Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 1637/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI wird nur geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die (übergeleitete) Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben sind, Abweichung zu BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 14/05 R (beurteilt anhand des Termin-Berichts 24/06 vom 24.Mai 2006).
2. Für Zeiten des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr besteht kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI.
2. Für Zeiten des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr besteht kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf den Auffüllbetrag nach § 315a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) für Zeiten als Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr.
Der Kläger ist 1985 geboren. Am 16. Mai 1986 verstarb sein Vater. Im Juni 2002 erwarb der Kläger den Realschulabschluß.
Am 1. Juli 2002 begann er seinen Dienst als SaZ bei der Bundeswehr. Der Kläger hatte sich freiwillig verpflichtet, für acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Dafür wurde ihm eine Ausbildungszusage für den Beruf IT-Systemelektroniker eröffnet. Auf die Eröffnung der Einplanungsentscheidung, Aufforderung zum Dienstantritt und Eröffnung über Ausbildungszusage (jeweils) vom 17. Mai 2002 wird verwiesen (Blatt 11ff der Gerichtsakte).
Zum 15. Juni 2005 endete das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ bei der Bundeswehr. Nach Angaben des Klägers beruhe dies auf einer Verurteilung wegen "eines Vorfalls" Während seiner Dienstzeit absolvierte der Kläger u.a. vom 6. Mai 2003 bis 10. Februar 2005 einen Lehrgang und vom 26. April 2004 bis 9. Februar 2005 ein Betriebspraktikum als IT-Systemelektroniker. Die mündliche Abschlussprüfung im Februar 2005 für die Ausbildung als IT-Systemelektroniker bestand der Kläger nicht. Den Termin zum zweiten Versuch habe er "verpass". Im Dezember 2005 könne er den schriftlichen Teil und im Februar 2006 den mündlichen Teil der Prüfung noch einmal absolvieren. Seit dem 15. Juni 2005 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf die Zeugnisse, die Wehrdienstbescheinigung und den Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen (Blatt 84ff und 100 der Gerichtsakte).
Ab Mai 1986 erhielt der Kläger Halbwaisenrente und Zusatzhalbwaisenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietsrechtes.
Mit (Umwertungs- und Anpassungs-) Bescheid vom 18. November 1991 ersetzte die Beklagte die beiden o.g. Rechte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach dem SGB VI. Der (Geld-) Wert dieses Rechts betrug für Dezember 1991 160,23 DM und für die Zeit ab Januar 1992 178,91 DM. Des weiteren stellte sie ein Recht auf einen Auffüllbetrag in Höhe von 200,89 DM fest. Diese Zusatzleistung bestand, weil der Wert der SGB VI - Rente für Dezember 1991 unter der Summe der bisherigen und um 6,84% erhöhten Rentenbeträge (273,00 DM + 65,00 DM = 338,00 DM, erhöht auf 361,12 DM) lag. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g. Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 40ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 nahm die Beklagte den Bescheid vom 18. November 1991 mit Wirkung zum 1. September 2000 zurück und stellte den Wert der beiden o.g. Rechte nach dem SGB VI neu fest. Denn Zurechnungszeiten wegen Invalidität seien zu berichtigen. Die (Ausgangs-) Werte für Dezember 1991 änderten sich wie folgt: SGB VI - Rente = 158,07 DM und Auffüllbetrag = 203,05 DM. Die Rente falle mit dem 30. Juni 2003 ohne weitere Bescheiderteilung weg. Auf Antrag komme unter bestimmten Voraussetzungen eine Weitergewährung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird ebenso auf den Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 5ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 befristete die Beklagte die Rentendauer bis zum 31. Juli 2002. Auf die "Mitteilung über die Weiterzahlung der Waisenrente" wird verwiesen (Blatt 168 der Verwaltungsakte).
Nach einer erneuten Nachprüfung im Mai 2002 "berechnete" die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2002 "die Halbwaisenrente" für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 2002 neu. Es bestehe kein Anspruch auf den bisherigen Auffüllbetrag mehr. Denn der Kläger habe im Juni 2002 die Schulausbildung beendet und keine weitere Ausbildung aufgenommen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente nach den rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebietes. Die Grundlage für den Auffüllbetrag sei daher entfallen. Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI bestehe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g. Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 14ff der Gerichtsakte).
Die Waisenrente wurde bis Juni 2003 geleistet.
Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2002 erhob der Kläger am 26. Juli 2002 Widerspruch. Der Anspruch auf Zahlung des Auffüllbetrages sei nicht entfallen. Denn er habe im unmittelbaren Anschluss an seine Schulausbildung eine Berufsausbildung zum Unteroffizier bei der Bundeswehr aufgenommen. Zu dieser Berufsausbildung gehöre die Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Er komme also nicht lediglich der allgemeinen Wehrpflicht nach, sondern erlerne einen Beruf.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Auffüllbetrag stehe nur solange zu, wie ein Anspruch auf die ihm zugrunde liegende Rente bestehe. Dies sei nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu beurteilen. Eine Tätigkeit mit vollen Bezügen durch die Nationale Volksarmee (NVA) sei keine Berufsausbildung im Sinne des o.g. Rechts gewesen. In der DDR wäre mit Beendigung der Schulausbildung die Waisenrente nicht mehr gezahlt worden. Somit sei der Auffüllbetrag zum 30. Juni 2002 entfallen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. November 2002.
Der Kläger meint, er könne nicht so gestellt werden, als ob er eine Ausbildung bei der NVA begonnen hätte. Denn er absolviere eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr. Das Wehrdienstverhältnis eines SaZ bei der Bundeswehr habe Berufscharakter. Dies sei rentenrechtlich zu würdigen. Die Ausbildung bei der Bundeswehr dürfe nicht in eine Ausbildung bei der NVA umgedeutet werden. Denn die Ausbildungen von SaZ bei der NVA und Bundeswehr seien nicht identisch. Die Zahlung eines Auffüllbetrages nur bei Erlernung eines bereits in der DDR anerkannten Berufes sei mit den Art. 12 und 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Der Auffüllbetrag habe im Juni 2002 77,71 EUR betragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2002 den Auffüllbetrag zu seiner Halbwaisenrente nach den Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Ausbildung bei der NVA hätte zum Wegfall der Waisenrente geführt.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dresden ist örtlich zuständig. Dies ergibt sich unter Würdigung des Alters des Klägers aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 11 Satz 1 Halbsatz 1 und § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn der Kläger konnte zur Zeit der Klageerhebung als minderjähriger SaZ noch keinen Wohnsitz am Standort haben, vgl. §§ 9 Abs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 und 106 BGB. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 SGG ist nicht anwendbar. Gleiches gilt für § 57 Abs. 2 SGG. Somit teilte der Kläger zur Zeit der Klageerhebung den Wohnsitz seiner Mutter im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand ist ausschließlich der Bestand des Rechts auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002. Dieses Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch (X).
Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist anwendbar. Denn der Bescheid vom 18. November 1990 in der Fassung der Bescheide vom 6. Juli 2000 und 29. Juni 2001 enthält Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Der Bescheid vom 18. November 1990 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juli 2000 ersetzte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 die Rechte des Klägers auf (Halb-) Waisenrente nach § 21 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, DDR-GBl. I, Nr. 38, Seite 401ff (nachfolgend: RentenVO) und Zusatz(halb)waisenrente nach § 26 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977, DDR-GBl. I Nr. 35, Seite 395ff (nachfolgend: FZRVO) durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI. Bei der Festsetzung des Wertes dieses Rechts (Monatsbetrag der Rente im Sinne des § 64 SGB VI) wurden die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI ermittelt. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Halbwaisenrente richten sich seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich nach dem SGB VI. Die Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers beruht auf §§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 102 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Das Recht auf Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der o.g. Bescheid (in der ebenso o.g. Fassung) enthält des weiteren ein von der o.g. SGB VI - Rente unabhängiges und eigenständiges Recht auf eine Zusatzleistung nach § 315a SGB VI. Dieses Recht, der sog. Auffüllbetrag, konkretisiert den in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, Seite 889ff) normierten Vertrauensschutz zur Vermeidung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Schlechterstellung durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB Viertes Buch). Das Recht auf den Auffüllbetrag ist ein gesonderter Streitgegenstand und alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens. Vgl. zum Vorstehenden zB Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 13/02 R - JURIS, mwN.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 hat die Beklagte die Leistungsdauer der o.g. Rechte (Halbwaisenrente und Auffüllbetrag) bis zum 31. Juli 2002 befristet.
Mit den angefochtenen Entscheidungen hat die Beklagte ausschließlich das Recht auf den o.g. Auffüllbetrag mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Die angefochtenen Entscheidungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere § 24 Abs. 1 SGB X wurde durch die "Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung" im Mai 2002 gewahrt.
