Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 168/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers für die I C GmbH im Zeitraum von Juli 1997 bis September 2007 und insoweit über die Rechtmäßigkeit eines die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheides.
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann und war von Juli 1997 bis September 2007 als Geschäftsführer der I C GmbH tätig. Er verfügte über einen Anteil am Stammkapital der GmbH von 10 v.H., war mit einem schriftlichen Anstellungsvertrag beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet, zu deren Zweigen Versicherungsbeiträge abgeführt wurden. Später erteilte die Beklagte auf die Veranlassung des Klägers hin den Bescheid vom 15.12.1998, mit dem sie feststellte, dass die Tätigkeit des Klägers der Sozialversicherungspflicht nicht unterliege. Der Arbeitgeber könne einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen. Dieser Bescheid war an Herrn K P gerichtet.
Nach bzw. während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragte der Kläger im November 2007 die Überprüfung seines Versicherungsstatus. Es habe für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Versicherungspflicht bestanden. Die Beklagte prüfte die Frage der Versicherungspflicht der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und hörte zu dieser Frage auch den Rentenversicherungsträger, die Beigeladene zu 1), an. Im weiteren Verlauf erteilte sie die Bescheide vom 19.03.2008, 27.05.2008 und 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009, mit denen sie verfügte, dass kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1998 bestehe und feststellte, dass die Tätigkeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 kein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen sei. Gegen die abändernde Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses würden die Umstände sprechen, dass der Kläger über eine 10%ige Beteiligung am Gesellschaftskapital verfügte, Tantiemen von 5% erhielt, keinem Weisungsrecht unterworfen gewesen sei, über Arbeitszeit und Urlaubszeit habe frei bestimmen können, allein vertretungsberechtigt und von der Einschränkung der Vertretungsmacht gem. § 181 BGB befreit gewesen sei. Es sei kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erwiesen.
Der Kläger hat gegen diese Bescheide Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung und die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 geltend macht. Er habe in einem typischen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer gestanden. Er sei den Bestimmungen der I C GmbH bzw. der Gesellschafterversammlung unterworfen gewesen. Die damalige Feststellung zur Frage der Versicherungspflicht im Dezember 1998 sei von den Gesellschaftern angeraten worden und er habe diesbezüglich einen Makler beauftragt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.03.2008, 27.05.2008 und 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 zu verurteilen, festzustellen, dass die Tätigkeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 als Geschäftsführer der I C GmbH der Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 15.12.1998.
Die Beklagte hat die Aufhebung dieses Bescheides und weitergehend die Feststellung einer Versicherungspflicht der Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 2007 zu Recht abgelehnt. Denn zumindest die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung oder Aufhebung des bereits 1998 erteilten und bindend gewordenen Bescheides liegen nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 15.12.1998 rechtmäßig oder rechtswidrig war, d.h. ob die Feststellung, dass die Tätigkeit für die I C GmbH nicht der Versicherungspflicht unterliege, rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Denn für den Fall, dass es sich um eine rechtmäßige Feststellung handelte, besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides.
Sollte es sich jedoch um eine unzutreffende und falsche Feststellung gehandelt haben, so besteht auch für diesen Fall kein Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides. Denn die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung auch eines – unterstellt – rechtswidrigen Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine verfahrensrechtlich zulässige und ggf. gebotene Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1998 richtet sich nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Denn bei dem erteilten Verwaltungsakt vom 15.12.1998 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe nicht mehr zurückgenommen werden kann, § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X.
