S 40 U 314/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 314/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. &8195;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

Die Klägerin ist der zuständige Unfallversicherungsträger, die Beklagte ist die zuständige Krankenkasse, bei der der Beigeladene grundsätzlich versichert ist. Streitig ist, ob der Unfall des Beigeladenen am 4. Dezember 2006 ein Arbeitsunfall ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der 1950 geborene Beigeladene war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses arbeitslos und absolvierte eine berufliche Weiterbildung zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit nach den Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Er ist langjähriger insulinpflichtiger Diabetiker. Am 4. Dezember 2006 verließ der Beigeladene um 6:15 Uhr sein Wohnhaus in S., um mit seinem PKW, einen O., zu der Weiterbildungsmaßnahme zum Beruflichen Fortbildungszentrum H. zu fahren. Die Maßnahme sollte um 7:30 Uhr beginnen. Gegen 7:10 Uhr verunglückte der Beigeladene auf der Bundesautobahn (BAB) A xxxxx bei Kilometer 283.2 in Fahrtrichtung S4. Bei dem Unfallereignis zog sich der Beigeladene multiple und schwerste Verletzungen sowie ein schweres Schädelhirntrauma zu. Es folgte ein langes stationäres Heilverfahren mit anschließender Unterbringung ab 15. Juni 2007 in einem Pflegeheim. Es wurde festgestellt, dass der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer erheblichen Unterzuckerung (Blutzuckerwert 18 mg/dl, Hypoglykämie) bewusstlos gewesen war. Die Blutuntersuchung ergab weiter, dass der Beigeladene vor dem Unfallereignis keinen Alkohol zu sich genommen hatte.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zog die Klägerin die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Bayreuth bei. Aus diesen Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass der Beigeladene mit seinem Pkw zunächst die BAB A xxxxx in Fahrtrichtung N. befuhr. Nach Angaben seiner Ehefrau hätte er die BAB A xxxxx an der Ausfahrt H4 verlassen müssen, um das Ziel der Fahrt, das Berufliche Fortberufsbildungszentrum H., zu erreichen.

Der Beigeladene fuhr jedoch über die Ausfahrt H4 hinaus auf der BAB A xxxxx weiter. Nach ca. 3,5 Kilometern fuhr er am Autobahndreieck H1 auf die BAB A xxxxx in Fahrtrichtung W. weiter. Beim Auffahren auf die BAB A xxxxx wurde der Beigeladene vom Zeugen W1 wahrgenommen. Der Zeuge W1 fuhr seinerseits auf dem rechten Fahrstreifen der BAB A xxxxx in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Der Zeuge W1 wurde hierbei vom Beigeladenen, der sich auf dem Beschleunigungsstreifen befand, rechts überholt.

Der Zeuge W1 gab nach den vorliegenden Unterlagen hierzu an, ihm sei der O. am H2 in extremer Fahrweise aufgefallen. Er selbst sei früh, kurz vor 7:00 Uhr, auf der BAB A xxxxx unterwegs gewesen. Am Dreieck H1 sei ihm ein s. Auto aufgefallen, das von der BAB A xxxxx auf die BAB A xxxxx gefahren sei. Das Fahrzeug habe den Blinker gesetzt und sei bereits in der Einfädelungsspur schneller als der Zeuge selbst gefahren. Einen Moment später habe der Zeuge gesehen, dass nicht nur der linke Blinker, sondern die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei. Beim Einfahren auf die BAB A xxxxx sei das Fahrzeug erst über den Standstreifen gefahren und beim Überholen eines LKWs gefährlich nahe an die Mittelleitplanke gekommen. Dann habe sich das Fahrzeug rasch entfernt. Es sei dabei Schlängellinien gefahren und habe kurzzeitig und ohne ersichtlichen Anlass gebremst. Vor der Ausfahrt H3 sei das Fahrzeug hinter einem Lkw geblieben.

