Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 3876/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2010 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 117,37 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung bzw. über die Rechtmäßigkeit einer Anrechnung eines Gutachtens aus ei¬ner Heizkostennachzahlung.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme der Jahresendabrechnung für das Abrechnungsjahr 2009 vom 16.02.2010 (10.02.2009 – 26.01.2010, vgl. Bl. 42 d. GA) i.H.v. insgesamt 245,11 Euro. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 50 qm². Die Gesamtver¬brauchskosten der Wohneinheit für Gas lagen im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum bei 12.544 kWh (s. Bl. 212 der VA).
Mit Bescheid vom 21.04.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages ab. Zudem führte der Beklagte in dem Bescheid aus, dass ein Betrag i.H.v. 39,16 Euro an Heizkosten überzahlt worden sei. Dieser Betrag mindere sodann die Miete im Folgemonat, womit der Beklagte die Verrechnung für den Monat Mai 2010 erklärte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass für die Berechnung des Heizkostenguthabens alle gewährten Heizkosten vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Tage der Entscheidung des Beklagten Be¬rücksichtigung gefunden hätten. Insoweit stünde dann – nach Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung – ein Gesamtbetrag für die Heizkosten i.H.v. 862,65 Euro gezahlten Heizkosten i.H.v. 901,81 Euro gegenüber, woraus sich der geforderte Guthabenbetrag ergebe. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Sodann hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass das Guthaben unzutreffend berechnet worden sei, da der Beklag¬te fälschlicher Weise zu viele Abschläge in die Berechnung mit einbezogen habe. Insoweit sei es rechtswidrig, dass der Beklagte ein Guthaben angesetzt habe und nicht den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsbetrag angewiesen habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2010 zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 117,37 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend aus, dass unter einem Guthaben i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht zwingend ein vom Versorgungsunternehmen errechnete positiver Saldo zu verste¬hen sei, sondern vielmehr auch dann von einem Guthaben auszugehen sei, wenn eine von dem Beklagten auf der Grundlage einer Abrechnung des Versorgungsunternehmens selbst vorgenommene Gegenüberstellung der vom Hilfebedürftigen geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung für Heiz- und Nebenkosten zu dem Ergebnis führt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung bezahlt wurden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
I. Zunächst ist die Klage insoweit begründet, als sie den – in der Verpflichtungsklage enthaltenen – kassatorischen Teil der Anfechtung der streitgegenständlichen Bescheide unter Festsetzung einer Aufrechnungssumme i.H.v. 39,16 EUR betrifft, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren eigenen Rechten i.S.d. § 54 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Die Klägerin hat im Monat Mai 2010 einen Anspruch auf ungeminderte Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch). Denn der Beklagte hat hierbei die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II fehlerhaft angewandt und ein fiktives Heizkostenguthaben i.H.v. 39,16 EUR angerechnet (vgl. Bl. 8 d. GA).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II besagt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insofern außer Betracht.
Diese Vorschrift kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, L 19 AS 1608/10 B; SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begrifflich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung bestünde. Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur solche Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie).
Dementsprechend kann eine nur fiktive, nicht aber tatsächliche Rückzahlung, wie sie vorliegend von der Antragsgegnerin ermittelt worden ist, nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II angerechnet werden. Der Grundsicherungsträger ist folglich in einem solchen Fall auf den Erlass eines Änderungsbescheides und gegebenenfalls auf den Erlass eines Rückforderungsbescheides zu verweisen, sofern er der Auffassung sein sollte, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung überzahlt worden sind (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER).
Dieses Ergebnis resultiert auch aus der Überlegung, dass sich die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Sonderregelung für die Anrechnung von Einkommen nur auf die Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Vermieter bzw. dem Energieversorger bezieht. Nur in diesem Verhältnis ist also zu prüfen, ob nach einem Vergleich zwischen den gezahlten Abschlägen und dem tatsächlichen Verbrauch ein Guthaben entstanden ist. Für die Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungsträger ist hingegen bei nachträglich festgestellten Überzahlungen auf die entsprechenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X zurückzugreifen.
In den Berechnungen des Beklagten bezieht dieser jedoch zu Unrecht die von ihm für die Positionen Betriebs- und Heizkosten an die Klägerin geleisteten Zahlungen mit ein. Falls der Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Beträge für Kosten der Unterkunft und Heizung an den Antragsteller geleistet haben sollte, müsste er insofern die diesen Leistungen zugrunde liegenden Verwaltungsakte abändern bzw. zurücknehmen oder aufheben. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zulässig, solche Änderungen im Rahmen einer Anrechnung einer Gutschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorzunehmen.
