Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 SV 9/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verweist ein Sozialgericht einen Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Soialgericht, obwohl die fehlende Rechtswegzuständigkeit offenkundig war, tritt keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ein; der Rechsstreit kann in einem solchen Falle rückverwiesen werden.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Kassel rückverwiesen.
Gründe:
I.
Am 31. Oktober 2012 erhob der zu diesem Zeitpunkt in der JVA W.-Stadt einsitzende Kläger Klage gegen das Bundesministerium der Justiz wegen "Arbeitsgeldnachzahlung aus Tätigkeiten und Beschäftigungen während Inhaftierungen innerhalb diverser Unterbringungseinrichtungen" in Höhe von 327.000,00 EUR. Er habe in der Zeit zwischen 1982 und 2004 in den Justizvollzugsanstalten W., D., S., C. und Q. eingesessen. Während dieser 276 Monate habe er nur ein sogenanntes Hausgeld für die Beschäftigungen in den Justizvollzugsanstalten erhalten und keinen Arbeitslohn auf der Basis des Durchschnittsverdienstes einer Fachkraft. Diese Differenz begehre er nunmehr. "Des Weiteren" werde "ggf." Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht Kassel vergab für dieses Verfahren ein sogenanntes SV-Registerzeichen und erfasste als Beklagten das Land Hessen, endvertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Mit Verfügung vom 5. November teilte das Sozialgericht Kassel dem Kläger und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit, der Kläger habe seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt nicht im Bezirk des Sozialgerichts Kassel, sondern im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Darmstadt. Es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen. Innerhalb der Frist äußerte sich die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 12. November 2012. Bereits mit Beschluss vom 19. November 2012 erklärte sich das Sozialgericht Kassel für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 hat das Sozialgericht Darmstadt den Beteiligten mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit zurück an das Sozialgericht Kassel zu verweisen. Das Sozialgericht Kassel hätte den Rechtsstreit wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges verweisen müssen. Außerdem dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beklagtenseite vorliegen, da Beklagter das Bundesministerium der Justiz sei, während zur beabsichtigten Verweisung das Land Hessen angehört worden sei. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfalle bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem und nicht zu rechtfertigendem Verhalten des Gerichts.
Der zwischenzeitlich in die JVA A-Stadt verlegte Kläger hat sich nicht geäußert. Das Land Hessen hat vorgetragen, dass es nicht das Bundesministerium der Justiz vertrete. Das Land Hessen könne auch in materieller Hinsicht nicht tangiert sein, weil der Kläger ausschließlich in Vollzugsanstalten anderer Bundesländer inhaftiert gewesen sei. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehre. Im Prozesskostenhilfeverfahren sei § 17a Abs. 2 GVG weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Sozialgericht Darmstadt ist für die Entscheidung des Rechtsstreits weder sachlich noch örtlich zuständig. Weil der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 2012 objektiv unhaltbar und unverständlich ist und das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz verletzt worden ist, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, weswegen eine Rückverweisung zu erfolgen hatte.
Stellt sich heraus, dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass kein Urteil zur Hauptsache ergehen kann. Das angegangene Gericht stellt nach Anhörung der Beteiligten von Amts dann die Unzulässigkeit des Rechtsweges fest und verweist zugleich gem. § 17a Abs. 2 GVG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (Kissel/KM., GVG, 5. Aufl. 2008, § 17 Rn 35). Das zuerst angegangene Gericht darf die Rechtswegfrage nicht offen lassen, auch wenn die Prüfung schwierig ist. Insbesondere darf ein wegen örtlicher Unzuständigkeit verweisendes Gericht die Prüfung, welcher Rechtsweg gegeben ist, nicht dem Gericht überlassen, an das verwiesen wird (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 10. Aufl. 2012, § 51 Rn 51). Denn § 17a Abs. 2 GVG verlangt die Verweisung an das Gericht, das das verweisende Gericht für zuständig hält. Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (so zutreffend: Meyer-Ladewig/Keller, a.a.O.).
Grundsätzlich hat ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Gerichts abdrängende und aufdrängende Wirkung. Weder Zurückverweisung noch Weiterverweisung sind dann im Normalfalle noch möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Neben den Fällen der Willkür, wenn also der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, und der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, entfällt eine Bindung bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem, unsachlichem, nicht mehr zu rechtfertigendem Verhalten des abgebenden Gerichts (BSG, Beschluss vom 16. November 2006, B 12 SF 4/06 S; Beschluss vom 25. Februar 1999, B 1 SF 9/98 S; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2008, L 5 AR 43/08 SA; Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O, § 98 Rn 9, 9a m.w.N.).
