Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (6) R 80/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 859/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.03.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 00.00.1952 in der ehemaligen DDR geborene Kläger ist studierter Diplom-Ingenieur (FH). Er war unter anderem vom 01.03.1975 bis 18.01.1980 als Technologe im VEB Werkzeugmaschinenfabrikunion H und vom 22.01.1980 bis Juni 1990 als Objektverantwortlicher im VEB F1 H tätig. Ab dem 01.07.1970 war er als Verkaufsingenieur für die finnische Firma M in H tätig. Am 13.03. 2006 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen zu dem vom Kläger erzielten Entgelten durch und lehnte mit Bescheid vom 22.03.2006 den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erworben, da er zunächst weder in einem Versorgungssystem einbezogen worden sei noch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem durch Rehabilitation etc. erfolgt sei. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehabt (Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 36/01 R). Er habe am 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem VEB ausgeübt, da der VEB F H bereits vorher in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Umwandlung sei wirksam mit der Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das maßgebliche Register. Der Kläger widersprach und machte geltend, am 30.06.1990 noch Beschäftigter des VEB F1 H gewesen zu sein. Er sei insbesondere nicht beim neu gegründeten Unternehmen "F1 H" beschäftigt gewesen. Das belege auch sein Zeugnis des VEB F H vom 30.06.1990 und sein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsausweis; dort habe der VEB F1 H für die Zeit bis zum 30.06.1990 eine Beschäftigung mit beitragspflichtigem Arbeitsverdienst bescheinigt. Die Beklagte führte Ermittlungen zur Umwandlung des VEB F1 H durch. Nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.06.1990 wurde der VEB F1 H in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt, nämlich die F2-GmbH mit Sitz in H und die C L-GmbH mit Sitz in Q. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit Stichtag vom 01.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB F1 H anteilig der F2-GmbH und der C L-GmbH übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Rechtsträgerschaft des VEB F1 H befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die beiden Nachfolge-GmbHs vergeben. Schließlich sind nach Nr. 7 des Umwandlungsvertrages die F2-GmbH und die C L-GmbH Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner für alle nicht in der Aufstellung über Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die F2-GmbH wurde letztlich am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen, die C L-GmbH am 03.07.1990. Desweiteren wurde der VEB F1 H von Amts wegen am 03.07.1990 gemäß § 7 Umwandlungsverordnung (Umwandlungs-VO) im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe insbesondere aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Er sei an diesem Stichtag nicht in einem VEB beschäftigt gewesen, da dieser VEB schon vorher privatisiert worden sei. Die Umwandlung des VEB sei mit der Eintragung der (Folge-)GmbH vollzogen worden.
Mit seiner am 23.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Er ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage zu haben. Insbesondere sei er an diesem Stichtag noch in einem VEB tätig gewesen, da der VEB F1 H am 30.06.1990 noch bestanden habe. Er sei erst am 03.07.1990 aus dem Register gelöscht worden. Dafür, dass der VEB am Stichtag noch bestanden habe, spreche ferner, dass der VEB in zwei GmbHs umgewandelt worden sei. Die Umwandlung im Sinne von § 7 Umwandlungs-VO sei erst mit der Eintragung der zweiten GmbH (C L-GmbH) vollzogen gewesen; diese zweite Nachfolge-GmbH sei am 03.07.1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Er sei ferner der Auffassung, nicht im VEB-Bereich der späteren F2 GmbH tätig gewesen zu sein. Jedenfalls sei er nie bei der F2-GmbH oder der C L-GmbH beschäftigt gewesen. Er habe seine Beschäftigung beim VEB F1 in H am 05.06.1990 unter Anrechnung des Resturlaubs zum 01.07.1990 gekündigt und sei dann am 15.06.1990 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Dafür, dass er nie bei der F2-GmbH beschäftigt gewesen sei, spreche auch, dass er keine Abfindung erhalten habe. Nach dem Schreiben der F2-GmbH vom 14.01.1992 habe er keine Abfindung erhalten, da er das Unternehmen am 29.06.1990 verlassen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01.03.