Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 60/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 80/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 37/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger und wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Eingliederungsvereinbarung sowie eine 12-wöchige Vermittlungssperre.
Der 1956 geborene Kläger, der zwischen 1980 bis 1985 sowohl ein Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagoge an der EFH A-Stadt erfolgreich mit dem Diplom abgeschlossen hat und parallel dazu von 1980 bis 1986 an der TU A-Stadt ein Studium der Sozialwissenschaft/Soziologie absolviert hat (Magister mit Abschluss), stand – nach langer Arbeitslosigkeit - zuletzt 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis (ABM-Maßnahme) und bezog danach von der Beklagten zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seitdem ist er durchgängig als arbeitsuchend - ohne Leistungsbezug - gemeldet; die Beklagte meldete diese als Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwecks Anerkennung als Anrechnungszeit, zuletzt seit 01.01.2009. (Zuvor war der Kläger von der Beklagten - nachdem er der Zuweisung in eine Integrationsmaßnahme nicht Folge geleistet hatte zum 05.01.2009 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden; im dagegen seinerzeit vom Kläger bei dem Sozialgericht erhobenen Klageverfahren – AZ.: S 11 AL 391/08 - hatte die Beklagte wegen einer zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Zuweisung des Klägers in die Integrationsmaßnahme zurückgenommen und dem Träger der Rentenversicherung ab 01.01.2009 wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet. Die vom Kläger seinerzeit als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 04.11.2010 abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung des Klägers durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2012 zurückgewiesen (Az.: L 9 AL 23/11).
Am 03.11.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Einladung zu einem Vorsprachetermin am 16.11.2009.
Nachdem Versuche, eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen, in der Vergangenheit mehrfach gescheitert waren, und der Kläger auch anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 16.11.2009 keine Bereitschaft zeigte, eine solche abzuschließen sowie zudem angegeben hatte, in den letzten drei Wochen keinerlei Eigenbemühungen unternommen zu haben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2009 die Verpflichtung, Eigenbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen fest und forderte den Kläger auf, in der Zeit vom 13.11.2009 bis 29.11.2009 sechs unabhängig von Vermittlungsvorschlägen der Beklagten - zusätzliche schriftliche Bewerbungen im Bereich Hilfskraft - Altenpflege, Sozialhelfer/-assistent bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge zu unternehmen und der Beklagten entsprechende Nachweise bzw. überprüfbare Angaben zu solchen Eigenbemühungen am 30.11.2009 um 7.45 Uhr in der Agentur für Arbeit A-Stadt, Zimmer xxx, 3. Stock vorzulegen. Der Bescheid enthielt die Belehrung über eine mögliche Einstellung der Vermittlung (Vermittlungssperre) sowie über die rentenrechtlichen Auswirkungen einer solchen Vermittlungssperre. Die Einladung zum Termin am 30.11.2009 wurde dem Kläger anlässlich der Vorsprache ausgehändigt. Des weiteren wurden ihm von einem Mitarbeiter der Beklagen am 16.11.2009 drei Stellenangebote ausgehändigt, von denen der Kläger zwei sofort zurückwies; das dritte Angebot sage er, wolle er sich einmal ansehen. Zum übrigen Inhalt des Gesprächs wird auf den darüber gefertigten Vermerk (Blatt 247 der Leistungsakte) verwiesen.
Am 30.11.2009 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, konnte aber weder eine Rückmeldung zu den drei ihm am 16.11.2009 ausgehändigten Stellenangeboten machen noch konnte er Eigenbemühungen im Hinblick auf die im Bescheid vom 13.11.2009 genannten Berufsfelder nachweisen. Der Kläger erklärte ausweislich des Vermerks wörtlich, er empfinde es als Unverschämtheit, von der Beklagten eingeladen und gezwungen zu werden, Bewerbungen nachzuweisen; als Nichtleistungempfänger sei er nicht verpflichtet, Eigenbemühungen zu unternehmen und darüber Nachweise zu erbringen. Zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung hierzu war der Kläger nicht bereit.
