Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
42
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 RS 389/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts - Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss für Angehörige der Zollverwaltung der DDR
Bemerkung
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss, die nach Maßgabe der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR an Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahlt worden sind, sind Arbeitsentgelt i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG
I. Der Bescheid vom 18.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 03.11.1999 zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1990, - Verpflegungsgeld &61607; in Höhe von 308,20 Mark vom 01.11.1960 bis 31.12.1960 &61607; in Höhe von 1.222,75 Mark vom 01.01.1961 bis 31.12.1961 &61607; in Höhe von 1.202,65 Mark vom 01.01.1962 bis 31.12.1962 &61607; in Höhe von 298,15 Mark vom 01.01.1963 bis 31.03.1963 &61607; in Höhe von 404,80 Mark vom 01.07.1965 bis 31.12.1965 &61607; in Höhe von 1.460,90 Mark vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 &61607; in Höhe von 1.584,25 Mark vom 01.01.1967 bis 31.12.1967 &61607; in Höhe von 1.080,40 Mark vom 01.01.1968 bis 31.12.1968 &61607; in Höhe von 745,84 Mark vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 &61607; in Höhe von 803,04 Mark vom 01.01.1970 bis 31.12.1970 &61607; in Höhe von 1.023,00 Mark vom 01.01.1971 bis 31.12.1971 &61607; in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1972 bis 31.12.1972 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1973 bis 31.12.1973 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1974 bis 31.12.1974 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1975 bis 31.12.1975 &61607; in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1978 bis 31.12.1978 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 &61607; in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1981 bis 31.12.1981 &61607; in Höhe von 1.368,10 Mark vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1983 bis 31.12.1983 &61607; in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1984 bis 31.12.1984 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1985 bis 31.12.1985 &61607; in Höhe von 1.552,32 Mark vom 01.01.1986 bis 31.12.1986 &61607; in Höhe von 1.582,76 Mark vom 01.01.1987 bis 31.12.1987 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1990 bis 31.12.1990
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiteren Arbeitsentgeltes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der am 1935 geborene Kläger trat zum 25.08.1958 in ein Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR ein. Von seinem Bruttogehalt wurden zehn Prozent abgezogen und in einen Versorgungsfonds gezahlt. Zu dem sich daraus ergebenden Betrag wurden weitere Zahlungen geleistet, unter anderem Wohn- und Verpflegungsgeld, ab dem 1. Januar 1969 zudem ein Reinigungszuschlag. Diese Zahlungen waren nicht rentenversicherungspflichtig. Lohnsteuer wurde hierauf nicht erhoben. Wegen ihrer Höhe wird Bezug genommen auf teilweise in Kopie, teilweise im Original in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen "Einweisung zur Zahlung der Dienstbezüge".
Mit Bescheid vom 03.11.1999 stellte die Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR vom 28.08.1958 bis 18.12.1991 fest und bescheinigte für diesen Zeitraum nachgewiesene Arbeitsentgelte. Sie berücksichtigte nicht die dem Kläger geleisteten zusätzlichen Zahlungen mit Ausnahme des Wohngeldes.
Am 19.02.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und hier die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes, Bekleidungsgeldes, des Reinigungszuschusses und des Friseurgeldes als Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 18.09.2008 lehnte die Beklagte dies ab. Hiergegen legte der Kläger am 16.10.2008 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes vom 28.08.1958 bis 31.12.1991, des Bekleidungsgeldes für die Jahre 1985 bis 1989 und des Reinigungszuschusses vom 28.08.1958 bis 31.12.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 zurück. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 SGB IV. Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, der § 256a Abs. 2 SGB VI in Bezug nehme, zeige indes, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltes als Begriff des SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, die dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar waren und nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung hatten, nicht überführt werden könnten. Die Beklagte wies auf den Aufwandsersatzcharakter der streitigen Zahlungen hin.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass es nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht darauf ankomme, ob das erzielte Arbeitsentgelt einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlägen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, bestimme sich das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG nach § 14 SGB IV in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.08.1991 geltenden Fassung. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 256a Abs. 2 SGB VI gehe fehl. Dies folge gerade auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), nach dem maßgeblich sei, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliege. Dies sei hier der Fall, denn die streitigen Zahlungen seien ihm nur für die Dauer des Dienstverhältnisses und nur im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nach der Besoldungsordnung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden. Deshalb seien gezahltes Verpflegungsgeld sowie der Reinigungszuschuss ebenfalls als relevantes Entgelt festzustellen.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2010 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, als er auch die Berücksichtigung von Wohngeld (Juni 1965 bis 31.12.1991) sowie einmalig gezahlte Vergütungen im Juni 1975 (1.000,- Mark), im Juni 1980 (1.500,- Mark), im Juni 1985 (1.500,- M) und im Juni 1990 (1.500.- M) begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 nahm der Kläger die Klage bezüglich der ursprünglich begehrten Feststellung von Bekleidungsgeld, Schichtzulage und Wohnungsgeld zurück
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1999 sowie des Bescheides vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 zu verpflichten, für den Kläger einen neuen Überführungsbescheid gem. § 8 Abs. 2 AAÜG mit der Maßgabe zu erlassen, dass über die getroffenen Feststellungen hinaus als Arbeitsentgelt auch zu berücksichtigen ist 1. das Verpflegungsgeld für den Zeitraum vom 25.08.1958 bis 31.12.1991 2. der Reinigungszuschuss für den Zeitraum vom 25.08.1958 bis 31.12.1990, 3. die im Juni 1975 gezahlte einmalige Vergütung nach 20 Dienstjahren in Höhe von 1.000,00 Mark 4. die im Juni 1980 gezahlte einmalige Vergütung nach 25 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark 5. die im Juni 1985 gezahlte einmalige Vergütung nach 30 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark 6. die im Juni 1990 gezahlte einmalige Vergütung nach 35 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Es seien auch nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungen zu berücksichtigen, die einen Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten daher kein Arbeitsentgelt dar. Das Verpflegungsgeld sei nicht Besoldungsbestandteil gewesen. Es sei als Sozialleistung anzusehen. Entsprechendes gelte für den Reinigungszuschlag, der den Charakter einer Aufwandsentschädigung gehabt habe. Dass die Beklagte das Wohngeld als Arbeitsentgelt berücksichtige, stehe dem nicht entgegen, denn dessen Berücksichtigung erfolge allein aus Gründen der Praktikabilität. Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR hätten nur die Dienstbezüge unterlegen, nicht aber die hier streitigen Zahlungen. Eine Berücksichtigung von Zahlungen komme von vorneherein nur in Betracht, soweit es um Verdienste gehe, die auch nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Wollte man die hier streitigen Zahlungen berücksichtigen, hätte dies eine Privilegierung von Personengruppen zur Folge, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei und unüberschaubare Anschlussforderungen im Hinblick auf Art. 3 GG hätte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig, aber unbegründet, teilweise zulässig und begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2010 erstmals auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen beantragt hat. Denn insoweit fehlt es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist hier § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist danach der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zwar ist die Überprüfung eines Verwaltungsakts im Zugunstenverfahren nicht unbedingt auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergeben sich aber im Einzelfall keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit, kann sich die Entscheidung darauf beschränken, nur das Vorbringen abzuhandeln (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rn. 43). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag dahin beschränkt, als er Zulagen wie das Verpflegungsgeld, den Reinigungszuschlag, Bekleidungsgeld und Friseurgeld geltend gemacht hat. Eine weitergehende Entscheidung hat die Beklagte damit nicht getroffen und es bestand dazu auch kein Anlass, denn die nunmehr geltend gemachten Zahlungen sind aus keiner der vorliegenden Unterlagen – namentlich auch nicht aus den vorliegenden Zahlkarten – erkennbar. Zahlungen, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, sind aber auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. § 95 SGG).
Die im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 18.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 03.11.1999 teilweise zurücknimmt und Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss im tenorierten Umfang als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Bescheid vom 03.11.1999 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 AAÜG), festgestellt hat, hat sie unter anderem auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 03.11.1999 hat die Beklagte das Recht insoweit unrichtig angewandt, als darin die Beklagte zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt berücksichtigt hat.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt (vgl. zum Nachfolgenden auch: SG Berlin, Urteil v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09). Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7); insoweit hat der Versorgungsträger gegebenenfalls nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und gegebenenfalls zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil v. 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Eine rechtliche Anknüpfung an das DDR-Recht ist dabei nicht vorgesehen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte und kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht hier fehl. Vom Bundessozialgericht sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl. Urteil v. 02.08.2000 -B 4 RA 41/99 R - juris). Das Bundessozialgericht lässt es dabei - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil v. 29.01.2004 – B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; Urteil v. 26.05.2009 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; vgl. zur "weiten Fassung des Arbeitsentgeltbegriffs" Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 28a; Mette in Beck´scher Online-Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 6). Der Einwand der Beklagten, das Bundessozialgericht stelle zur Bewertung einer Zulage als Arbeitsentgelt auf deren Sinn ab, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass die betreffenden Entgelte Lohncharakter haben müssen. Dies ist hier aber der Fall.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 1. Januar 1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen (Nr. 5.3.4. c). Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Entsprechendes gilt für den Reinigungszuschuss, der zunächst Reinigungszuschlag hieß. Er war an Mitarbeiter der Zollverwaltung zu zahlen, die ständig Uniform trugen. Er war in den Monaten der Einstellung und Entlassung in voller Höhe zu zahlen, was belegt, dass er unmittelbar an die Ausübung der Beschäftigung (in Uniform) geknüpft war. Hier besteht also wenigstens ein mittelbarer Zusammenhang der streitbefangenen Entgelte mit der Beschäftigung.
Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung - nichts Anderes kann für das ausgleichsweise gezahlte Verpflegungsgeld gelten - Arbeitsentgelt darstellt, hat das Bundessozialgericht in anderem Zusammenhang nochmals ausdrücklich entschieden, wenn es ausführt, im Bereich der Sozialversicherung würden kostenlose oder verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R – juris). Nichts Anderes ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil v. 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01 – juris). Denn das Gericht geht ganz offensichtlich ebenfalls vom Lohncharakter aus. Denn es stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die nach § 17 SGB IV erlassene Arbeitsentgeltverordnung, nach der laufende Zulagen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen seien, soweit sie lohnsteuerfrei sind, was hinsichtlich des Verpflegungsgeldes der Fall sei (siehe dazu aber die noch folgenden Ausführungen). Hätte das Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits den Lohncharakter des Verpflegungsgeldes verneint, hätte es der Ausführungen zur Lohnsteuerfreiheit nicht bedurft.
Die Ausführungen des Landessozialgerichts Thüringen, das meint, Verpflegungsgeld habe nicht einmal im mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, überzeugen nicht (vgl. Urteil v. 29.03.2007 - L 3 RA 78/04). Verpflegungsverpflichtungen seien, so das Gericht, Ausdruck einer "sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung" gewesen. Ursprünglich habe die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg gestanden, später habe diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR beitragen sollen. Diese Ausführungen stützen aber gerade die Annahme eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Denn die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit soll die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beschäftigung ermöglichen. Soweit das Landessozialgericht Thüringen darauf abstellt, Verpflegungsverpflichtungen hätten auch für Arbeiter und Angestellte bestanden, stützt dies eher das hier gefundene Ergebnis. Zweifel an diesem könnten nur dann bestehen, wäre das Verpflegungsgeld unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung gewährt worden, was hier aber nicht der Fall ist.
Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2004 (B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dort ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlt worden ist. Der Zuschlag war danach eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Ihn erhielten solche Arbeiter und Angestellte nicht, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Verwaltungen innerhalb der Fünf-km-Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht in der Sperrzone wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Den erforderlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das Bundessozialgericht auch nicht dadurch hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Hier liegt der Fall aber völlig anders, denn es geht nicht um Entgelte, die unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung – gegebenenfalls in abgewandelter Form – auch der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurden.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256a SGB VI einträte (so auch LSG Thüringen, Urteil v. 29.03.2007 – L 3 RA 78/04). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte, was auch der Gesetzgeber erkannt hat (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - 2. AAÜG-Änderungsgesetz [2. AAÜG-ÄndG] vom 23.03.2001 – BT-Drs. 14/5640, S. 14), der § 6 AAÜG einen Absatz 10 anfügen wollte mit dem Wortlaut:
"(10) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war."
Der Gesetzgeber wollte klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a SGB VI ihrer Art nach versicherbare Entgelte. Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile v. 23.06.1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04.08.1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04.05.1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprünglich beabsichtigte Ergänzung des § 6 AAÜG allerdings verworfen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle ohne Abstriche verwirklicht werden (BT-Drs. 14/6063 S. 24; vgl. SG Dresden, Urteil v. 18.01.2010 - S 24 R 1218/08 - juris). Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil v. 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 – Urteil v. 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7).
Soweit die Beklagte eine Besserstellung bei den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach dem AAÜG rügt, weil bei der bundesdeutschen Rentenberechnung Verdienstbestandteile rentenerhöhend zugrunde gelegt würden, die nach dem Recht der DDR auch in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ungeachtet etwaiger Beitragsbemessungs- oder sonstiger dort zu berücksichtigender Leistungsgrenzen - unter keinen Umständen rentenwirksam gewesen wären und insoweit Bezug auf Art. 3 GG nimmt, ist dieser Einwand hier nicht durchgreifend. Denn die hier gefundene Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch die genannten gesetzgeberischen Motive gestützt. Die gegenüber § 256a SGB VI weitergehendere Fassung des Verdienstbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG überschreitet jedenfalls nicht den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Denn wegen der erheblichen systematischen Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR im Vergleich zum SGB VI erscheint es nicht unvertretbar, zwecks Aufrechterhaltung der Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten der DDR bei der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in das Rentensystem des SGB VI einheitlich für alle Zusatz- und Sonderversorgungssysteme auf den weiteren bundesdeutschen Verdienstbegriff abzustellen, statt für jedes Versorgungssystem gesondert den dort maßgebenden Entgeltbegriff zu verwenden. Es lässt sich kaum feststellen, ob die Besserstellung der aus den Zusatz – und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR Berechtigten gegenüber den übrigen Rentnern, wie sie in der ehemaligen DDR bestand, heute unter Geltung des SGB VI, insbesondere durch Anwendung des weiten, am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Verdienstbegriffs oder durch Anwendung eines Verdienstbegriffs abgebildet wird, der nur diejenigen Einkommensbestandteile einbezieht, die nach den Regelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zu DDR-Zeiten für den Rentenanspruch berücksichtigungsfähig waren (vgl. SG Dresden, Urteil v. 30.11.2009, Az.: S 24 R 628/08, zitiert nach Juris - RdNr. 27 ff.). Darüber hinaus wird der Kläger durch die Regelung jedenfalls nicht beschwert. Auf Art. 3 GG könnten sich hier allenfalls die nicht vom AAÜG begünstigen Personengruppen stützen, deren Entgelte wegen § 256a SGB VI gegebenenfalls nicht rentensteigernd berücksichtigt werden (a.A. zum Ganzen: SG Potsdam, Urteil v. 07.12.2010 – S 36 R 571/09; SG Leipzig, Urteil v. 15.12.2010 – S 24 RS 1540/09). Der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch das Bundessozialgericht kann auch nicht damit begegnet werden, der Nachweis des Zuflusses und der Höhe der betreffenden in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile sei in vielen Fällen praktisch unmöglich, da schon im Zeitpunkt der Wiedervereinigung viele Unterlagen über beitrags- und steuerfreie Arbeitsentgelte vernichtet gewesen seien (so aber SG Leipzig, Urteil v. 15.12.2010 – S 24 RS 1540/09). Insoweit handelt es sich um rechtlich nicht relevante Erwägungen. Denn die Frage der Nachweisbarkeit bzw. Glaubhaftmachung des Entgeltbezuges ist eine Folgefrage und bei der im ersten Schritt zu klärenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen berücksichtigungspflichtiges Entgelt vorliegt, irrelevant.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen wären.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die (ArEV) ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.01.1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht.
Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 01.08.1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a. der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c. Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d. der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Aber auch § 3 Nr. 4 Buchstabe b EStG passt nicht für den Reinigungszuschuss, weil es sich hierbei nicht um eine Einkleidungsbeihilfe oder Abnutzungsentschädigung handelt. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.07.2008 - L 1 RA 243/05).
Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (in der vom 07.09.1990 bis 02.11.1992 geltenden Fassung). Nach dieser Norm gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Dass der Reinigungszuschuss ausweislich dieses Schreibens der Lohnsteuer auch weiterhin nicht unterliegen sollte, steht dem nicht entgegen. Zwar zählt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Arbeitslohn nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstellt, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, zum Beispiel Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Nassbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben usw. (vgl. BFH, Urteil v. 10.11.1961 – VI 197/60 U - BFHE 74, 130). Der BFH stellt aber auch fest, dass Geldzuwendungen, über die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen verfügen kann, in aller Regel Arbeitslohn sind. So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger konnte mit dem Reinigungszuschuss – ebenso wie mit den anderen Entgelten – nach eigenem Ermessen verfahren. Ob diese Zahlungen "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt oder als dessen Bestandteil gezahlt worden sind, kann demnach offen bleiben.
Die Kammer hat die sich aus den Zahlkarten ergebenden Beträge aus Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss für den beantragten Zeitraum berücksichtigt, nicht aber weitere Beträge. Namentlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Kläger während stationärer Krankenhaus-/Kuraufenthalte kein Verpflegungsgeld gezahlt wurde (vgl. nur Nr. 4.2.4. der Besoldungsordnung 1/86). Dass der Kläger darüber hinaus von seinem Arbeitgeber kostenfreie Verpflegung erhalten hat, konnte vom Kläger weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Zur Glaubhaftmachung reicht insbesondere nicht der bloße Verweis auf die Besoldungsordnungen, aus denen sich nach Auffassung des Klägers ergebe, dass entweder Verpflegungsgeld gezahlt oder aber Vollverpflegung genutzt worden sei. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert vorzutragen, in welchem Zeitraum er aus welchem konkreten Anlass die Vollverpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies hätte zudem durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung unterlegt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit die Klage unzulässig bzw. unbegründet ist und soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 03.11.1999 zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1990, - Verpflegungsgeld &61607; in Höhe von 308,20 Mark vom 01.11.1960 bis 31.12.1960 &61607; in Höhe von 1.222,75 Mark vom 01.01.1961 bis 31.12.1961 &61607; in Höhe von 1.202,65 Mark vom 01.01.1962 bis 31.12.1962 &61607; in Höhe von 298,15 Mark vom 01.01.1963 bis 31.03.1963 &61607; in Höhe von 404,80 Mark vom 01.07.1965 bis 31.12.1965 &61607; in Höhe von 1.460,90 Mark vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 &61607; in Höhe von 1.584,25 Mark vom 01.01.1967 bis 31.12.1967 &61607; in Höhe von 1.080,40 Mark vom 01.01.1968 bis 31.12.1968 &61607; in Höhe von 745,84 Mark vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 &61607; in Höhe von 803,04 Mark vom 01.01.1970 bis 31.12.1970 &61607; in Höhe von 1.023,00 Mark vom 01.01.1971 bis 31.12.1971 &61607; in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1972 bis 31.12.1972 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1973 bis 31.12.1973 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1974 bis 31.12.1974 &61607; in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1975 bis 31.12.1975 &61607; in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1978 bis 31.12.1978 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 &61607; in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1981 bis 31.12.1981 &61607; in Höhe von 1.368,10 Mark vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1983 bis 31.12.1983 &61607; in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1984 bis 31.12.1984 &61607; in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1985 bis 31.12.1985 &61607; in Höhe von 1.552,32 Mark vom 01.01.1986 bis 31.12.1986 &61607; in Höhe von 1.582,76 Mark vom 01.01.1987 bis 31.12.1987 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 &61607; in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1990 bis 31.12.1990
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiteren Arbeitsentgeltes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der am 1935 geborene Kläger trat zum 25.08.1958 in ein Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR ein. Von seinem Bruttogehalt wurden zehn Prozent abgezogen und in einen Versorgungsfonds gezahlt. Zu dem sich daraus ergebenden Betrag wurden weitere Zahlungen geleistet, unter anderem Wohn- und Verpflegungsgeld, ab dem 1. Januar 1969 zudem ein Reinigungszuschlag. Diese Zahlungen waren nicht rentenversicherungspflichtig. Lohnsteuer wurde hierauf nicht erhoben. Wegen ihrer Höhe wird Bezug genommen auf teilweise in Kopie, teilweise im Original in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen "Einweisung zur Zahlung der Dienstbezüge".
Mit Bescheid vom 03.11.1999 stellte die Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR vom 28.08.1958 bis 18.12.1991 fest und bescheinigte für diesen Zeitraum nachgewiesene Arbeitsentgelte. Sie berücksichtigte nicht die dem Kläger geleisteten zusätzlichen Zahlungen mit Ausnahme des Wohngeldes.
Am 19.02.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und hier die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes, Bekleidungsgeldes, des Reinigungszuschusses und des Friseurgeldes als Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 18.09.2008 lehnte die Beklagte dies ab. Hiergegen legte der Kläger am 16.10.2008 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes vom 28.08.1958 bis 31.12.1991, des Bekleidungsgeldes für die Jahre 1985 bis 1989 und des Reinigungszuschusses vom 28.08.1958 bis 31.12.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 zurück. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 SGB IV. Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, der § 256a Abs. 2 SGB VI in Bezug nehme, zeige indes, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltes als Begriff des SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, die dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar waren und nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung hatten, nicht überführt werden könnten. Die Beklagte wies auf den Aufwandsersatzcharakter der streitigen Zahlungen hin.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass es nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht darauf ankomme, ob das erzielte Arbeitsentgelt einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlägen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, bestimme sich das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG nach § 14 SGB IV in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.08.1991 geltenden Fassung. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 256a Abs. 2 SGB VI gehe fehl. Dies folge gerade auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), nach dem maßgeblich sei, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliege. Dies sei hier der Fall, denn die streitigen Zahlungen seien ihm nur für die Dauer des Dienstverhältnisses und nur im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nach der Besoldungsordnung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden. Deshalb seien gezahltes Verpflegungsgeld sowie der Reinigungszuschuss ebenfalls als relevantes Entgelt festzustellen.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2010 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, als er auch die Berücksichtigung von Wohngeld (Juni 1965 bis 31.12.1991) sowie einmalig gezahlte Vergütungen im Juni 1975 (1.000,- Mark), im Juni 1980 (1.500,- Mark), im Juni 1985 (1.500,- M) und im Juni 1990 (1.500.- M) begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 nahm der Kläger die Klage bezüglich der ursprünglich begehrten Feststellung von Bekleidungsgeld, Schichtzulage und Wohnungsgeld zurück
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1999 sowie des Bescheides vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 zu verpflichten, für den Kläger einen neuen Überführungsbescheid gem. § 8 Abs. 2 AAÜG mit der Maßgabe zu erlassen, dass über die getroffenen Feststellungen hinaus als Arbeitsentgelt auch zu berücksichtigen ist 1. das Verpflegungsgeld für den Zeitraum vom 25.08.1958 bis 31.12.1991 2. der Reinigungszuschuss für den Zeitraum vom 25.08.1958 bis 31.12.1990, 3. die im Juni 1975 gezahlte einmalige Vergütung nach 20 Dienstjahren in Höhe von 1.000,00 Mark 4. die im Juni 1980 gezahlte einmalige Vergütung nach 25 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark 5. die im Juni 1985 gezahlte einmalige Vergütung nach 30 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark 6. die im Juni 1990 gezahlte einmalige Vergütung nach 35 Dienstjahren in Höhe von 1.500,00 Mark
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Es seien auch nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungen zu berücksichtigen, die einen Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten daher kein Arbeitsentgelt dar. Das Verpflegungsgeld sei nicht Besoldungsbestandteil gewesen. Es sei als Sozialleistung anzusehen. Entsprechendes gelte für den Reinigungszuschlag, der den Charakter einer Aufwandsentschädigung gehabt habe. Dass die Beklagte das Wohngeld als Arbeitsentgelt berücksichtige, stehe dem nicht entgegen, denn dessen Berücksichtigung erfolge allein aus Gründen der Praktikabilität. Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR hätten nur die Dienstbezüge unterlegen, nicht aber die hier streitigen Zahlungen. Eine Berücksichtigung von Zahlungen komme von vorneherein nur in Betracht, soweit es um Verdienste gehe, die auch nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Wollte man die hier streitigen Zahlungen berücksichtigen, hätte dies eine Privilegierung von Personengruppen zur Folge, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei und unüberschaubare Anschlussforderungen im Hinblick auf Art. 3 GG hätte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig, aber unbegründet, teilweise zulässig und begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2010 erstmals auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen beantragt hat. Denn insoweit fehlt es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist hier § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist danach der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zwar ist die Überprüfung eines Verwaltungsakts im Zugunstenverfahren nicht unbedingt auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergeben sich aber im Einzelfall keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit, kann sich die Entscheidung darauf beschränken, nur das Vorbringen abzuhandeln (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rn. 43). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag dahin beschränkt, als er Zulagen wie das Verpflegungsgeld, den Reinigungszuschlag, Bekleidungsgeld und Friseurgeld geltend gemacht hat. Eine weitergehende Entscheidung hat die Beklagte damit nicht getroffen und es bestand dazu auch kein Anlass, denn die nunmehr geltend gemachten Zahlungen sind aus keiner der vorliegenden Unterlagen – namentlich auch nicht aus den vorliegenden Zahlkarten – erkennbar. Zahlungen, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, sind aber auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. § 95 SGG).
Die im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 18.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 03.11.1999 teilweise zurücknimmt und Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss im tenorierten Umfang als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Bescheid vom 03.11.1999 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 AAÜG), festgestellt hat, hat sie unter anderem auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 03.11.1999 hat die Beklagte das Recht insoweit unrichtig angewandt, als darin die Beklagte zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt berücksichtigt hat.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt (vgl. zum Nachfolgenden auch: SG Berlin, Urteil v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09). Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7); insoweit hat der Versorgungsträger gegebenenfalls nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und gegebenenfalls zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil v. 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Eine rechtliche Anknüpfung an das DDR-Recht ist dabei nicht vorgesehen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte und kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht hier fehl. Vom Bundessozialgericht sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl. Urteil v. 02.08.2000 -B 4 RA 41/99 R - juris). Das Bundessozialgericht lässt es dabei - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil v. 29.01.2004 – B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; Urteil v. 26.05.2009 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; vgl. zur "weiten Fassung des Arbeitsentgeltbegriffs" Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 28a; Mette in Beck´scher Online-Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 6). Der Einwand der Beklagten, das Bundessozialgericht stelle zur Bewertung einer Zulage als Arbeitsentgelt auf deren Sinn ab, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass die betreffenden Entgelte Lohncharakter haben müssen. Dies ist hier aber der Fall.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 1. Januar 1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen (Nr. 5.3.4. c). Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Entsprechendes gilt für den Reinigungszuschuss, der zunächst Reinigungszuschlag hieß. Er war an Mitarbeiter der Zollverwaltung zu zahlen, die ständig Uniform trugen. Er war in den Monaten der Einstellung und Entlassung in voller Höhe zu zahlen, was belegt, dass er unmittelbar an die Ausübung der Beschäftigung (in Uniform) geknüpft war. Hier besteht also wenigstens ein mittelbarer Zusammenhang der streitbefangenen Entgelte mit der Beschäftigung.
Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung - nichts Anderes kann für das ausgleichsweise gezahlte Verpflegungsgeld gelten - Arbeitsentgelt darstellt, hat das Bundessozialgericht in anderem Zusammenhang nochmals ausdrücklich entschieden, wenn es ausführt, im Bereich der Sozialversicherung würden kostenlose oder verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R – juris). Nichts Anderes ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil v. 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01 – juris). Denn das Gericht geht ganz offensichtlich ebenfalls vom Lohncharakter aus. Denn es stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die nach § 17 SGB IV erlassene Arbeitsentgeltverordnung, nach der laufende Zulagen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen seien, soweit sie lohnsteuerfrei sind, was hinsichtlich des Verpflegungsgeldes der Fall sei (siehe dazu aber die noch folgenden Ausführungen). Hätte das Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits den Lohncharakter des Verpflegungsgeldes verneint, hätte es der Ausführungen zur Lohnsteuerfreiheit nicht bedurft.
Die Ausführungen des Landessozialgerichts Thüringen, das meint, Verpflegungsgeld habe nicht einmal im mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, überzeugen nicht (vgl. Urteil v. 29.03.2007 - L 3 RA 78/04). Verpflegungsverpflichtungen seien, so das Gericht, Ausdruck einer "sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung" gewesen. Ursprünglich habe die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg gestanden, später habe diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR beitragen sollen. Diese Ausführungen stützen aber gerade die Annahme eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Denn die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit soll die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beschäftigung ermöglichen. Soweit das Landessozialgericht Thüringen darauf abstellt, Verpflegungsverpflichtungen hätten auch für Arbeiter und Angestellte bestanden, stützt dies eher das hier gefundene Ergebnis. Zweifel an diesem könnten nur dann bestehen, wäre das Verpflegungsgeld unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung gewährt worden, was hier aber nicht der Fall ist.
Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2004 (B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dort ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlt worden ist. Der Zuschlag war danach eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Ihn erhielten solche Arbeiter und Angestellte nicht, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Verwaltungen innerhalb der Fünf-km-Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht in der Sperrzone wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Den erforderlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das Bundessozialgericht auch nicht dadurch hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Hier liegt der Fall aber völlig anders, denn es geht nicht um Entgelte, die unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung – gegebenenfalls in abgewandelter Form – auch der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurden.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256a SGB VI einträte (so auch LSG Thüringen, Urteil v. 29.03.2007 – L 3 RA 78/04). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte, was auch der Gesetzgeber erkannt hat (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - 2. AAÜG-Änderungsgesetz [2. AAÜG-ÄndG] vom 23.03.2001 – BT-Drs. 14/5640, S. 14), der § 6 AAÜG einen Absatz 10 anfügen wollte mit dem Wortlaut:
"(10) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war."
Der Gesetzgeber wollte klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a SGB VI ihrer Art nach versicherbare Entgelte. Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile v. 23.06.1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04.08.1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04.05.1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprünglich beabsichtigte Ergänzung des § 6 AAÜG allerdings verworfen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle ohne Abstriche verwirklicht werden (BT-Drs. 14/6063 S. 24; vgl. SG Dresden, Urteil v. 18.01.2010 - S 24 R 1218/08 - juris). Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil v. 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 – Urteil v. 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7).
Soweit die Beklagte eine Besserstellung bei den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach dem AAÜG rügt, weil bei der bundesdeutschen Rentenberechnung Verdienstbestandteile rentenerhöhend zugrunde gelegt würden, die nach dem Recht der DDR auch in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ungeachtet etwaiger Beitragsbemessungs- oder sonstiger dort zu berücksichtigender Leistungsgrenzen - unter keinen Umständen rentenwirksam gewesen wären und insoweit Bezug auf Art. 3 GG nimmt, ist dieser Einwand hier nicht durchgreifend. Denn die hier gefundene Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch die genannten gesetzgeberischen Motive gestützt. Die gegenüber § 256a SGB VI weitergehendere Fassung des Verdienstbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG überschreitet jedenfalls nicht den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Denn wegen der erheblichen systematischen Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR im Vergleich zum SGB VI erscheint es nicht unvertretbar, zwecks Aufrechterhaltung der Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten der DDR bei der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in das Rentensystem des SGB VI einheitlich für alle Zusatz- und Sonderversorgungssysteme auf den weiteren bundesdeutschen Verdienstbegriff abzustellen, statt für jedes Versorgungssystem gesondert den dort maßgebenden Entgeltbegriff zu verwenden. Es lässt sich kaum feststellen, ob die Besserstellung der aus den Zusatz – und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR Berechtigten gegenüber den übrigen Rentnern, wie sie in der ehemaligen DDR bestand, heute unter Geltung des SGB VI, insbesondere durch Anwendung des weiten, am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Verdienstbegriffs oder durch Anwendung eines Verdienstbegriffs abgebildet wird, der nur diejenigen Einkommensbestandteile einbezieht, die nach den Regelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zu DDR-Zeiten für den Rentenanspruch berücksichtigungsfähig waren (vgl. SG Dresden, Urteil v. 30.11.2009, Az.: S 24 R 628/08, zitiert nach Juris - RdNr. 27 ff.). Darüber hinaus wird der Kläger durch die Regelung jedenfalls nicht beschwert. Auf Art. 3 GG könnten sich hier allenfalls die nicht vom AAÜG begünstigen Personengruppen stützen, deren Entgelte wegen § 256a SGB VI gegebenenfalls nicht rentensteigernd berücksichtigt werden (a.A. zum Ganzen: SG Potsdam, Urteil v. 07.12.2010 – S 36 R 571/09; SG Leipzig, Urteil v. 15.12.2010 – S 24 RS 1540/09). Der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch das Bundessozialgericht kann auch nicht damit begegnet werden, der Nachweis des Zuflusses und der Höhe der betreffenden in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile sei in vielen Fällen praktisch unmöglich, da schon im Zeitpunkt der Wiedervereinigung viele Unterlagen über beitrags- und steuerfreie Arbeitsentgelte vernichtet gewesen seien (so aber SG Leipzig, Urteil v. 15.12.2010 – S 24 RS 1540/09). Insoweit handelt es sich um rechtlich nicht relevante Erwägungen. Denn die Frage der Nachweisbarkeit bzw. Glaubhaftmachung des Entgeltbezuges ist eine Folgefrage und bei der im ersten Schritt zu klärenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen berücksichtigungspflichtiges Entgelt vorliegt, irrelevant.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen wären.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die (ArEV) ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.01.1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht.
Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 01.08.1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a. der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c. Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d. der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Aber auch § 3 Nr. 4 Buchstabe b EStG passt nicht für den Reinigungszuschuss, weil es sich hierbei nicht um eine Einkleidungsbeihilfe oder Abnutzungsentschädigung handelt. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.07.2008 - L 1 RA 243/05).
Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (in der vom 07.09.1990 bis 02.11.1992 geltenden Fassung). Nach dieser Norm gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Dass der Reinigungszuschuss ausweislich dieses Schreibens der Lohnsteuer auch weiterhin nicht unterliegen sollte, steht dem nicht entgegen. Zwar zählt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Arbeitslohn nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstellt, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, zum Beispiel Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Nassbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben usw. (vgl. BFH, Urteil v. 10.11.1961 – VI 197/60 U - BFHE 74, 130). Der BFH stellt aber auch fest, dass Geldzuwendungen, über die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen verfügen kann, in aller Regel Arbeitslohn sind. So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger konnte mit dem Reinigungszuschuss – ebenso wie mit den anderen Entgelten – nach eigenem Ermessen verfahren. Ob diese Zahlungen "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt oder als dessen Bestandteil gezahlt worden sind, kann demnach offen bleiben.
Die Kammer hat die sich aus den Zahlkarten ergebenden Beträge aus Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss für den beantragten Zeitraum berücksichtigt, nicht aber weitere Beträge. Namentlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Kläger während stationärer Krankenhaus-/Kuraufenthalte kein Verpflegungsgeld gezahlt wurde (vgl. nur Nr. 4.2.4. der Besoldungsordnung 1/86). Dass der Kläger darüber hinaus von seinem Arbeitgeber kostenfreie Verpflegung erhalten hat, konnte vom Kläger weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Zur Glaubhaftmachung reicht insbesondere nicht der bloße Verweis auf die Besoldungsordnungen, aus denen sich nach Auffassung des Klägers ergebe, dass entweder Verpflegungsgeld gezahlt oder aber Vollverpflegung genutzt worden sei. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert vorzutragen, in welchem Zeitraum er aus welchem konkreten Anlass die Vollverpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies hätte zudem durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung unterlegt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit die Klage unzulässig bzw. unbegründet ist und soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Rechtskraft
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