Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 8 KR 54/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 394/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 96/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesiologie für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 3.12.2012 bis zum 10.12.2012, vom 17.12.2012 bis zum 21.12.2012, vom 11.3.2013 bis zum 18.3.2013, vom 22.4.2013 bis zum 29.4.2019, vom 6.5.2013 bis zum 13.5.2013 sowie vom 20.5.2013 bis zum 27.5.2013 als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist.
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie. Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Klinikum in C-Stadt.
Der Kläger stellte am 29.4.2013 einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. In den Antragsunterlagen gab der Kläger an, als Honorararzt zeitweise für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen zu sein. Er habe zahlreiche verschiedene Auftraggeber gehabt. Er sei in dem Tätigkeitsspektrum eines Facharztes für Anästhesiologie tätig. Es habe keine Kontrolle seiner Tätigkeit stattgefunden. Als Vorgaben hätten die Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften und die internationalen Standards gedient. An diese sei auch der Rest der Anästhesiologieabteilung gebunden. Mit dem Auftraggeber habe er lediglich einen Zeitraum für die Tätigkeit festgelegt. Die genaueren Modalitäten seien dann mit der Anästhesieabteilung abgesprochen worden. Er habe sich zur Durchführung des Auftrages der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) bedient. Er habe die Dienstbekleidung des Auftraggebers verwenden müssen. Dies habe hygienische Gründe gehabt. Er habe nicht an den Dienstbesprechungen und Schulungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 1) teilnehmen müssen. Die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus habe nach den Regeln der Fachgesellschaften stattgefunden. Er habe Tag- und Bereitschaftsdienste übernommen. Es sei ihm möglich gewesen Aufträge abzulehnen. Als Werbemaßnahmen führe er flächendeckende Anschreiben an die Chefärzte der Anästhesieabteilung in Kliniken durch. Er versuche auch Aufträge über Vermittlungsagenturen zu erhalten. Vertragsabschlüsse seien nicht garantiert. Es komme zu "Leerlaufzeiten". Er habe laufende Aufwendungen, wie zum Beispiel die selbstfinanzierte Teilnahme an Aus- und Fortbildungen, Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung und für ein Kraftfahrzeug.
Des Weiteren legte der Kläger die einzelnen "Honorararztverträge" mit der Beigeladenen zu 1) für die verschiedenen im Streit stehenden Zeiträume vor. Darin heißt es jeweils auszugsweise:
Präambel Der Auftraggeber ist Betreiber eines oder mehrerer Krankenhäuser. Der Auftragnehmer ist ein in selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit praktizierender Arzt. Zweck dieses Vertrages ist die kurzfristige vorübergehende Entlastung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bei Auslastungsspitzen oder Personalmangel. Der Auftragnehmer ist dabei in seiner Berufsausübung frei und nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und § 2 Nr. 9 SGB VI soll mit diesem Vertrag ausdrücklich nicht begründet werden.
§ 1 - Vertragsinhalt I. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer im Rahmen seiner in § 2 Abs. 1 nachgewiesenen Qualifikation mit der selbstständigen ärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie seines Krankenhauses Klinikum E-Stadt.
II. Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen umfassen die eigenständige und eigenverantwortliche ärztliche Versorgung der Patienten in Kooperation mit den angestellten Ärzten und Pflegedienstmitarbeitern des Auftraggebers.
§ 2 - Nachweise
I. ( ...)
II. Der Auftragnehmer versichert, dass sein Einsatz als Honorararzt von einer auf ihn laufenden Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist.
III. Der Auftragnehmer wurde vom Auftraggeber über den Strahlenschutz sowie über das Verhalten im Brand- und Katastrophenfall belehrt. Die entsprechenden abteilungsinternen Anweisungen, SOP und sonstige relevanten Informationen wurden dem Auftraggeber durch den Abteilungsleiter des Auftraggebers mitgeteilt.
( ...)
§ 4 - Vertragsdurchführung
I. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als freiberuflicher Facharzt für Anästhesie aus. Er ist und wird kein Angestellter des Auftraggebers.
II. Die erteilten Aufträge des Auftraggebers führt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten des Auftragnehmers erforderlich sind. ( ...)
III. Die regulären Dienstzeiten sind von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, die Bereitschaftszeiten von 16:00 Uhr bis 7:30 Uhr. Dem Honorararzt steht es frei, sich innerhalb der Vertragslaufzeit in den Dienstplan einzutragen. Er ist nicht verpflichtet, bestimmte Dienstzeiten zu übernehmen. Die Klinik ist nicht verpflichtet, den Honorararzt für bestimmte Dienstzeiten einzuteilen.
IV. Falls der Auftragnehmer die Dienstleistung unverschuldet, d.h. infolge von Krankheit oder Unfall, nicht erbringen kann, wird er den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich darüber informieren. Der Auftraggeber verzichtet bei unverschuldeter Leistungsbehinderung des Auftragnehmers auf das Stellen einer Ersatzkraft durch den Auftragnehmer. ( ...)
V. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen grundsätzlich mit von ihm zu stellenden Hilfsmitteln, Werkzeugen und Materialien. ( ...)
VI. ( ...)
§ 5 – Honorar I. Die Parteien vereinbaren folgende Vergütung:
Früh- und Spätdienst: 80 EUR pro geleistete aktive Arbeitsstunde Bereitschaftsdienst: 60 EUR pro anwesender Bereitschaftsstunde
Die Berechnung erfolgt nach angefangen Viertelstunden. ( ...)
II. Im Verhinderungsfall aus wichtigem Grund, bei Krankheit oder Unfall, wird der Auftraggeber von seiner Vergütungspflicht befreit.
III. ( ...)
IV. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine angemessene Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann unentgeltlich an der Mitarbeiterverpflegung des Auftraggebers während der Vertragsdauer teilnehmen.
V. ( ...)
Des Weiteren legte der Kläger seine Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) vor. Er rechnete folgende Beträge ab für Tagdienste und Bereitschaftsdienste:
03.12.2012 bis 10.10.2012: 5.900,- EUR
17.12.2012 bis 21.12.2012: 3.900,- EUR
11.03.2013 bis 18.03.2013: 6.160,- EUR
22.04.2013 bis 29.04.2013: 6.020,- EUR
Die Beklagte trat in die Ermittlungen ein und forderte von dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) mittels eines Fragebogens weitere Informationen an.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass die Zuweisung der Patienten durch Operationen, Behandlungsplänen und Notfälle erfolgt seien. Die Zusammenarbeit mit den sonstigen Mitarbeitern des Klinikums sei in der Weise erfolgt, dass die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers zu beachten gewesen seien, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich gewesen sei. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Krankenhauspersonal habe nicht bestanden. Der Kläger sei nicht als Mitarbeiter des Krankenhauses aufgetreten. Er habe nicht an den Teambesprechungen teilgenommen. Das Forderungsmanagement sei durch das Klinikum erfolgt. Eine Beteiligung des Klägers an den Betriebskosten des Krankenhauses sei nicht erfolgt.
Da der Kläger zunächst den Fragebogen nicht beantwortete, erließ die Beklagte am 7.3.2013 einen Bescheid, mit dem entschieden wurde, dass das Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werde. Die Beigeladene zu 1) erhob hiergegen Widerspruch. Der Kläger sei ein freiberuflich selbstständig tätiger Arzt gewesen.
Sodann hat der Kläger die Fragen der Beklagten beantwortet. Er führte aus, dass die Zuweisung der Patienten anhand des aktuellen OP-Plans erfolgt sei. Anhand dieses Plans habe er einen OP-Saal ausgewählt und eigenständig die anfallenden Anästhesien durchgeführt. Es habe keine Einbindung in die Patientenversorgung durch das Krankenhaus stattgefunden. Eine Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sei nur im Rahmen einzelner Teilaufgaben nach den Regeln entsprechend Fachgesellschaften erfolgt. Es habe kein Weisungsrecht bestanden. Es habe eine Abstimmung für einzelne Tätigkeiten nach den medizinischen Grundsätzen stattgefunden. Er selbst habe das fachliche Entscheidungsrecht bei seinen Patienten gehabt. Er habe seine Rechnungen an das Krankenhaus gestellt und nicht gegenüber den einzelnen Patienten abgerechnet.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 13.6.2013 dazu an, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass der Kläger eine abhängige Beschäftigung ausübe und dass Versicherungspflicht bestehe.
Damit war die Beigeladene zu 1) nicht einverstanden. Sie meinte, dass der Kläger keine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Der Kläger sei der Beigeladenen zu 1) von einer Personalvermittlungsagentur vermittelt worden. Der Kläger habe eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Der Kläger habe feste Arbeitszeiten nur einzuhalten gehabt, soweit er zum üblichen Betriebsbeginn als Anästhesist in einem Operationssaal anwesend sein musste. Vorab habe er jedoch frei entscheiden können, zu welchen Zeiten er tätig wurde. Außerdem sei der Arztberuf fachlich weisungsfrei. Auch hinsichtlich des Arbeitsortes sei der Kläger nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe das Unternehmerrisiko gehabt keine Aufträge mehr zu erhalten. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit würden überwiegen.
