Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 1122/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Mit der Einbeziehung der im Elternhaushalt lebenden, unverheirateten, unter 25-jährigen Kinder in die elterliche Bedarfsgemeinschaft durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des SGB II wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts, d.h. die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen haben. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes „im Haushalt der Eltern leben“ erkennbar an den in § 9 Abs. 5 SGB II verwendeten Begriff der Haushaltsgemeinschaft anknüpfen wollen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und \"aus einem Topf\" wirtschaften.
2. In Haushaltsgemeinschaft leben Personen dann, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, nämlich zusammen leben und gemeinsam wirtschaften. Von einer Wirtschaftgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Wird eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber getrennt bewirtschaftet und in ihr getrennt gewirtschaftet, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
3. Einen gemeinsamen Haushalt zeichnet nicht aus, dass es sich bei dem Haushalt um einen eigenständig abschließbaren Wohnbereich handelt, der auf dem freien Wohnungsmarkt als eigenständige Wohneinheit vermietbar wäre. Das Nutzen einer gemeinsamen Waschmaschine und das gemeinsame Nutzen eines Badezimmers begründet keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn ansonsten eigenständige Küchen-, Schlaf- und Wohnräumlichkeiten existieren, die getrennt bewirtschaftet werden.
4. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten, zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind.
5. Die Kosten der Stromversorgung und Haushaltsenergie zählen ebenfalls nicht zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunftskosten.
2. In Haushaltsgemeinschaft leben Personen dann, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, nämlich zusammen leben und gemeinsam wirtschaften. Von einer Wirtschaftgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Wird eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber getrennt bewirtschaftet und in ihr getrennt gewirtschaftet, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
3. Einen gemeinsamen Haushalt zeichnet nicht aus, dass es sich bei dem Haushalt um einen eigenständig abschließbaren Wohnbereich handelt, der auf dem freien Wohnungsmarkt als eigenständige Wohneinheit vermietbar wäre. Das Nutzen einer gemeinsamen Waschmaschine und das gemeinsame Nutzen eines Badezimmers begründet keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn ansonsten eigenständige Küchen-, Schlaf- und Wohnräumlichkeiten existieren, die getrennt bewirtschaftet werden.
4. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten, zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind.
5. Die Kosten der Stromversorgung und Haushaltsenergie zählen ebenfalls nicht zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunftskosten.
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Juli 2006 unverzüglich vorläufig, zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2006, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende -, in Höhe von monatlich 399,75 EUR, zuzüglich der an die Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzuführenden Pflichtbeiträge, zu zahlen.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und des damit verbundenen Versicherungsschutzes in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ab 1. Juli 2006.
Die am ... 1983 geborene, ledige, erwerbsfähige Antragstellerin ist arbeitslos und derzeit ohne jegliches eigenes Einkommen. Die Antragstellerin bewohnt seit Januar 2004 aufgrund Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 die 42 m² Grundfläche umfassende, ausgebaute Dachgeschosswohnung im Hause ihrer leiblichen Eltern. Die Dachgeschosswohnung besteht aus einem Wohn- und Esszimmer mit kombinierter offener Küche sowie einem separaten Schlafzimmer. Die Küche ist mit einer kompletten Küchenzeile inklusive Kühlschrank, Spüle, Herdfläche und Mikrowelle ausgestattet. Über ein eigenes Badezimmer verfügt die Dachgeschosswohnung nicht. Die Antragstellerin nutzt das Bad in der im 1. Stockwerk gelegenen Wohnung ihrer Eltern. Auch über eine eigene Waschmaschine verfügt die Antragstellerin nicht. Die Dachgeschosswohnung wird der Antragstellerin von ihren Eltern aufgrund der Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 mietfrei zur Verfügung gestellt, allerdings beteiligt sich die Antragstellerin entsprechend der von ihr genutzten Quadratmeterzahl an den tatsächlich für das gesamte Haus anfallenden Nebenkosten (Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren, Heizungswartungskosten, Müllgebühren, Abwassergebühren, Abwasserentsorgungsgebühren und Hausversicherungskosten) sowie den Heizkosten (Heizölverbrauch). Die Nebenkosten werden jährlich entsprechend den tatsächlich genutzten Wohnflächengrößen von den Eltern gegenüber der Antragstellerin sowie gegenüber der im Erdgeschoss über eine weitere separate Wohnung verfügende Großmutter abgerechnet. Die letzte Nebenkostenaufstellung und -abrechnung datiert vom 19. Mai 2006. Aufgrund dieser Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2005 ist für die Antragstellerin eine Vorauszahlung ab Juni 2006 in Höhe von 35,00 EUR monatlich für Heizkosten sowie weiteren 25,00 EUR monatlich für die restlichen Nebenkosten, sowie weiteren 12,50 EUR monatlichen für Stromkosten ausgewiesen. Die Zahlung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen inklusive der Heizkostenvorauszahlungen werden der Antragstellerin monatlich quittiert.
Die Antragstellerin stand beim Antragsgegner seit 1. Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II. Der Antragstellerin wurden in der Vergangenheit vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den nachfolgend benannten Höhen für die nachfolgend benannten Zeiträume aufgrund der nachfolgend benannten Bescheide bewilligt: - Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von 396,50 EUR monatlich bewilligt. - Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 396,50 EUR monatlich bewilligt. - Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2006 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 396,50 EUR bewilligt.
Mit Formblattantrag vom 21. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab 1. Juli 2006. Dabei gab sie an, dass sich gegenüber den vorherigen Leistungszeiträumen eine Veränderung lediglich bezüglich der ab Juni 2006 verringerten Neben- und Heizkosten als Kosten der Unterkunft ergeben hätten.
Die Entgegennahme und Bearbeitung des Fortzahlungsantrages vom 21. Mai 2006 verweigerte der Antragsgegner, indem er der Antragstellerin am 30. Mai 2006 anlässlich der beabsichtigten Antragsabgabe erklärte, dass die Antragstellerin auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern anzugeben habe, da sie sonst eine Einstellung wegen fehlender Mitwirkung erhalten werde. Den erneut ausgegebenen, umfangreichen Fortzahlungsantrag reichte die Antragstellerin beim Antraggegner am 1. Juni 2006 im vollständig ausgefüllten Zustand und unter Beifügung von Nachweisen, allerdings erneut ohne Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern, ein.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin am 13. Juni 2006 einen Hausbesuch durch. Auf dem Ermittlungsbericht vom 14. Juni 2006 (Blatt 70 bis 71 der Verwaltungsakte des Antragsgegners) wird insoweit Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Am 1. April 2006 sei das 1. Änderungsgesetz zum SGB II in Kraft getreten, welches u.a. die §§ 7 und 20 SGB II ab dem 1. Juli 2006 neu regele. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II würden daher zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils. Laut § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II würden auch unverheiratete Kinder, die dem Haushalt angehören und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Der Hausbesuch des Ermittlungsdienstes habe ergeben, dass die Antragstellerin keine abgeschlossene Wohnung im Haus ihrer Eltern habe. Die Antragstellerin habe die Anträge unvollständig – ohne die Daten ihrer Eltern – eingereicht und die erforderlichen Nachweise über das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Dadurch sei sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung seien die §§ 60 und 66 SGB I.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juli 2006, welcher beim Antragsgegner am gleichen Tag einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Mit dem Ablehnungsbescheid sei sie nicht einverstanden. Der vom Antragsgegner bezeichnete gemeinsame Haushalt mit ihren Eltern treffe, wie dem Antragsgegner bekannt sei, bereits seit 1. Januar 2004 nicht mehr zu. Damit würden ihre Eltern und sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie immer noch im Haus ihrer Eltern wohnen würde. Somit hätten die Daten ihrer Eltern auch nichts in ihrem Antrag zu suchen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass der Antrag unvollständig wäre, treffe aus dem gleichen Grunde nicht zu. Der Vorwurf der fehlenden Mitwirkung sei deshalb falsch, zumal sie den Ermittlungsdienst ins Haus gelassen habe und alle Fragen erschöpfend in dem dargelegten Sinne beantwortet habe. Die Feststellungen des Ermittlers, dass sie keine abgeschlossene Wohnung habe, treffe zwar zu, sei aber in diesem Zusammenhang ohne Belang. Oberlausitzer Häuser seien nun mal nicht mit separaten Einzelwohnungen, sondern unter ganz anderen Gesichtspunkten gebaut worden. Ihr daraus einen Strick zu drehen, gehe völlig an der Realität vorbei. Ihre Eltern seien weder finanziell in der Lage noch Willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie habe auch keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, da sie volljährig sei und nach abgeschlossener Ausbildung wirtschaftlich selbständig sei und seit mehr als 2 Jahren einen eigenen Haushalt führe.
Den Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2006 hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006, welcher beim Sozialgericht Dresden am 14. Juli 2006 einging, stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin trägt vor: Sie bewohne im Haus ihrer Eltern 2 Zimmer. Der Sanitärbereich werde gemeinsam genutzt. Seit mehr als 2 Jahren führe sie selbständig einen eigenen Haushalt, in dem sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eigenständig wirtschafte. Die Behauptungen des Antragsgegners träfen nicht zu. Sie gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, da sie und ihre Eltern getrennte Haushalte führen würden. Das sei dem Antragsgegner auch bekannt und davon habe sich der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners auch überzeugen können. Sie habe im Übrigen den Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners freiwillig in ihre Wohnung gelassen, um ihm die Wohnräume zu zeigen. Dessen Ermittlungen hätten in der Feststellung gegipfelt, dass sie wegen einer fehlenden Wohnungseingangstür über keine abgeschlossene Wohnung verfügen würde. Was eine Tür an der Situation ändern solle, könne sie sich nicht so recht vorstellen. Ihres Erachtens nach gehe es nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht um eine abgeschlossene Wohnung, nicht um das Wohnen, sondern um das Leben in einem Haushalt. Und ihres Erachtens nach gehe es auch nicht um fiktive Annahmen, sondern um die tatsächlichen Verhältnisse. Sie glaube ihre Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben. Sie könne und wolle aus verständlichen Gründen ihre Eltern nicht zwingen private Daten herauszugeben. Dies sei ihres Erachtens nach nicht mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar. Somit sei der Vorwurf, dass es von ihrer Seite aus an Mitwirkung fehlen würde oder sie gar die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe, unzutreffend. Sie sei nicht für ihre Eltern verantwortlich. Gegen den Ablehnungsbescheid habe sie Widerspruch eingelegt. Während der langen, üblichen Bearbeitungszeiten würden ihr die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts fehlen. Deshalb sei eine schnelle Entscheidung für sie wichtig.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, das Arbeitslosengeld II in voller Höhe nach SGB II in zustehender Höhe zu bewilligen, und 2. festzustellen, dass es sich bei ihr nicht um einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern handelt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner aus: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, da die Antragstellerin die notwendigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern nicht getätigt habe, obwohl sie hierüber belehrt worden sei, dass diese Angaben notwendig seien. Nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2006 gehörten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Da die Antragstellerin unter 25 Jahre alt sei, und im Haus ihrer Eltern lebe, sei es notwendig gewesen, dass sie Angaben zu ihren Eltern mache. Es obliege der Beurteilung des Antragsgegners, ob die Antragstellerin zum Haushalt der Eltern gehöre. Die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen habe die Antragstellerin anzugeben. Die Antragstellerin gehöre zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, da sie 23 Jahre alt sei und im Haushalt der Eltern leben würde. Mit der neuen Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushaltes, d.h. die zur Bestreitung der zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten ein Einfamilienhaus. Die Antragstellerin bewohne im Dachgeschoss des Hauses 2 Zimmer. Ein Zimmer sei ein kombinierter Wohn- und Küchenraum. Das andere Zimmer sei ein Schlafzimmer. Bad und Toilette nutze die Antragstellerin mit ihren Eltern gemeinsam. Erreichbar seien die Zimmer der Antragstellerin über eine offene Treppe. Eine Tür für den gesamten Wohnbereich gebe es nicht. Außerdem nutze die Antragstellerin die Waschmaschine mit ihren Eltern gemeinsam. Die Antragstellerin benötige auch keine eigene Hausratversicherung. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Antragstellerin die gesamten Verbrauchskosten des Hauses tragen würden. Dies entspräche der Lebenswirklichkeit. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vater einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Dieser beinhalte zum einen nur die Beteiligung an den Verbrauchskosten. Außerdem könne es nicht von dem Abschluss eines Mietvertrages abhängen, ob eine Haushaltsgemeinschaft bestehe oder nicht. Auf dem freien Wohnungsmarkt wäre der Wohnbereich der Antragstellerin auch nicht vermietbar. Nach dem Baulexikon müsse eine Wohnung nach außen abschließbar sein. Einfamilienhäuser würden danach als eine Wohnung zählen. Da aufgrund der häuslichen Gegebenheiten eine eigene Haushaltsführung nicht möglich sei, gehöre die Antragstellerin zum Haushalt ihrer Eltern.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung folgende Unterlagen von der Antragstellerin angefordert, die von dieser vollständig vorgelegt worden sind; dabei handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen, die Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind: - aktuelle Kontoauszüge der Antragstellerin, die einen positiven Saldo zum 21. Juli 2006 in Höhe von 382,70 EUR und 45,24 EUR ausweisen, - Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004, - aktuelle Heiz-, Neben- und Stromvorauszahlungsabrechnungen und -quittungen über die bisherigen gezahlten Neben-, Heiz- und Stromkosten (die eine Vorauszahlungshöhe ab Juni 2006 in Höhe von 35,00 EUR für Heizkosten, 25,00 EUR für Nebenkosten und 12,50 EUR Strom beinhalten), - aktueller Grundbuchauszug über das Wohngrundstück, - aktuelle Wohnungsgrundrisse und Wohnungszeichnungen über sämtliche Räume im Wohngebäude mit Kennzeichnung der von der Antragstellerin bewohnten Räumlichkeiten, - aktuelle Fotografien von sämtlichen Räumen im Wohngebäude, die von der Antragstellerin bewohnt werden, - sämtliche Rechnungen über die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Wohnungsausstattungsgegenstände (Rechnungen für Schränke, Bett, Tisch, Stühle, Küchenzeile, Gardinen, Vorhänge, Rollos, Teppiche, Auslegware, Lampen etc.), - sämtliche Rechnungen für die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Elektrogroßgeräte (Kühlschrank, Herd, Fernseher, etc.), - sämtliche Rechnungen über die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Elektrokleingeräte (Radio, Wecker, Uhren, Toaster, Kaffeemaschine, Mikrowelle, Wasserkocher, etc.). Auf die sich in der Gerichtsakte auf Blatt 61 bis 86 befindlichen Rechnungen, die zu einem erheblichen Teil als Rechnungs- und Lieferanschrift konkret die Antragstellerin benennen (insbesondere Schränke, Vitrine, Regale, Küchenmöbel, Futonbett, Couchtisch und Schlafsofa) wird Bezug genommen.