Durch weiteren Bescheid vom 30.11.2009 stellte die Beklagte daraufhin die Vermittlung ab 04.12.2009 gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - mit der Begründung ein, der Kläger habe die mit Schreiben vom 13.11.2009 festgesetzten Eigenbemühungen nicht bis 30.11.2009 erbracht ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ab 04.12.2009 sei er nicht mehr arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet. Nach Ablauf von 12 Wochen, also ab dem 28.02.2010, könne er die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen und müsse sich hierfür persönlich arbeitsuchen/arbeitslos melden.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2009 Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.11.2009 und 30.11.2009; die in diesem Schreiben angekündigte Begründung erfolge – trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte - nicht, weshalb die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 u. a. mit der Begründung zurückwies, die Bundesagentur sei in den Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III berechtigt, die erforderlichen Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Nachdem der Kläger, der bereits seit vielen Jahren arbeitsuchend gemeldet sei, sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und sich auch nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung bemühe, sei es notwendig, die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die vom Kläger im Bescheid vom 13.11.2009 geforderten Eigenbemühungen seien zumutbar gewesen. Ein aktives Verhalten von Arbeitsuchenden sei auch vor dem Hintergrund der späteren Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rententräger notwenig. Nach der Rechtsprechung sowohl des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) – Urteil vom 31.08.2001 – L 13 RJ 25/97 - als auch des Bundessozialgerichts (BSG) – Urteil vom 15.12.1994 – 4 RA 64/93 - solle die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur solchen arbeitsuchenden Personen zugute kommen, die aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung seitens der Bundesagentur für Arbeit um Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht seien.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.11.2009 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2010 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die durch Bescheid vom 13.11.2009 festgesetzten Eigenbemühungen weder unternommen noch nachgewiesen, obwohl er auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestimme, dass die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen könne, wenn der Arbeitsuchende die ihm durch Verwaltungsakt nach § 37 Abs.3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfülle, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat am 16.02.2010 gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.01.2010 und 18.01.2010 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (Az.: S 11 AL 60/10 und S 11 AL 61/10). Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, er sei als Nichtleistungsempfänger nicht verpflichtet, Eigenbemühungen in den von der Beklagten genannten Berufsfeldern zu unternehmen; es sei verfassungswidrig, ihn als Nichtleistungsempfänger bei den Eigenbemühungen einem Leistungsempfänger gleichzustellen. Insbesondere dürfe die Beklagte ihm keine Stellenangebote in solchen Berufen unterbreiten, die nicht seinem Ausbildungsniveau entsprächen. Da er keine Leistungen von der Bundesagentur begehre, sei er auch nicht verpflichtet, Eigenbemühungen nachzuweisen; hingegen sei die Agentur für Arbeit verpflichtet, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden.
Nach der Verbindung der Verfahren beantragt der Kläger nunmehr
den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010 und den Bescheid vom 30.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anrechnungszeiten vom 04.10.2009 bis 26.02.2010 an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Ferner beantragt der Kläger,
die Rechtssache gem. Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zwecks Normenkontrolle vorzulegen, weil die Regelungen des § 37 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 und § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sowie die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 SGB III gegen Artikel 1, 14 und 12 Grundgesetz verstoßen.
Die Beklagte beantragt,
beide Klagen abzuweisen.
Sie hält die verwaltungsseits getroffenen Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Begründungen in den Bescheiden und den Widerspruchsbescheiden sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung des HLSG und des BSG für rechtsmäßig. Die ab 01.01.2009 in Kraft getretenen Neuregelungen in §§ 37 und 38 SGB III würde die Bundesagentur berechtigen, die Eigenbemühungen, die sie für erforderlich halte, durch Verwaltungsakt festzusetzen sowie die Vermittlung dann einzustellen, wenn die arbeitslos Gemeldeten den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Verwaltungsakt nicht nachkommen sollten. Erst nach Ablauf von 3 Monaten könne dann der Beschäftigungslose erneute die Vermittlung verlangen.
Das Gericht hat die Klageverfahren S 11 AL 60 /11 und S 11 AL 61/11 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AL 60/11.
Zum weiteren Vorbringen wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der beiden Gerichtakten sowie auf die über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakten Kundennummer xxxxx - (Band I – IV) und die beigezogenen Archivakten des Sozialgerichts Darmstadt (S 11 AL 390/08 ER), die dem Gericht vorgelegen haben und auszugsweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgereicht bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden, §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Streitgegenstand ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010, durch den die Beklagte die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgelegt hat. Die zulässige Klageart ist die Anfechtungsklage. Der Kläger begehrt die Beseitigung der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Verpflichtung, diese Eigenbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen.
Der Bescheid vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Entscheidungsgrundlage ist § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des ArbeitsmarktNAusrG vom 21.12.2008 (BGBl. I, S. 2917). Hintergrund für die Einführung der Neufassung der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III war die Notwendigkeit, die Art und Häufigkeit der Eigenbemühungen und deren Nachweis konkret festzulegen, um Zuwiderhandlungen mit Sanktionen begegnen zu können (Vgl. Jüttner in: Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 24).
Beschäftigungslose ohne Leistungsanspruch nach dem SGB III müssen nach Maßgabe dieser gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2009 wie Anspruchsberechtigte eine Eingliederungsvereinbarung schließen. Für den Fall, dass sie dies ablehnen, sieht nunmehr § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III vor, dass die Eigenbemühungen, die seitens der Agentur für Arbeit für erforderlich gehalten werden, durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren vorliegend zu Lasten des Klägers erfüllt. Dieser hat sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, weshalb die Beklagte zu Recht die für erforderlich erachteten Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt hat, § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III. Durch § 37 Abs. 1 SGB III werden die Arbeitsagenturen verpflichtet, unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung gemeinsam mit dem Betroffenen das für die Vermittlung maßgebliche persönliche Profil, also berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten, Eignung und persönliche Merkmale festzustellen (Potentialanlyse); gleichzeitig ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls Umstände vorliegen, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren könnten. Auf diese Weise haben die Agenturen für Arbeit den in § 1 ff. SGB III formulierten Zielen, vorrangig in eine beitragspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, nachzukommen.