Mit Bescheid vom 12.9.2013 erließ die Beklagte den angekündigten Bescheid und stellte eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Merkmale für abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Die Versicherungspflicht beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides. Insoweit würden die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV vorliegen.
Die Beigeladene zu 1) legte Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1) wiederholte die Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend führte sie aus, dass nur kurzzeitige befristete Einsätze stattgefunden hätten. Weitere Einsätze des Klägers seien nicht ausgeschlossen und hätten weiter stattgefunden. Der Kläger sei darüber hinaus über das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen rentenversichert.
Der Kläger legte ebenfalls Widerspruch ein. Er vertrat ebenfalls weiter die Auffassung, dass er als Selbstständiger tätig gewesen sei. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fände er darüber hinaus abwegig, da er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 wurde der Widerspruch des Klägers und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für solche Mitglieder würde stets ausschließlich für die konkrete Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber gelten. Die hier im Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigung sei von der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - die 1997 erteilt worden ist - nicht umfasst.
Der Kläger hat am 3.2.2014 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er als Selbstständiger für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit würden überwiegen. Es habe gesonderte Verträge für die jeweiligen Tätigkeitszeiträume gegeben. Man habe keine abhängige Beschäftigung gewollt. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines OP-Plans sei erforderlich, da die vereinbarte Leistung des Klägers nur erbracht werden konnte, wenn es eine konkrete Zuordnung zu einer Operation gegeben habe. Dies spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt Patienten abzulehnen oder sich auch den Operationssaal frei aussuchen zu können. In der Ausführung seiner Tätigkeit habe der Kläger keinerlei Weisungen des Klinikums unterlegen. Er sei auch nicht in den Betrieb des Klinikums eingegliedert gewesen. Er habe teilweise auch Aufklärungsgespräche mit den Patienten geführt. Der Kläger verweist ergänzend auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin und auf Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig, die seine Auffassung stützen sollen.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, welches vom Kläger angenommen wurde, beantragt der Kläger nur noch:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) nicht als abhängige Beschäftigung zu betrachten ist und der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben sich zu dem Rechtsstreit nicht eingelassen.
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 ausführlich angehört. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Anästhesist im Klinikum der Beigeladenen zu 1) ausführlich geschildert. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 16.11.2015 (vgl. Bl. 70 bis 81 der Gerichtsakte).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wir Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 verhandelt und entschieden werden, weil die Beigeladenen zu 1) bis 4) rechtzeitig und unter Hinweis auf § 126 SGG geladen worden sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) lagen vor.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht und hinreichend bestimmt festgestellt, dass es sich bei der von dem Kläger für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat.
1. Rechtsgrundlage der Bescheide der Beklagten ist § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (vgl. § 7a Abs. 1 SGB IV). Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl. § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV). Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund darf sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf beschränken "eine abhängige Beschäftigung dem Grunde nach" oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.3.2009, Az. B 12 R 11/07 R). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob er der Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.3.2009, Az. B 12 R 11/07 R).
2. Vor dem Hintergrund des dargelegten Prüfungsmaßstabes hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R)
"setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4 2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3 2400 § 7 Nr 11)."
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.9.2011, Az. B 12 KR 17/09 R m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.4.2012, Az. B 12 KR 24/10 R).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist.
Im Einzelnen:
a) Im vorliegenden Fall liegen im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Anästhesie im Klinikum der Beigeladenen zu 1) nämlich zahlreiche Merkmale vor, die stark für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
(1) Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht zunächst, dass der Kläger nach Auffassung der Kammer sehr stark in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war.
Ob eine Eingliederung vorliegt, bestimmt sich danach, inwiefern der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 25. April 2013, Az. L 1 R 13/12; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 110 m.w.N.). Es kommt also unter anderem darauf an, ob sich die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzieht, innerhalb derer die Tätigkeit in einem "übergeordneten Organismus" erbracht wird (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.05.2013, Az. L 8 KR 162/11; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.03.2013, Az. L 8 KR 102/12 m.w.N.).
Hier liegt es – gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen einer fremd vorgegebenen Arbeitsorganisation bzw. in einem übergeordneten Organismus erbracht hat. Eine stärkere Einbindung als die des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) ist nach Auffassung der Kammer kaum denkbar. Zunächst spricht bereits der Umstand für eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu 1), dass der Kläger nahezu ausschließlich mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen zu 1) arbeitet. Er erbringt die Tätigkeit als Anästhesist in den Räumlichkeiten der Klinik der Beigeladenen zu 1) und er verwendet dabei ausschließlich die Arbeitsgeräte der Klinik, wie etwa einen von deren 8 Operationssäle, deren Arbeitskleidung, deren Arzneimittel, deren Beatmungsschläuche und deren Geräte wie beispielsweise EKG - Monitore, Pulsoximeter und Beatmungsgeräte usw. Die Verwendung dieser Arbeitsgeräte der Beigeladenen zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar beschrieben. Ohne die "komplexe und teure Ausstattung" der Beigeladenen zu 1) wäre es dem Kläger gar nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit als Anästhesist auszuüben. Dies spricht stark für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), zumal von der vertraglichen Regelung des § 4 Abs. 5 des Honorararztvertrages, wonach der Kläger für seine Dienstleistungen "mit dem von ihm zu stellenden Hilfsmittel, Werkzeugen und Materialien" tätig werden sollte, nahezu überhaupt kein tatsächlicher Anwendungsspielraum verblieben ist. Des Weiteren spricht stark für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), dass sich die Beigeladene zu 1) des Klägers bedient hat, um ihre eigene gesetzlichen und vertraglichen Pflichten gegenüber den Patienten und deren Kostenträger zu erbringen. Auch dies zeigt, dass der Kläger seine Leistung in einer fremd vorgegebenen und übergeordneten Arbeitsorganisation erbracht hat. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger auch organisatorisch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war. Denn der Kläger hat mit der Beigeladenen zu 1) konkret abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufes tätig sein soll. So war der Kläger nämlich entweder im Bereich der Anästhesie tätig im Rahmen von Operationen oder im "Außendienst", in dem der Kläger entweder die Patienten der Beigeladenen zu 1) über die Operationen oder die Anästhesie aufklärte oder im Kreissaal tätig war oder in dem er als Teil des "Schockraum"-Teams tätig war, welches aus Ärzten verschiedener Fachrichtungen besteht und das die Aufnahme und Weiterbehandlung schwer verletzter Patienten im Klinikum der Beigeladenen zu 1) organisiert und plant. Darüber hinaus war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Anästhesist im Rahmen von Operationen auch in den "Operationsplan" der Beigeladenen zu 1) aufgenommen. All diese Umstände sprechen ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisation der Klinik der Beigeladenen zu 1). Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es auf diese Umstände hier nicht ankommen könne, weil sie quasi "in der Natur seiner Dienstleistungen" liegen würden. Denn auch solche Umstände sind bei der Bewertung maßgeblich zu berücksichtigen. Sie treten also gerade nicht in den Hintergrund. In der Entscheidung vom 11.03.2009 hat das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 21/07 R) dazu ausdrücklich ausgeführt:
"Das LSG hat nicht berücksichtigt, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist."
Die Argumente des Klägers vermögen auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Außerdem musste der Kläger – wie er auch in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – mit den Angestellten der Beigeladenen zu 1) zusammenarbeiten. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger – gerade in seiner Tätigkeit im Schockraum und als Anästhesist im Rahmen von Operationen – Teil eines "Teams" war, dass neben ihm aus angestellten Pflegekräften und Ärzten der Beigeladenen zu 1) bestand. So musste der Kläger etwa mit den angestellten Anästhesisten absprechen, welche Operation er übernehmen sollte bzw. konnte. Er musste auch mit einer angestellten Fachpflegekraft der Beigeladenen zu 1) für Anästhesie und Intensivmedizin zusammenarbeiten, die etwa dem Patienten ein Medikament spritzen musste, wenn der Kläger selbst mit dem Beatmen des Patienten beschäftigt war. Ebenso musste eine Zusammenarbeit mit dem "Operationsteam" stattfinden, dass die eigentliche Operation durchführte. Hier waren gegenseitige Absprachen und ein gegenseitiger Austausch - letztlich sogar in Rahmen eines planhaften "Team-time-outs" – unabdingbar, wovon letztlich der gesamten Operationsablauf umfasst war, angefangen bei der "Freigabe des Patienten für die Operation durch die Anästhesieabteilung", die Durchführung der Anästhesie während der Operation bis zur Begleitung des Patienten beim Aufwachen im Aufwachraum oder in der Intensivstation. Dies alles zeigt, dass die Tätigkeit des Klägers für sich genommen, ohne die Einbettung in die organisatorischen Abläufe in das Klinikum der Beigeladenen zu 1) und die Behandlungsvorgänge im Klinikum, nicht möglich gewesen wäre.
