Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 509/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Steht zu Beginn eines Kalenderjahres fest, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weder positiv noch negativ erzielt werden werden, so schließen sie die Beitragsermäßigung füe Selbständige nicht aus, auch wenn entsprechende Einkünfte in dem letzten
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 29.05.2007 und 06.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008 die Beitragsermäßigung für Selbstständige zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Beiträge.
Die 1949 geborene selbstständige Klägerin ist seit dem 01.04.2005 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Die Klägerin ist Eigentümer eines Eigenheimes. Es handelt sich um ein Umgebindehaus, in dem sich zwei Wohnungen befinden. Die Wohnung, welche die Klägerin mit ihrem Ehemann in dem streitgegenständlichen Zeitraum bewohnt hat, beträgt 96 qm zuzüglich Bad und Flur. Des Weiteren befindet sich in dem ehemaligen Umgebindeteil eine Wohnung mit einer Grundfläche von 32,5 qm zuzüglich WC/Dusche und Flur. Beide Wohnungen haben jeweils einen eigenen Eingang. Es besteht jedoch keine Trennung der Medien wie Wasser, Elektrik und Heizung. Der Keller und der Dachboden können nur gemeinsam genutzt werden. Den Zugang zu Keller und Dachboden und der gemeinsamen Heizung erreicht man nur über die Räumlichkeiten im Umgebindeteil. Die kleinere Wohnung im Umgebindeteil war für zwei Jahre bis zum 31.12.2006 an einen Bekannten der Klägerin vermietet. Zwischen den Mietvertragsparteien bestand Einigkeit darüber, dass die Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt vermietet werden sollte, bis sie von der Klägerin für ihren Vater, dessen Einzug in das Umgebindehaus geplant war, benötigte. Unter dem 30.11.2006 kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 31.12.2006. Der Vater der Klägerin zog im September 2007 in die Wohnung in dem Umgebindeteil ein. Die Klägerin schloss mit ihrem Vater keinen Mietvertrag. Er beteiligt sich zu einem Drittel an allen Aufwendungen, die durch das Haus entstehen, eine monatliche Miete zahlt er dagegen nicht. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 30.01.2007 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 800,00 EUR und der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 19.12.2007 Einkünfte aus VuV in Höhe von 960,00 EUR aus. Auf die Einkommenssteuerbescheide im Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 19 der Verwaltungsakte und Bl. 88 f. der Gerichtsakte). Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005 wurde von der Beklagten der Beitragsbemessung zuletzt ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.837,50 EUR zu Grunde gelegt (Bescheid vom 17.12.2006, Bl. 17 der Verwaltungsakte).
Unter dem 24.05.2007 (Eingang bei der Beklagten am 29.05.2007) stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragsermäßigung für hauptberuflich selbstständig Tätige. Sie gab an, dass ihr Ehemann monatlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Beschäftigung in Höhe von 1.218,00 EUR und sie selbst monatliche Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 850,00 EUR habe. Wegen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verwies sie auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005, der negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auswies. Sie versicherte, dass ihr gesamtes Vermögen und das ihres Ehemannes 9.800,00 EUR nicht übersteige. Ferner gab sie an, dass ihre Einkünfte aus VuV "0" betrage. Mit Bescheid vom 29.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beitragsermäßigung ab, da die Klägerin über Einkünfte aus VuV verfüge. Nachdem die Klägerin telefonisch mitgeteilt hatte, dass die zuvor vermietete Wohnung zum 31.12.2006 gekündigt worden sei und ab 01.01.2007 selbst genutzt werde, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2007 mit, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Mietverhältnis gekündigt worden sei und die Wohnung jetzt selbst genutzt werde, eine Beitragsermäßigung nicht gewährt werden könne. Unabhängig von der aktuellen Situation weise der aktuelle Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 30.01.2007 