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Vorliegend war dem verweisenden Spruchkörper des Sozialgerichts Kassel von Anbeginn bewusst, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist. Denn der Rechtsstreit erhielt ein Registerzeichen "SV". Dieses Registerzeichen ist nach der Anlage 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (JMBl 2012, 76 (Hessen)) für "sonstige Verfahren" vorgesehen, d.h. für Klagen und ER-Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können. Dies war auch nach dem Vortrag der Beteiligten offenkundig. Nach dem Vorbringen des Klägers ging es inhaltlich entweder um Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder um Nachzahlungen wegen zu niedriger Zahlungen durch die Justizvollzugsanstalten während früherer Inhaftierungszeiten. Das Land Hessen hatte überdies in seiner Stellungnahme vom 12. November 2012 bereits auf die fehlende Rechtswegzuständigkeit hingewiesen. Wenn aber eine sachliche Zuständigkeit durch das Sozialgericht Kassel nicht festgestellt werden konnte, lag es auf der Hand, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls nicht eröffnet sein würde. Damit war denknotwendig ebenfalls ausgeschlossen, dass ein vom Rechtsweg und von der sachlichen Zuständigkeit her unzuständiges Sozialgericht Darmstadt örtlich für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig sein würde. Wegen der zwingenden Vorgaben des § 17a Abs. 2 GVG hätte das Sozialgericht Kassel daher das oder ggf. die (örtlich) zuständige/n Gericht/e des zulässigen Rechtsweges ermitteln müssen und den Rechtsstreit dorthin verweisen müssen. Eine Wahlmöglichkeit, ohne Prüfung des zulässigen Rechtswegs nur wegen örtlicher Unzuständigkeit zu verweisen, existiert unter keinen Umständen.
Weiter wurden elementare Verfahrensgrundsätze verletzt. Das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz wurde nicht beachtet. Das Sozialgericht Kassel hat als Beklagten das Land Hessen erfasst, obwohl die Klage explizit gegen das Bundesministerium der Justiz erhoben worden war. Es gab auch keinen Hinweis, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen war, der ggf. die einfache Berichtigung des Beklagtenrubrums hätte rechtfertigen können. Für die Annahme des Landes Hessen als Beklagten gab es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt. Denn für die Zeiten, für die der Kläger Zahlungen begehrt, war er ausschließlich in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Niedersachsen inhaftiert gewesen.
Soweit das Land Hessen die Auffassung vertritt, für ein Verfahren der Prozesskostenhilfe sei § 17a Abs. 2 GVG weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar, verkennt es, dass der Kläger eine unbedingte Klage erhoben hat. Lediglich daneben hat er offenbar für den Fall, dass Gerichtskosten entstehen könnten, zusätzlich noch Prozesskostenhilfe beantragt. Im Übrigen hat die erkennende Kammer keine Rechtswegverweisung beschlossen, sondern eine Rückverweisung an das Sozialgericht Kassel.
Dieser Beschluss ist gem. § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Am 31. Oktober 2012 erhob der zu diesem Zeitpunkt in der JVA W.-Stadt einsitzende Kläger Klage gegen das Bundesministerium der Justiz wegen "Arbeitsgeldnachzahlung aus Tätigkeiten und Beschäftigungen während Inhaftierungen innerhalb diverser Unterbringungseinrichtungen" in Höhe von 327.000,00 EUR. Er habe in der Zeit zwischen 1982 und 2004 in den Justizvollzugsanstalten W., D., S., C. und Q. eingesessen. Während dieser 276 Monate habe er nur ein sogenanntes Hausgeld für die Beschäftigungen in den Justizvollzugsanstalten erhalten und keinen Arbeitslohn auf der Basis des Durchschnittsverdienstes einer Fachkraft. Diese Differenz begehre er nunmehr. "Des Weiteren" werde "ggf." Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht Kassel vergab für dieses Verfahren ein sogenanntes SV-Registerzeichen und erfasste als Beklagten das Land Hessen, endvertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Mit Verfügung vom 5. November teilte das Sozialgericht Kassel dem Kläger und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit, der Kläger habe seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt nicht im Bezirk des Sozialgerichts Kassel, sondern im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Darmstadt. Es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen. Innerhalb der Frist äußerte sich die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 12. November 2012. Bereits mit Beschluss vom 19. November 2012 erklärte sich das Sozialgericht Kassel für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 hat das Sozialgericht Darmstadt den Beteiligten mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit zurück an das Sozialgericht Kassel zu verweisen. Das Sozialgericht Kassel hätte den Rechtsstreit wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges verweisen müssen. Außerdem dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beklagtenseite vorliegen, da Beklagter das Bundesministerium der Justiz sei, während zur beabsichtigten Verweisung das Land Hessen angehört worden sei. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfalle bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem und nicht zu rechtfertigendem Verhalten des Gerichts.
Der zwischenzeitlich in die JVA A-Stadt verlegte Kläger hat sich nicht geäußert. Das Land Hessen hat vorgetragen, dass es nicht das Bundesministerium der Justiz vertrete. Das Land Hessen könne auch in materieller Hinsicht nicht tangiert sein, weil der Kläger ausschließlich in Vollzugsanstalten anderer Bundesländer inhaftiert gewesen sei. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehre. Im Prozesskostenhilfeverfahren sei § 17a Abs. 2 GVG weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Sozialgericht Darmstadt ist für die Entscheidung des Rechtsstreits weder sachlich noch örtlich zuständig. Weil der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 2012 objektiv unhaltbar und unverständlich ist und das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz verletzt worden ist, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, weswegen eine Rückverweisung zu erfolgen hatte.