Die Auffassung des Klägers, die Arbeitsagentur sei bei Nichtleistungsempfängern überhaupt nicht berechtigt, Eigenbemühungen zu verlangen, ist nicht zutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 SGB III gilt die Verpflichtung zur Potentialanalyse ab dem Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung, ist also ausdrücklich nicht von einem Leistungsbezug abhängig; damit korrespondiert die in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III normierte Berechtigung der Beklagten, die Vermittlung auch bei Nichtleistungempfängern einzustellen, sofern der Betroffene den im Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III festgesetzten und ihm obliegenden Eigenbemühungen nicht nachkommt, ohne dafür einen wichtigen Grund zuhaben.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die Beklagte im Verwaltungsakt auch zumutbare Eigenbemühungen festgesetzt; dies gilt sowohl für die vom Kläger geforderte Anzahl der Eigenbemühungen als auch für die Art der dort genannten Berufsbereiche.
Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden müsste, dass er anders als der Leistungsbezieher - als Nichtleistungempfänger lediglich Eigenbemühungen im Bezug auf Tätigkeiten im Berufsfeld eines Sozialpädagogen zu erstrecken hätte, weil nur diese seinem Ausbildungsniveau entsprechen würden, sind die von der Beklagten im Bescheid vom 13.11.2009 geforderten Bewerbungsaktivitäten dennoch zumutbar; es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, die geforderten schriftlichen Bewerbungsnachweise auf Stellenangebote für Tätigkeiten eines Sozialpädagogen zu beschränken.
Auch ohne Leistungsbezug kann "Arbeitslosigkeit" nur anerkannt werden, wenn alle Voraussetzungen des § 119 SGB III (seinerzeit geltende Fassung) erfüllt sind. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von "Verfügbarkeit" (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit aber nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III. Bei der Arbeitsbereitschaft in diesem Sinne handelt es sich um eine innere Tatsache, zu deren Nachweis maßgeblich auf die Bekundungen des Arbeitssuchenden wie auch auf die objektiv vorliegenden (Hilfs-)Tatsachen abzustellen ist. Kann der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten.
Der Nachweis einer Arbeitsbereitschaft des Klägers im maßgeblichen Zeitraum ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht geführt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bemüht war, eine Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Seine lediglich verbalen Bekundungen, bereit zu sein, eine Arbeit als Sozialpädagoge aufnehmen zu wollen, reicht zur Überzeugung des Gerichts dafür nicht aus. Der Kläger hat keinerlei Bewerbungsnachweise vorgelegt, die erkennen lassen, dass er bereit ist, irgendeine Tätigkeit aufzunehmen.
Das Geicht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger überhaupt tatsächlich Eigenbemühungen in diesem Berufsfeld unternommen hat. In der Akte befindet sich kein einziger Nachweis darüber, dass der Kläger Anstrengungen unternommen hätte und unternimmt, die darauf gerichtet wären, eine seinem Ausbildungsgang entsprechende Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Insoweit hält es das Gericht schon nicht für glaubhaft, wenn der Kläger behauptet, er sei bereit, eine Arbeitsstelle als Sozialpädagoge zu suchen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen im Zusammenhang der übrigen Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des erkennenden Gerichts völlig unglaubwürdig. Der Kläger hat eindeutig bekundet, es komme ihm darauf an, als "Arbeitsloser" die Anerkennung sämtlicher Zeiten im Rentenkonto anerkannt zu bekommen ohne sich an die Regeln zu halten, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung insbesondere der vorrangigen Vermittlung in Arbeit - einzuhalten hat.
Der Bescheid vom 13.11.2009 ist auch insoweit von Rechts wegen nicht zu beanstanden als er auch eine umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, weshalb der Kläger hinlänglich darüber informiert war, welche Rechtfolgen eintreten werden, wenn er den Verpflichtungen aus dem Bescheid nicht nachkommt. Demnach ist der Bescheid vom 13.11.2009 sowie der Widerspruchsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen war.
