Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 298/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 27.09.2012 bis zum 02.11.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 27.09.2012 bis zum 02.11.2012.
Die 1972 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 15.11.2011 bis zum 31.12.2011 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, welches durch Kündigung in der Probezeit zum 31.12.2011 beendet wurde.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte Krankengeld bis zum 26.09.2012.
Mit Bescheid vom 21.09.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Zahlung von Krankengeld ab dem 27.09.2012 nicht mehr erfolgen könne. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet worden sei. Sofern Arbeitsunfähigkeit zuvor bis zum 30.12.2011 attestiert worden sei, habe der Arzt erst am 02.01.2012 erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Unter Beachtung dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätte ein Krankengeldanspruch erst wieder ab dem 03.01.2012 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber nicht mehr mit Krankengeldanspruch bei der Beklagten versichert gewesen, so dass in der Zeit vom 2.1.2012 bis zum 26.9.2012 Krankengeld zu Unrecht gezahlt worden sei. Aus diesem Grund werde Krankengeld über den 26.9.2012 hinaus nicht gezahlt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, dass der Krankengeldanspruch über den 26.09.2012 hinaus bestehe, da die Voraussetzungen von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gegeben seien. Es habe eine durchgehende Erkrankung vorgelegen. Dafür, dass Krankschreibungen ihres Arztes nur bis zum 30.12.2011, einem Freitag, und erst wieder ab dem 02.01.2012 dem darauffolgenden Montag erfolgt seien, könne sie nichts. Entscheidend sei, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus:
Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie zu Lasten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Versorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch besteht im Falle einer stationären Behandlung von ihrem Beginn, in allen anderen Fällen am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Satz 1 SGB V. Die Mitgliedschaft der Klägerin bleibe über den 31.12.2011 nur erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld bezogen werde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die am 02.01.2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löse einen solchen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr aus. Am 02.01.2012 habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Die Klägerin hätte am 30.12.2011 einen Arzt zum Zwecke der weiteren Feststellung und Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müssen. Dies habe sie versäumt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie weist daraufhin, dass sie in der Zeit vom 30.12.2011 bis zum 02.01.2012 tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013, zugegangen am 02.03.2013, der Klägerin Krankengeld über den 27.09.2012, hilfsweise den 30.12.2011, hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig. Zwar könne die Beklagte rückwirkend keine Erstattung des zu Unrecht gezahlten Krankengeldes verlangen, aber aus dem Krankengeldbezug ergebe sich auch nicht, dass die Klägerin Krankengeld über den 26.9.2012 hinaus verlangen könne.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 27.09.2012 bis zum 02.11.2012.
Der Klägerin steht Krankengeld für den Zeitraum vom 27.09.2012 bis zum 02.11.2012 nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuch – SGB V – zu.
Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Unter Beachtung des Befund- und Behandlungsberichtes vom 08.08.2010 von Frau T (Ärztin für Psychiatrie) und des aktuellen Befund- und Behandlungsberichtes vom 15.08.2012 von S (Hausarzt) bestand bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Diese Arbeitsunfähigkeit endete unter Beachtung des Schreibens von Frau T vom 12.10.2012 am 2.11.2012.
Sofern die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat, als sie der Klägerin über den 2.1.2012 hinaus Krankengeld gewährt hat, ergibt sich hieraus gerade nicht, dass die Beklagte mit Bescheid vom 21.9.2012 berechtigt ist, die Krankengeldzahlung mit dem 26.9.2012 einzustellen. Denn im Zeitpunkt des 26.9.2012 bestand für die Klägerin bei der Beklagten eine Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Da die Klägerin am 26.9.2012 im laufenden Krankengeldbezug stand, liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Bezug des Krankengeldes rechtmäßig ist oder nicht, sondern es wird dem Wortlaut nach auf den tatsächlichen Bezug des Krankengeldes abgestellt ( vergleiche hierzu auch BSG, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 24/02 B; juris).
Liegen daher am 26.9.2012 alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung des Krankengeldes vor, ist die Beklagte nicht berechtigt, diese Zahlung einzustellen. Da der Klägerin über den 26.9.2012 bis zum 2.11.2012 auch Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, ergibt sich hieraus der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für diesen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 27.09.2012 bis zum 02.11.2012.