Stellt sich heraus, dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass kein Urteil zur Hauptsache ergehen kann. Das angegangene Gericht stellt nach Anhörung der Beteiligten von Amts dann die Unzulässigkeit des Rechtsweges fest und verweist zugleich gem. § 17a Abs. 2 GVG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (Kissel/KM., GVG, 5. Aufl. 2008, § 17 Rn 35). Das zuerst angegangene Gericht darf die Rechtswegfrage nicht offen lassen, auch wenn die Prüfung schwierig ist. Insbesondere darf ein wegen örtlicher Unzuständigkeit verweisendes Gericht die Prüfung, welcher Rechtsweg gegeben ist, nicht dem Gericht überlassen, an das verwiesen wird (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 10. Aufl. 2012, § 51 Rn 51). Denn § 17a Abs. 2 GVG verlangt die Verweisung an das Gericht, das das verweisende Gericht für zuständig hält. Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (so zutreffend: Meyer-Ladewig/Keller, a.a.O.).
Grundsätzlich hat ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Gerichts abdrängende und aufdrängende Wirkung. Weder Zurückverweisung noch Weiterverweisung sind dann im Normalfalle noch möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Neben den Fällen der Willkür, wenn also der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, und der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, entfällt eine Bindung bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem, unsachlichem, nicht mehr zu rechtfertigendem Verhalten des abgebenden Gerichts (BSG, Beschluss vom 16. November 2006, B 12 SF 4/06 S; Beschluss vom 25. Februar 1999, B 1 SF 9/98 S; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2008, L 5 AR 43/08 SA; Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O, § 98 Rn 9, 9a m.w.N.).
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Vorliegend war dem verweisenden Spruchkörper des Sozialgerichts Kassel von Anbeginn bewusst, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist. Denn der Rechtsstreit erhielt ein Registerzeichen "SV". Dieses Registerzeichen ist nach der Anlage 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (JMBl 2012, 76 (Hessen)) für "sonstige Verfahren" vorgesehen, d.h. für Klagen und ER-Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können. Dies war auch nach dem Vortrag der Beteiligten offenkundig. Nach dem Vorbringen des Klägers ging es inhaltlich entweder um Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder um Nachzahlungen wegen zu niedriger Zahlungen durch die Justizvollzugsanstalten während früherer Inhaftierungszeiten. Das Land Hessen hatte überdies in seiner Stellungnahme vom 12. November 2012 bereits auf die fehlende Rechtswegzuständigkeit hingewiesen. Wenn aber eine sachliche Zuständigkeit durch das Sozialgericht Kassel nicht festgestellt werden konnte, lag es auf der Hand, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls nicht eröffnet sein würde. Damit war denknotwendig ebenfalls ausgeschlossen, dass ein vom Rechtsweg und von der sachlichen Zuständigkeit her unzuständiges Sozialgericht Darmstadt örtlich für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig sein würde. Wegen der zwingenden Vorgaben des § 17a Abs. 2 GVG hätte das Sozialgericht Kassel daher das oder ggf. die (örtlich) zuständige/n Gericht/e des zulässigen Rechtsweges ermitteln müssen und den Rechtsstreit dorthin verweisen müssen. Eine Wahlmöglichkeit, ohne Prüfung des zulässigen Rechtswegs nur wegen örtlicher Unzuständigkeit zu verweisen, existiert unter keinen Umständen.
Weiter wurden elementare Verfahrensgrundsätze verletzt. Das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz wurde nicht beachtet. Das Sozialgericht Kassel hat als Beklagten das Land Hessen erfasst, obwohl die Klage explizit gegen das Bundesministerium der Justiz erhoben worden war. Es gab auch keinen Hinweis, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen war, der ggf. die einfache Berichtigung des Beklagtenrubrums hätte rechtfertigen können. Für die Annahme des Landes Hessen als Beklagten gab es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt. Denn für die Zeiten, für die der Kläger Zahlungen begehrt, war er ausschließlich in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Niedersachsen inhaftiert gewesen.
Soweit das Land Hessen die Auffassung vertritt, für ein Verfahren der Prozesskostenhilfe sei § 17a Abs. 2 GVG weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar, verkennt es, dass der Kläger eine unbedingte Klage erhoben hat. Lediglich daneben hat er offenbar für den Fall, dass Gerichtskosten entstehen könnten, zusätzlich noch Prozesskostenhilfe beantragt. Im Übrigen hat die erkennende Kammer keine Rechtswegverweisung beschlossen, sondern eine Rückverweisung an das Sozialgericht Kassel.
Dieser Beschluss ist gem. § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG unanfechtbar.
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