Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 32 AS 140/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zur Frage der Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen, die dem Leistungsbezieher lange vor dem Leistungsbezug geschenkt wurden.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2006 vom 31.05.2007 als Zuschuss. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger (der 1977 geborene, erwerbsfähige, zum streitigen Zeitraum in Ausbildung stehende Kläger zu 1 und seine Partnerin, die 1979 geborene erwerbsfähige Klägerin zu 2 sowie die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, geboren 2002 und 2006) vom 16.11.2006 mit Bescheid vom 28.02.2006 ab ohne dabei den Kläger zu 4 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tage den Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 812,17 EUR als Darlehen da der Kläger zu 1 über verwertbares Vermögen in Form einer Eigentumswohnung verfüge. Der Beklagte benannte dabei zwar den Kläger zu 4 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigte als dessen Bedarf bei der Bedarfsberechnung allerdings 0,00 EUR. Dagegen legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 19.03.2007 Widerspruch ein. Für den 01.12.2006 bis 28.02.2007 müsse nachbewilligt werden. Die Bewilligung bleibe zudem unter jener für den vorangegangenen Leistungszeitraum zurück, obwohl sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten. Die Kürzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar. Es stünden höhere Leistungen zu. Am 03.05.2007 wurde die vermietete Eigentumswohnung für 29.000 EUR verkauft. Der Kläger zu 1 hatte die Eigentumswohnung unbelastet am 31.07.1997 von seiner Großmutter D. G. geschenkt bekommen. D. G. wiederum hatte die neu erbaute Eigentumswohnung 1996 für 175.000,- DM gekauft. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008, beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.12.2008 eingegangen, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhoben die Kläger am 09.01.2009 Klage. Es stünden Leistungen vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu. Die Eigentumswohnung hätte nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Die Verwertung sei unwirtschaftlich gewesen. Das Darlehen in Höhe von insgesamt 2.436,51 EUR wurde zwischenzeitlich zurückgezahlt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Bescheide vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 aufzuheben und für 01.12.2006 bis 31.05.2007 zuschussweise Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Wegen überschießenden Vermögens hätten die Leistungen nur als Darlehen zugestanden. Das Darlehen sei zu Recht zurückbezahlt worden. Eine nachträgliche Überprüfung des Verkaufs von Immobilien auf Wirtschaftlichkeit scheide aus. Insbesondere könne der Verkäufer, der sich weitgehend frei zum Verkauf entschließe, das Risiko einer schlechten Marktlage oder eines (ggf. sogar schuldhaften) unvorteilhaften Verkaufes nicht auf den Grundsicherungsträger abwälzen. Denn sonst müsse durch Wandlung des Darlehens die entstandene Wertschere geschlossen werden und der nunmehr verfügbare Erlös müsste privilegiertes Vermögen sein. Dies widerspräche dem Gesetzeszweck. Es würden unter Umständen Anreize entstehen, unwirtschaftlich zu verkaufen, um so den Darlehensanspruch in einen Zuschuss umwandeln zu können und den Rückforderungsanspruch zu vermeiden. Das Gericht hat das Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren S 32 AS 1682/08 mit den Beteiligten am 08.06.2011 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll vom 08.06.2011 und darin enthaltenen Erklärungen wird Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die Leistungsakten des Beklagten beigezogen, diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren S 32 AS 1682/08, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, § 54 Abs. 1 und 4 SGG. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten enthalten den Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden. Da die Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt wurden, hätte eine Verpflichtung des Beklagten dem Begehr der Kläger nicht voll entsprochen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 sind rechtwidrig, verletzen die Kläger aber nicht (mehr) in ihren Rechten.
B. I. Dem Kläger zu 1 standen im Leistungszeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu. 1. Der Kläger befand sich nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung zu den streitigen Zeiträumen in Ausbildung. Von August 2005 bis Juli 2007 ging der Kläger zu 1 einer Ausbildung als Bautechniker mit Schwerpunkt Bauwerkserneuerung und –sanierung nach und war demnach vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II in der insoweit unverändert bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) ausgeschlossen. Tatsächlich waren dem Kläger zu 1 ausweislich des Bescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 23.12.2005, Bl. 104 ff. der Verwaltungsakte, Leistungen nach dem BAföG nur deshalb nicht gewährt worden, weil er über Vermögen in Höhe von 55.632,78 EUR verfügt haben soll, was sich nach Auffassung der Kammer auf das Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. bezog. Auf dieses Vermögen hat auch der Beklagte die darlehensweise Bewilligung nach § 23 Abs. 5 SGB II (in der Fassung, die vom 01.04.2006 bis 31.12.2010 galt, aF) gestützt. Für die Folgeausbildung (als Tiefbauer) wurde dem Kläger ab Oktober 2007 Leistungen nach dem BAföG gewährt, Bescheid vom 10.04.2008, Bl. 354 ff. der Verwaltungsakte. 2. Die Kammer konnte offen lassen, ob dem Kläger zu 1 nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II aF darlehensweise Leistungen im Härtefall hätten gewährt werden müssen, denn der Kläger zu 1 hatte ja darlehensweise Leistungen erhalten. Ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen war wegen § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II aF ausgeschlossen. Falls dem Kläger zu 1 eine Härtefallsdarlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II aF zustand, hätten zur Zeit der Bewilligung höhere Leistungen als Darlehen bewilligt werden müssen. Zwischenzeitlich wäre der Kläger zu 1 allerdings nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Das Darlehen ist vor Erhebung der Klage zur Rückzahlung fällig geworden, mithin wäre ein Anspruch auf weitere darlehensweise Leistungen entfallen (dazu unten II. 3. b).