Des weiteren ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Bekanntgabe der o.g. (teilweise) aufgehobenen Bescheide zum 1. Juli 2002 eingetreten. Denn für die Zeit des Dienstverhältnisses als SaZ bei der Bundeswehr hatte der Kläger kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI mehr.
§ 315a Abs. 1 Satz 1 SGB VI lautet:
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a SGB ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet.
Der Auffüllbetrag wurde statisch geleistet und ab dem 1. Januar 1996 "abgeschmolzen", vgl. § 315a Satz 4f SGB VI. Zu den weiteren Hintergründen und der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem GG wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 - http://www.bverfg.de/entscheidungen verwiesen.
Der Auffüllbetrag wird (wurde) nur geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die (übergeleitete) Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben sind (waren). Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 315a Satz 1 SGB VI ("nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ... weiterhin zustehende Rentenbetrag"). Dieses Normverständnis ist einhellige Auffassung, vgl. hierzu bereits Heller, Umwertung der Bestandsrenten im Beitrittsgebiet, DAngVers 12/1991, Seite 465, 470f und KassKomm-Polster, Band 2, Stand: August 2002, § 315a Rn 13 sowie Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 23. August 2001 - L 6 KN 22/00, 7. Mai 2002 - L 5 RJ 319/01 und 27. Januar 2004 - L 5 RJ 98/03 - JURIS.
Am 31. Dezember 1991 galten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die o.g. Rechte des Klägers (noch) die RentenVO und FZRVO. Die Höhe dieser Renten wurde durch nachfolgende rentenrechtliche Vorschriften geändert (zB durch die 2. bis 4. RentenVO). Weitere Erörterungen hierzu sind mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
Nach § 21 Abs. 2 RentenVO galten für die Dauer der Zahlung der Waisenrente die gleichen Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 3 für die Dauer der Zahlung des Kinderzuschlages maßgebend waren. § 26 Abs. 3 FZRVO wiederum verwies dynamisch für die Dauer der Zahlung der Zusatzwaisenrente auf die Voraussetzungen, die für die Dauer der Zahlung der Waisenrente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebend waren.
§ 18 Abs. 3 RentenVO lautete:
Der Kinderzuschlag wird gezahlt
a) bis zur Beendigung des Besuches der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der erweiterten Oberschule, Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule, mindestens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
b) bis zur Beendigung der Lehrausbildung, wenn das Lehrverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt,
c) für die Dauer eines unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung, ein Lehrverhältnis, ein Vorpraktikum oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommenen Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule, soweit der Student nicht als Angehöriger der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR Besoldung erhält,
d) solange das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Ausbildungs- oder Arbeitsrechtsverhältnis aufzunehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zum Besuch der Mittelschule erfüllte der Kläger den Tatbestand des § 18 Abs. 3 a) RentenVO. Für die Zeit des Dienstverhältnisses als SaZ bei der Bundeswehr ab dem 1. Juli 2002 ist keines der Tatbestände des § 18 Abs. 3 RentenVO erfüllt. § 18 Abs. 3 a), c) und d) RentenVO scheiden von vornherein aus. Im Ergebnis gilt nichts anderes für § 18 Abs. 3 b) RentenVO. Denn der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Mittelschule in ein Dienstverhältnis als SaZ berufen. Damit war er Soldat, vgl. § 1 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG). Dieses besondere (Wehrdienst-) Verhältnis begründete gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und dem Staat. Die Einzelheiten hierzu sind dem Grunde nach im SG geregelt. Als Soldat hatte der Kläger u.a. Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG. Die Besoldung des Klägers ergab sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) können u.a. SaZ bereits während der Wehrdienstzeit unentgeltlich an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die von den für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste - bfd) angeboten werden (sog. dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung). Wegen der Einzelheiten hierzu wird zB auf http://bfd.bundeswehr.de verwiesen.
Eine Lehrausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 b) RentenVO setzte ein Lehrverhältnis voraus, vgl. hierzu das 6. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR. Nach dem 1. Januar 1992 ist diese Voraussetzung ebenso (weiterhin) gegeben, wenn ein vergleichbares Ausbildungsverhältnis nach bundesdeutschen Recht besteht. Die (rechtlichen) Einzelheiten hierzu sind im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ein Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis begründet(e) ein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis (besonderer Art) zwischen dem Lehrling (Auszubildenden) und dem Ausbildenden, vgl. zB § 129 Abs. 3 AGB und § 10 Abs. 2 BBiG. Für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis galten und gelten andere gesetzliche Vorschriften, vgl. hierzu zB § 3 Abs. Nr. 2 BBiG und für SaZ bei der Bundeswehr zB die o.g. Vorschriften.
