Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 2124/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid
Bemerkung
Die Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid nach § 43 SGB II entfaltet aufschiebende Wirkung.
I. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin unter dem Az. S 10 AS 1328/08 gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 aufschiebende Wirkung hat.
II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufrechung einer Forderung der Landeshauptstadt Dresden mit den von ihr bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die am 24.10.1963 geborene Antragstellerin beantragte erstmals am 29.09.2004 bei der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn G. mit Bescheid vom 03.12.2007 monatlich 1.126,64 EUR. Mit Schreiben vom 30.03.2007 bat die Landeshauptstadt Dresden die Antragsgegnerin um Aufrechnung der Forderung in Höhe von 5.780,64 EUR aus dem Bescheid vom 02.01.1995 gemäß § 65e SGB II mit den laufenden Leistungen an die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin zu der beabsichtigten Kürzung an und rechnete mit Bescheid vom 14.01.2008 in Höhe von 104 EUR monatlich mit der Forderung der Landeshauptstadt Dresden auf. Die Antragstellerin erhob am 24.01.2008 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.02.2008 zurückwies. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 17.03.2008 Klage (Az.: S 10 AS 1328/08), über die noch nicht entschieden ist. Am 05.05.2008 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Klage entfalte aufschiebende Wirkung, da eine Aufrechnung gemäß § 43 SGB II keine Entscheidung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 17.03.2008 gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Aufrechnungsbescheid entscheide über Leistungen im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II. Ein vom Gericht anberaumter Erörterungstermin am 26.05.2008 hat zu keiner gütlichen Einigung geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte S 10 AS 1328/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet. Da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet ist in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86b Rn. 15). Die unter dem Az. S 10 AS 1328/08 registrierte Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 entfaltet aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG entfaltet eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da eine der in § 86a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmen nicht einschlägig ist, gilt dies auch für die Klage der Antragstellerin. Insbesondere liegt kein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 2 SGB II vor. Denn ein Aufrechnungsbescheid auf Grundlage des § 43 SGB II ist kein Bescheid, der "über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet" im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg an. Dieses hat im Beschluss vom 08.02.2008 – L 5 B 542/07 ER AS – insbesondere ausgeführt: "§ 39 SGB II erfasst lediglich Verwaltungsakte, die über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, sowie – spiegelbildlich dazu – solche, die diese Bewilligung wieder aufheben. Hierzu gehören Entscheidungen über die Aufrechnung – sei es nach § 43 oder nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II – jedoch nicht, weil der durch die Bewilligungsentscheidung begründete Anspruch auf Grundsicherungsleistungen durch die Aufrechnung rechtlich nicht tangiert wird. Um aufrechnen zu können, bedarf es keiner Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, sondern allein des Bestehens einer Forderung (vgl. § 51 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil). Es handelt sich im Übrigen bei einer Aufrechnung lediglich um eine andere Form der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches und somit wie bei diesem um eine der Entscheidung über Grundsicherungsleistungen nachgehende selbständige Folgeentscheidung." Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufrechnung ab 01.02.2008 unstreitig bis maximal zum Ablauf der Zweijahresfrist des § 65e Satz 2 SGB II (31.07.2008) erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren höchstens die Aufrechnung von 104 EUR in 6 Kalendermonaten im Streit, d.h. 624 EUR. Daher ist dieser Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 atz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung unanfechtbar.
II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufrechung einer Forderung der Landeshauptstadt Dresden mit den von ihr bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die am 24.10.1963 geborene Antragstellerin beantragte erstmals am 29.09.2004 bei der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn G. mit Bescheid vom 03.12.2007 monatlich 1.126,64 EUR. Mit Schreiben vom 30.03.2007 bat die Landeshauptstadt Dresden die Antragsgegnerin um Aufrechnung der Forderung in Höhe von 5.780,64 EUR aus dem Bescheid vom 02.01.1995 gemäß § 65e SGB II mit den laufenden Leistungen an die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin zu der beabsichtigten Kürzung an und rechnete mit Bescheid vom 14.01.2008 in Höhe von 104 EUR monatlich mit der Forderung der Landeshauptstadt Dresden auf. Die Antragstellerin erhob am 24.01.2008 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.02.2008 zurückwies. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 17.03.2008 Klage (Az.: S 10 AS 1328/08), über die noch nicht entschieden ist. Am 05.05.2008 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Klage entfalte aufschiebende Wirkung, da eine Aufrechnung gemäß § 43 SGB II keine Entscheidung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 17.03.2008 gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Aufrechnungsbescheid entscheide über Leistungen im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II. Ein vom Gericht anberaumter Erörterungstermin am 26.05.2008 hat zu keiner gütlichen Einigung geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte S 10 AS 1328/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet. Da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet ist in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86b Rn. 15). Die unter dem Az. S 10 AS 1328/08 registrierte Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 entfaltet aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG entfaltet eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da eine der in § 86a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmen nicht einschlägig ist, gilt dies auch für die Klage der Antragstellerin. Insbesondere liegt kein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 2 SGB II vor. Denn ein Aufrechnungsbescheid auf Grundlage des § 43 SGB II ist kein Bescheid, der "über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet" im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg an. Dieses hat im Beschluss vom 08.02.2008 – L 5 B 542/07 ER AS – insbesondere ausgeführt: "§ 39 SGB II erfasst lediglich Verwaltungsakte, die über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, sowie – spiegelbildlich dazu – solche, die diese Bewilligung wieder aufheben. Hierzu gehören Entscheidungen über die Aufrechnung – sei es nach § 43 oder nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II – jedoch nicht, weil der durch die Bewilligungsentscheidung begründete Anspruch auf Grundsicherungsleistungen durch die Aufrechnung rechtlich nicht tangiert wird. Um aufrechnen zu können, bedarf es keiner Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, sondern allein des Bestehens einer Forderung (vgl. § 51 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil). Es handelt sich im Übrigen bei einer Aufrechnung lediglich um eine andere Form der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches und somit wie bei diesem um eine der Entscheidung über Grundsicherungsleistungen nachgehende selbständige Folgeentscheidung." Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufrechnung ab 01.02.2008 unstreitig bis maximal zum Ablauf der Zweijahresfrist des § 65e Satz 2 SGB II (31.07.2008) erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren höchstens die Aufrechnung von 104 EUR in 6 Kalendermonaten im Streit, d.h. 624 EUR. Daher ist dieser Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 atz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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FSS
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