II. Den Klägern zu 2 bis 4 steht kein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss zu, denn sie waren nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. 1. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 S. 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl I 2003, 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung, die bis 31.12.2010 galt, aF) Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben; wobei die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung beträgt. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S. 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. 2. Die Klägerin zu 2 war wegen des Vermögens des Klägers zu 1, dass im Wesentlichen aus dem Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. bestand (Bl. 5, 129 ff. der Verwaltungsakte), nicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II bedürftig, die Kläger zu 2 und 3 waren wegen des Vermögens des Klägers zu 1 nicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB II (in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung) bedürftig. Die Kläger zu 2 bis 4 waren allenfalls nach § 9 Abs. 4 SGB II bedürftig, weil die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich war, so dass nur eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II (in der vom 01.08.2006 bis 31.12.2010 geltenden Fassung, aF) in Betracht kam. a) Der Kläger zu 1 verfügte während des gesamten Bewilligungszeitraumes über zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen, dass die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der vom 01.08.2006 bis 31.12.2007 geltenden Fassung, aF) überstieg. Der Freibetrag betrug für den Kläger zu 1 5100,- EUR, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II aF (29-150 EUR + 750 EUR = 5100 EUR). Allein das Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. (künftig Eigentumswohnung) hatte nach Auffassung der Kammer einen Verkehrswert von mindestens 29.000,- EUR. Dieser Betrag liegt über dem Freibetrag des Klägers zu 1. b) Die Eigentumswohnung des Klägers zu 1 war nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aF von der Berücksichtigung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können, BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 20. Eine Eigentumswohnung kann demnach durch Verkauf und Übereignung, Beleihung oder durch Vermietung verwertet werden, vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn. 31. Nach Auffassung der Kammer muss grundsätzlich die Art der Verwertung gewählt werden, die die Bedürftigkeit gänzlich beendet oder nachhaltig verringert, § 2 Abs. 2 SGB II. Hier hatte der Kläger zu 1 die Eigentumswohnung bereits vermietet also verwertet. Der Kläger zu 1 hat monatliche Einnahmen in Höhe von 208,37 EUR aus Miete erzielt (Bl. 117 ff., 126 der Verwaltungsakte), die gemessen am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft kaum ins Gewicht fielen, jedenfalls aber die Bedürftigkeit nicht gänzlich beendeten oder nachhaltig verringerten. Nach Überzeugung der Kammer war eine Beleihung der Eigentumswohnung nicht möglich. Der Kläger hatte sich darum erfolglos bemüht. In der Verwaltungsakte finden sich Ablehnungsschreiben von Banken, Bl. 177 f., 190. Demnach blieb nur der Verkauf. Der Kläger zu 1 hat sich nach Überzeugung der Kammer seit der darlehensweisen Bewilligung vom 27.06.2006 (ab 01.06.2006, Gegenstand in S 32 AS 1682/08) um den Verkauf der Eigentumswohnung bemüht. Die Eigentumswohnung war unterbrochen im Onlineportal der größten regionalen Tageszeitung annonciert (Bl. 184 der Verwaltungsakte, geforderter Preis: 51.100,- EUR). Der Kläger zu 1 hatte den Verwalter des Grundstücks mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt. Zudem hat der Kläger unter dem 08.03.2007 – nachdem die Verwaltungsfirma nicht in der Lage war, zu verkaufen – einen Makler mit dem Verkauf beauftragt (Bl. 94 der Gerichtsakte). Der Kläger zu 1 hat erklärt, dass bereits die zunächst beauftragte Verwaltungsfirma nicht davon ausging, dass die Eigentumswohnung für 51.100,- EUR verkauft werden könne. Am 08.06.2006 ließ der Kläger zu 1 im Verwaltungsverfahren vortragen, für die 42 m2 große Wohnungen seien weniger als 1.000,- EUR pro m2 zu erzielen, Bl. 163 f. der Verwaltungsakte. Der Maklervertrag vom 08.03.2007 wurde über 29.000,- EUR abgeschlossen, weil ein besserer Preis am Markt nicht zu erzielen war. Der Kläger hat unter wenigen Angeboten sodann das für ihn günstigste angenommen und die Eigentumswohnung am 03.05.2007 verkauft, Bl. 275 ff. der Verwaltungsakte. Daher war die Kammer davon überzeugt, dass für die Eigentumswohnung am maßgeblichen Stichtag 01.12.2006 29.000,- EUR am Markt zu erzielen waren. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aF war (und dass deshalb nun ein Zuschuss zustünde). Dem konnte die Kammer nicht folgen. Das BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris, Rn. 36, definiert offensichtlich unwirtschaftlich wie folgt: "Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG zur Alhi dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen." (bestätigt in BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 37). Dies zugrunde legend, ging die Kammer zunächst davon aus, dass der Verkehrs- und Marktwert (im Sinne des § 194 BauGB) 29.000,- EUR betrug, den dieser Preis war zu erzielen. Das Gericht hatte zwar nach Verkauf der Eigentumswohnung in anderer Besetzung vorab im Verfahren S 32 AS 1682/08 zum vorgehenden Bewilligungszeitraum ein Gutachten des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten für die Landeshauptstadt D. zum Verkehrswert eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Marktwert (im Sinne des § 194 BauGB) hätte 51.000,- EUR betragen (Bl. 142 ff. der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08), die Kammer hielt indessen das Gutachten durch ihre tatsächlichen Feststellungen für widerlegt. Dem Kläger war es gerade nicht gelungen 51.000,- EUR am Markt zu erzielen, obwohl er den Verkauf über neun Monate betrieben hatte. Der Aussagegehalt des Gutachtens nach Verkauf konnte nach Auffassung der Kammer allenfalls darin liegen, dass der Kläger zu 1 hätte eigentlich 51.000,- EUR erzielen müssen. Abgesehen davon, dass ein damit allenfalls nachweisbares Versäumnis des Klägers zu 1 nicht dazu führe könne, dass den Klägern zu 2 bis 4 deswegen ein Zuschuss statt Darlehen zustünde, sah die Kammer allerdings für ein Verschulden des Klägers zu 1 keinerlei Anhaltspunkte. Zu klären war demnach welcher Wert als "Substanzwert" dem Marktwert gegenüber zu stellen war. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt vor für Hausgrundstücke und Erbschaften. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn 40: "Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der von den Klägern zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen (vgl zur Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung SozR 4-4220 § 6 Nr 2 RdNr 13 und Nr 3 RdNr 14, jeweils mwN) - nicht ziehen." Wörtlich genommen war demnach eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung für den Kläger zu 1 ausgeschlossen, denn er hat die Eigentumswohnung unbelastet am 31.07.1997 von seiner Großmutter D. G. geschenkt bekommen, mithin 0 EUR aufgewandt, Bl. 56 ff. der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08. Es war auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 in die Wohnung investiert hätte. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn 38: "Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von ererbtem Vermögen ist allein der mögliche Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung maßgeblich. Ein weitergehender Schutz von Vermögen, das nicht die (frühere) eigene wirtschaftliche Position des Hilfebedürftigen widerspiegelt, ist nicht gerechtfertigt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Substanzwertes vorliegend unerheblich, ob und welchen Wertverlust das Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Inwieweit solche im Laufe der Zeit eingetretenen Wertverluste bei der Verwertung von Hausgrundstücken überhaupt maßgeblich sein können, kann offen bleiben.)” Falls dieser Maßstab zugrunde gelegt werden soll, weil bei der Schenkung ähnlich wie beim Erbe dem Leistungsbezieher etwas ohne eigenes Zutun zukommt, müsste von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden, denn D. G. hatte die Eigentumswohnung 1996 für 175.000,- DM (=89.475,75 EUR) gekauft, Bl. 225 der Gerichtsakte (Auflassung vom 20.05.1998, Eintragung 15.09.1998, Bl. 116 der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08). Die Kammer war daher davon überzeugt, dass die Eigentumswohnung bei Schenkung an den Kläger etwa 89.000,- EUR wert war, weil die Schenkung relativ kurz nach dem Kauf erfolgte. Falls es also auf diesen Wert ankäme hätte der Kläger zu 1 für 29/89 des Substanzwertes verkauft (ca. 33 %), mithin offensichtlich unwirtschaftlich. Nach Auffassung der Kammer war aber bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von geschenktem Vermögen nicht auf den möglichen Wertverlust zwischen Schenkung und Antragstellung abzustellen. Hier fehlte es schon an der zeitlichen Nähe zwischen Schenkung und Antragstellung (in BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R waren bei einem Erbfall vom 26.11.2004 Leistungen ab 01.01.2005 strittig, juris, Rn. 2 f.), um die Kriterien aus der Entscheidung des BSG für Erbschaften hier übertragen zu können. Zudem ist in dieser Entscheidung gerade eine Begrenzung des Eigentumsschutzes gewollt (siehe wörtliches Zitat oben, "Ein weitergehender Schutz von Vermögen "). Dem widerspräche es, hier die Eigentumswohnung, die der Kläger zu 1 knapp neun Jahre vor der hier erheblichen Antragstellung geschenkt bekam, im Ergebnis deshalb zu schützen, weil die Immobilienpreise in der Landeshauptstadt D. seit Ende der 1990er Jahre massiv eingebrochen waren (eine nach Überzeugung der Kammer in D. allgemein bekannte Tatsache). Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls bei lange vor dem Leistungsbezug geschenktem Grundvermögen auf den Marktwert bei Antragstellung abzustellen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II damit auf sehr wenige Fälle beschränkt wird (etwa, wenn am Markt keine Käufer vorhanden sind, wie in Teilen Ostsachsens zu beobachten), weil Marktwert und Substanzwert im Sinne der BSG-Rechtsprechung regelmäßig zusammenfallen. Gleichwohl ist das Ergebnis sachgerecht, denn es ist nicht ersichtlich, dass jemand, der zum Erwerb eines Grundstücks (und zur Erstellung eines Hauses) nichts aufgewandt hat und dessen geschenktes Grundstück im Marktwert bereits lange vor Antragstellung massiv gesunken war, in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand besonders zu schützen wäre. Die Kammer hat erwogen, ob bei einem tatsächlichen Verkauf von Vermögensgegenständen nachträglich eine Überprüfung an Hand des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II wegen