Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 177/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung laufender Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der am 00.00.1951 geborene Antragsteller bezog bis zum 31.10.2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Mit Rentenbescheid vom 05.10.2011 erhielt der Antragsteller eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Dauer), ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 106,39 EUR.
Am 13.10.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Gleichzeitig reichte er aktuelle Kontoauszüge eines Girokontos ein, aus denen sich u.a. mehrere Überweisungen der X1 M GmbH sowie die Abbuchung einer Kraftfahrzeugsteuer ergab. Nach dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 13.10.2011 erklärte der Antragsteller dazu, dass seine Freundin in H1 wohne und für ihre Aufenthalte in X2 sein Konto nutze, weil es für sie bequemer sei. Die Freundin habe großes Lottoglück. Verschiedene Kontoposten (z.B. E/Kreis T) seien ihm unverständlich.
Mit Schreiben vom 16.10.2011 teilte die Lebensgefährtin des Antragstellers, die Zeugin H2 Q, mit, dass sie sich oft in X2 aufhalte und des Öfteren das Konto des Antragstellers nutze. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Beträge, Überweisungen, Eingänge sowie Abhebungen seien für ihre Person erfolgt und seien ihr persönliches Geld.
Mit Schreiben vom 04.11.2011 teilte die Zeugin H2 Q weiter mit, dass es sich bei der abgebuchten Kfz-Steuer um ein Motorrad mit dem Kennzeichen X3-K1S1 00 handele, welches in ihrem Eigentum stehe. Das Motorrad sei auf den Antragsteller zugelassen, weil sie noch keinen Motorradführerschein besitze und aufgrund des Schadensfreiheitsrabattes des Antragstellers. Außerdem legte sie eine von einem Mitarbeiter der Firma M-U1 U2 U3. C aus X2 unterschriebene Bescheinigung vor, nach der die Zeugin H2 Q regelmäßig Lotto-Systemscheine dort spiele und bestimmte Gewinne erzielt habe. Bei ihrem ersten Gewinn am 00.00.0000 habe sie keine Scheckkarte und somit auch ihre Kontonummer nicht bei sich gehabt und deshalb die Kontonummer sowie Anschrift ihres Lebenspartners angegeben. Da sie jederzeit über sein Konto verfügen könne, habe sie keine Bedenken gehabt. Die weiteren Gewinne habe sie dann ebenfalls auf das Konto des Antragstellers überweisen lassen. Sie hätten vereinbart, dass sie die Gewinne in bar zurück erhalte, was dann auch mit Bargeldabhebungen über 3.000,00 EUR und 6.000,00 EUR erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 08.11.2011 teilte der Antragsteller auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 mit, dass er die Fahrzeuge der Zeugin H2 Q des Öfteren nutzen dürfe und deshalb Mitglied im ADAC sei. Mit Schreiben vom 04.11.2011 teilte er weiter mit, dass die Abhebung über 3.000 EUR im Auftrag seiner Partnerin für die Anzahlung des Urlaubes erfolgt sei. Bei den Abbuchungen des Kreises T1 in Höhe von 343,50 EUR und in Höhe von 103,50 EUR handele es sich um Bußgeldbescheide für das Fahrzeug H3F-K2S2 00 (Eigentümer: Zeugin H2 Q). Die Abhebung über 6.000,00 EUR sei an die Zeugin H2 Q gegangen, da diese auch die Lottospielerin sei. Die Beträge in Höhe von 1.095,20 EUR und 1.278,91 EUR seien Bareinzahlungen (Kleingeld), das von ihm und sei¬ner Partnerin gemeinsam gespart werde. "E 256 EUR" sei eine Anzahlung für den Urlaub, "D 100,00 EUR" sei eine Vergütung vom Reisebüro. Der Antragsteller reichte zu¬dem einen Kaufvertrag vom 07.03.2011 über das Motorrad ein, in dem die Zeugin H2 Q als Käuferin und der Kaufpreis mit 5.000 EUR benannt ist. Mit Schreiben vom 15.11.2011 teilte der Antragsteller u.a. mit, dass er den Besitz eines Kraftfahrzeuges verneint habe, weil es sich nicht um sein Fahrzeug handele, sondern es lediglich auf seinen Namen zugelassen sei. Zudem fügte er eine an ihn adressierte Rechnung des Reisebüros D über eine bei dem Veranstalter E1-E2 N gebuchte Türkeireise für die Zeit vom 29.12.2011 bis 12.01.2012 in Höhe von 1704 EUR bei.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 teilte die Zeugin H2 Q mit, dass sie eine Witwenrente und eine Rente über I beziehe sowie Mieteinnahmen aus Eigentum erhalte; außerdem seien weitere Vermögensanlagen vorhanden.
Mit Schreiben vom 01.12.2011 bestätigte die X1 M für den Antragsteller 12 Gewinne zwischen 865,20 EUR und 11.726,40 EUR in der Zeit vom 23.06.2006 bis 19.08.2011.