Der Zeuge W1 habe es an der Warnblinkanlage erkannt. Seine ursprüngliche Annahme, der Fahrer habe von der Autobahn abfahren wollen, habe sich nicht bestätigt. Der Zeuge habe sich links mit eingereiht und beim Überholen einen kurzen Blick ins Fahrzeug, einen O., hineingeworfen. Im Fahrzeug habe die Innenbeleuchtung gebrannt. Am Steuer habe ein junger Mann mit Blick nach vorne gesessen. Es habe ausgesehen, als befände sich eine Matratze auf der Beifahrerseite im Fahrzeug ein größeres unförmiges helles Teil mit Rillen drin. Auf der BAB A xxxxx kurz hinter M. sei das Fahrzeug erneut vorbeigefahren gekommen, diesmal allerdings ohne Warnblinklicht und sehr schnell. Es sei über alle drei Fahrspuren und den Seitenstreifen gefahren und habe andere Fahrzeuge gefährdet. So habe sich der Zeuge entschlossen, die Polizei zu alarmieren. Während der Schilderung der als solche wahrgenommenen "Amokfahrt" habe der Zeuge W1 das Fahrzeug verfolgt. Vor der Ausfahrt G. habe der Zeuge das Fahrzeug auf dem Standstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung gesehen, es sei schwer in die Leitplanke eingeschlagen gewesen. Der Zeuge selbst sei zu schnell gefahren, um noch anzuhalten, habe aber alles der Polizei berichtet.

Kurz nach der Anschlussstelle M.-Süd fiel der Pkw des Beigeladenen dann auch dem Zeugen B. auf, wie dieser auf seinen Wagen sehr nah auffuhr und drängelte. Anschließend habe der Pkw des Beigeladenen die Mittelschutzplanke und danach die rechte Schutzplanke gestreift. Später konnte die Polizei an diesen Stellen und zwar bei Kilometer 276,8 einen Streifschaden an der Mittelschutzplanke und bei Kilometer 277,05 einen Streifschaden an der rechten Schutzplanke feststellen. Der Pkw des Beigeladenen sei dann mit einer Geschwindigkeit von teilweise bis zu 200 km/h weiter in Richtung S4 gelenkt worden. Ca. 1 km vor dem Parkplatz S1 habe der Beigeladene die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert und sei ein weiteres Mal gegen die Mittelschutzplanke gestoßen. Auch hier konnte, bei Kilometer 279,7 und bei 280,3, ein frischer Streifschaden festgestellt und dem Beigeladenen zugeordnet werden. An der Zufahrt zum Parkplatz S1 sei der Beigeladene dann schließlich mit seinem Fahrzeug auf die rechte Schutzplanke aufgefahren und ca. 100 m durch die Luft geflogen. Dabei habe er mehrere im Straßengraben befindliche Büsche und Äste abrasiert. Bei diesem "Flugvorgang" habe er außerdem den rechten Pfeiler einer Schilderbrücke gestreift und das Schutzgitter der Aufstiegstreppe verbogen. Ca. 50 m nach dieser Schilderbrücke sei das Fahrzeug auf den Seitenstreifen und entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen gekommen. Die Fahrertür sei vermutlich bei dem Streifvorgang mit dem Brückenpfeiler vom Pkw abgerissen und weggeschleudert worden. Laut Rücksprache der Polizei mit dem Zeugen S2 sei der Beigeladene ohne jegliche Fremdeinwirkungen von der Fahrbahn nach rechts abgekommen.

Die Zeugen Konzog, Seifert und Strabach beobachteten ähnliches und gemeldeten dies der Polizei. Auf deren Aussagen, die sich in den Verwaltungsakten der Klägerin befinden, wird verwiesen.

Die Ehefrau des Beigeladenen führte bei ihrer Vernehmung am 19. Dezember 2006 gegenüber der Polizei aus, der Beigeladene sei seit über 20 Jahren Diabetiker und habe von Anfang an Insulin durch Spritzen zuführen müssen. In der letzten Zeit habe er täglich einmal morgens vor dem Frühstück und abends vor dem Abendbrot Insulin spritzen müssen. Dabei sei es ab und zu zu Unterzuckerungen gekommen, die der Beigeladene aber eigentlich immer im Griff gehabt habe. Am Montag, den 4. Dezember 2006, gegen 6:00 Uhr hätten sie gemeinsam eine Tasse Kaffee getrunken und ihr Mann habe gefrühstückt. Er sei gegen 6:15 Uhr aus dem Hause gegangen. Ungewöhnliches sei nicht passiert.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte die Klägerin die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 4. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, der Beigeladene habe sich am Unfalltag an der Anschlussstelle H4 von seinem versicherten Weg auf einen Weg begeben, der von seinem Wegeziel, dem Beruflichem Bildungszentrum H., weggeführt habe. Es habe sich somit um einen unversicherten Abweg gehandelt. Die Ermittlungen haben im Weiteren ergeben, dass der Abweg nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, der Weiterbildungsmaßnahme gestanden habe. Der Abweg stünde vielmehr im Zusammenhang mit der erheblichen Unterzuckerung mit Bewusstseinsstörung als Folge der bekannten Diabeteserkrankung. Da der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, handele es sich bei dem Ereignis vom 4. Dezember 2006 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. Entschädigungsleistungen könnten daher nicht erbracht werden.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 legte der Beigeladene Widerspruch ein. Der genommene Abweg stehe in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Aufgrund der beginnenden Unterzuckerung habe er die Ausfahrt verpasst und in der Folgezeit nur noch versucht, das Auto auf der Straße zu halten. Hierbei sei er orientierungslos und verwirrt gewesen.