Für die Kammer liegt es aus den dargelegten Gründen auf der Hand, dass der Kläger hier offensichtlich in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war, da er eben mit den angestellten Pflegekräften und Ärzten der Beigeladenen zu 1) zusammenarbeiten musste und in deren Klinikgebäude, Operationssälen, Patientenzimmern und Räumlichkeiten und unter Verwendung der Arbeitsmaterialien der Beigeladenen zu 1) sowie unter Einbindung in das Schichtsystem und die Operationspläne der Beigeladenen zu 1) auf einer ganz konkreten Station tätig gewesen ist. Damit liegt es auf der Hand, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen eines fremden Betriebes erbracht hat. Der Kläger hat mit seiner Arbeit damit in erster Linie dem Zweck eines fremden Unternehmens – nämlich der Klinik der Beigeladenen zu 1) – gedient.
Somit war der Kläger nach Auffassung der Kammer ganz stark in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert.
(2) Darüber hinaus unterlag der Kläger nach Auffassung der Kammer auch in erheblichem Umfang den Weisungen der Beigeladenen zu 1), was ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht. Ausmaß und auch die genauere Ausprägung des Weisungsrechts hängen von der geschuldeten Tätigkeit ab. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hoch qualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt oder mangels eigener Fachkompetenz theoretisch weisungsberechtigter Personen überhaupt nicht vorhanden. Hier tritt die Eingebundenheit in den - fremden - Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in den Vordergrund, so dass auch bei einem völligen Fehlen inhaltlicher oder fachlicher Weisungsbefugnisse ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.04.2013, Az. B 12 KR 19/11 R; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 100 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in erheblichen Umfang den Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlag. Denn zum einen waren der Tätigkeitsort und die Tätigkeitsdauer durch den jeweiligen Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits vorgegeben. Insofern verblieb dem Kläger gerade kein eigener Spielraum mehr, mit dem er seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) frei gestalten konnte, wenn er den Auftrag einmal angenommen hatte. Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht und letztlich auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit (ob in der Anästhesie, im Schockraum oder im Bereich der Patientenaufklärung) durch den Bedarf der Beigeladenen zu 1) vorgegeben. Auch hinsichtlich der Zeit seiner Tätigkeiten war der Kläger an die vereinbarten Vorgaben bzw. aufgrund des Schichtsystems bzw. aufgrund der Operationspläne der Beigeladenen zu 1) an enge Vorgaben gebunden. Von einer völlig freien Gestaltung seiner Tätigkeit kann bei dem Kläger somit gerade nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus musste sich der Kläger bei seiner Tätigkeit – ausweislich § 2 Abs. 3 der Honorararztverträge – auch an die "abteilungsinternen Anweisungen, die SOP" (Standardprozeduren) und an die sonstigen Vorgaben der Beigeladenen zu 1) ebenso wie an die fachlichen und organisatorischen Vorgaben (vgl. § 4 Abs. 2 der Honorararztverträge) halten. Dies alles spricht für eine nicht unerhebliche Weisungsgebundenheit des Klägers. Außerdem musste der Kläger – wie bereits dargestellt – etwa auch mit den operierenden Ärzten zusammenarbeiten und sich absprechen, ebenso wie mit den angestellten Anästhesisten der Beigeladenen zu 1), so dass letztlich auch hinsichtlich der Art und der Durchführung der Tätigkeit des Klägers für die Kammer nicht zu erkennen ist, dass sich der Kläger in seiner Tätigkeit maßgeblich von den fest angestellten Ärzten im Hause der Beigeladenen zu 1) unterscheidet.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vollkommen weisungsfrei gewesen sei. Denn aus den bereits dargestellten Gründen ergibt sich, dass diese vollkommene Weisungsfreiheit - entgegen den Ausführungen in der Präambel des Honorararztvertrages - eben gerade nicht bestand. Zwar sieht die Kammer durchaus, dass der Kläger in seiner ärztlichen Tätigkeit gewisse Freiräume hatte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich hieraus ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit herleiten lässt. Denn gerade bei hochqualifizierten Tätigkeiten gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar der Grundsatz, dass trotz fehlender Weisungsgebundenheit – von der hier aus den dargestellten Gründen noch nicht einmal ausgegangen werden kann – eine abhängige Beschäftigung angenommen werden kann, wenn – wie hier - die Eingebundenheit in den fremden Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in den Vordergrund tritt. Auch aufgrund dieses Umstandes kann sich der Kläger nicht auf die vorgetragenen inhaltlichen Freiräume bei seiner ärztlichen Tätigkeit berufen. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass auch abhängig beschäftigte Ärzte im Krankenhaus in ihren ärztlichen Tätigkeiten typischerweise erhebliche eigene Entscheidungsspielräume haben, die sie nach eigenem Ermessen ausfüllen können.
Schließlich vermag auch das Argument des Klägers nicht zu überzeugen, dass es ihm möglich gewesen sei Aufträge abzulehnen. Dies spricht nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.8.2015 (Az. L 4 R 1001/15) – Bezug, denen sich die Kammer anschließt:
"Kein durchgreifender Umstand, der für eine selbstständige Tätigkeit spricht, ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet ist, sich dem Kläger zur Verfügung zu stellen, sondern die Durchführung einzelner Wochenenddienste ablehnen darf. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit der Betroffene über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen denkbar, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 33 m.w.N. – auch zum Folgenden). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbstständige Tätigkeit dar."
Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Tätigkeit des Klägers im Hause der Beigeladenen zu 1), mit der nach den ausdrücklichen Regelungen in den Honorararztverträgen letztlich ebenfalls lediglich der Ausfall von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) oder das Auftreten von Auslastungsspitzen ausgeglichen werden sollten. Daher vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen.
Im Ergebnis geht die Kammer – aus den dargelegten Gründen – davon aus, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in erheblichem Umfang nach Weisung in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat.
(3) Darüber hinaus sprechen noch zahlreiche weitere Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Klägers.
Etwa spricht die hier vereinbarte Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen für eine abhängige Beschäftigung (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.1980, Az. 12 RK 76/79; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12). Hier waren für den Kläger feste Stundensätze vereinbart, gestaffelt danach, ob er im Früh- oder Spätdienst (80,- EUR pro Stunde) oder im Bereitschaftsdienst (60,- EUR pro Stunde) tätig war.
(4) Ebenso spricht hier der Umstand, dass der Kläger faktisch die Arbeitsleistungen höchstpersönlich erbracht hat, für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116).
(5) Außerdem spricht hier ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung des Klägers, dass er sich nicht um eine Vertretung – etwa im Krankheitsfall – kümmern musste. Hier war es vielmehr "das Problem" der Beigeladenen zu 1) sich um Ersatz zu kümmern. Dies ist für ein Beschäftigungsverhältnis geradezu typisch, während es im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit typisch wäre, dass sich der Beauftragte – hier also der Kläger – um eine Ersatzperson kümmern müsste. Diese Pflicht war mit der Beigeladenen zu 1) jedoch gerade nicht vereinbart.
(6) Schließlich ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers gerade dazu gedient hat Personalengpässe der Beigeladenen zu 1) in "Auslastungsspitzen" oder bei "Personalmangel" auszugleichen. Dies zeigt und bestätigt, dass "im Kern" die Tätigkeit des Klägers den Aufgaben der fest angestellten Anästhesisten der Beigeladenen zu 1) entsprochen hat. Wird jedoch – wie hier – ein Beschäftigter ersetzt, ist dies als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12). Maßgebliche Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, dass die "im Kern" identische Tätigkeit einmal als abhängige Beschäftigung und einmal als selbstständige Tätigkeit zu betrachten sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Es liegen somit vor dem dargelegten Hintergrund zahlreiche Merkmale vor, die ganz stark für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Demgegenüber liegen wenige Merkmale vor, die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen.
Im Einzelnen:
(1) Eine eigene Betriebsstätte oder wesentliche eigene Betriebsmittel des Klägers, die bei der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zum Einsatz kamen, gab es unstreitig nicht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Fehlen einer eigenen Betriebsstätte um eine "Eigenart" der Tätigkeit handelt. Insoweit nimmt die Kammer erneut Bezug auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.03.2009 (Az. B 12 KR 21/07 R).
(2) Es handelt sich bei der Arbeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) auch nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit bzw. Arbeitszeit. Wie bereits dargestellt, haben die Beigeladene zu 1) und der Kläger in ihren Abreden ganz konkreten Stationen und Schichten zu ganz konkreten Tagen vereinbart. Die Art der Arbeit, die Arbeitszeit und der Arbeitsort waren durch diese Vereinbarungen somit maßgeblich vorgegeben, auch wenn die Kläger etwa bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit gewisse Freiräume gehabt haben mag. Ebenso wurde bereits dargestellt, dass der Kläger ganz stark in die Arbeits- und Organisationsstrukturen der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war. Eine völlig frei gestaltbare Tätigkeit/Arbeitszeit des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
(3) Schließlich lag bei dem Kläger auch kein Unternehmerrisiko vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos maßgeblich ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.12.2012, Az. L 4 R 761/11; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117m.w.N.).
Hier wurde die Arbeitskraft des Klägers jedoch gerade nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Er hat von der Beigeladenen zu 1) eine Vergütung für fest vereinbarte Stundensätze in ganz konkret vereinbarten Schichteinsätzen erhalten. Die Arbeitszeiträume wurden zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger weitgehend fest vereinbart, so dass eine Ungewissheit des Erfolgs des Arbeitseinsatzes des Klägers nicht ersichtlich ist. Der Kläger erhielt gerade keine erfolgsabhängige Vergütung. Die Arbeitsmittel und die Arbeitsräume wurden von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt. Eigenes Kapital hat der Kläger nur in vernachlässigbarem Umfang eingesetzt, wie etwa für Fahrkosten, die Kosten zur Aufrechterhaltung seiner Berufshaftpflichtversicherung und für eigene Fortbildungsmaßnahmen. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Kosten ist vor dem Hintergrund der abgerechneten Stundensätze und der vereinbarten Einsatzzeiten nicht ersichtlich, dass die Arbeitskraft des Klägers mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden ist, zumal der Kläger zusätzlich zu seiner Vergütung im Hause der Beigeladenen zu 1) eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt bekam, ebenso wie eine kostenfreie Teilnahme an der "Mitarbeiterverpflegung". Außerdem ist es auch bei abhängig Beschäftigte nicht unüblich, dass sie die Kosten für Berufshaftpflichtversicherungen (wie etwa angestellte Anwälte) selbst zu tragen haben und auch selbst Ausgaben für Fortbildung tätigen. Auch die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz – etwa für einen PKW und Benzin - tragen Arbeitnehmer in der Regel selbst. Schließlich ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Kläger hier ca. 6.000,- EUR pro Woche für seine Tätigkeit gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet hat, so dass er lediglich in 1 Woche fast das Doppelte seiner jährlichen Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und seiner jährlichen Fortbildungskosten verdient hat.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1) ein Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Stundensätze zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist.
Die von dem Kläger vorgebrachten Argumente vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Risiko bestanden habe, keine Folgeaufträge zu erhalten, reicht dies für ein Unternehmerrisiko im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht aus. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11). Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117). Das bei dem Kläger bei einem Arbeitsmangel in nennenswertem Umfang betriebliche Investitionen anfallen oder brachliegen, ist jedoch nicht ersichtlich, da seine Leistung gerade im Einsatz seiner Arbeitskraft bestand. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass die Gefahr von "Leerlaufzeiten" eher gering ist, dass er lediglich im Jahre 2014 etwa 4 Wochen nicht habe arbeiten können, dass er ansonsten ca. 44 bis 45 Wochen im Jahr tätig sei und dass er sogar vorsichtig sein müsse bei der Auftragsakquise, da die Gefahr bestehe, dass er ansonsten doppelt gebucht werde. Vor diesem Hintergrund ist das vermeintliche Risiko, auf dass sich der Kläger hier stützen will, letztlich ohnehin nur ein theoretisches. Neben den bereits dargestellten rechtlichen Erwägungen vermag dieses Argument somit auch aus tatsächlichen Gründen nicht zu überzeugen.
Ebenso begründet der Umstand, dass den Kläger gemäß § 6 des Honorararztvertrages eine Haftung für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens treffen sollte, noch kein Unternehmerrisiko (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11, Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61 m.w.N.).
Und schließlich begründet auch der vereinbarte Ausfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kein hinreichendes unternehmerisches Risiko. Denn solche Vertragsgestaltungen (wie etwa Ausschluss von Lohnfortzahlung und Urlaub) sind als typisch anzusehen, wenn es beiden Vertragsseiten gerade darum geht, eine selbstständige freie Mitarbeit vereinbaren zu wollen. Letztlich ist dies aber nicht entscheidend, sondern nur Ausdruck der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2011, Az. L 8 R 534/10). Denn ob eine Tätigkeit als Beschäftigung zu betrachten ist, ist an sich gerade nicht der Vereinbarung der Vertragsparteien zugänglich, sondern – als öffentliches Recht - anhand der dargestellten Kriterien zu prüfen, die hier jedoch aus den dargestellten Gründen gerade für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Insoweit verweist die Kammer auch ergänzend auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.8.2015 (Az. L 4 R 1001/15), in dem es zutreffend heißt:
"Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin kommt dem – vom Kläger betonten – Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen des Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden."
(4) Auch die weiteren rechtlichen Argumente des Klägers vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit der Kläger meint, dass der Umstand, dass er immer nur in kurzen und von Anfang an befristeten Zeiträumen für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei und danach immer auch für andere Kliniken tätig gewesen sei, für eine selbstständige Tätigkeit spreche, so vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Tätigkeit befristet ist, lässt sich statusrechtlich noch keine Schlussfolgerung ziehen. Denn auch bei abhängigen Beschäftigungen ist die Befristung durchaus zulässig und gesetzlich sogar geregelt. Auch der Umstand, dass der Kläger auch für andere Kliniken tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier ist nur die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zu bewerten und außerdem können auch abhängig Beschäftigte neben- und hintereinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Auch dieser Umstand vermag ein anderes Ergebnis somit nicht zu rechtfertigen. Außerdem verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, wonach er sich von den Angestellten der Beigeladenen zu 1) unterscheide (wie z.B. dadurch, dass er nicht an Dienstbesprechungen habe teilnehmen müssen), dass sich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit nicht schon daraus herleiten lässt, dass die Beigeladenen zu 1) den Kläger im Vergleich zu ihren übrigen fest angestellten Anästhesisten ungleich bzw. anders behandelt hat. Eine Ungleichbehandlung ist nämlich gerade noch nicht gleichbedeutend damit, dass der eine Arzt als Selbstständiger und die andere als abhängig Beschäftigte zu betrachten wäre. Vielmehr kommt es auf die dargelegten Kriterien an, die hier zur Überzeugung der Kammer für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen.
Und schließlich vermögen auch die vom Kläger ins Feld geführten Urteile nicht zu überzeugen. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger zitierten Urteilen des Sozialgerichts Braunschweig bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte ging. Es ging dort nämlich gerade nicht – wie hier - um die Tätigkeit eines Anästhesisten, sondern um Radiologen und einen Chirurgen. Darüber hinaus vermögen diese Urteile – ebenso wie das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Berlin – auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die maßgeblichen Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit werden in diesen Entscheidungen kaum (oder wenn, so in nicht nachvollziehbarer Weise) angewandt. Stattdessen wird dort zum Teil der Wille der vertragschließenden Parteien in den Mittelpunkt der Beurteilung gerückt. Dies ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall des Klägers aus den dargelegten Gründen jedoch gerade nicht zulässig.
c) Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und nach Gewichtung der Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und solcher Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, in der Gesamtschau eindeutig ein Überwiegen der Merkmale festzustellen, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Das Gericht verkennt dabei insbesondere nicht, dass der Kläger – wie bereits dargestellt – nicht unerhebliche Freiheiten bei der Arbeitsgestaltung gehabt haben mag. Jedoch muss dieser Umstand aus den dargestellten Gründen hier hinter die starken und besonders gewichtigen Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen zurücktreten. Denn einerseits fehlt es dem Kläger gerade an den für eine selbstständige Tätigkeit wichtigen Merkmalen eines erkennbaren Unternehmerrisikos und einer im Wesentlichen freien Gestaltungsmöglichkeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) und andererseits liegen im vorliegenden Fall stattdessen die stark für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der nicht unerheblichen Weisungsgebundenheit, der starken Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Vergütung nach Stundensätzen, der Teamarbeit und der persönlichen Leistungserbringung vor.
Somit geht die Kammer im Ergebnis auch nach Gewichtung und Gesamtabwägung der Umstände davon aus, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat.
4. Schließlich sind die Bescheide der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Denn der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III -).
Das Vorliegen von Befreiungstatbeständen in der Arbeitslosenversicherung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, hat die Beklagte durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 16.11.2015 bereits eingeräumt.
5. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte vor, die weitere Ermittlungen des Gerichts geboten erscheinen lassen.
Daher war die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers aus den dargestellten Gründen im Ergebnis abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesiologie für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 3.12.2012 bis zum 10.12.2012, vom 17.12.2012 bis zum 21.12.2012, vom 11.3.2013 bis zum 18.3.2013, vom 22.4.2013 bis zum 29.4.2019, vom 6.5.2013 bis zum 13.5.2013 sowie vom 20.5.2013 bis zum 27.5.2013 als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist.
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie. Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Klinikum in C-Stadt.
Der Kläger stellte am 29.4.2013 einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. In den Antragsunterlagen gab der Kläger an, als Honorararzt zeitweise für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen zu sein. Er habe zahlreiche verschiedene Auftraggeber gehabt. Er sei in dem Tätigkeitsspektrum eines Facharztes für Anästhesiologie tätig. Es habe keine Kontrolle seiner Tätigkeit stattgefunden. Als Vorgaben hätten die Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften und die internationalen Standards gedient. An diese sei auch der Rest der Anästhesiologieabteilung gebunden. Mit dem Auftraggeber habe er lediglich einen Zeitraum für die Tätigkeit festgelegt. Die genaueren Modalitäten seien dann mit der Anästhesieabteilung abgesprochen worden. Er habe sich zur Durchführung des Auftrages der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) bedient. Er habe die Dienstbekleidung des Auftraggebers verwenden müssen. Dies habe hygienische Gründe gehabt. Er habe nicht an den Dienstbesprechungen und Schulungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 1) teilnehmen müssen. Die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus habe nach den Regeln der Fachgesellschaften stattgefunden. Er habe Tag- und Bereitschaftsdienste übernommen. Es sei ihm möglich gewesen Aufträge abzulehnen. Als Werbemaßnahmen führe er flächendeckende Anschreiben an die Chefärzte der Anästhesieabteilung in Kliniken durch. Er versuche auch Aufträge über Vermittlungsagenturen zu erhalten. Vertragsabschlüsse seien nicht garantiert. Es komme zu "Leerlaufzeiten". Er habe laufende Aufwendungen, wie zum Beispiel die selbstfinanzierte Teilnahme an Aus- und Fortbildungen, Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung und für ein Kraftfahrzeug.
Des Weiteren legte der Kläger die einzelnen "Honorararztverträge" mit der Beigeladenen zu 1) für die verschiedenen im Streit stehenden Zeiträume vor. Darin heißt es jeweils auszugsweise:
Präambel Der Auftraggeber ist Betreiber eines oder mehrerer Krankenhäuser. Der Auftragnehmer ist ein in selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit praktizierender Arzt. Zweck dieses Vertrages ist die kurzfristige vorübergehende Entlastung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bei Auslastungsspitzen oder Personalmangel. Der Auftragnehmer ist dabei in seiner Berufsausübung frei und nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und § 2 Nr. 9 SGB VI soll mit diesem Vertrag ausdrücklich nicht begründet werden.
§ 1 - Vertragsinhalt I. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer im Rahmen seiner in § 2 Abs. 1 nachgewiesenen Qualifikation mit der selbstständigen ärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie seines Krankenhauses Klinikum E-Stadt.
II. Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen umfassen die eigenständige und eigenverantwortliche ärztliche Versorgung der Patienten in Kooperation mit den angestellten Ärzten und Pflegedienstmitarbeitern des Auftraggebers.
§ 2 - Nachweise
I. ( ...)
II. Der Auftragnehmer versichert, dass sein Einsatz als Honorararzt von einer auf ihn laufenden Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist.
III. Der Auftragnehmer wurde vom Auftraggeber über den Strahlenschutz sowie über das Verhalten im Brand- und Katastrophenfall belehrt. Die entsprechenden abteilungsinternen Anweisungen, SOP und sonstige relevanten Informationen wurden dem Auftraggeber durch den Abteilungsleiter des Auftraggebers mitgeteilt.
( ...)
§ 4 - Vertragsdurchführung
I. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als freiberuflicher Facharzt für Anästhesie aus. Er ist und wird kein Angestellter des Auftraggebers.
II. Die erteilten Aufträge des Auftraggebers führt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten des Auftragnehmers erforderlich sind. ( ...)
III. Die regulären Dienstzeiten sind von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, die Bereitschaftszeiten von 16:00 Uhr bis 7:30 Uhr. Dem Honorararzt steht es frei, sich innerhalb der Vertragslaufzeit in den Dienstplan einzutragen. Er ist nicht verpflichtet, bestimmte Dienstzeiten zu übernehmen. Die Klinik ist nicht verpflichtet, den Honorararzt für bestimmte Dienstzeiten einzuteilen.
IV. Falls der Auftragnehmer die Dienstleistung unverschuldet, d.h. infolge von Krankheit oder Unfall, nicht erbringen kann, wird er den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich darüber informieren. Der Auftraggeber verzichtet bei unverschuldeter Leistungsbehinderung des Auftragnehmers auf das Stellen einer Ersatzkraft durch den Auftragnehmer. ( ...)
V. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen grundsätzlich mit von ihm zu stellenden Hilfsmitteln, Werkzeugen und Materialien. ( ...)
VI. ( ...)
§ 5 – Honorar I. Die Parteien vereinbaren folgende Vergütung:
Früh- und Spätdienst: 80 EUR pro geleistete aktive Arbeitsstunde Bereitschaftsdienst: 60 EUR pro anwesender Bereitschaftsstunde
Die Berechnung erfolgt nach angefangen Viertelstunden. ( ...)
II. Im Verhinderungsfall aus wichtigem Grund, bei Krankheit oder Unfall, wird der Auftraggeber von seiner Vergütungspflicht befreit.
III. ( ...)
IV. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine angemessene Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann unentgeltlich an der Mitarbeiterverpflegung des Auftraggebers während der Vertragsdauer teilnehmen.
V. ( ...)
Des Weiteren legte der Kläger seine Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) vor. Er rechnete folgende Beträge ab für Tagdienste und Bereitschaftsdienste:
03.12.2012 bis 10.10.2012: 5.900,- EUR
17.12.2012 bis 21.12.2012: 3.900,- EUR
11.03.2013 bis 18.03.2013: 6.160,- EUR
22.04.2013 bis 29.04.2013: 6.020,- EUR
Die Beklagte trat in die Ermittlungen ein und forderte von dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) mittels eines Fragebogens weitere Informationen an.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass die Zuweisung der Patienten durch Operationen, Behandlungsplänen und Notfälle erfolgt seien. Die Zusammenarbeit mit den sonstigen Mitarbeitern des Klinikums sei in der Weise erfolgt, dass die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers zu beachten gewesen seien, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich gewesen sei. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Krankenhauspersonal habe nicht bestanden. Der Kläger sei nicht als Mitarbeiter des Krankenhauses aufgetreten. Er habe nicht an den Teambesprechungen teilgenommen. Das Forderungsmanagement sei durch das Klinikum erfolgt. Eine Beteiligung des Klägers an den Betriebskosten des Krankenhauses sei nicht erfolgt.
Da der Kläger zunächst den Fragebogen nicht beantwortete, erließ die Beklagte am 7.3.2013 einen Bescheid, mit dem entschieden wurde, dass das Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werde. Die Beigeladene zu 1) erhob hiergegen Widerspruch. Der Kläger sei ein freiberuflich selbstständig tätiger Arzt gewesen.
Sodann hat der Kläger die Fragen der Beklagten beantwortet. Er führte aus, dass die Zuweisung der Patienten anhand des aktuellen OP-Plans erfolgt sei. Anhand dieses Plans habe er einen OP-Saal ausgewählt und eigenständig die anfallenden Anästhesien durchgeführt. Es habe keine Einbindung in die Patientenversorgung durch das Krankenhaus stattgefunden. Eine Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sei nur im Rahmen einzelner Teilaufgaben nach den Regeln entsprechend Fachgesellschaften erfolgt. Es habe kein Weisungsrecht bestanden. Es habe eine Abstimmung für einzelne Tätigkeiten nach den medizinischen Grundsätzen stattgefunden. Er selbst habe das fachliche Entscheidungsrecht bei seinen Patienten gehabt. Er habe seine Rechnungen an das Krankenhaus gestellt und nicht gegenüber den einzelnen Patienten abgerechnet.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 13.6.2013 dazu an, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass der Kläger eine abhängige Beschäftigung ausübe und dass Versicherungspflicht bestehe.
Damit war die Beigeladene zu 1) nicht einverstanden. Sie meinte, dass der Kläger keine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Der Kläger sei der Beigeladenen zu 1) von einer Personalvermittlungsagentur vermittelt worden. Der Kläger habe eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Der Kläger habe feste Arbeitszeiten nur einzuhalten gehabt, soweit er zum üblichen Betriebsbeginn als Anästhesist in einem Operationssaal anwesend sein musste. Vorab habe er jedoch frei entscheiden können, zu welchen Zeiten er tätig wurde. Außerdem sei der Arztberuf fachlich weisungsfrei. Auch hinsichtlich des Arbeitsortes sei der Kläger nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe das Unternehmerrisiko gehabt keine Aufträge mehr zu erhalten. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit würden überwiegen.
