hiernach seine Dienstleistung abrechne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 zu verurteilen, der Klägerin ab An¬tragstellung Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Er führt darüber hinaus aus, dass im Rhein-Kreis-Neuss die durchschnittlichen Friedhofsgebühren für Reihengräber bei 1.170,64 EUR lägen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es für den Erwerb des Familiengrabes auch noch andere Personen gebe, die zur Finanzierung in Betracht kämen, so bspw. die Schwester der Klägerin. Im Rahmen des § 74 SGB XII beliefen sich die erbrachten und in einer Vielzahl von Fällen auch tatsächlich vom Bestatter abgerechneten Bestatterleistungen bei Erdbestattung auf 1.023,- EUR. Hierzu hat der Beklagte Kopien mehrerer Bestatterrechnungen vorgelegt. Dieser Betrag könne im Rahmen der selbst vorgenommenen Bestattungsvorsorge um 20 vom Hundert erhöht werden. Daher sei der Betrag von 2.400,- EUR grundsätzlich ausreichend, um die Kosten einer angemessenen Bestattung im Rhein-Kreis-Neuss tragen zu können. Der Betrag von 8.000,- EUR sei jedenfalls nicht mehr angemessen. Die von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Grabpflege könne nicht berücksichtigt werden, da sie nachträglich vereinbart worden sei und damit gar nicht von dem ursprünglich vorgesehenen Zweck der Bestattungsvorsorge erfasst sei.

Auf die von dem Beklagten vorgelegten Bestatterrechnungen zu § 74 SGB XII hat die Klägerin erwidert, dass es sich dabei zum Teil nicht um Rechnungen handele, die Angehörige zur Erstattung nach § 74 SGB XII vorgelegt hätte sondern um Abrechnung ordnungsbehördlich angeordneter Bestattungen. Soweit der Beklagte überhaupt einen Kostenvoranschlag für den nach § 74 SGB XII relevanten Betrag heranziehen könne, sei das derjenige der Firma Bestattungen I2, bei dem es sich um ein Gefälligkeitsangebot handele, dass der Beklagte kurzfristig unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei dieser Firma eingeholt habe. Nah Angaben der Klägerin hätte der Inhaber dieser Firma das Angebot nicht gemacht, wenn er gewusst hätte, dass es darum gehe, das ortsübliche Preisniveau für eine einfache Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII zu dokumentieren. Die Klägerin hat eigene Kostenvoranschläge von ortsansässigen Bestattern vorgelegt, die Bestattungskosten einschließlich der Friedhofsgebühren zwischen 2.471,90 EUR (Urnenbestattung in rommerskirchen), 3.076,50 EUR (Erdbestattung in Rommerskirchen), 4.752,00 EUR (Urnenbestattung) und 4.899,00 EUR (Erdbestattung) liegen.