Die Klägerin übersandte dem Beigeladenen eine Abschrift des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 8. Mai 2007 (Aktenzeichen L 18 U 12/07). Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 nahm der Beigeladene den Widerspruch zurück.

Den Erstattungsbegehren der Klägerin unter anderem vom 29. Juni 2007, vom 8. August 2007, 10. September 2007 und vom 16. Oktober 2007 ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2007 hat die Klägerin am 26. November 2007 Klage erhoben und macht geltend, es habe sich bei dem Unfallereignis am 4. Dezember 2006 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, weil sich der Beigeladene auf einem Abweg und nicht auf einem versicherten Weg befunden habe. Auch die Aussage des Zeugen W1 beweise nicht, dass der Beigeladene bereits beim Verlassen seines versicherten Weges eine Bewusstseinsstörung gehabt habe. Im Übrigen habe der Zeuge W1 beim Überholen des O. in den Wagen geblickt und einen jungen Mann mit Blick nach vorne gesehen, sowie ein größeres unförmiges helles Teil mit Rillen, vermutlich eine Matratze auf dem Beifahrersitz. Es sei daher zweifelhaft, ob es sich bei dem Fahrer dieses O. um den Beigeladenen in seinem O. gehandelt habe.

Darüber hinaus habe sich der Unfall des Beigeladenen nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen um 7.10 Uhr ereignet. Es werde daher angezweifelt, dass der Beigeladene die Strecke vom Autobahndreieck H1 bis zur Unfallstelle im morgendlichen Berufsverkehr bei winterlicher Dunkelheit in 10 Minuten habe zurücklegen können.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr anlässlich des Unfalls des Beigeladenen vom 4. Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 131.901,55 EUR nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden Vorschriften zu erstatten.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter anderem vor, die Klage sei unbegründet, denn der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Der Beigeladene habe sich auf einem versicherten Weg befunden, als die innere Ursache, die Unterzuckerung, in Erscheinung getreten sei. Er habe sich nicht mehr orientieren können, so dass er an der richtigen Autobahnausfahrt vorbeigefahren sei. Andere Faktoren könnten aus Beklagtensicht nicht genannt werden. Allenfalls sei die jahreszeitbedingte Dunkelheit zu berücksichtigen. Da der Beigeladene jedoch den Weg vor dem Unfall schon mehrmals zurückgelegt habe, sei die Dunkelheit eher von untergeordneter Bedeutung.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Klägerin beigezogen. Am 25. März 2011 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

In einem weiteren Erörterungstermin am 23. September 2011 hat das Gericht den Facharzt für Innere Medizin Dr. S3 zu den Umständen einer Unterzuckerung gehört. Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt: Ab einem Blutzuckerwert von 40 mg/dl könne es zu Bewusstseinsveränderungen, bzw. apathischen Reaktionen kommen. Der Normalbereich liege zwischen 70-100mg/dl. Bei Durchsicht der Unterlagen sei insbesondere auffällig, dass der gemessene Wert von 18 mg/dl nach Eintritt des schweren Unfalls (Polytrauma) festgestellt worden sei. Man gehe eigentlich davon aus, dass ein Blutzuckerwert nach einer entsprechenden Verletzung eher ansteige. Das Verhalten des Beigeladenen, welches insbesondere vom Zeugen W1 geschildert worden sei, könne als unterzuckerungstypisches Verhalten gedeutet werden. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beigeladene nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen sei, als er auf die BAB A xxxxx gefahren sei. Da andere Ursachen (Alkohol, Drogen) wohl auszuschließen seien, sei davon auszugehen, dass die Unterzuckerung entsprechender Auslöser gewesen sei. Aus dem Wert 18 mg/dl am Unfallort sei eine Rückrechnung nicht möglich. Weiter könne man aus den Blutzuckerprotokollen in der Prozessakte nichts ableiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr anlässlich des Unfalls des Beigeladenen vom 4. Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen. Die Klägerin hat nicht als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, denn der Beigeladene hat am 4. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall in ihrem Zuständigkeitsbereich erlitten. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid steht dem nicht entgegen.

Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt vorliegend allein § 105 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen nicht vor, denn die Klägerin hat keine vorläufigen Leistungen nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch erbracht. Die Klägerin hat auch nicht als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Die Beklagte ist unzuständiger Leistungsträger. Aufgrund des Arbeitsunfalles hat der Beigeladene nach § 11 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Sozialleistungen gegen die Beklagte.

Der Beigeladene hat am 4. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das Ereignis muss dann einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

Der Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt als Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme beim Beruflichen Fortbildungszentrum H. auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit als Lernender nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII eine versicherte Person. Er hat auch einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten.

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob ein Versicherter, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand.

Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (Bundesozialgericht –BSG- Urteile vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 15/07 R – in juris-; vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN; vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beigeladene mit der Handlungstendenz der Zurücklegung des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges gegen 6:15 Uhr sein Wohnhaus verließ, um zum Beruflichen Fortbildungszentrum H., dem Ort seiner versicherten Tätigkeit, zu fahren. Von dieser versicherten Tätigkeit (Zurücklegung des Weges) hat sich der Beigeladene nicht gelöst, als er den direkten Weg an der Anschlussstelle H4 der BAB A xxxxx verließ und die BAB A xxxxx in Richtung BAB A xxxxx weiterfuhr und schließlich auf der BAB A xxxxx, bei Kilometer 283.2 in Fahrtrichtung S4, verunglückte.

Der Beigeladene befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht auf einem Abweg. Ein Versicherter befindet sich auf einem unversicherten Abweg, wenn er aus privaten Gründen die Zielrichtung des zunächst versicherten Weges ändert oder über das Ziel hinaus fährt (vgl. Ziegler in LPK SGB VII 3. Aufl. 2011 zu § 8 Rn. 247). Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt beim Beigeladenen eine auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtete Handlungstendenz vorlag. Die zum Unfallzeitpunkt festgestellten Bewusstseinsstörungen beim Beigeladenen lagen bereits beim Verlassen des direkten Weges bis zum Unfallereignis auf der BAB A xxxxx vor. Für die Kammer steht nach der Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalles fest, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des direkten Weges durch eine erhebliche Unterzuckerung eine Bewusstseinsstörung aufwies, die dazu führte, dass er keinen eigenen Willen für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit mehr entwickeln konnte.

Für die Kammer ergibt sich das aus Folgendem: Der Zeuge W1 hat das Fahrzeug des Beigeladenen am Autobahndreieck H1 auf der Einfahrt zur BAB A xxxxx, also bereits nach ca. 3,5 km, gesehen, nachdem der Beigeladene den direkten Weg (an der Autobahnausfahrt H4) verlassen hat. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge W1 den O. des Beigeladenen in extrem auffälliger Fahrweise wahrgenommen hat. Dieses auffällige Verhalten des Beigeladenen wertet die Kammer als unterzuckerungstypisches Verhalten mit erheblichen Bewusstseinsbeeinträchtigungen, so dass eine freie Willensentscheidung nicht mehr möglich war. Der medizinische Sachverständige Dr. S3 hat hierzu ausgeführt, dass die vom Zeugen W1 geschilderten Verhaltensweisen typisch für Unterzuckerungen seien. Damit steht für die Kammer fest, dass der Beigeladene aufgrund der festgestellten Unterzuckerung auch ungefähr 1 bis 2 Minuten vorher, als er den direkten Weg zum Beruflichen Fortbildungszentrum H. an der Autobahnausfahrt H4 verlassen hatte, keinen eigenen und bewussten Willen mehr bilden konnte. Dies reicht nach Auffassung der Kammer, um im Vollbeweis davon auszugehen, dass der Beigeladene beim Verlassen des direkten Weges keine Handlungstendenz hinsichtlich eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten hatte. Der medizinische Sachverständige hat hierzu schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die beschriebenen Ausfallerscheinungen darauf hindeuten, dass der Beigeladene nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen ist.