Mit Bescheid vom 12.9.2013 erließ die Beklagte den angekündigten Bescheid und stellte eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Merkmale für abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Die Versicherungspflicht beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides. Insoweit würden die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV vorliegen.
Die Beigeladene zu 1) legte Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1) wiederholte die Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend führte sie aus, dass nur kurzzeitige befristete Einsätze stattgefunden hätten. Weitere Einsätze des Klägers seien nicht ausgeschlossen und hätten weiter stattgefunden. Der Kläger sei darüber hinaus über das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen rentenversichert.
Der Kläger legte ebenfalls Widerspruch ein. Er vertrat ebenfalls weiter die Auffassung, dass er als Selbstständiger tätig gewesen sei. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fände er darüber hinaus abwegig, da er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 wurde der Widerspruch des Klägers und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für solche Mitglieder würde stets ausschließlich für die konkrete Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber gelten. Die hier im Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigung sei von der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - die 1997 erteilt worden ist - nicht umfasst.
Der Kläger hat am 3.2.2014 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er als Selbstständiger für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit würden überwiegen. Es habe gesonderte Verträge für die jeweiligen Tätigkeitszeiträume gegeben. Man habe keine abhängige Beschäftigung gewollt. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines OP-Plans sei erforderlich, da die vereinbarte Leistung des Klägers nur erbracht werden konnte, wenn es eine konkrete Zuordnung zu einer Operation gegeben habe. Dies spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt Patienten abzulehnen oder sich auch den Operationssaal frei aussuchen zu können. In der Ausführung seiner Tätigkeit habe der Kläger keinerlei Weisungen des Klinikums unterlegen. Er sei auch nicht in den Betrieb des Klinikums eingegliedert gewesen. Er habe teilweise auch Aufklärungsgespräche mit den Patienten geführt. Der Kläger verweist ergänzend auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin und auf Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig, die seine Auffassung stützen sollen.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, welches vom Kläger angenommen wurde, beantragt der Kläger nur noch:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) nicht als abhängige Beschäftigung zu betrachten ist und der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben sich zu dem Rechtsstreit nicht eingelassen.
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 ausführlich angehört. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Anästhesist im Klinikum der Beigeladenen zu 1) ausführlich geschildert. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 16.11.2015 (vgl. Bl. 70 bis 81 der Gerichtsakte).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wir Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 verhandelt und entschieden werden, weil die Beigeladenen zu 1) bis 4) rechtzeitig und unter Hinweis auf § 126 SGG geladen worden sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) lagen vor.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht und hinreichend bestimmt festgestellt, dass es sich bei der von dem Kläger für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat.
1. Rechtsgrundlage der Bescheide der Beklagten ist § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (vgl. § 7a Abs. 1 SGB IV). Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl. § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV). Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund darf sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf beschränken "eine abhängige Beschäftigung dem Grunde nach" oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.3.2009, Az. B 12 R 11/07 R). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob er der Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.3.2009, Az. B 12 R 11/07 R).
2. Vor dem Hintergrund des dargelegten Prüfungsmaßstabes hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R)
"setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4 2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3 2400 § 7 Nr 11)."
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.9.2011, Az. B 12 KR 17/09 R m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.4.2012, Az. B 12 KR 24/10 R).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist.
Im Einzelnen:
a) Im vorliegenden Fall liegen im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Anästhesie im Klinikum der Beigeladenen zu 1) nämlich zahlreiche Merkmale vor, die stark für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
(1) Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht zunächst, dass der Kläger nach Auffassung der Kammer sehr stark in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war.
Ob eine Eingliederung vorliegt, bestimmt sich danach, inwiefern der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 25. April 2013, Az. L 1 R 13/12; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 110 m.w.N.). Es kommt also unter anderem darauf an, ob sich die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzieht, innerhalb derer die Tätigkeit in einem "übergeordneten Organismus" erbracht wird (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.05.2013, Az. L 8 KR 162/11; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.03.2013, Az. L 8 KR 102/12 m.w.N.).
Hier liegt es – gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen einer fremd vorgegebenen Arbeitsorganisation bzw. in einem übergeordneten Organismus erbracht hat. Eine stärkere Einbindung als die des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) ist nach Auffassung der Kammer kaum denkbar. Zunächst spricht bereits der Umstand für eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu 1), dass der Kläger nahezu ausschließlich mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen zu 1) arbeitet. Er erbringt die Tätigkeit als Anästhesist in den Räumlichkeiten der Klinik der Beigeladenen zu 1) und er verwendet dabei ausschließlich die Arbeitsgeräte der Klinik, wie etwa einen von deren 8 Operationssäle, deren Arbeitskleidung, deren Arzneimittel, deren Beatmungsschläuche und deren Geräte wie beispielsweise EKG - Monitore, Pulsoximeter und Beatmungsgeräte usw. Die Verwendung dieser Arbeitsgeräte der Beigeladenen zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar beschrieben. Ohne die "komplexe und teure Ausstattung" der Beigeladenen zu 1) wäre es dem Kläger gar nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit als Anästhesist auszuüben. Dies spricht stark für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), zumal von der vertraglichen Regelung des § 4 Abs. 5 des Honorararztvertrages, wonach der Kläger für seine Dienstleistungen "mit dem von ihm zu stellenden Hilfsmittel, Werkzeugen und Materialien" tätig werden sollte, nahezu überhaupt kein tatsächlicher Anwendungsspielraum verblieben ist. Des Weiteren spricht stark für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), dass sich die Beigeladene zu 1) des Klägers bedient hat, um ihre eigene gesetzlichen und vertraglichen Pflichten gegenüber den Patienten und deren Kostenträger zu erbringen. Auch dies zeigt, dass der Kläger seine Leistung in einer fremd vorgegebenen und übergeordneten Arbeitsorganisation erbracht hat. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger auch organisatorisch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war. Denn der Kläger hat mit der Beigeladenen zu 1) konkret abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufes tätig sein soll. So war der Kläger nämlich entweder im Bereich der Anästhesie tätig im Rahmen von Operationen oder im "Außendienst", in dem der Kläger entweder die Patienten der Beigeladenen zu 1) über die Operationen oder die Anästhesie aufklärte oder im Kreissaal tätig war oder in dem er als Teil des "Schockraum"-Teams tätig war, welches aus Ärzten verschiedener Fachrichtungen besteht und das die Aufnahme und Weiterbehandlung schwer verletzter Patienten im Klinikum der Beigeladenen zu 1) organisiert und plant. Darüber hinaus war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Anästhesist im Rahmen von Operationen auch in den "Operationsplan" der Beigeladenen zu 1) aufgenommen. All diese Umstände sprechen ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisation der Klinik der Beigeladenen zu 1). Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es auf diese Umstände hier nicht ankommen könne, weil sie quasi "in der Natur seiner Dienstleistungen" liegen würden. Denn auch solche Umstände sind bei der Bewertung maßgeblich zu berücksichtigen. Sie treten also gerade nicht in den Hintergrund. In der Entscheidung vom 11.03.2009 hat das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 21/07 R) dazu ausdrücklich ausgeführt:
"Das LSG hat nicht berücksichtigt, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist."
Die Argumente des Klägers vermögen auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Außerdem musste der Kläger – wie er auch in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – mit den Angestellten der Beigeladenen zu 1) zusammenarbeiten. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger – gerade in seiner Tätigkeit im Schockraum und als Anästhesist im Rahmen von Operationen – Teil eines "Teams" war, dass neben ihm aus angestellten Pflegekräften und Ärzten der Beigeladenen zu 1) bestand. So musste der Kläger etwa mit den angestellten Anästhesisten absprechen, welche Operation er übernehmen sollte bzw. konnte. Er musste auch mit einer angestellten Fachpflegekraft der Beigeladenen zu 1) für Anästhesie und Intensivmedizin zusammenarbeiten, die etwa dem Patienten ein Medikament spritzen musste, wenn der Kläger selbst mit dem Beatmen des Patienten beschäftigt war. Ebenso musste eine Zusammenarbeit mit dem "Operationsteam" stattfinden, dass die eigentliche Operation durchführte. Hier waren gegenseitige Absprachen und ein gegenseitiger Austausch - letztlich sogar in Rahmen eines planhaften "Team-time-outs" – unabdingbar, wovon letztlich der gesamten Operationsablauf umfasst war, angefangen bei der "Freigabe des Patienten für die Operation durch die Anästhesieabteilung", die Durchführung der Anästhesie während der Operation bis zur Begleitung des Patienten beim Aufwachen im Aufwachraum oder in der Intensivstation. Dies alles zeigt, dass die Tätigkeit des Klägers für sich genommen, ohne die Einbettung in die organisatorischen Abläufe in das Klinikum der Beigeladenen zu 1) und die Behandlungsvorgänge im Klinikum, nicht möglich gewesen wäre.
Für die Kammer liegt es aus den dargelegten Gründen auf der Hand, dass der Kläger hier offensichtlich in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war, da er eben mit den angestellten Pflegekräften und Ärzten der Beigeladenen zu 1) zusammenarbeiten musste und in deren Klinikgebäude, Operationssälen, Patientenzimmern und Räumlichkeiten und unter Verwendung der Arbeitsmaterialien der Beigeladenen zu 1) sowie unter Einbindung in das Schichtsystem und die Operationspläne der Beigeladenen zu 1) auf einer ganz konkreten Station tätig gewesen ist. Damit liegt es auf der Hand, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen eines fremden Betriebes erbracht hat. Der Kläger hat mit seiner Arbeit damit in erster Linie dem Zweck eines fremden Unternehmens – nämlich der Klinik der Beigeladenen zu 1) – gedient.
Somit war der Kläger nach Auffassung der Kammer ganz stark in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert.
(2) Darüber hinaus unterlag der Kläger nach Auffassung der Kammer auch in erheblichem Umfang den Weisungen der Beigeladenen zu 1), was ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht. Ausmaß und auch die genauere Ausprägung des Weisungsrechts hängen von der geschuldeten Tätigkeit ab. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hoch qualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt oder mangels eigener Fachkompetenz theoretisch weisungsberechtigter Personen überhaupt nicht vorhanden. Hier tritt die Eingebundenheit in den - fremden - Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in den Vordergrund, so dass auch bei einem völligen Fehlen inhaltlicher oder fachlicher Weisungsbefugnisse ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.04.2013, Az. B 12 KR 19/11 R; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 100 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in erheblichen Umfang den Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlag. Denn zum einen waren der Tätigkeitsort und die Tätigkeitsdauer durch den jeweiligen Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits vorgegeben. Insofern verblieb dem Kläger gerade kein eigener Spielraum mehr, mit dem er seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) frei gestalten konnte, wenn er den Auftrag einmal angenommen hatte. Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht und letztlich auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit (ob in der Anästhesie, im Schockraum oder im Bereich der Patientenaufklärung) durch den Bedarf der Beigeladenen zu 1) vorgegeben. Auch hinsichtlich der Zeit seiner Tätigkeiten war der Kläger an die vereinbarten Vorgaben bzw. aufgrund des Schichtsystems bzw. aufgrund der Operationspläne der Beigeladenen zu 1) an enge Vorgaben gebunden. Von einer völlig freien Gestaltung seiner Tätigkeit kann bei dem Kläger somit gerade nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus musste sich der Kläger bei seiner Tätigkeit – ausweislich § 2 Abs. 3 der Honorararztverträge – auch an die "abteilungsinternen Anweisungen, die SOP" (Standardprozeduren) und an die sonstigen Vorgaben der Beigeladenen zu 1) ebenso wie an die fachlichen und organisatorischen Vorgaben (vgl. § 4 Abs. 2 der Honorararztverträge) halten. Dies alles spricht für eine nicht unerhebliche Weisungsgebundenheit des Klägers. Außerdem musste der Kläger – wie bereits dargestellt – etwa auch mit den operierenden Ärzten zusammenarbeiten und sich absprechen, ebenso wie mit den angestellten Anästhesisten der Beigeladenen zu 1), so dass letztlich auch hinsichtlich der Art und der Durchführung der Tätigkeit des Klägers für die Kammer nicht zu erkennen ist, dass sich der Kläger in seiner Tätigkeit maßgeblich von den fest angestellten Ärzten im Hause der Beigeladenen zu 1) unterscheidet.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vollkommen weisungsfrei gewesen sei. Denn aus den bereits dargestellten Gründen ergibt sich, dass diese vollkommene Weisungsfreiheit - entgegen den Ausführungen in der Präambel des Honorararztvertrages - eben gerade nicht bestand. Zwar sieht die Kammer durchaus, dass der Kläger in seiner ärztlichen Tätigkeit gewisse Freiräume hatte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich hieraus ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit herleiten lässt. Denn gerade bei hochqualifizierten Tätigkeiten gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar der Grundsatz, dass trotz fehlender Weisungsgebundenheit – von der hier aus den dargestellten Gründen noch nicht einmal ausgegangen werden kann – eine abhängige Beschäftigung angenommen werden kann, wenn – wie hier - die Eingebundenheit in den fremden Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in den Vordergrund tritt. Auch aufgrund dieses Umstandes kann sich der Kläger nicht auf die vorgetragenen inhaltlichen Freiräume bei seiner ärztlichen Tätigkeit berufen. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass auch abhängig beschäftigte Ärzte im Krankenhaus in ihren ärztlichen Tätigkeiten typischerweise erhebliche eigene Entscheidungsspielräume haben, die sie nach eigenem Ermessen ausfüllen können.
Schließlich vermag auch das Argument des Klägers nicht zu überzeugen, dass es ihm möglich gewesen sei Aufträge abzulehnen. Dies spricht nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.8.2015 (Az. L 4 R 1001/15) – Bezug, denen sich die Kammer anschließt:
"Kein durchgreifender Umstand, der für eine selbstständige Tätigkeit spricht, ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet ist, sich dem Kläger zur Verfügung zu stellen, sondern die Durchführung einzelner Wochenenddienste ablehnen darf. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit der Betroffene über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen denkbar, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 33 m.w.N. – auch zum Folgenden). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbstständige Tätigkeit dar."
Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Tätigkeit des Klägers im Hause der Beigeladenen zu 1), mit der nach den ausdrücklichen Regelungen in den Honorararztverträgen letztlich ebenfalls lediglich der Ausfall von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) oder das Auftreten von Auslastungsspitzen ausgeglichen werden sollten. Daher vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen.
Im Ergebnis geht die Kammer – aus den dargelegten Gründen – davon aus, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in erheblichem Umfang nach Weisung in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat.
(3) Darüber hinaus sprechen noch zahlreiche weitere Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Klägers.
Etwa spricht die hier vereinbarte Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen für eine abhängige Beschäftigung (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.1980, Az. 12 RK 76/79; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12). Hier waren für den Kläger feste Stundensätze vereinbart, gestaffelt danach, ob er im Früh- oder Spätdienst (80,- EUR pro Stunde) oder im Bereitschaftsdienst (60,- EUR pro Stunde) tätig war.
(4) Ebenso spricht hier der Umstand, dass der Kläger faktisch die Arbeitsleistungen höchstpersönlich erbracht hat, für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116).
(5) Außerdem spricht hier ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung des Klägers, dass er sich nicht um eine Vertretung – etwa im Krankheitsfall – kümmern musste. Hier war es vielmehr "das Problem" der Beigeladenen zu 1) sich um Ersatz zu kümmern. Dies ist für ein Beschäftigungsverhältnis geradezu typisch, während es im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit typisch wäre, dass sich der Beauftragte – hier also der Kläger – um eine Ersatzperson kümmern müsste. Diese Pflicht war mit der Beigeladenen zu 1) jedoch gerade nicht vereinbart.
(6) Schließlich ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers gerade dazu gedient hat Personalengpässe der Beigeladenen zu 1) in "Auslastungsspitzen" oder bei "Personalmangel" auszugleichen. Dies zeigt und bestätigt, dass "im Kern" die Tätigkeit des Klägers den Aufgaben der fest angestellten Anästhesisten der Beigeladenen zu 1) entsprochen hat. Wird jedoch – wie hier – ein Beschäftigter ersetzt, ist dies als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12). Maßgebliche Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, dass die "im Kern" identische Tätigkeit einmal als abhängige Beschäftigung und einmal als selbstständige Tätigkeit zu betrachten sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Es liegen somit vor dem dargelegten Hintergrund zahlreiche Merkmale vor, die ganz stark für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Demgegenüber liegen wenige Merkmale vor, die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen.
Im Einzelnen:
(1) Eine eigene Betriebsstätte oder wesentliche eigene Betriebsmittel des Klägers, die bei der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zum Einsatz kamen, gab es unstreitig nicht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Fehlen einer eigenen Betriebsstätte um eine "Eigenart" der Tätigkeit handelt. Insoweit nimmt die Kammer erneut Bezug auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.03.2009 (Az. B 12 KR 21/07 R).