grundsätzliche Bedenken nicht mehr vorzunehmen sei (Mit dieser Frage hat sich das BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, nicht beschäftigt. Dort war im Berufungsverfahren verkauft worden, juris, Rn. 7.). Dem Argument des Beklagten, es könne nämlich durchaus – insbesondere bei jungen Leistungsbeziehern mit geringerem Grundfreibetrag – dazu führen, dass es Anreize gäbe, "schlecht" zu verkaufen, um das Darlehen in einen Zuschuss wandeln zu können, wenn damit insgesamt besser gefahren würde, hat der Beklagte in der Verhandlung ein argumentum ad absurdum hinzugefügt (sinngemäß): Unterstellt, die Eigentumswohnung des Klägers hätte einen Substanzwert von zehn Millionen EUR gehabt und der Kläger hätte für drei Millionen EUR verkauft, dürfte es dem Zweck des SGB II nicht entsprechen, dass dies zu einer Umwandelung eines Darlehens in einen Zuschusses führte, womöglich unter Erstreckung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II auf die erlösten drei Millionen EUR als Surrogat. Auf diese Erwägung wollte die Kammer ihre Entscheidung aber nicht stützen. Es mag zwar überlegenswert sein, ob tatsächlich beim nur ungeschickten (nicht böswilligen) Verkäufer eine nachträgliche Prüfung angezeigt ist. Hier aber hatte der Beklagte durch die darlehensweise Bewilligung einen gewissen Druck auf die Kläger aufgebaut, willkürlich zu geringe Leistungen bewilligt (dazu unten 3.) und sodann für die Widerspruchsbescheidung für den streitgegenständlichen (und den vorangegangenen) Leistungszeitraum ein Jahr und neun Monate benötigt und auf diese Weise dem Kläger zu 1 verwehrt, die Entscheidung vor Verkauf überprüfen zu lassen. Es mag daher dem Sinn des SGB II widersprechen, bei besonders hochpreisigen Gegenständen nachträglich das wirtschaftliche Geschick bei der Veräußerung zu überprüfen; für den Fall des böswillig unwirtschaftlichen Verkaufs dürfte aber die Lösung bei §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II aF (jetzt §§ 31 Abs. 2, 34) zu suchen sein. Hier war aber ein besonders hochpreisiger Gegenstand nicht betroffen. Richtig ist allerdings, dass eine nachträgliche Überprüfung und damit nachträgliche Entscheidung über die Frage, ob Zuschuss oder Darlehen zu gewähren wäre, dem Regelungskonzept des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II widerspricht: Denn ob etwas als Vermögen geschützt wäre, stünde erst fest, wenn fest steht, dass das zu Schützende gar nicht mehr geschützt werden kann. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II setzt sich nach dessen Zweck tatsächlich nicht am erzielten Erlös fort, unabhängig davon ob "freiwillig" verwertet wurde. Nach alledem war die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. c) Die Verwertung bedeutete auch keine besondere Härte. Wann von einer "besonderen Härte" iS des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (so wörtlich BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn. 34 f., bestätigt in BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R Rn. 32). Für die Kammer waren keine Tatsachen ersichtlich, die den Kläger zu 1 über die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte hinaus ein deutlich größeres Opfer abverlangten. 3. Den Klägern zu 2 bis 4 standen zur Zeit der Bewilligung höhere Leistungen als Darlehen zu. a) Insbesondere hat der Beklagte den Bedarf des Klägers zu 4 fälschlich mit 0,00 EUR ermittelt. Tatsächlich betrug der Bedarf des Klägers zu 4 207 EUR (Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, aF) zuzüglich eines Viertels der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von den Klägern bewohnte Wohnung. Der Beklagte hatte im vorgehenden Bewilligungszeitraum (Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 1682/08) für die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt einen Bedarf von 420,73 EUR angenommen (Bescheid vom 27.06.2006, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Ohne erkennbare Anknüpfungstatsachen hat der Beklagte nunmehr, nach Auffassung der Kammer willkürlich, einen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 315,54 EUR angenommen und den Klägern zu 1 bis 3 individuell 105,16 EUR, dem Kläger zu 4 indessen 0,00 EUR zugewiesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1456,73 EUR (420,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung und Regelleistungen). Den Klägern zu 2 – 4 standen auch darlehensweise Leistungen vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 zu, die der Beklagte, nach Auffassung der Kammer willkürlich, nicht gewährte. b) Zwischenzeitlich sind die Kläger allerdings nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Das Darlehen ist vor Erhebung der Klage zur Rückzahlung fällig geworden, mithin ist ein Anspruch auf weitere darlehensweise Leistungen entfallen. Der Erlös aus dem Verkauf ist dem Kläger zu 1 am 12.09.2007 (20.000 EUR) und 13.09.2007 (9.000 EUR) zugeflossen, Bl. 289 f. der Verwaltungsakte. Damit wurde das Darlehen vor Ergebung der Klage zur Rückzahlung fällig. Die Ansprüche auf höhere darlehensweise Leistungsgewährung sind daher noch vor Erhebung der Klage entfallen. Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anspruch mehr auf Gewährung darlehensweiser Leistungen für die Vergangenheit, wenn diese sofort zurückzuzahlen wären. Der Anspruch entfällt, ohne dass eine gesonderte Einrede des Beklagten erforderlich wäre. Eine darlehensweise Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht mehr erfolgen.
C. I. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache, § 193 SGG. II. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die begehrten Leistungen im Wert über den Berufungsstreitwert (750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) hinaus gehen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2006 vom 31.05.2007 als Zuschuss. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger (der 1977 geborene, erwerbsfähige, zum streitigen Zeitraum in Ausbildung stehende Kläger zu 1 und seine Partnerin, die 1979 geborene erwerbsfähige Klägerin zu 2 sowie die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, geboren 2002 und 2006) vom 16.11.2006 mit Bescheid vom 28.02.2006 ab ohne dabei den Kläger zu 4 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tage den Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 812,17 EUR als Darlehen da der Kläger zu 1 über verwertbares Vermögen in Form einer Eigentumswohnung verfüge. Der Beklagte benannte dabei zwar den Kläger zu 4 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigte als dessen Bedarf bei der Bedarfsberechnung allerdings 0,00 EUR. Dagegen legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 19.03.2007 Widerspruch ein. Für den 01.12.2006 bis 28.02.2007 müsse nachbewilligt werden. Die Bewilligung bleibe zudem unter jener für den vorangegangenen Leistungszeitraum zurück, obwohl sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten. Die Kürzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar. Es stünden höhere Leistungen zu. Am 03.05.2007 wurde die vermietete Eigentumswohnung für 29.000 EUR verkauft. Der Kläger zu 1 hatte die Eigentumswohnung unbelastet am 31.07.1997 von seiner Großmutter D. G. geschenkt bekommen. D. G. wiederum hatte die neu erbaute Eigentumswohnung 1996 für 175.000,- DM gekauft. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008, beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.12.2008 eingegangen, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhoben die Kläger am 09.01.2009 Klage. Es stünden Leistungen vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 als Zuschuss zu. Die Eigentumswohnung hätte nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Die Verwertung sei unwirtschaftlich gewesen. Das Darlehen in Höhe von insgesamt 2.436,51 EUR wurde zwischenzeitlich zurückgezahlt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Bescheide vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 aufzuheben und für 01.12.2006 bis 31.05.2007 zuschussweise Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Wegen überschießenden Vermögens hätten die Leistungen nur als Darlehen zugestanden. Das Darlehen sei zu Recht zurückbezahlt worden. Eine nachträgliche Überprüfung des Verkaufs von Immobilien auf Wirtschaftlichkeit scheide aus. Insbesondere könne der Verkäufer, der sich weitgehend frei zum Verkauf entschließe, das Risiko einer schlechten Marktlage oder eines (ggf. sogar schuldhaften) unvorteilhaften Verkaufes nicht auf den Grundsicherungsträger abwälzen. Denn sonst müsse durch Wandlung des Darlehens die entstandene Wertschere geschlossen werden und der nunmehr verfügbare Erlös müsste privilegiertes Vermögen sein. Dies widerspräche dem Gesetzeszweck. Es würden unter Umständen Anreize entstehen, unwirtschaftlich zu verkaufen, um so den Darlehensanspruch in einen Zuschuss umwandeln zu können und den Rückforderungsanspruch zu vermeiden. Das Gericht hat das Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren S 32 AS 1682/08 mit den Beteiligten am 08.06.2011 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll vom 08.06.2011 und darin enthaltenen Erklärungen wird Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die Leistungsakten des Beklagten beigezogen, diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren S 32 AS 1682/08, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, § 54 Abs. 1 und 4 SGG. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten enthalten den Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden. Da die Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt wurden, hätte eine Verpflichtung des Beklagten dem Begehr der Kläger nicht voll entsprochen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 sind rechtwidrig, verletzen die Kläger aber nicht (mehr) in ihren Rechten.
B. I. Dem Kläger zu 1 standen im Leistungszeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu. 1. Der Kläger befand sich nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung zu den streitigen Zeiträumen in Ausbildung. Von August 2005 bis Juli 2007 ging der Kläger zu 1 einer Ausbildung als Bautechniker mit Schwerpunkt Bauwerkserneuerung und –sanierung nach und war demnach vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II in der insoweit unverändert bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) ausgeschlossen. Tatsächlich waren dem Kläger zu 1 ausweislich des Bescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 23.12.2005, Bl. 104 ff. der Verwaltungsakte, Leistungen nach dem BAföG nur deshalb nicht gewährt worden, weil er über Vermögen in Höhe von 55.632,78 EUR verfügt haben soll, was sich nach Auffassung der Kammer auf das Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. bezog. Auf dieses Vermögen hat auch der Beklagte die darlehensweise Bewilligung nach § 23 Abs. 5 SGB II (in der Fassung, die vom 01.04.2006 bis 31.12.2010 galt, aF) gestützt. Für die Folgeausbildung (als Tiefbauer) wurde dem Kläger ab Oktober 2007 Leistungen nach dem BAföG gewährt, Bescheid vom 10.04.2008, Bl. 354 ff. der Verwaltungsakte. 2. Die Kammer konnte offen lassen, ob dem Kläger zu 1 nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II aF darlehensweise Leistungen im Härtefall hätten gewährt werden müssen, denn der Kläger zu 1 hatte ja darlehensweise Leistungen erhalten. Ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen war wegen § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II aF ausgeschlossen. Falls dem Kläger zu 1 eine Härtefallsdarlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II aF zustand, hätten zur Zeit der Bewilligung höhere Leistungen als Darlehen bewilligt werden müssen. Zwischenzeitlich wäre der Kläger zu 1 allerdings nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Das Darlehen ist vor Erhebung der Klage zur Rückzahlung fällig geworden, mithin wäre ein Anspruch auf weitere darlehensweise Leistungen entfallen (dazu unten II. 3. b).
II. Den Klägern zu 2 bis 4 steht kein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss zu, denn sie waren nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. 1. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 S. 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl I 2003, 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung, die bis 31.12.2010 galt, aF) Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben; wobei die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung beträgt. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S. 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. 2. Die Klägerin zu 2 war wegen des Vermögens des Klägers zu 1, dass im Wesentlichen aus dem Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. bestand (Bl. 5, 129 ff. der Verwaltungsakte), nicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II bedürftig, die Kläger zu 2 und 3 waren wegen des Vermögens des Klägers zu 1 nicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB II (in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung) bedürftig. Die Kläger zu 2 bis 4 waren allenfalls nach § 9 Abs. 4 SGB II bedürftig, weil die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich war, so dass nur eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II (in der vom 01.08.2006 bis 31.12.2010 geltenden Fassung, aF) in Betracht kam. a) Der Kläger zu 1 verfügte während des gesamten Bewilligungszeitraumes über zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen, dass die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der vom 01.08.2006 bis 31.12.2007 geltenden Fassung, aF) überstieg. Der Freibetrag betrug für den Kläger zu 1 5100,- EUR, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II aF (29-150 EUR + 750 EUR = 5100 EUR). Allein das Eigentum von 42,422/1000 am Grundstück Flurstück X verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 mit Tiefgaragenplatz Nr. 11, S. Str. 41, D., C. (künftig Eigentumswohnung) hatte nach Auffassung der Kammer einen Verkehrswert von mindestens 29.000,- EUR. Dieser Betrag liegt über dem Freibetrag des Klägers zu 1. b) Die Eigentumswohnung des Klägers zu 1 war nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aF von der Berücksichtigung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können, BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 20. Eine Eigentumswohnung kann demnach durch Verkauf und Übereignung, Beleihung oder durch Vermietung verwertet werden, vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn. 31. Nach Auffassung der Kammer muss grundsätzlich die Art der Verwertung gewählt werden, die die Bedürftigkeit gänzlich beendet oder nachhaltig verringert, § 2 Abs. 2 SGB II. Hier hatte der Kläger zu 1 die Eigentumswohnung bereits vermietet also verwertet. Der Kläger zu 1 hat monatliche Einnahmen in Höhe von 208,37 EUR aus Miete erzielt (Bl. 117 ff., 126 der Verwaltungsakte), die gemessen am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft kaum ins Gewicht fielen, jedenfalls aber die Bedürftigkeit nicht gänzlich beendeten oder nachhaltig verringerten. Nach Überzeugung der Kammer war eine Beleihung der Eigentumswohnung nicht möglich. Der Kläger hatte sich darum erfolglos bemüht. In der Verwaltungsakte finden sich Ablehnungsschreiben von Banken, Bl. 177 f., 190. Demnach blieb nur der Verkauf. Der Kläger zu 1 hat sich nach Überzeugung der Kammer seit der darlehensweisen Bewilligung vom 27.06.2006 (ab 01.06.2006, Gegenstand in S 32 AS 1682/08) um den Verkauf der Eigentumswohnung bemüht. Die Eigentumswohnung war unterbrochen im Onlineportal der größten regionalen Tageszeitung annonciert (Bl. 184 der Verwaltungsakte, geforderter Preis: 51.100,- EUR). Der Kläger zu 1 hatte den Verwalter des Grundstücks mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt. Zudem hat der Kläger unter dem 08.03.2007 – nachdem die Verwaltungsfirma nicht in der Lage war, zu verkaufen – einen Makler mit dem Verkauf beauftragt (Bl. 94 der Gerichtsakte). Der Kläger zu 1 hat erklärt, dass bereits die zunächst beauftragte Verwaltungsfirma nicht davon ausging, dass die Eigentumswohnung für 51.100,- EUR verkauft werden könne. Am 08.06.2006 ließ der Kläger zu 1 im Verwaltungsverfahren vortragen, für die 42 m2 große Wohnungen seien weniger als 1.000,- EUR pro m2 zu erzielen, Bl. 163 f. der Verwaltungsakte. Der Maklervertrag vom 08.03.2007 wurde über 29.000,- EUR abgeschlossen, weil ein besserer Preis am Markt nicht zu erzielen war. Der Kläger hat unter wenigen Angeboten sodann das für ihn günstigste angenommen und die Eigentumswohnung am 03.05.2007 verkauft, Bl. 275 ff. der Verwaltungsakte. Daher war die Kammer davon überzeugt, dass für die Eigentumswohnung am maßgeblichen Stichtag 01.12.2006 29.000,- EUR am Markt zu erzielen waren. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aF war (und dass deshalb nun ein Zuschuss zustünde). Dem konnte die Kammer nicht folgen. Das BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris, Rn. 36, definiert offensichtlich unwirtschaftlich wie folgt: "Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG zur Alhi dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen." (bestätigt in BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 37). Dies zugrunde legend, ging die Kammer zunächst davon aus, dass der Verkehrs- und Marktwert (im Sinne des § 194 BauGB) 29.000,- EUR betrug, den dieser Preis war zu erzielen. Das Gericht hatte zwar nach Verkauf der Eigentumswohnung in anderer Besetzung vorab im Verfahren S 32 AS 1682/08 zum vorgehenden Bewilligungszeitraum ein Gutachten des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten für die Landeshauptstadt D. zum Verkehrswert eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Marktwert (im Sinne des § 194 BauGB) hätte 51.000,- EUR betragen (Bl. 142 ff. der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08), die Kammer hielt indessen das Gutachten durch ihre tatsächlichen Feststellungen für widerlegt. Dem Kläger war es gerade nicht gelungen 51.000,- EUR am Markt zu erzielen, obwohl er den Verkauf über neun Monate betrieben hatte. Der Aussagegehalt des Gutachtens nach Verkauf konnte nach Auffassung der Kammer allenfalls darin liegen, dass der Kläger zu 1 hätte eigentlich 51.000,- EUR erzielen müssen. Abgesehen davon, dass ein damit allenfalls nachweisbares Versäumnis des Klägers zu 1 nicht dazu führe könne, dass den Klägern zu 2 bis 4 deswegen ein Zuschuss statt Darlehen zustünde, sah die Kammer allerdings für ein Verschulden des Klägers zu 1 keinerlei Anhaltspunkte. Zu klären war demnach welcher Wert als "Substanzwert" dem Marktwert gegenüber zu stellen war. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt vor für Hausgrundstücke und Erbschaften. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn 40: "Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der von den Klägern zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen (vgl zur Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung SozR 4-4220 § 6 Nr 2 RdNr 13 und Nr 3 RdNr 14, jeweils mwN) - nicht ziehen." Wörtlich genommen war demnach eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung für den Kläger zu 1 ausgeschlossen, denn er hat die Eigentumswohnung unbelastet am 31.07.1997 von seiner Großmutter D. G. geschenkt bekommen, mithin 0 EUR aufgewandt, Bl. 56 ff. der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08. Es war auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 in die Wohnung investiert hätte. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, juris, Rn 38: "Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von ererbtem Vermögen ist allein der mögliche Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung maßgeblich. Ein weitergehender Schutz von Vermögen, das nicht die (frühere) eigene wirtschaftliche Position des Hilfebedürftigen widerspiegelt, ist nicht gerechtfertigt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Substanzwertes vorliegend unerheblich, ob und welchen Wertverlust das Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Inwieweit solche im Laufe der Zeit eingetretenen Wertverluste bei der Verwertung von Hausgrundstücken überhaupt maßgeblich sein können, kann offen bleiben.)” Falls dieser Maßstab zugrunde gelegt werden soll, weil bei der Schenkung ähnlich wie beim Erbe dem Leistungsbezieher etwas ohne eigenes Zutun zukommt, müsste von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden, denn D. G. hatte die Eigentumswohnung 1996 für 175.000,- DM (=89.475,75 EUR) gekauft, Bl. 225 der Gerichtsakte (Auflassung vom 20.05.1998, Eintragung 15.09.1998, Bl. 116 der Gerichtsakte S 32 AS 1682/08). Die Kammer war daher davon überzeugt, dass die Eigentumswohnung bei Schenkung an den Kläger etwa 89.000,- EUR wert war, weil die Schenkung relativ kurz nach dem Kauf erfolgte. Falls es also auf diesen Wert ankäme hätte der Kläger zu 1 für 29/89 des Substanzwertes verkauft (ca. 33 %), mithin offensichtlich unwirtschaftlich. Nach Auffassung der Kammer war aber bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von geschenktem Vermögen nicht auf den möglichen Wertverlust zwischen Schenkung und Antragstellung abzustellen. Hier fehlte es schon an der zeitlichen Nähe zwischen Schenkung und Antragstellung (in BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R waren bei einem Erbfall vom 26.11.2004 Leistungen ab 01.01.2005 strittig, juris, Rn. 2 f.), um die Kriterien aus der Entscheidung des BSG für Erbschaften hier übertragen zu können. Zudem ist in dieser Entscheidung gerade eine Begrenzung des Eigentumsschutzes gewollt (siehe wörtliches Zitat oben, "Ein weitergehender Schutz von Vermögen "). Dem widerspräche es, hier die Eigentumswohnung, die der Kläger zu 1 knapp neun Jahre vor der hier erheblichen Antragstellung geschenkt bekam, im Ergebnis deshalb zu schützen, weil die Immobilienpreise in der Landeshauptstadt D. seit Ende der 1990er Jahre massiv eingebrochen waren (eine nach Überzeugung der Kammer in D. allgemein bekannte Tatsache). Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls bei lange vor dem Leistungsbezug geschenktem Grundvermögen auf den Marktwert bei Antragstellung abzustellen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II damit auf sehr wenige Fälle beschränkt wird (etwa, wenn am Markt keine Käufer vorhanden sind, wie in Teilen Ostsachsens zu beobachten), weil Marktwert und Substanzwert im Sinne der BSG-Rechtsprechung regelmäßig zusammenfallen. Gleichwohl ist das Ergebnis sachgerecht, denn es ist nicht ersichtlich, dass jemand, der zum Erwerb eines Grundstücks (und zur Erstellung eines Hauses) nichts aufgewandt hat und dessen geschenktes Grundstück im Marktwert bereits lange vor Antragstellung massiv gesunken war, in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand besonders zu schützen wäre. Die Kammer hat erwogen, ob bei einem tatsächlichen Verkauf von Vermögensgegenständen nachträglich eine Überprüfung an Hand des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II wegen grundsätzliche Bedenken nicht mehr vorzunehmen sei (Mit dieser Frage hat sich das BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, nicht beschäftigt. Dort war im Berufungsverfahren verkauft worden, juris, Rn. 7.). Dem Argument des Beklagten, es könne nämlich durchaus – insbesondere bei jungen Leistungsbeziehern mit geringerem Grundfreibetrag – dazu führen, dass es Anreize gäbe, "schlecht" zu verkaufen, um das Darlehen in einen Zuschuss wandeln zu können, wenn damit insgesamt besser gefahren würde, hat der Beklagte in der Verhandlung ein argumentum ad absurdum hinzugefügt (sinngemäß): Unterstellt, die Eigentumswohnung des Klägers hätte einen Substanzwert von zehn Millionen EUR gehabt und der Kläger hätte für drei Millionen EUR verkauft, dürfte es dem Zweck des SGB II nicht entsprechen, dass dies zu einer Umwandelung eines Darlehens in einen Zuschusses führte, womöglich unter Erstreckung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II auf die erlösten drei Millionen EUR als Surrogat. Auf diese Erwägung wollte die Kammer ihre Entscheidung aber nicht stützen. Es mag zwar überlegenswert sein, ob tatsächlich beim nur ungeschickten (nicht böswilligen) Verkäufer eine nachträgliche Prüfung angezeigt ist. Hier aber hatte der Beklagte durch die darlehensweise Bewilligung einen gewissen Druck auf die Kläger aufgebaut, willkürlich zu geringe Leistungen bewilligt (dazu unten 3.) und sodann für die Widerspruchsbescheidung für den streitgegenständlichen (und den vorangegangenen) Leistungszeitraum ein Jahr und neun Monate benötigt und auf diese Weise dem Kläger zu 1 verwehrt, die Entscheidung vor Verkauf überprüfen zu lassen. Es mag daher dem Sinn des SGB II widersprechen, bei besonders hochpreisigen Gegenständen nachträglich das wirtschaftliche Geschick bei der Veräußerung zu überprüfen; für den Fall des böswillig unwirtschaftlichen Verkaufs dürfte aber die Lösung bei §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II aF (jetzt §§ 31 Abs. 2, 34) zu suchen sein. Hier war aber ein besonders hochpreisiger Gegenstand nicht betroffen. Richtig ist allerdings, dass eine nachträgliche Überprüfung und damit nachträgliche Entscheidung über die Frage, ob Zuschuss oder Darlehen zu gewähren wäre, dem Regelungskonzept des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II widerspricht: Denn ob etwas als Vermögen geschützt wäre, stünde erst fest, wenn fest steht, dass das zu Schützende gar nicht mehr geschützt werden kann. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Var. 1 SGB II setzt sich nach dessen Zweck tatsächlich nicht am erzielten Erlös fort, unabhängig davon ob "freiwillig" verwertet wurde. Nach alledem war die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. c) Die Verwertung bedeutete auch keine besondere Härte. Wann von einer "besonderen Härte" iS des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (so wörtlich BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, juris, Rn. 34 f., bestätigt in BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R Rn. 32). Für die Kammer waren keine Tatsachen ersichtlich, die den Kläger zu 1 über die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte hinaus ein deutlich größeres Opfer abverlangten. 3. Den Klägern zu 2 bis 4 standen zur Zeit der Bewilligung höhere Leistungen als Darlehen zu. a) Insbesondere hat der Beklagte den Bedarf des Klägers zu 4 fälschlich mit 0,00 EUR ermittelt. Tatsächlich betrug der Bedarf des Klägers zu 4 207 EUR (Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, aF) zuzüglich eines Viertels der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von den Klägern bewohnte Wohnung. Der Beklagte hatte im vorgehenden Bewilligungszeitraum (Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 1682/08) für die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt einen Bedarf von 420,73 EUR angenommen (Bescheid vom 27.06.2006, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Ohne erkennbare Anknüpfungstatsachen hat der Beklagte nunmehr, nach Auffassung der Kammer willkürlich, einen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 315,54 EUR angenommen und den Klägern zu 1 bis 3 individuell 105,16 EUR, dem Kläger zu 4 indessen 0,00 EUR zugewiesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1456,73 EUR (420,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung und Regelleistungen). Den Klägern zu 2 – 4 standen auch darlehensweise Leistungen vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 zu, die der Beklagte, nach Auffassung der Kammer willkürlich, nicht gewährte. b) Zwischenzeitlich sind die Kläger allerdings nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Das Darlehen ist vor Erhebung der Klage zur Rückzahlung fällig geworden, mithin ist ein Anspruch auf weitere darlehensweise Leistungen entfallen. Der Erlös aus dem Verkauf ist dem Kläger zu 1 am 12.09.2007 (20.000 EUR) und 13.09.2007 (9.000 EUR) zugeflossen, Bl. 289 f. der Verwaltungsakte. Damit wurde das Darlehen vor Ergebung der Klage zur Rückzahlung fällig. Die Ansprüche auf höhere darlehensweise Leistungsgewährung sind daher noch vor Erhebung der Klage entfallen. Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anspruch mehr auf Gewährung darlehensweiser Leistungen für die Vergangenheit, wenn diese sofort zurückzuzahlen wären. Der Anspruch entfällt, ohne dass eine gesonderte Einrede des Beklagten erforderlich wäre. Eine darlehensweise Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht mehr erfolgen.
C. I. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache, § 193 SGG. II. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die begehrten Leistungen im Wert über den Berufungsstreitwert (750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) hinaus gehen.
Rechtskraft
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