§ 18 Abs. 3 RentenVO ist bereits dem Wortlaut zu entnehmen, daß der Kinderzuschlag u.a. nicht für "Angehörige der bewaffneten Organe" zu zahlen ist, soweit diese "Besoldung" erhalten. Dies ist zwar "nur" in § 18 Abs. 3 c) RentenVO normiert, gilt jedoch dem Sinn und Zweck nach für den gesamten Tatbestand des § 18 Abs. 3 RentenVO. Denn auch in der DDR konnte ein Schüler, Lehrling oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind nicht zugleich "Angehöriger der bewaffneten Organe" gewesen sein. Diese Kombination war allenfalls als Student im Sinne des § 18 Abs. 3 c) RentenVO möglich.
In der NVA konnte ein "aktiver Wehrdienst" ebenso in dem "Dienstverhältnis" als SaZ geleistet werden, vgl. zB § 31 Abs. 2 a) des Gesetzes über den Wehrdienst in der DDR (Wehrdienstgesetz) vom 25. März 1982, DDR-GBl. Teil I Nr. 12, Seite 221ff. Die Struktur der Wehrdienstleistung in der DDR und der BRD weichen dem Grunde nach nicht voneinander ab. Beide (Wehr-) Systeme differenzier(t)en zwischen einem Wehrdienst kraft Gesetzes und eigener (freiwilliger) Verpflichtung. Innerhalb der zuletzt genannten Gruppe war (ist) wiederum zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zu unterscheiden. Vgl. zum Vorstehenden zB §§ 29, 31 Wehrdienstgesetz einerseits und § 1 Abs. 1, Abs. 2 1f SG andererseits. Dem Gericht erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ bei der Bundeswehr nicht mit einem SaZ bei der NVA zu vergleichen sein soll. Die darüber hinausgehende Möglichkeit als SaZ in der Bundeswehr, unentgeltlich dienstzeitbegleitende Förderung der beruflichen Bildung in Anspruch zu nehmen, ändert nichts an dem rechtlichen oder tatsächlichen Status als Soldat. Als Soldat war der Kläger "Angehöriger der bewaffneten Organe" im Sinne des § 18 Abs. 3 c) RentenVO. Somit sind die o.g. Anspruchsvoraussetzungen für die Waisen- und Zusatzwaisenrente und damit für die weitere Leistung des Auffüllbetrages seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr gegeben (gewesen).
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers werden dadurch nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn der Schutz(-bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich insoweit allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften (u.a.) aus der Sozialpflichtversicherung, ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02, 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u.a. und 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a., je aaO. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier durch § 315a SGB VI als Konkretisierung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV in verfassungskonformer Art und Weise erfolgt, vgl. bereits oben. Die Voraussetzungen dieser vertrauensschützenden Übergangsregelung sind nicht mehr gegeben.
Art. 12 GG ist ebenso nicht verletzt. Der Kläger hat aufgrund der Aufnahme des freiwillig begründeten Dienstverhältnisses als SaZ neben anderen Leistungen eine Besoldung nach dem BBesG in Höhe eines vierstelligen (Euro-) Betrages statt eines Auffüllbetrages von ca. 80 EUR monatlich erhalten. Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte für einen Eingriff in eines der beiden Schutzbereiche des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl-/ausübungsfrei-heit) erkennbar. Der Kläger hat ebenso nicht einmal andeutungsweise versucht, einen solchen darzulegen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist ebenso nicht erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Insoweit fehlt es hier bereits an einer Vergleichbarkeit zwischen Lehrlingen (Auszubildenden) einerseits und Soldaten anderseits. Denn Soldaten stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Dieses Treue- und besondere Rechtsverhältnis wird durch ein komplexes Regelungssystem von gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen dem Staat und seinen Soldaten geprägt. Dem Soldaten stehen daraus u.a. umfassende Leistungs- und Versorgungsansprüche gegen den Staat zu, vgl. hierzu andeutungsweise und soweit entscheidungserheblich bereits oben. Ein derartiger oder vergleichbarer Rechtsstatus ist für Lehrlinge (Auszubildende) nicht gegeben. Damit bestehen zwischen den o.g. Gruppen "Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht" - vgl. hierzu die ebenso ständige Rechtsprechung des BVerfG, zB aaO -, die eine verschiedene (ungleiche) Behandlung ohne weiteres erlauben (rechtfertigen), auch wenn beide Gruppen durch das gemeinsame Merkmal des Verlustes eines (versicherten) Elternteiles durch Tod verbunden sind. Somit ist Art. 3 Abs. 1 GG ebenso nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf den Auffüllbetrag nach § 315a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) für Zeiten als Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr.