Das Gericht hat des Weiteren die Verwaltungsakte des Antragsgegners mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet, so dass ihm stattzugeben war.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin ab 1. Juli 2006 zu zahlen. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin hat prozessual insoweit keine eigenständige Bedeutung, und musste insoweit vom Gericht auch nicht eigenständig beschieden werden, weil der Inhalt des Feststellungsantrages vom Gericht als inzidente Leistungsvoraussetzung vollständig gewürdigt werden musste.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2006, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn der Antragstellerin wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für sie ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) der Antragstellerin handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für die Antragstellerin notwendig ist. Dabei hat die Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
1.
Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert. Sie verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihr ein das Existenzminimum wahrendes Leben ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass aufgrund der gänzlichen Nichtleistung der Versicherungsschutz der Antragstellerin in der Krankenversicherung gefährdet ist.
2.
Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern hat.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Antragstellerin ist 23 Jahre alt, wohnhaft in ... (Landkreis Löbau-Zittau) und nach Aktenlage erwerbsfähig.
Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Denn hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht u.a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, sowie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nr. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, an.
Die Antragstellerin bildet mit ihren Eltern entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, weil sie nicht dem Haushalt ihrer Eltern angehört, sondern einen eigenen Haushalt führt. Soweit der Antragsgegner im Antragserwiderungsschriftsatz vom 24. Juli 2006 ausführte, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts, d.h. die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen haben (BT-Drs. 16/688, Seite 13), trifft dies zwar zu, allerdings hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes "im Haushalt der Eltern leben" erkennbar an den in § 9 Abs. 5 SGB II verwendeten Begriff der Haushaltsgemeinschaft anknüpfen wollen. Diesbezüglich aber hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass eine "Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und ‚aus einem Topf’ wirtschaften" (BT-Drs. 15/1516, Seite 53).
In Haushaltsgemeinschaft leben deshalb Personen dann, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, nämlich zusammen leben und gemeinsam wirtschaften. Von einer Wirtschaftgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Wird eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber getrennt bewirtschaftet und in ihr getrennt gewirtschaftet, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
Entgegen der geäußerten Ansicht des Antragsgegners zeichnet einen gemeinsamen Haushalt nicht aus, dass es sich bei dem Haushalt um einen eigenständig abschließbaren Wohnbereich handelt, der auf dem freien Wohnungsmarkt als eigenständige Wohneinheit vermietbar wäre. Denn auch innerhalb einer eigenständigen, abschließbaren Wohnung, die auf dem freien Wohnungsmarkt als solche vermietbar wäre, können mehrere getrennte Haushalte existieren. Der Umkehrschluss des Antragsgegners, dass innerhalb einer Wohnung auch nur ein Haushalt existieren kann, ist daher weder tatsächlich, rechtlich noch sachlogisch gerechtfertigt und findet in den gesetzlichen Regelungen des SGB II zudem auch keinen Anhaltspunkt.
Im vorliegenden Sachverhalt geben daher weder das Nichtvorhandensein einer eigenen Wohnungseingangstür, noch das Nichtvorhandensein einer eigenen Waschmaschine oder eines eigenen Badezimmers oder einer Toilette der konkreten örtlichen Situation das ausschlaggebende Gepräge. Es ist weder ausgeschlossen, noch unüblich, dass sich Personen in getrennten Haushalten bestimmte Gerätschaften (wie hier die Waschmaschine) oder bestimmte Räumlichkeiten (wie hier das Badezimmer) teilen. Die den konkreten Einzelfall prägenden Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit vielmehr dafür, dass die Antragstellerin einen eigenen Haushalt führt. Denn sie verfügt über einen eigenen Schlafraum, einen eigenen Wohnraum und einen eigenen Küchen- und Essbereich, in denen sie jeweils eigenständig wirtschaften, wohnen und leben kann, auch wenn sich diese Räumlichkeiten im Eigenheim ihrer Eltern befinden. Der Haushalt der Antragstellerin ist ausgestattet mit den zur eigenständigen Wirtschaftsführung notwendigen Haushaltsgeräten, wie Kühlschrank, Herd, Küchenspüle, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Mikrowelle, Mixer und dem zur eigenständigen Wohnführung notwendigen Mobiliar, wie Küchenschränke, Kleiderschränke, Bücherschränke, Bett, Sofa, Tische, Stühle und Fernsehgerät. Der Haushalt der Antragstellerin ist auf Grund der eigenen Wohnungsklingel separat erreichbar, auch wenn keine festverschlossene separate Wohnungseingangstür vorhanden ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft durch schriftliche Nachweise belegt, dass es sich um eigene und zum großen Teil auch eigenerworbene Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte handelt, die sich in ihrem Wohnbereich befinden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ebenso glaubhaft durch Vorlage der Mietvereinbarung und der Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostenvorauszahlungsquittungen belegt und damit nachgewiesen, dass sie sehr wohl auch – ihrem Wohnflächenanteil entsprechend – Generalkosten eines eigenen Haushalts, wie es gesetzgeberische Intention des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, zu tragen hat. Die Antragstellerin hat – entsprechend ihrer tatsächlichen und damit eigenen Haushaltsführung und entsprechend ihrem Wohnflächenanteil – sowohl die Kosten für Grundsteuer, Schornsteinfegerreinigung, Heizungswartung, Heizölbeschaffung, Müllentsorgung, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Hausversicherung und Stromverbrauch als auch Aufwendungen für Instandhaltung, Pflege und Wiederbeschaffung bei Gebrauchsunfähigkeit für ihre eigenen haushaltstechnischen Geräte wie Kühlschrank, Herd, Küchenspüle, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Mikrowelle, Mixer, Fernseher, Radio, etc. zu tragen und damit sämtliche vom Gesetzgeber beispielhaft in den Gesetzesmaterialien aufgeführten "Generalkosten eines Haushalts, d. h. die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte)," zu tragen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch mehrfach bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sie bereits seit Längerem über ihren eigenen Haushalt verfügt, was sowohl ihren Vortrag als auch die vorgelegten schriftlichen Nachweise in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass davon auszugehen sei, dass die Eltern der Antragstellerin die gesamten Verbrauchskosten des Hauses tragen würden, ist daher eine durch nichts belegte Unterstellung. Mit Mutmaßungen und Unterstellungen darf der Antragsgegner aber nicht arbeiten. Diesbezüglich erlaubt sich das Gericht auf die aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Aussagen, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde im Eilrechtsschutz hinsichtlich begehrter Leistungen nach dem SGB II vom Bundesverfassungsgericht getroffen worden sind, hinzuweisen: "Existenzsichernde Leistungen [dürfen] nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden." (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05). Hinzukommt, dass selbst der Außendienstermittler des Antragsgegners im Prüfbericht vom 14. Juni 2006 festgehalten hatte, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin wirtschaftlich selbständig sei und es möglich sei, dass die Antragstellerin einen eigenen Haushalt führe. Dem steht nicht entgegen, dass der Außendienstermittler zu der Auffassung gelangte, dass die Antragstellerin keine abgeschlossene Wohnung im Haus ihrer Eltern habe, weil es – worauf bereits hingewiesen wurde – nicht darauf ankommt, ob eine abgeschlossene Wohnung vorhanden ist, sondern darauf ankommt, ob ein eigenständiger Wohn- und Wirtschaftsbereich existiert, in dem die Antragstellerin die Dinge des täglichen Bedarfs nicht gemeinsam mit ihren Eltern, sondern selbständig und allein gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten nicht gemeinsam mit ihren Eltern, sondern selbständig und allein erledigt.