Mit Bescheid vom 16.01.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 13.10.2011 ab. Da das Motorrad auf den Antragsteller zugelassen sei, sei der Antragsteller auch Eigentümer des Motorrades. Der Wert des Kraftfahrzeuges in Höhe von 5.000 EUR (vergleiche den Kaufvertrag vom 07.03.2011) liege über dem Freibetrag in Höhe von 2.600 EUR. Auch im Hinblick auf die auf das Girokonto des Antragstellers überwiesenen Lottogewinne sei davon auszugehen, dass es sich um vom Antragsteller erzielte Gewinne handele. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherstelle. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Am 30.01.2012 wurde die Zeugin H2 Q als Halter des Motorrades im Fahrzeugbrief eingetragen.
Gegen den Bescheid vom 16.01.2012 erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe kein Einkommen und spiele auch kein Lotto. Die Gewinne seien von seiner Freundin erzielt worden.
Der Antragsteller hat am 18.04.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sowohl das Eigentum am Motorrad als auch die Lottogewinne seien der Zeugin H2 Q zuzuordnen. Die Zeugin sei anstelle der Antragsgegnerin eingesprungen und gewähre dem Antragsteller einen laufenden Kredit mit monatlichen Beträgen in Höhe von 500 EUR bis 700 EUR. Er habe einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, damit die Zeugin H2 Q Fußball und andere mediale Highlights im Fernsehen verfolgen könne. Dies erkläre die hohen monatlichen Abbuchungen der Telekom. Im Gegenzug dazu kaufe die Zeugin H2 Q, wenn sie sich in X2l aufhalte, für den Antragstel¬ler bzw. für beide ein und lasse ihm Bargeld da, wenn sie sich in H1 aufhalte. Sie sei immer bereit gewesen, den Antragsteller zur Ermöglichung gemeinsamen Erlebens auch in ihrem eigenen Interesse einzuladen, nicht aber um ihm quasi wie eine Ehefrau seine Grundbedürfnisse sicherzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (unter Anrechnung seiner Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller bilde mit der Zeugin H2 Qi eine eheähnliche Gemeinschaft. Sein Lebensunterhalt sei unter Anrechnung der Einkünfte und des Vermögens seiner Lebens-gefährtin gedeckt, auch wenn deren exakte Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt seien. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sei auch denkbar, wenn die beiden Partner zwei getrennte Wohnungen in unterschiedlichen Städten unterhielten.
Das Gericht hat am 27.06.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Zeugin H2 Q vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2012 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der ablehnende Bescheid vom 16.01.2012 rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen entsprechenden Anspruch gegen die Antrags-gegnerin.
Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a SGB XII). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitels dieses Buches ist u.a. Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Nach § 43 Abs. 1 1. Hs. SGB XII sind u.a. Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Antragsteller mit der Zeugin H2 Q in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, juris) eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu verstehen. Davon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Ob von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist, kann dabei nur aufgrund von Indizien beurteilt werden, wobei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls alle Anhaltspunkte einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 09.09.2010 - L 8 SO 140/10 B ER, juris und Beschl. v. 06.07.2005 - L 8 AS 137/05 ER, juris). Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich; dies ist jedoch nicht zwingend (Gru-be/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010; § 20 Rn. 19). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Vor-aussetzungen des § 43 Abs. 1 1. Hs. SGB XII zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vor-liegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zu-gestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen (vgl. VG Düsseldorf Beschl. v. 25.04.2001 - 13 L 694/01, juris).
Nach diesen Maßstäben liegt angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin H2 Q vor.
Der Antragsteller und die Zeugin H2 Q sind seit fünf Jahren ein Paar, treten nach außen als Paar auf und verbringen einen großen Teil ihrer Zeit - beide sind nicht mehr berufstätig - gemeinsam. Sie unterhalten zwar durchgängig zwei getrennte Wohnungen, in denen sie sich - überwiegend zusammen, aber auch allein - aufhalten. Für diese Wohnungen zahlen sowohl der Antragsteller als auch die Zeugin H2 Q ausweislich der von ihnen vorgelegten Kontoauszüge Verbrauchsabschläge für Energie (und Wasser), die auf die tatsächliche Nutzung beider Wohnung schließen lassen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Zeugin Q halten sie sich jedoch mehrere Tage am Stück bzw. oft in einer der beiden Wohnungen auf, übernachten dort und haben dort auch Gegenstände für die Körperpflege und Kleidungsstücke. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht von einer gewissen Form des Zusammenwohnens aus. Dafür spricht auch, dass beide einen eigenen Schlüssel für die Wohnung des jeweils anderen haben und sich dort auch allein aufhalten können. Auch der Umstand, dass der Antragsteller einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen hat, damit die Zeugin H2 Q in seiner Wohnung Fußball und Filme anschauen kann und - allein - das Internet nutzen kann, geht aus Sicht des Gerichts über eine bloße Besuchssituation hinaus. Demgegenüber wiegt der Umstand, dass die Partner weder zusammen putzen noch Wäsche waschen nicht so schwer. Da zwei Wohnungen vorhanden sind, besteht die Aufgabenverteilung beider Partner darin, dass jeder eine Wohnung reinigt und dort auch seine Wäsche wäscht. Im Übrigen findet jedenfalls bei den Lebensmitteln keine Trennung der Lebensbereiche statt, sondern die Partner kaufen für beide ein und kochen auch gemeinsam, ohne dass insoweit eine spitze Abrechnung stattfindet.
Unabhängig davon liegt auch in anderen Bereichen eine gemeinsame Form des Wirtschaf-tens bzw. ein Füreinander-Einstehens vor. So hat die Zeugin H2 Q zwar im Erörterungstermin erklärt, es bestehe keine gegenseitige Vollmacht für das Konto des jeweils anderen. Im Verwaltungsverfahren hatte sie jedoch noch mit Schreiben vom 16.10.2011 mitgeteilt, "des Öfteren sein Konto bei der Sparkasse X2l mit der Kto.-Nr.0000000" zu nutzen, und mit Schreiben vom 04.11.2011 erklärt, dass sie "jederzeit über sein Konto verfügen" könne. Auch der Antragsteller selbst hatte erklärt, dass seine Freun¬din für ihre Aufenthalte in X2 sein Konto nutze. Im Hinblick auf diese - zuerst, mehr¬fach und übereinstimmend gemachten - Angaben des Antragstellers und der Zeugin H2 Q geht das Gericht davon aus, dass beide aus einem Topf wirtschaften. Die Nutzung des Kontos des Antragstellers durch die Zeugin H2 Q erklärt auch, warum der Antragsteller - erstmals auf verschiedene Kontoposten (z.B. E/Kreis T1) angesprochen - erklärt hat, die Abbuchungen seien ihm unverständlich. Dement-sprechend hatte dann auch die Zeugin H2 Q mit Schreiben vom 16.10.2011 erklärte, die von der Antragsgegnerin "angegebenen Beträge, Überweisungen, Eingänge sowie Abhebungen seien für ihre Person erfolgte und seien ihr persönliches Geld". Zudem werden auch die Kosten für die Telekom über das Konto des Antragstellers abgebucht, obwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, das Konto der Zeugin - die nach den Angaben des Antragstellers diese Kosten im Ergebnis trägt - als Abbuchungskonto abzugeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Geld für die Telekom zwar nicht centgenau, aber auf- bzw. abgerundet von der der Zeugin H2 Qi zurückzuerhalten und davon im Wesentlichen Lebensmitteleinkäufe zu bestreiten, kann dies zutreffen. Es erklärt aber nicht, woraus der Antragsteller seine sonstigen Bedarfe (z.B. Kleidung, Mo¬bilität in Form von Tankfüllungen oder Straßenbahntickets, Körperpflege, kleinere Haushaltsartikel usw.) deckt. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich insoweit weder kleinere Barabbuchungen noch unbare Belastungen. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Zeugin H2 Q den Antragsteller wirtschaftlich unterstützt, was für eine eheähnliche Gemeinschaft spricht.
Des Weiteren spricht für ein gemeinsames Wirtschaften auch der Umstand, dass die Lottogewinne auf das Konto des Antragstellers überwiesen wurden. Das Gericht hat zunächst erhebliche Zweifel, ob die Gewinne tatsächlich allein dem Vermögen der Zeugin Q zuzuordnen sind - wie der Antragsteller und die Zeugin H2 Q behaupten - oder nicht zumindest beiden. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, die Gewinne an die Zeugin H2 Q in bar zurückgezahlt zu haben. Konkrete Nachweise in Form von Quittungen, die im Hinblick auf die erzielten Geldsummen in Höhe von mehreren Tausend Euro auch unter Partnern jedenfalls bei Barzahlungen nicht als unüblich anzusehen sein dürfte, existieren jedoch nicht. Auch erfolgte nicht unmittelbar eine centgenaue Überweisung auf das Konto der Zeugin H2 Q. Auch der Umstand, dass die Zeugin H2 Q mit Schreiben vom 04.11.2011 mitgeteilt hat, dass die von der Beklagten angefragten Bargeldabhebungen über 3.000 EUR und 6.000 EUR die Lottogewinne seien, während der Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2011 mittteilte, die Abhebung über 3.000 EUR sei im Auftrag seiner Partnerin für die Anzahlung des Urlaubs erfolgt, spricht gegen die vom Antragsteller behauptete Auszahlung der Lottogewinne an die Zeugin H2 Q. Die Angaben zur Höhe der ausgezahlten Lottogewinne stimmen insoweit nämlich schon nicht überein. Außerdem hatte der Antragsteller zunächst geltend gemacht hat, kein Lotto zu spielen und nichts darüber zu wissen. Dem ist jedoch das Schreiben der X1 M vom 01.12.2011 entgegenzuhalten, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 23.06.2006 bis 19.08.2011 - und damit auch in zu einer Zeit, als er die Zeugin H2 Q noch gar nicht kannte - insgesamt 12 Gewinne zwischen 865,20 EUR und 11.726,40 EUR erzielt hat. Dieser Umstand spricht insgesamt nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Zusammenhang mit dem Lottospiel, insbesondere nicht für die Zeugin H2 Q als Spielerin und Gewinnerin. Für das eigene Lottospiel des Antragstellers ist zudem auch die Abbuchung der F T2 GmbH für "Gewinnprofi 4 Ziehungen" vom 02.05.2011 und erneut am 31.05.2011 ins Feld zu führen, aus der offenbar auch eine Gewinnauszahlung in Höhe von 12,52 EUR am 18.07.2011 resultierte. Soweit der Antragsteller im Erörterungstermin erklärt hat, die F T2 GmbH habe die Beträge einfach von seinem Konto abgebucht, ist dies nicht überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand eine von ihm nicht veranlasste, zweifache Abbuchung nicht versucht rückgängig zu machen - insbesondere wenn er Sozialleistungen bezieht. Gegen eigene Lottospiele und –gewinne des Antragstellers spricht auch nicht die von einem Mitarbeiter der Firma M-U1 U2 U3. C aus X2 unterschriebene Bescheinigung vor, nach der die Zeugin H2 Q regelmäßig Lotto-Systemscheine dort spiele und bestimmte Gewinne erzielt habe. Der Mitarbeiter der Lottoannahmestelle kann gar keine Aussage dazu treffen, dass es sich um Gewinne der Zeugin handelt, wo doch gleichzeitig in seinem Geschäft die Überweisung auf das Konto des Antragstellers veranlasst wurde.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2011 noch erklärt hat, die Beträge in Höhe von 1.095,20 EUR und 1.278,91 EUR seien Bareinzahlungen (Kleingeld) das von ihm und seiner Partnerin gemeinsam gespart werde, spricht für eine Wirtschaftsgemein-schaft. Da gerade diese Schilderung zu einem frühen Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren erfolgte, misst das Gericht dieser Darlegung besondere Glaubhaftigkeit bei.
Des Weiteren erfolgte auch die Anzahlung für den gemeinsamen Urlaub (E1 256,00 EUR) bzw. die Erstattung des Reisebüros "D 100,00 EUR" über das Konto des Antragstellers. Des Weiteren wurden die Anzahlung für die B-Flugreise am 01.02.2011 in Höhe von 176,00 EUR und die weitere SB-Buchung vom 05.04.3011 in Höhe von 992,00 EUR (offenbar auch an B aufgrund Angabe als Restzahlung unter derselben Buchungsnummer) vollständig über das Konto des Antragstellers abgewickelt.
Für ein gemeinsames Wirtschaften der Partner spricht schließlich auch die Anschaffung des Motorrades, das jedenfalls bei Antragstellung auf den Antragsteller zugelassen war und der auch die Versicherungsbeiträge von seinem Konto entrichtet hat. Auch wenn der Antragsteller insoweit gleichfalls geltend macht, diese Beträge von der Zeugin H2 Q erstattet bekommen zu haben, handelt es sich um weitere Beträge, die zwar angeblich wirtschaftlich der Zeugin H2 Q zuzuordnen sind, aber über das Konto des Antragstellers abgewickelt wurden. Dafür liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Denn die Zeugin H2 Q hat keinen Motorradführerschein, das Motorrad steht in X2 und kann auch vom Antragsteller allein genutzt werden. Wirtschaftlich steht das Motorrad also - von gemeinsamen Ausflügen abgesehen - allein dem Antragsteller zur Verfügung. Auch insoweit ist also eine finanzielle Verflechtung und Unterstützung des Antragstellers durch die Zeugin H2 Q im Hinblick auf den Mobilitätsbedarf des Antragstellers gegeben. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Antragsteller auch das Auto der Zeugin H2 Q für sich allein nutzen darf. Für einen häufigen Gebrauch der Fahrzeuge der Zeugin H2 Q spricht auch die weiterhin bestehende Mitgliedschaft im ADAC, die bei einer nur gelegentlichen Verkehrsteilnahme keinen Sinn machen würde.
Soweit die Zeugin H2 Q geltend macht, für den Antragsteller nicht insgesamt finanziell unterstützen zu wollen, ist nach dem bisherigen Geschehen aus Sicht des Gerichts gleichwohl von einem tatsächlichen wirtschaftlichen Einstehen für den Antragsteller auszugehen. Soweit die Zeugin nach ihren Angaben nur den "Luxus" (wie teure Lebensmittel und Urlaube) finanzieren will, ist dies mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen unvereinbar.
Besteht demnach nach Ansicht des Gerichts zwischen dem Antragsteller und der Zeugin H2 Q eine eheähnliche Gemeinschaft, ist bei der Bestimmung des Grundsicherungsanspruchs des Antragstellers auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Abschließende Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin H2 Q liegen jedoch nicht vor. Vor dem Hintergrund des von ihr im Erörterungstermin geschilderten Einkommens, der Lottogewinne (zuletzt noch im März 2012), des vorhandenen Autos und des Motorrades mit einem Ankaufspreis von 5.000 EUR hält das Gericht eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der Einstandsgemeinschaft jedenfalls nicht für überwiegend wahrscheinlich. Im Hinblick auf die beiden mehrwöchigen Türkei-Urlaube (Dezember/Januar 2011 und Mai 2012), die somit beide nach Einstellung der Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgten, hält das Gericht im Übrigen auch eine existentiellen Notlage des Antragsteller nicht für glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller im Hinblick auf seine Hilfebedürftigkeit die materielle Beweislast trägt, geht die Nichterweisbarkeit seiner Hilfebedürftigkeit bzw. der Hilfebedürftigkeit der eheähnliche Gemeinschaft zu seinen Lasten (vgl. Grube/Wahrendorf, 3. Aufl. 2010, § 20 Rn. 16)
Die Frage ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, kann mangels Anordnungsgrundes offen bleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller allein eine Rente in Höhe von monatlich 106,39 EUR bezieht, sein Konto nach seinen letzten Angaben nunmehr überzogen ist und die Zeugin H2 Q erklärt hat, ab Juli 2012 dem Antragsteller kein Geld mehr zu leihen, dürfte der Anordnungsgrund jedoch zu bejahen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung laufender Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der am 00.00.1951 geborene Antragsteller bezog bis zum 31.10.2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Mit Rentenbescheid vom 05.10.2011 erhielt der Antragsteller eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Dauer), ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 106,39 EUR.
Am 13.10.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Gleichzeitig reichte er aktuelle Kontoauszüge eines Girokontos ein, aus denen sich u.a. mehrere Überweisungen der X1 M GmbH sowie die Abbuchung einer Kraftfahrzeugsteuer ergab. Nach dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 13.10.2011 erklärte der Antragsteller dazu, dass seine Freundin in H1 wohne und für ihre Aufenthalte in X2 sein Konto nutze, weil es für sie bequemer sei. Die Freundin habe großes Lottoglück. Verschiedene Kontoposten (z.B. E/Kreis T) seien ihm unverständlich.
Mit Schreiben vom 16.10.2011 teilte die Lebensgefährtin des Antragstellers, die Zeugin H2 Q, mit, dass sie sich oft in X2 aufhalte und des Öfteren das Konto des Antragstellers nutze. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Beträge, Überweisungen, Eingänge sowie Abhebungen seien für ihre Person erfolgt und seien ihr persönliches Geld.
Mit Schreiben vom 04.11.2011 teilte die Zeugin H2 Q weiter mit, dass es sich bei der abgebuchten Kfz-Steuer um ein Motorrad mit dem Kennzeichen X3-K1S1 00 handele, welches in ihrem Eigentum stehe. Das Motorrad sei auf den Antragsteller zugelassen, weil sie noch keinen Motorradführerschein besitze und aufgrund des Schadensfreiheitsrabattes des Antragstellers. Außerdem legte sie eine von einem Mitarbeiter der Firma M-U1 U2 U3. C aus X2 unterschriebene Bescheinigung vor, nach der die Zeugin H2 Q regelmäßig Lotto-Systemscheine dort spiele und bestimmte Gewinne erzielt habe. Bei ihrem ersten Gewinn am 00.00.0000 habe sie keine Scheckkarte und somit auch ihre Kontonummer nicht bei sich gehabt und deshalb die Kontonummer sowie Anschrift ihres Lebenspartners angegeben. Da sie jederzeit über sein Konto verfügen könne, habe sie keine Bedenken gehabt. Die weiteren Gewinne habe sie dann ebenfalls auf das Konto des Antragstellers überweisen lassen. Sie hätten vereinbart, dass sie die Gewinne in bar zurück erhalte, was dann auch mit Bargeldabhebungen über 3.000,00 EUR und 6.000,00 EUR erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 08.11.2011 teilte der Antragsteller auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 mit, dass er die Fahrzeuge der Zeugin H2 Q des Öfteren nutzen dürfe und deshalb Mitglied im ADAC sei. Mit Schreiben vom 04.11.2011 teilte er weiter mit, dass die Abhebung über 3.000 EUR im Auftrag seiner Partnerin für die Anzahlung des Urlaubes erfolgt sei. Bei den Abbuchungen des Kreises T1 in Höhe von 343,50 EUR und in Höhe von 103,50 EUR handele es sich um Bußgeldbescheide für das Fahrzeug H3F-K2S2 00 (Eigentümer: Zeugin H2 Q). Die Abhebung über 6.000,00 EUR sei an die Zeugin H2 Q gegangen, da diese auch die Lottospielerin sei. Die Beträge in Höhe von 1.095,20 EUR und 1.278,91 EUR seien Bareinzahlungen (Kleingeld), das von ihm und sei¬ner Partnerin gemeinsam gespart werde. "E 256 EUR" sei eine Anzahlung für den Urlaub, "D 100,00 EUR" sei eine Vergütung vom Reisebüro. Der Antragsteller reichte zu¬dem einen Kaufvertrag vom 07.03.2011 über das Motorrad ein, in dem die Zeugin H2 Q als Käuferin und der Kaufpreis mit 5.000 EUR benannt ist. Mit Schreiben vom 15.11.2011 teilte der Antragsteller u.a. mit, dass er den Besitz eines Kraftfahrzeuges verneint habe, weil es sich nicht um sein Fahrzeug handele, sondern es lediglich auf seinen Namen zugelassen sei. Zudem fügte er eine an ihn adressierte Rechnung des Reisebüros D über eine bei dem Veranstalter E1-E2 N gebuchte Türkeireise für die Zeit vom 29.12.2011 bis 12.01.2012 in Höhe von 1704 EUR bei.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 teilte die Zeugin H2 Q mit, dass sie eine Witwenrente und eine Rente über I beziehe sowie Mieteinnahmen aus Eigentum erhalte; außerdem seien weitere Vermögensanlagen vorhanden.
Mit Schreiben vom 01.12.2011 bestätigte die X1 M für den Antragsteller 12 Gewinne zwischen 865,20 EUR und 11.726,40 EUR in der Zeit vom 23.06.2006 bis 19.08.2011.
Mit Bescheid vom 16.01.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 13.10.2011 ab. Da das Motorrad auf den Antragsteller zugelassen sei, sei der Antragsteller auch Eigentümer des Motorrades. Der Wert des Kraftfahrzeuges in Höhe von 5.000 EUR (vergleiche den Kaufvertrag vom 07.03.2011) liege über dem Freibetrag in Höhe von 2.600 EUR. Auch im Hinblick auf die auf das Girokonto des Antragstellers überwiesenen Lottogewinne sei davon auszugehen, dass es sich um vom Antragsteller erzielte Gewinne handele. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherstelle. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Am 30.01.2012 wurde die Zeugin H2 Q als Halter des Motorrades im Fahrzeugbrief eingetragen.