Einnahmen aus VuV in Höhe von 800,00 EUR aus, die eine Beitragsermäßigung ausschließen würden. Mit ihrem unter dem 26.06.2007 eingelegten Widerspruch wies die Klägerin nochmals darauf hin, dass die Mieträumlichkeiten ab dem 01.01.2007 von ihr selbst genutzt würden. Für die Frage, ob der Tatbestand für die Beitragsermäßigung bzw. des Ausschlusses derselben vorliege, komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie keine Einkünfte aus VuV mehr gehabt. Dies habe sie auch durch die Vorlage der Kündigung nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dass die vermietete Wohnung zum 31.12.2006 gekündigt worden sei, könne nicht zu einer Beitragsermäßigung führen. Der Klägerin sei es jederzeit möglich, die Wohnung erneut an Dritte zu vermieten. Sie sei an die Angabe der Eigennutzung nicht gebunden. Der tatsächliche Wegfall von Einkünften aus VuV könne endgültig erst durch den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden. Da dieser von den Finanzämtern regelmäßig zeitversetzt erlassen werde, könne die Beitragsermäßigung auch gegebenenfalls erst zeitversetzt gewährt werden. Darüber hinaus sei der bisher der Vermietung zugeführte Wohnraum ein Vermögenswert. Es sei anzunehmen, dass Immobilien bzw. Grundstücke regelmäßig einen Verkehrswert von über 9.800,00 EUR besitzen würden. Damit sei die Beitragsermäßigung ebenfalls ausgeschlossen.
Mit ihrer am 15.10.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Tode ihrer Schwiegereltern, die zuvor die Wohnung in dem Umgebindeteil bewohnt hatten, sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass der Vater später in den Wohnbereich der Schwiegereltern aufgenommen werden würde. Es sei nie beabsichtigt gewesen, Teile des Hauses zu vermieten. Nur weil ein Bekannter der Familie in Not geraten sei, habe man beschlossen, ihm die ehemaligen Räumlichkeiten der Schwiegereltern für eine begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sei auch nicht zuzumuten, die Wohnung zu vermieten, da die Räumlichkeiten in dem Umgebindehaus so angelegt seien, dass diese nur innerhalb einer Familie genutzt werden könnten. Um die Wohnung vermietbar zu machen, müssten erst die Medien getrennt werden, so dass eine korrekte Abrechnung der Betriebskosten möglich wäre. Die Aufnahme des Bekannten sei von Anfang an nur von vorübergehender Natur gewesen. Der Bekannte habe sich an den Betriebskosten nur pauschal beteiligt. Seit dem 01.01.2007 würden die Räumlichkeiten ausschließlich von der Klägerin und ihren Angehörigen selber genutzt. Damit handele es sich um ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, welches bei der Prüfung der Vermögenssituation außer Acht zu bleiben habe.
Vom 01.01.2009 bis 30.06.2008 war die Klägerin bei der Beklagten als Pflichtmitglied versichert, da sie zum 01.01.2009 ihr Gewerbe vom Haupterwerb zum Nebenerwerb umgemeldet hatte. Seit dem 01.07.2009 ist sie wieder als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.07.2009 die Beitragsermäßigung ab dem 01.07.2009 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2007, der keine Einkünfte aus VuV mehr aufweist, gewährt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29.05.2007 und 06.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008 die Beitragsermäßigung für Selbstständige zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung ausscheide (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 26.09.1996, Az.: B 12 RK 46/95, und vom 02.09.2009, Az.: B 12 KR 21/08 R). Insbesondere in dem letzten Urteil sei klargestellt worden, dass bei einem Selbstständigen der Nachweis über das Einkommen ausschließlich durch den Einkommenssteuerbescheid erbracht werden könne. Auch bei den Einkünften aus VuV sei grundsätzlich nur die Verwendung von amtlichen Unterlagen der Finanzverwaltung ausschlaggebend. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Verhältnisse stellten nämlich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisbaren tatsächlichen Verhältnisse ab. Wäre dies nicht so, müsste ständig mit Schätzungen gearbeitet werden, weil die tatsächlichen Verhältnisse bei Antragstellung regelmäßig nicht bekannt sein dürften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Beitragsermäßigungen für Selbstständige liegen vor.
Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 bis 3 SGB V (in der im streitgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2008 gültigen Fassung) gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt die Satzung der Krankenkasse (ab 01.01.2009: der Spitzenverband der Krankenkassen) unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt wer-den. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten hat hierzu in § 14 Abs. 2 Buchst. c) folgende Regelung getroffen: "III. "Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, und deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatli-chen Bezugsgröße unterschreiten, werden auf Antrag die Beiträge nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach dem 60. Teil der monatlichen Be-zugsgröße bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn:
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 240 SGB V mindestens dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.".
IV. Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Punkt III. Satz 2 gehören das hauptberuflich selbstständig tätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, 2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 3. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt.
V. ( )
VI. Als Vermögen nach Punkt III. Satz 2 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend.
VII. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend."
Die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin unterschritten in dem streitgegenständlichen Zeitraum 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (Monatswert 1.837,50 EUR für das Jahr 2007 und 1.863,75 EUR für das Jahr 2008). Nach eigener Angabe hatte die Klägerin im Jahr 2007 Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 850,00 EUR und im Jahr 2008 hatte sie ausweislich des Einkommenssteuerbescheides Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich um die 860,00 EUR. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht hinzuzurechnen, da die jeweils maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide insoweit Negativeinkünfte auswiesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung liegen vor. Die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenen beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin und ihres Ehemannes unterschreitet im streitgegenständlichen Zeitraum den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, so dass die Beitragsermäßigung auch nicht nach § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen ist. VII. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend.
Die Beitragsermäßigung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten wegen der Erzielung positiver oder negativer Einkünfte aus VuV ausgeschlossen. § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VII der Satzung der Beklagten sieht vor, dass für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend. Nach Auffassung der Kammer setzt der Ausschluss der Beitragsermäßigung wegen Einkünften aus VuV demnach voraus, dass solche Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich erzielt werden oder es beabsichtigt ist, solche Einkünfte in dem betreffenden Kalenderjahr zu erzielen. Steht fest, dass der Versicherte ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Einkünfte aus VuV mehr erzielt und auch nicht beabsichtigt, solche Einkünfte bis zum Ende des Kalenderjahres zu erzielen, so schließen nach Ansicht der Kammer Einkünfte aus VuV, die in dem Einkommenssteuerbescheid für ein vorangegangenes Jahr ausgewiesen sind, die Beitragsermäßigung nicht aus. So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat bereits unter Vorlage des Kündigungsschreibens des Mieters im Widerspruchsverfahren angegeben, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2006 gekündigt worden sei und sie ab dem 01.01.2007 keine Einkünfte aus VuV mehr erzielt habe und auch nicht beabsichtigt habe, solche Einkünfte zu erzielen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und anschaulich vorgetragen, dass von vorneherein nur eine vorübergehende Vermietung der Räumlichkeiten in dem Umgebindeteil beabsichtigt war, da diese Räumlichkeiten für ihren Vater vorgesehen waren, sobald sich bei diesem ein Pflegebedarf abzeichnen würde. Tatsächlich wird die Wohnung seit September 2007 durch den Vater der Klägerin bewohnt, wobei dieser keine Miete, sondern nur einen Aufwendungsersatz zahlt. Das Fehlen der Vermietungsabsicht wird auch dadurch untermauert, dass die Räumlichkeiten für eine Fremdvermietung nicht geeignet sind, da die Medien Wasser, Strom und Heizung nicht für beide Wohnungen getrennt sind. Der Keller und der Dachboden können nur gemeinsam genutzt werden. Den Zugang zu Keller und Dachboden und der gemeinsamen Heizung erreicht man nur über die Räumlichkeiten im Umgebindeteil. Darüber hinaus war die Wohnung mit den Möbeln der Schwiegereltern der Klägerin möbliert und wurde auch in diesem Zustand von ihrem Bekannten bewohnt. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Vermietung an den Bekannten nur vorübergehend erfolgte.
Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass für die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit keine anderen aussagekräftigen Unterlagen außer den Einkommenssteuerbescheiden zur Verfügung stehen und dass aus diesem Grunde nur der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis eines geänderten Einkommens dienen kann (zuletzt BSG Urteil vom 02.09.2009, Az.: B 12 KR 21/08 R). Gleiches muss nach Ansicht des Gerichts auch für den Nachweis von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten. Gleich der Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit steht nämlich auch bei den Einkünften aus VuV erst am Ende des Kalenderjahres fest, welche Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten tatsächlich erzielt wurden. Auch dies ist regelmäßig nur durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachweisbar. Auch insoweit kommt es bei schwankenden Einkünften aus VuV zu einem Ausgleich in den nachfolgenden Kalenderjahren ebenso wie bei der Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit. Bei der Prüfung, ob die Beitragsermäßigung ausschließende Einkünfte vorliegen, muss jedoch nach Ansicht der Kammer zweierlei unterschieden werden. Zum einen muss feststehen, dass in dem Kalenderjahr, für das die Beitragsermäßigung geltend gemacht wird, Einkünfte einer bestimmten Einkommensart überhaupt erzielt werden. In einem zweiten Schritt stellt sich erst die Frage, wie diese Einkünfte nachzuweisen sind. Nach Ansicht der Kammer kommt erst bei der Prüfung des zweiten Schrittes die genannte BSG-Rechtsprechung zur Anwendung. Steht jedoch zu Beginn eines Kalenderjahres fest, dass eine bestimmte Einkunftsart weder positiv noch negativ erzielt werden wird, diese Einkunftsart somit weggefallen ist, so schließt sie nach Ansicht der Kammer die Beitragsermäßigung nicht aus. Nur so kann auch der Gesetzeszweck erfüllt werden. Hintergrund der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V war die Absicht des Gesetzgebers, bedürftige Selbstständige durch die niedrigere Bemessungsgrundlage zu entlasten, um so soziale Härten zu vermeiden (vergleiche BT-Drs 16/3100, S. 164). Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr deckenden Beitragszahlungen führt, tatsächlich nur bedürftige Selbstständige profitieren, wurden die Krankenkassen bzw. der Spitzenverband ermächtigt, engere Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die im SGB II für die Hilfebedürftigkeit von Arbeitsuchenden geltenden Regeln zu definieren (vergleiche BT-Drs 16/3100, S. 164). Damit verbietet es sich nach Ansicht der Kammer, eine Einkunftsart zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr des Antrags auf Beitragsermäßigung nicht mehr vorhanden ist, zu berücksichtigen.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben auch kein Vermögen, das gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten die Beitragsermäßigung ausschließen würde. Bei der von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Wohnung handelt es sich um eine eigengenutzte Wohnung angemessener Größe, die gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VI Satz 2 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Wohnung im Umgebindeteil handelt es sich zwar nach Ansicht der Kammer nicht um eine eigengenutzte Wohnung, da diese nicht von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt wird oder wurde. Es handelte sich jedoch nicht um verwertbares Vermögen. Gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VI Satz 1 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Verwertung von Immobilien erfolgt üblicherweise durch den Verkauf. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Wohnung in dem Umgebindeteil nicht verwertbar ist. Die Voraussetzungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne des Wohnungseigentümer-gesetzes liegen nicht vor. Keller und Dachboden können nur über die Wohnung in dem Umgebindeteil erreicht werden. Die Heizung, das Wasser und die Medien sind nicht für beide Wohnungen getrennt. Das Gericht sieht daher davon ab, ein Verkehrswertgutachten über den Wert der Wohnung sowie über die Verkäuflichkeit einzuholen. Nach alledem erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung für Selbstständige in dem streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Beiträge.
Die 1949 geborene selbstständige Klägerin ist seit dem 01.04.2005 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Die Klägerin ist Eigentümer eines Eigenheimes. Es handelt sich um ein Umgebindehaus, in dem sich zwei Wohnungen befinden. Die Wohnung, welche die Klägerin mit ihrem Ehemann in dem streitgegenständlichen Zeitraum bewohnt hat, beträgt 96 qm zuzüglich Bad und Flur. Des Weiteren befindet sich in dem ehemaligen Umgebindeteil eine Wohnung mit einer Grundfläche von 32,5 qm zuzüglich WC/Dusche und Flur. Beide Wohnungen haben jeweils einen eigenen Eingang. Es besteht jedoch keine Trennung der Medien wie Wasser, Elektrik und Heizung. Der Keller und der Dachboden können nur gemeinsam genutzt werden. Den Zugang zu Keller und Dachboden und der gemeinsamen Heizung erreicht man nur über die Räumlichkeiten im Umgebindeteil. Die kleinere Wohnung im Umgebindeteil war für zwei Jahre bis zum 31.12.2006 an einen Bekannten der Klägerin vermietet. Zwischen den Mietvertragsparteien bestand Einigkeit darüber, dass die Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt vermietet werden sollte, bis sie von der Klägerin für ihren Vater, dessen Einzug in das Umgebindehaus geplant war, benötigte. Unter dem 30.11.2006 kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 31.12.2006. Der Vater der Klägerin zog im September 2007 in die Wohnung in dem Umgebindeteil ein. Die Klägerin schloss mit ihrem Vater keinen Mietvertrag. Er beteiligt sich zu einem Drittel an allen Aufwendungen, die durch das Haus entstehen, eine monatliche Miete zahlt er dagegen nicht. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 30.01.2007 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 800,00 EUR und der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 19.12.2007 Einkünfte aus VuV in Höhe von 960,00 EUR aus. Auf die Einkommenssteuerbescheide im Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 19 der Verwaltungsakte und Bl. 88 f. der Gerichtsakte). Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005 wurde von der Beklagten der Beitragsbemessung zuletzt ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.837,50 EUR zu Grunde gelegt (Bescheid vom 17.12.2006, Bl. 17 der Verwaltungsakte).
Unter dem 24.05.2007 (Eingang bei der Beklagten am 29.05.2007) stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragsermäßigung für hauptberuflich selbstständig Tätige. Sie gab an, dass ihr Ehemann monatlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Beschäftigung in Höhe von 1.218,00 EUR und sie selbst monatliche Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 850,00 EUR habe. Wegen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verwies sie auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005, der negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auswies. Sie versicherte, dass ihr gesamtes Vermögen und das ihres Ehemannes 9.800,00 EUR nicht übersteige. Ferner gab sie an, dass ihre Einkünfte aus VuV "0" betrage. Mit Bescheid vom 29.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beitragsermäßigung ab, da die Klägerin über Einkünfte aus VuV verfüge. Nachdem die Klägerin telefonisch mitgeteilt hatte, dass die zuvor vermietete Wohnung zum 31.12.2006 gekündigt worden sei und ab 01.01.2007 selbst genutzt werde, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2007 mit, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Mietverhältnis gekündigt worden sei und die Wohnung jetzt selbst genutzt werde, eine Beitragsermäßigung nicht gewährt werden könne. Unabhängig von der aktuellen Situation weise der aktuelle Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 30.01.2007 Einnahmen aus VuV in Höhe von 800,00 EUR aus, die eine Beitragsermäßigung ausschließen würden. Mit ihrem unter dem 26.06.2007 eingelegten Widerspruch wies die Klägerin nochmals darauf hin, dass die Mieträumlichkeiten ab dem 01.01.2007 von ihr selbst genutzt würden. Für die Frage, ob der Tatbestand für die Beitragsermäßigung bzw. des Ausschlusses derselben vorliege, komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie keine Einkünfte aus VuV mehr gehabt. Dies habe sie auch durch die Vorlage der Kündigung nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dass die vermietete Wohnung zum 31.12.2006 gekündigt worden sei, könne nicht zu einer Beitragsermäßigung führen. Der Klägerin sei es jederzeit möglich, die Wohnung erneut an Dritte zu vermieten. Sie sei an die Angabe der Eigennutzung nicht gebunden. Der tatsächliche Wegfall von Einkünften aus VuV könne endgültig erst durch den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden. Da dieser von den Finanzämtern regelmäßig zeitversetzt erlassen werde, könne die Beitragsermäßigung auch gegebenenfalls erst zeitversetzt gewährt werden. Darüber hinaus sei der bisher der Vermietung zugeführte Wohnraum ein Vermögenswert. Es sei anzunehmen, dass Immobilien bzw. Grundstücke regelmäßig einen Verkehrswert von über 9.800,00 EUR besitzen würden. Damit sei die Beitragsermäßigung ebenfalls ausgeschlossen.
Mit ihrer am 15.10.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Tode ihrer Schwiegereltern, die zuvor die Wohnung in dem Umgebindeteil bewohnt hatten, sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass der Vater später in den Wohnbereich der Schwiegereltern aufgenommen werden würde. Es sei nie beabsichtigt gewesen, Teile des Hauses zu vermieten. Nur weil ein Bekannter der Familie in Not geraten sei, habe man beschlossen, ihm die ehemaligen Räumlichkeiten der Schwiegereltern für eine begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sei auch nicht zuzumuten, die Wohnung zu vermieten, da die Räumlichkeiten in dem Umgebindehaus so angelegt seien, dass diese nur innerhalb einer Familie genutzt werden könnten. Um die Wohnung vermietbar zu machen, müssten erst die Medien getrennt werden, so dass eine korrekte Abrechnung der Betriebskosten möglich wäre. Die Aufnahme des Bekannten sei von Anfang an nur von vorübergehender Natur gewesen. Der Bekannte habe sich an den Betriebskosten nur pauschal beteiligt. Seit dem 01.01.2007 würden die Räumlichkeiten ausschließlich von der Klägerin und ihren Angehörigen selber genutzt. Damit handele es sich um ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, welches bei der Prüfung der Vermögenssituation außer Acht zu bleiben habe.
Vom 01.01.2009 bis 30.06.2008 war die Klägerin bei der Beklagten als Pflichtmitglied versichert, da sie zum 01.01.2009 ihr Gewerbe vom Haupterwerb zum Nebenerwerb umgemeldet hatte. Seit dem 01.07.2009 ist sie wieder als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.07.2009 die Beitragsermäßigung ab dem 01.07.2009 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2007, der keine Einkünfte aus VuV mehr aufweist, gewährt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29.05.2007 und 06.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008 die Beitragsermäßigung für Selbstständige zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung ausscheide (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 26.09.1996, Az.: B 12 RK 46/95, und vom 02.09.2009, Az.: B 12 KR 21/08 R). Insbesondere in dem letzten Urteil sei klargestellt worden, dass bei einem Selbstständigen der Nachweis über das Einkommen ausschließlich durch den Einkommenssteuerbescheid erbracht werden könne. Auch bei den Einkünften aus VuV sei grundsätzlich nur die Verwendung von amtlichen Unterlagen der Finanzverwaltung ausschlaggebend. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Verhältnisse stellten nämlich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisbaren tatsächlichen Verhältnisse ab. Wäre dies nicht so, müsste ständig mit Schätzungen gearbeitet werden, weil die tatsächlichen Verhältnisse bei Antragstellung regelmäßig nicht bekannt sein dürften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Beitragsermäßigungen für Selbstständige liegen vor.
Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 bis 3 SGB V (in der im streitgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2008 gültigen Fassung) gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt die Satzung der Krankenkasse (ab 01.01.2009: der Spitzenverband der Krankenkassen) unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt wer-den. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten hat hierzu in § 14 Abs. 2 Buchst. c) folgende Regelung getroffen: "III. "Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, und deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatli-chen Bezugsgröße unterschreiten, werden auf Antrag die Beiträge nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach dem 60. Teil der monatlichen Be-zugsgröße bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn:
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 240 SGB V mindestens dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.".
IV. Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Punkt III. Satz 2 gehören das hauptberuflich selbstständig tätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, 2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 3. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt.
V. ( )
VI. Als Vermögen nach Punkt III. Satz 2 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend.
VII. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend."
Die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin unterschritten in dem streitgegenständlichen Zeitraum 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (Monatswert 1.837,50 EUR für das Jahr 2007 und 1.863,75 EUR für das Jahr 2008). Nach eigener Angabe hatte die Klägerin im Jahr 2007 Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 850,00 EUR und im Jahr 2008 hatte sie ausweislich des Einkommenssteuerbescheides Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich um die 860,00 EUR. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht hinzuzurechnen, da die jeweils maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide insoweit Negativeinkünfte auswiesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung liegen vor. Die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenen beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin und ihres Ehemannes unterschreitet im streitgegenständlichen Zeitraum den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, so dass die Beitragsermäßigung auch nicht nach § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen ist. VII. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend.
Die Beitragsermäßigung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten wegen der Erzielung positiver oder negativer Einkünfte aus VuV ausgeschlossen. § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VII der Satzung der Beklagten sieht vor, dass für die Beurteilung der Tatbestände nach Punkt III. Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt III, Satz 1 maßgebend. Nach Auffassung der Kammer setzt der Ausschluss der Beitragsermäßigung wegen Einkünften aus VuV demnach voraus, dass solche Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich erzielt werden oder es beabsichtigt ist, solche Einkünfte in dem betreffenden Kalenderjahr zu erzielen. Steht fest, dass der Versicherte ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Einkünfte aus VuV mehr erzielt und auch nicht beabsichtigt, solche Einkünfte bis zum Ende des Kalenderjahres zu erzielen, so schließen nach Ansicht der Kammer Einkünfte aus VuV, die in dem Einkommenssteuerbescheid für ein vorangegangenes Jahr ausgewiesen sind, die Beitragsermäßigung nicht aus. So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat bereits unter Vorlage des Kündigungsschreibens des Mieters im Widerspruchsverfahren angegeben, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2006 gekündigt worden sei und sie ab dem 01.01.2007 keine Einkünfte aus VuV mehr erzielt habe und auch nicht beabsichtigt habe, solche Einkünfte zu erzielen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und anschaulich vorgetragen, dass von vorneherein nur eine vorübergehende Vermietung der Räumlichkeiten in dem Umgebindeteil beabsichtigt war, da diese Räumlichkeiten für ihren Vater vorgesehen waren, sobald sich bei diesem ein Pflegebedarf abzeichnen würde. Tatsächlich wird die Wohnung seit September 2007 durch den Vater der Klägerin bewohnt, wobei dieser keine Miete, sondern nur einen Aufwendungsersatz zahlt. Das Fehlen der Vermietungsabsicht wird auch dadurch untermauert, dass die Räumlichkeiten für eine Fremdvermietung nicht geeignet sind, da die Medien Wasser, Strom und Heizung nicht für beide Wohnungen getrennt sind. Der Keller und der Dachboden können nur gemeinsam genutzt werden. Den Zugang zu Keller und Dachboden und der gemeinsamen Heizung erreicht man nur über die Räumlichkeiten im Umgebindeteil. Darüber hinaus war die Wohnung mit den Möbeln der Schwiegereltern der Klägerin möbliert und wurde auch in diesem Zustand von ihrem Bekannten bewohnt. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Vermietung an den Bekannten nur vorübergehend erfolgte.
Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass für die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit keine anderen aussagekräftigen Unterlagen außer den Einkommenssteuerbescheiden zur Verfügung stehen und dass aus diesem Grunde nur der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis eines geänderten Einkommens dienen kann (zuletzt BSG Urteil vom 02.09.2009, Az.: B 12 KR 21/08 R). Gleiches muss nach Ansicht des Gerichts auch für den Nachweis von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten. Gleich der Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit steht nämlich auch bei den Einkünften aus VuV erst am Ende des Kalenderjahres fest, welche Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten tatsächlich erzielt wurden. Auch dies ist regelmäßig nur durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachweisbar. Auch insoweit kommt es bei schwankenden Einkünften aus VuV zu einem Ausgleich in den nachfolgenden Kalenderjahren ebenso wie bei der Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit. Bei der Prüfung, ob die Beitragsermäßigung ausschließende Einkünfte vorliegen, muss jedoch nach Ansicht der Kammer zweierlei unterschieden werden. Zum einen muss feststehen, dass in dem Kalenderjahr, für das die Beitragsermäßigung geltend gemacht wird, Einkünfte einer bestimmten Einkommensart überhaupt erzielt werden. In einem zweiten Schritt stellt sich erst die Frage, wie diese Einkünfte nachzuweisen sind. Nach Ansicht der Kammer kommt erst bei der Prüfung des zweiten Schrittes die genannte BSG-Rechtsprechung zur Anwendung. Steht jedoch zu Beginn eines Kalenderjahres fest, dass eine bestimmte Einkunftsart weder positiv noch negativ erzielt werden wird, diese Einkunftsart somit weggefallen ist, so schließt sie nach Ansicht der Kammer die Beitragsermäßigung nicht aus. Nur so kann auch der Gesetzeszweck erfüllt werden. Hintergrund der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V war die Absicht des Gesetzgebers, bedürftige Selbstständige durch die niedrigere Bemessungsgrundlage zu entlasten, um so soziale Härten zu vermeiden (vergleiche BT-Drs 16/3100, S. 164). Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr deckenden Beitragszahlungen führt, tatsächlich nur bedürftige Selbstständige profitieren, wurden die Krankenkassen bzw. der Spitzenverband ermächtigt, engere Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die im SGB II für die Hilfebedürftigkeit von Arbeitsuchenden geltenden Regeln zu definieren (vergleiche BT-Drs 16/3100, S. 164). Damit verbietet es sich nach Ansicht der Kammer, eine Einkunftsart zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr des Antrags auf Beitragsermäßigung nicht mehr vorhanden ist, zu berücksichtigen.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben auch kein Vermögen, das gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt III Satz 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten die Beitragsermäßigung ausschließen würde. Bei der von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Wohnung handelt es sich um eine eigengenutzte Wohnung angemessener Größe, die gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VI Satz 2 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Wohnung im Umgebindeteil handelt es sich zwar nach Ansicht der Kammer nicht um eine eigengenutzte Wohnung, da diese nicht von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt wird oder wurde. Es handelte sich jedoch nicht um verwertbares Vermögen. Gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. c Punkt VI Satz 1 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Verwertung von Immobilien erfolgt üblicherweise durch den Verkauf. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Wohnung in dem Umgebindeteil nicht verwertbar ist. Die Voraussetzungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne des Wohnungseigentümer-gesetzes liegen nicht vor. Keller und Dachboden können nur über die Wohnung in dem Umgebindeteil erreicht werden. Die Heizung, das Wasser und die Medien sind nicht für beide Wohnungen getrennt. Das Gericht sieht daher davon ab, ein Verkehrswertgutachten über den Wert der Wohnung sowie über die Verkäuflichkeit einzuholen. Nach alledem erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung für Selbstständige in dem streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Aus
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