S 15 KR 270/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 KR 270/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
1. Für die Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig Versicherten ist die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG heranzuziehen 2. Die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG nimmt keine der Grundrente nach § 31
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250 EUR zu berücksichtigen ist.

Der bei den beklagten Kranken- und Pflegekasse freiwillig versicherter Kläger war von September 1964 bis Mai 1965 inhaftiert gewesen und erhält deswegen seit 01.09.2007 neben seiner monatlichen Altersrente in Höhe von 1.272,66 EUR eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 21.08.2007 (BGBl I S. 2118) in Höhe von monatlich 250 EUR (Bescheid vom 25.04.2008).

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 30.06.2008 die ab September 2007 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 237,32 EUR fest mit einem Nachzahlungsbetrag von 328,07 EUR für den Zeitraum von September 2007 bis Mai 2008. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Haftopferzuwendung als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Haftopferzuwendung legte der Kläger am 11.02.2009 Widerspruch ein, weil sie nicht in erster Linie der Finanzierung des Lebensunterhaltes diene, sondern in kleinerem Umfang der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2009 als unbegründet zurück. Die Haftopferzuwendung sei als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen; sie nehme nicht wie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Sonderstellung ein, die zu einer Nichtberücksichtigung führen würde.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben.

Nach Ansicht des Klägers sei die Haftopferzuwendung mit der Grundrente zu vergleichen und deswegen nicht als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 4 und § 24 StrRehaG und aus dem Zweck der Haftopferzuwendung in Form eines ideellen Ausgleichs für erlittenes Unrecht.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid vom 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 wird insofern aufgehoben, als er Beträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ab 01.09.2007 aufgrund der monatlichen Haftopferzuwendung von 250,00 EUR festsetzt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entsprechend der Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen sei die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG bei beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen, wenn die Krankenkasse – wie hier – in ihrer Satzung eine allgemeine, generalklauselartige Regelung vorsehe, wonach der Beitragsbemessung sinngemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ungeachtet der steuerlichen Behandlung, zugrunde zu legen sei. Die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG habe unmittelbaren Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Sie habe als regelmäßig wiederkehrende Geldleistung Einkommensfunktion; ihr komme keine der Grundrente vergleichbare Sonderstellung zu. Anders als bei der Grundrente stehe bei der besonderen Zuwendung die materielle Komponente im Vordergrund. Denn nur in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigte Haftopfer hätten Anspruch auf die Zuwendung.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Teilanfechtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) versäumt hat, ist aufgrund der Widerspruchsentscheidung der Beklagten in der Sache geheilt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 84 Rn. 7 m.w.N.).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Haftopferzuwendung festgesetzt. Diese ist für die Beitragsbemessung des freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versicherten zu berücksichtigen.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung sind die für die Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Nach § 18 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 01.04.2007 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs. 1 Satz 1).

Diese Satzungsbestimmung reicht aus, um die dem Kläger gezahlte Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG mit einem monatlichen Betrag 250 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

Eine solche Generalklausel in der Satzung der Krankenkasse reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl. BSG, Urteile vom 23.02.1995, 12 RK 66/93, BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 68 ff, zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 139 f, zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 208, zur Rente aus einer privaten Unfallversicherung und vom 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Denn sie ist eine Leistung, die bei wertender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds i.S. des § 240 Abs. 1 SGB V bestimmt. Sie kann deshalb auch durch eine Satzungsvorschrift wie hier § 18 Abs 1 der Satzung der Beklagten zur beitragspflichtigen Einnahme bestimmt werden. Eine Haftoperzuwendung nach § 17a StrRehaG ist nicht mit einer Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (vgl. zur Nichtberücksichtigung der Grundrente: BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 9, Rdnr. 13 ff) vergleichbar.

Seit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am 01.01.1989 sind nach Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift der Beitragsbemessung nicht mehr bestimmte Einnahmen zu Grunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 157). Damit ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso wie auch die einnahmenmindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i.S. des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 210). Das BSG hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz ((BSHG) vgl. dazu Urteil vom 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48) angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG und § 23 BSHG jedoch verneint (Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 f). Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld (Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 165) und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 208) sieht das BSG nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an. Die Haftoperzuwendung nach § 17a StrRehaG ist eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung. Als solche bestimmt sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds i.S. von § 240 Abs. 1 SGB V. Sie ist nicht Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im SGB V von der Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. dazu §§ 224 Abs. 1, 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Allein die Tatsache, dass sie nicht zu den für Pflichtmitglieder beitragspflichtigen Einnahmen gehört, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf die Beitragsfreiheit bei freiwillig Versicherten zu, weil bei letzteren zulässig auch andere Einnahmen als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig sein können. Die Privilegierung der Haftopferzuwendung im Einkommensteuerrecht gemäß § 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtfertigt es allein ebenfalls nicht, sie nicht zur Beitragserhebung heranzuziehen, weil die steuerliche Privilegierung von Einnahmen und insbesondere die nach § 3 EStG im Beitragsrecht in der Regel nicht übernommen werden muss.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG, wonach u.a. die Leistung nach § 17a StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sind, unberücksichtigt bleibt, führt nicht zu einem ihn günstigeren Ergebnis. Denn bei der Bemessung des Beitrages für die freiwillige Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine in § 16 Abs. 4 StrRehaG genannte Sozialleistung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1997, 340 zu § 103 SGB X). Sozialleistungen sind ausschließlich Dienst-, Sach- oder Geldleistungen (vgl. §§ 11, 21 SGB I), die zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen gegenüber den Leistungsträgern zustehen (vgl. Seewald in Kassler Kommentar 60. EL 01/2009 § 11 SGB I Rn. 3). Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung trägt jedoch des Mitglied selber (§ 250 Abs. 2 SGB V), so dass es sich bei der der Zahlungspflicht zugrundeliegenden Festsetzung der Beitragshöhe und seiner Bemessung nicht um Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Sozialleistungen handelt.

Die Haftoperzuwendung nach § 17a StrRehaG nimmt keine der Grundrente nach § 31 BVG vergleichbare Sonderstellung ein.

Im Gegensatz zur Grundrente nach § 31 BVG ist die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG gerade nicht im gesamten Rechtssystem insoweit privilegiert, als sie nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Insbesondere im Sozialrecht wird sie bei einkommensabhängigen Leistungen als nicht berücksichtigungsfähige Einnahme gerade nicht ausgeschlossen. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beschränken die Nichteinbeziehung ausschließlich auf Grundrenten nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG und Entschädigungsleistungen nach dem BEG; diese Privilegierung unterscheidet die Grundrente deshalb von sonstigen zweckgebundenen Leistungen, soweit diese in anderen Vorschriften ganz oder zum Teil nicht als Einkommen angerechnet werden. Da die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG nicht in den sozialrechtlichen Sonderbestimmungen des SGB V, SGB II bzw. SGB XII genannt ist und sie auch nicht in entsprechender Anwendung des BVG (vgl. dazu jedoch §§ 21, 22 StrRehaG) bemessen wird, hat sie auch keine derartige Sonderstellung inne, die es rechtfertigen würde, sie auch im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten als Leistung anzusehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht iS von § 240 Abs 1 SGB V bestimmt und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist.

Die Einbeziehung der Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG in die Beitragsbemessung der freiwilligen Krankenversicherung widerspricht nicht dem wesentlichen Zweck dieser Leistung. Nach § 17a StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt mehr als sechs Monate betragen hat. In Abs. 2 werden die Voraussetzungen genannt, wann eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten iS von Abs. 1 vorliegt; dabei knüpft die gesetzliche Regelung an die Einkommensermittlung des § 82 SGB XII. § 17a StrRehaG wurde erst nachträglich durch Artikel 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.08.2007 (BGBl I 2118) mit Wirkung vom 29.08.2007 eingeführt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5):

"Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten. Eine solche Anlehnung an vergleichbare Regelungen wird zudem auch dadurch erreicht, dass die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung voraussetzt. Die Gewährung einer zusätzlichen monatlichen Zuwendung in Höhe von 250,00 EUR soll mit dem vorliegenden Entwurf an politische Haft unter der SED-Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss."

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgte die Neueinführung des § 17a StrRehaG zwar auch zum Ausgleich eines immateriellen Schadens für ein vom Einzelnen erbrachtes Opfer, für das die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder sich verantwortlich zeigt. Indem die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG jedoch bewusst eine aktuelle Bedürftigkeit der Berechtigten voraussetzt, steht der materielle/finanzielle Ausgleich der Zuwendung im Vordergrund der Leistung. Diese besondere Form staatlicher Unterstützung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2009 – 1 WsRH 5/09 – juris Rn. 40) prägt den Zweck der Haftopferzuwendung und führt auch deshalb nicht zu einer Privilegierung iS von § 240 Abs. 1 SGB V.

Fehler in der Berechnung der Höhe des Beitrages sind weder vom Kläger vorgetragen noch für das Gericht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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