Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
52
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 52 R 89/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 00. November 1945 geborene Kläger, der aus Spanien stammt, arbeitete ca. 22 Jahre in Deutschland in einer Druckerei als Hilfsarbeiter. Er kehrte sodann nach Spanien zurück und betrieb als Selbstständiger ein Cafe. Er stellte am 3. Oktober 2006 beim spanischen Versicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gerichtet an die Beklagte. Der spanische Versicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter mit Formular E 204. Die Beklagte zog zudem das Formular E 213 bei sowie Befundberichte der spanischen Ärzte, die den Kläger behandelten.
Mit Bescheid vom 19. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den ärztlichen Untersuchungen durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt sei: Adenokarzinom der Prostata T 1 C, Gleason 7 und moderate lumbale Spondylarthrose. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er vor den spanischen Sozialgerichten nunmehr mit Urteil vom 9. März 2007 eine volle spanische Invaliditätsrente ab dem 25. Oktober 2006 zugesprochen bekommen habe. Die Beklagte habe zudem den Kläger nicht selbst untersucht bzw. untersuchen lassen, sondern sich einfach auf das Ergebnis des spanischen Versicherungsträgers verlassen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2008.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. März 2007 zurück.
Der Kläger hat am 29. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er könne nicht mehr 6 Stunden und mehr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Der Kläger hat zahlreiche medizinische Unterlagen überreicht; wegen der Einzelheiten und Übersetzungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 zu verurteilen, ihm ab Oktober 2006 bis November 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von den von dem Kläger benannten Ärzten A (Befundbericht vom 5. November 2009, Bl. 18 ff. der Gerichtsakte), S (Befundbericht vom 2009, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte), Q (Befundbericht vom 3. November 2009, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) und von E (Befundbericht vom 15. Dezember 2009, Bl. 30 ff. der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten der eingeholten Befundberichte und deren Übersetzungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat sich auf Nachfrage des Gerichts bereit erklärt, sich in Deutschland begutachten zu lassen.
Das Gericht hat sodann am 30. September 2010 eine Beweisanordnung getroffen und zum Sachverständigen T auf dem Fachgebiet Innere Medizin bestimmt und zum Zusatzgutachter auf orthopädischem Gebiet M bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf Bl. 106 - 110 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit fachärztlichem Gutachten vom 14. März 2011 hat der Sachverständige T unter Berücksichtigung des eingeholten Zusatzgutachtens von M festgestellt, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden:
1. Durch Strahlentherapie behandeltes Prostatakarzinom vom Stadium T 1, Harnentleerungsstörungen 2. Gelegentlich auftretende Lumbalgien im Sinne eines LWS-Syndroms ohne neurologisches Defizit 3. Chronische Bronchitis, beginnende Einengung der zentralen Luftwege bei leichter Überblähung, Verdacht auf allergische Diathese 4. Neigung zu tachykarden Herzbeschwerden 5. Vitrektomie rechts 12/10
Der Gutachter hat sodann weiter ausgeführt, das noch weitere Gesundheitsbeschwerden ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben bestünden (beginnende Fettstoffwechselstörung, beginnende Bauchdeckenschwäche, Divertikulose, leichte Krampfaderbildung). Sodann hat der Gutachter mitgeteilt, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, wechselweise im Gehen, Stehen und / oder Sitzen. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen verrichtet werden bzw. gelegentlich im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Bekleidung. Der Kläger könne keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen, verbunden mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen, unter Witterungseinwirkungen bzw. besonderem Anfall von Stäuben, Gasen, Dämpfen oder Rauchen bzw. Exposition durch chemisch toxische oder allergisierend irritativ wirkende Substanzen verrichten. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötige der Kläger nicht. Der Kläger könne unter den genannten Einschränkungen aber noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht zu erwarten. Der Kläger könne noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner an einer Nebenpforte, als Helfer in einer Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes, als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen verrichten. Der Kläger sei in der Lage, viermal arbeitstäglich eine Wegstrecke von geringfügig über 500m zurückzulegen, ohne dass erhebliche Schmerzen auftreten würden, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien und ohne dass die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet sei. Der Kläger könne eine Wegstrecke von 500m auch innerhalb von 15 Minuten zurücklegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des eingeholten Gutachtens und des Zusatzgutachtens wird auf Bl. 127 - 190 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach den eingeholten Gutachten keine Aussicht auf Erfolg verspricht; weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt.