Gegen den Bescheid vom 16.01.2012 erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe kein Einkommen und spiele auch kein Lotto. Die Gewinne seien von seiner Freundin erzielt worden.
Der Antragsteller hat am 18.04.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sowohl das Eigentum am Motorrad als auch die Lottogewinne seien der Zeugin H2 Q zuzuordnen. Die Zeugin sei anstelle der Antragsgegnerin eingesprungen und gewähre dem Antragsteller einen laufenden Kredit mit monatlichen Beträgen in Höhe von 500 EUR bis 700 EUR. Er habe einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, damit die Zeugin H2 Q Fußball und andere mediale Highlights im Fernsehen verfolgen könne. Dies erkläre die hohen monatlichen Abbuchungen der Telekom. Im Gegenzug dazu kaufe die Zeugin H2 Q, wenn sie sich in X2l aufhalte, für den Antragstel¬ler bzw. für beide ein und lasse ihm Bargeld da, wenn sie sich in H1 aufhalte. Sie sei immer bereit gewesen, den Antragsteller zur Ermöglichung gemeinsamen Erlebens auch in ihrem eigenen Interesse einzuladen, nicht aber um ihm quasi wie eine Ehefrau seine Grundbedürfnisse sicherzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (unter Anrechnung seiner Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller bilde mit der Zeugin H2 Qi eine eheähnliche Gemeinschaft. Sein Lebensunterhalt sei unter Anrechnung der Einkünfte und des Vermögens seiner Lebens-gefährtin gedeckt, auch wenn deren exakte Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt seien. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sei auch denkbar, wenn die beiden Partner zwei getrennte Wohnungen in unterschiedlichen Städten unterhielten.
Das Gericht hat am 27.06.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Zeugin H2 Q vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2012 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der ablehnende Bescheid vom 16.01.2012 rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen entsprechenden Anspruch gegen die Antrags-gegnerin.
Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a SGB XII). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitels dieses Buches ist u.a. Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Nach § 43 Abs. 1 1. Hs. SGB XII sind u.a. Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Antragsteller mit der Zeugin H2 Q in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, juris) eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu verstehen. Davon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Ob von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist, kann dabei nur aufgrund von Indizien beurteilt werden, wobei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls alle Anhaltspunkte einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 09.09.2010 - L 8 SO 140/10 B ER, juris und Beschl. v. 06.07.2005 - L 8 AS 137/05 ER, juris). Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich; dies ist jedoch nicht zwingend (Gru-be/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010; § 20 Rn. 19). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Vor-aussetzungen des § 43 Abs. 1 1. Hs. SGB XII zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vor-liegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zu-gestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen (vgl. VG Düsseldorf Beschl. v. 25.04.2001 - 13 L 694/01, juris).
Nach diesen Maßstäben liegt angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin H2 Q vor.
Der Antragsteller und die Zeugin H2 Q sind seit fünf Jahren ein Paar, treten nach außen als Paar auf und verbringen einen großen Teil ihrer Zeit - beide sind nicht mehr berufstätig - gemeinsam. Sie unterhalten zwar durchgängig zwei getrennte Wohnungen, in denen sie sich - überwiegend zusammen, aber auch allein - aufhalten. Für diese Wohnungen zahlen sowohl der Antragsteller als auch die Zeugin H2 Q ausweislich der von ihnen vorgelegten Kontoauszüge Verbrauchsabschläge für Energie (und Wasser), die auf die tatsächliche Nutzung beider Wohnung schließen lassen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Zeugin Q halten sie sich jedoch mehrere Tage am Stück bzw. oft in einer der beiden Wohnungen auf, übernachten dort und haben dort auch Gegenstände für die Körperpflege und Kleidungsstücke. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht von einer gewissen Form des Zusammenwohnens aus. Dafür spricht auch, dass beide einen eigenen Schlüssel für die Wohnung des jeweils anderen haben und sich dort auch allein aufhalten können. Auch der Umstand, dass der Antragsteller einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen hat, damit die Zeugin H2 Q in seiner Wohnung Fußball und Filme anschauen kann und - allein - das Internet nutzen kann, geht aus Sicht des Gerichts über eine bloße Besuchssituation hinaus. Demgegenüber wiegt der Umstand, dass die Partner weder zusammen putzen noch Wäsche waschen nicht so schwer. Da zwei Wohnungen vorhanden sind, besteht die Aufgabenverteilung beider Partner darin, dass jeder eine Wohnung reinigt und dort auch seine Wäsche wäscht. Im Übrigen findet jedenfalls bei den Lebensmitteln keine Trennung der Lebensbereiche statt, sondern die Partner kaufen für beide ein und kochen auch gemeinsam, ohne dass insoweit eine spitze Abrechnung stattfindet.
Unabhängig davon liegt auch in anderen Bereichen eine gemeinsame Form des Wirtschaf-tens bzw. ein Füreinander-Einstehens vor. So hat die Zeugin H2 Q zwar im Erörterungstermin erklärt, es bestehe keine gegenseitige Vollmacht für das Konto des jeweils anderen. Im Verwaltungsverfahren hatte sie jedoch noch mit Schreiben vom 16.10.2011 mitgeteilt, "des Öfteren sein Konto bei der Sparkasse X2l mit der Kto.-Nr.0000000" zu nutzen, und mit Schreiben vom 04.11.2011 erklärt, dass sie "jederzeit über sein Konto verfügen" könne. Auch der Antragsteller selbst hatte erklärt, dass seine Freun¬din für ihre Aufenthalte in X2 sein Konto nutze. Im Hinblick auf diese - zuerst, mehr¬fach und übereinstimmend gemachten - Angaben des Antragstellers und der Zeugin H2 Q geht das Gericht davon aus, dass beide aus einem Topf wirtschaften. Die Nutzung des Kontos des Antragstellers durch die Zeugin H2 Q erklärt auch, warum der Antragsteller - erstmals auf verschiedene Kontoposten (z.B. E/Kreis T1) angesprochen - erklärt hat, die Abbuchungen seien ihm unverständlich. Dement-sprechend hatte dann auch die Zeugin H2 Q mit Schreiben vom 16.10.2011 erklärte, die von der Antragsgegnerin "angegebenen Beträge, Überweisungen, Eingänge sowie Abhebungen seien für ihre Person erfolgte und seien ihr persönliches Geld". Zudem werden auch die Kosten für die Telekom über das Konto des Antragstellers abgebucht, obwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, das Konto der Zeugin - die nach den Angaben des Antragstellers diese Kosten im Ergebnis trägt - als Abbuchungskonto abzugeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Geld für die Telekom zwar nicht centgenau, aber auf- bzw. abgerundet von der der Zeugin H2 Qi zurückzuerhalten und davon im Wesentlichen Lebensmitteleinkäufe zu bestreiten, kann dies zutreffen. Es erklärt aber nicht, woraus der Antragsteller seine sonstigen Bedarfe (z.B. Kleidung, Mo¬bilität in Form von Tankfüllungen oder Straßenbahntickets, Körperpflege, kleinere Haushaltsartikel usw.) deckt. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich insoweit weder kleinere Barabbuchungen noch unbare Belastungen. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Zeugin H2 Q den Antragsteller wirtschaftlich unterstützt, was für eine eheähnliche Gemeinschaft spricht.
Des Weiteren spricht für ein gemeinsames Wirtschaften auch der Umstand, dass die Lottogewinne auf das Konto des Antragstellers überwiesen wurden. Das Gericht hat zunächst erhebliche Zweifel, ob die Gewinne tatsächlich allein dem Vermögen der Zeugin Q zuzuordnen sind - wie der Antragsteller und die Zeugin H2 Q behaupten - oder nicht zumindest beiden. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, die Gewinne an die Zeugin H2 Q in bar zurückgezahlt zu haben. Konkrete Nachweise in Form von Quittungen, die im Hinblick auf die erzielten Geldsummen in Höhe von mehreren Tausend Euro auch unter Partnern jedenfalls bei Barzahlungen nicht als unüblich anzusehen sein dürfte, existieren jedoch nicht. Auch erfolgte nicht unmittelbar eine centgenaue Überweisung auf das Konto der Zeugin H2 Q. Auch der Umstand, dass die Zeugin H2 Q mit Schreiben vom 04.11.2011 mitgeteilt hat, dass die von der Beklagten angefragten Bargeldabhebungen über 3.000 EUR und 6.000 EUR die Lottogewinne seien, während der Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2011 mittteilte, die Abhebung über 3.000 EUR sei im Auftrag seiner Partnerin für die Anzahlung des Urlaubs erfolgt, spricht gegen die vom Antragsteller behauptete Auszahlung der Lottogewinne an die Zeugin H2 Q. Die Angaben zur Höhe der ausgezahlten Lottogewinne stimmen insoweit nämlich schon nicht überein. Außerdem hatte der Antragsteller zunächst geltend gemacht hat, kein Lotto zu spielen und nichts darüber zu wissen. Dem ist jedoch das Schreiben der X1 M vom 01.12.2011 entgegenzuhalten, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 23.06.2006 bis 19.08.2011 - und damit auch in zu einer Zeit, als er die Zeugin H2 Q noch gar nicht kannte - insgesamt 12 Gewinne zwischen 865,20 EUR und 11.726,40 EUR erzielt hat. Dieser Umstand spricht insgesamt nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Zusammenhang mit dem Lottospiel, insbesondere nicht für die Zeugin H2 Q als Spielerin und Gewinnerin. Für das eigene Lottospiel des Antragstellers ist zudem auch die Abbuchung der F T2 GmbH für "Gewinnprofi 4 Ziehungen" vom 02.05.2011 und erneut am 31.05.2011 ins Feld zu führen, aus der offenbar auch eine Gewinnauszahlung in Höhe von 12,52 EUR am 18.07.2011 resultierte. Soweit der Antragsteller im Erörterungstermin erklärt hat, die F T2 GmbH habe die Beträge einfach von seinem Konto abgebucht, ist dies nicht überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand eine von ihm nicht veranlasste, zweifache Abbuchung nicht versucht rückgängig zu machen - insbesondere wenn er Sozialleistungen bezieht. Gegen eigene Lottospiele und –gewinne des Antragstellers spricht auch nicht die von einem Mitarbeiter der Firma M-U1 U2 U3. C aus X2 unterschriebene Bescheinigung vor, nach der die Zeugin H2 Q regelmäßig Lotto-Systemscheine dort spiele und bestimmte Gewinne erzielt habe. Der Mitarbeiter der Lottoannahmestelle kann gar keine Aussage dazu treffen, dass es sich um Gewinne der Zeugin handelt, wo doch gleichzeitig in seinem Geschäft die Überweisung auf das Konto des Antragstellers veranlasst wurde.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2011 noch erklärt hat, die Beträge in Höhe von 1.095,20 EUR und 1.278,91 EUR seien Bareinzahlungen (Kleingeld) das von ihm und seiner Partnerin gemeinsam gespart werde, spricht für eine Wirtschaftsgemein-schaft. Da gerade diese Schilderung zu einem frühen Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren erfolgte, misst das Gericht dieser Darlegung besondere Glaubhaftigkeit bei.