Streitgegenstand der weiteren Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010, mit dem die Vermittlung eingestellt wurde. Auch dieser Bescheid ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die Beklagte darin zu Recht die Vermittlung des Klägers ab 04.12.2009 eingestellt und – infolgedessen - ab 04.12.2009 keine Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorgenommen. Der Kläger begehrt hier mit der Behauptung, die Einstellung der Vermittlung verletzte ihn in seinen Rechten zugleich die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die richtige Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, 2, 4 und 5 SGG. Zwar kann die Bundesagentur für Arbeit weder gegenüber dem Arbeitslosen, der sich bei ihr arbeitsuchend gemeldet hat noch gegenüber dem Rentenversicherungsträger rechtsverbindlich feststellen, dass rentenrechtlich wirksame Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VI - vorliegen. Insoweit scheidet eine Verpflichtungsklage aus. Der Arbeitslose hat aber gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch darauf, dass die Meldung der Zeiten der Arbeitslosigkeit zutreffend gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolgt. Diesen Anspruch kann er im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit durchsetzen, wenn über diese Zeiten nicht bereits in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gestritten wird (vergleiche Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az.: L 1 AL 175/09). Die solche Leistungsklage ist auch insbesondere nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; etwas anderes müsste nur für den Fall gelten, dass bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Träger der Rentenversicherung betrieben würde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung von Anrechnungszeiten verfolgt würde (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAR 49/93; BSG, Beschluss vom 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B).
Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten verfügte Einstellung der Vermittlung ist § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (BGBl. I, a. a. O.). Danach kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn ein Arbeitsuchender die ihm nach § 38 Abs. 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Einstellung der Vermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur. Das Gericht hat insoweit nur eine beschränkte Prüfungskompetenz; Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, unterschritten oder bei der Ausübung des Ermessens nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Auf die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen besteht ein Rechtsanspruch, § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I -. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X in einem schriftlichen Bescheid in der Form darzulegen, dass die Gesichtspunkte erkennbar werden, von denen die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und ihre Ermessenserwägungen auch hinlänglich begründet.
Der Kläger hat die Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt (Bescheid vom 13.11.2009) ohne wichtigen Grund nicht erfüllt; damit ist nach § 122 SGB III die Arbeitslosmeldung erloschen, weil der Kläger der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden hat und damit nicht mehr im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III arbeitslos gewesen ist. Der Kläger hat auch den Nachweis, um Arbeit bemüht zu sein, nicht erbracht und zwar weder in dem Bereich, in dem er – angeblich - vorgibt arbeiten zu wollen noch in den Bereichen, welche die Beklagte im Verwaltungsakt darüber hinaus genannt hat. Im Gegenteil: der Kläger lässt unmissverständlich erkennen, dass er meint, er könne die Anerkennung sämtlicher Zeiten als Zeiten der Arbeitslosigkeit erzwingen auch wenn er sich nicht an die für ihn und die Beklagte gleichermaßen geltenden rechtlichen Regelungen hält. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichts die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für ihre Ermessensausübung zutreffend und die schriftliche Begründung selbst ausreichend, weil die maßgebenden Erwägungen hinlänglich dargelegt sind. Dementsprechend hat die Beklagte die Vermittlung zu Recht eingestellt.
Daraus resultierend hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Zeiten der Arbeitslosigkeit zwecks Anerkennung als Anrechnungszeiten vom 04.12.2009 bis 26.02.2010 an den Rentenversicherungsträger meldet. Auch dieser grundsätzlich mit der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzende Anspruch des Klägers ist nicht begründet.
Nach §§ 193, 195 SGB VI in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEVÜ) hat die Beklagte den zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI zu melden. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden berücksichtigt, wenn der Arbeitslose sich arbeitslos meldet und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder wegen des zu berücksichtigten Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat, vorausgesetzt, dass durch Zeiten der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein Versicherter Lehr- oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI). Dabei ist der Begriff der Arbeitslosigkeit im Rentenrecht so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird (vergleiche BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 30/91; BSG Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 27/05 R). Dabei ist beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung für die Bestimmung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls gilt, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit galt (BSG a. a. O.).
Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könnte vorliegen, wenn der Kläger wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigen Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat.
Diese Voraussetzungen haben vorliegend – wie oben dargelegt - zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bei dem Kläger ab 04.12.2009 nicht mehr vorgelegen. In der Zeit vom 04.12.2009 bis 26.02.2010 hat die Beklagte - nachdem der Kläger den Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt nicht nachgekommen war - zu Recht die Vermittlung eingestellt; der Kläger war infolgedessen nicht wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet; ohne wirksame Arbeitlosmeldung konnte aber die Zeit der Beschäftigungslosigkeit nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit gemeldet werden. Auf diese drohende Rechtsfolge - insbesondere auch auf die nach dem SGB VI maßgebliche - war der Kläger im Bescheid vom 13.11.2009 zutreffend und deutlich hingewiesen worden, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte. Der weitere Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorzulegen, ob die Normen der §§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 37 Abs. 3 Satz 4 sowie die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 gegen Artikel 1, 14 und 12 des Grundgesetzes – GG - verstoßen, ist nicht begründet. Das erkennende Gericht hält die genannten Normen nicht für verfassungswidrig, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die angesprochenen Fragen nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung und zur Entscheidung vorzulegen.