Die Beteiligten haben während des Klageverfahrens zwei Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht geführt (S 17 SO 130/09 ER und S 17 SO 248/10 ER). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren S 17 SO 130/09 ER wurde mit Beschluss vom 27.01.2010 abgelehnt, weil zu dem damaligen Zeitpunkt kein Anordnungsgrund gegeben war, da zum Entscheidungszeitpunkt der Verlust des Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret nicht drohte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren S 17 SO 248/10 ER wurde mit Beschluss vom 28.06.2010 abgelehnt, da das Gericht einen An-ordnungsanspruch nicht erkannte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war von vorhandenem Vermögen in Höhe von 10.222,33 EUR auszugehen, so dass unter Abzug des Freibe¬trags von 2.600,- EUR Vermögen von 7.622,33 EUR bestand. Im Eilverfahren erkannte das Gericht als geschütztes Vermögen lediglich ein Betrag von 5.000,- EUR zur Bestat¬tungsvorsorge an, so dass zu verwertendes Vermögen von 2.622,33 EUR vorlag, das eine Anordnung zu Lasten des Antragsgegners ausschloss. In dem Beschluss wies die Kammer darauf hin, dass insbesondere die öffentlichen Gebühren für Bestattung und den Erwerb der jeweiligen Grabstätte von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sein könnten, so dass bereits aus diesem Grunde es schwierig und für die Kammer wenig realistisch sei, einen festen Betrag als Maßstab zur angemessenen Bestattungsvorsorge auszuwerfen. Gleiches gelte auch für die originären Bestatterleistungen, die ebenfalls von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sein könnten. Jedenfalls würde ein dahingehender Ansatz weitreichende Ermittlungen erfordern, die im einstweiligen Rechtsschutz¬verfahren nicht geleistet werden könne. Die vom Gericht im Eilverfahren als angemessen angesehenen 5.000,- EUR würden in der geänderten Zusammenstellung der Kosten zum Bestattungsvorsorgevertrag vom 12.09.2008 des Bestatters P auch ungefähr den von der Klägerin vorgesehenen Bestattungskosten entsprechen. Soweit nunmehr auch Grabpflegekosten von 4.515,- EUR enthalten seien, könnten diese nicht berücksichtigt werden, weil es sich um eine nachträgliche Änderung handele. Im Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten sodann einen Vergleich des Inhalts, dass die Klägerin an den Beklagten den im Bestattungsvorsorgevertrag gebundenen Betrag von 8.000,- EUR Zug um Zug gegen ein Darlehen zur Sicherung der Heimkosten der Antragstellerin abtrat. Die darüber hinaus gehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarfe erbringt der Beklagte als Zuschuss. Abhängig vom Ausgang des vorliegenden Hauptsacheverfahrens erfolgt entweder eine Verwertung des Vermögens oder eine Rückübertragung durch den Beklagten. Für den Fall des Versterbens der Klägerin vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtete sich der Beklagte, zur Sicherung der Bestattung der Klägerin einen Betrag von 5.000,- EUR freizustellen.

Das Gericht hat die Richtlinien des Kreises O als örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten vom 01.01.2002 und 06.10.2005 beigezogen sowie die Friedhofsgebührenordnung der Stadt O vom 28.12.1970 in der Fas¬sung der 21. Änderungssatzung vom 17.12.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte des Verfahren S 17 SO 130/09 ER und S 17 SO 248/10 ER verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Beklagte hat zu Recht die Übernahme der ungedeckten Heimkosten wegen vorhandenem Vermögen abgelehnt.

Hilfe zur Pflege, die auch stationäre Pflege umfasst (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) umfasst, wird Personen gewährt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Von den monatlichen Aufwendungen für die Pflegeeinrichtung und dem Barbetrag von insgesamt 3.517,02 EUR verbleibt nach Einsatz des eigenen Einkommens durch Rente in Höhe von 743,99 EUR und nach Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279,00 EUR ein ungedeckter Betrag von 1.494,03 EUR. Diesen monatlichen Bedarf hat die Klägerin jedoch zunächst durch den Einsatz eigenen Vermögens nach § 90 SGB XII zu decken.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich wie rechtlich innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 13.12.2007 - 16 A 3391/06 – m.w.N.). Die Klägerin besitzt über die Schonver-mögensgrenze (kleinerer Barbetrag im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11.02.1988 in der Fassung vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) von 2.600,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des geltend gemachten Anspruches am 09.03.2009 über ein Bargeld- bzw. Kontovermögen (Girokonto) in Höhe von 2.798,32 EUR und Vermögen aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag von 8.000,00 EUR, insgesamt von 10.798,32 EUR. Nach Abzug des Freibetrages von 2.600,00 EUR verbleibt ein übersteigendes Vermögen von 8.198,32 EUR.

Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens die Bestattungsvorsorge teilweise gekündigt und 2.238,70 EUR entnommen, so dass der treuhänderisch festgelegte Betrag seit März 2011 noch 6.041,89 EUR beträgt. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass daneben weiteres Vermögen in Höhe von 2.600,00 EUR vorliegt. Damit liegt ein Gesamtvermögen zum März 2011 über 8.641,89 EUR vor. Nach Abzug des Vermögensschonbetrages verbleibt übersteigendes Vermögen in Höhe von 6.041,89 EUR.

Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren aus dem von der Klägerin am 12.09.2008 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandver-trages mit einem Wert von 8.000,00 EUR (6.041,89 EUR), denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsan-sprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen und damit auch Ansprüche gegen Treunehmer (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).

Auch der treuhänderisch hinterlegte Betrag von 8.000,00 (6.041,89) EUR ist nach Auffassung des Gerichts verwertbar, denn die Frage der Kündbarkeit / Teilkündbarkeit des Vertrages ist durch die bereits vorgenommene Teilkündigung durch die Klägerin im März 2011 geklärt. Sofern das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 18.03.2008 (aaO.) zudem die Feststellung fordert, welche Vergütung der Unternehmer, hier also der Bestatter, im Falle der vorzeitigen Kündigung (Kündigung vor Eintritt des Todesfalles) fordern kann, geht das Gericht davon aus, dass der Bestatter in derartigen Fällen, in denen er aus dem Werkvertrag selbst noch nicht tätig geworden ist und folglich noch keine Aufwendungen gehabt hat, sich lediglich auf die Vermutungsregel des § 649 Satz 3 BGB beschränken und damit 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung verlangen kann. Bei einem voraussichtlichen Rechnungsbetrag über die eigene Leistungen des Bestatters in Höhe von 2.604,50 EUR ergibt dies einen Betrag in Höhe von 130,23 EUR. Demnach ist von einer verwertbaren Forderung aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 7.869,77 EUR bzw. (03/2011) 5.911,66 auszugehen, wobei hier wiederum nicht die zwischenzeitlich zugunsten der Klägerin angefallenen Zinsen berücksichtigt sind.

Das verbleibende Vermögen aus der Bestattungsvorsorge ist nach Auffassung der Kammer nicht gänzlich nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 11.12.2003, 5 C 84/02, zum inhaltsgleichen § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeführt, dass es nach § 1 Abs. 2 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe sei, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dementsprechend schütze beispielsweise § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde, und nehme § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG Gegenstände von Einsatz und Verwertung aus, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienten und deren Besitz nicht Luxus sei. Entsprechend sei der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten blieben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt hätten. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssten, stünden sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld nicht in § 88 Abs. 2 BSHG als verschont aufgeführt habe, so habe er doch die Vorsorge dafür sozialhilferechtlich anerkannt (§§ 14, 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Es sei deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.

Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, angeschlossen. Allerdings liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich (SG Detmold, Urt. v. 30.07.2010, S 16 (19) SO 116/08: ca. 7.000,00 EUR; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009, S 1 SO 4061/08: 8.000,00 EUR für Ehepaar; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.07.2009, S 34 SO 75/07: 6.500,00 EUR; SG Dortmund, Urt. v. 13.02.2009, S 47 SO 188/06: wohl 3.500,00 EUR, ggfls. wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611,39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436,82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).

Die Kammer ist der Auffassung, dass dann eine angemessene Bestattung gegeben ist, wenn das in Bestattungsvorsorge und Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gebundenes Vermögen in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gebühren / Preise) eine würdige, wiederum den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestattung ermöglicht, die zwar in Art und Umfang der Leistungen über das hinausgehen kann, was der Soziahilfeträger nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre, allerdings wiederum auch nicht in erheblichem Umfang (zutreffend: Mecke in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.11.2010, § 90 Rdnr. 99). Welcher Betrag hiernach nun zur Bestattungsvorsorge angemessen ist, ist nicht durchschnittlich und pauschal sondern in jedem einzelnen Fall konkret aber mit pauschalierenden Elementen zu beantworten. Dabei spielen nach Auffassung der Kammer im Rahmen der konkreten Betrachtung die soziale Herkunft und die (vormalige) gesellschaftliche Stellung des Hilfeempfängers keine Rolle; andererseits sind aber die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die örtlichen Verhältnisse müssen im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigt werden, weil sie die Gesamtkosten einer Bestattung erheblich beeinflussen: Bereits eine kurze Recherche unter www.aeternitas.de zeigt, wie sehr die öffentlichen Gebühren für Grabstätte, Leichenhallenbenutzung, Beisetzung pp. von Kommune zu Kommune differieren können. Dies spiegelt sich im Übrigen in der Gebührengestaltung der kreisangehörigen Kommunen im Bereich des Beklagten wider: So kostet eine Erdbestattung in einem Einzelwahlgrab in Neuss allein an öffentlichen Gebühren 3.050,90 EU, in einem Einzelreihengrab 2.016,60 EUR, in Kaarst dagegen (nur) 2.096,29 EUR (Einzelwahlgrab) bzw. 1.158,07 EUR (Einzelreihengrab).

