S 15 R 2221/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 R 2221/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage sinngemäß, dass die Beklagte I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1.) die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und 2.) die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 auf der Seite 2 der Gerichtsakte) rentensteigernd berücksichtigt, 4.) unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde legt(vergleiche den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2015 auf Bl. 189 Band II der Gerichtsakte), 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % gewährt (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vornimmt (vergleiche dazu unter anderem den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2011 auf der Seite 37(und 38) der Gerichtsakte), 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche absieht (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) auszahlt.

Der Kläger wurde am 00. T 1930 in X/damals Polen (heute: W/Litauen) als polnischer Staatsbürger geboren. Dort lebte er, bis er 1941 von der nationalsozialistischen Verfolgung wegen jüdischer Abstammung erfasst wurde. Zumindest von September 1941 bis zum September 1944 war er aufgrund von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner jüdischen Abstammung seiner Freiheit beraubt bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt. Durch diese Verfolgungsmaßnahmen war er gezwungen, von September 1941 bis zum 27. September 1943 im Ghetto Wilna zu leben. Er wurde dann im September 1943 zwangsweise in das Arbeitslager I (HKP 000 in X, eine große Reparaturwerkstätte für Radfahrzeuge und anderes Gerät der deutschen Wehrmacht, wo er sich bis zum 8. Juli 1944 aufhalten musste, überstellt. Danach war er bis August 1944 in dem Zwangsarbeitslager (ZAL) Raudon Pline bei Koslova-Ruda/Litauen untergebracht. Es gelang ihm im August 1944, daraus zu entkommen; er versteckte sich in den Wäldern, bis er im September 1944 von der Roten Armee befreit wurde. Bis zum Sommer 1945 war er in einem russischen Waisenhaus. Danach gelangte er nach Lodz/Polen; von dort aus überquerte er illegal zunächst die tschechische, dann die österreichische Grenze. Einige Monate hielt er sich in einem DP-Lager bei Graz auf. Von da aus machte er sich zu dem DP-Lager Deggendorf in Bayern auf, wo er eine ganze Zeitlang eine DP-Schule der UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) besuchte. Nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung auf Seite 38 Bd. I der Rentenakte der Beklagten verließ er Deggendorf im Februar 1947, um mit einer illegalen Auswanderergruppe mithilfe eines nicht seetüchtigen Frachters das damalige britische Mandatsgebiet Palästina zu erreichen. Dieser Faktor wurde von der britischen Mandatsregierung aufgebracht, und der Kläger wurde fünf Monate in Zypern interniert. Nach der vorerwähnten eigenen eidesstattlichen Versicherung schaffte er es dann im September 1947 in das britische Mandatsgebiet Palästina. Seit der Gründung der Staatsgründung lebt er im Staate Israel; er ist israelischer Staatsangehöriger. Laut der Bescheinigung des Israelischen Nationalversicherungsinstitutes, des israelischen Rentenversicherungsträgers, vom 24. Februar 2004 erhält er ab dem 1. September 1995 eine israelische Altersrente.

Am 29. Juli 2003 ging bei dem israelischen Nationalversicherungsinstitut, dem israelischen Rentenversicherungsträger, der Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

In dem "Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)" gab der Kläger dazu unter dem 24. Februar 2004 sinngemäß unter anderem an, er habe in der Zeit von September 1941 bis September 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto Wilna in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei dem Judenrat des Ghettos gestanden.

Den Regelaltersrentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 ab.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 zurück.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens machte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 folgendes Angebot: " erklärt sich die Beklagte unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 2.6.2009 und 3.6.2009 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 1.9.1941 bis 27.9.1943 und Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.5.2009 anzuerkennen. Die Beklagte wird dem Kläger hieraus eine Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 1.7.2003 (Antrag Monate) bewilligen ..."

Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2009, bei dem Sozialgericht Düsseldorf eingegangen am 25. August 2009, an.

In Ausführung ihres Angebotes erteilte die Beklagte dem Kläger den so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009. Dadurch gewährte sie dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG. Im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigte sie die Zeit vom 1. September 1941 bis zum 27. September 1943 als Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG und die Zeiten vom 14. September 1944 bis zum 31. Dezember 1946 und vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Dezember 1949 als Ersatzzeiten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI rentensteigernd, wobei sie die Verfolgungszeit gemäß § 15 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigte. – Gemäß der Anlage 6 des Bescheides legte sie der Rentenberechnung einen Zugangsfaktor von 1,465 zugrunde. – Nach der Seite 1 des so genannten Ausführungsbescheides betrug die laufende monatliche Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 270,31 EUR.

In einem Schreiben vom 6. Dezember 2009 machte der Kläger darauf aufmerksam, im Rahmen der Rentenberechnung sei nicht geprüft worden, ob die Summe der Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge vor dem 1. Januar 1992 auf einen Mindestwert zu erhöhen sei, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergäben.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010, bei der Beklagten eingegangen am 20. Oktober 2010, machte der Kläger unter anderem geltend, außer seiner Arbeit im Ghetto Wilna von September 1941 bis September 1943 habe er auch im Lager HKP von September 1943 bis Mai 1944 und danach im Lager Raudon Pline bei Koslova-Ruda/Litauen von Mai 1944 bis August 1944 gearbeitet. Nach dem Zweiten Weltkrieg habe er in einer für die Einwohner des DP-Lagers Deggendorf eingerichteten deutschen Mittelschule von Anfang 1946 bis Anfang 1947 gelernt. Das könne hoffentlich zu einer Rentenerhöhung führen.

Mit Bescheid vom 17. November 2010 lehnte es die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sinngemäß ab, einerseits die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als Ghettoarbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG und andererseits die vom Kläger behauptete Schulzeit im DP-Lager als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. SGB VI bei der Berechnung der Regelaltersrente rentensteigernd zu berücksichtigen. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Feststellung der Arbeitszeiten im Ghetto Wilna vom 1. September 1941 bis zum 27. September 1943 sei aufgrund eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses vom 22. 7. 2009 erfolgt. Die anschließenden behaupteten Zeiten bis August 1944 seien in Zwangsarbeitslagern zurückgelegt worden. – Die behaupteten Schulzeiten im DP-Lager lägen vor Vollendung des 17. Lebensjahres und könnten somit ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 6. Oktober 2009.

Gegen den Bescheid vom 17. November 2010 erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2010, bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 2010, Widerspruch. Er machte im wesentlichen geltend, die Beklagte habe bei der Auszeichnung der Regelaltersrente in den Rentenbescheid vom 6. Oktober 2009 die Sozialleistungen nicht berücksichtigt.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2011 unter Verweis auf die Gründe des Bescheides vom 17. November 2010 zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 1. Juli 2011 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangene Klage.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilt. Durch diesen hat sie ihm unter Abänderung des so genannten Ausführungsbescheides vom 6. Oktober 2009 die Regelaltersrente bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 gewährt. Bei der Berechnung der Regelaltersrente hat sie die gleichen Versicherungszeiten rentensteigernd berücksichtigt wie der Berechnung des so genannten Ausführungsbescheides vom 6. Oktober 2009. Laut der Anlage 6 des Bescheides vom 20. Oktober 2014 hat sie der der Rentenberechnung einen Zugangsfaktor von 1,105 zugrunde gelegt. Nach der Seite 1 des Bescheides vom 20. Oktober 2014 steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2014 eine Nachzahlung i.H.v. 8211,51 EUR zu; weiter heißt es auf der gleichen Seite, dass die laufende Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2014 monatlich 214,46 EUR beträgt.

Nach dem Ergehen des Bescheides vom 20. Oktober 2014 verfolgt der Kläger mit seiner Klage nach Sichtung und Ausdeutung des Klagevorbringens durch das Gericht sinngemäß noch die Klageziele,

dass die Beklagte I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1.) die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und 2.) die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 auf der Seite 2 der Gerichtsakte) rentensteigernd berücksichtigt, 4.) unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde legt(vergleiche den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2015 auf Bl. 189 Band II der Gerichtsakte), 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % gewährt (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vornimmt (vergleiche dazu unter anderem den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2011 auf der Seite 37(und 38) der Gerichtsakte), 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche absieht (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) auszahlt.

Der Kläger hat sich mit Erklärung vom 16. Mai 2013 (vergleiche Bl. 70 Bd. I der Gerichtsakte) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 zu verurteilen, I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1. die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), 2. die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), 3. eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit rentensteigernd zu berücksichtigen, 4. nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde zu legen, 5. ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % zu gewähren, 6. eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vorzunehmen, 7. von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche abzusehen, und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorprozessakte S 15 R 75/09 ZVW Sozialgericht Düsseldorf und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vergleiche dazu § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Klagebegehren ist insoweit im Rahmen der am 1. Juli 2011 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Klage S 15 R 2221/11 Sozialgericht Düsseldorf unzulässig, als der Kläger damit anstrebt, die Beklagte dazu zu verurteilen, I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit rentensteigernd zu berücksichtigen, 4.) nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde zu legen, 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % zu gewähren, 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vorzunehmen, 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche abzusehen, und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR und 2.)eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR auszuzahlen. Denn insoweit fehlt es an einem mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt, durch den die Beklagte es im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hätte, eben diese vorgenannten vom Kläger erhobenen Ansprüche anzuerkennen. In dem Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011, gegen den der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, hat die Beklagte nämlich insoweit keine diesbezügliche Verwaltungsentscheidung getroffen. Das Sozialgericht folgt insoweit dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1993 – L 18 An 16/93 –, worin dieses unter anderem ausgeführt hat: "Soweit der Kläger in diesem Verfahren auch die Berücksichtigung einer sich an eine Kriegsgefangenschaft anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit als Ersatzzeit begehrt, ist die Berufung schon deshalb nicht begründet, weil seine Klage hinsichtlich dieser Zeit unzulässig war. Die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit war nicht Gegenstand des Überprüfungsbescheides vom 28.2.1989. Der Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei auch insoweit ohne Erlass eines Verwaltungsaktes zulässig, weil sich die Beklagte im Klageverfahren auf den Vortrag des Klägers sachlich eingelassen habe, ist der Senat nicht gefolgt. Hier aber fehlte nicht der Widerspruchsbescheid, sondern der Verwaltungsakt, mit dem der Vortrag des Klägers erstmals nach § 44 SGB X überprüft werden sollte. Der nach dieser Prüfung zu ergehende Verwaltungsakt kann nicht durch die Klageerwiderung ersetzt werden."