Bei dem Bescheid vom 15.12.1998 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, da er dem damaligen Anliegen des Klägers entsprochen und die für ihn damals vorteilhafte Feststellung der Versicherungspflichtfreiheit und Beitragsfreiheit verfügt hatte. Der Bescheid war auf Veranlassung des Klägers erteilt worden. So hat er dargelegt, dass er selber nach einem entsprechenden Anstoß durch die Gesellschafter (an deren GmbH-Vermögen er zu 10% beteiligt war) einen Versicherungsmakler mit der Angelegenheit beauftragt hatte (Angaben in den Schreiben vom 25.06.2008 – Bl. 46 VA – und im Schriftsatz vom 29.07.2009 – Bl. 57 GA -). Dass es sich auch inhaltlich um eine für den Kläger aus seiner damaligen Sicht günstige Feststellung und Entscheidung gehandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zuvor unbeanstandet als sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer angemeldet war und Beiträge entrichtet wurden. Offensichtlich wollte er diesen Versicherungs- und Rechtsstatus ändern. Dies ergibt sich auch daraus, dass er sich nicht an einen rechtskundigen Berater, sondern an einen Versicherungsmakler gewandt hatte. So kam es im Bescheid vom 15.12.1998 auch zu dem für den Kläger und auch die GmbH vorteilhaften Hinweis auf eine mögliche Beitragserstattung. Auch im weiteren Verlauf seines vieljährigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger diese, offensichtlich seinem Interesse dienende Feststellung unangefochten und unüberprüft gelassen. Erst im Zeitpunkt der Insolvenz, als sich die Doppelnatur dieser Entscheidung in Form des Nichteintritts von Sozialleistungen bemerkbar machte, beantragte er die Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt vom 15.12.1998 im Ergebnis um einen Verwaltungsakt mit Doppelnatur, d.h. sowohl begünstigend als auch belastend gehandelt hat (begünstigend hinsichtlich der Entbindung von Beitragspflichten, belastend hinsichtlich des Verlustes von Ansprüchen auf Sozialleistungen) steht dies der Anwendung des § 45 SGB X nicht entgegen. Denn bei bestehender Doppelnatur der Entscheidung war diese dem Kläger damals bewusst bzw. musste sie ihm bewusst sein. Denn die "Befreiung von der Versicherungspflicht" beinhaltet denknotwendig den Nichteintritt von Sozialleistungsrechten. Diesen für die Zukunft ggf. eintretenden wirtschaftlichen Nachteil nimmt derjenige, der einen Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht stellt, somit in Kauf (s. BSG Urteil vom 28.09.1999 – B 2 U 32/98 R -; juris.de, Rn. 33 f.).
Mangels Anwendbarkeit des § 44 SGB X kann dahingestellt bleiben, ob Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift Anwendung findet oder ob Abs. 1 S. 2 eingreift oder als Rechtssatz zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers für die I C GmbH im Zeitraum von Juli 1997 bis September 2007 und insoweit über die Rechtmäßigkeit eines die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheides.
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann und war von Juli 1997 bis September 2007 als Geschäftsführer der I C GmbH tätig. Er verfügte über einen Anteil am Stammkapital der GmbH von 10 v.H., war mit einem schriftlichen Anstellungsvertrag beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet, zu deren Zweigen Versicherungsbeiträge abgeführt wurden. Später erteilte die Beklagte auf die Veranlassung des Klägers hin den Bescheid vom 15.12.1998, mit dem sie feststellte, dass die Tätigkeit des Klägers der Sozialversicherungspflicht nicht unterliege. Der Arbeitgeber könne einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen. Dieser Bescheid war an Herrn K P gerichtet.
Nach bzw. während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragte der Kläger im November 2007 die Überprüfung seines Versicherungsstatus. Es habe für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Versicherungspflicht bestanden. Die Beklagte prüfte die Frage der Versicherungspflicht der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und hörte zu dieser Frage auch den Rentenversicherungsträger, die Beigeladene zu 1), an. Im weiteren Verlauf erteilte sie die Bescheide vom 19.03.2008, 27.05.2008 und 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009, mit denen sie verfügte, dass kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1998 bestehe und feststellte, dass die Tätigkeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 kein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen sei. Gegen die abändernde Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses würden die Umstände sprechen, dass der Kläger über eine 10%ige Beteiligung am Gesellschaftskapital verfügte, Tantiemen von 5% erhielt, keinem Weisungsrecht unterworfen gewesen sei, über Arbeitszeit und Urlaubszeit habe frei bestimmen können, allein vertretungsberechtigt und von der Einschränkung der Vertretungsmacht gem. § 181 BGB befreit gewesen sei. Es sei kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erwiesen.