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Für die Anwendung des AAÜG sei entscheidend, ob ein VEB am Stichtag 30.06.1990 noch aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Das sei hier zu verneinen, da die Betriebsmittel des VEB schon vorher auf die Nachfolge-GmbH übergegangen seien. Dafür spreche auch das Urteil des BSG vom 15.06.2010 (B 5 RS 16/09 R). Das BSG habe erkannt, dass ein VEB am 30.06.1990 nicht mehr bestanden habe, wenn die Nachfolgekapitalgesellschaft schon vor diesem Stichtag im Handelsregister eingetragen worden sei. Das sei hier zu bejahen, da die F2-GmbH bereits am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Mit dieser Eintragung sei die F2-GmbH Nachfolger des umgewandelten Betriebes und damit rechtlicher Arbeitgeber des Klägers geworden. Nichts anderes folge daraus, dass die zweite Nachfolgegesellschaft, die C L-GmbH erst nach diesem Sichttag in das Handelsregister eingetragen worden sei. Hierbei handele es sich nur um die Ausgliederung des Betriebsteiles in Q, in dem der Kläger nicht tätig gewesen sei.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat. Denn der in § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 AAÜG geregelte Feststellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn das AAÜB anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssysthemen erworben worden sind. Das trifft nach der Rechtsprechung des BSG unter anderem dann zu, wenn nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hat (Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 36/01 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 5 RS3/09 R). Das setzt erstens voraus, dass der Versicherte die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen (persönliche Voraussetzung). Zweitens muss eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein (sachliche Voraussetzung) und drittens muss dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der zweiten BB gleichgestellten Betrieb erfolgt sein (betriebliche Voraussetzung). Hiervon erfüllt der Kläger zunächst die erste Voraussetzung, er hatte am Stichtag die Berechtigung, die erforderliche Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Fraglich ist aber bereits, ob er am Stichtag 30.06.1990 noch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. In seinem Sozialversicherungsausweis befindet sich zwar der Eintrag, dass er bis zum 30.06.1990 im VEB F1 H gearbeitet hat. Aus dem Schreiben der F2 GmbH vom 14.01.1992 ergibt sich aber, dass der Kläger das Unternehmen bereits am 29.06.1990 und damit einen Tag vor dem maßgeblichen Stichtag verlassen hat. Diese Zweifelsfragen können hier aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls die dritte Bedingung, also die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Er war am 30.06.1990 nicht in einem VEB tätig. Maßgeblich ist insoweit, wer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.06.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 5 RS 3/09 R, Rdnr. 33 bei Juris). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war am Stichtag 30.06.1990 ein VEB nur dann, wenn er seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an eine Nachfolgegesellschaft noch nicht verloren hatte (BSG, a.a.O., Rdnr. 36 bei Juris). Trifft Gegenteiliges, so war die private Nachfolgegesellschaft des VEB Arbeitgeber des Versicherten. Maßgeblich für den Verlust der Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft bzw. deren Erlangung ist nach § 7 S. 1 Umwandlungs-VO die Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das beim staatlichen Vertragsregister geführte Register. Mit dieser Eintragung wird die Umwandlung (erst) wirksam (BSG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war hier am Stichtag 30.06.1990 die private Nachfolgegesellschaft, also die F2-GmbH Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne. Denn diese Nachfolgegesellschaft wurde bereits am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen und die unter dem 12.06.1990 beurkundete notarielle Umwandlung insoweit vollzogen. Der VEB F1 in H hatte hierdurch am Stichtag 30.06.1990 seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft verloren. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers daraus, dass der VEB F1 in H erst am 03.07.1990 aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht wurde. Denn der Rechtsverlust des VEB trat nach der vorbeschriebenen Rechtsprechung des BSG bereits mit der Eintragung der maßgeblichen Nachfolge-GmbH (F2-GmbH in H) ein. Anderenfalls hätte am Stichtag 30.06.1990 eine in das Handelsregister eingetragene GmbH ohne Rechtsinhaberschaft bestanden. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf die erst nach dem 30.06.1990 erfolgte Eintragung der zweiten Nachfolgegesellschaft in das Handelsregister. Der Kläger war nie bei dieser zweiten Nachfolgegesellschaft beschäftigt, es handelt sich um die Verselbständigung eines zweiten Betriebssitzes des ehemaligen VEB F1 in Q. Dass der Kläger dort nie beschäftigt gewesen ist, ist auch dadurch belegt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung nicht bei dieser zweiten privaten Nachfolgegesellschaft, sondern bei der F2-GmbH in H angemeldet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war für den Vollzug der Umwandlung des VEB – soweit der maßgebliche Betriebssitz in H betroffen ist -, nicht die Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft am zweiten Betriebssitz in Q in das Handelsregister notwendig. Denn nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.09.1990 wurde der VEB F1 in H in zwei Gesellschaften getrennt nach den Standorten H und Q umgewandelt. Diese Umwandlung war für den für den Kläger maßgeblichen Betriebssitz in H mit der Eintragung der F2-GmbH in das Handelsregister vollzogen. An weitere Voraussetzungen war die Umwandlung des Betriebssitzes in H weder nach dem notariellen Umwandlungsvertrag noch nach § 7 der Umwandlungs-VO gebunden; insbesondere aus letztgenannter Vorschrift ergibt sich die Rechtsnachfolgeschaft der Nachfolgegesellschaft mit deren Eintragung in das Register. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf das Treuhandgesetz (dort §§ 23, 11 Abs. 2 S. 1 14); auch aus diesen Vorschriften ergibt sich für die hier in Streit stehende Umwandlung des VEB mit Betriebssitz in H nichts anderes.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.03.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 00.00.1952 in der ehemaligen DDR geborene Kläger ist studierter Diplom-Ingenieur (FH). Er war unter anderem vom 01.03.1975 bis 18.01.1980 als Technologe im VEB Werkzeugmaschinenfabrikunion H und vom 22.01.1980 bis Juni 1990 als Objektverantwortlicher im VEB F1 H tätig. Ab dem 01.07.1970 war er als Verkaufsingenieur für die finnische Firma M in H tätig. Am 13.03. 2006 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen zu dem vom Kläger erzielten Entgelten durch und lehnte mit Bescheid vom 22.03.2006 den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erworben, da er zunächst weder in einem Versorgungssystem einbezogen worden sei noch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem durch Rehabilitation etc. erfolgt sei. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehabt (Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 36/01 R). Er habe am 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem VEB ausgeübt, da der VEB F H bereits vorher in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Umwandlung sei wirksam mit der Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das maßgebliche Register. Der Kläger widersprach und machte geltend, am 30.06.1990 noch Beschäftigter des VEB F1 H gewesen zu sein. Er sei insbesondere nicht beim neu gegründeten Unternehmen "F1 H" beschäftigt gewesen. Das belege auch sein Zeugnis des VEB F H vom 30.06.1990 und sein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsausweis; dort habe der VEB F1 H für die Zeit bis zum 30.06.1990 eine Beschäftigung mit beitragspflichtigem Arbeitsverdienst bescheinigt. Die Beklagte führte Ermittlungen zur Umwandlung des VEB F1 H durch. Nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.06.1990 wurde der VEB F1 H in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt, nämlich die F2-GmbH mit Sitz in H und die C L-GmbH mit Sitz in Q. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit Stichtag vom 01.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB F1 H anteilig der F2-GmbH und der C L-GmbH übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Rechtsträgerschaft des VEB F1 H befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die beiden Nachfolge-GmbHs vergeben. Schließlich sind nach Nr. 7 des Umwandlungsvertrages die F2-GmbH und die C L-GmbH Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner für alle nicht in der Aufstellung über Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die F2-GmbH wurde letztlich am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen, die C L-GmbH am 03.07.1990. Desweiteren wurde der VEB F1 H von Amts wegen am 03.07.1990 gemäß § 7 Umwandlungsverordnung (Umwandlungs-VO) im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe insbesondere aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Er sei an diesem Stichtag nicht in einem VEB beschäftigt gewesen, da dieser VEB schon vorher privatisiert worden sei. Die Umwandlung des VEB sei mit der Eintragung der (Folge-)GmbH vollzogen worden.
Mit seiner am 23.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Er ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage zu haben. Insbesondere sei er an diesem Stichtag noch in einem VEB tätig gewesen, da der VEB F1 H am 30.06.1990 noch bestanden habe. Er sei erst am 03.07.1990 aus dem Register gelöscht worden. Dafür, dass der VEB am Stichtag noch bestanden habe, spreche ferner, dass der VEB in zwei GmbHs umgewandelt worden sei. Die Umwandlung im Sinne von § 7 Umwandlungs-VO sei erst mit der Eintragung der zweiten GmbH (C L-GmbH) vollzogen gewesen; diese zweite Nachfolge-GmbH sei am 03.07.1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Er sei ferner der Auffassung, nicht im VEB-Bereich der späteren F2 GmbH tätig gewesen zu sein. Jedenfalls sei er nie bei der F2-GmbH oder der C L-GmbH beschäftigt gewesen. Er habe seine Beschäftigung beim VEB F1 in H am 05.06.1990 unter Anrechnung des Resturlaubs zum 01.07.1990 gekündigt und sei dann am 15.06.1990 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Dafür, dass er nie bei der F2-GmbH beschäftigt gewesen sei, spreche auch, dass er keine Abfindung erhalten habe. Nach dem Schreiben der F2-GmbH vom 14.01.1992 habe er keine Abfindung erhalten, da er das Unternehmen am 29.06.1990 verlassen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01.03.1975 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Für die Anwendung des AAÜG sei entscheidend, ob ein VEB am Stichtag 30.06.1990 noch aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Das sei hier zu verneinen, da die Betriebsmittel des VEB schon vorher auf die Nachfolge-GmbH übergegangen seien. Dafür spreche auch das Urteil des BSG vom 15.06.2010 (B 5 RS 16/09 R). Das BSG habe erkannt, dass ein VEB am 30.06.1990 nicht mehr bestanden habe, wenn die Nachfolgekapitalgesellschaft schon vor diesem Stichtag im Handelsregister eingetragen worden sei. Das sei hier zu bejahen, da die F2-GmbH bereits am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Mit dieser Eintragung sei die F2-GmbH Nachfolger des umgewandelten Betriebes und damit rechtlicher Arbeitgeber des Klägers geworden. Nichts anderes folge daraus, dass die zweite Nachfolgegesellschaft, die C L-GmbH erst nach diesem Sichttag in das Handelsregister eingetragen worden sei. Hierbei handele es sich nur um die Ausgliederung des Betriebsteiles in Q, in dem der Kläger nicht tätig gewesen sei.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat. Denn der in § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 AAÜG geregelte Feststellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn das AAÜB anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssysthemen erworben worden sind. Das trifft nach der Rechtsprechung des BSG unter anderem dann zu, wenn nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hat (Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 36/01 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 5 RS3/09 R). Das setzt erstens voraus, dass der Versicherte die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen (persönliche Voraussetzung). Zweitens muss eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein (sachliche Voraussetzung) und drittens muss dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der zweiten BB gleichgestellten Betrieb erfolgt sein (betriebliche Voraussetzung). Hiervon erfüllt der Kläger zunächst die erste Voraussetzung, er