Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 5651/10 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Arbeitslosengeld II - Erteilung eines Bildungsgutscheines bei zertifizierter Maßnahme
Bemerkung
Die Finanzierung des dritten Lehrjahres iSv § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist sichergestellt, wenn die Maßnahme zertifiziert ist, da dies durch die fachkundige Stelle geprüft wurde. Der Antragsgegnerin steht keine eigene Prüfungskompetenz zu. Außerdem kann d
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin einen vorläufigen Bildungsgutschein – bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache – für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH", Bildungsstätte Dresden, zu erteilen, die Weiterbildungskosten vorläufig ab 02.09.2010 – bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache – zu übernehmen und der Antragstellerin bis zum 06.12.2010 einen vorläufigen Bescheid über die Förderungshöhe und den Förderungsumfang der Weiterbildungskosten zu erteilen.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Weiterbildungskosten ihrer Umschulung zur Erzieherin bei der "D. GmbH" zu gewähren hat.
Die 1968 geborene Antragstellerin ist gelernte Bühnentänzerin. Sie war über einen längeren Zeitraum bis zum Jahr 1993 an der ( ) beschäftigt. Danach war die Antragstellerin bis zum Jahr 2000 als freischaffende Tänzerin tätig. Von Oktober 2000 bis Mai 2006 hat sie Elternzeit bzgl. ihrer beiden Kinder in Anspruch genommen.
Auf Grund ihres Alters kann die Antragstellerin den erlernten Beruf als Bühnentänzerin nicht mehr ausüben.
Bereits am 23.10.2008 fand ein Beratungsgespräch zur Ausbildung als Erzieherin bei der Antragsgegnerin statt. Der Antragstellerin wurde durch ihre Fallmanagerin erklärt, dass eine Ausbildung zur Erzieherin grundsätzlich möglich sei, jedoch müsse der Bildungsträger vor Ausbildungsbeginn schriftlich erklären, dass er auch die Kosten für das dritte Ausbildungsjahr finanziert. Die Antragstellerin sollte sich um einen entsprechenden Ausbildungsbetrieb kümmern, eine Förderung könne sodann stattfinden. Am 10.03.2009 fand nochmals ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Ausbildung zur Erzieherin bei der Fallmanagerin statt. Wiederum wurde durch die Fallmanagerin mitgeteilt, dass die Ausbildung durch die Antragsgegnerin gefördert werden kann, soweit für die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres ein Träger gefunden wird. Mit Antrag vom 19.06.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin schließlich eine entsprechende Förderung für die Ausbildung zur Erzieherin bei der "I. GmbH". Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 eine entsprechende Förderung ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Finanzierung der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 2 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht gesichert ist. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin am 09.10.2009 Klage beim Sozialgericht Dresden. Das Verfahren wird unter dem Az. S 21 AS 4997/09 geführt.
Am 11.03.2010 fand erneut ein Beratungsgespräch bei der Antragsgegnerin statt. Die Fallmanagerin teilte der Antragstellerin wiederum mit, dass eine Förderung durch die Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden Finanzierungssicherstellung des dritten Lehrjahres derzeit nicht in Betracht kommt.
Die Antragstellerin nimmt seit 09.08.2010 an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin der "D. GmbH" teil. Das Bildungsinstitut ist durch den TÜV Süd mit Zertifikat vom 01.07.2009, Zertifikat-Registriernummer TMS, zertifiziert. Aus der Anlage zum benannten Zertifikat geht hervor, dass auch die Ausbildung zum Erzieher durch den Bildungsträger durchgeführt werden kann und daher ebenso zertifiziert ist.
Mit Schreiben vom 11.08.2010 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem Beratungsgespräch für den 31.08.2010 eingeladen. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 12.08.2010 diesbezüglich mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen wird, da sie bereits ab 09.08.2010 an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin der "D. GmbH" teilnimmt. Am 16.08.2010 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH". Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte die Antragsgegnerin mit überwiegend gleicher Begründung wie im Jahr zuvor den Antrag der Antragstellerin ab. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09.09.2010 Widerspruch eingelegt.
Am 01.09.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden soll, die Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin "D. GmbH" zu fördern.
Im Antragsverfahren hat die Antragstellerin einen Vorabbescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 24.09.2010 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass nach derzeitiger Akten- und Gesetzeslage das dritte Ausbildungsjahr nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sogenanntes "Meister-BAföG" – gefördert werden kann.
Auf eine telefonische Anfrage vom 20.10.2010 teilte Frau E. von der "D. GmbH" mit, dass die Vermittlungschancen nach Abschluss der Ausbildung zur Erzieherin gut sind und die Antragstellerin derzeit noch an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin teilnimmt. Die Weiterbildungsmaßnahmekosten werden der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in dieser Sache gestundet. Bei einer privaten Finanzierung muss die Antragstellerin 100,00 EUR monatlich für das Schulgeld aufwenden. Die Antragstellerin verfügt über keinerlei Vermögenswerte und ihr Girokonto wies am 22.10.2010 einen Negativsaldo in Höhe von 624,35 EUR aus.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Zweck von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III lediglich sei, die Finanzierung des dritten Lehrjahres in irgendeiner Form sicherzustellen. Eine entsprechende Finanzierungssicherstellung der Maßnahme habe nicht zwingend durch den Bildungsträger zu erfolgen. Dies sei aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht ableitbar. So könnten auch darlehensfinanzierte Förderungen – wie etwa das "Meister-BAföG" – die Ausbildung im dritten Lehrjahr sicherstellen.