Gleiches gilt für die eigentlichen Bestatterleistungen. Auch die Höhe dieser Vergütung hängt sehr von den örtlichen Verhältnissen ab: Hierfür wird in Gegenden mit einem hohen Durchschnittseinkommen regelmäßig mehr gezahlt als in Gegenden mit niedrigem Durchschnittseinkommen. Würde man bei der Beurteilung der Angemessenheit diese örtlichen Gegebenheiten (sowohl die öffentlichen Gebühren als auch die Bestatterleistung) nicht berücksichtigen, würde das zu Verzerrungen und damit zu im Einzelnen nicht angemessenen Ergebnissen führen. Die Festlegung auf einen bestimmten Betrag hätte dann zur Folge, dass derselbe Betrag in der einen Region einen gehobeneren Rahmen der Bestattung ermöglichen würde, in der anderen jedoch kaum über dem Betrag liegt, der nach den Kriterien des § 74 SGB XII gewährt wird. Aus diesem Grund folgt die Kammer nicht dem von verschiedenen Gerichten angedachten Weg, sich an dem Betrag zu orientieren, den die Stiftung Warentest als Durchschnittsbetrag für eine Bestattung ausgewiesen hat (6.000,00 EUR; s. Online-Beitrag vom 31.10.2008).

Im Einzelfall bedeutet dies, dass die Bestattungskosten allgemein nach den Verhältnissen zu beurteilen sind, die entweder an dem im Bestattungsvorsorge-vertrag festgelegten Beerdigungsort zu berücksichtigen sind oder - soweit eine vertragliche Regelung nicht getroffen wurde - am Wohnort des Pflegebedürftigen, wobei die Wahl der Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) im Selbstbestim-mungsrecht des Vorsorgenden bleibt.

Im Rahmen der öffentlichen Gebühren ist sodann zunächst zu klären, ob Kosten für die Bestattung im Einzelwahlgrab oder Einzelreihengrab zu berücksichtigen sind. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, wenn der Hilfesuchende finanzielle Vorsorge lediglich für eine Bestattung in einem Reihengrab treffen kann. Reihengrab bedeutet nicht nur, dass es sich um ein Einzelgrab handelt, sondern auch, dass die Bestattung an der nächsten freien Grabstelle einer angefangenen Reihe erfolgt ("es geht der Reihe nach"). Es ist nicht möglich, sich eine Grabstelle auszusuchen. Das Wahlgrab hingegen ermöglicht zwar die Wahl zwischen mehreren freien Grabstellen, es kann also eine konkrete Grabstätte ausgesucht werden. Allerdings besteht dieses Wahlrecht erst im Todesfall. Ein Recht zu einer Reservierung in dem Sinne, dass der Vorsorgende sich bereits zu Lebzeiten eine Grabstelle aussucht, die dann bis zu seinem Tode freigehalten wird, gibt es nicht. Das eigentliche Wahlrecht besteht erst im und mit dem Todesfall. Das wiederum bedeutet aber, dass der Vorsorgende (Pflegebedürftige) auf die konkrete Wahl der Grabstelle keinen - selbstbestimmten - Einfluss hat, die Auswahl vielmehr der Bestatter, seine Angehörigen oder ein (Berufs-)Betreuer trifft. Wenn der Betroffene demnach selbst zu seinen Lebzeiten keinen Einfluss auf das konkrete Grab hat, dient die Ausübung des Wahlrechts bei der Wahl der Grabstelle lediglich dem Interesse der Angehörigen nicht jedoch dem Sozialhilfeempfänger. Deren Interessen sind im Rahmen der Sozialhilfe jedoch unbeachtlich. Man könnte zwar einwenden, dass derjenige, der die Bestattung in Auftrag gibt und sich dabei auch um die Wahl der Grabstelle kümmert, hierbei auch die Interessen des Verstorbenen wahren wird und so dessen Willen umsetzt. Gesichert ist dies jedoch nicht, und im Falle der Bestimmung durch Bestatter oder Berufsbetreuer auch zweifelhaft, ob die Wünsche des Verstorbenen tatsächlich so genau bekannt gewesen sind. Wenn dies alles so unsicher ist, gibt es keinen Grund, hierfür Vermögen zu schützen und statt dessen Sozialhilfe zu leisten.