Damit führt die Antragstellerin ihren eigenen Haushalt und bildet mit ihren Eltern keine Bedarfsgemeinschaft, weshalb es auf Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund sind die Aufforderungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, rechtswidrig. Die Antragstellerin bildet vielmehr eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft.
An dieser Stelle muss deutlich hervorgehoben werden, dass das Gericht in Anbetracht der vorbezeichneten, ausführlichen Umstände, die das Gericht dem Antragsgegner mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 25. Juli 2006 nach Durchführung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen in aller Ausführlichkeit bereits zur Kenntnis gegeben hat, die Reaktion des Antragsgegners, die ausschließlich in einem zweisätzigen Antwortschreiben vom 31. Juli 2006 bestand, mit dem mitgeteilt worden ist, dass ein Anerkenntnis nicht abgegeben werde, da der Antragsgegner bei seiner Auffassung verbleibe, dass die Antragstellerin zum Haushalt ihrer Eltern gehören würde, für völlig inakzeptabel hält. Unverständlich ist diese Reaktion des Antragsgegners insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 eine Auseinandersetzung mit den ausführlich vom Gericht ermittelten und dem Antragsgegner schriftlich dargelegten Umständen nicht im Ansatz zu erkennen ist. Das Gericht interpretiert den nicht nachvollziehbaren, zweisätzigen, jegliche Sachdiskussion vermissenden Antwortschriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 vielmehr so, dass der Antragsgegner trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände und Schilderung der nachvollziehbaren vom Gericht ermittelten Aspekte, vorsätzlich den vom Antragsgegner geschaffenen rechtswidrigen Zustand unter allen Umständen perpetuieren will und damit der Antragstellerin vorsätzlich den ihr zustehenden Leistungsanspruch abschneiden will. Dies ist ungehörig und widerspricht der Bindung des Antragsgegners an Recht und Gesetz, was an dieser Stelle vom Gericht bedauerlicherweise deutlich und mit Unverständnis und Sorge – insbesondere auch was künftige Verfahren mit dem konkreten Antragsgegner anbelangt – zur Kenntnis genommen werden muss. Es kann weder angehen, noch vom Gericht hingenommen werden, dass sich der Antragsgegner, ohne in der Sache mit den maßgeblichen Einzelfallumständen auseinanderzusetzen, auf einer erkennbar rechtwidrigen Ansicht beharrt und damit den Eindruck vermittelt – aus welchen Gründen auch immer – unter allen Umständen einen Zustand aufrechtzuerhalten, der der Sach- und Rechtslage keinesfalls entspricht.
Bilden demnach die Eltern der Antragstellerin und die Antragstellerin selbst keine Bedarfsgemeinschaft, so besteht die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin lediglich aus ihr selbst. Der Bedarf umfasst damit monatlich die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR für die Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 maßgeblichen Fassung –) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 54,25 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II). Von den vereinbarten und von der Antragstellerin tatsächlich entrichteten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 35,00 EUR, die nach den Angaben der Antragstellerin die Warmwasserkosten mit beinhalten, ist ein monatlicher Betrag in Höhe von 15 % (5,25 EUR) für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten, zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich explizit: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2006, Az: L 5 B 1091/05 AS-ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, Az: L 12 AS 2023/05; SG Oldenburg, Beschluss vom 01.11.2005, Az: S 47 AS 256/05 ER; SG Dresden, Urteil vom 06.09.2005, Az: S 21 AS 21/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1048/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1456/05; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az: S 23 AS 212/05 ER; SG Freiburg, Beschluss vom 18.05.2005, Az: S 9 AS 1581/05 ER; SG Kassel, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 21 AS 11/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 22, Rn. 13; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 17 + 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2 und bestätigt vom Sächsischen Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER). Ein Erfordernis, die Warmwasserkosten aus den tatsächlichen Kosten der Unterkunft herauszunehmen besteht bereits aus der zwingend erforderlichen Gleichbehandlung mit Mietern, die nicht über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen, sondern Wasser unter Einsatz von Strom (Boiler/Durchlauf-erhitzer) erwärmen. Auch diese Mieter erhalten keinen höheren Regelsatz, sondern müssen aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Regelsatz die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bestreiten. Der pauschale, auch insoweit Gleichbehandlung gewährleistende, Betrag in Höhe von 15 % für einen Einpersonenhaushalt folgt aus Unterkunftskostenrichtlinien des Antragsgegners und ist insoweit nicht zu beanstanden, weil die konkreten Kosten für die Warmwasseraufbereitung in den monatlichen Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen der Antragstellerin (ausweislich der vorgelegten Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 und der vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 19. Mai 2006) in Höhe von insgesamt 35,00 EUR monatlich nicht separat aufgeführt sind.
Die monatlichen Stromkostenvorauszahlungen der Antragstellerin in Höhe von 12,50 EUR können gleichfalls nicht als Unterkunftskostenbedarf anerkannt werden. Denn die Kosten für die Stromversorgung und Haushaltsenergie zählen ebenfalls nicht zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Auch die Kosten für die Stromversorgung und Haushaltsenergie gehören zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten, Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich auch explizit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, Az: L 12 AS 2023/05; SG Aurich, Urteil vom 12.10.2005, Az: S 15 AS 159/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1048/05; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az: S 23 AS 212/05 ER; SG Kassel, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 21 AS 11/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2005, Az: S 7 AS 17/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 12; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2).
Von diesem Bedarf ist weder Einkommen noch Vermögen abzusetzen, da die Klägerin weder über eigenes Einkommen noch über freibetragsüberschreitendes Vermögen verfügt.