Der Kläger hat gegen diese Bescheide Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung und die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 geltend macht. Er habe in einem typischen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer gestanden. Er sei den Bestimmungen der I C GmbH bzw. der Gesellschafterversammlung unterworfen gewesen. Die damalige Feststellung zur Frage der Versicherungspflicht im Dezember 1998 sei von den Gesellschaftern angeraten worden und er habe diesbezüglich einen Makler beauftragt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.03.2008, 27.05.2008 und 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 zu verurteilen, festzustellen, dass die Tätigkeit vom 01.07.1997 bis zum 30.09.2007 als Geschäftsführer der I C GmbH der Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 15.12.1998.
Die Beklagte hat die Aufhebung dieses Bescheides und weitergehend die Feststellung einer Versicherungspflicht der Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 2007 zu Recht abgelehnt. Denn zumindest die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung oder Aufhebung des bereits 1998 erteilten und bindend gewordenen Bescheides liegen nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 15.12.1998 rechtmäßig oder rechtswidrig war, d.h. ob die Feststellung, dass die Tätigkeit für die I C GmbH nicht der Versicherungspflicht unterliege, rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Denn für den Fall, dass es sich um eine rechtmäßige Feststellung handelte, besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides.
Sollte es sich jedoch um eine unzutreffende und falsche Feststellung gehandelt haben, so besteht auch für diesen Fall kein Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des Bescheides. Denn die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung auch eines – unterstellt – rechtswidrigen Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine verfahrensrechtlich zulässige und ggf. gebotene Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1998 richtet sich nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Denn bei dem erteilten Verwaltungsakt vom 15.12.1998 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe nicht mehr zurückgenommen werden kann, § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X.
Bei dem Bescheid vom 15.12.1998 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, da er dem damaligen Anliegen des Klägers entsprochen und die für ihn damals vorteilhafte Feststellung der Versicherungspflichtfreiheit und Beitragsfreiheit verfügt hatte. Der Bescheid war auf Veranlassung des Klägers erteilt worden. So hat er dargelegt, dass er selber nach einem entsprechenden Anstoß durch die Gesellschafter (an deren GmbH-Vermögen er zu 10% beteiligt war) einen Versicherungsmakler mit der Angelegenheit beauftragt hatte (Angaben in den Schreiben vom 25.06.2008 – Bl. 46 VA – und im Schriftsatz vom 29.07.2009 – Bl. 57 GA -). Dass es sich auch inhaltlich um eine für den Kläger aus seiner damaligen Sicht günstige Feststellung und Entscheidung gehandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zuvor unbeanstandet als sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer angemeldet war und Beiträge entrichtet wurden. Offensichtlich wollte er diesen Versicherungs- und Rechtsstatus ändern. Dies ergibt sich auch daraus, dass er sich nicht an einen rechtskundigen Berater, sondern an einen Versicherungsmakler gewandt hatte. So kam es im Bescheid vom 15.12.1998 auch zu dem für den Kläger und auch die GmbH vorteilhaften Hinweis auf eine mögliche Beitragserstattung. Auch im weiteren Verlauf seines vieljährigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger diese, offensichtlich seinem Interesse dienende Feststellung unangefochten und unüberprüft gelassen. Erst im Zeitpunkt der Insolvenz, als sich die Doppelnatur dieser Entscheidung in Form des Nichteintritts von Sozialleistungen bemerkbar machte, beantragte er die Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt vom 15.12.1998 im Ergebnis um einen Verwaltungsakt mit Doppelnatur, d.h. sowohl begünstigend als auch belastend gehandelt hat (begünstigend hinsichtlich der Entbindung von Beitragspflichten, belastend hinsichtlich des Verlustes von Ansprüchen auf Sozialleistungen) steht dies der Anwendung des § 45 SGB X nicht entgegen. Denn bei bestehender Doppelnatur der Entscheidung war diese dem Kläger damals bewusst bzw. musste sie ihm bewusst sein. Denn die "Befreiung von der Versicherungspflicht" beinhaltet denknotwendig den Nichteintritt von Sozialleistungsrechten. Diesen für die Zukunft ggf. eintretenden wirtschaftlichen Nachteil nimmt derjenige, der einen Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht stellt, somit in Kauf (s. BSG Urteil vom 28.09.1999 – B 2 U 32/98 R -; juris.de, Rn. 33 f.).
Mangels Anwendbarkeit des § 44 SGB X kann dahingestellt bleiben, ob Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift Anwendung findet oder ob Abs. 1 S. 2 eingreift oder als Rechtssatz zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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