Der Kläger hat die Klage aufrecht erhalten und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Mai 2011 Einwendungen gegen die Gutachten erhoben. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 194 - 195 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte sieht sich in ihrer sozialmedizinischen Einschätzung durch die eingeholten Gutachten bestätigt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Ren¬te wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegen die deutsche Rentenversicherung, vgl. § 43 VI SGB VI.
Nach § 43 SGB VI erhält Rente wegen Erwerbsminderung, wer teilweise oder voll er-werbsgemindert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI, nämlich eine Versicherungszeit von fünf Jah¬ren, erfüllt hat.
Voll erwerbsgemindert sind nach der Legaldefinition in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach der Legaldefi¬nition in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemei¬nen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Zwar ist und war der Kläger nicht mehr uneinge¬schränkt leistungsfähig. So liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als wesentli¬che Gesundheitsstörungen durch Strahlentherapie behandeltes Prostatakarzinom vom Stadium T 1, Harnentleerungsstörungen, gelegentlich auftretende Lumbalgien im Sinne eines LWS-Syndroms ohne neurologisches Defizit, chronische Bronchitis, beginnende Einengung der zentralen Luftwege bei leichter Überblähung, Verdacht auf allergische Diathese, Neigung zu tachykarden Herzbeschwerden und Vitrektomie rechts 12/10 vor. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann, wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen. Die Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen verrichtet werden bzw. gelegentlich im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Bekleidung. Der Kläger kann keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen, verbunden mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen, unter Witterungseinwirkungen bzw. besonderem Anfall von Stäuben, Gasen, Dämpfen oder Rauchen bzw. Exposition durch chemisch toxische oder allergisierend irritativ wirkende Substanzen verrichten. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger nicht. Der Kläger kann unter den genannten Einschränkungen aber noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind dabei nicht zu erwarten. Der Kläger kann noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner an einer Nebenpforte, als Helfer in einer Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes, als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen verrichten.
Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klä¬gers im Erwerbsleben folgt die Kammer den schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen T und M. Diese haben ihre Feststellungen auf eine ausführlich erhobene Anamnese gestützt und ihre Beurteilung orientiert sich an anerkannten Bewertungsmaßstäben. Die Gutachten sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und haben sich auch mit den spanischen Befundberichten auseinandergesetzt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung, da das Leistungsvermögen entsprechend den Feststellungen der Be-weisaufnahme nicht unter sechs Stunden herabgesunken ist, da der Gutachter bescheinigt hat, dass er noch sechs Stunden täglich arbeiten kann. Ein solcher Anspruch kann sich hier auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegenden Fall der Kläger - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber bei Vorliegen einer schweren spezifischen oder einer Vielzahl ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 91/96 -). Als Summierungsfälle anerkannt sind nach der Rechtsprechung des BSG besondere Schwierigkeiten, entsprechende Arbeitsplätze von der Wohnung aus aufsuchen zu können oder die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Kläger weist keine gesundheitlich bedingten Funktionsbeein-trächtigungen im obigen Sinne auf. Denn nach dem Gutachten von D kann der Kläger viermal täglich eine Wegstrecke von 500m zurücklegen, ohne dass hierbei unzumutbare Schmerzen aufträten oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist; er kann zudem öffentliche Verkehrsmittel nutzen und theoretisch auch einen PKW als Fahrer steuern; zudem benötigt er keine betriebsunüblichen Pausen.