Nach alledem mussten die Klagen abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß §§ 143, 144 ist die Berufung zulässig.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger und wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Eingliederungsvereinbarung sowie eine 12-wöchige Vermittlungssperre.
Der 1956 geborene Kläger, der zwischen 1980 bis 1985 sowohl ein Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagoge an der EFH A-Stadt erfolgreich mit dem Diplom abgeschlossen hat und parallel dazu von 1980 bis 1986 an der TU A-Stadt ein Studium der Sozialwissenschaft/Soziologie absolviert hat (Magister mit Abschluss), stand – nach langer Arbeitslosigkeit - zuletzt 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis (ABM-Maßnahme) und bezog danach von der Beklagten zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seitdem ist er durchgängig als arbeitsuchend - ohne Leistungsbezug - gemeldet; die Beklagte meldete diese als Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwecks Anerkennung als Anrechnungszeit, zuletzt seit 01.01.2009. (Zuvor war der Kläger von der Beklagten - nachdem er der Zuweisung in eine Integrationsmaßnahme nicht Folge geleistet hatte zum 05.01.2009 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden; im dagegen seinerzeit vom Kläger bei dem Sozialgericht erhobenen Klageverfahren – AZ.: S 11 AL 391/08 - hatte die Beklagte wegen einer zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Zuweisung des Klägers in die Integrationsmaßnahme zurückgenommen und dem Träger der Rentenversicherung ab 01.01.2009 wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet. Die vom Kläger seinerzeit als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 04.11.2010 abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung des Klägers durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2012 zurückgewiesen (Az.: L 9 AL 23/11).
Am 03.11.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Einladung zu einem Vorsprachetermin am 16.11.2009.
Nachdem Versuche, eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen, in der Vergangenheit mehrfach gescheitert waren, und der Kläger auch anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 16.11.2009 keine Bereitschaft zeigte, eine solche abzuschließen sowie zudem angegeben hatte, in den letzten drei Wochen keinerlei Eigenbemühungen unternommen zu haben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2009 die Verpflichtung, Eigenbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen fest und forderte den Kläger auf, in der Zeit vom 13.11.2009 bis 29.11.2009 sechs unabhängig von Vermittlungsvorschlägen der Beklagten - zusätzliche schriftliche Bewerbungen im Bereich Hilfskraft - Altenpflege, Sozialhelfer/-assistent bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge zu unternehmen und der Beklagten entsprechende Nachweise bzw. überprüfbare Angaben zu solchen Eigenbemühungen am 30.11.2009 um 7.45 Uhr in der Agentur für Arbeit A-Stadt, Zimmer xxx, 3. Stock vorzulegen. Der Bescheid enthielt die Belehrung über eine mögliche Einstellung der Vermittlung (Vermittlungssperre) sowie über die rentenrechtlichen Auswirkungen einer solchen Vermittlungssperre. Die Einladung zum Termin am 30.11.2009 wurde dem Kläger anlässlich der Vorsprache ausgehändigt. Des weiteren wurden ihm von einem Mitarbeiter der Beklagen am 16.11.2009 drei Stellenangebote ausgehändigt, von denen der Kläger zwei sofort zurückwies; das dritte Angebot sage er, wolle er sich einmal ansehen. Zum übrigen Inhalt des Gesprächs wird auf den darüber gefertigten Vermerk (Blatt 247 der Leistungsakte) verwiesen.
Am 30.11.2009 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, konnte aber weder eine Rückmeldung zu den drei ihm am 16.11.2009 ausgehändigten Stellenangeboten machen noch konnte er Eigenbemühungen im Hinblick auf die im Bescheid vom 13.11.2009 genannten Berufsfelder nachweisen. Der Kläger erklärte ausweislich des Vermerks wörtlich, er empfinde es als Unverschämtheit, von der Beklagten eingeladen und gezwungen zu werden, Bewerbungen nachzuweisen; als Nichtleistungempfänger sei er nicht verpflichtet, Eigenbemühungen zu unternehmen und darüber Nachweise zu erbringen. Zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung hierzu war der Kläger nicht bereit.