Da die Klägerin in der geänderten Kostenaufstellung jedoch nunmehr selbst nur Kosten für ein Reihengrab geltend macht, sind auch nur diese zugrunde zu legen. Die Klägerin hat hierfür in der mit Schriftsatz vom 29.12.2009 vorgelegten Kostenauftstellung des Bestatters P eine Nutzungsgebühr von 938,60 EUR angesetzt (Reiheneinzelgrab 20 Jahre). Dieser Betrag liegt unter demjenigen, den die Klägerin zuvor für den Wiedererwerb einer der beiden vorhandenen Wahlgrabstellen angesetzt hatte (1.256,60 EUR).

Die übrigen öffentlichen Gebühren einer Bestattung sind durch die Betroffenen nicht zu beeinflussen und daher alle zugrunde zu legen.

Da die Klägerin im Bestattungsvorsorgevertrag ausdrücklich eine Erdbestattung auf dem Friedhof in X-b bestimmt hat, sind die für diesen Friedhof geltenden Gebühren zu berücksichtigen.

Für eine Erdbestattung in Neuss in einem Reihengrab fallen an öffentlichen Gebühren 2.016,60 EUR an. Allerdings ist im vorliegenden Fall hiervon wiederum die Position "Zellen zur Abschiednahme" in Höhe von 157,00 EUR abzuziehen, da nach der Aufstellung der Bestatterleistungen diese als eigene Bestatterleistung erbracht wird ("Benutzung unseres Klimaraumes pauschal 150,00 EUR"). Daneben dürften wegen des vorhandenen Grabes die Gebühren für die Grabmalgenehmigung wegfallen (85,00 EUR), die von der Klägerin im geänderten Kostenvoranschlag auch nicht angesetzt worden sind, so dass an öffentlichen Gebühren 1.774,60 EUR anfallen.

Ferner müssen an sonstigen, von den Betroffenen nicht zu beeinflussenden Kosten berücksichtigt werden, die Kosten für die Ausstellung des Totenscheins (hier: 100,00 EUR) und der Sterbeurkunden (hier: 30,00 EUR). Da dies nach den Erfahrungen der Kammer variiert danach, ob es sich beispielsweise um eine Ausstellung zur Tag- oder Nachtzeit handelt pp und danach, wie viele Sterbeurkunden im Einzelfall erforderlich sind, werden die hier vom Bestatter veranlagten 130,00 EUR vollumfänglich berücksichtigt.

Für die eigenen Bestatterleistungen ist nach Auffassung der Kammer ein Betrag von 2.046,00 EUR angemessen. Dies ist das Doppelte des Betrages (1.023,00 EUR), der im Rhein-Kreis-Neuss im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII für Leistungen des Bestatters und sonstigen Leistungen mit Ausnahme der oben genannten Gebühren gewährt wird (Richtlinien des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung des SGB XII – Übernahme der Bestattungskosten, Stand: 06.10.2005).

Die Anknüpfung an die erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII am Beerdigungsort ermöglicht es, auch zur Bestimmung der angemessenen Bestatterleistungen den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, denn sie werden im Bezirk des erkennenden Gerichts von den örtlichen Sozialhilfeträgern (Kreise und kreisfreie Städte) nach den örtlichen Gegebenheiten in der Regel aufgrund von Verhandlungen mit den örtlichen Bestattern oder Bestatterverbänden bestimmt und ermöglichen eine würdige einfache, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Bestattung. Weder in der erkennenden Kammer noch in den übrigen Sozialhilfefachkammern des Gerichts sind Streitigkeiten über die Höhe dieser nach § 74 SGB XII angemessenen Beerdigungskosten für die Dienste des Bestatters im Rhein-Kreis-Neuss anhängig. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Über-nahme der Kosten für Bestatterleistungen von 1.023,00 EUR bei einer Sozialhilfe-bestattung unzureichend seien, wie die von ihr eingereichten Kostenvoranschläge verschiedener Bestattungsunternehmen belegen würden, ist die Kammer der Ansicht, dass Kostenvoranschläge nicht geeignet sind zu belegen, dass es tatsächlich nicht möglich ist, im Rhein-Kreis-Neuss eine einfache Bestattung zu dem von dem Beklagten als Höchstgrenze angesetzten Betrag (ohne öffentliche Gebühren) durchführen zu lassen. Wenn die Klägerin hierzu auf eine angebliche Praxis der Bestattungsunternehmen verweist, tatsächlich zwei Rechnungen zu erstellen, nämlich eine, die für das Sozialamt gedacht sei und eine mit einem höheren Rechnungsbetrag, die sich an den Auftraggeber richte, ist die Kammer nicht überzeugt, dass eine derartige Praxis existiert - schon allein nicht vor dem Hintergrund, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die doppelte Rechnungserstellung mit steuerrechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden kann. Aber selbst wenn unter Zurückstellen aller steuerrechtlicher Bedenken diese Vorgehensweise eine gängige Praxis sein sollte, wäre zu erwarten, dass in Rechtsstreiten nach § 74 SGB XII die Höhe der vom Kreis gewährten Pauschale zur Überprüfung gestellt werden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Keinesfalls ist der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustimmen, dass nach den Maßstäben gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung für eine einfache Feuer- oder Erdbestattung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Gesamtkosten in Höhe von 4.641,58 EUR bzw. 4.177,88 EUR anfielen und vom Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII zu übernehmen seien. Letztlich ist auch im Rahmen des § 74 SGB XII die Frage, welche Kosten "erforderlich" sind, sowohl hinsichtlich einzelner Positionen als auch hinsichtlich der Höhe einzelner Positionen oder des Pauschalbetrages nicht einheitlich beantwortet und erst Recht nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Erhöhung des pauschalen Betrages für die Bestatterleistungen um das Doppelte ermöglicht sodann, zum einen generell den Abstand zu einer reinen Sozialhilfebestattung zu wahren, so dass eine Bestattungsvorsorge überhaupt noch sinnvoll ist, was eben nicht der Fall wäre, wenn eine im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII "angemessene" Bestattung identisch mit den "erforderlichen Bestattungskosten" im Sinne des § 74 SGB XII wäre. Auch eine nur geringfügige Erhöhung um 20 vom Hundert, wie sie der Beklagte für ausreichend hält, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Zum andern lässt die Verdopplung des Betrages dem Vorsorgenden genügend Raum, eigene Vorstellungen von einer angemessenen Beerdigung zu verwirklichen. Das Gericht hält es weder für sinnvoll noch für erforderlich, in jedem einzelnen Streit über eine angemessene Bestattungsvorsorge zu ermitteln, welche Position zu welcher Höhe noch vertretbar ist. Lediglich ein angemessener Rahmen ist zu bestimmen, der es dem Vorsorgenden noch erlaubt, eigene Schwerpunkte zu setzen oder besondere Leistungen zu vereinbaren.