Berufsschutz hat der Kläger nicht geltend gemacht und war auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 00. November 1945 geborene Kläger, der aus Spanien stammt, arbeitete ca. 22 Jahre in Deutschland in einer Druckerei als Hilfsarbeiter. Er kehrte sodann nach Spanien zurück und betrieb als Selbstständiger ein Cafe. Er stellte am 3. Oktober 2006 beim spanischen Versicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gerichtet an die Beklagte. Der spanische Versicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter mit Formular E 204. Die Beklagte zog zudem das Formular E 213 bei sowie Befundberichte der spanischen Ärzte, die den Kläger behandelten.
Mit Bescheid vom 19. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den ärztlichen Untersuchungen durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt sei: Adenokarzinom der Prostata T 1 C, Gleason 7 und moderate lumbale Spondylarthrose. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er vor den spanischen Sozialgerichten nunmehr mit Urteil vom 9. März 2007 eine volle spanische Invaliditätsrente ab dem 25. Oktober 2006 zugesprochen bekommen habe. Die Beklagte habe zudem den Kläger nicht selbst untersucht bzw. untersuchen lassen, sondern sich einfach auf das Ergebnis des spanischen Versicherungsträgers verlassen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2008.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. März 2007 zurück.
Der Kläger hat am 29. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er könne nicht mehr 6 Stunden und mehr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Der Kläger hat zahlreiche medizinische Unterlagen überreicht; wegen der Einzelheiten und Übersetzungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 zu verurteilen, ihm ab Oktober 2006 bis November 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von den von dem Kläger benannten Ärzten A (Befundbericht vom 5. November 2009, Bl. 18 ff. der Gerichtsakte), S (Befundbericht vom 2009, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte), Q (Befundbericht vom 3. November 2009, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) und von E (Befundbericht vom 15. Dezember 2009, Bl. 30 ff. der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten der eingeholten Befundberichte und deren Übersetzungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat sich auf Nachfrage des Gerichts bereit erklärt, sich in Deutschland begutachten zu lassen.
Das Gericht hat sodann am 30. September 2010 eine Beweisanordnung getroffen und zum Sachverständigen T auf dem Fachgebiet Innere Medizin bestimmt und zum Zusatzgutachter auf orthopädischem Gebiet M bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf Bl. 106 - 110 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit fachärztlichem Gutachten vom 14. März 2011 hat der Sachverständige T unter Berücksichtigung des eingeholten Zusatzgutachtens von M festgestellt, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden:
1. Durch Strahlentherapie behandeltes Prostatakarzinom vom Stadium T 1, Harnentleerungsstörungen 2. Gelegentlich auftretende Lumbalgien im Sinne eines LWS-Syndroms ohne neurologisches Defizit 3. Chronische Bronchitis, beginnende Einengung der zentralen Luftwege bei leichter Überblähung, Verdacht auf allergische Diathese 4. Neigung zu tachykarden Herzbeschwerden 5. Vitrektomie rechts 12/10
Der Gutachter hat sodann weiter ausgeführt, das noch weitere Gesundheitsbeschwerden ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben bestünden (beginnende Fettstoffwechselstörung, beginnende Bauchdeckenschwäche, Divertikulose, leichte Krampfaderbildung). Sodann hat der Gutachter mitgeteilt, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, wechselweise im Gehen, Stehen und / oder Sitzen. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen verrichtet werden bzw. gelegentlich im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Bekleidung. Der Kläger könne keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen, verbunden mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen, unter Witterungseinwirkungen bzw. besonderem Anfall von Stäuben, Gasen, Dämpfen oder Rauchen bzw. Exposition durch chemisch toxische oder allergisierend irritativ wirkende Substanzen verrichten. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötige der Kläger nicht. Der Kläger könne unter den genannten Einschränkungen aber noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht zu erwarten. Der Kläger könne noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner an einer Nebenpforte, als Helfer in einer Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes, als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen verrichten. Der Kläger sei in der Lage, viermal arbeitstäglich eine Wegstrecke von geringfügig über 500m zurückzulegen, ohne dass erhebliche Schmerzen auftreten würden, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien und ohne dass die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet sei. Der Kläger könne eine Wegstrecke von 500m auch innerhalb von 15 Minuten zurücklegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des eingeholten Gutachtens und des Zusatzgutachtens wird auf Bl. 127 - 190 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach den eingeholten Gutachten keine Aussicht auf Erfolg verspricht; weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt.