II. Des Weiteren ist der Beklagte auch verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme des sich aus der Abrechnung vom 16.02.2010 ergebenden Nachzahlungsbetrags – unter Abzug der Kosten für Warmwasser – positiv zu bescheiden. Die Klägerin hat nach § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Übernahme der Heizkostennachforderung.
Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten sind die Summe aus angemessener Kaltmiete, angemessenen Betriebs- und angemessenen Heizkosten. Unabhängig von einer vorliegend ggf. bestehenden Unangemessenheit der Heizkosten unter Verweis auf den (bundesweiten) Heizspiegel (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 – Az.: B 14 AS 15/09 R), ist vorliegend der Gesamtbetrag der Heizkostennachzahlung – unter Abzug der Kosten für die Zubereitung von Warmwasser – in Ansatz zu bringen. Nur wenn hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bereits eine rechtmäßige Absenkungsaufforderung ergangen ist, kann eine hierauf bezogene Nachforderung aus Zeiträumen, in denen die Senkung wirksam vollzogen wurde, beschränkt werden. Vorliegend ist allerdings keine Absenkungsaufforderung des Beklagten ergangen, womit die tatsächlichen Heizkosten übernahmefähig sind.
Insoweit sind gemäß der Abrechnung vom 16.02.2010 153,16 EUR der Kosten der Nachzahlung für den Gasverbrauch (vgl. handschriftlicher Vermerk, Bl. 42. D. GA) übernahmefähig. Von diesen Kosten sind 74,95 EUR als Pauschale für die Warmwasserkosten abzusetzen. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus folgender Zusammenstellung:
• 4,43 EUR für Februar 2009 (mtl. 6,33 EUR, nur anteilig) • 25,32 EUR für März bis Juni 2009 (mtl. 6,33 EUR) • 45,29 EUR für Juli 2009 bis Januar 2010 (mtl. 6,47 EUR)
Insoweit ergibt sich sodann eine übernahmefähiger Betrag i.H.v. 78,21 EUR, welchem der im Monat Mai 2009 seitens des Beklagten einbehaltene Betrag i.H.v. 39,16 EUR hinzuzuaddieren ist. Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung bzw. über die Rechtmäßigkeit einer Anrechnung eines Gutachtens aus ei¬ner Heizkostennachzahlung.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme der Jahresendabrechnung für das Abrechnungsjahr 2009 vom 16.02.2010 (10.02.2009 – 26.01.2010, vgl. Bl. 42 d. GA) i.H.v. insgesamt 245,11 Euro. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 50 qm². Die Gesamtver¬brauchskosten der Wohneinheit für Gas lagen im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum bei 12.544 kWh (s. Bl. 212 der VA).
Mit Bescheid vom 21.04.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages ab. Zudem führte der Beklagte in dem Bescheid aus, dass ein Betrag i.H.v. 39,16 Euro an Heizkosten überzahlt worden sei. Dieser Betrag mindere sodann die Miete im Folgemonat, womit der Beklagte die Verrechnung für den Monat Mai 2010 erklärte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass für die Berechnung des Heizkostenguthabens alle gewährten Heizkosten vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Tage der Entscheidung des Beklagten Be¬rücksichtigung gefunden hätten. Insoweit stünde dann – nach Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung – ein Gesamtbetrag für die Heizkosten i.H.v. 862,65 Euro gezahlten Heizkosten i.H.v. 901,81 Euro gegenüber, woraus sich der geforderte Guthabenbetrag ergebe. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Sodann hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass das Guthaben unzutreffend berechnet worden sei, da der Beklag¬te fälschlicher Weise zu viele Abschläge in die Berechnung mit einbezogen habe. Insoweit sei es rechtswidrig, dass der Beklagte ein Guthaben angesetzt habe und nicht den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsbetrag angewiesen habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2010 zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 117,37 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend aus, dass unter einem Guthaben i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht zwingend ein vom Versorgungsunternehmen errechnete positiver Saldo zu verste¬hen sei, sondern vielmehr auch dann von einem Guthaben auszugehen sei, wenn eine von dem Beklagten auf der Grundlage einer Abrechnung des Versorgungsunternehmens selbst vorgenommene Gegenüberstellung der vom Hilfebedürftigen geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung für Heiz- und Nebenkosten zu dem Ergebnis führt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung bezahlt wurden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
I. Zunächst ist die Klage insoweit begründet, als sie den – in der Verpflichtungsklage enthaltenen – kassatorischen Teil der Anfechtung der streitgegenständlichen Bescheide unter Festsetzung einer Aufrechnungssumme i.H.v. 39,16 EUR betrifft, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren eigenen Rechten i.S.d. § 54 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Die Klägerin hat im Monat Mai 2010 einen Anspruch auf ungeminderte Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch). Denn der Beklagte hat hierbei die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II fehlerhaft angewandt und ein fiktives Heizkostenguthaben i.H.v. 39,16 EUR angerechnet (vgl. Bl. 8 d. GA).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II besagt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insofern außer Betracht.