Durch weiteren Bescheid vom 30.11.2009 stellte die Beklagte daraufhin die Vermittlung ab 04.12.2009 gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - mit der Begründung ein, der Kläger habe die mit Schreiben vom 13.11.2009 festgesetzten Eigenbemühungen nicht bis 30.11.2009 erbracht ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ab 04.12.2009 sei er nicht mehr arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet. Nach Ablauf von 12 Wochen, also ab dem 28.02.2010, könne er die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen und müsse sich hierfür persönlich arbeitsuchen/arbeitslos melden.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2009 Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.11.2009 und 30.11.2009; die in diesem Schreiben angekündigte Begründung erfolge – trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte - nicht, weshalb die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 u. a. mit der Begründung zurückwies, die Bundesagentur sei in den Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III berechtigt, die erforderlichen Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Nachdem der Kläger, der bereits seit vielen Jahren arbeitsuchend gemeldet sei, sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und sich auch nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung bemühe, sei es notwendig, die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die vom Kläger im Bescheid vom 13.11.2009 geforderten Eigenbemühungen seien zumutbar gewesen. Ein aktives Verhalten von Arbeitsuchenden sei auch vor dem Hintergrund der späteren Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rententräger notwenig. Nach der Rechtsprechung sowohl des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) – Urteil vom 31.08.2001 – L 13 RJ 25/97 - als auch des Bundessozialgerichts (BSG) – Urteil vom 15.12.1994 – 4 RA 64/93 - solle die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur solchen arbeitsuchenden Personen zugute kommen, die aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung seitens der Bundesagentur für Arbeit um Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht seien.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.11.2009 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2010 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die durch Bescheid vom 13.11.2009 festgesetzten Eigenbemühungen weder unternommen noch nachgewiesen, obwohl er auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestimme, dass die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen könne, wenn der Arbeitsuchende die ihm durch Verwaltungsakt nach § 37 Abs.3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfülle, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat am 16.02.2010 gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.01.2010 und 18.01.2010 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (Az.: S 11 AL 60/10 und S 11 AL 61/10). Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, er sei als Nichtleistungsempfänger nicht verpflichtet, Eigenbemühungen in den von der Beklagten genannten Berufsfeldern zu unternehmen; es sei verfassungswidrig, ihn als Nichtleistungsempfänger bei den Eigenbemühungen einem Leistungsempfänger gleichzustellen. Insbesondere dürfe die Beklagte ihm keine Stellenangebote in solchen Berufen unterbreiten, die nicht seinem Ausbildungsniveau entsprächen. Da er keine Leistungen von der Bundesagentur begehre, sei er auch nicht verpflichtet, Eigenbemühungen nachzuweisen; hingegen sei die Agentur für Arbeit verpflichtet, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden.
Nach der Verbindung der Verfahren beantragt der Kläger nunmehr
den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010 und den Bescheid vom 30.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anrechnungszeiten vom 04.10.2009 bis 26.02.2010 an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Ferner beantragt der Kläger,
die Rechtssache gem. Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zwecks Normenkontrolle vorzulegen, weil die Regelungen des § 37 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 und § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sowie die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 SGB III gegen Artikel 1, 14 und 12 Grundgesetz verstoßen.
Die Beklagte beantragt,
beide Klagen abzuweisen.
Sie hält die verwaltungsseits getroffenen Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Begründungen in den Bescheiden und den Widerspruchsbescheiden sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung des HLSG und des BSG für rechtsmäßig. Die ab 01.01.2009 in Kraft getretenen Neuregelungen in §§ 37 und 38 SGB III würde die Bundesagentur berechtigen, die Eigenbemühungen, die sie für erforderlich halte, durch Verwaltungsakt festzusetzen sowie die Vermittlung dann einzustellen, wenn die arbeitslos Gemeldeten den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Verwaltungsakt nicht nachkommen sollten. Erst nach Ablauf von 3 Monaten könne dann der Beschäftigungslose erneute die Vermittlung verlangen.
Das Gericht hat die Klageverfahren S 11 AL 60 /11 und S 11 AL 61/11 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AL 60/11.
Zum weiteren Vorbringen wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der beiden Gerichtakten sowie auf die über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakten Kundennummer xxxxx - (Band I – IV) und die beigezogenen Archivakten des Sozialgerichts Darmstadt (S 11 AL 390/08 ER), die dem Gericht vorgelegen haben und auszugsweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgereicht bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden, §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Streitgegenstand ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010, durch den die Beklagte die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgelegt hat. Die zulässige Klageart ist die Anfechtungsklage. Der Kläger begehrt die Beseitigung der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Verpflichtung, diese Eigenbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen.
Der Bescheid vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Entscheidungsgrundlage ist § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des ArbeitsmarktNAusrG vom 21.12.2008 (BGBl. I, S. 2917). Hintergrund für die Einführung der Neufassung der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III war die Notwendigkeit, die Art und Häufigkeit der Eigenbemühungen und deren Nachweis konkret festzulegen, um Zuwiderhandlungen mit Sanktionen begegnen zu können (Vgl. Jüttner in: Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 24).
Beschäftigungslose ohne Leistungsanspruch nach dem SGB III müssen nach Maßgabe dieser gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2009 wie Anspruchsberechtigte eine Eingliederungsvereinbarung schließen. Für den Fall, dass sie dies ablehnen, sieht nunmehr § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III vor, dass die Eigenbemühungen, die seitens der Agentur für Arbeit für erforderlich gehalten werden, durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren vorliegend zu Lasten des Klägers erfüllt. Dieser hat sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, weshalb die Beklagte zu Recht die für erforderlich erachteten Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt hat, § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III. Durch § 37 Abs. 1 SGB III werden die Arbeitsagenturen verpflichtet, unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung gemeinsam mit dem Betroffenen das für die Vermittlung maßgebliche persönliche Profil, also berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten, Eignung und persönliche Merkmale festzustellen (Potentialanlyse); gleichzeitig ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls Umstände vorliegen, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren könnten. Auf diese Weise haben die Agenturen für Arbeit den in § 1 ff. SGB III formulierten Zielen, vorrangig in eine beitragspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, nachzukommen.
