S 27 KR 447/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 KR 447/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 435/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung in Höhe von insgesamt 221,80 EUR.

Der Kläger beantragte am 13.09.2017 die Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung. Mit Bescheid vom 21.09.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Fahrtkosten nicht übernommen werden können.

Der Kläger widersprach. Er sei aufgrund einer großen Wunde am Fuß dauerhaft in seiner Mobilität beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 09.01.2018 hat die Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen und Fahrtkosten in Höhe von 58,40 EUR erstattet.

Der Kläger teilte mit, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2018 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung könnten nur in bestimmten in der Krankentransportrichtlinie genannten Fällen übernommen werden. Vorliegend sei keiner der dort genannten Fälle einschlägig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.02.2018 zugestellt.

Mit seiner am 23.03.2018, einem Freitag, erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Fahrtkosten weiterverfolgt.

Einen konkreten Antrag hat er nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache nach Lage der Akten keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten ist die Absicht des Gerichts, in dieser Weise zu entscheiden, mitgeteilt und damit rechtliches Gehör gewährt worden.

Nach § 87 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 21.02.2018 bekanntgegeben worden. Die Klagefrist endete daher am 21.03.2018. Vorliegend hat der Kläger erst am Freitag, den 23.03.2018 Klage erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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