Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 R 1168/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Eine bis 30.6.1990 gemäß der VoEigUmwV abgegebene notarielle Umwandlungserklärung eines VEB, in der dessen Betriebsvermögen, wie es durch eine Abschlussbilanz zu einem noch vor dieser Erklärung liegenden Stichtag festgestellt wurde, auf eine Kapitalgesell
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mittels Überprüfungsantrags die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigung beim VEB S vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen. Der am 1945 geborene Kläger arbeitete beim VEB S ab 1.1.1972 als Erzeugnisentwickler und erwarb nach einem Abendstudium am 21.11.1975 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie" zu führen. Ab 1.5.1987 war er beim VEB S als Haupttechnologe beschäftigt und wurde mit Wirkung zum 1.1.1990 zum Direktor für Absatz berufen. Von dieser Funktion wurde er mit Wirkung vom 28.2.1990 wieder abberufen, um ab 1.3.1990 zum Direktor für Marketing und Vertrieb des VEB berufen zu werden. Nach der Anlage zu dieser Berufung bestand seine Aufgabe als Direktor für Marketing und Vertrieb darin, festgelegte Markt- und Gewinnziele zu erreichen, indem er &61485; Produkte und Dienstleistungen markt-, zukunfts- und wachstumsorientiert entwickelt und verkauft, &61485; das Unternehmen gewinnorientiert an sich wandelnde Bedürfnisse anpasst, &61485; den Absatz bei entsprechender Marktforschung und unter Berücksichtigung von Nachfrage und Konkurrenz plant, &61485; die Sortiments- und Produktplanung, die Auftragsabsicherung, die Werbung und Verkaufsförderung sowie das Produkt- und Marktmanagement übernimmt, &61485; Richtlinien der Preisbildung marktorientiert erstellt, &61485; die Qualität aller Produkte auf internationalem Standart sichert und &61485; Reklamationen bearbeitet. Mit Wirkung vom 15.6.1990 wurde er - ausdrücklich im Zusammenhang mit der Überführung der bisherigen volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften und der damit erforderlichen Berufung der Direktoren durch die zu bildenden Aufsichtsräte - von dieser Funktion wieder abberufen und gleichzeitig am 15.6.1990 ein bis zum Tag der Bestellung des Vorstandes der neu zu bildenden Kapitalgesellschaft befristeter Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem VEB S geschlossen, durch den der Kläger beauftragt wurde, den bisherigen Verantwortungsbereich und die damit verbundenen Arbeitsaufgaben gemäß der Anlage zur Berufung zum Direktor für Marketing und Vertrieb weiterhin wahrzunehmen. Der VEB S , der industrielle Sachgüter in Form von Hartkurzwaren herstellte, hatte am 13.6.1990 auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl. d. DDR I S. 107) eine notarielle Erklärung über seine Umwandlung in die S Sachsen GmbH abgegeben. Zugleich wurde unter Ziffer 1. dieser notariellen Urkunde die S Sachsen GmbH mit der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin errichtet und der Gesellschaftsvertrag der S Sachsen GmbH vom 1.4.1990 als Bestandteil der Urkunde festgestellt. Unter Ziffer 2. der Urkunde wurde sodann mit Stichtag vom 1.4.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des Betriebes auf die S Sachsen GmbH unter Zugrundelegung der am 2.5.1990 zum 31.3.1990 erstellten Bilanz übertragen. Die Eintragung der S Sachsen GmbH im Handelsregister wurde am 29.6.1990 (Posteingang beim Registergericht) beantragt und am 17.8.1990 im Handelsregister vollzogen, nachdem dem Registergericht am 6.8.1990 noch der Gründungsbericht vom 13.6.1990, der Bilanzprüfungsbericht vom 29.5.1990, die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsleitung zur Umwandlung vom 9.4.1990 sowie der Nachweis vom 6.8.1990 über die Erhöhung des in der Bilanz zum 31.3.1990 ausgewiesenen Stammkapitals in Höhe von 9.476.000 Mark der DDR auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Stammkapital der GmbH in Höhe von 9.500.000 Mark der DDR nachgereicht worden waren. Der Antrag des Kläger auf Feststellung seiner Beschäftigung beim VEB S als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach Anlage 1 zum AAÜG war zunächst mit Bescheid vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 abgelehnt worden, weil der Kläger am 30.6.1990 als Direktor für Marketing und Vertrieb mangels Eingliederung in und Einflusses auf den unmittelbaren Produktionsprozess keine Beschäftigung als Ingenieur mehr ausgeübt habe. Auch sein Antrag vom 31.10.2006 auf Überprüfung dieser Entscheidung nach § 44 SGB X wurde mit Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 mit dieser Begründung abgelehnt. Mit seiner Klage vom 24.7.2007 wendet der Kläger dagegen ein, dass er ab 1.1.1990 nicht ausschließlich als Absatzdirektor, sondern - da entsprechendes Personal gefehlt habe - weiterhin als Haupttechnologe und zusätzlich als Leiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO) gearbeitet habe. Dadurch sei er trotz der zusätzlichen Aufgabe als Absatzdirektor weiterhin ingenieurtechnisch tätig gewesen. Im Übrigen habe er auch für seine Arbeit als Vertriebsdirektor seine ingenieurtechnischen Kenntnisse benötigt, so dass er im Einklang mit der neueren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die keinen unmittelbaren Produktionsbezug mehr fordere, nicht berufsfremd eingesetzt worden sei. Soweit nunmehr im Klageverfahren erstmals darauf verwiesen werde, dass der VEB S zum Stichtag am 30.6.1990 nur noch eine "leere Hülle" und damit kein volkeigener Produktionsbetrieb gewesen sei, weil gemäß der Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 bereits zuvor das Betriebsvermögen aus der Fondinhaberschaft des VEB an die notariell errichtete Vor-GmbH übertragen worden sei, so könne dem angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt werden, wonach bei einer Umwandlung nach der UmwVO die Vor-GmbH, falls eine solche überhaupt entstehe, bis zur Registereintragung der GmbH vermögenslos sei. Im Übrigen sei in Ziffer 2. der Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 das Vermögen nicht rückwirkend ab 1.4.1990 auf eine Vor-GmbH übertragen, sondern nur schuldrechtlich vereinbart worden, dass mit Eintragung der GmbH im Handelregister das Betriebsvermögen des VEB, wie es zum Stichtag am 1.4.1990 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.3.1990 vorhanden gewesen sei, auf die GmbH übergehe. Selbst wenn aber vor dem 1.7.1990 ein Vermögensübergang erfolgt sein sollte, habe der VEB dann jedenfalls mit den ihm von der Vor-GmbH zur Nutzung überlassenen Betriebsmitteln weiter produziert, da sämtliche Arbeitsverhältnisse weiterhin beim VEB geblieben seien, wie auch bei ihm sogar noch nach dem 13.6.1990, am 15.6.1990, ein Arbeitsvertrag mit dem VEB und nicht mit einer Vor-GmbH geschlossen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 und des Bescheides vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ergänzend aus, dass das BSG zunächst lediglich für den Ingenieurökonomen, nicht aber den Ingenieur auf das Merkmal des unmittelbaren Produktionsbezuges verzichtet und eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit für die Einbeziehung in die AVItech habe ausreichen lassen. Allerdings habe das BSG nunmehr in der aktuellen Entscheidung vom 18.10.2007 hierauf auch beim Ingenieur verzichtet, so dass die sachliche Vorsetzung für die Einbeziehung in die AVItech jetzt zu bejahen sei. Jedoch sei in der notariellen Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des VEB mit Stichtag vom 1.4.1990 auf die GmbH übertragen worden, so dass der VEB am 30.6.1990 mangels Eintragung der GmbH im Handelsregister zwar als Rechtssubjekt noch existiert habe, jedoch vermögenslos, d. h. eine sog. "leere Hülle" gewesen sei, während die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der mit der notariellen Umwandlungserklärung errichteten Vor-GmbH wahrgenommen worden sei. Der VEB sei deshalb am 30.6.1990 mangels aktiver Teilnahme am Wirtschaftsleben der DDR kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr gewesen, so dass die Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Das Gericht hat in die mündliche Verhandlung am 10.11.2008 einen Auszug aus der Broschüre "Bildung und Beruf", Heft 307: "Berufe der ehemaligen DDR, Fachschulberufe" zum Berufsbild des Maschineningenieurs der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" eingeführt, auf den verwiesen wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger deshalb nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 wegen unrichtiger Rechtsanwendung gemäß § 44 SGB X aufhebt. Denn die Beschäftigungszeit des Klägers vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 kann nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt werden. Anspruchsgrundlage für eine solche Feststellung ist § 8 AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (die Beklagte gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten (dem Kläger) durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 8 Abs. 5 AAÜG) zu übermitteln ist, d. h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze (§ 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Rentenversicherungsträger die Beschäftigungszeit beim VEB S vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mitteilt und ihm als Berechtigtem dies durch Bescheid bekannt gibt, weil der Anwendungsbereich des AAÜG in seinem Fall nicht eröffnet ist. Denn das AAÜG gilt nur für Ansprüche und Anwartschaften, die bei seinem Inkrafttreten am 1.8.1991 aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet bereits erworben worden waren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für - dann als fortbestehend fingierte - Anwartschaften, die bis dahin nach den Regelungen dieser Versorgungssysteme bereits wieder erloschen waren, weil der Berechtigte noch vor dem Leistungsfall aus dem Versorgungssystem ausgeschieden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
1. Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger am 1.8.1991 schon deshalb keine Ansprüche aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet, weil bis dahin noch kein Versorgungsfall (Rentenanspruch) entstanden war. Eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG auf einen solchen Versorgungsanspruch im Leistungsfall hatte der Kläger am 1.8.1991 - jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift - ebenso wenig erworben. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Schließung der DDR-Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 (durch § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28.6.1990) durch den zuständigen Versorgungsträger der DDR oder sonst durch eine nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) bindende Einzelentscheidung der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, was jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer Versorgungsanwartschaft in dem hier allein streitgegenständliche Zusatzversorgungssystem der AVItech gewesen wäre. Eine solche Anwartschaft konnte somit bis zum 30.6.1990 weder rechtswidrig (vgl. Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr) noch rechtmäßig (nach den Regeln des Versorgungssystems) wieder entzogen werden, so dass auch die Annahme einer fiktiven Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ausscheidet. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine solche Anwartschaft nachträglich zugunsten des Klägers durch eine Rehabilitationsentscheidung (Art. 17 EinigVtr) begründet oder durch eine positive Statusentscheidung der Beklagten für das Gericht bereits bindend festgestellt wurde.
2. Soweit der 4. Senat des BSG darüber hinaus § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahin auslegt, dass nicht nur denjenigen am 1.8.1991 fiktiv eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Vorschrift zustand, denen eine einmal erteilte Versorgungszusage bereits vor dem 30.6.1990 (rechtmäßig) wieder entzogen worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sondern zwecks Gleichbehandlung auch denjenigen, denen auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der DDR-Versorgungssysteme eine Versorgungszusage zwingend (und nicht nur nach Ermessen) hätte erteilt werden müssen (zum Ganzen ausführlich m. w. N.: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R -, Juris Rn. 18 bis 24 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 14 bis 22 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 19 bis 35 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), so ist der Kläger auch hiernach nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen. Denn er hatte nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände keinen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" für die AVItech im Sinne dieser Rechtsprechung. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt: BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 24/25) gemäß den §§ 1 und 5 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl. DDR I S. 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl. DDR I S. 487) nur bei denjenigen der Fall, die am 30.6.1990
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
b) eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt waren.
a) Der Kläger erfüllte danach zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, weil er nach einem Fachschulstudium seit 21.11.1975 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie" zu führen. Er gehörte damit zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Personenkreis.
b) Es fehlte jedoch zum Stichtag bereits an der sachlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung hat das BSG zuletzt klargestellt, dass damit kein unmittelbarer Produktionsbezug der ausgeübten Tätigkeit gefordert wird, sondern dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen können. Maßgeblich ist danach allein, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem durch seine Ausbildung geprägten Berufsbild und den im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen entspricht, mithin nicht berufsfremd ist. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie in Studium und Ausbildung zu dem Beruf im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 43/44). Dies zugrunde gelegt war der Kläger zur Überzeugung der Kammer seit seiner Berufung zum Direktor für Absatz am 1.1.1990, spätestens aber seit seiner Berufung zum Direktor für Marketing und Vertrieb am 1.3.1990 im Schwerpunkt berufsfremd eingesetzt, wie sich unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor allem aus den aktenkundigen Arbeitsaufgaben des Klägers als Direktor für Marketing und Vertrieb einerseits und der in die mündliche Verhandlung eingeführten Beschreibung des Berufsbildes eines Maschineningenieurs der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" in der ehemaligen DDR andererseits ergibt. Nach dieser Beschreibung wurden Maschineningenieure der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" in der ehemaligen DDR entsprechend den ihnen vermittelten Ausbildungsinhalten in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie zur technologischen Vorbereitung und Durchführung der Produktion sowie zur Produktionsplanung, Montage-, Fertigungs-, Operativ- und Planungstechnologie, zur Betriebsprojektierung, Fertigungsmittelkonstruktion, Produktionsleitung und -lenkung sowie zur Rationalisierung eingesetzt. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass der Kläger als Haupttechnologe bis Ende 1989 berufstypisch gearbeitet hat. Ab 1990 entsprach seine Arbeitsaufgabe jedoch nicht mehr diesem Berufsbild, sondern war rein betriebswirtschaftlich auf das Erreichen festgelegter Markt- und Gewinnziele ausgerichtet, indem statt der Planung und Entwicklung der (technischen) Produktion und der Fertigungsabläufe als solcher nunmehr die marktorientierte Planung der Produkte selbst und deren nachfolgende Vermarktung nach außen einschließlich Preisbildung und Reklamationsbearbeitung durchzuführen waren. Dass dafür die Kenntnisse als Haupttechnologe und die jahrelangen Erfahrungen in der Fertigungsplanung von Vorteil waren und genutzt werden konnten, ändert nichts daran, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit ab 1.1.1990 grundlegend hin zu einer berufsfremden betriebswirtschaftlichen Tätigkeit gewandelt hatte. Da es insoweit auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, ändert sich hieran nichts dadurch, dass der Kläger nebenbei und mangels entsprechenden Personals auch noch die Tätigkeiten des Haupttechnologen und des TKO-Leiters mit übernommen hatte, da es sich hierbei nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck der Kammer nicht mehr um den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers gehandelt hat (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R -, Juris Rn. 17/18; BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R -, Juris Rn. 19/20).
c) Abgesehen davon fehlt es beim Kläger aber auch an der betrieblichen Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage, weil es sich beim VEB S am 30.6.1990 nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und - mangels Erwähnung in § 1 Abs. 2 der 2. DB - auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt hat. Das Bundessozialgericht, dem sich das Gericht insoweit anschließt, geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich der Industrie oder des Bauwesens nach dem Sprachgebrauch der DDR von anderen volkseigenen Betrieben und Kombinaten zu unterscheiden waren. Denn nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Deshalb war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, weil der Massenausstoß standardisierter Produkte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollte (BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R -, Juris Rn. 23 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Soweit versorgungsrechtlich relevant, waren deshalb unter volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens solche Wirtschaftseinheiten der sozialistischen Volkswirtschaft (in Abgrenzung zu wirtschaftsleitenden Organen) zu verstehen, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums (in Abgrenzung zum Privateigentum, dem genossenschaftliche Gemeineigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger) arbeiteten sowie - im hier allein relevanten Bereich der Industrie - organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet und auf die industrielle Fertigung, Fabrikation und Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet waren (ausführlich: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 28 bis 47 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Demgegenüber war eine in der ehemaligen DDR (noch vor Inkrafttreten der UmwVO) gegründete GmbH, selbst wenn sie ebenso wie ein VEB als Wirtschaftseinheit der sozialistischen Volkswirtschaft auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums arbeitete und ihr deshalb hinsichtlich der Produktionsmittel nur eine Fondinhaberschaft zugestanden wurde, wegen der gänzlich anderen Organisationsform einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech versorgungsrechtlich nicht gleichgestellt, so dass die Beschäftigten einer solchen GmbH keinen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" für die AVItech hatten (dazu: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 41 bis 57). Deshalb fehlt ein solcher Anspruch auch den Beschäftigten eines vormaligen VEB, der nach Inkrafttreten der UmwVO, aber noch vor dem 30.6.1990 durch Registereintragung (§ 7 UmwVO) wirksam in eine GmbH umgewandelt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 12/04 R -, Juris Rn. 33; BSG, Urt. v. 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11), ungeachtet dessen, dass auch eine solche GmbH jedenfalls bis 30.6.1990 auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums mit der der bloßen Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln arbeitete (vgl. Beschluss zur Gründung der Treuhandanstalt vom 1.3.1990, GBl. DDR I S. 107). Ausgehend hiervon war der VEB S spätestens seit der notariellen Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 versorgungsrechtlich kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr, weil er darin unter Ziffer 2. erklärt hat, sein Betriebsvermögen, wie es unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.3.1990 zum Stichtag 1.4.1990 festgestellt worden war, aus der bisherigen Fondinhaberschaft des VEB auf die S Sachsen GmbH zu übertragen. Soweit die inzwischen wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung in einer solchen Erklärung die unmittelbare Übertragung der Fondinhaberschaft an sämtlichen Produktionsmitteln auf eine mit der notariellen Erklärung zugleich errichtete Vor-GmbH sieht, mit der Folge, dass der VEB (auch wenn er mangels Eintragung der GmbH im Handelsregister als solcher bis 30.6.1990 noch existiert hat) mangels Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln nicht mehr wirtschaftlich tätig werden kann und deshalb als sog. "leere Hülle" kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr ist (u. a. SächsLSG, Urt. v. 26.2.2008 - L 4 RA 603/04 -, Juris Rn. 31/32; LSG BB, Urt. v. 12.9.2008 - L 4 R 346/05 -, Juris Rn. 28/29; LSG BB, Urt. v. 9.7.2008 - L 16 R 355/07 -, Juris Rn. 20; ThürLSG, Urt. v. 29.1.2007 - L 6 R 509/05 -, Juris Rn. 26 bis 28), so folgt dem die Kammer zwar im Ergebnis aus rein versorgungsrechtlicher Sicht, nicht jedoch in der Begründung. Die Kammer geht hierbei im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft nach der UmwVO - sofern deren Vorschriften eingehalten werden - mit der notariellen Umwandlungserklärung zugleich eine teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Vor-GmbH entsteht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UmwVO), die deshalb bereits selbst Arbeitsverhältnisse begründen kann (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 22 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) und auf die dementsprechend auch andere Rechte und Pflichten - insbesondere die Fondinhaberschaft an Produktionsmitteln - übertragen werden können. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Umwandlung nach der UmwVO nicht um eine formwechselnde, sondern um eine übertragende Umwandlung handelt, weil § 7 UmwVO bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden der Umwandlung durch Registereintragung die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des VEB wird und der VEB damit erlischt. Der VEB besteht mithin nicht - wie bei einer formwechselnden Umwandlung - als Rechtsträger lediglich in anderer Form weiter, sondern er erlischt als Rechtsträger, während seine Rechte und Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge vollständig auf die zuvor notariell errichtete GmbH bzw. AG als neuem Rechtsträger übergehen (instruktiv dazu, mit Beispielen zu formwechselnden und übertragenden Umwandlungen auch nach anderen Vorschriften des DDR-Rechts: BFH, Urt. v. 27.10.1994 - I R 60/94 -, Juris Rn. 11 = BB 1995, 809 f.). Liegt aber eine übertragende Umwandlung vor, entsteht mit der Errichtung der GmbH bzw. AG in der notariellen Umwandlungserklärung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UmwVO) parallel zum (vorerst) weiter existierende VEB eine Vor-GmbH, wie das BSG bereits entschieden hat (a. a. O.) und wovon auch der BGH für den Fall einer übertragenden Umwandlung ausgeht. Der BGH hat lediglich offen gelassen, ob die Umwandlung nach der UmwVO eine formwechselnde oder übertragende ist (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 12 = ZIP 1999, 489 ff.), was jedoch - wie dargelegt - im Sinne einer übertragenden Umwandlung in der Rechtsprechung von BFH und BSG bereits geklärt ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass unklar ist, ob das Recht der DDR das richterrechtlich entwickelte Institut einer Vor-GmbH überhaupt kannte. Denn die dafür maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus dem auch in der DDR anwendbaren GmbH-Gesetz vom 20.4.1892 (RGBl. S. 477) i. d. F. vom 20.5.1898 (RGBl. S. 846), das - abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik geltenden GmbH-Gesetz gleichen Datums entsprach (so BSG a. a. O.). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass das GmbH-Gesetz in der DDR insoweit tatsächlich anders ausgelegt wurde als in der Bundesrepublik, kann deshalb nicht angenommen werden, dass es nach dem Recht der DDR eine Vor-GmbH nicht gab. Dementsprechend hatte offenbar auch der BGH (a. a. O.) keine Bedenken, das Rechtsinstitut der Vor-GmbH für den Fall einer übertragenden Umwandlung nach der UmwVO entsprechend den bundesdeutschen Maßstäben anzuwenden. Auch wenn danach bei einer Umwandlung nach der UmwVO bereits mit der notariellen Umwandlungserklärung grundsätzlich eine Vor-GmbH entsteht, ist davon die Frage zu trennen, ob die in der notariellen Umwandlungserklärung gesetzlich vorgeschriebene Übertragung der Fondinhaberschaft des VEB auf die GmbH bzw. AG (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO) bereits zum Zeitpunkt dieser notariellen Erklärung oder sogar schon zu dem darin regelmäßig festgelegten, durch die zu fertigende Abschlussbilanz des VEB (§ 4 Abs. 2 UmwVO) bestimmten Stichtag wirksam wird. Zwar nimmt dies die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur sog. "leeren Hülle" regelmäßig an. Jedoch vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Das BSG hat diese Frage bisher nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BFH findet hingegen in den Fällen einer solchen übertragenden Umwandlung vor der Eintragung der GmbH im Register grundsätzlich kein Vermögensübergang auf die Vor-GmbH statt, weil der Vermögensübergang (d. h. der Wechsel der Fondinhaberschaft) gemäß § 7 UmwVO erst mit der Registereintragung wirksam wird. Deshalb unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH in solchen Fällen der übertragenden Umwandlung der ursprüngliche Rechtsträger (der VEB) bis zum Wirksamwerden der Umwandlung und der neue Rechtsträger (die GmbH) erst ab diesem Zeitpunkt den jeweiligen abgabenrechtlichen Vorschriften, ohne dass dazwischen eine steuerpflichtige Vorgesellschaft geschaltet wäre, gleichgültig, ob in der Umwandlungserklärung nach § 4 Abs. 1 UmwVO ein früherer Stichtag für den Vermögensübergang vereinbart wurde (BFH, Urt. v. 21.8. 1996 - I R 85/95 -, Juris Rn. 15 = BB 1997, 295 f.). Würde hingegen - wie dies die Rechtssprechung zur "leeren Hülle" annimmt - schon vorher die Fondinhaberschaft auf die Vorgesellschaft übergehen, wäre schon die Vorgesellschaft ab diesem Zeitpunkt (und nicht der VEB) steuerpflichtig, was der BFH aber gerade ablehnt. Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, dass in solchen Fällen der übertragenden Umwandlung die Vorgesellschaft nicht Unternehmensträger sein kann, weil der Vermögensübergang gemäß § 7 UmwVO erst mit Registereintragung erfolgt. Aus Rechtsgeschäften, die vor der Registereintragung abgeschlossen werden, wird deshalb nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts grundsätzlich der wirkliche Betriebsinhaber, mithin der ursprüngliche Unternehmensträger (der VEB), berechtigt und verpflichtet, selbst wenn bereits Rechtsgeschäfte unter der Bezeichnung der Gründungsgesellschaft (der GmbH) abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 14 = ZIP 1999, 489 ff.). Die in der Umwandlungserklärung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO zu vereinbarende Übertragung der Fondinhaberschaft bewirkt somit nach der gesetzlichen Konzeption der übertragenden Umwandlung nach der UmwVO nur, dass das Betriebsvermögen in Form der Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln, wie es zu einem bestimmten Stichtag bilanztechnisch der Höhe nach festgestellt wurde, im Zeitpunkt der Registereintragung vom VEB auf die GmbH übergeht. Die Übertragung der Fondinhaberschaft durch eine Erklärung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO ist mithin aufschiebend bedingt durch die Registereintragung gemäß § 7 UmwVO. Deshalb erfolgt in der notariellen Umwandlungserklärung typischerweise - und so auch im vorliegenden Fall - keine Übertragung der Fondinhaberschaft auf die Vor-GmbH, sondern ausdrücklich auf die GmbH, was jedoch erst mit Registereintragung möglich ist. Dies schließt es zwar nicht aus, schon vorher bestimmte Rechte und Pflichten - insbesondere auch die Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln - auf die Vor-GmbH zu übertragen, ebenso wie es der Vor-GmbH möglich ist, selbst Rechtsgeschäfte (etwa Arbeitsverhältnisse) einzugehen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1998 - II ZR 366/96 -, Juris Rn. 8/9 = ZIP 1998, 646 ff.). Dann sind auch die Grundsätze über das betriebsbezogene Geschäft, die letztlich nur eine Auslegungsregel darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95 -, Juris Rn. 7 = ZIP 1998, 1223 f.), nicht mehr anwendbar. Dementsprechend ist es - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 21 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) - ohne weiteres möglich, durch einen Überleitungsvertrag ein Arbeitsverhältnis schon vor der Registereintragung vom VEB auf die bereits errichtete Vor-GmbH überzuleiten. Solange jedoch derartige besondere, über die gesetzliche Konzeption der UmwVO hinausgehende Vereinbarungen im Einzelfalls fehlen, bewirkt die bloße Übertragung der Fondinhaberschaft vom VEB auf die GmbH in der notariellen Umwandlungserklärung, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO vorgeschrieben ist, allein noch keinen tatsächlichen Wechsel der Fondinhaberschaft. Dieser tritt vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH und des BFH, der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich erst mit der Registereintragung der Kapitalgesellschaft ein. Ungeachtet dessen führt jedoch nach Ansicht des Gerichts eine vor dem 30.6.1990 abgegebene notarielle Umwandlungserklärung eines VEB nach der UmwVO zumindest aus versorgungsrechtlicher Sicht dazu, dass der VEB ab diesem Zeitpunkt kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr ist, falls in dieser Erklärung niedergelegt wird, dass das Betriebsvermögen des VEB, wie es durch eine bereits erstellte Abschlussbilanz zu einem noch vor dieser Erklärung liegenden Stichtag der Höhe nach festgestellt wurde, mit der Registereintragung auf eine GmbH oder AG übergehen wird. Denn ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer solchen Umwandlungserklärung kann der VEB, der dann seine Abschlussbilanz zum festgelegten Stichtag bereits erstellt hat, organisatorisch nicht mehr dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit des VEB ist in diesem Fall für die verbleibende Übergangszeit bis zur Registereintragung vielmehr nur noch auf die Umwandlung in die GmbH ausgerichtet, deren Eröffnungsbilanz unmittelbar an die bereits gefertigte Abschlussbilanz des VEB zum festgelegten Stichtag anknüpft und die ihrerseits, wie eingangs dargelegt, bereits wegen ihrer völlig anderen Organisationsform nicht der AVItech unterfällt. An einem "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR unter den Bedingungen der Planwirtschaft, wie dies die AVItech voraussetzt (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 45 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), kann ein solcher VEB, dessen wirtschaftliche Tätigkeit wegen der bereits erstellten Abschlussbilanz nur noch auf die Umwandlung in eine der AVItech fremde Kapitalgesellschaft ausgerichtet ist, nicht mehr teilnehmen. Damit entfällt aber auch für die in einem solchen VEB beschäftigte technische Intelligenz die Möglichkeit, durch ihre wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR unter den Bedingungen der Planwirtschaft zu ermöglichen. Es entspräche daher nicht mehr dem in der Präambel zur VO-AVItech niedergelegten Zweck der AVItech, diese Beschäftigten durch eine zusätzliche Altersversorgung zu privilegieren. Dies trifft vorliegend auch auf den Kläger zu, der als Angehöriger der technischen Intelligenz ab 13.6.1990, als der VEB die Umwandlungserklärung nach der UmwVO notariell beurkunden ließ, nicht mehr in einem VEB beschäftigt war, der unter den Bedingungen der Planwirtschaft am "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR beteiligt war, sondern in einem VEB, dessen Tätigkeit nach Erstellung der Abschlussbilanz zum 31.3.1990 nur noch auf die Umwandlung in eine GmbH ausgerichtet war, deren wirtschaftliche Ausrichtung nicht mehr mit der bisherigen Planwirtschaft der DDR, wie sie der AVItech zugrunde lag, vereinbar war. Dies zeigt im vorliegenden Fall auch die neue Aufgabe des Klägers als Direktor für Marketing und Vertrieb ab 1.3.1990, die vor allem das Erreichen festgelegter Markt- und Gewinnziele unter den Bedingungen von Markt und Konkurrenz beinhaltete, was den Bedingungen einer Planwirtschaft fremd gewesen wäre. Ebenso zeigt sich dieser Wechsel der Ausrichtung des VEB in dem noch am 15.6.1990 mit dem Kläger geschlossenen und bis zum Tag der Bestellung des Vorstandes der neu zu bildenden Kapitalgesellschaft befristeten Arbeitsvertrag, der ausdrücklich im Hinblick auf die Überführung der bisherigen volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften geschlossen worden war. Angesichts dessen kommt es im Übrigen auf die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Formwirksamkeit des geschlossenen Gesellschaftsvertrages zur Gründung der GmbH wegen der angeblich fehlenden Unterschriften unter dem Vertrag nicht an. Allerdings teilt die Kammer diese Bedenken schon deshalb nicht, weil der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Bestandteil der am 13.6.1990 errichteten notariellen Urkunde festgestellt wurde und es anhand der vorhandenen Kopien und Ausfertigungen der Originalurkunden keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die notarielle Beurkundung fehlerhaft erfolgt ist. Einer Beiziehung der Originale bedarf es daher nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
III. Soweit der Kläger beantragt hat, die Sprungrevision zuzulassen, bedarf es einer solchen nicht, weil das Gericht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und - zumindest im Ergebnis - auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, so dass kein Revisionsgrund gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegt. -
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mittels Überprüfungsantrags die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigung beim VEB S vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen. Der am 1945 geborene Kläger arbeitete beim VEB S ab 1.1.1972 als Erzeugnisentwickler und erwarb nach einem Abendstudium am 21.11.1975 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie" zu führen. Ab 1.5.1987 war er beim VEB S als Haupttechnologe beschäftigt und wurde mit Wirkung zum 1.1.1990 zum Direktor für Absatz berufen. Von dieser Funktion wurde er mit Wirkung vom 28.2.1990 wieder abberufen, um ab 1.3.1990 zum Direktor für Marketing und Vertrieb des VEB berufen zu werden. Nach der Anlage zu dieser Berufung bestand seine Aufgabe als Direktor für Marketing und Vertrieb darin, festgelegte Markt- und Gewinnziele zu erreichen, indem er &61485; Produkte und Dienstleistungen markt-, zukunfts- und wachstumsorientiert entwickelt und verkauft, &61485; das Unternehmen gewinnorientiert an sich wandelnde Bedürfnisse anpasst, &61485; den Absatz bei entsprechender Marktforschung und unter Berücksichtigung von Nachfrage und Konkurrenz plant, &61485; die Sortiments- und Produktplanung, die Auftragsabsicherung, die Werbung und Verkaufsförderung sowie das Produkt- und Marktmanagement übernimmt, &61485; Richtlinien der Preisbildung marktorientiert erstellt, &61485; die Qualität aller Produkte auf internationalem Standart sichert und &61485; Reklamationen bearbeitet. Mit Wirkung vom 15.6.1990 wurde er - ausdrücklich im Zusammenhang mit der Überführung der bisherigen volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften und der damit erforderlichen Berufung der Direktoren durch die zu bildenden Aufsichtsräte - von dieser Funktion wieder abberufen und gleichzeitig am 15.6.1990 ein bis zum Tag der Bestellung des Vorstandes der neu zu bildenden Kapitalgesellschaft befristeter Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem VEB S geschlossen, durch den der Kläger beauftragt wurde, den bisherigen Verantwortungsbereich und die damit verbundenen Arbeitsaufgaben gemäß der Anlage zur Berufung zum Direktor für Marketing und Vertrieb weiterhin wahrzunehmen. Der VEB S , der industrielle Sachgüter in Form von Hartkurzwaren herstellte, hatte am 13.6.1990 auf Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl. d. DDR I S. 107) eine notarielle Erklärung über seine Umwandlung in die S Sachsen GmbH abgegeben. Zugleich wurde unter Ziffer 1. dieser notariellen Urkunde die S Sachsen GmbH mit der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin errichtet und der Gesellschaftsvertrag der S Sachsen GmbH vom 1.4.1990 als Bestandteil der Urkunde festgestellt. Unter Ziffer 2. der Urkunde wurde sodann mit Stichtag vom 1.4.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des Betriebes auf die S Sachsen GmbH unter Zugrundelegung der am 2.5.1990 zum 31.3.1990 erstellten Bilanz übertragen. Die Eintragung der S Sachsen GmbH im Handelsregister wurde am 29.6.1990 (Posteingang beim Registergericht) beantragt und am 17.8.1990 im Handelsregister vollzogen, nachdem dem Registergericht am 6.8.1990 noch der Gründungsbericht vom 13.6.1990, der Bilanzprüfungsbericht vom 29.5.1990, die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsleitung zur Umwandlung vom 9.4.1990 sowie der Nachweis vom 6.8.1990 über die Erhöhung des in der Bilanz zum 31.3.1990 ausgewiesenen Stammkapitals in Höhe von 9.476.000 Mark der DDR auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Stammkapital der GmbH in Höhe von 9.500.000 Mark der DDR nachgereicht worden waren. Der Antrag des Kläger auf Feststellung seiner Beschäftigung beim VEB S als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach Anlage 1 zum AAÜG war zunächst mit Bescheid vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 abgelehnt worden, weil der Kläger am 30.6.1990 als Direktor für Marketing und Vertrieb mangels Eingliederung in und Einflusses auf den unmittelbaren Produktionsprozess keine Beschäftigung als Ingenieur mehr ausgeübt habe. Auch sein Antrag vom 31.10.2006 auf Überprüfung dieser Entscheidung nach § 44 SGB X wurde mit Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 mit dieser Begründung abgelehnt. Mit seiner Klage vom 24.7.2007 wendet der Kläger dagegen ein, dass er ab 1.1.1990 nicht ausschließlich als Absatzdirektor, sondern - da entsprechendes Personal gefehlt habe - weiterhin als Haupttechnologe und zusätzlich als Leiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO) gearbeitet habe. Dadurch sei er trotz der zusätzlichen Aufgabe als Absatzdirektor weiterhin ingenieurtechnisch tätig gewesen. Im Übrigen habe er auch für seine Arbeit als Vertriebsdirektor seine ingenieurtechnischen Kenntnisse benötigt, so dass er im Einklang mit der neueren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die keinen unmittelbaren Produktionsbezug mehr fordere, nicht berufsfremd eingesetzt worden sei. Soweit nunmehr im Klageverfahren erstmals darauf verwiesen werde, dass der VEB S zum Stichtag am 30.6.1990 nur noch eine "leere Hülle" und damit kein volkeigener Produktionsbetrieb gewesen sei, weil gemäß der Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 bereits zuvor das Betriebsvermögen aus der Fondinhaberschaft des VEB an die notariell errichtete Vor-GmbH übertragen worden sei, so könne dem angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt werden, wonach bei einer Umwandlung nach der UmwVO die Vor-GmbH, falls eine solche überhaupt entstehe, bis zur Registereintragung der GmbH vermögenslos sei. Im Übrigen sei in Ziffer 2. der Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 das Vermögen nicht rückwirkend ab 1.4.1990 auf eine Vor-GmbH übertragen, sondern nur schuldrechtlich vereinbart worden, dass mit Eintragung der GmbH im Handelregister das Betriebsvermögen des VEB, wie es zum Stichtag am 1.4.1990 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.3.1990 vorhanden gewesen sei, auf die GmbH übergehe. Selbst wenn aber vor dem 1.7.1990 ein Vermögensübergang erfolgt sein sollte, habe der VEB dann jedenfalls mit den ihm von der Vor-GmbH zur Nutzung überlassenen Betriebsmitteln weiter produziert, da sämtliche Arbeitsverhältnisse weiterhin beim VEB geblieben seien, wie auch bei ihm sogar noch nach dem 13.6.1990, am 15.6.1990, ein Arbeitsvertrag mit dem VEB und nicht mit einer Vor-GmbH geschlossen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 und des Bescheides vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ergänzend aus, dass das BSG zunächst lediglich für den Ingenieurökonomen, nicht aber den Ingenieur auf das Merkmal des unmittelbaren Produktionsbezuges verzichtet und eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit für die Einbeziehung in die AVItech habe ausreichen lassen. Allerdings habe das BSG nunmehr in der aktuellen Entscheidung vom 18.10.2007 hierauf auch beim Ingenieur verzichtet, so dass die sachliche Vorsetzung für die Einbeziehung in die AVItech jetzt zu bejahen sei. Jedoch sei in der notariellen Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des VEB mit Stichtag vom 1.4.1990 auf die GmbH übertragen worden, so dass der VEB am 30.6.1990 mangels Eintragung der GmbH im Handelsregister zwar als Rechtssubjekt noch existiert habe, jedoch vermögenslos, d. h. eine sog. "leere Hülle" gewesen sei, während die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der mit der notariellen Umwandlungserklärung errichteten Vor-GmbH wahrgenommen worden sei. Der VEB sei deshalb am 30.6.1990 mangels aktiver Teilnahme am Wirtschaftsleben der DDR kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr gewesen, so dass die Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Das Gericht hat in die mündliche Verhandlung am 10.11.2008 einen Auszug aus der Broschüre "Bildung und Beruf", Heft 307: "Berufe der ehemaligen DDR, Fachschulberufe" zum Berufsbild des Maschineningenieurs der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" eingeführt, auf den verwiesen wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger deshalb nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 6.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2005 wegen unrichtiger Rechtsanwendung gemäß § 44 SGB X aufhebt. Denn die Beschäftigungszeit des Klägers vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 kann nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt werden. Anspruchsgrundlage für eine solche Feststellung ist § 8 AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (die Beklagte gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten (dem Kläger) durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 8 Abs. 5 AAÜG) zu übermitteln ist, d. h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze (§ 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Rentenversicherungsträger die Beschäftigungszeit beim VEB S vom 21.11.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mitteilt und ihm als Berechtigtem dies durch Bescheid bekannt gibt, weil der Anwendungsbereich des AAÜG in seinem Fall nicht eröffnet ist. Denn das AAÜG gilt nur für Ansprüche und Anwartschaften, die bei seinem Inkrafttreten am 1.8.1991 aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet bereits erworben worden waren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für - dann als fortbestehend fingierte - Anwartschaften, die bis dahin nach den Regelungen dieser Versorgungssysteme bereits wieder erloschen waren, weil der Berechtigte noch vor dem Leistungsfall aus dem Versorgungssystem ausgeschieden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
1. Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger am 1.8.1991 schon deshalb keine Ansprüche aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet, weil bis dahin noch kein Versorgungsfall (Rentenanspruch) entstanden war. Eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG auf einen solchen Versorgungsanspruch im Leistungsfall hatte der Kläger am 1.8.1991 - jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift - ebenso wenig erworben. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Schließung der DDR-Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 (durch § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28.6.1990) durch den zuständigen Versorgungsträger der DDR oder sonst durch eine nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) bindende Einzelentscheidung der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, was jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer Versorgungsanwartschaft in dem hier allein streitgegenständliche Zusatzversorgungssystem der AVItech gewesen wäre. Eine solche Anwartschaft konnte somit bis zum 30.6.1990 weder rechtswidrig (vgl. Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr) noch rechtmäßig (nach den Regeln des Versorgungssystems) wieder entzogen werden, so dass auch die Annahme einer fiktiven Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ausscheidet. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine solche Anwartschaft nachträglich zugunsten des Klägers durch eine Rehabilitationsentscheidung (Art. 17 EinigVtr) begründet oder durch eine positive Statusentscheidung der Beklagten für das Gericht bereits bindend festgestellt wurde.
2. Soweit der 4. Senat des BSG darüber hinaus § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahin auslegt, dass nicht nur denjenigen am 1.8.1991 fiktiv eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Vorschrift zustand, denen eine einmal erteilte Versorgungszusage bereits vor dem 30.6.1990 (rechtmäßig) wieder entzogen worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sondern zwecks Gleichbehandlung auch denjenigen, denen auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der DDR-Versorgungssysteme eine Versorgungszusage zwingend (und nicht nur nach Ermessen) hätte erteilt werden müssen (zum Ganzen ausführlich m. w. N.: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R -, Juris Rn. 18 bis 24 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 14 bis 22 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 19 bis 35 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), so ist der Kläger auch hiernach nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen. Denn er hatte nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände keinen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" für die AVItech im Sinne dieser Rechtsprechung. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt: BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 24/25) gemäß den §§ 1 und 5 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl. DDR I S. 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl. DDR I S. 487) nur bei denjenigen der Fall, die am 30.6.1990
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
b) eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt waren.
a) Der Kläger erfüllte danach zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, weil er nach einem Fachschulstudium seit 21.11.1975 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie" zu führen. Er gehörte damit zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Personenkreis.
b) Es fehlte jedoch zum Stichtag bereits an der sachlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung hat das BSG zuletzt klargestellt, dass damit kein unmittelbarer Produktionsbezug der ausgeübten Tätigkeit gefordert wird, sondern dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen können. Maßgeblich ist danach allein, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem durch seine Ausbildung geprägten Berufsbild und den im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen entspricht, mithin nicht berufsfremd ist. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie in Studium und Ausbildung zu dem Beruf im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 43/44). Dies zugrunde gelegt war der Kläger zur Überzeugung der Kammer seit seiner Berufung zum Direktor für Absatz am 1.1.1990, spätestens aber seit seiner Berufung zum Direktor für Marketing und Vertrieb am 1.3.1990 im Schwerpunkt berufsfremd eingesetzt, wie sich unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor allem aus den aktenkundigen Arbeitsaufgaben des Klägers als Direktor für Marketing und Vertrieb einerseits und der in die mündliche Verhandlung eingeführten Beschreibung des Berufsbildes eines Maschineningenieurs der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" in der ehemaligen DDR andererseits ergibt. Nach dieser Beschreibung wurden Maschineningenieure der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" in der ehemaligen DDR entsprechend den ihnen vermittelten Ausbildungsinhalten in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie zur technologischen Vorbereitung und Durchführung der Produktion sowie zur Produktionsplanung, Montage-, Fertigungs-, Operativ- und Planungstechnologie, zur Betriebsprojektierung, Fertigungsmittelkonstruktion, Produktionsleitung und -lenkung sowie zur Rationalisierung eingesetzt. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass der Kläger als Haupttechnologe bis Ende 1989 berufstypisch gearbeitet hat. Ab 1990 entsprach seine Arbeitsaufgabe jedoch nicht mehr diesem Berufsbild, sondern war rein betriebswirtschaftlich auf das Erreichen festgelegter Markt- und Gewinnziele ausgerichtet, indem statt der Planung und Entwicklung der (technischen) Produktion und der Fertigungsabläufe als solcher nunmehr die marktorientierte Planung der Produkte selbst und deren nachfolgende Vermarktung nach außen einschließlich Preisbildung und Reklamationsbearbeitung durchzuführen waren. Dass dafür die Kenntnisse als Haupttechnologe und die jahrelangen Erfahrungen in der Fertigungsplanung von Vorteil waren und genutzt werden konnten, ändert nichts daran, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit ab 1.1.1990 grundlegend hin zu einer berufsfremden betriebswirtschaftlichen Tätigkeit gewandelt hatte. Da es insoweit auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, ändert sich hieran nichts dadurch, dass der Kläger nebenbei und mangels entsprechenden Personals auch noch die Tätigkeiten des Haupttechnologen und des TKO-Leiters mit übernommen hatte, da es sich hierbei nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck der Kammer nicht mehr um den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers gehandelt hat (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R -, Juris Rn. 17/18; BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R -, Juris Rn. 19/20).
c) Abgesehen davon fehlt es beim Kläger aber auch an der betrieblichen Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage, weil es sich beim VEB S am 30.6.1990 nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und - mangels Erwähnung in § 1 Abs. 2 der 2. DB - auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt hat. Das Bundessozialgericht, dem sich das Gericht insoweit anschließt, geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich der Industrie oder des Bauwesens nach dem Sprachgebrauch der DDR von anderen volkseigenen Betrieben und Kombinaten zu unterscheiden waren. Denn nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Deshalb war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, weil der Massenausstoß standardisierter Produkte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollte (BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R -, Juris Rn. 23 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Soweit versorgungsrechtlich relevant, waren deshalb unter volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens solche Wirtschaftseinheiten der sozialistischen Volkswirtschaft (in Abgrenzung zu wirtschaftsleitenden Organen) zu verstehen, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums (in Abgrenzung zum Privateigentum, dem genossenschaftliche Gemeineigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger) arbeiteten sowie - im hier allein relevanten Bereich der Industrie - organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet und auf die industrielle Fertigung, Fabrikation und Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet waren (ausführlich: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 28 bis 47 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Demgegenüber war eine in der ehemaligen DDR (noch vor Inkrafttreten der UmwVO) gegründete GmbH, selbst wenn sie ebenso wie ein VEB als Wirtschaftseinheit der sozialistischen Volkswirtschaft auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums arbeitete und ihr deshalb hinsichtlich der Produktionsmittel nur eine Fondinhaberschaft zugestanden wurde, wegen der gänzlich anderen Organisationsform einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech versorgungsrechtlich nicht gleichgestellt, so dass die Beschäftigten einer solchen GmbH keinen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" für die AVItech hatten (dazu: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 41 bis 57). Deshalb fehlt ein solcher Anspruch auch den Beschäftigten eines vormaligen VEB, der nach Inkrafttreten der UmwVO, aber noch vor dem 30.6.1990 durch Registereintragung (§ 7 UmwVO) wirksam in eine GmbH umgewandelt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 12/04 R -, Juris Rn. 33; BSG, Urt. v. 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11), ungeachtet dessen, dass auch eine solche GmbH jedenfalls bis 30.6.1990 auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums mit der der bloßen Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln arbeitete (vgl. Beschluss zur Gründung der Treuhandanstalt vom 1.3.1990, GBl. DDR I S. 107). Ausgehend hiervon war der VEB S spätestens seit der notariellen Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 versorgungsrechtlich kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr, weil er darin unter Ziffer 2. erklärt hat, sein Betriebsvermögen, wie es unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.3.1990 zum Stichtag 1.4.1990 festgestellt worden war, aus der bisherigen Fondinhaberschaft des VEB auf die S Sachsen GmbH zu übertragen. Soweit die inzwischen wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung in einer solchen Erklärung die unmittelbare Übertragung der Fondinhaberschaft an sämtlichen Produktionsmitteln auf eine mit der notariellen Erklärung zugleich errichtete Vor-GmbH sieht, mit der Folge, dass der VEB (auch wenn er mangels Eintragung der GmbH im Handelsregister als solcher bis 30.6.1990 noch existiert hat) mangels Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln nicht mehr wirtschaftlich tätig werden kann und deshalb als sog. "leere Hülle" kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr ist (u. a. SächsLSG, Urt. v. 26.2.2008 - L 4 RA 603/04 -, Juris Rn. 31/32; LSG BB, Urt. v. 12.9.2008 - L 4 R 346/05 -, Juris Rn. 28/29; LSG BB, Urt. v. 9.7.2008 - L 16 R 355/07 -, Juris Rn. 20; ThürLSG, Urt. v. 29.1.2007 - L 6 R 509/05 -, Juris Rn. 26 bis 28), so folgt dem die Kammer zwar im Ergebnis aus rein versorgungsrechtlicher Sicht, nicht jedoch in der Begründung. Die Kammer geht hierbei im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft nach der UmwVO - sofern deren Vorschriften eingehalten werden - mit der notariellen Umwandlungserklärung zugleich eine teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Vor-GmbH entsteht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UmwVO), die deshalb bereits selbst Arbeitsverhältnisse begründen kann (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 22 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) und auf die dementsprechend auch andere Rechte und Pflichten - insbesondere die Fondinhaberschaft an Produktionsmitteln - übertragen werden können. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Umwandlung nach der UmwVO nicht um eine formwechselnde, sondern um eine übertragende Umwandlung handelt, weil § 7 UmwVO bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden der Umwandlung durch Registereintragung die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des VEB wird und der VEB damit erlischt. Der VEB besteht mithin nicht - wie bei einer formwechselnden Umwandlung - als Rechtsträger lediglich in anderer Form weiter, sondern er erlischt als Rechtsträger, während seine Rechte und Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge vollständig auf die zuvor notariell errichtete GmbH bzw. AG als neuem Rechtsträger übergehen (instruktiv dazu, mit Beispielen zu formwechselnden und übertragenden Umwandlungen auch nach anderen Vorschriften des DDR-Rechts: BFH, Urt. v. 27.10.1994 - I R 60/94 -, Juris Rn. 11 = BB 1995, 809 f.). Liegt aber eine übertragende Umwandlung vor, entsteht mit der Errichtung der GmbH bzw. AG in der notariellen Umwandlungserklärung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UmwVO) parallel zum (vorerst) weiter existierende VEB eine Vor-GmbH, wie das BSG bereits entschieden hat (a. a. O.) und wovon auch der BGH für den Fall einer übertragenden Umwandlung ausgeht. Der BGH hat lediglich offen gelassen, ob die Umwandlung nach der UmwVO eine formwechselnde oder übertragende ist (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 12 = ZIP 1999, 489 ff.), was jedoch - wie dargelegt - im Sinne einer übertragenden Umwandlung in der Rechtsprechung von BFH und BSG bereits geklärt ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass unklar ist, ob das Recht der DDR das richterrechtlich entwickelte Institut einer Vor-GmbH überhaupt kannte. Denn die dafür maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus dem auch in der DDR anwendbaren GmbH-Gesetz vom 20.4.1892 (RGBl. S. 477) i. d. F. vom 20.5.1898 (RGBl. S. 846), das - abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik geltenden GmbH-Gesetz gleichen Datums entsprach (so BSG a. a. O.). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass das GmbH-Gesetz in der DDR insoweit tatsächlich anders ausgelegt wurde als in der Bundesrepublik, kann deshalb nicht angenommen werden, dass es nach dem Recht der DDR eine Vor-GmbH nicht gab. Dementsprechend hatte offenbar auch der BGH (a. a. O.) keine Bedenken, das Rechtsinstitut der Vor-GmbH für den Fall einer übertragenden Umwandlung nach der UmwVO entsprechend den bundesdeutschen Maßstäben anzuwenden. Auch wenn danach bei einer Umwandlung nach der UmwVO bereits mit der notariellen Umwandlungserklärung grundsätzlich eine Vor-GmbH entsteht, ist davon die Frage zu trennen, ob die in der notariellen Umwandlungserklärung gesetzlich vorgeschriebene Übertragung der Fondinhaberschaft des VEB auf die GmbH bzw. AG (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO) bereits zum Zeitpunkt dieser notariellen Erklärung oder sogar schon zu dem darin regelmäßig festgelegten, durch die zu fertigende Abschlussbilanz des VEB (§ 4 Abs. 2 UmwVO) bestimmten Stichtag wirksam wird. Zwar nimmt dies die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur sog. "leeren Hülle" regelmäßig an. Jedoch vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Das BSG hat diese Frage bisher nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BFH findet hingegen in den Fällen einer solchen übertragenden Umwandlung vor der Eintragung der GmbH im Register grundsätzlich kein Vermögensübergang auf die Vor-GmbH statt, weil der Vermögensübergang (d. h. der Wechsel der Fondinhaberschaft) gemäß § 7 UmwVO erst mit der Registereintragung wirksam wird. Deshalb unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH in solchen Fällen der übertragenden Umwandlung der ursprüngliche Rechtsträger (der VEB) bis zum Wirksamwerden der Umwandlung und der neue Rechtsträger (die GmbH) erst ab diesem Zeitpunkt den jeweiligen abgabenrechtlichen Vorschriften, ohne dass dazwischen eine steuerpflichtige Vorgesellschaft geschaltet wäre, gleichgültig, ob in der Umwandlungserklärung nach § 4 Abs. 1 UmwVO ein früherer Stichtag für den Vermögensübergang vereinbart wurde (BFH, Urt. v. 21.8. 1996 - I R 85/95 -, Juris Rn. 15 = BB 1997, 295 f.). Würde hingegen - wie dies die Rechtssprechung zur "leeren Hülle" annimmt - schon vorher die Fondinhaberschaft auf die Vorgesellschaft übergehen, wäre schon die Vorgesellschaft ab diesem Zeitpunkt (und nicht der VEB) steuerpflichtig, was der BFH aber gerade ablehnt. Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, dass in solchen Fällen der übertragenden Umwandlung die Vorgesellschaft nicht Unternehmensträger sein kann, weil der Vermögensübergang gemäß § 7 UmwVO erst mit Registereintragung erfolgt. Aus Rechtsgeschäften, die vor der Registereintragung abgeschlossen werden, wird deshalb nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts grundsätzlich der wirkliche Betriebsinhaber, mithin der ursprüngliche Unternehmensträger (der VEB), berechtigt und verpflichtet, selbst wenn bereits Rechtsgeschäfte unter der Bezeichnung der Gründungsgesellschaft (der GmbH) abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 14 = ZIP 1999, 489 ff.). Die in der Umwandlungserklärung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO zu vereinbarende Übertragung der Fondinhaberschaft bewirkt somit nach der gesetzlichen Konzeption der übertragenden Umwandlung nach der UmwVO nur, dass das Betriebsvermögen in Form der Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln, wie es zu einem bestimmten Stichtag bilanztechnisch der Höhe nach festgestellt wurde, im Zeitpunkt der Registereintragung vom VEB auf die GmbH übergeht. Die Übertragung der Fondinhaberschaft durch eine Erklärung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO ist mithin aufschiebend bedingt durch die Registereintragung gemäß § 7 UmwVO. Deshalb erfolgt in der notariellen Umwandlungserklärung typischerweise - und so auch im vorliegenden Fall - keine Übertragung der Fondinhaberschaft auf die Vor-GmbH, sondern ausdrücklich auf die GmbH, was jedoch erst mit Registereintragung möglich ist. Dies schließt es zwar nicht aus, schon vorher bestimmte Rechte und Pflichten - insbesondere auch die Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln - auf die Vor-GmbH zu übertragen, ebenso wie es der Vor-GmbH möglich ist, selbst Rechtsgeschäfte (etwa Arbeitsverhältnisse) einzugehen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1998 - II ZR 366/96 -, Juris Rn. 8/9 = ZIP 1998, 646 ff.). Dann sind auch die Grundsätze über das betriebsbezogene Geschäft, die letztlich nur eine Auslegungsregel darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95 -, Juris Rn. 7 = ZIP 1998, 1223 f.), nicht mehr anwendbar. Dementsprechend ist es - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 21 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) - ohne weiteres möglich, durch einen Überleitungsvertrag ein Arbeitsverhältnis schon vor der Registereintragung vom VEB auf die bereits errichtete Vor-GmbH überzuleiten. Solange jedoch derartige besondere, über die gesetzliche Konzeption der UmwVO hinausgehende Vereinbarungen im Einzelfalls fehlen, bewirkt die bloße Übertragung der Fondinhaberschaft vom VEB auf die GmbH in der notariellen Umwandlungserklärung, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UmwVO vorgeschrieben ist, allein noch keinen tatsächlichen Wechsel der Fondinhaberschaft. Dieser tritt vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH und des BFH, der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich erst mit der Registereintragung der Kapitalgesellschaft ein. Ungeachtet dessen führt jedoch nach Ansicht des Gerichts eine vor dem 30.6.1990 abgegebene notarielle Umwandlungserklärung eines VEB nach der UmwVO zumindest aus versorgungsrechtlicher Sicht dazu, dass der VEB ab diesem Zeitpunkt kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech mehr ist, falls in dieser Erklärung niedergelegt wird, dass das Betriebsvermögen des VEB, wie es durch eine bereits erstellte Abschlussbilanz zu einem noch vor dieser Erklärung liegenden Stichtag der Höhe nach festgestellt wurde, mit der Registereintragung auf eine GmbH oder AG übergehen wird. Denn ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer solchen Umwandlungserklärung kann der VEB, der dann seine Abschlussbilanz zum festgelegten Stichtag bereits erstellt hat, organisatorisch nicht mehr dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit des VEB ist in diesem Fall für die verbleibende Übergangszeit bis zur Registereintragung vielmehr nur noch auf die Umwandlung in die GmbH ausgerichtet, deren Eröffnungsbilanz unmittelbar an die bereits gefertigte Abschlussbilanz des VEB zum festgelegten Stichtag anknüpft und die ihrerseits, wie eingangs dargelegt, bereits wegen ihrer völlig anderen Organisationsform nicht der AVItech unterfällt. An einem "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR unter den Bedingungen der Planwirtschaft, wie dies die AVItech voraussetzt (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 45 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), kann ein solcher VEB, dessen wirtschaftliche Tätigkeit wegen der bereits erstellten Abschlussbilanz nur noch auf die Umwandlung in eine der AVItech fremde Kapitalgesellschaft ausgerichtet ist, nicht mehr teilnehmen. Damit entfällt aber auch für die in einem solchen VEB beschäftigte technische Intelligenz die Möglichkeit, durch ihre wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR unter den Bedingungen der Planwirtschaft zu ermöglichen. Es entspräche daher nicht mehr dem in der Präambel zur VO-AVItech niedergelegten Zweck der AVItech, diese Beschäftigten durch eine zusätzliche Altersversorgung zu privilegieren. Dies trifft vorliegend auch auf den Kläger zu, der als Angehöriger der technischen Intelligenz ab 13.6.1990, als der VEB die Umwandlungserklärung nach der UmwVO notariell beurkunden ließ, nicht mehr in einem VEB beschäftigt war, der unter den Bedingungen der Planwirtschaft am "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR beteiligt war, sondern in einem VEB, dessen Tätigkeit nach Erstellung der Abschlussbilanz zum 31.3.1990 nur noch auf die Umwandlung in eine GmbH ausgerichtet war, deren wirtschaftliche Ausrichtung nicht mehr mit der bisherigen Planwirtschaft der DDR, wie sie der AVItech zugrunde lag, vereinbar war. Dies zeigt im vorliegenden Fall auch die neue Aufgabe des Klägers als Direktor für Marketing und Vertrieb ab 1.3.1990, die vor allem das Erreichen festgelegter Markt- und Gewinnziele unter den Bedingungen von Markt und Konkurrenz beinhaltete, was den Bedingungen einer Planwirtschaft fremd gewesen wäre. Ebenso zeigt sich dieser Wechsel der Ausrichtung des VEB in dem noch am 15.6.1990 mit dem Kläger geschlossenen und bis zum Tag der Bestellung des Vorstandes der neu zu bildenden Kapitalgesellschaft befristeten Arbeitsvertrag, der ausdrücklich im Hinblick auf die Überführung der bisherigen volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften geschlossen worden war. Angesichts dessen kommt es im Übrigen auf die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Formwirksamkeit des geschlossenen Gesellschaftsvertrages zur Gründung der GmbH wegen der angeblich fehlenden Unterschriften unter dem Vertrag nicht an. Allerdings teilt die Kammer diese Bedenken schon deshalb nicht, weil der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Bestandteil der am 13.6.1990 errichteten notariellen Urkunde festgestellt wurde und es anhand der vorhandenen Kopien und Ausfertigungen der Originalurkunden keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die notarielle Beurkundung fehlerhaft erfolgt ist. Einer Beiziehung der Originale bedarf es daher nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
III. Soweit der Kläger beantragt hat, die Sprungrevision zuzulassen, bedarf es einer solchen nicht, weil das Gericht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und - zumindest im Ergebnis - auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, so dass kein Revisionsgrund gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegt. -
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