Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 1786/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Kostenerstattung für die Ersteinrichtung eines Telefonanschluss nach dem SGB 2
Bemerkung
Ein Telefonanschluss gehört nicht zu den Gegenständen, welche für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung unabdingbar sind. Die Kosten für eine erstmalige Einrichtung eines Telefonanschlusses sind nicht nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2 als Kosten der Ersteinrich
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Erstausstattung einer Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der Kläger ist erwerbsfähig. Er afghanischer Staatsangehöriger und wurde in Deutschland als Asylbewerber anerkannt. Am 04.01.06 forderte ihn die Stadt D. auf, sich nach eigenem Wohnraum umzusehen, da er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 Auf-enthaltsgesetz nicht mehr berechtigt war, sich im Übergangsheim aufzuhalten. Der Kläger begab sich daher auf Wohnungssuche. Zum 01.02.06 fand der Kläger in D. eine Wohnung auf der 4. Die Wohnung war nicht eingerichtet. Der Kläger, welcher als Asylbewerber nach Deutschland ohne eigenen Hausrat einreiste, beantragte am 06.01.06 bei der Beklag-ten die Übernahme der Kosten der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 SGB II. Ne-ben Mobiliar u. a. begehrte der Kläger insbesondere die Übernahme der Gebühr für die Ersteinrichtung eines Telefons. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.06 737,00EUR einmalige Beihilfe. Gegen diesen Bewilligungsbescheid legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als die Bewilligung von seinem Antrag abwich, insbesondere die Gebühr für den Erstanschluss eines Telefons nicht übernommen wurde. Im Wider-spruchsverfahren wurde dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen ein Möbelgutschein ausgereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.6 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückge-wiesen. Am 12.10.06 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Dresden. Er verfolgt sein Ziel, das Entgelt für den Erstanschluss eines Telefons zu erhalten, weiter. Er trägt vor, das die einmaligen Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II mit Ausnahme der Ko-sten einer Klassenfahrt Spiegelbild des Regelsatzes nach § 20 SGB II. § 23 Abs. 3 SGB II gewähre praktisch eine "Startpaket". Zum Regelsatz gehören auch die Kosten für Tele-kommunikation und folglich seien auch die Kosten für die Einrichtung eines Telefonan-schluss als Kosten der Erstausstattung einer Wohnung zu gewähren. Darüber sei aus dem im SGB II nieder gelegten Prinzip des Forderns abzuleiten, dass ein Telefon zur Grundaus-stattung einer Wohnung gehöre. Dieses würde wesentlich zur Aufnahme einer Erwerbstä-tigkeit beitragen. Deswegen komme auch § 16 Abs. 2 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Der Kläger beantragt 1. Den Bescheid vom 13.02.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Erstanschluss eines Telefon in der Wohnung des Klägers zu übernehmen. 2. Der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass zu einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten der Grundbedarf eines Haushalts gehöre. Hierzu zähle nicht ein Telefonanschluss. Im Üb-rigen verweist die Beklagte auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten Nr. beigezogen und zum Gegen-stand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Verwaltungsakte und der Ge-richtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 13.02.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erstanschluss eines Telefons gegen die Beklagte.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Der Erstbeschaffungsbedarf umfasst alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, wie insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine. Der Begriff der "Erstausstattung" kann nicht so verstanden werden, dass einem Hilfebedürftigen zu Beginn des Leistungsbezugs diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt (Behrend in: ju-risPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23). Ein Telefonanschluss gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht den zu für eine geordnete Haushaltführung notwendigen Gegenständen. Das Gesetz bestimmt in § 20 Abs. 1 SGB II welche Leistungen der Regelsatz umfasst. Insbesondere umfasst er Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Hei-zung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gesetz unterscheidet in § 20 Abs. 1 SGB II selbst zwischen Kosten des Haushalts und der Haushaltsführung und den Kosten der Teilhabe an der Umwelt. Ein Telefonanschluss gehört zu den Gegenständen, welche die Teilhabe an der Umwelt ermöglichen und ist schon deswegen kein Haushaltgegenstand im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man § 23 SGB II, so wie vom Kläger vorgetra-gen, als Grundlage für ein "Startpaket" sieht. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 3 soll die gerade nicht der Fall sein. § 23 Abs. 3 gewährt gerade kein umfassen-des "Startpaket", sondern nur ein solches in Bezug auf die in § 23 Abs. 3 genannten Bedar-fe. Kosten für die Teilhabe an der Umwelt gehören nicht hierzu. Aus der historischen Entwicklung des § 23 SGB II lässt ebenfalls nicht ableiten, dass ein Telefonanschluss zum für eine geordnete Hauhaltführung unabdingbaren Bedarf gehört. § 23 Abs. 3 SGB II stimmt weitgehend mit der Regelung zur Bewilligung einmaliger Be-darfe im Sozialhilferecht nach § 31 SGB XII überein. Zu den einmaligen Leistungen und dem zu ihrer Inanspruchnahme berechtigten Personenkreis fanden sich vergleichbare Vor-schriften in § 21 Abs. 1a und 2 BSHG. Der Leistungskatalog für einmalige Leistungen wurde wegen der Einbeziehung der einmaligen Leistungen in den Regelsatz (§§ 27, 28 SGB XII) und die Regelleistung (§ 20 SGB II) reduziert. Eine Auffangvorschrift für nicht gedeckte Bedarfe ist entfallen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG: einmalige Leistungen für besondere Anlässe) (Behrend aaO). Vorgenannte Leistungskataloge umfassten nie die Kosten eines Telefonanschlusses. Dieser wurde, wie vom Kläger zutreffend vorgetragen, vom Gesetzgeber bisher immer als "Lu-xusgut" behandelt. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass sich die Wahrnehmung eines Telefonanschluss als "Luxusgut" in der heutigen Zeit nicht mehr aufrechterhalten lässt. Unabdingbarer Hausrat wird er deswegen aber nicht.
2. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Kosten eines Erstanschlusses eines Telefon kann auch nicht § 16 SGB II, insbesondere § 16 Abs. 2 SGB II sein. Den Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II ist insgesamt gemein, dass diese darauf abzielen die persönliche Quali-fikation des Hilfebedürftigen zu verbessern. Ein Telefonanschluss ist ohne jeden Einfluss auf die persönliche Qualifikation eines Hilfebedürftigen und im Übrigen zur Eingliederung in das Erwerbsleben auch nicht erforderlich. Die Feststellung der Erforderlichkeit erfordert eine Prognose, die gerichtlich nur einge-schränkt überprüfbar ist. Sie beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1 und 3 SGB II und setzt insbesondere ein schlüssiges Konzept zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkür-zung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit voraus (Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16). Diesen Anforderungen genügt die Einrichtung eines Telefonanschluss nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
III. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 144 Abs. Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob ein Telefonanschluss zum unabdingbaren Bedarf eines Haushalts gehört, bisher obergerichtlich nicht entschieden ist und damit grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Erstausstattung einer Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der Kläger ist erwerbsfähig. Er afghanischer Staatsangehöriger und wurde in Deutschland als Asylbewerber anerkannt. Am 04.01.06 forderte ihn die Stadt D. auf, sich nach eigenem Wohnraum umzusehen, da er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 Auf-enthaltsgesetz nicht mehr berechtigt war, sich im Übergangsheim aufzuhalten. Der Kläger begab sich daher auf Wohnungssuche. Zum 01.02.06 fand der Kläger in D. eine Wohnung auf der 4. Die Wohnung war nicht eingerichtet. Der Kläger, welcher als Asylbewerber nach Deutschland ohne eigenen Hausrat einreiste, beantragte am 06.01.06 bei der Beklag-ten die Übernahme der Kosten der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 SGB II. Ne-ben Mobiliar u. a. begehrte der Kläger insbesondere die Übernahme der Gebühr für die Ersteinrichtung eines Telefons. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.06 737,00EUR einmalige Beihilfe. Gegen diesen Bewilligungsbescheid legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als die Bewilligung von seinem Antrag abwich, insbesondere die Gebühr für den Erstanschluss eines Telefons nicht übernommen wurde. Im Wider-spruchsverfahren wurde dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen ein Möbelgutschein ausgereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.6 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückge-wiesen. Am 12.10.06 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Dresden. Er verfolgt sein Ziel, das Entgelt für den Erstanschluss eines Telefons zu erhalten, weiter. Er trägt vor, das die einmaligen Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II mit Ausnahme der Ko-sten einer Klassenfahrt Spiegelbild des Regelsatzes nach § 20 SGB II. § 23 Abs. 3 SGB II gewähre praktisch eine "Startpaket". Zum Regelsatz gehören auch die Kosten für Tele-kommunikation und folglich seien auch die Kosten für die Einrichtung eines Telefonan-schluss als Kosten der Erstausstattung einer Wohnung zu gewähren. Darüber sei aus dem im SGB II nieder gelegten Prinzip des Forderns abzuleiten, dass ein Telefon zur Grundaus-stattung einer Wohnung gehöre. Dieses würde wesentlich zur Aufnahme einer Erwerbstä-tigkeit beitragen. Deswegen komme auch § 16 Abs. 2 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Der Kläger beantragt 1. Den Bescheid vom 13.02.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Erstanschluss eines Telefon in der Wohnung des Klägers zu übernehmen. 2. Der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass zu einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten der Grundbedarf eines Haushalts gehöre. Hierzu zähle nicht ein Telefonanschluss. Im Üb-rigen verweist die Beklagte auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten Nr. beigezogen und zum Gegen-stand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Verwaltungsakte und der Ge-richtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 13.02.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erstanschluss eines Telefons gegen die Beklagte.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Der Erstbeschaffungsbedarf umfasst alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, wie insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine. Der Begriff der "Erstausstattung" kann nicht so verstanden werden, dass einem Hilfebedürftigen zu Beginn des Leistungsbezugs diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt (Behrend in: ju-risPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23). Ein Telefonanschluss gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht den zu für eine geordnete Haushaltführung notwendigen Gegenständen. Das Gesetz bestimmt in § 20 Abs. 1 SGB II welche Leistungen der Regelsatz umfasst. Insbesondere umfasst er Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Hei-zung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gesetz unterscheidet in § 20 Abs. 1 SGB II selbst zwischen Kosten des Haushalts und der Haushaltsführung und den Kosten der Teilhabe an der Umwelt. Ein Telefonanschluss gehört zu den Gegenständen, welche die Teilhabe an der Umwelt ermöglichen und ist schon deswegen kein Haushaltgegenstand im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man § 23 SGB II, so wie vom Kläger vorgetra-gen, als Grundlage für ein "Startpaket" sieht. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 3 soll die gerade nicht der Fall sein. § 23 Abs. 3 gewährt gerade kein umfassen-des "Startpaket", sondern nur ein solches in Bezug auf die in § 23 Abs. 3 genannten Bedar-fe. Kosten für die Teilhabe an der Umwelt gehören nicht hierzu. Aus der historischen Entwicklung des § 23 SGB II lässt ebenfalls nicht ableiten, dass ein Telefonanschluss zum für eine geordnete Hauhaltführung unabdingbaren Bedarf gehört. § 23 Abs. 3 SGB II stimmt weitgehend mit der Regelung zur Bewilligung einmaliger Be-darfe im Sozialhilferecht nach § 31 SGB XII überein. Zu den einmaligen Leistungen und dem zu ihrer Inanspruchnahme berechtigten Personenkreis fanden sich vergleichbare Vor-schriften in § 21 Abs. 1a und 2 BSHG. Der Leistungskatalog für einmalige Leistungen wurde wegen der Einbeziehung der einmaligen Leistungen in den Regelsatz (§§ 27, 28 SGB XII) und die Regelleistung (§ 20 SGB II) reduziert. Eine Auffangvorschrift für nicht gedeckte Bedarfe ist entfallen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG: einmalige Leistungen für besondere Anlässe) (Behrend aaO). Vorgenannte Leistungskataloge umfassten nie die Kosten eines Telefonanschlusses. Dieser wurde, wie vom Kläger zutreffend vorgetragen, vom Gesetzgeber bisher immer als "Lu-xusgut" behandelt. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass sich die Wahrnehmung eines Telefonanschluss als "Luxusgut" in der heutigen Zeit nicht mehr aufrechterhalten lässt. Unabdingbarer Hausrat wird er deswegen aber nicht.
2. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Kosten eines Erstanschlusses eines Telefon kann auch nicht § 16 SGB II, insbesondere § 16 Abs. 2 SGB II sein. Den Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II ist insgesamt gemein, dass diese darauf abzielen die persönliche Quali-fikation des Hilfebedürftigen zu verbessern. Ein Telefonanschluss ist ohne jeden Einfluss auf die persönliche Qualifikation eines Hilfebedürftigen und im Übrigen zur Eingliederung in das Erwerbsleben auch nicht erforderlich. Die Feststellung der Erforderlichkeit erfordert eine Prognose, die gerichtlich nur einge-schränkt überprüfbar ist. Sie beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1 und 3 SGB II und setzt insbesondere ein schlüssiges Konzept zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkür-zung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit voraus (Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16). Diesen Anforderungen genügt die Einrichtung eines Telefonanschluss nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
III. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 144 Abs. Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob ein Telefonanschluss zum unabdingbaren Bedarf eines Haushalts gehört, bisher obergerichtlich nicht entschieden ist und damit grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved