S 52 R 318/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
52
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 52 R 318/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 00. August 1946 geborene Kläger, der aus Polen stammt, reiste am 7. Oktober 1988 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger absolvierte in Polen in der Zeit von 1961 bis 1964 eine Ausbildung zum Dreher und arbeitete sodann ab 1975 durchgehend bis 2008 als Busfahrer. Seitdem ist er krankgeschrieben. Er ist im Besitz des Führerscheins der Klasse II. Derzeit lebt der Kläger nach eigenen Angaben von Arbeitslosengeld I.

Am 19. September 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Unterlagen betreffend den Kläger bei und ließ diesen begutachten.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 stellte das Versorgungsamt der Stadt N1 fest, dass der Kläger wegen des Verlustes des ersten Fingers links einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufweist.

Aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 5. Februar 2009 durch N2 wurde festgestellt, dass der Kläger zwar nicht mehr als Busfahrer arbeiten könne; er könne aber noch 6 Stunden und mehr unter Einschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den ärztlichen Untersuchungen durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt sei: Infizierte Schnittverletzung linker Daumen mit multiplen Komplikationen, chronischer Entzündung, wiederholten operativen Eingriffen und notwendiger Amputation des linken Daumens am 8. Juli 2008, Bluthochdruck, Übergewicht-Fettstoffwechselstörung-Harnsäurestoffwechselstörung, depressive Verstimmung, wiederkehrende Kreuzschmerzen, endgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Schwerhörigkeit beidseits. Der Kläger könne zwar nicht mehr den Beruf als Omnibusfahrer ausüben, er könne aber als Mitarbeiter in der Registratur oder Bürohilfskraft in einem Speditionsunternehmen arbeiten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. März 2009 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 16. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er könne nicht mehr 6 Stunden und mehr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 aufzuheben und ihm rückwirkend ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von den vom Kläger benannten Ärzten E1 (Befundbericht vom 17. März 2010, Bl. 50 ff. der Gerichtsakte), E2 (Befundbericht vom 24. März 2010, Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) und L (Befundbericht vom 24. März 2010, Bl. 61 ff. der Gerichtsakte).

Das Gericht hat eine Arbeitgeberauskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers, S1 R2, eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Arbeitgeberauskunft vom 12. März 2010 wird auf Bl. 46 – 49 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Gericht hat sodann am 6. Mai 2010 eine Beweisanordnung getroffen und zum Sachverständigen W auf dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestimmt und zum Zusatzgutachter auf internistischem Gebiet P sowie auf orthopädischem Gebiet E bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf Bl. 67 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 3. Dezember 2010 hat der Sachverständige W unter Berücksichtigung der eingeholten Zusatzgutachten von P und E3 festgestellt, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden: 1. Bluthochdruck 2. Diabetes mellitus bei Körperübergewicht und Fettstoffwechselstörung 3. Verlust des Daumens mit Parästhesien im Narbenbereich sowie am Zeigefinger der linken Hand 4. Verschleißveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnender Verschleiß beider Hüft- und Kniegelenke sowie Verschleißveränderungen beider Schultergelenke 5. Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen und Rückzugstendenzen bei Privatunfall mit Amputation des Daumens sowie Arbeitsplatzverlust bei recht empfindsamer Persönlichkeit

Der Gutachter hat sodann weiter ausgeführt, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne. Die Tätigkeiten könnten im Stehen, Gehen und Sitzen verrichtet werden. Die Tätigkeiten könnten in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Kleidung verrichtet werden. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei wegen des Verlusts des linken Daumens eingeschränkt. Der Kläger solle zu keinen Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht und Nachtschicht, mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen oder Witterungseinwirkungen herangezogen werden. Zusätzliche Pausen benötige der Kläger nicht. Der Kläger könne unter den genannten Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht zu erwarten. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Busfahrer, aber noch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner an einer Nebenpforte, als Helfer in einer Poststelle, einer Behörde oder eines Betriebes, als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen verrichten. Der Kläger sei in der Lage, viermal arbeitstäglich eine Wegstrecke von geringfügig über 500m zurückzulegen, ohne dass erhebliche Schmerzen auftreten würden, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien und ohne dass die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet sei. Der Kläger könne eine Wegstrecke von 500m auch innerhalb von 15 Minuten zurücklegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des eingeholten Gutachtens und der Zusatzgutachten wird auf Bl. 77 - 151 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beklagte sieht sich durch die eingeholten Gutachten in ihrer sozialmedizinischen Leistungseinschätzung bestätigt.

Das Gericht hat die Beklagte um konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit gebeten im Hinblick auf die eingschränkte Gebrauchfähigkeit der linken Hand des Kläger. Die Beklagte ist dem nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er Rechtshänder sei.

Der Kläger hat eine ergänzende Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vom 7. Mai 2011 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 215 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Gericht hat den Sachverständigen W aufgrund von Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten ergänzend um Stellung gebeten. W hat mit Schreiben vom 8. Mai 2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Bl. 211 – 213 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Ren¬te wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gegen die deutsche Rentenversicherung, vgl. § 43 VI SGB VI.

Nach § 43 SGB VI erhält Rente wegen Erwerbsminderung, wer teilweise oder voll er-werbsgemindert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI, nämlich eine Versicherungszeit von fünf Jah¬ren, erfüllt hat.

Voll erwerbsgemindert sind nach der Legaldefinition in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach der Legaldefi¬nition in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemei¬nen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Kläger im Sinne dieser Bestimmun-gen voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Zwar ist und war der Kläger nicht mehr uneinge¬schränkt leistungsfähig. So liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als wesentli¬che Gesundheitsstörungen Bluthochdruck, Diabetes mellitus bei Körperübergewicht und Fettstoffwechselstörung, Verlust des Daumens mit Parästhesien im Narbenbereich sowie am Zeigefinger der linken Hand, Verschleißveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnender Verschleiß beider Hüft- und Kniegelenke sowie Verschleißveränderungen beider Schultergelenke und Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen und Rückzugstendenzen bei Privatunfall mit Amputation des Daumens sowie Arbeitsplatzverlust bei recht empfindsamer Persönlichkeit vor. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann. Die Tätigkeiten können im Stehen, Gehen und Sitzen verrichtet werden. Die Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Kleidung verrichtet werden. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist wegen des Verlusts des linken Daumens eingeschränkt. Der Kläger soll zu keinen Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht und Nachtschicht, mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen oder Witterungseinwirkungen herangezogen werden. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger nicht. Der Kläger kann unter den genannten Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind nicht zu erwarten.

Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klä¬gers im Erwerbsleben folgt die Kammer den schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen W, P und E. Diese haben ihre Feststellun¬gen auf eine ausführlich erhobene Anamnese gestützt und ihre Beurteilung orientiert sich an anerkannten Bewertungsmaßstäben. Die Gutachten sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und haben sich auch mit den vorliegenden Befundberichten und Gutachten auseinandergesetzt. Detaillierte Einwendungen gegen die Gutachten hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Der Klage zum Erfolg verhelfen kann auch nicht die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Pychiatrie - Psychotherapie – E2 vom 7. Mai 2011. Nach Auffassung der Kammer ist diese Bescheinigung nur eingeschränkt verwertbar. Die Ärztin hat sich nicht mit den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und lediglich pauschal behauptet, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen zur Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente vorliegen würden. Auch mit dem Gutachten von W hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Eine Begründung für das von ihr gefundene Ergebnis hat sie nicht abgegeben. Aus diesem Grund vermag die Bescheinigung auch das gerichtlich eingeholte Gutachten des unabhängigen Sachverständigen W nicht zu entkräften.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung, da das Leistungsvermögen entsprechend den Feststellungen der Be-weisaufnahme nicht dauerhaft unter sechs Stunden herabgesunken ist, da die Gutachter T und P bescheinigt haben, dass der Kläger noch vollschichtig täglich arbeiten kann. Ein solcher Anspruch kann sich hier auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ergeben. Nach der Rechtspre¬chung des Bundessozialgerichts (BSG) bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegen¬den Fall der Kläger - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise ist die Benen¬nung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber bei Vorliegen einer schweren spezifischen oder einer Vielzahl ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschich¬tig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Bundessozialge¬richt - BSG - Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 91/96 -). Als Summierungsfälle aner¬kannt sind nach der Rechtsprechung des BSG besondere Schwierigkeiten, entsprechen¬de Arbeitsplätze von der Wohnung aus aufsuchen zu können oder die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Kläger weist keine gesundheitlich bedingten Funktionsbeein-trächtigungen im obigen Sinne mehr auf. Insbesondere ist die Kammer nunmehr auch zu der Auffassung der Beklagten gelangt, dass es hier wegen der Einschränkung der linken Hand wegen des Verlustes des linken Daumens keiner konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedurfte. Der Kläger ist Rechtshänder; eine Einschränkung der rechten Gebrauchshand liegt nicht vor. Aber selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass hier die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit notwendig sein sollte, so ist die Beklagte im Prozess dieser Pflicht nachgekommen. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2011 nebst dazu eingegangenen Anlagen (Bl. 156 - 195 der Gerichtsakte) Bezug. Diesen Ausführungen folgt die Kammer uneingeschränkt.

Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Übergangsvorschrift in § 240 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger ebenfalls nicht. Einen Rentenanspruch hat danach, wer – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Beklagten an, dass der Kläger als angelernter Arbeiter zu beurteilen ist. Auch die Arbeitgeberauskunft der Fa. S1 S2 12. März 2010 spricht dafür. Darin heißt es, dass für die Tätigkeit als Busfahrer keine Ausbildung erforderlich ist, der Kläger nicht besonders eingewiesen oder angelernt worden sei und die Einweisungszeit für eine völlig ungelernte Kraft ca. 1 Woche betrage. Der Kläger muss sich daher auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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