Die 1972 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 15.11.2011 bis zum 31.12.2011 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, welches durch Kündigung in der Probezeit zum 31.12.2011 beendet wurde.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte Krankengeld bis zum 26.09.2012.
Mit Bescheid vom 21.09.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Zahlung von Krankengeld ab dem 27.09.2012 nicht mehr erfolgen könne. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet worden sei. Sofern Arbeitsunfähigkeit zuvor bis zum 30.12.2011 attestiert worden sei, habe der Arzt erst am 02.01.2012 erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Unter Beachtung dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätte ein Krankengeldanspruch erst wieder ab dem 03.01.2012 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber nicht mehr mit Krankengeldanspruch bei der Beklagten versichert gewesen, so dass in der Zeit vom 2.1.2012 bis zum 26.9.2012 Krankengeld zu Unrecht gezahlt worden sei. Aus diesem Grund werde Krankengeld über den 26.9.2012 hinaus nicht gezahlt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, dass der Krankengeldanspruch über den 26.09.2012 hinaus bestehe, da die Voraussetzungen von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gegeben seien. Es habe eine durchgehende Erkrankung vorgelegen. Dafür, dass Krankschreibungen ihres Arztes nur bis zum 30.12.2011, einem Freitag, und erst wieder ab dem 02.01.2012 dem darauffolgenden Montag erfolgt seien, könne sie nichts. Entscheidend sei, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus:
Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie zu Lasten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Versorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch besteht im Falle einer stationären Behandlung von ihrem Beginn, in allen anderen Fällen am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Satz 1 SGB V. Die Mitgliedschaft der Klägerin bleibe über den 31.12.2011 nur erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld bezogen werde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die am 02.01.2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löse einen solchen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr aus. Am 02.01.2012 habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Die Klägerin hätte am 30.12.2011 einen Arzt zum Zwecke der weiteren Feststellung und Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müssen. Dies habe sie versäumt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie weist daraufhin, dass sie in der Zeit vom 30.12.2011 bis zum 02.01.2012 tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013, zugegangen am 02.03.2013, der Klägerin Krankengeld über den 27.09.2012, hilfsweise den 30.12.2011, hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig. Zwar könne die Beklagte rückwirkend keine Erstattung des zu Unrecht gezahlten Krankengeldes verlangen, aber aus dem Krankengeldbezug ergebe sich auch nicht, dass die Klägerin Krankengeld über den 26.9.2012 hinaus verlangen könne.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 27.09.2012 bis zum 02.11.2012.
Der Klägerin steht Krankengeld für den Zeitraum vom 27.09.2012 bis zum 02.11.2012 nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuch – SGB V – zu.
Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Unter Beachtung des Befund- und Behandlungsberichtes vom 08.08.2010 von Frau T (Ärztin für Psychiatrie) und des aktuellen Befund- und Behandlungsberichtes vom 15.08.2012 von S (Hausarzt) bestand bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Diese Arbeitsunfähigkeit endete unter Beachtung des Schreibens von Frau T vom 12.10.2012 am 2.11.2012.
Sofern die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat, als sie der Klägerin über den 2.1.2012 hinaus Krankengeld gewährt hat, ergibt sich hieraus gerade nicht, dass die Beklagte mit Bescheid vom 21.9.2012 berechtigt ist, die Krankengeldzahlung mit dem 26.9.2012 einzustellen. Denn im Zeitpunkt des 26.9.2012 bestand für die Klägerin bei der Beklagten eine Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Da die Klägerin am 26.9.2012 im laufenden Krankengeldbezug stand, liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Bezug des Krankengeldes rechtmäßig ist oder nicht, sondern es wird dem Wortlaut nach auf den tatsächlichen Bezug des Krankengeldes abgestellt ( vergleiche hierzu auch BSG, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 24/02 B; juris).
Liegen daher am 26.9.2012 alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung des Krankengeldes vor, ist die Beklagte nicht berechtigt, diese Zahlung einzustellen. Da der Klägerin über den 26.9.2012 bis zum 2.11.2012 auch Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, ergibt sich hieraus der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für diesen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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