Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 445/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Übergangsleistung nach § 3 BKV (Berufs-krank¬heiten-Verordnung).
Bei ihm ist das Vorliegen einer BK (Berufskrankheit) nach der Nummer 2108 der Anlage (seit 01.07.2009 Anlage 1) zur BKV anerkannt. Er erhält – nach entsprechender Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zum 22.03.2004 – seit dem 23.03.2004 Rente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 20 v. H. (Bescheid vom 08.04.2010).
Außerdem zahlte die Beklagte ihm eine Übergangsleistung nach § 3 BKV für die Zeit ab Wegfall der Entgeltfortzahlung vom 03.05.2004 bis 31.05.2004 in Höhe von 234,87 Euro. Für die Zeit ab 01.06.2004 wird ein Anspruch wegen des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt des Bescheides vom 05.05.2010 Bezug genommen.
Mit seinem Widerspruch (Schriftsatz vom 05.06.2010) hat der Kläger den Ausgleich eines Minderverdienstes für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verlangt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück. Insoweit wird zur Ergänzung des Tatbestandes vollinhaltlich Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er u. a. vor, er habe die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen, andere Gründe als gesundheitliche Gründe fänden sich hierfür nicht; ihm sei während einer Krankheitsphase nach 41 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der Firma gekündigt worden, weshalb er vorzeitig Altersrente in Anspruch habe nehmen müssen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Übergangsleistung nicht automatisch durch den Bezug von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt werde. Beweg¬grund für die Tätigkeitsaufgabe seien die verschiedenen gesundheitlichen Beein¬trächtigungen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der von ihm im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schrift¬sätze verwiesen.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten Über¬gangs-leistungen zu gewähren, aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 2108, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 1301.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei der getroffenen Entscheidung und verweist darauf, dass die Arbeits¬un¬fähig¬keit ab 22.03.2004 ausschließlich aufgrund der Folgen eines berufskrankheitsunabhängig bestehenden Blasenkarzinoms bestanden habe und deshalb die tatsächliche Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei (Schriftsatz vom 04.10.2010). Ein rechtlich wesentlicher Zu-sammenhang zwischen der drohenden BK 2108 und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit lasse sich nicht herstellen; außerdem fehle es am rechtlich wesentlichen Zu¬sammen-hang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und einem Minder¬verdienst (Schriftsatz vom 20.12.2010). Auch hier wird wegen der näheren Einzelheiten ihres Vortrags auf den weiteren Inhalt der angegebenen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzel¬heiten der Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt ergänzend Bezug ge¬nommen. Auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sowie der an-schließenden Beratung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten ist im Er¬gebnis weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht rechtswidrig beschwert.
Nicht zu prüfen ist allerdings, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 BKV überhaupt vorliegen, denn die Beklagte hat mit – insoweit nicht angefochtenem – Verwaltungsakt vom 05.05.2010 zugunsten des Klägers bindend geregelt, dass grund¬sätzlich ein Anspruch auf diese Leistungen besteht. Die Berechnung des Minder¬verdienstes oder der sonstigen wirtschaftlichen Nachteile unterliegt allerdings der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur das Urteil des BSG (Bundessozialgericht) – B 2 U 15/11 R – vom 18.09.2012 – Rn. 21 m.w.N.).
Da der Kläger aber – woran die Kammer keine ernsthaften Zweifel hat – nicht wegen einer drohenden BK sondern wegen der davon unabhängigen Karzinomerkrankung Rente als schwer¬behinderter Mensch seit dem 01.06.2004 bezieht, ist damit der notwendige Kausal-zusammenhang zwischen der BK-bedingten Tätigkeitsaufgabe und dem Minderverdienst (vgl. zu dieser Voraussetzung das Urteil des BSG – B 2 U 12/10 R – vom 22.03.2011 – Rn. 19 m.w.N.) entfallen. Ab diesem Zeitpunkt liegt damit ein ursächlich auf die etwaige festgestellte konkrete Gefahr des Eintretens einer BK zurückzuführender Minderverdienst nicht mehr vor. Nur dann, wenn die Rentengewährung zumindest wesentlich auf Gesund-heitsstörungen beruhte, welche die konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BKV be¬gründen würde, wäre ein Entfallen der Übergangsleistung nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des LSG (Landessozialgericht) Nordrhein-Westfalen – L 17 U 162/98 – vom 09.12.1998 – Rn. 42 m.w.N.). Hieran ändert auch die Regelung in § 2 Abs. 2 SGB I (Sozialgesetzbuch- Erstes Buch – Allgemeiner Teil) nichts. Nach dieser Norm sind zwar die nachfolgenden sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Aus¬übung von Ermessen zu beachten und es ist dabei sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 2 Abs. 2 SGB I gewährt Versicherten hingegen keinen Anspruch auf eine höchstmögliche finanzielle Ausstattung der dem Grunde nach anerkannten Leistungsansprüche, es entspricht nämlich durchaus Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 BKV, dass Versicherte finanzielle Abstriche an der Ein-kommensentwicklung hinnehmen müssen (ebenso Urteil des LSG Berlin-Brandenburg – L 3 U 138/06 – vom 11.06.2010 – Rn. 36).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Übergangsleistung nach § 3 BKV (Berufs-krank¬heiten-Verordnung).