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, für die Bestatterleistung mehr als das Doppelte des nach § 74 SGB XII erforderlichen Betrages anzusetzen. Denn es ist bei der Frage, in welchem Rahmen eine Beerdigung noch angemessen ist, auch nicht entscheidend, ob die beabsichtigte Gestaltung der Bestattung der – vormaligen – finanziellen Stellung oder seiner "gesellschaftlichen" Stellung entspricht. Auch wenn es auf den ersten Blick einleuchten sollte, diese sozusagen auf Beerdigung und letzte Ruhestätte "hinüber zu retten", ist dies bei näherer Betrachtung wenig einleuchtend. Wie auch immer die finanziellen Verhältnisse vor oder noch während des Heimaufenthaltes waren, haben sie dennoch nicht gereicht, um ohne (ergänzende) Sozialhilfeleistungen auszukommen. Denn in allen Fällen der vorliegenden Art handelt es sich um Hilfesuchende, die die finanzielle staatliche Unterstützung für einen Heimaufenthalt benötigen, um ein Leben in Würde leben zu können. Diesem wichtigen Zweck dient die Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Dagegen ist es nicht notwendig, Sozialhilfe einspringen zu lassen, um finanzielle Mittel des Sozialhilfeempfängers in jedem erdenklichen Umfang zu schonen, den der Betroffene vor seiner Sozialhilfebedürftigkeit für eine Beerdigung angemessen erachtet hat. Und ob eine Bestattung einen würdevollen und der Persönlichkeit des Verstorbenen angemessenen Rahmen erhält, dürfte am wenigsten eine Frage des Geldes sein.

Darüber hinaus hält das Gericht keine weiteren Positionen für schützenswert insbesondere nicht die erst in der zweiten Zusammenstellung der Kosten zum Bestattungsvorsorgevertrag vom 12.09.2008 vorgesehene Grabpflege in Höhe von 4.515,00 EUR.

Dass die Grabpflegekosten im vorliegenden Fall nicht berücksichtungswürdig sind, liegt bereits daran, dass die zuvor zitierte Aufstellung des Bestatters nicht mit derjenigen identisch ist, die ursprünglich Anlage zum Bestattungsvorsorgevertrag zwischen der Klägerin und dem Bestatter P vom 12.09.2008 war. In dieser wohl eigentlich dem Vertrag vom 12.09.2008 zugrunde liegenden Aufstellung waren zwar Leistungen für Bestattung in Höhe von 7.392,54 EUR vorgesehen; eine eigene Position für Grabpflege enthielt sie aber nicht. Ganz offensichtlich war das Interesse der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf Grabpflege ausgerichtet, die offensichtlich anderweitig sichergestellt werden sollte. Dem Gericht reicht hierfür nicht die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 27.05.2010 aus, dass der ursprüngliche Kostenvoranschlag nur um die Grabpflege ergänzt worden sei. Der "ursprüngliche" Kostenvoranschlag ist vollkommen ersetzt worden, schließlich sind auch bei einer Reihe anderer Positionen Änderungen vorgenommen, andere neu aufgenommen bzw. fallen gelassen worden (so der Erwerb zweier Grabstellen bspw.). Das Gericht erklärt diese Vorgehensweise dahingehend, dass dem Treuhandvorsorgevertrag über 8.000,- EUR nunmehr eine Kostenaufstellung beigelegt werden sollte, die – orientiert an der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung – eine höchstmögliches Maß an Härtefallrelevanz verleihen soll. Das aber erlaubt die Annahme, dass gerade die Änderung der ursprünglichen Kostenaufstellung lediglich den Zweck hatte, Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Dann führt der Rechtsgedanke des § 26 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dazu, dass eine Privilegierung der Grabpflege als Härtefall ausgeschlossen ist. Darüber hinaus liegt ein konkreter Grabpflege(vorsorge)vertrag auch nicht vor, jedenfalls ist ein zwischen der Klägerin und einem Gärtner geschlossener Grabpflegevertrag nicht vorgelegt worden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Leistung tatsächlich vom Bestattungsunternehmen erbracht werden wird.