Die Klage ist insoweit auch nicht durch die Erteilung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 zulässig geworden. Denn dieser Bescheid ist nur insoweit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, als er den angefochtenen Bescheid vom 17. November 2010 abgeändert oder ersetzt, d.h. nur insoweit, als es auch darin abgelehnt wird, im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd zu berücksichtigen, und zwar auch nur insoweit, als es in dem Bescheid vom 20. Oktober 2014 um die Gewährung der Regelaltersrente für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 geht.

Soweit das Klagebegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte dazu zu verurteilen, im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd zu berücksichtigen, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in der Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zurückgelegt hat. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG ist für eine derartige Ghettobeitragszeit Voraussetzung, dass eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, vorliegt, und dagegen, dass der Kläger in der Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zurückgelegt hat, sprechen eindeutig die früheren eigenen Angaben des Klägers im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). So hatte der Kläger unter dem 5. März 1950 angegeben, er habe sich vom 23. September 1943 bis zum 8. Juli 1944 im Zwangsarbeitslager HKP Wilna befunden. Im Rahmen der "A. Vorgeschichte (nach Angaben des Antragstellers bei der Untersuchung)" des Gutachtens des Doktor C, I, vom 3. März 1968 hatte der Kläger zu seinem Aufenthalt in der fraglichen Zeit, durch eigene Unterschrift bestätigt, folgendes erklärt:"September 1943 wurde er ins Arbeitslager HKP, Reparaturwerkstätte für Kraftwagen, überstellt, wo er harte Zwangsarbeit zu verrichten hatte. Er wurde als Lastträger für Brennholz, Holzhacker, Heizer für Büro-Öfen beschäftigt. Die Umweltbedingungen waren ebenfalls extrem, und die Entbehrungen setzten sich ungemindert fort. Mai 1944 kam er ins ZAL Raudon Pline bei Koslova-Ruda, Litauen, wo er in den Sümpfen bei Torfgewinnung beschäftigt war und abwechselnd in zwei Arbeitsschichten eingesetzt wurde. Er führte ein gehetztes Leben und wurde wiederholt roh misshandelt. Er war körperlich den Anforderungen der Arbeit nicht gewachsen und konnte nicht immer mit dem geforderten Arbeitstempo Schritt halten. Im August 1944 beim Rückzug gelang es ihm, zu entkommen. " Das Gericht hält diese eigenen Angaben des Klägers aus der damaligen Zeit für glaubhaft und entscheidend; es mißt diesen maßgeblichen Beweiswert bei, weil diese Angaben zu einer Zeit gemacht worden sind, als der Kläger sich wegen der Zeitnähe noch sehr viel besser als heute an die Umstände der nationalsozialistischen Verfolgung und die Gegebenheiten seiner Zwangsaufenthalte erinnern konnte, und weil diese Angaben in keiner Weise von der Zielsetzung eines Verfahrens nach dem ZRBG beeinflusst sind.

Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd berücksichtigt, hat der Kläger nicht. Denn gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann eine Zeit des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule nur dann als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn dieser Besuch bzw. diese Teilnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr erfolgte, und dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Dazu hat der Kläger nämlich in einer im Rahmen des BEG-Verfahrens abgegebenen eidesstattlichen Erklärung (siehe Bl. 38 Bd. I derRentenakte der Beklagten) selbst folgendes ausgesagt: "Ich verließ Deggendorf im Februar 1947 und nach einem missglückten Versuch, Palästina illegal zu erreichen, wurde ich nach Zypern gebracht und von dort kam ich im Sept. 47 nach Palästina." Das Gericht hält diese eigenen Angaben des Klägers aus der damaligen Zeit für glaubhaft und entscheidend; es mißt diesen maßgeblichen Beweiswert bei, weil diese Angaben zu einer Zeit gemacht worden sind, als der Kläger sich wegen der Zeitnähe noch sehr viel besser als heute an die Umstände der nationalsozialistischen Verfolgung und die Gegebenheiten seiner Zwangsaufenthalte erinnern konnte, und weil diese Angaben in keiner Weise von der Zielsetzung eines Verfahrens nach dem ZRBG beeinflusst sind. – Im übrigen bestimmte auch schon § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, dass nur der nach dem vollendeten 17. Lebensjahr erfolgte Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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