Der Kläger ist 1985 geboren. Am 16. Mai 1986 verstarb sein Vater. Im Juni 2002 erwarb der Kläger den Realschulabschluß.
Am 1. Juli 2002 begann er seinen Dienst als SaZ bei der Bundeswehr. Der Kläger hatte sich freiwillig verpflichtet, für acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Dafür wurde ihm eine Ausbildungszusage für den Beruf IT-Systemelektroniker eröffnet. Auf die Eröffnung der Einplanungsentscheidung, Aufforderung zum Dienstantritt und Eröffnung über Ausbildungszusage (jeweils) vom 17. Mai 2002 wird verwiesen (Blatt 11ff der Gerichtsakte).
Zum 15. Juni 2005 endete das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ bei der Bundeswehr. Nach Angaben des Klägers beruhe dies auf einer Verurteilung wegen "eines Vorfalls" Während seiner Dienstzeit absolvierte der Kläger u.a. vom 6. Mai 2003 bis 10. Februar 2005 einen Lehrgang und vom 26. April 2004 bis 9. Februar 2005 ein Betriebspraktikum als IT-Systemelektroniker. Die mündliche Abschlussprüfung im Februar 2005 für die Ausbildung als IT-Systemelektroniker bestand der Kläger nicht. Den Termin zum zweiten Versuch habe er "verpass". Im Dezember 2005 könne er den schriftlichen Teil und im Februar 2006 den mündlichen Teil der Prüfung noch einmal absolvieren. Seit dem 15. Juni 2005 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf die Zeugnisse, die Wehrdienstbescheinigung und den Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen (Blatt 84ff und 100 der Gerichtsakte).
Ab Mai 1986 erhielt der Kläger Halbwaisenrente und Zusatzhalbwaisenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietsrechtes.
Mit (Umwertungs- und Anpassungs-) Bescheid vom 18. November 1991 ersetzte die Beklagte die beiden o.g. Rechte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach dem SGB VI. Der (Geld-) Wert dieses Rechts betrug für Dezember 1991 160,23 DM und für die Zeit ab Januar 1992 178,91 DM. Des weiteren stellte sie ein Recht auf einen Auffüllbetrag in Höhe von 200,89 DM fest. Diese Zusatzleistung bestand, weil der Wert der SGB VI - Rente für Dezember 1991 unter der Summe der bisherigen und um 6,84% erhöhten Rentenbeträge (273,00 DM + 65,00 DM = 338,00 DM, erhöht auf 361,12 DM) lag. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g. Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 40ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 nahm die Beklagte den Bescheid vom 18. November 1991 mit Wirkung zum 1. September 2000 zurück und stellte den Wert der beiden o.g. Rechte nach dem SGB VI neu fest. Denn Zurechnungszeiten wegen Invalidität seien zu berichtigen. Die (Ausgangs-) Werte für Dezember 1991 änderten sich wie folgt: SGB VI - Rente = 158,07 DM und Auffüllbetrag = 203,05 DM. Die Rente falle mit dem 30. Juni 2003 ohne weitere Bescheiderteilung weg. Auf Antrag komme unter bestimmten Voraussetzungen eine Weitergewährung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird ebenso auf den Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 5ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 befristete die Beklagte die Rentendauer bis zum 31. Juli 2002. Auf die "Mitteilung über die Weiterzahlung der Waisenrente" wird verwiesen (Blatt 168 der Verwaltungsakte).
Nach einer erneuten Nachprüfung im Mai 2002 "berechnete" die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2002 "die Halbwaisenrente" für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 2002 neu. Es bestehe kein Anspruch auf den bisherigen Auffüllbetrag mehr. Denn der Kläger habe im Juni 2002 die Schulausbildung beendet und keine weitere Ausbildung aufgenommen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente nach den rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebietes. Die Grundlage für den Auffüllbetrag sei daher entfallen. Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI bestehe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g. Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 14ff der Gerichtsakte).
Die Waisenrente wurde bis Juni 2003 geleistet.
Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2002 erhob der Kläger am 26. Juli 2002 Widerspruch. Der Anspruch auf Zahlung des Auffüllbetrages sei nicht entfallen. Denn er habe im unmittelbaren Anschluss an seine Schulausbildung eine Berufsausbildung zum Unteroffizier bei der Bundeswehr aufgenommen. Zu dieser Berufsausbildung gehöre die Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Er komme also nicht lediglich der allgemeinen Wehrpflicht nach, sondern erlerne einen Beruf.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Auffüllbetrag stehe nur solange zu, wie ein Anspruch auf die ihm zugrunde liegende Rente bestehe. Dies sei nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu beurteilen. Eine Tätigkeit mit vollen Bezügen durch die Nationale Volksarmee (NVA) sei keine Berufsausbildung im Sinne des o.g. Rechts gewesen. In der DDR wäre mit Beendigung der Schulausbildung die Waisenrente nicht mehr gezahlt worden. Somit sei der Auffüllbetrag zum 30. Juni 2002 entfallen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. November 2002.
Der Kläger meint, er könne nicht so gestellt werden, als ob er eine Ausbildung bei der NVA begonnen hätte. Denn er absolviere eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr. Das Wehrdienstverhältnis eines SaZ bei der Bundeswehr habe Berufscharakter. Dies sei rentenrechtlich zu würdigen. Die Ausbildung bei der Bundeswehr dürfe nicht in eine Ausbildung bei der NVA umgedeutet werden. Denn die Ausbildungen von SaZ bei der NVA und Bundeswehr seien nicht identisch. Die Zahlung eines Auffüllbetrages nur bei Erlernung eines bereits in der DDR anerkannten Berufes sei mit den Art. 12 und 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Der Auffüllbetrag habe im Juni 2002 77,71 EUR betragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2002 den Auffüllbetrag zu seiner Halbwaisenrente nach den Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Ausbildung bei der NVA hätte zum Wegfall der Waisenrente geführt.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dresden ist örtlich zuständig. Dies ergibt sich unter Würdigung des Alters des Klägers aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 11 Satz 1 Halbsatz 1 und § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn der Kläger konnte zur Zeit der Klageerhebung als minderjähriger SaZ noch keinen Wohnsitz am Standort haben, vgl. §§ 9 Abs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 und 106 BGB. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 SGG ist nicht anwendbar. Gleiches gilt für § 57 Abs. 2 SGG. Somit teilte der Kläger zur Zeit der Klageerhebung den Wohnsitz seiner Mutter im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand ist ausschließlich der Bestand des Rechts auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002. Dieses Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch (X).
Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist anwendbar. Denn der Bescheid vom 18. November 1990 in der Fassung der Bescheide vom 6. Juli 2000 und 29. Juni 2001 enthält Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Der Bescheid vom 18. November 1990 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juli 2000 ersetzte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 die Rechte des Klägers auf (Halb-) Waisenrente nach § 21 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, DDR-GBl. I, Nr. 38, Seite 401ff (nachfolgend: RentenVO) und Zusatz(halb)waisenrente nach § 26 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977, DDR-GBl. I Nr. 35, Seite 395ff (nachfolgend: FZRVO) durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI. Bei der Festsetzung des Wertes dieses Rechts (Monatsbetrag der Rente im Sinne des § 64 SGB VI) wurden die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI ermittelt. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Halbwaisenrente richten sich seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich nach dem SGB VI. Die Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers beruht auf §§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 102 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Das Recht auf Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der o.g. Bescheid (in der ebenso o.g. Fassung) enthält des weiteren ein von der o.g. SGB VI - Rente unabhängiges und eigenständiges Recht auf eine Zusatzleistung nach § 315a SGB VI. Dieses Recht, der sog. Auffüllbetrag, konkretisiert den in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, Seite 889ff) normierten Vertrauensschutz zur Vermeidung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Schlechterstellung durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB Viertes Buch). Das Recht auf den Auffüllbetrag ist ein gesonderter Streitgegenstand und alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens. Vgl. zum Vorstehenden zB Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 13/02 R - JURIS, mwN.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 hat die Beklagte die Leistungsdauer der o.g. Rechte (Halbwaisenrente und Auffüllbetrag) bis zum 31. Juli 2002 befristet.
Mit den angefochtenen Entscheidungen hat die Beklagte ausschließlich das Recht auf den o.g. Auffüllbetrag mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Die angefochtenen Entscheidungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere § 24 Abs. 1 SGB X wurde durch die "Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung" im Mai 2002 gewahrt.
Des weiteren ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Bekanntgabe der o.g. (teilweise) aufgehobenen Bescheide zum 1. Juli 2002 eingetreten. Denn für die Zeit des Dienstverhältnisses als SaZ bei der Bundeswehr hatte der Kläger kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI mehr.