Die Antragstellerin beantragt daher,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH", durchgeführt in der Bildungsstätte Dresden, zu gestatten und diese Maßnahme gemäß §§ 77 ff. SGB III als Umschulung zu fördern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, dass bereits keine Beratung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erfolgt sei, da die Antragstellerin der Einladung für den 31.08.2010 nicht nachgekommen sei. Die vorhergehenden Beratungsgespräche reichten hierfür nicht aus. Weiterhin sei die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht gesichert. Auch die im § 85 SGB III gestellten Anforderungen an eine Maßnahme könnten durch die Antragsgegnerin geprüft werden. Soweit die Antragsgegnerin zum Ergebnis komme, dass entsprechende Anforderungen nicht vorlägen, so könne sie entsprechende Maßnahmen bereits diesbezüglich ablehnen. So läge der Fall auch hier. Eine Fremdfinanzierung aus Eigenmitteln oder durch "Meister-BAföG" könne das dritte Lehrjahr nicht sicherstellen. Zudem stelle die Bewilligung eines Bildungsgutscheines im Sinne von § 77 SGB III eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin dar. Insoweit sei hier keine Ermessensreduktion auf "Null" gegeben, sodass eine Bewilligung eines Bildungsgutscheines nicht in Betracht komme, zumal dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin unter dem Az. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Bildungsgutschein zu erteilen und die Weiterbildungskosten ab 02.09.2010 zu übernehmen. Die konkrete Höhe der Weiterbildungskosten und deren Umfang hat die Antragsgegnerin in einem Bescheid bis zum 06.12.2010 vorläufig festzulegen.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, da sie vorläufig die Regelung eines von der Antragsgegnerin bisher bestrittenen Rechtsverhältnisses beansprucht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: L 2 B 291/07 AS ER). Eine solche einstweilige Regelungsanordnung kann das Gericht nur dann erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung, sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Die Antragstellerin besitzt nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheines gemäß § 16 Abs. 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.V.m. § 77 SGB III.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III liegen vor. Die Weiterbildung ist notwendig, um die Antragstellerin aus ihrer Arbeitslosigkeit heraus wieder beruflich einzugliedern. Dabei ist der Begriff der Weiterbildung weit auszulegen. Wie § 77 Abs. 2 SGB III zeigt, fällt unter Weiterbildung auch eine Umschulung oder Berufserstausbildung. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III setzt zudem eine positive individuelle Beschäftigungsprognose dahingehend voraus, dass die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen der Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt erhöht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, vgl. etwa Urteil vom 03.07.2003, Az.: B 7 AL 66/02). Da die Antragstellerin lediglich über einen Abschluss in einem Beruf verfügt, den sie nicht mehr ausüben kann, bestehen ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem teilte Frau Eber vom Bildungsträger mit, dass auch nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme gute Chancen für einen Arbeitsplatz als Erzieherin bestehen. Wie sich aus den verschiedenen Beratungsvermerken ergibt, geht die Antragsgegnerin davon auch selbst aus. So hat sie der Antragstellerin nicht abgeraten, den Beruf der Erzieherin zu ergreifen, sondern einer Förderung sogar in Aussicht gestellt, soweit das dritte Lehrjahr durch einen Bildungsträger gefördert wird. Außerdem ergibt sich die Notwendigkeit der Weiterbildung auch aus § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3, Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Die Antragstellerin verfügt über einen Berufsabschluss als Bühnentänzerin. Sie hat jedoch über vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt. Dabei ist der Begriff der beruflichen Tätigkeit weit auszulegen. Ausreichend ist nämlich, dass die Antragstellerin während ihrer Elternzeit im eigenen Haushalt tätig war (vgl. Stratmann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 77 Rn. 24 ff.). Ferner wäre auch die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren erlernten Beruf als Bühnentänzerin aufgrund ihres Alters nicht mehr ausüben kann, mit einer vierjährigen Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit gleichzustellen, da in beiden Fällen nach Sinn und Zweck der Regelung eine Berufsentfremdung eingetreten ist.
Weiterhin ist auch vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Antragsgegnerin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. SGB III erfolgt. Durch das Beratungserfordernis soll sichergestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist (vgl. Stratmann a.a.O., § 77 Rn. 17). Zwar ist es richtig, dass die Antragstellerin zum Termin am 31.08.2010 nicht erschienen ist. Jedoch hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach – zuletzt am 11.03.2010 – im Hinblick auf die Weiterbildung zur Erzieherin konkret beraten. Bei diesen Beratungen wurde auch über die Zweckmäßigkeit einer Weiterbildung zur Erzieherin gesprochen. Diese wurde von der Antragsgegnerin dabei nie in Frage gestellt. Eine neuerliche Beratung im Hinblick auf den am 16.08.2010 gestellten Antrag zu fordern, würde eine bloße Förmelei darstellen, da diesbezüglich bereits über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren mehrere Beratungen stattgefunden haben und sich auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am Sachverhalt an sich nichts geändert hat.