hatte am Stichtag die Berechtigung, die erforderliche Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Fraglich ist aber bereits, ob er am Stichtag 30.06.1990 noch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. In seinem Sozialversicherungsausweis befindet sich zwar der Eintrag, dass er bis zum 30.06.1990 im VEB F1 H gearbeitet hat. Aus dem Schreiben der F2 GmbH vom 14.01.1992 ergibt sich aber, dass der Kläger das Unternehmen bereits am 29.06.1990 und damit einen Tag vor dem maßgeblichen Stichtag verlassen hat. Diese Zweifelsfragen können hier aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls die dritte Bedingung, also die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Er war am 30.06.1990 nicht in einem VEB tätig. Maßgeblich ist insoweit, wer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.06.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 5 RS 3/09 R, Rdnr. 33 bei Juris). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war am Stichtag 30.06.1990 ein VEB nur dann, wenn er seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an eine Nachfolgegesellschaft noch nicht verloren hatte (BSG, a.a.O., Rdnr. 36 bei Juris). Trifft Gegenteiliges, so war die private Nachfolgegesellschaft des VEB Arbeitgeber des Versicherten. Maßgeblich für den Verlust der Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft bzw. deren Erlangung ist nach § 7 S. 1 Umwandlungs-VO die Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das beim staatlichen Vertragsregister geführte Register. Mit dieser Eintragung wird die Umwandlung (erst) wirksam (BSG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war hier am Stichtag 30.06.1990 die private Nachfolgegesellschaft, also die F2-GmbH Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne. Denn diese Nachfolgegesellschaft wurde bereits am 27.06.1990 in das Handelsregister eingetragen und die unter dem 12.06.1990 beurkundete notarielle Umwandlung insoweit vollzogen. Der VEB F1 in H hatte hierdurch am Stichtag 30.06.1990 seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft verloren. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers daraus, dass der VEB F1 in H erst am 03.07.1990 aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht wurde. Denn der Rechtsverlust des VEB trat nach der vorbeschriebenen Rechtsprechung des BSG bereits mit der Eintragung der maßgeblichen Nachfolge-GmbH (F2-GmbH in H) ein. Anderenfalls hätte am Stichtag 30.06.1990 eine in das Handelsregister eingetragene GmbH ohne Rechtsinhaberschaft bestanden. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf die erst nach dem 30.06.1990 erfolgte Eintragung der zweiten Nachfolgegesellschaft in das Handelsregister. Der Kläger war nie bei dieser zweiten Nachfolgegesellschaft beschäftigt, es handelt sich um die Verselbständigung eines zweiten Betriebssitzes des ehemaligen VEB F1 in Q. Dass der Kläger dort nie beschäftigt gewesen ist, ist auch dadurch belegt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung nicht bei dieser zweiten privaten Nachfolgegesellschaft, sondern bei der F2-GmbH in H angemeldet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war für den Vollzug der Umwandlung des VEB – soweit der maßgebliche Betriebssitz in H betroffen ist -, nicht die Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft am zweiten Betriebssitz in Q in das Handelsregister notwendig. Denn nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.09.1990 wurde der VEB F1 in H in zwei Gesellschaften getrennt nach den Standorten H und Q umgewandelt. Diese Umwandlung war für den für den Kläger maßgeblichen Betriebssitz in H mit der Eintragung der F2-GmbH in das Handelsregister vollzogen. An weitere Voraussetzungen war die Umwandlung des Betriebssitzes in H weder nach dem notariellen Umwandlungsvertrag noch nach § 7 der Umwandlungs-VO gebunden; insbesondere aus letztgenannter Vorschrift ergibt sich die Rechtsnachfolgeschaft der Nachfolgegesellschaft mit deren Eintragung in das Register. Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf das Treuhandgesetz (dort §§ 23, 11 Abs. 2 S. 1 14); auch aus diesen Vorschriften ergibt sich für die hier in Streit stehende Umwandlung des VEB mit Betriebssitz in H nichts anderes.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGGG.
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