Diese Vorschrift kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, L 19 AS 1608/10 B; SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begrifflich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung bestünde. Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur solche Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie).
Dementsprechend kann eine nur fiktive, nicht aber tatsächliche Rückzahlung, wie sie vorliegend von der Antragsgegnerin ermittelt worden ist, nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II angerechnet werden. Der Grundsicherungsträger ist folglich in einem solchen Fall auf den Erlass eines Änderungsbescheides und gegebenenfalls auf den Erlass eines Rückforderungsbescheides zu verweisen, sofern er der Auffassung sein sollte, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung überzahlt worden sind (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER).
Dieses Ergebnis resultiert auch aus der Überlegung, dass sich die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Sonderregelung für die Anrechnung von Einkommen nur auf die Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Vermieter bzw. dem Energieversorger bezieht. Nur in diesem Verhältnis ist also zu prüfen, ob nach einem Vergleich zwischen den gezahlten Abschlägen und dem tatsächlichen Verbrauch ein Guthaben entstanden ist. Für die Beziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungsträger ist hingegen bei nachträglich festgestellten Überzahlungen auf die entsprechenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X zurückzugreifen.
In den Berechnungen des Beklagten bezieht dieser jedoch zu Unrecht die von ihm für die Positionen Betriebs- und Heizkosten an die Klägerin geleisteten Zahlungen mit ein. Falls der Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Beträge für Kosten der Unterkunft und Heizung an den Antragsteller geleistet haben sollte, müsste er insofern die diesen Leistungen zugrunde liegenden Verwaltungsakte abändern bzw. zurücknehmen oder aufheben. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zulässig, solche Änderungen im Rahmen einer Anrechnung einer Gutschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorzunehmen.
II. Des Weiteren ist der Beklagte auch verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme des sich aus der Abrechnung vom 16.02.2010 ergebenden Nachzahlungsbetrags – unter Abzug der Kosten für Warmwasser – positiv zu bescheiden. Die Klägerin hat nach § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Übernahme der Heizkostennachforderung.
Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten sind die Summe aus angemessener Kaltmiete, angemessenen Betriebs- und angemessenen Heizkosten. Unabhängig von einer vorliegend ggf. bestehenden Unangemessenheit der Heizkosten unter Verweis auf den (bundesweiten) Heizspiegel (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 – Az.: B 14 AS 15/09 R), ist vorliegend der Gesamtbetrag der Heizkostennachzahlung – unter Abzug der Kosten für die Zubereitung von Warmwasser – in Ansatz zu bringen. Nur wenn hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bereits eine rechtmäßige Absenkungsaufforderung ergangen ist, kann eine hierauf bezogene Nachforderung aus Zeiträumen, in denen die Senkung wirksam vollzogen wurde, beschränkt werden. Vorliegend ist allerdings keine Absenkungsaufforderung des Beklagten ergangen, womit die tatsächlichen Heizkosten übernahmefähig sind.
Insoweit sind gemäß der Abrechnung vom 16.02.2010 153,16 EUR der Kosten der Nachzahlung für den Gasverbrauch (vgl. handschriftlicher Vermerk, Bl. 42. D. GA) übernahmefähig. Von diesen Kosten sind 74,95 EUR als Pauschale für die Warmwasserkosten abzusetzen. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus folgender Zusammenstellung:
• 4,43 EUR für Februar 2009 (mtl. 6,33 EUR, nur anteilig) • 25,32 EUR für März bis Juni 2009 (mtl. 6,33 EUR) • 45,29 EUR für Juli 2009 bis Januar 2010 (mtl. 6,47 EUR)
Insoweit ergibt sich sodann eine übernahmefähiger Betrag i.H.v. 78,21 EUR, welchem der im Monat Mai 2009 seitens des Beklagten einbehaltene Betrag i.H.v. 39,16 EUR hinzuzuaddieren ist. Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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