Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 2408/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Erzielt ein Hilfebedürftiger im Jahr 2005 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind zur Ermittlung seiner Einkünfte ausschließlich die steuerpflichtigen Einnahmen heranzuziehen. Dass im Steuerjahr 2005 Ansparabschreibungen nach § 7g EStG aufgelöst worden
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Erstattungsforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II für den Leistungszeit-raum 31.3.2005 bis 30.9.2005. Der allein stehende Kläger stellte erstmals am 31.3.2005 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bewohnte damals eine 34 m² große Einraum-wohnung zu einer Kaltmiete von 184,07 EUR monatlich. Für die Heizkosten- und Betriebsko-stenvorauszahlung fielen insgesamt 95,- EUR an. Die Warmwasserbereitung erfolgte nicht über die zentrale Heizungsanlage. Die Nebenkostenabrechnung für 2003 lag vor. Zu seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit machte der Kläger keine Angaben. Im Zusatzblatt 2 hatte der Kläger an der Stelle "ich erziele Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß umseitiger Selbsteinschätzung" kein Kreuz gemacht, mit grünem Stift war von der Beraterin eingefügt worden "Ich-AG 3.2.03 – 1 Jahr Förderung". Mit Bescheid vom 19.4.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,06 EUR für den Monat März 2005 (11,03 EUR Regel-leistung und 9,03 EUR Kosten der Unterkunft). Für April bis einschl. September 2005 bewil-ligte die Beklagte dem Kläger insgesamt einen Betrag von 601,89 EUR, der sich aus der Re-gelleistung in Höhe von 331,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 270,89 EUR KdU zusammensetzte. Bei der Kosten der Unterkunft hatte die Beklagte die volle Grundmiete in Höhe von 184,07 EUR, 52,25 EUR kalte Nebenkosten sowie 34,57 EUR Heizkosten angesetzt. Ein-kommen des Klägers wurde nicht angerechnet, der Bescheid erging auch nicht vorläufig. In seinem Fortzahlungsantrag vom 28.7.2005 gab der Kläger an, dass sich keine Änderun-gen– auch keine Änderung in den Einkommensverhältnissen ergeben hätten. Mit Bescheid vom 16.8.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch ab Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe 601,89 EUR. Am 29.12.2005 legte der Kläger eine Änderungsmitteilung vor und gab an, er sei vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 selbstständig tätig (Abbruch, Entkernung, Maurerarbeiten). Zu-sammen mit dieser Änderungsmitteilung füllte der Kläger das Zusatzblatt 2.1. (Einkom-menserklärung) aus und legte die Anlage GSE zu seiner Einkommensteuererklärung 2004 vor. Der Kläger gab an, er werde vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 voraussichtliche Be-triebseinnahmen in Höhe von 750,- EUR bei Betriebsausgaben in Höhe von 225,- EUR haben. Die Beiträge der Kfz Haftpflicht betrügen monatlich 43,- EUR. In dem nächsten Fortzahlungsantrag am 24.2.2006 gab der Kläger, derzeit nur negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu haben. Am 9.5.2006 und am 3.8.2006 legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Jahre 2005 und für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2006 vor. Aus diesen ergaben sich für den hier strittigen Leistungszeitraum 2005 unterschiedliche Zahlen; die am 3.8.2006 vorgelegte BWA vom 17.1.2006 wies zum Beispiel für das Vor-jahr (2005) ein positives betriebswirtschaftliches Gesamtergebnis von 14.631,10 EUR aus. Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 4.1.2007 reichte der Kläger eine am 3.1.2007 erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung ein, aus der sich für das Jahr 2005 ein vorläufiges be-triebswirtschaftliches Ergebnis von 8.581,40 EUR ergab. Am 16.7.2007 erhielt die Beklagte vom Kläger schließlich den Steuerbescheid für 2005, aus dem sich Einkünfte aus Gewer-bebetrieb in Höhe von 10.405,- EUR ergaben, sowie ein Steuerberaterschreiben, in dem ausge-führt wurde, dass sich der in dem Steuerbescheid angesetzte Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR aus zwei Positionen zusammensetze, nämlich einem Gewinnanteil aus laufendem Ge-schäftsbetrieb in Höhe von 381,- EUR und einem Gewinnanteil in Höhe von 10.024,- EUR, der aus der Auflösung, Neubildung und Verzinsung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparabschreibungen) entstanden sei. Der Steuerberater führte aus: "Der hohe Gewinn des Jahres 2003 wurde im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG in die Folgejahre verschoben. Dieser Gewinnanteil ist im Jahr 2005 nicht zugeflossen und stand damit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung." Mit den Gesamteinkünften, die sich aus dem Steuerbescheid für 2005 ergeben führte die Beklagte eine Neuberechnung für den Leistungszeitraum 31.3.2005 bis 30.9.2005 durch, hob mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 24.1.2008 den Bewilligungsbescheid vom 19.4.2005 vollständig auf und begründete dies mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Zu-gleich wurde der Kläger aufgefordert, eine Summe von insgesamt 2.923,57 EUR zu erstatten. Mit dem Änderungsbescheid vom 24.4.2008 reduzierte die Beklagte die Erstattungsforde-rung auf 2.832,95 EUR. Dies begründete die Beklagte mit § 50 SGB X und § 40 Abs. 2 SGB II. Die bereits erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Ausgenommen hiervon seien 56% der Kosten der Unterkunft (ausschließlich der Heizungskosten). Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers vom 28.1.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 25.4.2008, der die Berechnungen der Beklagten nochmals zusammengefasst darstellte, zurück. Der Kläger hat fristgerecht am 16.5.2008 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Bescheide seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Auch habe dem Widerspruchsbescheid ein Berechnungsbogen gefehlt. Die Rückforderung habe auch nicht auf § 48 SGB X, sondern allenfalls auf § 45 SGB X gestützt werden dürfen, weil der ursprüngliche Bewilligungsbe-scheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Auch sei die Rücknahmefrist nicht ein-gehalten, denn am 4.1.2007 hätten die BWA 2005/2006 komplett vorgelegen. Aus diesen hätte die Beklagte entnehmen können, dass der Kläger vom 1.9.2005 bis 31.12.2005 seinen Bedarf vollständig aus den Einnahmen hätte decken können. In den weiteren Klageverfah-ren des Klägers, die andere Leistungszeiträume betreffen, hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass die Einnahmen aus der BWA zu entnehmen seien und nicht aus dem Steuerbescheid. Dieser sei nämlich "falsch", denn im Jahr 2005 stammten von dem im Steuerbescheid angegebenen Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR nur 381,- EUR aus Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs. Dagegen stammten 10.024,- EUR aus der Auflösung, Neu-bildung und Verzinsung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparab-schreibungen). Dieser Betrag sei dem Kläger im Jahr 2005 allerdings nicht zugeflossen und habe daher nicht für den Lebensunterhalt des Klägers zur Verfügung gestanden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der Verwaltungsakte, die zum Verfahren 40 AS 23669/08 eingereicht wur-de, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Zudem lagen die Gerichtsakten der weiteren vom Kläger geführten Klageverfahren 40 AS 2369/08, 40 AS 2407/08, 40 AS 2409/08 und 40 AS 2410/08 vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn der Bescheid vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide; insbe-sondere sind diese inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus dem Ent-scheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5ff). Dies ist hier der Fall. Da der während des Widerspruchsverfahrens erlassene Änderungsbescheid nach § 86 SGG Ge-genstand des Vorverfahrens und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens (§ 95 SGG) geworden ist, ist der Regelungsgehalt aus einer Gesamtschau der erlassenen Bescheide zu ermitteln, so dass es unschädlich ist, wenn dem Widerspruchsbescheid, wie der Kläger vorträgt, kein Berechnungsbogen beigefügt gewesen sein sollte. Gleichfalls ist es unschäd-lich, dass der Änderungsbescheid vom 24.4.2008 zwar den Leistungszeitraum nennt, für den eine vollständige Aufhebung der bisherigen Bewilligung ausgesprochen wird, nicht jedoch den aufgehobenen Bewilligungsbescheid mit Datum bezeichnet, denn dieser wird bereits in dem Bescheid vom 24.1.2008 benannt. Der Kläger konnte daher unzweifelhaft erkennen, dass im Ergebnis der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19.4.2005 für den Leistungszeitraum 31.3.2005 bis 30.9.2005 vollständig aufgehoben und dass eine Er-stattungsforderung in Höhe von 2.832,95 EUR gegen ihn geltend gemacht wird. Der Ände-rungsbescheid vom 24.4.2008 legt nachvollziehbar dar, dass nicht die volle Höhe der ge-währten Leistungen zurückverlangt wird, sondern dass 56% der um die Heizkosten berei-nigten Unterkunftskosten belassen werden. Der Widerspruchsbescheid wiederum erläutert zusätzlich einzelne Rechenschritte bei der Ermittlung des Einkommens. 2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. a) Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 19.4.2005 ist durch die Beklagte zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt worden. Nach dieser Vor-schrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Er-lasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände-rung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgeho-ben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Entscheidung Einkommen oder vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt ha-ben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Der Bescheid vom 19.4.2005 war bei seinem Erlass rechtmäßig, so dass die Rücknah-me des Verwaltungsaktes nach den Voraussetzungen des § 48 und nicht nach § 45 SGB X auszusprechen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2007, L 12 AS 1181/07, juris). Insbesondere bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Bewilligungsbe-scheid vom 19.4.2005 nur vorläufig zu erlassen. Ungeachtet dessen, dass die auf § 328 SGB III verweisende Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II erst zum 1.10.2005 in Kraft getreten ist, hatte die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers in seinem An-trag auf Bewilligung von Leistungen keine Veranlassung zu vermuten, dass sich im Lei-stungszeitraum Einkünfte des Klägers - in wechselnder Höhe - aus selbständiger Tätigkeit ergeben könnten (vgl. BSG, Urt. v. 2.6.2004, B 7 AL 58/03 R, juris). Selbst die offensicht-lich im Beratungsgespräch nachträglich eingefügten Bemerkungen über die Existenzgrün-dung des Klägers im Jahr 2003 mussten von der Beklagten bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt werden. Es ist Sache des Antragstellers, Angaben zu seinen Einkünf-ten aus selbstständiger Tätigkeit zu machen und diese selbst einzuschätzen. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er beim Ausfüllen des Antrags weder Einkünfte hatte, noch solche erwartete und deswegen die entsprechenden Felder des Antrags nicht ankreuzte. Wenn indessen nachträglich doch Geldeinnahmen erfolgen, sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gerade in diesen Fällen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vor. bb) Es ist im Leistungszeitraum Einkommen erzielt worden, das zum Wegfall des An-spruchs führt. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum gültige ALG II-V enthält kaum Vorschriften, die allgemein oder speziell für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten. Anders als in § 2a der ab dem 1.10.2005 gültigen Alg II-V fehlt es an einer Verweisung auf § 15 SGB IV bzw. auf die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes. Daher werden die nach dem Gesetzestext zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur durch folgen-de Vorschriften der Alg II-V konkretisiert: Nach § 2 Abs. 1 Alg II-V ist von den Brutto-einnahmen auszugehen. Zudem regelt § 3 Nr. 3 b Alg II-V, dass bei Einkommen aus selb-ständiger Tätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen pauschal abzuziehen sind, soweit der erwerbsfä-hige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Da der Kläger ersicht-lich keine laufenden, d.h. regelmäßig zufließenden Einnahmen im Jahr 2005 hatte, kann nach § 2 Abs. 2 der Alg II-V aber nicht nach den Zuflussmonaten getrennt gerechnet wer-den. Es verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass die Beklagte zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen auf die Zahlen aus dem Steuerbescheid für 2005 zurückge-griffen und diese gleichmäßig auf die Kalendermonate verteilt hat. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen können nicht zur nachträglichen und endgülti-gen Einkommensermittlung des Klägers herangezogen werden, denn diese stellen nur Momentaufnahmen eines Standes der Buchführung dar. Dies wird nicht nur aus der Fuß-zeile dieser Auswertungen deutlich, sondern zeigt sich auch zum Beispiel an einem Ver-gleich der BWA vom 17.1.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) mit der BWA vom 3.1.2007 (Blatt 71 der Verwaltungsakte), die immerhin im Abstand von einem Jahr erstellt wurden. Beide weisen zwar für das Jahr 2005 in der ersten Zeile Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit von 11.793,94 EUR aus. Im Weiteren unterscheiden sich diese betriebswirtschaftli-chen Auswertungen für denselben Zeitraum aber wesentlich. Nicht nur bei den Be-triebsausgaben besteht eine Differenz von nahezu 7.000,- EUR, sondern die BWA vom 3.1.2007 enthält erstmals betriebliche Erlöse von 18.948,- EUR aus der Auflösung von An-sparabschreibungen. Würde man daher für die Gewährung von Sozialleistungen auf diese Form der Einkommensermittlung zurückgreifen wollen, wäre diese von Zufälligkeiten im Stand der Buchführung abhängig. Dies ist nach der gesetzlichen Formulierung in § 11 Abs. 1 SGB II nicht gewollt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass für die Ermittlung des Einkommens von den durch Steuerbescheid festgestellten Einkünften - dies ist bei Einkünften aus Gewerbebe-trieb der zu versteuernde Gewinn (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG und §§ 4 ff. EStG) – ausge-gangen werden muss (so auch Hauck/ Nofts, SGB II, § 11 Rn. 48 mit Hinweis auf Verord-nung zur Durchführung des § 83 Abs. 1 SGB XII; für die Rechtslage nach dem 1.10.2005 auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2007, L 26 B 422/07 AS ER, juris). Der Steuerbescheid stellt mit Tatbestandswirkung fest, dass der Kläger diese steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb tatsächlich hatte. Die Kammer sieht hierin keinen Wi-derspruch zu § 3 Nr. 3b Alg II-V. Nach den Steuervorschriften können den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit häufig gewinnmindernde Ausgaben gegenübergestellt werden, die die Quote von 30% der Einnahmen deutlich überschreiten. Dabei dürften die vom Finanz-amt anerkannten Betriebsausgaben in der Regel "notwendig" im Sinne des § 3 Nr. 3b Alg II-V sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die (auch in der betriebswirtschaftlichen Auswertung aufgeführten) Ausgaben, die in die Er-mittlung des steuerpflichtigen Gewinns eingeflossen sind, unangemessen gewesen sein könnten, so dass eine noch genauere Überprüfung der Steuererklärung des Klägers ent-behrlich ist. Probleme könnten sich allenfalls in der Situation der Bildung einer Ansparab-schreibung ergeben, denn diese wirkt sich gewinnmindernd aus und dient zugleich der Vermögensbildung, was im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit nach SGB II durchaus un-angemessen sein kann, auch wenn der Gesetzgeber derartige steuerrechtliche Gestaltungs-möglichkeiten ausdrücklich vorsieht. Dies war jedoch hier nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat 2005 keine neuen Ansparabschreibungen gebildet. Soweit sogar reguläre Ab-schreibungen als Einkommen zu berücksichtigen wären, worauf das LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. anspielt, würde sich die fehlende Berücksichtigung dieser Positionen durch die Beklagte nur zum Vorteil des Klägers auswirken und diesen nicht in seinen Rechten verletzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Abschreibungen zusätzlich zum Einkommen hätten berücksichtigt werden müssen. Von dem durch den Steuerbescheid festgestellten steuerlichen Gewinn des Jahres 2005 ist der auf die Auflösung der Ansparabschreibungen entfallende Gewinnanteil, der nach Aus-kunft des Steuerberaters 10.024,- EUR betragen soll, nicht abzuziehen. Es besteht kein Anlass hierfür. Insbesondere geht das Argument des Klägers, es habe sich lediglich um eine "steu-errechtliche Verschiebung" des hohen Gewinns aus dem Jahr 2003 gehandelt, fehl. Bei der Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der damals gültigen Fassung konnten kleinere und mittlere Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste in der Buchführung verfolgt werden können. Die Auflösung der Rücklage fließt dem Steuerpflichtigen daher zu, weil Gelder, die ur-sprünglich für eine Investition vorgesehen und gebunden waren, nun wieder dem Steuer-pflichtigen - auch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich der Kläger ohne die tatsächliche Planung einer Investition durch die Bildung einer Ansparabschreibung eine Steuerstundung verschafft haben sollte, besteht kein An-lass, diesen Fall anders zu behandeln und den Kläger gleichsam sozialrechtlich zu beloh-nen. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte seine besondere Situation im Hinblick auf die aufgelösten Ansparabschreibungen bei ihrer Ermessensausübung berück-sichtigt und auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit verzichtet. Denn es handelt sich hier bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergan-genheit um eine gebundene Entscheidung (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Von den durch den Steuerbescheid festgestellten Einkünften waren gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entrichteten Steuern abzuziehen. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 830,67 EUR ((10.405,- EUR - 437,- EUR): 12). Hiervon waren die Freibeträge des § 30 SGB II in der damals gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 60,- EUR nach § 30 Nr. 1 (15% von 400,- EUR) und weitere 30% von (830,67 EUR - 400,- EUR), folglich 129,20 EUR. Dies ergibt berücksichtigungsfä-hige Einkünfte des Klägers in Höhe von 641,47 EUR. Auch nach Abzug des Pauschbetrages (§ 3 Nr. 1 AlG II-V) übersteigen diese den in dem ursprünglichen Bescheid vom 19.4.2005 zugrunde gelegten monatlichen Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 601,89 EUR, gegen den der Kläger nichts vorbringt, so dass der Bescheid vom 19.4.2005 vollständig aufzuhe-ben war. Bei ihrer Rücknahmeentscheidung vom 24.1.2008 hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs, 4 Satz 2 SGB X eingehalten, denn es kommt, wie vorstehend dargelegt wurde, nicht auf die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertun-gen, sondern auf den Steuerbescheid vom 10.10.2006 für das Steuerjahr 2005 an. Diesen hatte der Kläger am 16.7.2007 erstmals vorgelegt. b) Das Erstattungsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und kann auf die Ermächtigungs-grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Den Erstattungsbetrag hat die Beklagte zutreffend unter Beachtung der Sondervorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II errechnet. Dabei war von den tatsächlich gewährten Leistungen auszugehen, ohne dass nunmehr im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die Kosten der Unterkunft zutreffend gewährt worden waren. Es ist folgende Rechnung anzustellen: aa) Die gewährten Regelleistungen sind vollständig zu erstatten, d.h. 11,03 EUR für März 2005 und jeweils 331,- EUR für April bis September 2005 = 1.997,03 EUR. bb) Bei den Kosten der Unterkunft ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu differenzieren, denn die Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten sind nicht vollständig zu erstatten, son-dern nur in Höhe von 44%. Die Heizkosten sind hingegen vollständig zu erstatten. Im März 2005 erhielt der Kläger insgesamt 9,03 EUR für die Kosten seiner Unterkunft, hier-von waren 1,15 EUR Heizkosten. Letztere sind vollständig zu erstatten, im Übrigen 44% = 1,15 EUR + 44% (9,03 EUR - 1,15 EUR) = 4,62 EUR. In den übrigen sechs Monaten erhielt der Kläger insgesamt 270,89 EUR für die Kosten seiner Unterkunft, hiervon waren 34,57 EUR Heizkosten. Diese sind vollständig zu erstatten, im Üb-rigen 44% = 34,57 EUR + 44% (270,89 EUR - 34,57 EUR) = 138,55 EUR x 6 = 831,30 EUR. Insgesamt sind folglich 831,30 EUR + 4,62 EUR + 1.997,03 EUR = 2.832,95 EUR zu erstatten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obgleich die Beklagte erst im Wider-spruchsverfahren den Änderungsbescheid vom 24.4.2008 erlassen hat, mit dem die Rück-forderungssumme von 2.923,57 EUR auf die zutreffenden 2.832,95 EUR reduziert worden sind, hält es das Gericht für angemessen, der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten keine Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Die einheitliche gerichtliche Kostenentscheidung be-trifft zwar alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden erstattungsfähi-gen Kosten. Zu berücksichtigen war jedoch, dass die Beklagte aufgrund der Kostenent-scheidung im Bescheid vom 24.4.2008 bereits 10% der dem Kläger im Widerspruchsver-fahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet hat.
4. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG. Die Rechtssache hat grund-sätzliche Bedeutung, weil – soweit für das Gericht ersichtlich – die rechtliche Behandlung von Ansparabschreibungen vor dem 1.10.2005 höchstrichterlich nicht geklärt ist. Dabei wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der bis zum 1.10.2005 gültigen AlG II-V um nicht mehr geltendes Recht handelt, denn beim Sozi-algericht Dresden sind weitere Fälle anhängig, die die gleiche Rechtsfrage zum Gegen-stand haben.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Erstattungsforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II für den Leistungszeit-raum 31.3.2005 bis 30.9.2005. Der allein stehende Kläger stellte erstmals am 31.3.2005 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bewohnte damals eine 34 m² große Einraum-wohnung zu einer Kaltmiete von 184,07 EUR monatlich. Für die Heizkosten- und Betriebsko-stenvorauszahlung fielen insgesamt 95,- EUR an. Die Warmwasserbereitung erfolgte nicht über die zentrale Heizungsanlage. Die Nebenkostenabrechnung für 2003 lag vor. Zu seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit machte der Kläger keine Angaben. Im Zusatzblatt 2 hatte der Kläger an der Stelle "ich erziele Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß umseitiger Selbsteinschätzung" kein Kreuz gemacht, mit grünem Stift war von der Beraterin eingefügt worden "Ich-AG 3.2.03 – 1 Jahr Förderung". Mit Bescheid vom 19.4.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,06 EUR für den Monat März 2005 (11,03 EUR Regel-leistung und 9,03 EUR Kosten der Unterkunft). Für April bis einschl. September 2005 bewil-ligte die Beklagte dem Kläger insgesamt einen Betrag von 601,89 EUR, der sich aus der Re-gelleistung in Höhe von 331,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 270,89 EUR KdU zusammensetzte. Bei der Kosten der Unterkunft hatte die Beklagte die volle Grundmiete in Höhe von 184,07 EUR, 52,25 EUR kalte Nebenkosten sowie 34,57 EUR Heizkosten angesetzt. Ein-kommen des Klägers wurde nicht angerechnet, der Bescheid erging auch nicht vorläufig. In seinem Fortzahlungsantrag vom 28.7.2005 gab der Kläger an, dass sich keine Änderun-gen– auch keine Änderung in den Einkommensverhältnissen ergeben hätten. Mit Bescheid vom 16.8.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch ab Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe 601,89 EUR. Am 29.12.2005 legte der Kläger eine Änderungsmitteilung vor und gab an, er sei vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 selbstständig tätig (Abbruch, Entkernung, Maurerarbeiten). Zu-sammen mit dieser Änderungsmitteilung füllte der Kläger das Zusatzblatt 2.1. (Einkom-menserklärung) aus und legte die Anlage GSE zu seiner Einkommensteuererklärung 2004 vor. Der Kläger gab an, er werde vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 voraussichtliche Be-triebseinnahmen in Höhe von 750,- EUR bei Betriebsausgaben in Höhe von 225,- EUR haben. Die Beiträge der Kfz Haftpflicht betrügen monatlich 43,- EUR. In dem nächsten Fortzahlungsantrag am 24.2.2006 gab der Kläger, derzeit nur negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu haben. Am 9.5.2006 und am 3.8.2006 legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Jahre 2005 und für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2006 vor. Aus diesen ergaben sich für den hier strittigen Leistungszeitraum 2005 unterschiedliche Zahlen; die am 3.8.2006 vorgelegte BWA vom 17.1.2006 wies zum Beispiel für das Vor-jahr (2005) ein positives betriebswirtschaftliches Gesamtergebnis von 14.631,10 EUR aus. Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 4.1.2007 reichte der Kläger eine am 3.1.2007 erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung ein, aus der sich für das Jahr 2005 ein vorläufiges be-triebswirtschaftliches Ergebnis von 8.581,40 EUR ergab. Am 16.7.2007 erhielt die Beklagte vom Kläger schließlich den Steuerbescheid für 2005, aus dem sich Einkünfte aus Gewer-bebetrieb in Höhe von 10.405,- EUR ergaben, sowie ein Steuerberaterschreiben, in dem ausge-führt wurde, dass sich der in dem Steuerbescheid angesetzte Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR aus zwei Positionen zusammensetze, nämlich einem Gewinnanteil aus laufendem Ge-schäftsbetrieb in Höhe von 381,- EUR und einem Gewinnanteil in Höhe von 10.024,- EUR, der aus der Auflösung, Neubildung und Verzinsung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparabschreibungen) entstanden sei. Der Steuerberater führte aus: "Der hohe Gewinn des Jahres 2003 wurde im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG in die Folgejahre verschoben. Dieser Gewinnanteil ist im Jahr 2005 nicht zugeflossen und stand damit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung." Mit den Gesamteinkünften, die sich aus dem Steuerbescheid für 2005 ergeben führte die Beklagte eine Neuberechnung für den Leistungszeitraum 31.3.2005 bis 30.9.2005 durch, hob mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 24.1.2008 den Bewilligungsbescheid vom 19.4.2005 vollständig auf und begründete dies mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Zu-gleich wurde der Kläger aufgefordert, eine Summe von insgesamt 2.923,57 EUR zu erstatten. Mit dem Änderungsbescheid vom 24.4.2008 reduzierte die Beklagte die Erstattungsforde-rung auf 2.832,95 EUR. Dies begründete die Beklagte mit § 50 SGB X und § 40 Abs. 2 SGB II. Die bereits erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Ausgenommen hiervon seien 56% der Kosten der Unterkunft (ausschließlich der Heizungskosten). Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers vom 28.1.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 25.4.2008, der die Berechnungen der Beklagten nochmals zusammengefasst darstellte, zurück. Der Kläger hat fristgerecht am 16.5.2008 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Bescheide seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Auch habe dem Widerspruchsbescheid ein Berechnungsbogen gefehlt. Die Rückforderung habe auch nicht auf § 48 SGB X, sondern allenfalls auf § 45 SGB X gestützt werden dürfen, weil der ursprüngliche Bewilligungsbe-scheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Auch sei die Rücknahmefrist nicht ein-gehalten, denn am 4.1.2007 hätten die BWA 2005/2006 komplett vorgelegen. Aus diesen hätte die Beklagte entnehmen können, dass der Kläger vom 1.9.2005 bis 31.12.2005 seinen Bedarf vollständig aus den Einnahmen hätte decken können. In den weiteren Klageverfah-ren des Klägers, die andere Leistungszeiträume betreffen, hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass die Einnahmen aus der BWA zu entnehmen seien und nicht aus dem Steuerbescheid. Dieser sei nämlich "falsch", denn im Jahr 2005 stammten von dem im Steuerbescheid angegebenen Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR nur 381,- EUR aus Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs. Dagegen stammten 10.024,- EUR aus der Auflösung, Neu-bildung und Verzinsung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparab-schreibungen). Dieser Betrag sei dem Kläger im Jahr 2005 allerdings nicht zugeflossen und habe daher nicht für den Lebensunterhalt des Klägers zur Verfügung gestanden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der Verwaltungsakte, die zum Verfahren 40 AS 23669/08 eingereicht wur-de, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Zudem lagen die Gerichtsakten der weiteren vom Kläger geführten Klageverfahren 40 AS 2369/08, 40 AS 2407/08, 40 AS 2409/08 und 40 AS 2410/08 vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn der Bescheid vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide; insbe-sondere sind diese inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus dem Ent-scheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5ff). Dies ist hier der Fall. Da der während des Widerspruchsverfahrens erlassene Änderungsbescheid nach § 86 SGG Ge-genstand des Vorverfahrens und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens (§ 95 SGG) geworden ist, ist der Regelungsgehalt aus einer Gesamtschau der erlassenen Bescheide zu ermitteln, so dass es unschädlich ist, wenn dem Widerspruchsbescheid, wie der Kläger vorträgt, kein Berechnungsbogen beigefügt gewesen sein sollte. Gleichfalls ist es unschäd-lich, dass der Änderungsbescheid vom 24.4.2008 zwar den Leistungszeitraum nennt, für den eine vollständige Aufhebung der bisherigen Bewilligung ausgesprochen wird, nicht jedoch den aufgehobenen Bewilligungsbescheid mit Datum bezeichnet, denn dieser wird bereits in dem Bescheid vom 24.1.2008 benannt. Der Kläger konnte daher unzweifelhaft erkennen, dass im Ergebnis der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19.4.2005 für den Leistungszeitraum 31.3.2005 bis 30.9.2005 vollständig aufgehoben und dass eine Er-stattungsforderung in Höhe von 2.832,95 EUR gegen ihn geltend gemacht wird. Der Ände-rungsbescheid vom 24.4.2008 legt nachvollziehbar dar, dass nicht die volle Höhe der ge-währten Leistungen zurückverlangt wird, sondern dass 56% der um die Heizkosten berei-nigten Unterkunftskosten belassen werden. Der Widerspruchsbescheid wiederum erläutert zusätzlich einzelne Rechenschritte bei der Ermittlung des Einkommens. 2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. a) Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 19.4.2005 ist durch die Beklagte zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt worden. Nach dieser Vor-schrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Er-lasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände-rung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgeho-ben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Entscheidung Einkommen oder vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt ha-ben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Der Bescheid vom 19.4.2005 war bei seinem Erlass rechtmäßig, so dass die Rücknah-me des Verwaltungsaktes nach den Voraussetzungen des § 48 und nicht nach § 45 SGB X auszusprechen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2007, L 12 AS 1181/07, juris). Insbesondere bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Bewilligungsbe-scheid vom 19.4.2005 nur vorläufig zu erlassen. Ungeachtet dessen, dass die auf § 328 SGB III verweisende Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II erst zum 1.10.2005 in Kraft getreten ist, hatte die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers in seinem An-trag auf Bewilligung von Leistungen keine Veranlassung zu vermuten, dass sich im Lei-stungszeitraum Einkünfte des Klägers - in wechselnder Höhe - aus selbständiger Tätigkeit ergeben könnten (vgl. BSG, Urt. v. 2.6.2004, B 7 AL 58/03 R, juris). Selbst die offensicht-lich im Beratungsgespräch nachträglich eingefügten Bemerkungen über die Existenzgrün-dung des Klägers im Jahr 2003 mussten von der Beklagten bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt werden. Es ist Sache des Antragstellers, Angaben zu seinen Einkünf-ten aus selbstständiger Tätigkeit zu machen und diese selbst einzuschätzen. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er beim Ausfüllen des Antrags weder Einkünfte hatte, noch solche erwartete und deswegen die entsprechenden Felder des Antrags nicht ankreuzte. Wenn indessen nachträglich doch Geldeinnahmen erfolgen, sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gerade in diesen Fällen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vor. bb) Es ist im Leistungszeitraum Einkommen erzielt worden, das zum Wegfall des An-spruchs führt. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum gültige ALG II-V enthält kaum Vorschriften, die allgemein oder speziell für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten. Anders als in § 2a der ab dem 1.10.2005 gültigen Alg II-V fehlt es an einer Verweisung auf § 15 SGB IV bzw. auf die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes. Daher werden die nach dem Gesetzestext zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur durch folgen-de Vorschriften der Alg II-V konkretisiert: Nach § 2 Abs. 1 Alg II-V ist von den Brutto-einnahmen auszugehen. Zudem regelt § 3 Nr. 3 b Alg II-V, dass bei Einkommen aus selb-ständiger Tätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen pauschal abzuziehen sind, soweit der erwerbsfä-hige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Da der Kläger ersicht-lich keine laufenden, d.h. regelmäßig zufließenden Einnahmen im Jahr 2005 hatte, kann nach § 2 Abs. 2 der Alg II-V aber nicht nach den Zuflussmonaten getrennt gerechnet wer-den. Es verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass die Beklagte zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen auf die Zahlen aus dem Steuerbescheid für 2005 zurückge-griffen und diese gleichmäßig auf die Kalendermonate verteilt hat. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen können nicht zur nachträglichen und endgülti-gen Einkommensermittlung des Klägers herangezogen werden, denn diese stellen nur Momentaufnahmen eines Standes der Buchführung dar. Dies wird nicht nur aus der Fuß-zeile dieser Auswertungen deutlich, sondern zeigt sich auch zum Beispiel an einem Ver-gleich der BWA vom 17.1.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) mit der BWA vom 3.1.2007 (Blatt 71 der Verwaltungsakte), die immerhin im Abstand von einem Jahr erstellt wurden. Beide weisen zwar für das Jahr 2005 in der ersten Zeile Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit von 11.793,94 EUR aus. Im Weiteren unterscheiden sich diese betriebswirtschaftli-chen Auswertungen für denselben Zeitraum aber wesentlich. Nicht nur bei den Be-triebsausgaben besteht eine Differenz von nahezu 7.000,- EUR, sondern die BWA vom 3.1.2007 enthält erstmals betriebliche Erlöse von 18.948,- EUR aus der Auflösung von An-sparabschreibungen. Würde man daher für die Gewährung von Sozialleistungen auf diese Form der Einkommensermittlung zurückgreifen wollen, wäre diese von Zufälligkeiten im Stand der Buchführung abhängig. Dies ist nach der gesetzlichen Formulierung in § 11 Abs. 1 SGB II nicht gewollt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass für die Ermittlung des Einkommens von den durch Steuerbescheid festgestellten Einkünften - dies ist bei Einkünften aus Gewerbebe-trieb der zu versteuernde Gewinn (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG und §§ 4 ff. EStG) – ausge-gangen werden muss (so auch Hauck/ Nofts, SGB II, § 11 Rn. 48 mit Hinweis auf Verord-nung zur Durchführung des § 83 Abs. 1 SGB XII; für die Rechtslage nach dem 1.10.2005 auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2007, L 26 B 422/07 AS ER, juris). Der Steuerbescheid stellt mit Tatbestandswirkung fest, dass der Kläger diese steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb tatsächlich hatte. Die Kammer sieht hierin keinen Wi-derspruch zu § 3 Nr. 3b Alg II-V. Nach den Steuervorschriften können den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit häufig gewinnmindernde Ausgaben gegenübergestellt werden, die die Quote von 30% der Einnahmen deutlich überschreiten. Dabei dürften die vom Finanz-amt anerkannten Betriebsausgaben in der Regel "notwendig" im Sinne des § 3 Nr. 3b Alg II-V sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die (auch in der betriebswirtschaftlichen Auswertung aufgeführten) Ausgaben, die in die Er-mittlung des steuerpflichtigen Gewinns eingeflossen sind, unangemessen gewesen sein könnten, so dass eine noch genauere Überprüfung der Steuererklärung des Klägers ent-behrlich ist. Probleme könnten sich allenfalls in der Situation der Bildung einer Ansparab-schreibung ergeben, denn diese wirkt sich gewinnmindernd aus und dient zugleich der Vermögensbildung, was im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit nach SGB II durchaus un-angemessen sein kann, auch wenn der Gesetzgeber derartige steuerrechtliche Gestaltungs-möglichkeiten ausdrücklich vorsieht. Dies war jedoch hier nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat 2005 keine neuen Ansparabschreibungen gebildet. Soweit sogar reguläre Ab-schreibungen als Einkommen zu berücksichtigen wären, worauf das LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. anspielt, würde sich die fehlende Berücksichtigung dieser Positionen durch die Beklagte nur zum Vorteil des Klägers auswirken und diesen nicht in seinen Rechten verletzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Abschreibungen zusätzlich zum Einkommen hätten berücksichtigt werden müssen. Von dem durch den Steuerbescheid festgestellten steuerlichen Gewinn des Jahres 2005 ist der auf die Auflösung der Ansparabschreibungen entfallende Gewinnanteil, der nach Aus-kunft des Steuerberaters 10.024,- EUR betragen soll, nicht abzuziehen. Es besteht kein Anlass hierfür. Insbesondere geht das Argument des Klägers, es habe sich lediglich um eine "steu-errechtliche Verschiebung" des hohen Gewinns aus dem Jahr 2003 gehandelt, fehl. Bei der Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der damals gültigen Fassung konnten kleinere und mittlere Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste in der Buchführung verfolgt werden können. Die Auflösung der Rücklage fließt dem Steuerpflichtigen daher zu, weil Gelder, die ur-sprünglich für eine Investition vorgesehen und gebunden waren, nun wieder dem Steuer-pflichtigen - auch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich der Kläger ohne die tatsächliche Planung einer Investition durch die Bildung einer Ansparabschreibung eine Steuerstundung verschafft haben sollte, besteht kein An-lass, diesen Fall anders zu behandeln und den Kläger gleichsam sozialrechtlich zu beloh-nen. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte seine besondere Situation im Hinblick auf die aufgelösten Ansparabschreibungen bei ihrer Ermessensausübung berück-sichtigt und auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit verzichtet. Denn es handelt sich hier bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergan-genheit um eine gebundene Entscheidung (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Von den durch den Steuerbescheid festgestellten Einkünften waren gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entrichteten Steuern abzuziehen. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 830,67 EUR ((10.405,- EUR - 437,- EUR): 12). Hiervon waren die Freibeträge des § 30 SGB II in der damals gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 60,- EUR nach § 30 Nr. 1 (15% von 400,- EUR) und weitere 30% von (830,67 EUR - 400,- EUR), folglich 129,20 EUR. Dies ergibt berücksichtigungsfä-hige Einkünfte des Klägers in Höhe von 641,47 EUR. Auch nach Abzug des Pauschbetrages (§ 3 Nr. 1 AlG II-V) übersteigen diese den in dem ursprünglichen Bescheid vom 19.4.2005 zugrunde gelegten monatlichen Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 601,89 EUR, gegen den der Kläger nichts vorbringt, so dass der Bescheid vom 19.4.2005 vollständig aufzuhe-ben war. Bei ihrer Rücknahmeentscheidung vom 24.1.2008 hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs, 4 Satz 2 SGB X eingehalten, denn es kommt, wie vorstehend dargelegt wurde, nicht auf die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertun-gen, sondern auf den Steuerbescheid vom 10.10.2006 für das Steuerjahr 2005 an. Diesen hatte der Kläger am 16.7.2007 erstmals vorgelegt. b) Das Erstattungsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und kann auf die Ermächtigungs-grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Den Erstattungsbetrag hat die Beklagte zutreffend unter Beachtung der Sondervorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II errechnet. Dabei war von den tatsächlich gewährten Leistungen auszugehen, ohne dass nunmehr im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die Kosten der Unterkunft zutreffend gewährt worden waren. Es ist folgende Rechnung anzustellen: aa) Die gewährten Regelleistungen sind vollständig zu erstatten, d.h. 11,03 EUR für März 2005 und jeweils 331,- EUR für April bis September 2005 = 1.997,03 EUR. bb) Bei den Kosten der Unterkunft ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu differenzieren, denn die Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten sind nicht vollständig zu erstatten, son-dern nur in Höhe von 44%. Die Heizkosten sind hingegen vollständig zu erstatten. Im März 2005 erhielt der Kläger insgesamt 9,03 EUR für die Kosten seiner Unterkunft, hier-von waren 1,15 EUR Heizkosten. Letztere sind vollständig zu erstatten, im Übrigen 44% = 1,15 EUR + 44% (9,03 EUR - 1,15 EUR) = 4,62 EUR. In den übrigen sechs Monaten erhielt der Kläger insgesamt 270,89 EUR für die Kosten seiner Unterkunft, hiervon waren 34,57 EUR Heizkosten. Diese sind vollständig zu erstatten, im Üb-rigen 44% = 34,57 EUR + 44% (270,89 EUR - 34,57 EUR) = 138,55 EUR x 6 = 831,30 EUR. Insgesamt sind folglich 831,30 EUR + 4,62 EUR + 1.997,03 EUR = 2.832,95 EUR zu erstatten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obgleich die Beklagte erst im Wider-spruchsverfahren den Änderungsbescheid vom 24.4.2008 erlassen hat, mit dem die Rück-forderungssumme von 2.923,57 EUR auf die zutreffenden 2.832,95 EUR reduziert worden sind, hält es das Gericht für angemessen, der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten keine Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Die einheitliche gerichtliche Kostenentscheidung be-trifft zwar alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden erstattungsfähi-gen Kosten. Zu berücksichtigen war jedoch, dass die Beklagte aufgrund der Kostenent-scheidung im Bescheid vom 24.4.2008 bereits 10% der dem Kläger im Widerspruchsver-fahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet hat.
4. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG. Die Rechtssache hat grund-sätzliche Bedeutung, weil – soweit für das Gericht ersichtlich – die rechtliche Behandlung von Ansparabschreibungen vor dem 1.10.2005 höchstrichterlich nicht geklärt ist. Dabei wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der bis zum 1.10.2005 gültigen AlG II-V um nicht mehr geltendes Recht handelt, denn beim Sozi-algericht Dresden sind weitere Fälle anhängig, die die gleiche Rechtsfrage zum Gegen-stand haben.
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