Schließlich sind auch die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zugelassen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Zertifizierungen.
b) Im Weiteren ist auch die Finanzierung der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert.
aa) Zum einen ergibt sich die Sicherung der Maßnahmenfinanzierung bereits daraus, dass die Maßnahme zertifiziert ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dieser keine eigene Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres zu. § 85 Abs. 2 SGB III definiert die angemessene Dauer der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. § 85 Abs. 1 SGB III regelt wiederum die einzelnen Anforderungen, die an eine Maßnahme gestellt werden, damit diese durch die fachkundige Stelle zugelassen werden kann. Die Anforderungen sind aber nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der fachkundigen Stelle zu prüfen. Soweit die fachkundige Stelle die Voraussetzungen des § 85 SGB III geprüft hat und eine entsprechende Zertifizierung vorliegt, ist die Antragsgegnerin daran gebunden. Soweit sie der Ansicht ist, dass die Zertifizierung fehlerhaft ist, da gegebenenfalls entsprechende Voraussetzungen im Sinne von § 85 SGB III nicht vorliegen, muss die Antragsgegnerin gegen die Zertifizierung durch die fachkundige Stelle vorgehen. Soweit aber eine entsprechende Zertifizierung nicht aufgehoben wurde, muss sich die Antragsgegnerin an diese halten, da eine solche für sie nach der Konzeption des SGB III bindend ist (vgl. Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 22.09.2009, Az. S 34 AS 3910/09 ER). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 85 SGB III ergibt sich, dass die Antragsgegnerin an die Zulassung durch die berufene fachkundige Stelle gebunden ist und deshalb keine Eigenkontrolle der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen durchführen kann. Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen handelt es sich nämlich um eine originäre Entscheidungskompetenz der fachkundigen Stelle, die insoweit die Entscheidung durch den Leistungsträger ersetzt (BT – Drucksache 15/25, Seite 30 zu §§ 84, 85). Für eine Bindung spricht auch, dass nur im Einzelfall und über die Zulassung der fachkundigen Stellen hinausgehend weitere Maßnahmen zugelassen werden können, vgl. § 12 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (AZWV) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu auch Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 23.09.2009, Az.: S 26 AS 1577/09 ER). Ohne eine entsprechende Bindungswirkung wäre auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB III seines Regelungsgehalts beraubt. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB III berechtigt die Agentur für Arbeit, die Trägerzulassung aufzuheben. Einzelne Maßnahmen können jedoch nicht aufgehoben werden. Wenn die Agentur für Arbeit bzw. die Antragsgegnerin sowieso berechtigt wäre, die Anforderungen an die Maßnahme im Sinne von § 85 SGB III zu prüfen, dann bedürfte es dieser Vorschrift nicht (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: L 7 AL 118/08 B ER). Schließlich führt das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19.06.2008, Az.: L 3 AS 39/07, zu Recht Folgendes aus:
"Die Anforderungen an die Maßnahme sind auf der Grundlage von § 85 SGB III i. V. m. § 9 AZWV zu prüfen. In § 9 Abs. 2 Satz 2 AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in § 85 SGB III sowie die in § 9 Abs. 1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen von § 85 SGB III gehört nach dessen Absatz 2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme. Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzungen des § 85 SGB III ist somit mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt. Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 84, 85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III in eigener Zuständigkeit zu prüfen."
bb) Zum anderen wäre die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch durch sogenanntes "Meister-BaföG" gesichert. Die Auslegung der Antragsgegnerin, dass eine Finanzierung durch den Maßnahmeträger erfolgen müsse und daher eine private Finanzierung oder Darlehensfinanzierung nicht in Betracht komme, findet im Wortlaut von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III keine Stütze. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich keine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen der finanziellen Sicherung des dritten Ausbildungsjahres (vgl. Sozialgericht Dresden a.a.O.). Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes wird nicht verfehlt, denn er richtet sich auf die sichere Durchführung der gesamten Ausbildung. Diese kann aber auch durch eine irgendwie geartete Drittfinanzierung sichergestellt werden (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: S 35 AL 446/10 ER). Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin führte dazu, dass nicht verkürzbare Ausbildungen durch die Antragsgegnerin nicht mehr gefördert werden können, soweit die Maßnahmeträger nicht selbst eine Förderung für das dritte Ausbildungsjahr bereitstellten. Dies ist aber vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: L 9 AS 529/08 ER).
Mit Vorabbescheid vom 24.09.2010 hat die Landesdirektion Chemnitz bestätigt, dass die Förderungsvoraussetzungen für das dritte Lehrjahr durch sogenanntes "Meister-BAföG" vorliegen. Dabei ist auch nicht hinderlich, dass es sich nur um einen Vorabbescheid handelt. Gemäß § 23 Abs. 4 AFBG kann die Antragstellerin erst in einem Jahr einen endgültigen Bescheid erlangen. Dass sich an den maßgeblichen Verhältnissen der Antragstellerin etwas ändern wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere würden auch Änderungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nur dazu führen, dass diese das dritte Ausbildungsjahr dann gegebenenfalls durch eigene Mittel finanzieren könnte.
c) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei einer Förderung der beruflichen Weiterbildung um eine Ermessensleistung. Dabei reicht im Antragsverfahren bereits aus, dass die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2009, Az.: L 19 B 266/09 AS ER).
aa) Die Ermessensentscheidung gliedert sich dabei zunächst in ein doppeltes Entschließungsermessen, nämlich personen- und maßnahmebezogen, und sodann in ein Auswahlermessen (vgl. Niewald in: Gagel, Kommentar zum SGB II und SGB III, Stand: Juli 2010, § 77 Rn. 88 ff.). Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 SGB III bereits recht eng sind und somit die Gewährung von Leistungen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgelehnt werden kann (vgl. Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 25.10.2007, Az.: S 19 AS 2470/07 ER; B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: August 2009, § 77 Rn. 55).
Hinsichtlich des Entschließungsermessens liegt eine Ermessensreduktion auf "Null" vor.
Im Rahmen des personenbezogenen Entschließungsermessens hat die Antragsgegnerin zu entscheiden, ob sie die Antragstellerin überhaupt fördern möchte. Schon zu den Beratungsgesprächen am 23.10.2008 und am 10.03.2009 hat die Fallmanagerin der Antragstellerin grundsätzlich die Förderung der Ausbildung zur Erzieherin zugesagt, soweit das dritte Ausbildungsjahr durch den Bildungsträger finanziert wird. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der Fallmanagerin vom 28.09.2010 geht hervor, dass die Antragstellerin eine Förderung für eine Berufsausbildung erhalten kann. Damit hat die Antragsgegnerin aus dem förderfähigen Personenkreis die Antragstellerin herausgegriffen und eine Förderung grundsätzlich zugesagt.
Auch maßnahmebezogen kann die Antragsgegnerin ihr Ermessen nur noch dahingehend ausüben, dass die Antragstellerin grundsätzlich eine Ausbildung zur Erzieherin absolvieren kann. In den benannten Beratungsgesprächen hat die Antragsgegnerin nämlich wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Ausbildung zur Erzieherin an sich zu fördern, soweit nur das dritte Ausbildungsjahr nach Rechtsansicht der Antragsgegnerin sichergestellt sei. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin sogar dazu bewegt, eine nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin geeignete Maßnahme nebst Bildungsträger zu suchen. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin kann daher nur noch auf die Förderung einer Ausbildung zur Erzieherin gerichtet sein. Durch ihr Verhalten hat sich die Antragsgegnerin insoweit selbst gebunden. Darüber hinaus liegt auch die konkrete Auswahl der geförderten Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin kann ihr Ermessen aber nur dahingehend ausüben, der Antragstellerin die Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH" zu fördern. Eine Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin eines anderen Bildungsträgers hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin gerade nicht vorgeschlagen. Andere gleichwertige Ausbildungen zur Erzieherin sind dem Gericht weder bekannt noch wurden sie durch die Antragsgegnerin vorgetragen. Da die Antragsgegnerin eine Ausbildungsförderung der Antragstellerin zur Erzieherin grundsätzlich bejaht, ist ihr maßnahmebezogenes Entschließungsermessen auf die genannte Weiterbildungsmaßnahme reduziert.
Auf eine Ermessensreduktion auf "Null" hinsichtlich des Auswahlermessens kommt es nicht an. Die konkrete Höhe der Förderung und den Förderungsumfang kann die Antragsgegnerin durch Bescheid nämlich noch frei selbst festlegen. Die Antragsgegnerin kann ihr Ermessen im Hinblick auf die konkreten Weiterbildungskosten im Sinne von § 79 SGB III damit noch ausüben. Die Antragsgegnerin wird dabei jedoch zu beachten haben, dass ihr Auswahlermessen von vornherein eingeschränkt ist. Nachdem das "Ob" der Förderung bejaht wurde, kann das "Wie" der Leistungsgewährung nicht zur Ablehnung jeglicher Art von Leistungen führen (vgl. Niewald a.a.O., vor § 77 Rn. 15 und § 77 Rn. 97 ff.). Vielmehr darf durch die Auswahlermessensausübung der Antragsgegnerin die Weiterbildung nicht gefährdet werden.
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzgebotes im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es der Antragstellerin nicht weiter zumutbar auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin zu warten. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits im Jahr 2009 eine entsprechende Ausbildungsförderung der Antragstellerin mit Hinweis auf die fehlende Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres abgelehnt. Hierzu ist das Verfahren S 21 AS 4997/09 beim Sozialgericht Dresden anhängig. Trotz ausführlicher richterlicher Hinweise, u. a. unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Sächsischen Landessozialgerichts, hat die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht im anhängigen Verfahren und bei der erneuten Antragstellung nicht geändert. Die Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund nicht darauf verwiesen werden, nochmals ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, in dem davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht aufgrund einer Weisungslage wiederum nicht ändern wird. Seit nunmehr über zwei Jahren versucht die Antragstellerin, eine derartige Ausbildung zu absolvieren. Eine entsprechende Unterstützung hat sie durch die Antragsgegnerin dabei nicht erhalten. Auch hat die Antragsgegnerin keinerlei Alternativen wie etwa eine anderweitige Ausbildung angeboten. Die Antragsgegnerin hat lediglich der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin im Sinne von Artikel 12 GG dadurch Rechnung getragen, dass sie die Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin grundsätzlich für förderungsfähig hält. Die Antragsgegnerin hat jedoch nichts getan, um eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist 42 Jahre alt und ohne eine Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Je älter die Antragstellerin wird, desto mehr verringert sich die Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Deshalb ist es für die Antragstellerin unzumutbar, gegebenenfalls weitere Jahre auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache zu warten.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die monatlich anfallenden Schulgebühren bei einer privaten Finanzierung in Höhe von 100,00 EUR zu zahlen. Ihr Girokonto wies am 22.10.2010 ein Negativsaldo in Höhe von 624,35 EUR aus. Über weitere Vermögenswerte verfügt die Antragstellerin nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Weiterbildungskosten ihrer Umschulung zur Erzieherin bei der "D. GmbH" zu gewähren hat.
Die 1968 geborene Antragstellerin ist gelernte Bühnentänzerin. Sie war über einen längeren Zeitraum bis zum Jahr 1993 an der ( ) beschäftigt. Danach war die Antragstellerin bis zum Jahr 2000 als freischaffende Tänzerin tätig. Von Oktober 2000 bis Mai 2006 hat sie Elternzeit bzgl. ihrer beiden Kinder in Anspruch genommen.
Auf Grund ihres Alters kann die Antragstellerin den erlernten Beruf als Bühnentänzerin nicht mehr ausüben.
Bereits am 23.10.2008 fand ein Beratungsgespräch zur Ausbildung als Erzieherin bei der Antragsgegnerin statt. Der Antragstellerin wurde durch ihre Fallmanagerin erklärt, dass eine Ausbildung zur Erzieherin grundsätzlich möglich sei, jedoch müsse der Bildungsträger vor Ausbildungsbeginn schriftlich erklären, dass er auch die Kosten für das dritte Ausbildungsjahr finanziert. Die Antragstellerin sollte sich um einen entsprechenden Ausbildungsbetrieb kümmern, eine Förderung könne sodann stattfinden. Am 10.03.2009 fand nochmals ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Ausbildung zur Erzieherin bei der Fallmanagerin statt. Wiederum wurde durch die Fallmanagerin mitgeteilt, dass die Ausbildung durch die Antragsgegnerin gefördert werden kann, soweit für die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres ein Träger gefunden wird. Mit Antrag vom 19.06.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin schließlich eine entsprechende Förderung für die Ausbildung zur Erzieherin bei der "I. GmbH". Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 eine entsprechende Förderung ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Finanzierung der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 2 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht gesichert ist. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin am 09.10.2009 Klage beim Sozialgericht Dresden. Das Verfahren wird unter dem Az. S 21 AS 4997/09 geführt.
Am 11.03.2010 fand erneut ein Beratungsgespräch bei der Antragsgegnerin statt. Die Fallmanagerin teilte der Antragstellerin wiederum mit, dass eine Förderung durch die Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden Finanzierungssicherstellung des dritten Lehrjahres derzeit nicht in Betracht kommt.
Die Antragstellerin nimmt seit 09.08.2010 an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin der "D. GmbH" teil. Das Bildungsinstitut ist durch den TÜV Süd mit Zertifikat vom 01.07.2009, Zertifikat-Registriernummer TMS, zertifiziert. Aus der Anlage zum benannten Zertifikat geht hervor, dass auch die Ausbildung zum Erzieher durch den Bildungsträger durchgeführt werden kann und daher ebenso zertifiziert ist.
Mit Schreiben vom 11.08.2010 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem Beratungsgespräch für den 31.08.2010 eingeladen. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 12.08.2010 diesbezüglich mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen wird, da sie bereits ab 09.08.2010 an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin der "D. GmbH" teilnimmt. Am 16.08.2010 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH". Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte die Antragsgegnerin mit überwiegend gleicher Begründung wie im Jahr zuvor den Antrag der Antragstellerin ab. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09.09.2010 Widerspruch eingelegt.
Am 01.09.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden soll, die Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin "D. GmbH" zu fördern.
Im Antragsverfahren hat die Antragstellerin einen Vorabbescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 24.09.2010 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass nach derzeitiger Akten- und Gesetzeslage das dritte Ausbildungsjahr nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sogenanntes "Meister-BAföG" – gefördert werden kann.
Auf eine telefonische Anfrage vom 20.10.2010 teilte Frau E. von der "D. GmbH" mit, dass die Vermittlungschancen nach Abschluss der Ausbildung zur Erzieherin gut sind und die Antragstellerin derzeit noch an der Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin teilnimmt. Die Weiterbildungsmaßnahmekosten werden der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in dieser Sache gestundet. Bei einer privaten Finanzierung muss die Antragstellerin 100,00 EUR monatlich für das Schulgeld aufwenden. Die Antragstellerin verfügt über keinerlei Vermögenswerte und ihr Girokonto wies am 22.10.2010 einen Negativsaldo in Höhe von 624,35 EUR aus.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Zweck von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III lediglich sei, die Finanzierung des dritten Lehrjahres in irgendeiner Form sicherzustellen. Eine entsprechende Finanzierungssicherstellung der Maßnahme habe nicht zwingend durch den Bildungsträger zu erfolgen. Dies sei aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht ableitbar. So könnten auch darlehensfinanzierte Förderungen – wie etwa das "Meister-BAföG" – die Ausbildung im dritten Lehrjahr sicherstellen.
Die Antragstellerin beantragt daher,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH", durchgeführt in der Bildungsstätte Dresden, zu gestatten und diese Maßnahme gemäß §§ 77 ff. SGB III als Umschulung zu fördern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, dass bereits keine Beratung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erfolgt sei, da die Antragstellerin der Einladung für den 31.08.2010 nicht nachgekommen sei. Die vorhergehenden Beratungsgespräche reichten hierfür nicht aus. Weiterhin sei die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht gesichert. Auch die im § 85 SGB III gestellten Anforderungen an eine Maßnahme könnten durch die Antragsgegnerin geprüft werden. Soweit die Antragsgegnerin zum Ergebnis komme, dass entsprechende Anforderungen nicht vorlägen, so könne sie entsprechende Maßnahmen bereits diesbezüglich ablehnen. So läge der Fall auch hier. Eine Fremdfinanzierung aus Eigenmitteln oder durch "Meister-BAföG" könne das dritte Lehrjahr nicht sicherstellen. Zudem stelle die Bewilligung eines Bildungsgutscheines im Sinne von § 77 SGB III eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin dar. Insoweit sei hier keine Ermessensreduktion auf "Null" gegeben, sodass eine Bewilligung eines Bildungsgutscheines nicht in Betracht komme, zumal dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin unter dem Az. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Bildungsgutschein zu erteilen und die Weiterbildungskosten ab 02.09.2010 zu übernehmen. Die konkrete Höhe der Weiterbildungskosten und deren Umfang hat die Antragsgegnerin in einem Bescheid bis zum 06.12.2010 vorläufig festzulegen.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, da sie vorläufig die Regelung eines von der Antragsgegnerin bisher bestrittenen Rechtsverhältnisses beansprucht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: L 2 B 291/07 AS ER). Eine solche einstweilige Regelungsanordnung kann das Gericht nur dann erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung, sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Die Antragstellerin besitzt nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheines gemäß § 16 Abs. 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.V.m. § 77 SGB III.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III liegen vor. Die Weiterbildung ist notwendig, um die Antragstellerin aus ihrer Arbeitslosigkeit heraus wieder beruflich einzugliedern. Dabei ist der Begriff der Weiterbildung weit auszulegen. Wie § 77 Abs. 2 SGB III zeigt, fällt unter Weiterbildung auch eine Umschulung oder Berufserstausbildung. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III setzt zudem eine positive individuelle Beschäftigungsprognose dahingehend voraus, dass die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen der Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt erhöht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, vgl. etwa Urteil vom 03.07.2003, Az.: B 7 AL 66/02). Da die Antragstellerin lediglich über einen Abschluss in einem Beruf verfügt, den sie nicht mehr ausüben kann, bestehen ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem teilte Frau Eber vom Bildungsträger mit, dass auch nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme gute Chancen für einen Arbeitsplatz als Erzieherin bestehen. Wie sich aus den verschiedenen Beratungsvermerken ergibt, geht die Antragsgegnerin davon auch selbst aus. So hat sie der Antragstellerin nicht abgeraten, den Beruf der Erzieherin zu ergreifen, sondern einer Förderung sogar in Aussicht gestellt, soweit das dritte Lehrjahr durch einen Bildungsträger gefördert wird. Außerdem ergibt sich die Notwendigkeit der Weiterbildung auch aus § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3, Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Die Antragstellerin verfügt über einen Berufsabschluss als Bühnentänzerin. Sie hat jedoch über vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt. Dabei ist der Begriff der beruflichen Tätigkeit weit auszulegen. Ausreichend ist nämlich, dass die Antragstellerin während ihrer Elternzeit im eigenen Haushalt tätig war (vgl. Stratmann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 77 Rn. 24 ff.). Ferner wäre auch die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren erlernten Beruf als Bühnentänzerin aufgrund ihres Alters nicht mehr ausüben kann, mit einer vierjährigen Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit gleichzustellen, da in beiden Fällen nach Sinn und Zweck der Regelung eine Berufsentfremdung eingetreten ist.
Weiterhin ist auch vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Antragsgegnerin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. SGB III erfolgt. Durch das Beratungserfordernis soll sichergestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist (vgl. Stratmann a.a.O., § 77 Rn. 17). Zwar ist es richtig, dass die Antragstellerin zum Termin am 31.08.2010 nicht erschienen ist. Jedoch hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach – zuletzt am 11.03.2010 – im Hinblick auf die Weiterbildung zur Erzieherin konkret beraten. Bei diesen Beratungen wurde auch über die Zweckmäßigkeit einer Weiterbildung zur Erzieherin gesprochen. Diese wurde von der Antragsgegnerin dabei nie in Frage gestellt. Eine neuerliche Beratung im Hinblick auf den am 16.08.2010 gestellten Antrag zu fordern, würde eine bloße Förmelei darstellen, da diesbezüglich bereits über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren mehrere Beratungen stattgefunden haben und sich auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am Sachverhalt an sich nichts geändert hat.
Schließlich sind auch die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zugelassen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Zertifizierungen.
b) Im Weiteren ist auch die Finanzierung der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert.
aa) Zum einen ergibt sich die Sicherung der Maßnahmenfinanzierung bereits daraus, dass die Maßnahme zertifiziert ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dieser keine eigene Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres zu. § 85 Abs. 2 SGB III definiert die angemessene Dauer der Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. § 85 Abs. 1 SGB III regelt wiederum die einzelnen Anforderungen, die an eine Maßnahme gestellt werden, damit diese durch die fachkundige Stelle zugelassen werden kann. Die Anforderungen sind aber nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der fachkundigen Stelle zu prüfen. Soweit die fachkundige Stelle die Voraussetzungen des § 85 SGB III geprüft hat und eine entsprechende Zertifizierung vorliegt, ist die Antragsgegnerin daran gebunden. Soweit sie der Ansicht ist, dass die Zertifizierung fehlerhaft ist, da gegebenenfalls entsprechende Voraussetzungen im Sinne von § 85 SGB III nicht vorliegen, muss die Antragsgegnerin gegen die Zertifizierung durch die fachkundige Stelle vorgehen. Soweit aber eine entsprechende Zertifizierung nicht aufgehoben wurde, muss sich die Antragsgegnerin an diese halten, da eine solche für sie nach der Konzeption des SGB III bindend ist (vgl. Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 22.09.2009, Az. S 34 AS 3910/09 ER). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 85 SGB III ergibt sich, dass die Antragsgegnerin an die Zulassung durch die berufene fachkundige Stelle gebunden ist und deshalb keine Eigenkontrolle der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen durchführen kann. Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen handelt es sich nämlich um eine originäre Entscheidungskompetenz der fachkundigen Stelle, die insoweit die Entscheidung durch den Leistungsträger ersetzt (BT – Drucksache 15/25, Seite 30 zu §§ 84, 85). Für eine Bindung spricht auch, dass nur im Einzelfall und über die Zulassung der fachkundigen Stellen hinausgehend weitere Maßnahmen zugelassen werden können, vgl. § 12 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (AZWV) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu auch Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 23.09.2009, Az.: S 26 AS 1577/09 ER). Ohne eine entsprechende Bindungswirkung wäre auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB III seines Regelungsgehalts beraubt. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB III berechtigt die Agentur für Arbeit, die Trägerzulassung aufzuheben. Einzelne Maßnahmen können jedoch nicht aufgehoben werden. Wenn die Agentur für Arbeit bzw. die Antragsgegnerin sowieso berechtigt wäre, die Anforderungen an die Maßnahme im Sinne von § 85 SGB III zu prüfen, dann bedürfte es dieser Vorschrift nicht (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: L 7 AL 118/08 B ER). Schließlich führt das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19.06.2008, Az.: L 3 AS 39/07, zu Recht Folgendes aus:
"Die Anforderungen an die Maßnahme sind auf der Grundlage von § 85 SGB III i. V. m. § 9 AZWV zu prüfen. In § 9 Abs. 2 Satz 2 AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in § 85 SGB III sowie die in § 9 Abs. 1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen von § 85 SGB III gehört nach dessen Absatz 2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme. Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzungen des § 85 SGB III ist somit mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt. Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 84, 85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III in eigener Zuständigkeit zu prüfen."
bb) Zum anderen wäre die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch durch sogenanntes "Meister-BaföG" gesichert. Die Auslegung der Antragsgegnerin, dass eine Finanzierung durch den Maßnahmeträger erfolgen müsse und daher eine private Finanzierung oder Darlehensfinanzierung nicht in Betracht komme, findet im Wortlaut von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III keine Stütze. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich keine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen der finanziellen Sicherung des dritten Ausbildungsjahres (vgl. Sozialgericht Dresden a.a.O.). Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes wird nicht verfehlt, denn er richtet sich auf die sichere Durchführung der gesamten Ausbildung. Diese kann aber auch durch eine irgendwie geartete Drittfinanzierung sichergestellt werden (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: S 35 AL 446/10 ER). Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin führte dazu, dass nicht verkürzbare Ausbildungen durch die Antragsgegnerin nicht mehr gefördert werden können, soweit die Maßnahmeträger nicht selbst eine Förderung für das dritte Ausbildungsjahr bereitstellten. Dies ist aber vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: L 9 AS 529/08 ER).
Mit Vorabbescheid vom 24.09.2010 hat die Landesdirektion Chemnitz bestätigt, dass die Förderungsvoraussetzungen für das dritte Lehrjahr durch sogenanntes "Meister-BAföG" vorliegen. Dabei ist auch nicht hinderlich, dass es sich nur um einen Vorabbescheid handelt. Gemäß § 23 Abs. 4 AFBG kann die Antragstellerin erst in einem Jahr einen endgültigen Bescheid erlangen. Dass sich an den maßgeblichen Verhältnissen der Antragstellerin etwas ändern wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere würden auch Änderungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nur dazu führen, dass diese das dritte Ausbildungsjahr dann gegebenenfalls durch eigene Mittel finanzieren könnte.
c) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei einer Förderung der beruflichen Weiterbildung um eine Ermessensleistung. Dabei reicht im Antragsverfahren bereits aus, dass die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2009, Az.: L 19 B 266/09 AS ER).
aa) Die Ermessensentscheidung gliedert sich dabei zunächst in ein doppeltes Entschließungsermessen, nämlich personen- und maßnahmebezogen, und sodann in ein Auswahlermessen (vgl. Niewald in: Gagel, Kommentar zum SGB II und SGB III, Stand: Juli 2010, § 77 Rn. 88 ff.). Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 SGB III bereits recht eng sind und somit die Gewährung von Leistungen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgelehnt werden kann (vgl. Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 25.10.2007, Az.: S 19 AS 2470/07 ER; B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: August 2009, § 77 Rn. 55).
Hinsichtlich des Entschließungsermessens liegt eine Ermessensreduktion auf "Null" vor.
Im Rahmen des personenbezogenen Entschließungsermessens hat die Antragsgegnerin zu entscheiden, ob sie die Antragstellerin überhaupt fördern möchte. Schon zu den Beratungsgesprächen am 23.10.2008 und am 10.03.2009 hat die Fallmanagerin der Antragstellerin grundsätzlich die Förderung der Ausbildung zur Erzieherin zugesagt, soweit das dritte Ausbildungsjahr durch den Bildungsträger finanziert wird. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der Fallmanagerin vom 28.09.2010 geht hervor, dass die Antragstellerin eine Förderung für eine Berufsausbildung erhalten kann. Damit hat die Antragsgegnerin aus dem förderfähigen Personenkreis die Antragstellerin herausgegriffen und eine Förderung grundsätzlich zugesagt.
Auch maßnahmebezogen kann die Antragsgegnerin ihr Ermessen nur noch dahingehend ausüben, dass die Antragstellerin grundsätzlich eine Ausbildung zur Erzieherin absolvieren kann. In den benannten Beratungsgesprächen hat die Antragsgegnerin nämlich wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Ausbildung zur Erzieherin an sich zu fördern, soweit nur das dritte Ausbildungsjahr nach Rechtsansicht der Antragsgegnerin sichergestellt sei. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin sogar dazu bewegt, eine nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin geeignete Maßnahme nebst Bildungsträger zu suchen. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin kann daher nur noch auf die Förderung einer Ausbildung zur Erzieherin gerichtet sein. Durch ihr Verhalten hat sich die Antragsgegnerin insoweit selbst gebunden. Darüber hinaus liegt auch die konkrete Auswahl der geförderten Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin kann ihr Ermessen aber nur dahingehend ausüben, der Antragstellerin die Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin bei der "D. GmbH" zu fördern. Eine Weiterbildungsmaßnahme zur Erzieherin eines anderen Bildungsträgers hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin gerade nicht vorgeschlagen. Andere gleichwertige Ausbildungen zur Erzieherin sind dem Gericht weder bekannt noch wurden sie durch die Antragsgegnerin vorgetragen. Da die Antragsgegnerin eine Ausbildungsförderung der Antragstellerin zur Erzieherin grundsätzlich bejaht, ist ihr maßnahmebezogenes Entschließungsermessen auf die genannte Weiterbildungsmaßnahme reduziert.
Auf eine Ermessensreduktion auf "Null" hinsichtlich des Auswahlermessens kommt es nicht an. Die konkrete Höhe der Förderung und den Förderungsumfang kann die Antragsgegnerin durch Bescheid nämlich noch frei selbst festlegen. Die Antragsgegnerin kann ihr Ermessen im Hinblick auf die konkreten Weiterbildungskosten im Sinne von § 79 SGB III damit noch ausüben. Die Antragsgegnerin wird dabei jedoch zu beachten haben, dass ihr Auswahlermessen von vornherein eingeschränkt ist. Nachdem das "Ob" der Förderung bejaht wurde, kann das "Wie" der Leistungsgewährung nicht zur Ablehnung jeglicher Art von Leistungen führen (vgl. Niewald a.a.O., vor § 77 Rn. 15 und § 77 Rn. 97 ff.). Vielmehr darf durch die Auswahlermessensausübung der Antragsgegnerin die Weiterbildung nicht gefährdet werden.
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzgebotes im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es der Antragstellerin nicht weiter zumutbar auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin zu warten. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits im Jahr 2009 eine entsprechende Ausbildungsförderung der Antragstellerin mit Hinweis auf die fehlende Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres abgelehnt. Hierzu ist das Verfahren S 21 AS 4997/09 beim Sozialgericht Dresden anhängig. Trotz ausführlicher richterlicher Hinweise, u. a. unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Sächsischen Landessozialgerichts, hat die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht im anhängigen Verfahren und bei der erneuten Antragstellung nicht geändert. Die Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund nicht darauf verwiesen werden, nochmals ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, in dem davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht aufgrund einer Weisungslage wiederum nicht ändern wird. Seit nunmehr über zwei Jahren versucht die Antragstellerin, eine derartige Ausbildung zu absolvieren. Eine entsprechende Unterstützung hat sie durch die Antragsgegnerin dabei nicht erhalten. Auch hat die Antragsgegnerin keinerlei Alternativen wie etwa eine anderweitige Ausbildung angeboten. Die Antragsgegnerin hat lediglich der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin im Sinne von Artikel 12 GG dadurch Rechnung getragen, dass sie die Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin grundsätzlich für förderungsfähig hält. Die Antragsgegnerin hat jedoch nichts getan, um eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist 42 Jahre alt und ohne eine Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Je älter die Antragstellerin wird, desto mehr verringert sich die Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Deshalb ist es für die Antragstellerin unzumutbar, gegebenenfalls weitere Jahre auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache zu warten.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die monatlich anfallenden Schulgebühren bei einer privaten Finanzierung in Höhe von 100,00 EUR zu zahlen. Ihr Girokonto wies am 22.10.2010 ein Negativsaldo in Höhe von 624,35 EUR aus. Über weitere Vermögenswerte verfügt die Antragstellerin nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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