Der monatliche Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld II beläuft sich damit auf monatlich 399,75 EUR. Zur Zahlung dieses monatlichen Betrages war der Antragsgegner für den Zeitraum des aktuellen Bewilligungsabschnittes (vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) unter entsprechender Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten. Mit der Leistungspflicht des Antragsgegners verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für die Antragstellerin, so dass diese den gesetzlichen Versicherungssystemen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch ab 1. Juli 2006 weiterhin zugehörig ist.
Das Gericht sieht davon ab, die Leistungspflicht des Antragsgegners erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht (14. Juli 2006) beginnen zu lassen, weil die Antragstellerin zum einen inzwischen seit einem Monat ohne Leistungsbezug ist, und insoweit einkommenslos gestellt ist, und zum anderen – im konkreten Sachverhalt wesentlichen – deshalb, weil der Antragsgegner in nachhaltiger, unverständlicher und völlig inakzeptabler Weise der Antragstellerin die berechtigten Leistungsansprüche anscheinend vorsätzlich rechtswidrig vorenthält, was weder dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns entspricht, noch vom Gericht toleriert oder gar akzeptiert werden kann. Vorsätzlich rechtswidriges Vorenthalten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende darf sich nicht lohnend auswirken.
Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f).
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und des damit verbundenen Versicherungsschutzes in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ab 1. Juli 2006.
Die am ... 1983 geborene, ledige, erwerbsfähige Antragstellerin ist arbeitslos und derzeit ohne jegliches eigenes Einkommen. Die Antragstellerin bewohnt seit Januar 2004 aufgrund Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 die 42 m² Grundfläche umfassende, ausgebaute Dachgeschosswohnung im Hause ihrer leiblichen Eltern. Die Dachgeschosswohnung besteht aus einem Wohn- und Esszimmer mit kombinierter offener Küche sowie einem separaten Schlafzimmer. Die Küche ist mit einer kompletten Küchenzeile inklusive Kühlschrank, Spüle, Herdfläche und Mikrowelle ausgestattet. Über ein eigenes Badezimmer verfügt die Dachgeschosswohnung nicht. Die Antragstellerin nutzt das Bad in der im 1. Stockwerk gelegenen Wohnung ihrer Eltern. Auch über eine eigene Waschmaschine verfügt die Antragstellerin nicht. Die Dachgeschosswohnung wird der Antragstellerin von ihren Eltern aufgrund der Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 mietfrei zur Verfügung gestellt, allerdings beteiligt sich die Antragstellerin entsprechend der von ihr genutzten Quadratmeterzahl an den tatsächlich für das gesamte Haus anfallenden Nebenkosten (Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren, Heizungswartungskosten, Müllgebühren, Abwassergebühren, Abwasserentsorgungsgebühren und Hausversicherungskosten) sowie den Heizkosten (Heizölverbrauch). Die Nebenkosten werden jährlich entsprechend den tatsächlich genutzten Wohnflächengrößen von den Eltern gegenüber der Antragstellerin sowie gegenüber der im Erdgeschoss über eine weitere separate Wohnung verfügende Großmutter abgerechnet. Die letzte Nebenkostenaufstellung und -abrechnung datiert vom 19. Mai 2006. Aufgrund dieser Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2005 ist für die Antragstellerin eine Vorauszahlung ab Juni 2006 in Höhe von 35,00 EUR monatlich für Heizkosten sowie weiteren 25,00 EUR monatlich für die restlichen Nebenkosten, sowie weiteren 12,50 EUR monatlichen für Stromkosten ausgewiesen. Die Zahlung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen inklusive der Heizkostenvorauszahlungen werden der Antragstellerin monatlich quittiert.
Die Antragstellerin stand beim Antragsgegner seit 1. Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II. Der Antragstellerin wurden in der Vergangenheit vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den nachfolgend benannten Höhen für die nachfolgend benannten Zeiträume aufgrund der nachfolgend benannten Bescheide bewilligt: - Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von 396,50 EUR monatlich bewilligt. - Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 396,50 EUR monatlich bewilligt. - Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2006 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 396,50 EUR bewilligt.
Mit Formblattantrag vom 21. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab 1. Juli 2006. Dabei gab sie an, dass sich gegenüber den vorherigen Leistungszeiträumen eine Veränderung lediglich bezüglich der ab Juni 2006 verringerten Neben- und Heizkosten als Kosten der Unterkunft ergeben hätten.
Die Entgegennahme und Bearbeitung des Fortzahlungsantrages vom 21. Mai 2006 verweigerte der Antragsgegner, indem er der Antragstellerin am 30. Mai 2006 anlässlich der beabsichtigten Antragsabgabe erklärte, dass die Antragstellerin auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern anzugeben habe, da sie sonst eine Einstellung wegen fehlender Mitwirkung erhalten werde. Den erneut ausgegebenen, umfangreichen Fortzahlungsantrag reichte die Antragstellerin beim Antraggegner am 1. Juni 2006 im vollständig ausgefüllten Zustand und unter Beifügung von Nachweisen, allerdings erneut ohne Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern, ein.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin am 13. Juni 2006 einen Hausbesuch durch. Auf dem Ermittlungsbericht vom 14. Juni 2006 (Blatt 70 bis 71 der Verwaltungsakte des Antragsgegners) wird insoweit Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Am 1. April 2006 sei das 1. Änderungsgesetz zum SGB II in Kraft getreten, welches u.a. die §§ 7 und 20 SGB II ab dem 1. Juli 2006 neu regele. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II würden daher zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils. Laut § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II würden auch unverheiratete Kinder, die dem Haushalt angehören und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Der Hausbesuch des Ermittlungsdienstes habe ergeben, dass die Antragstellerin keine abgeschlossene Wohnung im Haus ihrer Eltern habe. Die Antragstellerin habe die Anträge unvollständig – ohne die Daten ihrer Eltern – eingereicht und die erforderlichen Nachweise über das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Dadurch sei sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung seien die §§ 60 und 66 SGB I.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juli 2006, welcher beim Antragsgegner am gleichen Tag einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Mit dem Ablehnungsbescheid sei sie nicht einverstanden. Der vom Antragsgegner bezeichnete gemeinsame Haushalt mit ihren Eltern treffe, wie dem Antragsgegner bekannt sei, bereits seit 1. Januar 2004 nicht mehr zu. Damit würden ihre Eltern und sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie immer noch im Haus ihrer Eltern wohnen würde. Somit hätten die Daten ihrer Eltern auch nichts in ihrem Antrag zu suchen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass der Antrag unvollständig wäre, treffe aus dem gleichen Grunde nicht zu. Der Vorwurf der fehlenden Mitwirkung sei deshalb falsch, zumal sie den Ermittlungsdienst ins Haus gelassen habe und alle Fragen erschöpfend in dem dargelegten Sinne beantwortet habe. Die Feststellungen des Ermittlers, dass sie keine abgeschlossene Wohnung habe, treffe zwar zu, sei aber in diesem Zusammenhang ohne Belang. Oberlausitzer Häuser seien nun mal nicht mit separaten Einzelwohnungen, sondern unter ganz anderen Gesichtspunkten gebaut worden. Ihr daraus einen Strick zu drehen, gehe völlig an der Realität vorbei. Ihre Eltern seien weder finanziell in der Lage noch Willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie habe auch keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, da sie volljährig sei und nach abgeschlossener Ausbildung wirtschaftlich selbständig sei und seit mehr als 2 Jahren einen eigenen Haushalt führe.