Die von der Klägerin gewählte Sichtweise, dass sich die Unfallstelle auf einem Abweg befunden habe, wird von der Kammer nicht geteilt. Diese rein finale Betrachtungsweise ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angebracht. Vielmehr ist vorliegend eine kausale Betrachtung vorzunehmen, denn für die Beurteilung der versicherten Tätigkeit ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des versicherten Weges abzustellen. Hierbei war die nachgewiesene Handlungstendenz des Beigeladenen nicht eigenwirtschaftlicher Art, sondern immer noch auf die Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit beim Beruflichen Fortbildungszentrum in H. gerichtet. Es sind insoweit keine Hinweise für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Beigeladenen ersichtlich.

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin die Beweislast für die Voraussetzungen trägt, dass der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten, d.h. sich von seiner versicherten Tätigkeit gelöst und einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zugewandt hat. Dieser Nachweis könnte nur geführt werden, wenn sich der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt objektiv auf einem Abweg befunden und subjektiv mit eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz diesen Abweg gewählt haben würde. Da der Beigeladene wegen der erlittenen schweren Unfallfolgen keine Aussagen mehr zu dem Unfallgesehen am 4. Dezember 2006 machen kann, kann die subjektive eigenwirtschaftliche Komponente nicht (mehr) im Vollbeweis festgestellt werden. Der Vollbeweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit bedeutet nicht, dass andere Möglichkeiten gänzlich ausgeschlossen sein müssen.

Auch die Behauptung der Klägerin, der Zeuge W1 habe beim Auffahren auf die BAB A xxxxx nicht das Fahrzeug bzw. den Beigeladenen gesehen, sondern möglicherweise ein Fahrzeug mit einem anderen Fahrer, wird von der Kammer nicht geteilt. Die Beklagte schließt dies aus den Ausführungen des Zeugen, dass dieser einen "jungen Mann" gesehen haben wolle, und dass es so ausgesehen habe, als habe sich eine "Matratze auf der Beifahrerseite" befunden.

Für die Kammer ergeben sich solche Zweifel nicht. Der Zeuge W1 hat ausgeführt, er habe einen O. beim Auffahren auf die BAB A xxxxx gesehen, der ihm wegen der extremen Fahrweise aufgefallen sei. Später sei ihm der O. auf der BAB A xxxxx erneut aufgefallen. Aus diesen Aussagen folgt für die Kammer bereits, dass der Zeuge jeweils das Fahrzeug des Beigeladenen gesehen hat. Der Beigeladenen ist kurze Zeit danach in seinem O. verunglückt. Bei einer Würdigung der Aussagen im Detail ist festzustellen, dass der Zeuge selbst davon ausging, es habe sich um denselben O. gehandelt. Außerdem hat er berichtet, dass die Innenbeleuchtung im Fahrzeug angeschaltet gewesen sei, als er den Beigeladenen am 4. Dezember 2006 morgens kurz vor 7.00 Uhr beobachtet hat. Zu dieser Uhrzeit im Winter ist es noch dunkel, so dass sich bereits hieraus ergibt, dass eingeschränkte Sichtverhältnisse herrschten. Der Zeuge hat weiter bekundet, der Beigeladene bzw. der Insasse des O.s habe starr nach vorne geschaut und er habe ihn als "jungen Mann" eingeschätzt. Der Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt 55 Jahre alt. Die Kammer weist darauf hin, dass die Sichtverhältnisse in einem Fahrzeuginnenraum eher undeutlich sind, wenn jemand von außen in das Fahrzeug hineinschaut und die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs eingeschaltet ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es draußen noch dunkel ist. Durch die direkte Beleuchtung des Fahrzeuginsassen ist das Gesicht zum Teil mit Schlagschatten beleuchtet und daher nur eingeschränkt und undeutlich zu erkennen, denn die Fahrzeuginnenbeleuchtung bescheint das Gesicht eines Fahrers regelmäßig von vorne seitlich von rechts. Für einen Betrachter, der von außen von der Fahrerseite hinein sieht, kommt das Licht zusätzlich noch etwas von hinten. Nach Auffassung der Kammer ist es kaum möglich, im Vorbeifahren auf einer Autobahn eine valide Altersschätzung bei einem unbekannten Fahrer vorzunehmen.