§ 315a Abs. 1 Satz 1 SGB VI lautet:
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a SGB ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet.
Der Auffüllbetrag wurde statisch geleistet und ab dem 1. Januar 1996 "abgeschmolzen", vgl. § 315a Satz 4f SGB VI. Zu den weiteren Hintergründen und der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem GG wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 - http://www.bverfg.de/entscheidungen verwiesen.
Der Auffüllbetrag wird (wurde) nur geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die (übergeleitete) Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben sind (waren). Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 315a Satz 1 SGB VI ("nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ... weiterhin zustehende Rentenbetrag"). Dieses Normverständnis ist einhellige Auffassung, vgl. hierzu bereits Heller, Umwertung der Bestandsrenten im Beitrittsgebiet, DAngVers 12/1991, Seite 465, 470f und KassKomm-Polster, Band 2, Stand: August 2002, § 315a Rn 13 sowie Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 23. August 2001 - L 6 KN 22/00, 7. Mai 2002 - L 5 RJ 319/01 und 27. Januar 2004 - L 5 RJ 98/03 - JURIS.
Am 31. Dezember 1991 galten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die o.g. Rechte des Klägers (noch) die RentenVO und FZRVO. Die Höhe dieser Renten wurde durch nachfolgende rentenrechtliche Vorschriften geändert (zB durch die 2. bis 4. RentenVO). Weitere Erörterungen hierzu sind mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
Nach § 21 Abs. 2 RentenVO galten für die Dauer der Zahlung der Waisenrente die gleichen Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 3 für die Dauer der Zahlung des Kinderzuschlages maßgebend waren. § 26 Abs. 3 FZRVO wiederum verwies dynamisch für die Dauer der Zahlung der Zusatzwaisenrente auf die Voraussetzungen, die für die Dauer der Zahlung der Waisenrente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebend waren.
§ 18 Abs. 3 RentenVO lautete:
Der Kinderzuschlag wird gezahlt
a) bis zur Beendigung des Besuches der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der erweiterten Oberschule, Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule, mindestens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
b) bis zur Beendigung der Lehrausbildung, wenn das Lehrverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt,
c) für die Dauer eines unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung, ein Lehrverhältnis, ein Vorpraktikum oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommenen Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule, soweit der Student nicht als Angehöriger der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR Besoldung erhält,
d) solange das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Ausbildungs- oder Arbeitsrechtsverhältnis aufzunehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zum Besuch der Mittelschule erfüllte der Kläger den Tatbestand des § 18 Abs. 3 a) RentenVO. Für die Zeit des Dienstverhältnisses als SaZ bei der Bundeswehr ab dem 1. Juli 2002 ist keines der Tatbestände des § 18 Abs. 3 RentenVO erfüllt. § 18 Abs. 3 a), c) und d) RentenVO scheiden von vornherein aus. Im Ergebnis gilt nichts anderes für § 18 Abs. 3 b) RentenVO. Denn der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Mittelschule in ein Dienstverhältnis als SaZ berufen. Damit war er Soldat, vgl. § 1 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG). Dieses besondere (Wehrdienst-) Verhältnis begründete gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und dem Staat. Die Einzelheiten hierzu sind dem Grunde nach im SG geregelt. Als Soldat hatte der Kläger u.a. Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG. Die Besoldung des Klägers ergab sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) können u.a. SaZ bereits während der Wehrdienstzeit unentgeltlich an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die von den für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste - bfd) angeboten werden (sog. dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung). Wegen der Einzelheiten hierzu wird zB auf http://bfd.bundeswehr.de verwiesen.
Eine Lehrausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 b) RentenVO setzte ein Lehrverhältnis voraus, vgl. hierzu das 6. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR. Nach dem 1. Januar 1992 ist diese Voraussetzung ebenso (weiterhin) gegeben, wenn ein vergleichbares Ausbildungsverhältnis nach bundesdeutschen Recht besteht. Die (rechtlichen) Einzelheiten hierzu sind im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ein Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis begründet(e) ein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis (besonderer Art) zwischen dem Lehrling (Auszubildenden) und dem Ausbildenden, vgl. zB § 129 Abs. 3 AGB und § 10 Abs. 2 BBiG. Für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis galten und gelten andere gesetzliche Vorschriften, vgl. hierzu zB § 3 Abs. Nr. 2 BBiG und für SaZ bei der Bundeswehr zB die o.g. Vorschriften.
§ 18 Abs. 3 RentenVO ist bereits dem Wortlaut zu entnehmen, daß der Kinderzuschlag u.a. nicht für "Angehörige der bewaffneten Organe" zu zahlen ist, soweit diese "Besoldung" erhalten. Dies ist zwar "nur" in § 18 Abs. 3 c) RentenVO normiert, gilt jedoch dem Sinn und Zweck nach für den gesamten Tatbestand des § 18 Abs. 3 RentenVO. Denn auch in der DDR konnte ein Schüler, Lehrling oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind nicht zugleich "Angehöriger der bewaffneten Organe" gewesen sein. Diese Kombination war allenfalls als Student im Sinne des § 18 Abs. 3 c) RentenVO möglich.
In der NVA konnte ein "aktiver Wehrdienst" ebenso in dem "Dienstverhältnis" als SaZ geleistet werden, vgl. zB § 31 Abs. 2 a) des Gesetzes über den Wehrdienst in der DDR (Wehrdienstgesetz) vom 25. März 1982, DDR-GBl. Teil I Nr. 12, Seite 221ff. Die Struktur der Wehrdienstleistung in der DDR und der BRD weichen dem Grunde nach nicht voneinander ab. Beide (Wehr-) Systeme differenzier(t)en zwischen einem Wehrdienst kraft Gesetzes und eigener (freiwilliger) Verpflichtung. Innerhalb der zuletzt genannten Gruppe war (ist) wiederum zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zu unterscheiden. Vgl. zum Vorstehenden zB §§ 29, 31 Wehrdienstgesetz einerseits und § 1 Abs. 1, Abs. 2 1f SG andererseits. Dem Gericht erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ bei der Bundeswehr nicht mit einem SaZ bei der NVA zu vergleichen sein soll. Die darüber hinausgehende Möglichkeit als SaZ in der Bundeswehr, unentgeltlich dienstzeitbegleitende Förderung der beruflichen Bildung in Anspruch zu nehmen, ändert nichts an dem rechtlichen oder tatsächlichen Status als Soldat. Als Soldat war der Kläger "Angehöriger der bewaffneten Organe" im Sinne des § 18 Abs. 3 c) RentenVO. Somit sind die o.g. Anspruchsvoraussetzungen für die Waisen- und Zusatzwaisenrente und damit für die weitere Leistung des Auffüllbetrages seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr gegeben (gewesen).
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers werden dadurch nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn der Schutz(-bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich insoweit allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften (u.a.) aus der Sozialpflichtversicherung, ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02, 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u.a. und 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a., je aaO. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier durch § 315a SGB VI als Konkretisierung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV in verfassungskonformer Art und Weise erfolgt, vgl. bereits oben. Die Voraussetzungen dieser vertrauensschützenden Übergangsregelung sind nicht mehr gegeben.
Art. 12 GG ist ebenso nicht verletzt. Der Kläger hat aufgrund der Aufnahme des freiwillig begründeten Dienstverhältnisses als SaZ neben anderen Leistungen eine Besoldung nach dem BBesG in Höhe eines vierstelligen (Euro-) Betrages statt eines Auffüllbetrages von ca. 80 EUR monatlich erhalten. Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte für einen Eingriff in eines der beiden Schutzbereiche des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl-/ausübungsfrei-heit) erkennbar. Der Kläger hat ebenso nicht einmal andeutungsweise versucht, einen solchen darzulegen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist ebenso nicht erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Insoweit fehlt es hier bereits an einer Vergleichbarkeit zwischen Lehrlingen (Auszubildenden) einerseits und Soldaten anderseits. Denn Soldaten stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Dieses Treue- und besondere Rechtsverhältnis wird durch ein komplexes Regelungssystem von gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen dem Staat und seinen Soldaten geprägt. Dem Soldaten stehen daraus u.a. umfassende Leistungs- und Versorgungsansprüche gegen den Staat zu, vgl. hierzu andeutungsweise und soweit entscheidungserheblich bereits oben. Ein derartiger oder vergleichbarer Rechtsstatus ist für Lehrlinge (Auszubildende) nicht gegeben. Damit bestehen zwischen den o.g. Gruppen "Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht" - vgl. hierzu die ebenso ständige Rechtsprechung des BVerfG, zB aaO -, die eine verschiedene (ungleiche) Behandlung ohne weiteres erlauben (rechtfertigen), auch wenn beide Gruppen durch das gemeinsame Merkmal des Verlustes eines (versicherten) Elternteiles durch Tod verbunden sind. Somit ist Art. 3 Abs. 1 GG ebenso nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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