S 9 KR 10/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 10/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 213/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom I W (Arbeitgeber des Klägers in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008) entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zutreffend an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt worden sind oder ob diese an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen sind.

Der 1963 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde mit dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit - heute Deutsche Rentenversicherung Bund - vom 18.10.1996 von der Rentenversicherungspflicht befreit.

In der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 übte der Kläger eine Tätigkeit für den I W aus, die als Tätigkeit eines Produktmanagers Immobilien bei der S I W GmbH & CO KG beschrieben wird.

Mit Bescheid vom 28.05.2008 teilte die Beigeladene zu 1) mit, dass die Befreiung, die 1996 erfolgt sei, nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen erfolgt sei.

Es sei nicht erkennbar, dass die Tätigkeit als Produktmanager Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung darstelle, so dass für diese Tätigkeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehen würde.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 20.05.2008 mit, dass sie davon ausgehen würde, dass der Kläger auch bei I eine berufsspezifische Tätigkeit ausübe, so dass die bereits erteilte Befreiung auch hier gelte. Eine endgültige Entscheidung müsse jedoch die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle treffen.

Sodann übersandte der Kläger die Kündigung der Firma I innerhalb der Probezeit und teilte mit, dass nunmehr jedenfalls wegen § 6 Abs. 5 SGB VI die Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten seien, da die Befreiung zu erteilen sei, wenn die Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei.

Der Kläger teilte mit, dass durch die Kündigung erkennbar werde, dass die Tätigkeit erkennbar zeitlich begrenzt gewesen sei.

In einem Brief der Beigeladenen zu 1) an die Beklagte wird mitgeteilt dass eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Probezeit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 SGB VI gerade nicht erfülle. Mit Bescheid vom 05.11.2008 teilte die Beklagte sodann mit, dass für die bei der Firma I ausgeübte Tätigkeit in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerade nicht erteilt werde.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, dass er zwar der Ansicht sei, dass die Beklagte für diese Entscheidung nicht zuständig sei, da § 28 Abs. 2 SGB IV hinter § 6 Abs. 3 SGB VI zurücktrete.

Im Übrigen sei eine Befreiung aber auch deshalb zu erteilen, weil § 6 Abs.5 SGB VI weitere Ausnahmen zulasse und er sich insoweit auf den Gleichheitsgrundsatz beziehe.

Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht hinter § 6 Abs. 3 SGB VI zurücktrete, da § 6 Abs. 3 SGB VI die Zuständigkeit für die Befreiung als solche regele, so wie sie auch 1996 erfolgt sei. § 28 h Abs. 2 SGB IV greife aber ein, wenn konkret geprüft werden müsse, ob die ausgesprochene Befreiung im Verhältnis zur konkret ausgeübten Tätigkeit auch gelte. Da sich eine Befreiung aus § 6 Abs. 5 SGB VI gerade nicht ergebe, bleibe es bei der Versicherungspflicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009 blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er verweist auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 aufzuheben, festzustellen, dass er auch in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 von der Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit ist und stattdessen weiter im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen versicherungspflichtig gewesen sei und die Beklagte zu verurteilen, die für ihn eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig.

Mit Beiladungsbeschluss vom 16.11.2009 ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren notwendig beigeladen worden.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 05.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 nicht in seinen Rechten i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Auch kann er nicht verlangen, dass festgestellt wird, dass die von seinem Arbeitgeber dem I W in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 entrichteten Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen sind.

Grundsätzlich könnte die Beigeladene zu 1) gemäß § 6 Abs. 3 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB VI - für die Frage zuständig sein, ob die Befreiung zu erteilen ist oder nicht. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gilt jedoch, dass die Befreiung die grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist, sich auf andere versicherungspflichtige Tätigkeiten erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet wird. Die Beigeladene zu 1) hat 1996 eine Befreiung von der Pflicht zur Rentenversicherung ausgesprochen.

Sofern der Kläger geltend macht, dass die von ihm in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 ausgeübte Tätigkeit als Produktmanager Immobilien im Voraus zeitlich begrenzt gewesen sei, weil der Arbeitsvertrag zum einen durch den Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt worden sei und zum anderen der Arbeitsplatz in G zu weit vom Wohnort seiner Familie entfernt gewesen sei, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI. Denn eine arbeitgeberseitige Kündigung innerhalb der Probezeit ist nicht vorhersehbar und erfüllt daher nicht das Kriterium der zeitlichen Begrenzung im Voraus. Grundsätzlich kann es auch sein, dass der Kläger die Beschäftigung nur vorübergehend ausüben wollte, um nicht auf Dauer die Entfernung nach G zum Wohnort seiner Familie zurücklegen zu müssen. Diese wäre nachvollziehbar, findet aber keine Stütze in dem Arbeitsvertrag, so dass diese Überlegungen bei der Befreiung nicht berücksichtigt werden können.

Sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beklagte lehnen die Befreiung ab, so dass es auf die Frage, ob sich die Zuständigkeit im Ergebnis aus § 28 h Abs. 2 SGB IV oder § 6 Abs. 3 SGB VI ergibt, offenbleiben kann. Denn im Ergebnis handelt es sich bei der Tätigkeit als Produktmanager Immobilien zur Überzeugung der Kammer um eine Tätigkeit, die weder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung zum Wesentlichen Inhalt hat. Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weder aus dem Arbeitsvertrag noch dem Arbeitszeugnis. Bei der vom Kläger für den I W ausgeübten Tätigkeit stand vielmehr im Mittelpunkt, das Geschäftsfeld des Arbeitgebers z.B. durch Zukäufe zu erweitern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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