Der Kläger hat die Klage aufrecht erhalten und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Mai 2011 Einwendungen gegen die Gutachten erhoben. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 194 - 195 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte sieht sich in ihrer sozialmedizinischen Einschätzung durch die eingeholten Gutachten bestätigt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Ren¬te wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegen die deutsche Rentenversicherung, vgl. § 43 VI SGB VI.
Nach § 43 SGB VI erhält Rente wegen Erwerbsminderung, wer teilweise oder voll er-werbsgemindert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI, nämlich eine Versicherungszeit von fünf Jah¬ren, erfüllt hat.
Voll erwerbsgemindert sind nach der Legaldefinition in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach der Legaldefi¬nition in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemei¬nen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Zwar ist und war der Kläger nicht mehr uneinge¬schränkt leistungsfähig. So liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als wesentli¬che Gesundheitsstörungen durch Strahlentherapie behandeltes Prostatakarzinom vom Stadium T 1, Harnentleerungsstörungen, gelegentlich auftretende Lumbalgien im Sinne eines LWS-Syndroms ohne neurologisches Defizit, chronische Bronchitis, beginnende Einengung der zentralen Luftwege bei leichter Überblähung, Verdacht auf allergische Diathese, Neigung zu tachykarden Herzbeschwerden und Vitrektomie rechts 12/10 vor. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass der Kläger noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann, wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen. Die Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen verrichtet werden bzw. gelegentlich im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Bekleidung. Der Kläger kann keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen, verbunden mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltungen, unter Witterungseinwirkungen bzw. besonderem Anfall von Stäuben, Gasen, Dämpfen oder Rauchen bzw. Exposition durch chemisch toxische oder allergisierend irritativ wirkende Substanzen verrichten. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger nicht. Der Kläger kann unter den genannten Einschränkungen aber noch vollschichtig arbeiten, und zwar an fünf Tagen die Woche. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind dabei nicht zu erwarten. Der Kläger kann noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner an einer Nebenpforte, als Helfer in einer Poststelle einer Behörde oder eines Betriebes, als Sortierer oder Montierer von Kleinteilen verrichten.
Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klä¬gers im Erwerbsleben folgt die Kammer den schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen T und M. Diese haben ihre Feststellungen auf eine ausführlich erhobene Anamnese gestützt und ihre Beurteilung orientiert sich an anerkannten Bewertungsmaßstäben. Die Gutachten sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und haben sich auch mit den spanischen Befundberichten auseinandergesetzt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung, da das Leistungsvermögen entsprechend den Feststellungen der Be-weisaufnahme nicht unter sechs Stunden herabgesunken ist, da der Gutachter bescheinigt hat, dass er noch sechs Stunden täglich arbeiten kann. Ein solcher Anspruch kann sich hier auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegenden Fall der Kläger - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber bei Vorliegen einer schweren spezifischen oder einer Vielzahl ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 91/96 -). Als Summierungsfälle anerkannt sind nach der Rechtsprechung des BSG besondere Schwierigkeiten, entsprechende Arbeitsplätze von der Wohnung aus aufsuchen zu können oder die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Kläger weist keine gesundheitlich bedingten Funktionsbeein-trächtigungen im obigen Sinne auf. Denn nach dem Gutachten von D kann der Kläger viermal täglich eine Wegstrecke von 500m zurücklegen, ohne dass hierbei unzumutbare Schmerzen aufträten oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist; er kann zudem öffentliche Verkehrsmittel nutzen und theoretisch auch einen PKW als Fahrer steuern; zudem benötigt er keine betriebsunüblichen Pausen.
Berufsschutz hat der Kläger nicht geltend gemacht und war auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved