S 40 AS 2814/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 2814/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger hat eine weitere Untätigkeitsklage erhoben. Er begehrt die Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag vom 17.09.2012 zur Grundsicherung für den Monat Mai nach § 44 SGB X zu entscheiden.

Am entsprechenden Tag hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf im Termin bei der 35. Kammer einen entsprechenden Überprüfungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat bis heute nicht darüber entschieden.

Sie macht geltend, dass vor einer abschließenden Entscheidung die Einsichtnahme des Reisepasses zur Kontrolle und Überprüfung benötigt wird und insoweit ein zureichender Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegen würde. In der Sache geht es darum, ob die Beklagte für Mai 2012 die Leistungen einstellen durfte.

Hintergrund davon war wiederum, dass der Kläger Kopien seines Passes vorgelegt hat, aus denen sich ein Auslandsaufenthalt ergab.

Im Weiteren hat der Kläger insbesondere vor dem Sozialgericht Düsseldorf bei der 35. Kammer behauptet, gar nicht im Ausland gewesen zu sein.

Er behauptet bei der 35. Kammer nur Einsicht für den Vorsitzenden einen Pass vorgelegt zu haben, aus dem sich ergibt, dass keine Auslandsaufenthalte stattgefunden haben.

Gemäß Bl. 14 der Gerichtsakte übersendet der Kläger erneut Kopien seines Reisepasses, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Ausland war und zwar ab 01.04.2012 in Melbourne und ab 01.12.2012 in Japan.

Zunächst hat der Kläger im laufenden Verfahren gem. Bl. 5 der Gerichtsakte erklärt, er würde seinen Reisepass aus Prinzip nicht vorlegen. Nach dem das Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass dies dann der Grund für eine Klageabweisung sein könne, hat er gemäß Bl. 9 der Gerichtsakte erklärt, er habe das besagte Dokument verlegt und könne derzeit nicht wiederfinden.

Im Übrigen sei es ihm ohne die Erlaubnis eines Gauleiters vom Amt nicht gestattet, das Land zu verlassen. Da er nie einen solchen Ausreiseantrag gestellt habe, habe er wohl auch nicht vor Republikflucht zu begehen.

Gegenüber der Beklagten erklärte er weiterhin, er würde aus Prinzip den Pass nicht vorlegen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 17.09.2012 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Untätigkeitsklagen sind gem. § 88 SGG dann unbegründet, wenn Fälle rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sichtlich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag keinen Zugriff mehr auf den Reisepass, aus dem sich ergeben soll, dass der Kläger keine Auslandsreise vorgenommen hat. Er hat eine Kopie vorgelegt, aus dem sich das Gegenteil entnehmen lässt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Vortrag eine Fälschung des Reisepasses vorgenommen hat oder diese zumindest benutzt.

Da der Kläger also sich gefälschten Urkunden bedient, kann auch nicht durch Einvernahme des Vorsitzenden der Kammer 35 geklärt werden, ob der Kläger damals über einen Pass verfügte, bei dem keine Eintragungen vorlagen. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, ist damit noch nicht bewiesen, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde nicht auch um eine Fälschung gehandelt hat.

Da dem Kläger also der Beweis seiner Nichtausreise somit nicht möglich ist und der Anschein seiner Ausreise durch die vorgelegten Kopien gegeben ist, hat seine Klage bezüglich der Leistungen im streitgegenständlichen Monat keine Erfolgsaussichten. Er kann letztlich nicht beweisen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat.

Der Kläger hat im Übrigen seit 2005 bereits 153 Klagen gegen die Beklagte eingereicht. Es ist inzwischen der Verdacht aufgekommen, dass diese Klagen vom Kläger – der im Termin einen überdurchschnittlichen intelligenten Eindruck hinterlassen hat – jedenfalls teilweise nur erhoben werden, um die Beklagte und ihre Mitarbeiter zu schikanieren. Dies und die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren der Kläger ausdrücklich erklärt hat "aus Prinzip" nicht bereit zu sein, seinen Reisepass vorzulegen, führt zu dem Schluss, dass es dem Kläger auch vorliegend nicht um die Sache selber sondern um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition geht. Würde es dem Kläger um die tatsächliche Rechtsfrage gehen, hätte er seinen Reisepass der Beklagten schon längst vorgelegt.

Auch daraus ergibt sich, dass vorliegend kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Sinn und Zweck von Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten ist es im Wesentlichen, rechtsschutzsuchenden Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen und das Verhalten der Behörden auf Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen. Es ist nicht der Zweck eines sozialgerichtlichen Verfahrens, einen Weg zur Schikanierung und Belästigung der Beklagten zu bieten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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