Die Auffassung des Klägers, die Arbeitsagentur sei bei Nichtleistungsempfängern überhaupt nicht berechtigt, Eigenbemühungen zu verlangen, ist nicht zutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 SGB III gilt die Verpflichtung zur Potentialanalyse ab dem Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung, ist also ausdrücklich nicht von einem Leistungsbezug abhängig; damit korrespondiert die in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III normierte Berechtigung der Beklagten, die Vermittlung auch bei Nichtleistungempfängern einzustellen, sofern der Betroffene den im Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III festgesetzten und ihm obliegenden Eigenbemühungen nicht nachkommt, ohne dafür einen wichtigen Grund zuhaben.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die Beklagte im Verwaltungsakt auch zumutbare Eigenbemühungen festgesetzt; dies gilt sowohl für die vom Kläger geforderte Anzahl der Eigenbemühungen als auch für die Art der dort genannten Berufsbereiche.
Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden müsste, dass er anders als der Leistungsbezieher - als Nichtleistungempfänger lediglich Eigenbemühungen im Bezug auf Tätigkeiten im Berufsfeld eines Sozialpädagogen zu erstrecken hätte, weil nur diese seinem Ausbildungsniveau entsprechen würden, sind die von der Beklagten im Bescheid vom 13.11.2009 geforderten Bewerbungsaktivitäten dennoch zumutbar; es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, die geforderten schriftlichen Bewerbungsnachweise auf Stellenangebote für Tätigkeiten eines Sozialpädagogen zu beschränken.
Auch ohne Leistungsbezug kann "Arbeitslosigkeit" nur anerkannt werden, wenn alle Voraussetzungen des § 119 SGB III (seinerzeit geltende Fassung) erfüllt sind. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von "Verfügbarkeit" (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit aber nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III. Bei der Arbeitsbereitschaft in diesem Sinne handelt es sich um eine innere Tatsache, zu deren Nachweis maßgeblich auf die Bekundungen des Arbeitssuchenden wie auch auf die objektiv vorliegenden (Hilfs-)Tatsachen abzustellen ist. Kann der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten.
Der Nachweis einer Arbeitsbereitschaft des Klägers im maßgeblichen Zeitraum ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht geführt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bemüht war, eine Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Seine lediglich verbalen Bekundungen, bereit zu sein, eine Arbeit als Sozialpädagoge aufnehmen zu wollen, reicht zur Überzeugung des Gerichts dafür nicht aus. Der Kläger hat keinerlei Bewerbungsnachweise vorgelegt, die erkennen lassen, dass er bereit ist, irgendeine Tätigkeit aufzunehmen.
Das Geicht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger überhaupt tatsächlich Eigenbemühungen in diesem Berufsfeld unternommen hat. In der Akte befindet sich kein einziger Nachweis darüber, dass der Kläger Anstrengungen unternommen hätte und unternimmt, die darauf gerichtet wären, eine seinem Ausbildungsgang entsprechende Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Insoweit hält es das Gericht schon nicht für glaubhaft, wenn der Kläger behauptet, er sei bereit, eine Arbeitsstelle als Sozialpädagoge zu suchen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen im Zusammenhang der übrigen Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des erkennenden Gerichts völlig unglaubwürdig. Der Kläger hat eindeutig bekundet, es komme ihm darauf an, als "Arbeitsloser" die Anerkennung sämtlicher Zeiten im Rentenkonto anerkannt zu bekommen ohne sich an die Regeln zu halten, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung insbesondere der vorrangigen Vermittlung in Arbeit - einzuhalten hat.
Der Bescheid vom 13.11.2009 ist auch insoweit von Rechts wegen nicht zu beanstanden als er auch eine umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, weshalb der Kläger hinlänglich darüber informiert war, welche Rechtfolgen eintreten werden, wenn er den Verpflichtungen aus dem Bescheid nicht nachkommt. Demnach ist der Bescheid vom 13.11.2009 sowie der Widerspruchsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen war.