Bei ihm ist das Vorliegen einer BK (Berufskrankheit) nach der Nummer 2108 der Anlage (seit 01.07.2009 Anlage 1) zur BKV anerkannt. Er erhält – nach entsprechender Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zum 22.03.2004 – seit dem 23.03.2004 Rente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 20 v. H. (Bescheid vom 08.04.2010).
Außerdem zahlte die Beklagte ihm eine Übergangsleistung nach § 3 BKV für die Zeit ab Wegfall der Entgeltfortzahlung vom 03.05.2004 bis 31.05.2004 in Höhe von 234,87 Euro. Für die Zeit ab 01.06.2004 wird ein Anspruch wegen des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt des Bescheides vom 05.05.2010 Bezug genommen.
Mit seinem Widerspruch (Schriftsatz vom 05.06.2010) hat der Kläger den Ausgleich eines Minderverdienstes für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verlangt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück. Insoweit wird zur Ergänzung des Tatbestandes vollinhaltlich Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er u. a. vor, er habe die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen, andere Gründe als gesundheitliche Gründe fänden sich hierfür nicht; ihm sei während einer Krankheitsphase nach 41 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der Firma gekündigt worden, weshalb er vorzeitig Altersrente in Anspruch habe nehmen müssen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Übergangsleistung nicht automatisch durch den Bezug von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt werde. Beweg¬grund für die Tätigkeitsaufgabe seien die verschiedenen gesundheitlichen Beein¬trächtigungen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der von ihm im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schrift¬sätze verwiesen.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten Über¬gangs-leistungen zu gewähren, aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 2108, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 1301.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei der getroffenen Entscheidung und verweist darauf, dass die Arbeits¬un¬fähig¬keit ab 22.03.2004 ausschließlich aufgrund der Folgen eines berufskrankheitsunabhängig bestehenden Blasenkarzinoms bestanden habe und deshalb die tatsächliche Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei (Schriftsatz vom 04.10.2010). Ein rechtlich wesentlicher Zu-sammenhang zwischen der drohenden BK 2108 und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit lasse sich nicht herstellen; außerdem fehle es am rechtlich wesentlichen Zu¬sammen-hang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und einem Minder¬verdienst (Schriftsatz vom 20.12.2010). Auch hier wird wegen der näheren Einzelheiten ihres Vortrags auf den weiteren Inhalt der angegebenen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzel¬heiten der Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt ergänzend Bezug ge¬nommen. Auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sowie der an-schließenden Beratung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten ist im Er¬gebnis weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht rechtswidrig beschwert.
Nicht zu prüfen ist allerdings, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 BKV überhaupt vorliegen, denn die Beklagte hat mit – insoweit nicht angefochtenem – Verwaltungsakt vom 05.05.2010 zugunsten des Klägers bindend geregelt, dass grund¬sätzlich ein Anspruch auf diese Leistungen besteht. Die Berechnung des Minder¬verdienstes oder der sonstigen wirtschaftlichen Nachteile unterliegt allerdings der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur das Urteil des BSG (Bundessozialgericht) – B 2 U 15/11 R – vom 18.09.2012 – Rn. 21 m.w.N.).
Da der Kläger aber – woran die Kammer keine ernsthaften Zweifel hat – nicht wegen einer drohenden BK sondern wegen der davon unabhängigen Karzinomerkrankung Rente als schwer¬behinderter Mensch seit dem 01.06.2004 bezieht, ist damit der notwendige Kausal-zusammenhang zwischen der BK-bedingten Tätigkeitsaufgabe und dem Minderverdienst (vgl. zu dieser Voraussetzung das Urteil des BSG – B 2 U 12/10 R – vom 22.03.2011 – Rn. 19 m.w.N.) entfallen. Ab diesem Zeitpunkt liegt damit ein ursächlich auf die etwaige festgestellte konkrete Gefahr des Eintretens einer BK zurückzuführender Minderverdienst nicht mehr vor. Nur dann, wenn die Rentengewährung zumindest wesentlich auf Gesund-heitsstörungen beruhte, welche die konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BKV be¬gründen würde, wäre ein Entfallen der Übergangsleistung nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des LSG (Landessozialgericht) Nordrhein-Westfalen – L 17 U 162/98 – vom 09.12.1998 – Rn. 42 m.w.N.). Hieran ändert auch die Regelung in § 2 Abs. 2 SGB I (Sozialgesetzbuch- Erstes Buch – Allgemeiner Teil) nichts. Nach dieser Norm sind zwar die nachfolgenden sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Aus¬übung von Ermessen zu beachten und es ist dabei sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 2 Abs. 2 SGB I gewährt Versicherten hingegen keinen Anspruch auf eine höchstmögliche finanzielle Ausstattung der dem Grunde nach anerkannten Leistungsansprüche, es entspricht nämlich durchaus Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 BKV, dass Versicherte finanzielle Abstriche an der Ein-kommensentwicklung hinnehmen müssen (ebenso Urteil des LSG Berlin-Brandenburg – L 3 U 138/06 – vom 11.06.2010 – Rn. 36).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
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