Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 23 R 495/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 50/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl.
Die 1968 geborene Klägerin hat im Zeitraum vom 1. August 1989 bis 27. Juni 1992 eine Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notar-Gehilfin absolviert und abgeschlossen. Im Zeitraum von 1992 bis 2009 war sie als Rechtsanwalts-Fachangestellte beruflich tätig. Seit dem 1. Juni 2009 ist sie bei der D. Deutschland GmbH zunächst als Schulungsreferentin für juristische Software und ab dem 1. Januar 2015 als Vertriebsmitarbeiterin (Account Manager) beschäftigt. Es handelt sich hierbei um eine in Vollzeit ausgeübte, sitzende Tätigkeit zu 80 % im Innendienst und zu 20 % im Außendienst.
Am 12. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl. Sie gab an, sie leide an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS).
Mit Bescheid vom 17. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei ein Bürostuhl, der speziellen orthopädischen bzw. neurologischen Bedürfnissen Rechnung trage, für die weitere berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte nicht erforderlich. Ausreichend sei ein ergonomischer Bürostuhl nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Arbeitgeber der Klägerin sei verpflichtet, diese Ausstattung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Oktober 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Orthopäde, der bei ihr auch einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert habe, vertrete die Auffassung, dass bei ihr ein ergonomisch geformter Bürostuhl nicht ausreichend sei. Des Weiteren übe sie den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten schon seit Jahren nicht mehr aus. Sie sei als Schulungsreferentin tätig und habe eine ausschließlich sitzende Tätigkeit, zu der noch lange Anfahrtszeiten mit dem Auto hinzukämen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin nach Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf einen orthopädischen Bürostuhl angewiesen sei. Ausreichend sei bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Schulungsreferentin die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsplatzausstattung. Eine entsprechende Arbeitsplatzausstattung habe der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ergonomische Bürostühle, wie sie der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse, würden folgende ergonomische Eigenschaften verlangen: Eine höhenverstellbare Rückenlehne mit aktiver Beckenstütze, Armstützen, eine verstellbare Sitzhöhe, eine Sitzneigungsverstellung, eine in der Höhe angepasste Lordosenstütze sowie eine Synchronmechanik für dynamisches Sitzen. Nach Prüfung der fachärztlichen Befundunterlagen könne mit den genannten Eigenschaften eines ergonomischen Stuhls den Beschwerden der Klägerin in ausreichender Weise begegnet werden. Die vom behandelnden Arzt der Klägerin geforderten Ausstattungsmerkmale für einen leidensgerechten Bürostuhl seien mit den oben genannten Ausstattungsmerkmalen für einen ergonomischen Stuhl vergleichbar bzw. identisch.
Am 17. September 2015 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 zu verurteilen, auf Grund ihres Antrags vom 12. September 2014 die Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten bei dem Facharzt für Innere Medizin Dr. F., Arzt für Orthopädie Dr. E. und bei der Asklepios Klinik Langen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Anhörung konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl.
Zur Begründung wird nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz(SGG)). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten bei der Klägerin keine gravierenden Funktionseinschränkungen ergeben. Insbesondere ergibt sich aus dem Behandlungsbericht der Asklepios Klinik Langen vom 3. Dezember 2015, dass die Klägerin sogar in der Lage war, Baumfällarbeiten durchzuführen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für ihre Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin (Account Manager) ist demzufolge offensichtlich nicht krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich gefährdet oder gemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl.
Die 1968 geborene Klägerin hat im Zeitraum vom 1. August 1989 bis 27. Juni 1992 eine Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notar-Gehilfin absolviert und abgeschlossen. Im Zeitraum von 1992 bis 2009 war sie als Rechtsanwalts-Fachangestellte beruflich tätig. Seit dem 1. Juni 2009 ist sie bei der D. Deutschland GmbH zunächst als Schulungsreferentin für juristische Software und ab dem 1. Januar 2015 als Vertriebsmitarbeiterin (Account Manager) beschäftigt. Es handelt sich hierbei um eine in Vollzeit ausgeübte, sitzende Tätigkeit zu 80 % im Innendienst und zu 20 % im Außendienst.
Am 12. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl. Sie gab an, sie leide an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS).
Mit Bescheid vom 17. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei ein Bürostuhl, der speziellen orthopädischen bzw. neurologischen Bedürfnissen Rechnung trage, für die weitere berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte nicht erforderlich. Ausreichend sei ein ergonomischer Bürostuhl nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Arbeitgeber der Klägerin sei verpflichtet, diese Ausstattung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Oktober 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Orthopäde, der bei ihr auch einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert habe, vertrete die Auffassung, dass bei ihr ein ergonomisch geformter Bürostuhl nicht ausreichend sei. Des Weiteren übe sie den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten schon seit Jahren nicht mehr aus. Sie sei als Schulungsreferentin tätig und habe eine ausschließlich sitzende Tätigkeit, zu der noch lange Anfahrtszeiten mit dem Auto hinzukämen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin nach Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf einen orthopädischen Bürostuhl angewiesen sei. Ausreichend sei bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Schulungsreferentin die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsplatzausstattung. Eine entsprechende Arbeitsplatzausstattung habe der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ergonomische Bürostühle, wie sie der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse, würden folgende ergonomische Eigenschaften verlangen: Eine höhenverstellbare Rückenlehne mit aktiver Beckenstütze, Armstützen, eine verstellbare Sitzhöhe, eine Sitzneigungsverstellung, eine in der Höhe angepasste Lordosenstütze sowie eine Synchronmechanik für dynamisches Sitzen. Nach Prüfung der fachärztlichen Befundunterlagen könne mit den genannten Eigenschaften eines ergonomischen Stuhls den Beschwerden der Klägerin in ausreichender Weise begegnet werden. Die vom behandelnden Arzt der Klägerin geforderten Ausstattungsmerkmale für einen leidensgerechten Bürostuhl seien mit den oben genannten Ausstattungsmerkmalen für einen ergonomischen Stuhl vergleichbar bzw. identisch.
Am 17. September 2015 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 zu verurteilen, auf Grund ihres Antrags vom 12. September 2014 die Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten bei dem Facharzt für Innere Medizin Dr. F., Arzt für Orthopädie Dr. E. und bei der Asklepios Klinik Langen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Anhörung konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl.
Zur Begründung wird nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz(SGG)). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten bei der Klägerin keine gravierenden Funktionseinschränkungen ergeben. Insbesondere ergibt sich aus dem Behandlungsbericht der Asklepios Klinik Langen vom 3. Dezember 2015, dass die Klägerin sogar in der Lage war, Baumfällarbeiten durchzuführen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für ihre Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin (Account Manager) ist demzufolge offensichtlich nicht krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich gefährdet oder gemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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