Die Kammer sieht darüber hinaus grundsätzlich die Grabpflege als Härtefalltat-bestand im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII auf dem Prüfstand. Bereits die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 (5 C 84/02) über die Anerkennung bereiter Mittel aus einem Grabpflegevertrag als Schonvermögen überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat letztlich auch nicht begründet, weshalb Grabpflege für den Einzelnen so wichtig sein darf, dass hierfür vorgesehenes Vermögen geschützt ist und statt dessen Sozialhilfe einspringen muss. Zwar hat es im Rahmen der Bestimmung und Grenze des "Härtefalls" auf die Menschenwürde Bezug genommen, in dem es wie folgt ausgeführt hat:

"Die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wobei zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen ist, die in § 88 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gekommen sind (BVerwGE 23, 149 (158 f.)), und zum anderen auch (Schutz-)Wertungen aus anderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 - OVG 6 B 20.95 - FEVS 49, 218 (222 ff.)). Dies entspricht Sinn und Zweck des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG als Härtevorschrift für andere als die in § 88 Abs. 2 BSHG aufgeführten Verschonungsfälle. Nach § 1 Abs. 2 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dementsprechend schützt beispielsweise § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde, und nimmt § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG Gegenstände von Einsatz und Verwertung aus, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung."

Letztlich bleibt aber die Begründung schuldig, weshalb Grabpflege mit den in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Tatbeständen vergleichbar und darüber hinaus Ausdruck der Menschenwürde sein soll. Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn es dann im Weiteren zur Frage der Höhe der angemessenen Grabpflegevorsorge heißt:

"Die Angemessenheit einer Grabpflege beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, wobei eine Grabpflege jedenfalls dann als angemessen angesehen werden kann, wenn sie für die Dauer der Mindestruhezeit das Grab in einem der maßgeblichen Friedhofsordnung entsprechenden Zustand hält."

Die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften und Zustände als Ausdruck des Kerngehalts von Art. 1 Grundgesetz überzeugt nicht ohne weiteres. Auch das Bundessozialgericht hat keine Begründung für den Schutz von für Grabpflege vorgesehenem Vermögen abgegeben (Urt. v. 18.03.2008, aaO). Nach Auffassung der Kammer ist aber zu hinterfragen, ob derartiges Vermögens schützenswert ist. Hierbei wird zu diskutieren sein, welche Vorstellungen damit verbunden sind, eine Grabstelle über die Dauer der Mindestruhezeit (20 bis 30 Jahre) nicht nur zu erhalten (was auch mit einer immergrünen Bepflanzung möglich ist), sondern in einem Zustand zu erhalten, der jährlich einen mehrmaligen gärtnerischen Einsatz verlangt. In diesem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, ob Angehörige vorhanden sind. Sind Angehörige vorhanden, sollte es nach Auffassung der Kammer deren Aufgabe sein, sich um die Grabpflege zu kümmern. Sind keine vorhanden, stellt sich die Frage erst recht, aus welchen Gründen eine zwanzigjährige gärtnerische Gestaltung eines Grabes so wichtig ist, dass für die ungedeckten Heimkosten die eigentlich nachrangige Sozialhilfe leisten muss. Erwartungen, die erst lange nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers erfüllt werden sollen, dürften sozialhilferechtlich nicht schützenswert sein.

Das im Rahmen der Härtefallregelung geschützte Vermögen der Klägerin beträgt daher:

Öffentliche Gebühren pp 1.774,60 EUR Sonstige Auslagen 130,00 EUR Bestatterleistungen 2.046,00 EUR

Sa: 3.950,60 EUR

Dem steht einzusetzendes Vermögen wie folgt gegenüber, wobei die etwaige Forderung des Bestatters bei Kündigung des Vorsorgevertrages berücksichtigt wird:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung zum 01.03.2009 10.668,09 EUR Girokonto: 2.798,32 EUR Bestattungsvorsorge: 7.869,77 EUR abzgl. Schonbetrag 2.600,00 EUR = 8.068,09 EUR

März 2011: 5.911,66 EUR Bestattungsvorsorge: 5.911,66 EUR sonstiges Vermögen 2.600,00 EUR abzgl. Schonbetrag von 2.600,00 EUR = 5.911,66 EUR

Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Laufe des Verfahrens überstieg das einzusetzende Vermögen das geschützte Vermögen, so dass ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nicht besteht. Auch wenn zwischenzeitlich die Forderung des Heims über dem einzusetzenden Einkommen liegen sollte, besteht kein Anspruch, denn solange das übersteigende Vermögen nicht verwertet sondern noch vorhanden ist, steht es als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII der Sozialhilfebedürftigkeit entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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