Den Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2006 hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006, welcher beim Sozialgericht Dresden am 14. Juli 2006 einging, stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin trägt vor: Sie bewohne im Haus ihrer Eltern 2 Zimmer. Der Sanitärbereich werde gemeinsam genutzt. Seit mehr als 2 Jahren führe sie selbständig einen eigenen Haushalt, in dem sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eigenständig wirtschafte. Die Behauptungen des Antragsgegners träfen nicht zu. Sie gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, da sie und ihre Eltern getrennte Haushalte führen würden. Das sei dem Antragsgegner auch bekannt und davon habe sich der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners auch überzeugen können. Sie habe im Übrigen den Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners freiwillig in ihre Wohnung gelassen, um ihm die Wohnräume zu zeigen. Dessen Ermittlungen hätten in der Feststellung gegipfelt, dass sie wegen einer fehlenden Wohnungseingangstür über keine abgeschlossene Wohnung verfügen würde. Was eine Tür an der Situation ändern solle, könne sie sich nicht so recht vorstellen. Ihres Erachtens nach gehe es nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht um eine abgeschlossene Wohnung, nicht um das Wohnen, sondern um das Leben in einem Haushalt. Und ihres Erachtens nach gehe es auch nicht um fiktive Annahmen, sondern um die tatsächlichen Verhältnisse. Sie glaube ihre Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben. Sie könne und wolle aus verständlichen Gründen ihre Eltern nicht zwingen private Daten herauszugeben. Dies sei ihres Erachtens nach nicht mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar. Somit sei der Vorwurf, dass es von ihrer Seite aus an Mitwirkung fehlen würde oder sie gar die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe, unzutreffend. Sie sei nicht für ihre Eltern verantwortlich. Gegen den Ablehnungsbescheid habe sie Widerspruch eingelegt. Während der langen, üblichen Bearbeitungszeiten würden ihr die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts fehlen. Deshalb sei eine schnelle Entscheidung für sie wichtig.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, das Arbeitslosengeld II in voller Höhe nach SGB II in zustehender Höhe zu bewilligen, und 2. festzustellen, dass es sich bei ihr nicht um einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern handelt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner aus: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, da die Antragstellerin die notwendigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern nicht getätigt habe, obwohl sie hierüber belehrt worden sei, dass diese Angaben notwendig seien. Nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2006 gehörten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Da die Antragstellerin unter 25 Jahre alt sei, und im Haus ihrer Eltern lebe, sei es notwendig gewesen, dass sie Angaben zu ihren Eltern mache. Es obliege der Beurteilung des Antragsgegners, ob die Antragstellerin zum Haushalt der Eltern gehöre. Die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen habe die Antragstellerin anzugeben. Die Antragstellerin gehöre zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, da sie 23 Jahre alt sei und im Haushalt der Eltern leben würde. Mit der neuen Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushaltes, d.h. die zur Bestreitung der zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen hätten. Die Eltern der Antragstellerin hätten ein Einfamilienhaus. Die Antragstellerin bewohne im Dachgeschoss des Hauses 2 Zimmer. Ein Zimmer sei ein kombinierter Wohn- und Küchenraum. Das andere Zimmer sei ein Schlafzimmer. Bad und Toilette nutze die Antragstellerin mit ihren Eltern gemeinsam. Erreichbar seien die Zimmer der Antragstellerin über eine offene Treppe. Eine Tür für den gesamten Wohnbereich gebe es nicht. Außerdem nutze die Antragstellerin die Waschmaschine mit ihren Eltern gemeinsam. Die Antragstellerin benötige auch keine eigene Hausratversicherung. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Antragstellerin die gesamten Verbrauchskosten des Hauses tragen würden. Dies entspräche der Lebenswirklichkeit. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vater einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Dieser beinhalte zum einen nur die Beteiligung an den Verbrauchskosten. Außerdem könne es nicht von dem Abschluss eines Mietvertrages abhängen, ob eine Haushaltsgemeinschaft bestehe oder nicht. Auf dem freien Wohnungsmarkt wäre der Wohnbereich der Antragstellerin auch nicht vermietbar. Nach dem Baulexikon müsse eine Wohnung nach außen abschließbar sein. Einfamilienhäuser würden danach als eine Wohnung zählen. Da aufgrund der häuslichen Gegebenheiten eine eigene Haushaltsführung nicht möglich sei, gehöre die Antragstellerin zum Haushalt ihrer Eltern.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung folgende Unterlagen von der Antragstellerin angefordert, die von dieser vollständig vorgelegt worden sind; dabei handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen, die Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind: - aktuelle Kontoauszüge der Antragstellerin, die einen positiven Saldo zum 21. Juli 2006 in Höhe von 382,70 EUR und 45,24 EUR ausweisen, - Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004, - aktuelle Heiz-, Neben- und Stromvorauszahlungsabrechnungen und -quittungen über die bisherigen gezahlten Neben-, Heiz- und Stromkosten (die eine Vorauszahlungshöhe ab Juni 2006 in Höhe von 35,00 EUR für Heizkosten, 25,00 EUR für Nebenkosten und 12,50 EUR Strom beinhalten), - aktueller Grundbuchauszug über das Wohngrundstück, - aktuelle Wohnungsgrundrisse und Wohnungszeichnungen über sämtliche Räume im Wohngebäude mit Kennzeichnung der von der Antragstellerin bewohnten Räumlichkeiten, - aktuelle Fotografien von sämtlichen Räumen im Wohngebäude, die von der Antragstellerin bewohnt werden, - sämtliche Rechnungen über die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Wohnungsausstattungsgegenstände (Rechnungen für Schränke, Bett, Tisch, Stühle, Küchenzeile, Gardinen, Vorhänge, Rollos, Teppiche, Auslegware, Lampen etc.), - sämtliche Rechnungen für die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Elektrogroßgeräte (Kühlschrank, Herd, Fernseher, etc.), - sämtliche Rechnungen über die von der Antragstellerin für ihre Räume angeschafften Elektrokleingeräte (Radio, Wecker, Uhren, Toaster, Kaffeemaschine, Mikrowelle, Wasserkocher, etc.). Auf die sich in der Gerichtsakte auf Blatt 61 bis 86 befindlichen Rechnungen, die zu einem erheblichen Teil als Rechnungs- und Lieferanschrift konkret die Antragstellerin benennen (insbesondere Schränke, Vitrine, Regale, Küchenmöbel, Futonbett, Couchtisch und Schlafsofa) wird Bezug genommen.
Das Gericht hat des Weiteren die Verwaltungsakte des Antragsgegners mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet, so dass ihm stattzugeben war.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin ab 1. Juli 2006 zu zahlen. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin hat prozessual insoweit keine eigenständige Bedeutung, und musste insoweit vom Gericht auch nicht eigenständig beschieden werden, weil der Inhalt des Feststellungsantrages vom Gericht als inzidente Leistungsvoraussetzung vollständig gewürdigt werden musste.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2006, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn der Antragstellerin wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für sie ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) der Antragstellerin handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für die Antragstellerin notwendig ist. Dabei hat die Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
1.
Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert. Sie verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihr ein das Existenzminimum wahrendes Leben ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass aufgrund der gänzlichen Nichtleistung der Versicherungsschutz der Antragstellerin in der Krankenversicherung gefährdet ist.
2.
Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern hat.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Antragstellerin ist 23 Jahre alt, wohnhaft in ... (Landkreis Löbau-Zittau) und nach Aktenlage erwerbsfähig.
Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Denn hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht u.a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, sowie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung – die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nr. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, an.
Die Antragstellerin bildet mit ihren Eltern entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, weil sie nicht dem Haushalt ihrer Eltern angehört, sondern einen eigenen Haushalt führt. Soweit der Antragsgegner im Antragserwiderungsschriftsatz vom 24. Juli 2006 ausführte, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts, d.h. die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), zu tragen haben (BT-Drs. 16/688, Seite 13), trifft dies zwar zu, allerdings hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes "im Haushalt der Eltern leben" erkennbar an den in § 9 Abs. 5 SGB II verwendeten Begriff der Haushaltsgemeinschaft anknüpfen wollen. Diesbezüglich aber hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass eine "Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und ‚aus einem Topf’ wirtschaften" (BT-Drs. 15/1516, Seite 53).
In Haushaltsgemeinschaft leben deshalb Personen dann, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, nämlich zusammen leben und gemeinsam wirtschaften. Von einer Wirtschaftgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Wird eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber getrennt bewirtschaftet und in ihr getrennt gewirtschaftet, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
Entgegen der geäußerten Ansicht des Antragsgegners zeichnet einen gemeinsamen Haushalt nicht aus, dass es sich bei dem Haushalt um einen eigenständig abschließbaren Wohnbereich handelt, der auf dem freien Wohnungsmarkt als eigenständige Wohneinheit vermietbar wäre. Denn auch innerhalb einer eigenständigen, abschließbaren Wohnung, die auf dem freien Wohnungsmarkt als solche vermietbar wäre, können mehrere getrennte Haushalte existieren. Der Umkehrschluss des Antragsgegners, dass innerhalb einer Wohnung auch nur ein Haushalt existieren kann, ist daher weder tatsächlich, rechtlich noch sachlogisch gerechtfertigt und findet in den gesetzlichen Regelungen des SGB II zudem auch keinen Anhaltspunkt.
Im vorliegenden Sachverhalt geben daher weder das Nichtvorhandensein einer eigenen Wohnungseingangstür, noch das Nichtvorhandensein einer eigenen Waschmaschine oder eines eigenen Badezimmers oder einer Toilette der konkreten örtlichen Situation das ausschlaggebende Gepräge. Es ist weder ausgeschlossen, noch unüblich, dass sich Personen in getrennten Haushalten bestimmte Gerätschaften (wie hier die Waschmaschine) oder bestimmte Räumlichkeiten (wie hier das Badezimmer) teilen. Die den konkreten Einzelfall prägenden Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit vielmehr dafür, dass die Antragstellerin einen eigenen Haushalt führt. Denn sie verfügt über einen eigenen Schlafraum, einen eigenen Wohnraum und einen eigenen Küchen- und Essbereich, in denen sie jeweils eigenständig wirtschaften, wohnen und leben kann, auch wenn sich diese Räumlichkeiten im Eigenheim ihrer Eltern befinden. Der Haushalt der Antragstellerin ist ausgestattet mit den zur eigenständigen Wirtschaftsführung notwendigen Haushaltsgeräten, wie Kühlschrank, Herd, Küchenspüle, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Mikrowelle, Mixer und dem zur eigenständigen Wohnführung notwendigen Mobiliar, wie Küchenschränke, Kleiderschränke, Bücherschränke, Bett, Sofa, Tische, Stühle und Fernsehgerät. Der Haushalt der Antragstellerin ist auf Grund der eigenen Wohnungsklingel separat erreichbar, auch wenn keine festverschlossene separate Wohnungseingangstür vorhanden ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft durch schriftliche Nachweise belegt, dass es sich um eigene und zum großen Teil auch eigenerworbene Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte handelt, die sich in ihrem Wohnbereich befinden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ebenso glaubhaft durch Vorlage der Mietvereinbarung und der Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostenvorauszahlungsquittungen belegt und damit nachgewiesen, dass sie sehr wohl auch – ihrem Wohnflächenanteil entsprechend – Generalkosten eines eigenen Haushalts, wie es gesetzgeberische Intention des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, zu tragen hat. Die Antragstellerin hat – entsprechend ihrer tatsächlichen und damit eigenen Haushaltsführung und entsprechend ihrem Wohnflächenanteil – sowohl die Kosten für Grundsteuer, Schornsteinfegerreinigung, Heizungswartung, Heizölbeschaffung, Müllentsorgung, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Hausversicherung und Stromverbrauch als auch Aufwendungen für Instandhaltung, Pflege und Wiederbeschaffung bei Gebrauchsunfähigkeit für ihre eigenen haushaltstechnischen Geräte wie Kühlschrank, Herd, Küchenspüle, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Mikrowelle, Mixer, Fernseher, Radio, etc. zu tragen und damit sämtliche vom Gesetzgeber beispielhaft in den Gesetzesmaterialien aufgeführten "Generalkosten eines Haushalts, d. h. die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte)," zu tragen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch mehrfach bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sie bereits seit Längerem über ihren eigenen Haushalt verfügt, was sowohl ihren Vortrag als auch die vorgelegten schriftlichen Nachweise in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass davon auszugehen sei, dass die Eltern der Antragstellerin die gesamten Verbrauchskosten des Hauses tragen würden, ist daher eine durch nichts belegte Unterstellung. Mit Mutmaßungen und Unterstellungen darf der Antragsgegner aber nicht arbeiten. Diesbezüglich erlaubt sich das Gericht auf die aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Aussagen, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde im Eilrechtsschutz hinsichtlich begehrter Leistungen nach dem SGB II vom Bundesverfassungsgericht getroffen worden sind, hinzuweisen: "Existenzsichernde Leistungen [dürfen] nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden." (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05). Hinzukommt, dass selbst der Außendienstermittler des Antragsgegners im Prüfbericht vom 14. Juni 2006 festgehalten hatte, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin wirtschaftlich selbständig sei und es möglich sei, dass die Antragstellerin einen eigenen Haushalt führe. Dem steht nicht entgegen, dass der Außendienstermittler zu der Auffassung gelangte, dass die Antragstellerin keine abgeschlossene Wohnung im Haus ihrer Eltern habe, weil es – worauf bereits hingewiesen wurde – nicht darauf ankommt, ob eine abgeschlossene Wohnung vorhanden ist, sondern darauf ankommt, ob ein eigenständiger Wohn- und Wirtschaftsbereich existiert, in dem die Antragstellerin die Dinge des täglichen Bedarfs nicht gemeinsam mit ihren Eltern, sondern selbständig und allein gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten nicht gemeinsam mit ihren Eltern, sondern selbständig und allein erledigt.
Damit führt die Antragstellerin ihren eigenen Haushalt und bildet mit ihren Eltern keine Bedarfsgemeinschaft, weshalb es auf Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund sind die Aufforderungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, rechtswidrig. Die Antragstellerin bildet vielmehr eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft.
An dieser Stelle muss deutlich hervorgehoben werden, dass das Gericht in Anbetracht der vorbezeichneten, ausführlichen Umstände, die das Gericht dem Antragsgegner mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 25. Juli 2006 nach Durchführung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen in aller Ausführlichkeit bereits zur Kenntnis gegeben hat, die Reaktion des Antragsgegners, die ausschließlich in einem zweisätzigen Antwortschreiben vom 31. Juli 2006 bestand, mit dem mitgeteilt worden ist, dass ein Anerkenntnis nicht abgegeben werde, da der Antragsgegner bei seiner Auffassung verbleibe, dass die Antragstellerin zum Haushalt ihrer Eltern gehören würde, für völlig inakzeptabel hält. Unverständlich ist diese Reaktion des Antragsgegners insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 eine Auseinandersetzung mit den ausführlich vom Gericht ermittelten und dem Antragsgegner schriftlich dargelegten Umständen nicht im Ansatz zu erkennen ist. Das Gericht interpretiert den nicht nachvollziehbaren, zweisätzigen, jegliche Sachdiskussion vermissenden Antwortschriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 vielmehr so, dass der Antragsgegner trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände und Schilderung der nachvollziehbaren vom Gericht ermittelten Aspekte, vorsätzlich den vom Antragsgegner geschaffenen rechtswidrigen Zustand unter allen Umständen perpetuieren will und damit der Antragstellerin vorsätzlich den ihr zustehenden Leistungsanspruch abschneiden will. Dies ist ungehörig und widerspricht der Bindung des Antragsgegners an Recht und Gesetz, was an dieser Stelle vom Gericht bedauerlicherweise deutlich und mit Unverständnis und Sorge – insbesondere auch was künftige Verfahren mit dem konkreten Antragsgegner anbelangt – zur Kenntnis genommen werden muss. Es kann weder angehen, noch vom Gericht hingenommen werden, dass sich der Antragsgegner, ohne in der Sache mit den maßgeblichen Einzelfallumständen auseinanderzusetzen, auf einer erkennbar rechtwidrigen Ansicht beharrt und damit den Eindruck vermittelt – aus welchen Gründen auch immer – unter allen Umständen einen Zustand aufrechtzuerhalten, der der Sach- und Rechtslage keinesfalls entspricht.
Bilden demnach die Eltern der Antragstellerin und die Antragstellerin selbst keine Bedarfsgemeinschaft, so besteht die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin lediglich aus ihr selbst. Der Bedarf umfasst damit monatlich die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR für die Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II – in der seit 1. Juli 2006 maßgeblichen Fassung –) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 54,25 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II). Von den vereinbarten und von der Antragstellerin tatsächlich entrichteten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 35,00 EUR, die nach den Angaben der Antragstellerin die Warmwasserkosten mit beinhalten, ist ein monatlicher Betrag in Höhe von 15 % (5,25 EUR) für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten, zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich explizit: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2006, Az: L 5 B 1091/05 AS-ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, Az: L 12 AS 2023/05; SG Oldenburg, Beschluss vom 01.11.2005, Az: S 47 AS 256/05 ER; SG Dresden, Urteil vom 06.09.2005, Az: S 21 AS 21/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1048/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1456/05; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az: S 23 AS 212/05 ER; SG Freiburg, Beschluss vom 18.05.2005, Az: S 9 AS 1581/05 ER; SG Kassel, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 21 AS 11/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 22, Rn. 13; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 17 + 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2 und bestätigt vom Sächsischen Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER). Ein Erfordernis, die Warmwasserkosten aus den tatsächlichen Kosten der Unterkunft herauszunehmen besteht bereits aus der zwingend erforderlichen Gleichbehandlung mit Mietern, die nicht über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen, sondern Wasser unter Einsatz von Strom (Boiler/Durchlauf-erhitzer) erwärmen. Auch diese Mieter erhalten keinen höheren Regelsatz, sondern müssen aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Regelsatz die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bestreiten. Der pauschale, auch insoweit Gleichbehandlung gewährleistende, Betrag in Höhe von 15 % für einen Einpersonenhaushalt folgt aus Unterkunftskostenrichtlinien des Antragsgegners und ist insoweit nicht zu beanstanden, weil die konkreten Kosten für die Warmwasseraufbereitung in den monatlichen Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen der Antragstellerin (ausweislich der vorgelegten Mietvereinbarung vom 1. Januar 2004 und der vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 19. Mai 2006) in Höhe von insgesamt 35,00 EUR monatlich nicht separat aufgeführt sind.
Die monatlichen Stromkostenvorauszahlungen der Antragstellerin in Höhe von 12,50 EUR können gleichfalls nicht als Unterkunftskostenbedarf anerkannt werden. Denn die Kosten für die Stromversorgung und Haushaltsenergie zählen ebenfalls nicht zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Auch die Kosten für die Stromversorgung und Haushaltsenergie gehören zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten zur Vermeidung einer doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten, Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich auch explizit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, Az: L 12 AS 2023/05; SG Aurich, Urteil vom 12.10.2005, Az: S 15 AS 159/05; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005, Az: S 9 AS 1048/05; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az: S 23 AS 212/05 ER; SG Kassel, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 21 AS 11/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2005, Az: S 7 AS 17/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 12; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2).
Von diesem Bedarf ist weder Einkommen noch Vermögen abzusetzen, da die Klägerin weder über eigenes Einkommen noch über freibetragsüberschreitendes Vermögen verfügt.
Der monatliche Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld II beläuft sich damit auf monatlich 399,75 EUR. Zur Zahlung dieses monatlichen Betrages war der Antragsgegner für den Zeitraum des aktuellen Bewilligungsabschnittes (vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) unter entsprechender Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten. Mit der Leistungspflicht des Antragsgegners verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für die Antragstellerin, so dass diese den gesetzlichen Versicherungssystemen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch ab 1. Juli 2006 weiterhin zugehörig ist.
Das Gericht sieht davon ab, die Leistungspflicht des Antragsgegners erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht (14. Juli 2006) beginnen zu lassen, weil die Antragstellerin zum einen inzwischen seit einem Monat ohne Leistungsbezug ist, und insoweit einkommenslos gestellt ist, und zum anderen – im konkreten Sachverhalt wesentlichen – deshalb, weil der Antragsgegner in nachhaltiger, unverständlicher und völlig inakzeptabler Weise der Antragstellerin die berechtigten Leistungsansprüche anscheinend vorsätzlich rechtswidrig vorenthält, was weder dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns entspricht, noch vom Gericht toleriert oder gar akzeptiert werden kann. Vorsätzlich rechtswidriges Vorenthalten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende darf sich nicht lohnend auswirken.
Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f).
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