(2) Es handelt sich bei der Arbeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) auch nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit bzw. Arbeitszeit. Wie bereits dargestellt, haben die Beigeladene zu 1) und der Kläger in ihren Abreden ganz konkreten Stationen und Schichten zu ganz konkreten Tagen vereinbart. Die Art der Arbeit, die Arbeitszeit und der Arbeitsort waren durch diese Vereinbarungen somit maßgeblich vorgegeben, auch wenn die Kläger etwa bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit gewisse Freiräume gehabt haben mag. Ebenso wurde bereits dargestellt, dass der Kläger ganz stark in die Arbeits- und Organisationsstrukturen der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war. Eine völlig frei gestaltbare Tätigkeit/Arbeitszeit des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
(3) Schließlich lag bei dem Kläger auch kein Unternehmerrisiko vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos maßgeblich ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.12.2012, Az. L 4 R 761/11; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117m.w.N.).
Hier wurde die Arbeitskraft des Klägers jedoch gerade nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Er hat von der Beigeladenen zu 1) eine Vergütung für fest vereinbarte Stundensätze in ganz konkret vereinbarten Schichteinsätzen erhalten. Die Arbeitszeiträume wurden zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger weitgehend fest vereinbart, so dass eine Ungewissheit des Erfolgs des Arbeitseinsatzes des Klägers nicht ersichtlich ist. Der Kläger erhielt gerade keine erfolgsabhängige Vergütung. Die Arbeitsmittel und die Arbeitsräume wurden von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt. Eigenes Kapital hat der Kläger nur in vernachlässigbarem Umfang eingesetzt, wie etwa für Fahrkosten, die Kosten zur Aufrechterhaltung seiner Berufshaftpflichtversicherung und für eigene Fortbildungsmaßnahmen. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Kosten ist vor dem Hintergrund der abgerechneten Stundensätze und der vereinbarten Einsatzzeiten nicht ersichtlich, dass die Arbeitskraft des Klägers mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden ist, zumal der Kläger zusätzlich zu seiner Vergütung im Hause der Beigeladenen zu 1) eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt bekam, ebenso wie eine kostenfreie Teilnahme an der "Mitarbeiterverpflegung". Außerdem ist es auch bei abhängig Beschäftigte nicht unüblich, dass sie die Kosten für Berufshaftpflichtversicherungen (wie etwa angestellte Anwälte) selbst zu tragen haben und auch selbst Ausgaben für Fortbildung tätigen. Auch die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz – etwa für einen PKW und Benzin - tragen Arbeitnehmer in der Regel selbst. Schließlich ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Kläger hier ca. 6.000,- EUR pro Woche für seine Tätigkeit gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet hat, so dass er lediglich in 1 Woche fast das Doppelte seiner jährlichen Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und seiner jährlichen Fortbildungskosten verdient hat.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1) ein Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Stundensätze zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist.
Die von dem Kläger vorgebrachten Argumente vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Risiko bestanden habe, keine Folgeaufträge zu erhalten, reicht dies für ein Unternehmerrisiko im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht aus. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11). Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117). Das bei dem Kläger bei einem Arbeitsmangel in nennenswertem Umfang betriebliche Investitionen anfallen oder brachliegen, ist jedoch nicht ersichtlich, da seine Leistung gerade im Einsatz seiner Arbeitskraft bestand. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass die Gefahr von "Leerlaufzeiten" eher gering ist, dass er lediglich im Jahre 2014 etwa 4 Wochen nicht habe arbeiten können, dass er ansonsten ca. 44 bis 45 Wochen im Jahr tätig sei und dass er sogar vorsichtig sein müsse bei der Auftragsakquise, da die Gefahr bestehe, dass er ansonsten doppelt gebucht werde. Vor diesem Hintergrund ist das vermeintliche Risiko, auf dass sich der Kläger hier stützen will, letztlich ohnehin nur ein theoretisches. Neben den bereits dargestellten rechtlichen Erwägungen vermag dieses Argument somit auch aus tatsächlichen Gründen nicht zu überzeugen.
Ebenso begründet der Umstand, dass den Kläger gemäß § 6 des Honorararztvertrages eine Haftung für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens treffen sollte, noch kein Unternehmerrisiko (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11, Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61 m.w.N.).
Und schließlich begründet auch der vereinbarte Ausfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kein hinreichendes unternehmerisches Risiko. Denn solche Vertragsgestaltungen (wie etwa Ausschluss von Lohnfortzahlung und Urlaub) sind als typisch anzusehen, wenn es beiden Vertragsseiten gerade darum geht, eine selbstständige freie Mitarbeit vereinbaren zu wollen. Letztlich ist dies aber nicht entscheidend, sondern nur Ausdruck der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2011, Az. L 8 R 534/10). Denn ob eine Tätigkeit als Beschäftigung zu betrachten ist, ist an sich gerade nicht der Vereinbarung der Vertragsparteien zugänglich, sondern – als öffentliches Recht - anhand der dargestellten Kriterien zu prüfen, die hier jedoch aus den dargestellten Gründen gerade für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Insoweit verweist die Kammer auch ergänzend auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.8.2015 (Az. L 4 R 1001/15), in dem es zutreffend heißt:
"Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin kommt dem – vom Kläger betonten – Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen des Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden."
(4) Auch die weiteren rechtlichen Argumente des Klägers vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit der Kläger meint, dass der Umstand, dass er immer nur in kurzen und von Anfang an befristeten Zeiträumen für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei und danach immer auch für andere Kliniken tätig gewesen sei, für eine selbstständige Tätigkeit spreche, so vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Tätigkeit befristet ist, lässt sich statusrechtlich noch keine Schlussfolgerung ziehen. Denn auch bei abhängigen Beschäftigungen ist die Befristung durchaus zulässig und gesetzlich sogar geregelt. Auch der Umstand, dass der Kläger auch für andere Kliniken tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier ist nur die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zu bewerten und außerdem können auch abhängig Beschäftigte neben- und hintereinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Auch dieser Umstand vermag ein anderes Ergebnis somit nicht zu rechtfertigen. Außerdem verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, wonach er sich von den Angestellten der Beigeladenen zu 1) unterscheide (wie z.B. dadurch, dass er nicht an Dienstbesprechungen habe teilnehmen müssen), dass sich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit nicht schon daraus herleiten lässt, dass die Beigeladenen zu 1) den Kläger im Vergleich zu ihren übrigen fest angestellten Anästhesisten ungleich bzw. anders behandelt hat. Eine Ungleichbehandlung ist nämlich gerade noch nicht gleichbedeutend damit, dass der eine Arzt als Selbstständiger und die andere als abhängig Beschäftigte zu betrachten wäre. Vielmehr kommt es auf die dargelegten Kriterien an, die hier zur Überzeugung der Kammer für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen.
Und schließlich vermögen auch die vom Kläger ins Feld geführten Urteile nicht zu überzeugen. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger zitierten Urteilen des Sozialgerichts Braunschweig bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte ging. Es ging dort nämlich gerade nicht – wie hier - um die Tätigkeit eines Anästhesisten, sondern um Radiologen und einen Chirurgen. Darüber hinaus vermögen diese Urteile – ebenso wie das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Berlin – auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die maßgeblichen Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit werden in diesen Entscheidungen kaum (oder wenn, so in nicht nachvollziehbarer Weise) angewandt. Stattdessen wird dort zum Teil der Wille der vertragschließenden Parteien in den Mittelpunkt der Beurteilung gerückt. Dies ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall des Klägers aus den dargelegten Gründen jedoch gerade nicht zulässig.
c) Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und nach Gewichtung der Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und solcher Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, in der Gesamtschau eindeutig ein Überwiegen der Merkmale festzustellen, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen. Das Gericht verkennt dabei insbesondere nicht, dass der Kläger – wie bereits dargestellt – nicht unerhebliche Freiheiten bei der Arbeitsgestaltung gehabt haben mag. Jedoch muss dieser Umstand aus den dargestellten Gründen hier hinter die starken und besonders gewichtigen Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen zurücktreten. Denn einerseits fehlt es dem Kläger gerade an den für eine selbstständige Tätigkeit wichtigen Merkmalen eines erkennbaren Unternehmerrisikos und einer im Wesentlichen freien Gestaltungsmöglichkeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) und andererseits liegen im vorliegenden Fall stattdessen die stark für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der nicht unerheblichen Weisungsgebundenheit, der starken Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Vergütung nach Stundensätzen, der Teamarbeit und der persönlichen Leistungserbringung vor.
Somit geht die Kammer im Ergebnis auch nach Gewichtung und Gesamtabwägung der Umstände davon aus, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat.
4. Schließlich sind die Bescheide der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Denn der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III -).
Das Vorliegen von Befreiungstatbeständen in der Arbeitslosenversicherung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, hat die Beklagte durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 16.11.2015 bereits eingeräumt.
5. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte vor, die weitere Ermittlungen des Gerichts geboten erscheinen lassen.
Daher war die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers aus den dargestellten Gründen im Ergebnis abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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