Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (22) R 324/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und lebt als Israeli in Israel. Sie wurde als Polin geboren und gehörte zum Zeitpunkt der Verfolgung nach eigenen Angaben nicht dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis an.
Am 23.09.2002 beantragte sie die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis auf das ZRBG. Sie gab an, in der Zeit von Anfang 1940 bis März 1943 im Ghetto Ostrowiec bei der Firma K technische Arbeiten an der Maschine verrichtet zu haben. Die Firma K habe sich außerhalb des Ghettos befunden und habe Eisenbahnwagen gebaut. Sie habe täglich von früh bis spät durch Vermittlung des Judenrates gearbeitet. Sie sei mit Zloty in nicht erinnerlicher Höhe und Lebensmitteln entlohnt worden.
Die Beklagte zog daraufhin die bei der Oberfinanzdirektion München geführten Entschädigungsakten der Klägerin bei und wertete diese aus. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen des Entschädigungsverfahrens einen Aufenthalt im Zwangsarbeitslager Ostrowiec und Zwangsarbeiten bei der Firma K beschrieben hat.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung sei gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Im Falle der Klägerin seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Auch unter Berücksichtigung des ZRBG ergäbe sich keine andere Entscheidung. Es sei sowohl von einem Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager als auch von grundsätzlich geleisteter Zwangsarbeit auszugehen, dass ZRBG finde somit keine Anwendung.
Mit ihrem Widerspruch vom 24.11.2004 trug die Klägerin vor, dass ihr Ghettoaufenthalt von April 1941 bis Oktober 1942 gedauert habe. Anschließend sei sie in das Zwangsarbeitslager verbracht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die am 27.06.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Anerkennung von Beitragszeiten wiederum für die Zeit ab Januar 1940 bis März 1943 begehrt. Sie ist der Ansicht, dass die Vorschriften des ZRBG auf sie Anwendung finden müssten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Kammer ist von dem schriftsätzlich gestellten Antrag ausgegangen, der dahingehend lautet,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 zu verurteilen, Beitragszeiten vom 01.01.1940 bis 31.03.1943 sowie Ersatzzeiten anzuerkennen und der Klägerin Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Ein Aufenthalt in einem Ghetto sei nicht mindestens glaubhaft gemacht. Im Übrigen liege Zwangsarbeit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Akte der Beklagten sowie die über sie geführte Entschädigungsakte der Oberfinanzdirektion München lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß bekanntgegebenen Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) abgelehnt.
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar am 03.12.1989 das 65. Lebensjahr vollendet, sie hat jedoch die Wartezeit nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Auf die Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Zudem werden nach Abs. 4 auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ersatzzeittatbestände des § 250 SGB VI erfüllt, denn sie kann damit allein die Wartezeit nicht erfüllen. Gemäß § 250 Abs. 1 SGB VI werden Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten nur für Versicherte berücksichtigt. Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, für den zumindest ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt.
Beitragszeiten sind für die Klägerin jedoch nicht anzurechnen. Die streitbefangene Zeit ist keine Beitragszeit im Sinne § 51 Abs. 1 SGB VI. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Abs. 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für die Klägerin sind keine Beiträge tatsächlich oder wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden. Hinweise auf eine solche tatsächliche Beitragszahlung liegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeiten nach §§ 5, 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit §§ 1, 2 ZRBG.
Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die beim einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Insbesondere stehen nach § 15 Abs. 3 FRG Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeit im Sinne des Absatz 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegen Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Entsprechendes gilt nach § 16 FRG für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Klägerin nicht zu dem in § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehört, könnten diese Vorschriften nur dann auf sie Anwendung finden, wenn ihr die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung oder die des § 17 a FRG zugute kämen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit beider Vorschriften ist zunächst jedenfalls, dass der Betroffene dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.
Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 07.10.2004 B 13 RJ 59/03) geht die Kammer davon aus, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung Begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies ergibt sich für die Kammer eindeutig aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien. Entsprechend ist das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur Zahlbarmachung einer Rente beschrieben. Eine Zahlbarmachung kommt jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der erdenkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung ist. Dieses sind für die besetzten Gebiete – Ghetto Ostrowiec im Generalgouvernement - jedoch ausschließlich Personen, die dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten. Die Zugehörigkeit zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis zum Zeitpunkt der Verfolgung hat die Klägerin jedoch ausdrücklich verneint. Eine Anwendung des ZRBG kommt somit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und lebt als Israeli in Israel. Sie wurde als Polin geboren und gehörte zum Zeitpunkt der Verfolgung nach eigenen Angaben nicht dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis an.
Am 23.09.2002 beantragte sie die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis auf das ZRBG. Sie gab an, in der Zeit von Anfang 1940 bis März 1943 im Ghetto Ostrowiec bei der Firma K technische Arbeiten an der Maschine verrichtet zu haben. Die Firma K habe sich außerhalb des Ghettos befunden und habe Eisenbahnwagen gebaut. Sie habe täglich von früh bis spät durch Vermittlung des Judenrates gearbeitet. Sie sei mit Zloty in nicht erinnerlicher Höhe und Lebensmitteln entlohnt worden.
Die Beklagte zog daraufhin die bei der Oberfinanzdirektion München geführten Entschädigungsakten der Klägerin bei und wertete diese aus. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen des Entschädigungsverfahrens einen Aufenthalt im Zwangsarbeitslager Ostrowiec und Zwangsarbeiten bei der Firma K beschrieben hat.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung sei gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Im Falle der Klägerin seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Auch unter Berücksichtigung des ZRBG ergäbe sich keine andere Entscheidung. Es sei sowohl von einem Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager als auch von grundsätzlich geleisteter Zwangsarbeit auszugehen, dass ZRBG finde somit keine Anwendung.
Mit ihrem Widerspruch vom 24.11.2004 trug die Klägerin vor, dass ihr Ghettoaufenthalt von April 1941 bis Oktober 1942 gedauert habe. Anschließend sei sie in das Zwangsarbeitslager verbracht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die am 27.06.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Anerkennung von Beitragszeiten wiederum für die Zeit ab Januar 1940 bis März 1943 begehrt. Sie ist der Ansicht, dass die Vorschriften des ZRBG auf sie Anwendung finden müssten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Kammer ist von dem schriftsätzlich gestellten Antrag ausgegangen, der dahingehend lautet,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 zu verurteilen, Beitragszeiten vom 01.01.1940 bis 31.03.1943 sowie Ersatzzeiten anzuerkennen und der Klägerin Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Ein Aufenthalt in einem Ghetto sei nicht mindestens glaubhaft gemacht. Im Übrigen liege Zwangsarbeit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Akte der Beklagten sowie die über sie geführte Entschädigungsakte der Oberfinanzdirektion München lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß bekanntgegebenen Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) abgelehnt.
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar am 03.12.1989 das 65. Lebensjahr vollendet, sie hat jedoch die Wartezeit nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Auf die Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Zudem werden nach Abs. 4 auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ersatzzeittatbestände des § 250 SGB VI erfüllt, denn sie kann damit allein die Wartezeit nicht erfüllen. Gemäß § 250 Abs. 1 SGB VI werden Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten nur für Versicherte berücksichtigt. Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, für den zumindest ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt.
Beitragszeiten sind für die Klägerin jedoch nicht anzurechnen. Die streitbefangene Zeit ist keine Beitragszeit im Sinne § 51 Abs. 1 SGB VI. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Abs. 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für die Klägerin sind keine Beiträge tatsächlich oder wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden. Hinweise auf eine solche tatsächliche Beitragszahlung liegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeiten nach §§ 5, 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit §§ 1, 2 ZRBG.
Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die beim einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Insbesondere stehen nach § 15 Abs. 3 FRG Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeit im Sinne des Absatz 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegen Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Entsprechendes gilt nach § 16 FRG für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Klägerin nicht zu dem in § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehört, könnten diese Vorschriften nur dann auf sie Anwendung finden, wenn ihr die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung oder die des § 17 a FRG zugute kämen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit beider Vorschriften ist zunächst jedenfalls, dass der Betroffene dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.
Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 07.10.2004 B 13 RJ 59/03) geht die Kammer davon aus, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung Begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies ergibt sich für die Kammer eindeutig aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien. Entsprechend ist das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur Zahlbarmachung einer Rente beschrieben. Eine Zahlbarmachung kommt jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der erdenkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung ist. Dieses sind für die besetzten Gebiete – Ghetto Ostrowiec im Generalgouvernement - jedoch ausschließlich Personen, die dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten. Die Zugehörigkeit zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis zum Zeitpunkt der Verfolgung hat die Klägerin jedoch ausdrücklich verneint. Eine Anwendung des ZRBG kommt somit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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