Dies gilt ebenfalls für die Aussage des Zeugen, er habe möglicherweise eine Matratze gesehen. Wenn es draußen dunkel ist und die Innenbeleuchtung eingeschaltet wurde, können sich in der (meist gewölbten) Beifahrerscheibe Dinge spiegeln, die z.B. auf dem Beifahrersitz liegen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob "etwas" auf der Beifahrerseite im Fahrzeug des Beigeladenen lag, dass der Zeuge, möglicherweise als Matratze oder sich spiegelnd in der Beifahrerscheibe, gesehen haben könnte. Er selbst hat dies in seiner Aussage bereits relativiert, denn er hat ausgeführt, dass es so aussah, als habe er eine Matratze gesehen. Insbesondere folgt für die Kammer daraus weder, dass es sich nicht um das Fahrzeug des Beigeladenen gehandelt hat, noch dass der Beigeladene möglicherweise eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, das Wegbringen einer Matratze, verrichtet hat. Hierfür gibt es keine Anzeichen.

Für die Kammer steht im Vollbeweis fest, dass der Zeuge W1 den O. des Beigeladenen gesehen hat, den er sowohl auf der BAB A xxxxx, als auch auf der BAB A xxxxx, kurz vor dem Unfallereignis, wiedererkannt hat. Bei Würdigung seiner Zeugenaussage ist weiter festzustellen, dass sich die Wahrnehmung eines Autofahrers/Zeugen beim Autofahren besonders darauf konzentriert, den Verkehr aufmerksam zu beobachten. Daher sind für die Kammer die Ausführungen des Zeugen zu den äußeren Umständen des Geschehens auf der Autobahn überzeugender, dass ihm der O. bereits beim Einfädeln auf die BAB A xxxxx deshalb aufgefallen war, weil dieser in extremer Fahrweise gefahren sei. Die Aussagen bzw. Bekundungen des Zeugen W1, was er genau im Fahrzeuginnenraum gesehen haben wolle, gehören nach Auffassung der Kammer nicht zu den Tatsachen, die einen so prägenden Eindruck beim Autofahren hinterlassen. Beim Vorbeifahren hatte der Zeuge nur die Möglichkeit, einen kurzen Blick in das Fahrzeug des Beigeladenen zu werfen. Hierbei war es dunkel und die Innenbeleuchtung war eingeschaltet.

Da das auffällige und unterzuckerungstypische Fahrverhalten des Beigeladenen von der Einfahrt in die BAB A xxxxx bis zur Unfallstelle auf der BAB A xxxxx in gleicher Weise von mehreren unterschiedlichen Zeugen gesehen und durch die frischen Streifspuren an den Autobahnplanken belegen lässt, ist für die Kammer der Vollbeweis erbracht, dass es sich bei dem O., den der Zeuge W1 direkt bei der Einfädelung auf die BAB A xxxxx gesehen hat, um das Fahrzeug des Beigeladenen gehandelt hat.

Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel, dass es unrealistisch sei, dass der Beigeladene die Strecke vom Autobahndreieck H1 bis zur Unfallstelle im morgendlichen Berufsverkehr bei winterlicher Dunkelheit in 10 Minuten habe zurücklegen können, werden von der Kammer nicht geteilt. Zum einen hat der Zeuge W1 den Beigeladenen kurz vor 7.00 Uhr gesehen, so dass nicht genau feststeht, wann der genaue Zeitpunkt war. Dies spielt aber deshalb keine Rolle, weil der Zeuge W1– zufällig – dieselbe Strecke wie der Beigeladene gefahren ist. Hierbei hat er den Beigeladenen sowohl auf der Einfahrt zur BAB A xxxxx als auch auf der BAB A xxxxx gesehen und ist ihm dort bis zur Unfallstelle gefolgt. Dies zeigt bereits, dass die Strecke von mehr als 40 Kilometer in der Zeit von "kurz vor 7 Uhr" bis zum Unfallzeitpunkt gegen 7.10 Uhr real gefahren wurde. Im Übrigen haben andere Zeugen (z.B. der Zeuge B.) ausgesagt, der Beigeladene sei mit Tempo 200 km/h gefahren, so dass auch dies eine Strecke von ca. 41 Kilometern erklärt.

Im Übrigen ist es nach Auffassung der Kammer eher unwahrscheinlich, dass innerhalb eines Zeitraumes von 10-15 Minuten auf der Strecke der BAB A xxxxx und A xxxxx zwei O. in extrem auffälliger Fahrweise gesehen wurden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nur ein aktenkundiges Unfallgeschehen gegeben hat.

Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch die tatsächlich zurückgelegte Strecke des Beigeladenen dafür sprechen könnte, dass er möglicherweise seinen versicherten Weg in Richtung des Beruflichen Fortbildungszentrums H. fortsetzen wollte. Er ist quasi wie in einer Kreisbahn um den Ort seiner versicherten Tätigkeit gefahren.

Der Zeuge W1 hat beobachtetet, wie der Beigeladene auf der BAB A xxxxx vor der Autobahnausfahrt H.-West langsamer gefahren sei. Hieraus habe der Zeuge geschlossen, der Beigeladene wolle die BAB A xxxxx verlassen. Dies wäre ein schlüssiges Verhalten, wenn der Beigeladene zu dieser Zeit selbst festgestellt hätte, dass er vom direkten Weg abgekommen ist. Aus dem weiteren, von den Zeugen beobachteten Verhalten ist aber zu schließen, dass der Beigeladene keine willentliche Fähigkeit mehr besessen hatte, insgesamt den richtigen Weg zu wählen. Für eine (nachgewiesene) eigenwirtschaftliche Handlungstendenz auf einem (unversicherten) Abweg sind jedenfalls keine Umstände ersichtlich.

Die Unfallkausalität ist gegeben. Die Zurücklegung des Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit mit seinem Pkw auf der Autobahn und den dadurch verursachten erheblichen Verletzungen, begründen vorliegend den erforderlichen kausalen Zusammenhang. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R in juris). Vorliegend kommen als festgestellte Ursachen im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zum einen die versicherte Tätigkeit und zum anderen die Unterzuckerung, als unversicherte (innere) Ursache, für das Unfallereignis in Betracht. Grundsätzlich ist festzustellen, dass vorliegend die innere Ursache mit den Bewusstseinsstörungen die allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfallereignisses war. Trotz Vorliegens einer (allein rechtlich-wesentlichen) inneren Ursache wird ein ursächlicher Zusammenhang dann begründet, wenn sich aus der versicherten Tätigkeit ein erhöhtes Risikomoment ergibt (vgl. Ziegler in LPK SGB VII 3. Aufl. 2011 zu § 8 Rn. 166) oder einem Versicherten der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit in seiner Art oder Schwere wahrscheinlich nicht zugestoßen wäre (vgl. BSG Urteil vom 31. Juli 1985 in SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG Urteil vom 15. Februar 2005, Az.: B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr 12). Der Unfall des Beigeladenen war hinsichtlich der Art und Schwere der Verletzungen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit - das Fahren mit einem Pkw auf der Autobahn geprägt, so dass ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt.

Aus dem Urteils des Bayerischen LSG vom 8. Mai 2007 (Az.: L 18 U 12/07 in juris), welches den Beigeladenen zu einer Rücknahme seines Widerspruches bewegt hatte, folgt nichts Anderes. Der Sachverhalt der dortigen Entscheidung ist nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar. In dem Fall, den das LSG zu entscheiden hatte, befand sich der Versicherte mit willentlicher Handlungstendenz auf einem unversicherten Abweg, denn er legte einen kurzzeitigen und geplanten Zwischenhalt ein, um bei einer Kfz-Werkstatt eine (private) Reparatur durchführen zu lassen. Danach hatte er den versicherten Weg nicht wieder erreicht, bevor die festgestellte Unterzuckerung zu dem Unfall führte.

Auch steht der vorliegenden Feststellung eines Arbeitsunfalles nicht die bestandskräftige Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall durch die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen entgegen. Diese entfaltet im Erstattungsverhältnis keine Bindungswirkung (vgl. BSG Urteil vom 14. Dezember 1965, Az.: 2 RU 24/61, BSGE 24, 155ff und Breith. 1966, 565ff). Vielmehr dürfte die vorliegende Entscheidung Anlass für die Klägerin sein, die Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Beigeladenen nach § 44 SGB X von Amts wegen (vgl. Schütze in v. Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 39, 7. Aufl. 2010) oder auf etwaigen Antrag des Beigeladenen zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Rechtskraft
Aus
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