Streitgegenstand der weiteren Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010, mit dem die Vermittlung eingestellt wurde. Auch dieser Bescheid ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die Beklagte darin zu Recht die Vermittlung des Klägers ab 04.12.2009 eingestellt und – infolgedessen - ab 04.12.2009 keine Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorgenommen. Der Kläger begehrt hier mit der Behauptung, die Einstellung der Vermittlung verletzte ihn in seinen Rechten zugleich die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die richtige Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, 2, 4 und 5 SGG. Zwar kann die Bundesagentur für Arbeit weder gegenüber dem Arbeitslosen, der sich bei ihr arbeitsuchend gemeldet hat noch gegenüber dem Rentenversicherungsträger rechtsverbindlich feststellen, dass rentenrechtlich wirksame Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VI - vorliegen. Insoweit scheidet eine Verpflichtungsklage aus. Der Arbeitslose hat aber gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch darauf, dass die Meldung der Zeiten der Arbeitslosigkeit zutreffend gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolgt. Diesen Anspruch kann er im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit durchsetzen, wenn über diese Zeiten nicht bereits in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gestritten wird (vergleiche Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az.: L 1 AL 175/09). Die solche Leistungsklage ist auch insbesondere nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; etwas anderes müsste nur für den Fall gelten, dass bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Träger der Rentenversicherung betrieben würde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung von Anrechnungszeiten verfolgt würde (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAR 49/93; BSG, Beschluss vom 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B).
Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten verfügte Einstellung der Vermittlung ist § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (BGBl. I, a. a. O.). Danach kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn ein Arbeitsuchender die ihm nach § 38 Abs. 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Einstellung der Vermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur. Das Gericht hat insoweit nur eine beschränkte Prüfungskompetenz; Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, unterschritten oder bei der Ausübung des Ermessens nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Auf die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen besteht ein Rechtsanspruch, § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I -. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X in einem schriftlichen Bescheid in der Form darzulegen, dass die Gesichtspunkte erkennbar werden, von denen die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und ihre Ermessenserwägungen auch hinlänglich begründet.
Der Kläger hat die Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt (Bescheid vom 13.11.2009) ohne wichtigen Grund nicht erfüllt; damit ist nach § 122 SGB III die Arbeitslosmeldung erloschen, weil der Kläger der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden hat und damit nicht mehr im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III arbeitslos gewesen ist. Der Kläger hat auch den Nachweis, um Arbeit bemüht zu sein, nicht erbracht und zwar weder in dem Bereich, in dem er – angeblich - vorgibt arbeiten zu wollen noch in den Bereichen, welche die Beklagte im Verwaltungsakt darüber hinaus genannt hat. Im Gegenteil: der Kläger lässt unmissverständlich erkennen, dass er meint, er könne die Anerkennung sämtlicher Zeiten als Zeiten der Arbeitslosigkeit erzwingen auch wenn er sich nicht an die für ihn und die Beklagte gleichermaßen geltenden rechtlichen Regelungen hält. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichts die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für ihre Ermessensausübung zutreffend und die schriftliche Begründung selbst ausreichend, weil die maßgebenden Erwägungen hinlänglich dargelegt sind. Dementsprechend hat die Beklagte die Vermittlung zu Recht eingestellt.
Daraus resultierend hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Zeiten der Arbeitslosigkeit zwecks Anerkennung als Anrechnungszeiten vom 04.12.2009 bis 26.02.2010 an den Rentenversicherungsträger meldet. Auch dieser grundsätzlich mit der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzende Anspruch des Klägers ist nicht begründet.
Nach §§ 193, 195 SGB VI in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEVÜ) hat die Beklagte den zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI zu melden. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden berücksichtigt, wenn der Arbeitslose sich arbeitslos meldet und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder wegen des zu berücksichtigten Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat, vorausgesetzt, dass durch Zeiten der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein Versicherter Lehr- oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI). Dabei ist der Begriff der Arbeitslosigkeit im Rentenrecht so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird (vergleiche BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 30/91; BSG Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 27/05 R). Dabei ist beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung für die Bestimmung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls gilt, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit galt (BSG a. a. O.).
Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könnte vorliegen, wenn der Kläger wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigen Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat.
Diese Voraussetzungen haben vorliegend – wie oben dargelegt - zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bei dem Kläger ab 04.12.2009 nicht mehr vorgelegen. In der Zeit vom 04.12.2009 bis 26.02.2010 hat die Beklagte - nachdem der Kläger den Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt nicht nachgekommen war - zu Recht die Vermittlung eingestellt; der Kläger war infolgedessen nicht wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet; ohne wirksame Arbeitlosmeldung konnte aber die Zeit der Beschäftigungslosigkeit nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit gemeldet werden. Auf diese drohende Rechtsfolge - insbesondere auch auf die nach dem SGB VI maßgebliche - war der Kläger im Bescheid vom 13.11.2009 zutreffend und deutlich hingewiesen worden, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte. Der weitere Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorzulegen, ob die Normen der §§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 37 Abs. 3 Satz 4 sowie die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 gegen Artikel 1, 14 und 12 des Grundgesetzes – GG - verstoßen, ist nicht begründet. Das erkennende Gericht hält die genannten Normen nicht für verfassungswidrig, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die angesprochenen Fragen nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung und zur Entscheidung vorzulegen.
Nach alledem mussten die Klagen abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß §§ 143, 144 ist die Berufung zulässig.
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