Des Weiteren erfolgte auch die Anzahlung für den gemeinsamen Urlaub (E1 256,00 EUR) bzw. die Erstattung des Reisebüros "D 100,00 EUR" über das Konto des Antragstellers. Des Weiteren wurden die Anzahlung für die B-Flugreise am 01.02.2011 in Höhe von 176,00 EUR und die weitere SB-Buchung vom 05.04.3011 in Höhe von 992,00 EUR (offenbar auch an B aufgrund Angabe als Restzahlung unter derselben Buchungsnummer) vollständig über das Konto des Antragstellers abgewickelt.
Für ein gemeinsames Wirtschaften der Partner spricht schließlich auch die Anschaffung des Motorrades, das jedenfalls bei Antragstellung auf den Antragsteller zugelassen war und der auch die Versicherungsbeiträge von seinem Konto entrichtet hat. Auch wenn der Antragsteller insoweit gleichfalls geltend macht, diese Beträge von der Zeugin H2 Q erstattet bekommen zu haben, handelt es sich um weitere Beträge, die zwar angeblich wirtschaftlich der Zeugin H2 Q zuzuordnen sind, aber über das Konto des Antragstellers abgewickelt wurden. Dafür liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Denn die Zeugin H2 Q hat keinen Motorradführerschein, das Motorrad steht in X2 und kann auch vom Antragsteller allein genutzt werden. Wirtschaftlich steht das Motorrad also - von gemeinsamen Ausflügen abgesehen - allein dem Antragsteller zur Verfügung. Auch insoweit ist also eine finanzielle Verflechtung und Unterstützung des Antragstellers durch die Zeugin H2 Q im Hinblick auf den Mobilitätsbedarf des Antragstellers gegeben. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Antragsteller auch das Auto der Zeugin H2 Q für sich allein nutzen darf. Für einen häufigen Gebrauch der Fahrzeuge der Zeugin H2 Q spricht auch die weiterhin bestehende Mitgliedschaft im ADAC, die bei einer nur gelegentlichen Verkehrsteilnahme keinen Sinn machen würde.
Soweit die Zeugin H2 Q geltend macht, für den Antragsteller nicht insgesamt finanziell unterstützen zu wollen, ist nach dem bisherigen Geschehen aus Sicht des Gerichts gleichwohl von einem tatsächlichen wirtschaftlichen Einstehen für den Antragsteller auszugehen. Soweit die Zeugin nach ihren Angaben nur den "Luxus" (wie teure Lebensmittel und Urlaube) finanzieren will, ist dies mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen unvereinbar.
Besteht demnach nach Ansicht des Gerichts zwischen dem Antragsteller und der Zeugin H2 Q eine eheähnliche Gemeinschaft, ist bei der Bestimmung des Grundsicherungsanspruchs des Antragstellers auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Abschließende Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin H2 Q liegen jedoch nicht vor. Vor dem Hintergrund des von ihr im Erörterungstermin geschilderten Einkommens, der Lottogewinne (zuletzt noch im März 2012), des vorhandenen Autos und des Motorrades mit einem Ankaufspreis von 5.000 EUR hält das Gericht eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der Einstandsgemeinschaft jedenfalls nicht für überwiegend wahrscheinlich. Im Hinblick auf die beiden mehrwöchigen Türkei-Urlaube (Dezember/Januar 2011 und Mai 2012), die somit beide nach Einstellung der Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgten, hält das Gericht im Übrigen auch eine existentiellen Notlage des Antragsteller nicht für glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller im Hinblick auf seine Hilfebedürftigkeit die materielle Beweislast trägt, geht die Nichterweisbarkeit seiner Hilfebedürftigkeit bzw. der Hilfebedürftigkeit der eheähnliche Gemeinschaft zu seinen Lasten (vgl. Grube/Wahrendorf, 3. Aufl. 2010, § 20 Rn. 16)
Die Frage ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, kann mangels Anordnungsgrundes offen bleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller allein eine Rente in Höhe von monatlich 106,39 EUR bezieht, sein Konto nach seinen letzten Angaben nunmehr überzogen ist und die Zeugin H2 Q erklärt hat, ab Juli 2012 dem Antragsteller kein Geld mehr zu leihen, dürfte der Anordnungsgrund jedoch zu bejahen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved