Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 4150/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angemessene Kosten der Unterkunft, Grenzen der Ermittlungspflichten des Sozialgerichts bei fehlendem schlüssigen Konzept
Bemerkung
Bei der Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen Leistungsempfänger kann es nicht auf die Zahl der bewohnten Räume ankommen. Maßgeblich ist allein die Zahl der Bewohner der Unterkunft.
Die Pflicht des Grundsicherungsträgers, ein sch
Die Pflicht des Grundsicherungsträgers, ein sch
1. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 (Bewilligungszeitraum September 2009) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2011 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte an die Klägerin für September 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 110,55 EUR gewährt.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist allein die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 für den Zeitraum 1. bis 30. September 2009, soweit sie den vom Beklagten anerkannten Betrag von 315,98 EUR (Bruttokaltmiete plus Heizkosten) übersteigen. Die am 1973 geborene, erwerbsfähige Klägerin war zum 1.5.2008 von H nach D gezogen. Die damals alleinlebende Klägerin bewohnt seitdem eine 61 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung am in D. Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienhaus mit einer Gebäudefläche von 670,36 m² und wird mit Gas beheizt. Das Wasser wird ebenfalls mit Gas erwärmt. Für diese Wohnung fielen vom 1.5.2008 bis 31.7.2010 eine monatliche Grundmiete von 377,00 EUR, kalte Betriebskosten von 70 EUR und Heizkosten in Höhe von 70 EUR an. Die Klägerin stellte am 23.4.2009 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum Juni - November 2009. Am 27.5.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten der Klägerin endgültig Leistungen für den Zeitraum 1.6.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 280,00 EUR, wobei als Bedarf 351,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts und 289,00 EUR KdU berücksichtigt wurden. Am 16.10.2009 legte die Klägerin die Einkommensbescheinigung für September 2009 vor, woraufhin die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 25.11.2009 einen Änderungsbescheid für diesen Monat erließ, worin die Leistungsfestsetzung auf 298,32 EUR (9,32 EUR Regelleistung, 289,00 EUR KdU) erhöht wurde, wobei sich an der Bedarfsberechnung nichts geändert hatte. Die Klägerin ließ am 16.12.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2009 einlegen (Nummer des Widerspruchsverfahrens W), der mit Schreiben vom 14.1.2010 begründet wurde. Danach sei es rechtswidrig gewesen, nur die Kosten der in H bewohnten Unterkunft heranzuziehen. Zudem sei das Einkommen der Klägerin in dem streitgegenständlichen Monat falsch berechnet worden. Daraufhin erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 2.6.2010 einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 25.11.2009 in dem die Leistungen für September 2009 auf 319,46 EUR (30,46 EUR Regelleistungen; 289,00 EUR KdU) erhöht wurden. Der Bedarfsberechnung legte sie nunmehr den Regelsatz von 359,00 EUR zugrunde. Die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung blieb gleich. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten trug zudem durch eine geänderte Einkommensanrechnung dem Widerspruchsbegehren der Klägerin Rechnung. Einen Tag darauf erging am 4.6.2010 der Widerspruchsbescheid, worin der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 3.6.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Unterkunftskosten der Klägerin seien lediglich in Höhe von 289,00 EUR zu berücksichtigen gewesen, da die Klägerin zum 1.5.2008 ohne Angemessenheits- und Notwendigkeitsbescheinigung von H nach D gezogen sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien daher nur die für die alte Wohnung berücksichtigten Kosten als Bedarf anzuerkennen gewesen. Am 5.7.2010 hat die Klägerin fristgerecht Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Diese lässt sie damit begründen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei auf Umzüge über die Grenze eines Vergleichsraums nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar, sodass die Reduzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die für die Wohnung in H geleisteten Beträge rechtswidrig sei. Zudem seien die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da die Rechtsvorgängerin des Beklagten bislang keine Kostensenkungsaufforderung abgegeben habe. Hinzu käme, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen gewesen seien. Der Beklagte hat das klägerische Begehren mit Schriftsatz vom 14.1.2011 teilweise anerkannt und seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Mit Änderungsbescheid vom 3.6.2011 setzte der Beklagte dieses Teilanerkenntnis um. Am selben Tag wurden der Klägerin zusätzliche Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 26,98 EUR überwiesen. Nunmehr berücksichtigte der Beklagte bei der Bedarfsberechnung KdU in Höhe von 315,98 EUR statt der bislang errechneten 289,00 EUR. Das Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Sie beantragt nunmehr, Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 (Bewilligungszeitraum September 2009) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2011 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte an die Klägerin für den Monat September 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 110,55 EUR gewährt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die gewährten KdU auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden seien, weshalb die Klage im über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Rahmen unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 15.7. und 2.11.2011 sowie die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. BSG Urt. v. 6.4.2011 B 4 AS 119/10 R, Rn 14 nach juris; Urt. v. 18.1.2011 B 4 AS 99/ 10 R, Rn 11 nach juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen.
II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 SGG zulässig und begründet. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf die Prüfung der Angemessenheit der KdU beschränkt. Ein Bescheid kann im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (= Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X) beinhalten. Eine solche abtrennbare Verfügung ist auch die Festsetzung der KdU im streitigen Zeitraum gemäß § 22 SGB II in der damals geltenden Fassung (vgl. beispielhaft für die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R Rn 18 nach juris). Das Gericht konnte auch über die Angemessenheit der KdU entscheiden, obwohl die Klägerin sich erst gegen den Änderungsbescheid vom 25.11.2009 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.6.2010 und 3.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2010) gewendet hat. Gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2009 ist sie nicht vorgegangen, obschon die Rechtsvorgängerin des Beklagten bei der Bedarfsberechnung noch denselben Betrag für die KdU berücksichtigte wie später in dem Bescheid vom 25.11.2009. Dennoch ist die zunächst eingetretene Bestandskraft hinsichtlich der tenorierten KdU im Bewilligungsbescheid vom 27.5.2009 spätestens durch die geänderte Leistungsfestsetzung in dem Änderungsbescheid vom 3.6.2011 aufgehoben worden, sodass das Gericht nunmehr darüber entscheiden konnte.
III. Nach Überzeugung der Kammer hatte die Klägerin im September 2009 einen Bedarf für KdU in Höhe von 426,53 EUR. Der vom Beklagten bei der Bedarfsberechnung letztlich berücksichtigte Wert von 315,98 EUR steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG. Die Klägerin erfüllte die Leistungsvoraussetzungen von § 7 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II auch Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die KdU der Klägerin waren lediglich in Höhe von 426,53 EUR angemessen. Der darüber hinausgehende Bedarf war vom Beklagten nicht zu tragen. 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II war auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Danach sind nach einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen für KdU weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Kosten zu übernehmen. Am 1.5.2008 ist die Klägerin von H nach D gezogen. Nach Überzeugung der Kammer ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Hilfebedürftige über die Grenze des örtlichen Vergleichsraums hinaus umzieht (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R, Rn 19 ff nach juris; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.7.2008 – L 7 AS 1300/08, Rn 28 nach juris). Wenngleich diese Auslegung der Vorschrift nicht unmittelbar aus dem Wortlaut folgt, ergibt sie sich doch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Ds 16/1410 S. 23). Danach sollen die KdU in den Fällen auf die bisherigen angemessenen KdU begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige – wie hier – unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen, ohne dass dies erforderlich ist. Die Bezugnahme auf die durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen zeigt, dass der Gesetzgeber nur Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums eines kommunalen Trägers meinte. Eine andere Auslegung dürfte auch kaum in Einklang mit der durch Art. 11 Grundgesetz geschützten Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets in Einklang zu bringen sein. Auch Hilfebedürftige im Sinne des SGB II müssen die Möglichkeit haben, frei zu wählen wo sie ihren Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets nehmen (vgl. hierzu auch Berlit in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 Rn. 70). Dass sich das Freizügigkeitsrecht auch auf Umzüge innerhalb einer Gemeinde erstreckt (vgl. BVerfG Urt. v. 17.3.2004 – 1 BvR 1266/00, Rn 33 nach juris) kann daran nichts zum Nachteil der Klägerin ändern, da dies eher die Frage aufwirft, inwieweit die Norm mit Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Es gehört jedenfalls nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R, Rn 26 nach juris). 2. Die Klägerin hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Übernahme der vollen KdU, weil der Beklagte sie vor Reduzierung der Leistungen nicht auf die Unangemessenheit ihrer KdU hingewiesen hatte. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Kostensenkungsaufforderung keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung des SGB II-Trägers ist, nur die angemessenen KdU zu tragen, sondern vielmehr in die Prüfung der Zumutbarkeit der Kostensenkungsbemühungen einzubeziehen ist (vgl. BSG Urt. v. 19.3.2008 – B 11b AS 41/06 R, Rn 20 nach juris). Zudem kann es bei Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers kaum erforderlich sein, vor Kürzung der KdU, den Hilfebedürftigen auf die Unangemessenheit hinzuweisen. In solchen Konstellationen soll § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch die vorige Einholung der Zusicherung verhindern, dass der mit den Angemessenheitsgrenzen des neuen Trägers noch nicht vertraute Hilfebedürftige, eine zu teure Wohnung bezieht. Das Instrument der Zusicherung, als vor dem Umzug einzuholende Auskunft ist das bessere Instrument zur Sicherung des oben dargestellten Zwecks, als die erst nach dem Umzug mögliche Kostensenkungsaufforderung. 3. Die vom Beklagten gezogene Angemessenheitsgrenze ist nicht nachvollziehbar und beruht auf Zahlen und Berechnungen, die kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, darstellen. Die Angemessenheit der KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (a). In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (b). Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist, wobei nicht nur auf die am Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen ist, sondern auch auf vermietete Wohnungen (c). Vergleichsmaßstab für die Ermittlung dieses angemessenen Standards bzw. Bruttokaltmietzinses pro Quadratmeter sind die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 20 nach juris). Damit ist das der Bestimmung der KdU zugrunde liegende Konzept in vollem Umfang durch das Gericht auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. In einem letzten Schritt ist zu ermitteln, ob es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich war, im streitigen Zeitraum zu dem so ermittelten Wert tatsächlich eine Wohnung anzumieten (d). a) Bei der Überprüfung der Angemessenheit der KdU ist zur Ermittlung der Wohnflächengrenze aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen (§ 10 WoFG) zurückzugreifen. Für Sachsen war hier die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwVErsatzwohnraumförderung) vom 27.6.2005, Sächsisches Amtsblatt vom 28.7.2005, 682 heranzuziehen (vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 70/08 R, Rn. 13 nach juris). Dabei war die Kammer der Überzeugung, dass nicht die Werte der Ziffer IV.4. lit b) der Vorschrift maßgeblich waren, sondern allein Ziffer IV.4. lit a), da die Kammer davon ausgeht, dass 50 m² für eine alleinstehende Person durchaus angemessen sind (vgl. hierzu auch und unten BSG Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Zahl der bewohnten Zimmer einer Wohnung auf die Angemessenheitsgrenze im Sinne des SGB II haben sollte. Diese Bedenken teilt auch der Vierte Senat des BSG in seinem Urteil vom 19.2.2009 (B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris). Problematisiert wird vor allem, dass die Übernahme landesrechtlicher Regelungen, die noch nicht einmal Normcharakter haben, in den Anwendungsbereich von § 22 SGB II kraft Rechtsprechung des BSG dazu führt, dass es für die Angemessenheit der Wohnungsgröße darauf ankommt, ob der alleinstehende Hilfeempfänger in einer Ein- oder einer Zwei-Zimmerwohnung lebt. Dennoch betrachtet es der Vierte Senat wohl als zulässig, die Verwaltungsvorschriften unbesehen ihrer Zwecksetzung anzuwenden. Führte dies in dem Urteil des BSG noch dazu, dass für die Stadt München für einen Ein-Personenhaushalt statt 40 m² in einer Einzimmerwohnung die Grenze auf 50 m² in einer Zwei-Zimmerwohnung festzusetzen war, wären in Sachsen 60 m² für eine Einzelperson zu übernehmen gewesen. Es ist zweifelhaft, inwieweit die obige Rechtsprechung des BSG auch hier Anwendung finden kann. Praktikabilität und Rechtssicherheit durch einheitliche Rechtsanwendung waren für die Senate des BSG die maßgeblichen Gründe für eine normgleiche oder zumindest normkonkretisierende Anwendung der naturgemäß nur verwaltungsintern geltenden VwVErsatzwohnraumförderung. Bereits die hier zu Tage tretende Diskrepanz zwischen den Festsetzungen in Bayern und denen in Sachsen, zeigt, dass zumindest das Argument der einheitlichen Rechtsanwendung nicht durchgreift. Eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung ist bei von Land zu Land unterschiedlichen Wohnflächengrenzen eben nicht gewährleistet. Allein der Umstand, dass alle Länder die zur selben Norm - § 10 WoFG – ergangenen Verwaltungsvorschriften anwenden, kann nach Auffassung der Kammer keine Rechtssicherheit bei der Anwendung des bundesweit geltenden § 22 SGB II schaffen, wenn jedes Land andere Werte festsetzen kann. Weshalb in Sachsen ein Hilfebedürftiger 10 m² mehr beanspruchen können soll, als der Hilfebedürftige in Bayern, ist nicht begründbar. Das naheliegende Argument, dass in Sachsen schlicht zu wenig Wohnraum mit 50 m² zu finden sei, um die Versorgung aller Hilfebedürftigen sicherzustellen, ist bereits dadurch zu entkräften, dass die in der VwVErsatzwohnraumförderung enthaltenen Grenzen nicht auf der Grundlage einer landesweiten Erfassung des zur Verfügung stehenden Wohnraums ermittelt worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Sachsen geltende großzügigere Vorschrift auf eine andere Ausgangssituation für die Umsetzung des Stadtumbaus zurückgeht. Zuwendungszweck der Ersatzwohnraumförderung ist gemäß Ziff. I der VwVErsatzwohnraumförderung in Sachsen die Unterstützung des Rückbaus im Rahmen des Stadtumbauprozesses. Ziel ist zudem die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen. Auf diesem Gebiet bestand und besteht in Sachsen aufgrund der zunehmenden Überalterung insbesondere im ländlichen Raum und der damit verbundenen Rückbaupotentiale für leerstehende Gebäude größerer Handlungsbedarf als in Bayern. Durch eine großzügigere Förderung des Stadtumbaus, die sich auch in der großzügigeren Wohnflächenfestlegung niederschlägt, ist diesen unterschiedlichen Ausgangslagen Rechnung getragen worden. Eine unbesehene Anwendung der sächsischen VwVErsatzwohnraumförderung hätte damit eher zufällig eine Besserstellung sächsischer Hilfebedürftiger im Vergleich zu den Hilfebedürftigen anderer Länder zur Folge, sodass es nach Überzeugung der Kammer keinen Verlust an Rechtssicherheit und Praktikabilität mit sich bringt, hier auf den geringeren Wert von 50 m² abzustellen, der nach Ansicht der Kammer angemessen ist. b) Das Gebiet der L D ist der für die Prüfung der angemessenen KdU maßgebliche örtliche Vergleichsraum. Die L D ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt (vgl. zu diesen Anforderungen BSG Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn 21 nach juris). Hinzu kommt, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen angelegt ist (vgl. zu diesem Kriterium BSG Urt. v. 19.1.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 24). Das Netz der D AG bzw. des V gewährleistet eine Erreichbarkeit des Stadtzentrums innerhalb einer Stunde von beinahe jedem Punkt des Stadtgebiets aus. c) Die vom Beklagten durch Teilanerkenntnis bewilligte Summe von 315,98 EUR Bruttowarmmiete bzw. 252,45 EUR Bruttokaltmiete basiert nicht auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei der Angemessenheitsprüfung muss zunächst zwischen der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete und den Heizkosten unterschieden werden (vgl. BSG Urt. v. 2.7.2009 -B 14 AS 33/08 R, Rn 28 und 31 nach juris). Beide Kostenfaktoren unterliegen unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Die vom Beklagten ermittelte Angemessenheitsgrenze für den Bruttokaltmietzins in D beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten örtlichen Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete und Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 Rn 19 nach juris). Grundlage der Entscheidungen des Beklagten zur Festsetzung der Höhe der angemessenen KdU waren in erster Linie die Beschlüsse des Stadtrats der L D vom 24.2.2005 (Nr.) und 24.1.2008 (Nr.). Aus den Beschlüssen selbst ergibt sich nicht, wie die dort festgehaltene Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 252,45 EUR Bruttokaltmiete ermittelt worden ist. In weiteren beim Sozialgericht Dresden anhängigen Verfahren hatte die L D erläutert, wie die vom Beklagten angewandten Zahlen ermittelt worden sind. Diese Schreiben vom 4.6.2010 und vom 16.9.2010 lagen der Kammer bei der Entscheidung vor. Jedoch genügen auch die dort gemachten Ausführungen nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne oben genannter Rechtsprechung. Das Gericht hatte den Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 25.5.2011 auf diese -damals vorläufige- Rechtsauffassung hingewiesen und weitere Daten angefordert, die entweder die Schlüssigkeit des Konzepts belegen oder das Gericht zumindest in die Lage versetzen sollten, ein schlüssiges Konzept selbst aufzustellen. Sowohl der daraufhin vorgelegte Methodenbericht zum Mietspiegel 2010 wie auch die Ergebnisse der kommunalen Bürgerumfrage 2010 hatten nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Schlüssigkeit des Konzepts, da beide Dokumente auf Daten basieren, die nach dem hier streitigen Zeitraum erhoben worden sind und damit keine Aussage über die Angemessenheit der KdU treffen können. Der Mietspiegel beruht ausweislich des Methodenberichts auf einer im Zeitraum zwischen dem 18.1. und dem 31.3.2010 durchgeführten Befragung, während die der Bürgerumfrage zugrunde liegenden Daten erst im September 2010 erhoben worden sind. Auch der Mietspiegel 2008 begründet kein schlüssiges Konzept, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass dessen Datengrundlage überhaupt bei der Beschlussfassung vom 24.1.2008 berücksichtigt worden ist. Die Entscheidungen des Beklagten können schon deshalb nicht auf die Stadtratsbeschlüsse gestützt werden, da sich auch unter Berücksichtigung der erläuternden Schriftsätze nicht ergibt, nach welchen Kriterien der Beklagte bzw. die L D bei Ermittlung der für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Angemessenheitsgrenze differenziert haben. Beispielsweise hätte der Beklagte nach Wohnungsgrößen differenzieren müssen, um den Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen Rechnung zu tragen. Sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen können innerhalb des örtlichen Vergleichsraums erheblich differieren (BSG: Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R, Rn 20; Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08, Rn 28). Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen hat der Beklagte nicht unternommen. Ausweislich des Schreibens der L D vom 4.6.2010 Seite 14 wurde für den Stadtratsbeschluss 2005 auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der L D aus dem Jahre 2004 eine bestimmte Wohnungskategorie aus der Mietspiegeltabelle herausgegriffen (Baujahr 1946-1990, einfache Lage, Ausstattungsklasse 4) und aus den Mittelwerten für alle Wohnungsgrößen ein schlichtes arithmetisches Mittel gebildet, was zu einer Nettokaltmiete pro Quadratmeter von 4,30 EUR führte. Dieses Ergebnis, das letztlich aufgrund der Zahlen des Wohnungsmarktberichts 2004 auf 4,35 EUR/m² angehoben wurde, legt der Beklagte bis heute seinen Berechnungen zugrunde. Eine Differenzierung nach den verschiedenen Wohnungsgrößen ist dieser Berechnung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass, soweit aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden sollen, eine Beschränkung auf Daten bestimmter Klassen grundsätzlich nicht zulässig ist, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum – und nicht nur ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile der Stadt – prägen (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 28 nach juris). Derartiges Datenmaterial ist für den streitigen Zeitraum weder dem Mietspiegel 2008, noch dem Wohnungsmarktbericht der L D 2009 noch der kommunalen Bürgerumfrage 2007 zu entnehmen. Keines der vom Beklagten vorgelegten Zahlenwerke gibt Aufschluss darüber, ob die Baualtersklasse 1946-1990 einfache Lage Ausstattungsklasse 4 derart auf das gesamte Stadtgebiet verteilt ist, dass eine Ghettobildung vermieden werden könnte. Sicherlich gibt es in D insgesamt einen recht hohen Anteil von Gebäuden, die in diesem Zeitraum errichtet worden sind. Allerdings beruht die Annahme des Beklagten, dass diese auch auf alle Stadtteile verteilt sind (vgl. Schreiben der L D vom 4.6.2010 S. 13), auf bloßen Schätzungen, die nicht zu belegen sind. Offenbar handelte es sich bei der Wahl dieser Gebäudegruppe um eine politische Entscheidung des Stadtrats, die ohne statistisch verlässliche Datengrundlage gefällt worden ist. Das Konzept des Beklagten ist auch deshalb unschlüssig, da die Angaben über den Beobachtungszeitraum widersprüchlich sind. Zwar schreibt die L D am 4.6.2010 auf Seite 14, dass der Stadtratsbeschluss 2005 ständig überprüft worden sei, indem die Erfahrungen der Rechtsvorgängerin des Beklagten hinsichtlich unangemessener Wohnkosten analysiert und andererseits neun Wohnungsunternehmen befragt worden seien. Dabei sei ermittelt worden, dass die Angemessenheitsgrenzen ausreichen würden, um eine Wohnung in D anmieten zu können. Mithin sei bei einer Überprüfung des Stadtratsbeschlusses vom 16.9.2009 festgestellt worden, dass die Angemessenheitsgrenzen aus dem Stadtratsbeschluss 2005 zweifelsfrei ausreichen würden. Jedoch sind in diese Kontrolle des Stadtratsbeschlusses offenbar nicht die Daten der kommunalen Bürgerumfrage 2009 eingeflossen, der zufolge die durchschnittliche Miete für einen Einpersonenhaushalt in D im Jahr 2008 schon bei 368 EUR lag (vgl. S. 33 der kommunalen Bürgerumfrage 2009). Wenngleich dieser Wert nicht hinreichend differenziert ist, als dass der Beklagte daraus hätte bezifferbare grundsicherungsrechtliche Schlüsse ziehen können, so hätte sich angesichts der Ergebnisse der Bürgerumfrage, wonach die Mietkosten in D zwischen 2006 und 2008 generell gestiegen seien, am 16.9.2009 eine weitergehende Kontrolle der dem Stadtratsbeschluss zugrunde gelegten Daten aufdrängen müssen. Insbesondere hätte der Beklagte prüfen müssen, inwieweit die Beschränkung auf einen kleinen Ausschnitt des Wohnmietmarktes im Jahre 2009 (noch) vertretbar war. Aufgrund der sehr begrenzten Anzahl von Datensätzen, die der Beklagte bzw. die L D für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen hat, basiert das Konzept auch nicht auf einer hinreichend aussagekräftigen Datengrundlage. Es wurden schließlich nur die Mittelwerte eines kleinen Teils der für einen Hilfebedürftigen in Frage kommenden Wohnungen zur Grundlage der Berechnungen gemacht. Angesichts der Rechtsprechung des BSG zur erforderlichen Repräsentativität der Datenerhebung wäre es schon zweifelhaft gewesen, allein die dem fortgeschriebenen Mietspiegel 2008 zugrunde liegenden 1828 Datensätze für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze heranzuziehen. In seinem Urteil vom 18.6.2008 hatte der 14/7b. Senat des BSG entschieden, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben seien, wenn mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes erfasst worden seien (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06, Rn 16 nach juris). Unabhängig davon, ob die Kammer dieser Rechtsprechung folgen wollte, ist jedenfalls die Berücksichtigung von wenigen Hundert Datensätzen bei einem Gesamtwohnungsbestand in D von etwa 250.000 Wohnungen nicht repräsentativ. Die Angemessenheitsgrenze ist darüber hinaus unter Verletzung statistisch-mathematischer Grundsätze festgesetzt worden. Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, genügt es nicht, die Mittelwerte der Mietspiegeltabelle zu einem arithmetischen Mittel zu verdichten (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn 30 nach juris). Es ist vielmehr notwendig, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert aller Zellenmittelwerte zu bilden, der dem Anteil der jeweiligen Wohnungskategorie an der Grundgesamtheit der Wohnungen einer bestimmten Größenkategorie Rechnung trägt. Nur durch eine solche Gewichtung wird sichergestellt, dass die Bedeutung der jeweiligen Wohnungskategorie bezogen auf die Grundgesamtheit der Wohnungen in dieser Größe richtig abgebildet wird. Selbst wenn es rechtmäßig gewesen wäre, allein die vom Beklagten bzw. der L D zur Berechnung herangezogenen Wohnungskategorien zur Berechnungsgrundlage zu machen, hätte mathematisch doch zumindest innerhalb dieser drei Werte ein Dreisatz gebildet werden müssen, der der Verteilung innerhalb dieser drei Kategorien Rechnung getragen hätte. Eine solche gewichtete und mathematisch nachvollziehbare Berechnung kann zu einem ähnlichen Ergebnis führen wie die vom Beklagten angestellte Durchschnittsberechnung, was aber eher zufällig und nicht durch statistisch-mathematisch nachvollziehbare Methoden ermittelt worden wäre. Die Angemessenheitsgrenze war auch deshalb zu verwerfen, da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass es einem Hilfebedürftigen im streitigen Zeitraum möglich gewesen wäre, zu diesem Preis tatsächlich eine Wohnung in D zu finden. Vielmehr lässt die starke Begrenzung des Beklagten auf eine bestimmte Wohnungskategorie als Ermittlungsgrundlage für die Angemessenheitsgrenze vermuten, dass eine korrespondierende Verfügbarkeitsprüfung differenziert nach Wohnungsgrößen und unter Vermeidung einer Ghettobildung überhaupt nicht durchgeführt worden ist. Dass neun Wohnungsunternehmen angefragt worden sind, um die Ergebnisse der Stadtratsbeschlüsse zu kontrollieren, erfüllt diese Kriterien nicht, da nicht deutlich wird, ob die verfügbaren Wohnungen sich auf das gesamte Stadtgebiet verteilen und wie viele Wohnungen es in welcher Größe gab. Allein der Umstand, dass 70 % der Wohnungen der angefragten Wohnungsunternehmen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten, kann nicht die Antwort auf diese Fragen geben. Der Beklagte hätte sich zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müssen, bevor er jeweils unter Zugrundelegung der immer selben Wohnungskategorien mit den aktuellen Mietspiegeldaten die Zahlen von 2005 einfach beibehielt. So wenig der Grundsicherungsträger sich damit begnügen kann, die Hilfebedürftigen auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften zu verweisen (BSG Urt. v. 20.8.2009 B 14 AS 41/08 R, Rn 19 nach juris), so wenig dürfte es zulässig sein, die Kontrolle, ob eine Angemessenheitsgrenze noch aktuell ist, auf Anfragen bei einigen Wohnungsgesellschaften zu beschränken, sofern nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken. Für eine solche marktbeherrschende Stellung gibt es aber keine Anhaltspunkte. d) Ohne ein schlüssiges Konzept erübrigt sich auch die Prüfung, ob für die vom Beklagten gewährten KdU im streitigen Zeitraum tatsächlich eine Wohnung in D angemietet werden konnte. 4. Der Kammer war es jedoch nicht möglich, für den streitigen Zeitraum anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. Der Beklagte ist mit richterlichem Hinweis vom 25.5.2011 darauf hingewiesen worden, dass aus den damals zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Beklagten vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl für allgemeine Wirtschafts- und Sozialgeographie der Technischen Universität D, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2011 Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Beklagten sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Die im Termin gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen und auch im Termin am 2.11.2011 legte der Beklagte die angeforderten Daten nicht vor. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der L D Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Den Aussagen der Beklagtenvertreterin wie auch den telefonisch vor dem Termin eingeholten Aussagen von Mitarbeitern des Beklagten wie auch der L D zufolge, ist für dieses neue Konzept keine neue Datenerhebung durchgeführt worden. Offenbar sind allein die Daten des Mietspiegels 2010 und die Daten der kommunalen Bürgerumfrage 2010 in einem neuen Gutachten zusammengeführt worden. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den nunmehr über zwei Jahre zurückliegenden streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Wie auch die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert die Mietspiegeltabelle 2008, deren Datengrundlage hinsichtlich ihrer Aktualität für den hier streitigen Zeitraum durchaus herangezogen werden könnte, in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2008 unter Punkt 5.2 "Clusterfortschreibung". Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die schon im Mietspiegel 2006 ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten fortgeschrieben wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für die Kammer kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglicht hätte, für einen zurückliegenden Zeitraum eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Ohne repräsentative Datengrundlage erscheint auch die Beauftragung eines Sachverständigen nicht weiterzuführen, da dieser kaum für das Jahr 2009 eine neue Datenerhebung hätte durchführen können, die zu genaueren Ergebnissen als die bislang vorliegenden Daten geführt hätte. Zudem dürfte die Beauftragung eines solchen Gutachtens, das notwendig mit einer neuen Datenerhebung verbunden gewesen wäre, die beim Grundsicherungsträger liegende Pflicht zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts letztlich vollständig auf die Sozialgerichte verlagern, was im Widerspruch zu den oben geschilderten, vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts stünde und von der Sozialgerichtsbarkeit schlicht nicht zu leisten wäre. Konsequenterweise müsste man, um den höchstrichterlichen Anforderungen an die notwendige Repräsentativität der Datengrundlage zu genügen, 10 % des Mietwohnungsmarktes von D erfassen, dies wohlgemerkt für einen zurückliegenden Zeitraum. Der Kammer sind auch keine privaten Mietdatenbanken bekannt, die hinreichende Aussagekraft haben könnten, verlässlich die Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 SGB II zu ermitteln. Den gängigen Internetdatenbanken sind lediglich aktuelle Werte zu entnehmen, die keine Aussage über zurückliegende Zeiträume treffen. Auch das Vorgehen der L D zeigt, dass diese selbst offenbar keine Möglichkeit gesehen hat, für vor dem 1.12.2010 liegende Zeiträume Daten zusammenzutragen, auf deren Grundlage man ein schlüssiges Konzept hätte erstellen können. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. 5. Angesichts der Unmöglichkeit, ein eigenes Konzept zu erstellen, war die Kammer gehalten, der Klägerin, die tatsächlichen KdU (Bruttokaltmiete) zuzusprechen. Allerdings waren die Leistungen für KdU auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zu begrenzen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 27 nach juris). Nachdem D laut Wohngeldtabelle der Mietenstufe III zuzuordnen ist, hätte die Klägerin ohne Zuschlag einen Anspruch auf Übernahme ihrer Bruttokaltmiete in Höhe von 330,00 EUR, zuzüglich des Sicherheitszuschlags also 363,00 EUR. Die Kammer hielt es auch für gerechtfertigt, den Tabellenwert maßvoll zu erhöhen. Wie gesehen, fehlt es in D für den streitigen Zeitraum an einer verlässlichen Berechnungsgrundlage für die Angemessenheitsgrenze, sodass nicht auszuschließen ist, dass es durch Anwendung einer pauschalen Kappungsgrenze in Einzelfällen zu unbilligen Härten kommt. 6. Die Klägerin hatte gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zudem Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale von monatlich 6,47 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Kosten der Aufbereitung des Warmwassers sind von den Heizkosten abzuziehen, da sie bereits in der Regelleistung enthalten sind und eine Berücksichtigung bei den KdU letztlich eine doppelte Berücksichtigung dieser Kosten zugunsten der Klägerin zur Folge hätte (vgl. hierzu BSG Urt. v. 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rn 20 nach juris). Bei einem Regelsatz von 359,00 EUR waren danach 6,47 EUR von den tatsächlichen Heizkosten abzuziehen. Dies entspricht etwa 1,802 % des Regelsatzes. Diese tatsächlichen Heizkosten sind auch angemessen. Unter Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnfläche der Klägerin von 50 m² und dem dem Heizkostenspiegel für die Stadt D 2009 zu entnehmenden Wert für eine mit Gas beheizte Wohnung, die in einem Gebäude mit einer Gebäudefläche zwischen 501 und 1000 m² liegt, von monatlich 1,42 EUR/m² hätte die Klägerin Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe von 71,00 EUR gehabt. Nach allem waren für die Klägerin im streitigen Monat KdU in Höhe von 426,53 EUR zu berücksichtigen. Der Beklagte hat mit dem Teilanerkenntnis lediglich Kosten von 315,98 EUR anerkannt. Die Differenz von 110,55 EUR war der Klägerin zuzusprechen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, ob das Sozialgericht trotz Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels auf die Werte der Wohngeldtabelle zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze zurückgreifen darf, wenn es der Überzeugung ist, dass die Mietspiegeldaten die Berechnung einer eigenen Angemessenheitsgrenze nicht ermöglichen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Kammer betrachtete eine Klärung dieser Frage aber als notwendig, da zahlreiche Verfahren, für die diese Frage entscheidungserheblich ist, anhängig sind und angesichts der oben geschilderten Ausgangslage nicht zu erwarten ist, dass Daten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nachgereicht werden, die eine eigene Berechnung ermöglichen könnten. Zudem weicht die Kammer in der Frage der abstrakt angemessenen Wohnfläche von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, indem die VwVErsatzwohnraumförderung anders angewandt wird, als dies das BSG für richtig erachtet hatte.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist allein die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 für den Zeitraum 1. bis 30. September 2009, soweit sie den vom Beklagten anerkannten Betrag von 315,98 EUR (Bruttokaltmiete plus Heizkosten) übersteigen. Die am 1973 geborene, erwerbsfähige Klägerin war zum 1.5.2008 von H nach D gezogen. Die damals alleinlebende Klägerin bewohnt seitdem eine 61 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung am in D. Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienhaus mit einer Gebäudefläche von 670,36 m² und wird mit Gas beheizt. Das Wasser wird ebenfalls mit Gas erwärmt. Für diese Wohnung fielen vom 1.5.2008 bis 31.7.2010 eine monatliche Grundmiete von 377,00 EUR, kalte Betriebskosten von 70 EUR und Heizkosten in Höhe von 70 EUR an. Die Klägerin stellte am 23.4.2009 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum Juni - November 2009. Am 27.5.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten der Klägerin endgültig Leistungen für den Zeitraum 1.6.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 280,00 EUR, wobei als Bedarf 351,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts und 289,00 EUR KdU berücksichtigt wurden. Am 16.10.2009 legte die Klägerin die Einkommensbescheinigung für September 2009 vor, woraufhin die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 25.11.2009 einen Änderungsbescheid für diesen Monat erließ, worin die Leistungsfestsetzung auf 298,32 EUR (9,32 EUR Regelleistung, 289,00 EUR KdU) erhöht wurde, wobei sich an der Bedarfsberechnung nichts geändert hatte. Die Klägerin ließ am 16.12.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2009 einlegen (Nummer des Widerspruchsverfahrens W), der mit Schreiben vom 14.1.2010 begründet wurde. Danach sei es rechtswidrig gewesen, nur die Kosten der in H bewohnten Unterkunft heranzuziehen. Zudem sei das Einkommen der Klägerin in dem streitgegenständlichen Monat falsch berechnet worden. Daraufhin erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 2.6.2010 einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 25.11.2009 in dem die Leistungen für September 2009 auf 319,46 EUR (30,46 EUR Regelleistungen; 289,00 EUR KdU) erhöht wurden. Der Bedarfsberechnung legte sie nunmehr den Regelsatz von 359,00 EUR zugrunde. Die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung blieb gleich. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten trug zudem durch eine geänderte Einkommensanrechnung dem Widerspruchsbegehren der Klägerin Rechnung. Einen Tag darauf erging am 4.6.2010 der Widerspruchsbescheid, worin der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 3.6.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Unterkunftskosten der Klägerin seien lediglich in Höhe von 289,00 EUR zu berücksichtigen gewesen, da die Klägerin zum 1.5.2008 ohne Angemessenheits- und Notwendigkeitsbescheinigung von H nach D gezogen sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien daher nur die für die alte Wohnung berücksichtigten Kosten als Bedarf anzuerkennen gewesen. Am 5.7.2010 hat die Klägerin fristgerecht Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Diese lässt sie damit begründen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei auf Umzüge über die Grenze eines Vergleichsraums nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar, sodass die Reduzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die für die Wohnung in H geleisteten Beträge rechtswidrig sei. Zudem seien die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da die Rechtsvorgängerin des Beklagten bislang keine Kostensenkungsaufforderung abgegeben habe. Hinzu käme, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen gewesen seien. Der Beklagte hat das klägerische Begehren mit Schriftsatz vom 14.1.2011 teilweise anerkannt und seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Mit Änderungsbescheid vom 3.6.2011 setzte der Beklagte dieses Teilanerkenntnis um. Am selben Tag wurden der Klägerin zusätzliche Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 26,98 EUR überwiesen. Nunmehr berücksichtigte der Beklagte bei der Bedarfsberechnung KdU in Höhe von 315,98 EUR statt der bislang errechneten 289,00 EUR. Das Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Sie beantragt nunmehr, Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 (Bewilligungszeitraum September 2009) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2011 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte an die Klägerin für den Monat September 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 110,55 EUR gewährt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die gewährten KdU auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden seien, weshalb die Klage im über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Rahmen unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 15.7. und 2.11.2011 sowie die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. BSG Urt. v. 6.4.2011 B 4 AS 119/10 R, Rn 14 nach juris; Urt. v. 18.1.2011 B 4 AS 99/ 10 R, Rn 11 nach juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen.
II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 SGG zulässig und begründet. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf die Prüfung der Angemessenheit der KdU beschränkt. Ein Bescheid kann im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (= Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X) beinhalten. Eine solche abtrennbare Verfügung ist auch die Festsetzung der KdU im streitigen Zeitraum gemäß § 22 SGB II in der damals geltenden Fassung (vgl. beispielhaft für die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R Rn 18 nach juris). Das Gericht konnte auch über die Angemessenheit der KdU entscheiden, obwohl die Klägerin sich erst gegen den Änderungsbescheid vom 25.11.2009 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.6.2010 und 3.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2010) gewendet hat. Gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2009 ist sie nicht vorgegangen, obschon die Rechtsvorgängerin des Beklagten bei der Bedarfsberechnung noch denselben Betrag für die KdU berücksichtigte wie später in dem Bescheid vom 25.11.2009. Dennoch ist die zunächst eingetretene Bestandskraft hinsichtlich der tenorierten KdU im Bewilligungsbescheid vom 27.5.2009 spätestens durch die geänderte Leistungsfestsetzung in dem Änderungsbescheid vom 3.6.2011 aufgehoben worden, sodass das Gericht nunmehr darüber entscheiden konnte.
III. Nach Überzeugung der Kammer hatte die Klägerin im September 2009 einen Bedarf für KdU in Höhe von 426,53 EUR. Der vom Beklagten bei der Bedarfsberechnung letztlich berücksichtigte Wert von 315,98 EUR steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG. Die Klägerin erfüllte die Leistungsvoraussetzungen von § 7 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II auch Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die KdU der Klägerin waren lediglich in Höhe von 426,53 EUR angemessen. Der darüber hinausgehende Bedarf war vom Beklagten nicht zu tragen. 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II war auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Danach sind nach einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen für KdU weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Kosten zu übernehmen. Am 1.5.2008 ist die Klägerin von H nach D gezogen. Nach Überzeugung der Kammer ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Hilfebedürftige über die Grenze des örtlichen Vergleichsraums hinaus umzieht (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R, Rn 19 ff nach juris; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.7.2008 – L 7 AS 1300/08, Rn 28 nach juris). Wenngleich diese Auslegung der Vorschrift nicht unmittelbar aus dem Wortlaut folgt, ergibt sie sich doch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Ds 16/1410 S. 23). Danach sollen die KdU in den Fällen auf die bisherigen angemessenen KdU begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige – wie hier – unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen, ohne dass dies erforderlich ist. Die Bezugnahme auf die durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen zeigt, dass der Gesetzgeber nur Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums eines kommunalen Trägers meinte. Eine andere Auslegung dürfte auch kaum in Einklang mit der durch Art. 11 Grundgesetz geschützten Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets in Einklang zu bringen sein. Auch Hilfebedürftige im Sinne des SGB II müssen die Möglichkeit haben, frei zu wählen wo sie ihren Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets nehmen (vgl. hierzu auch Berlit in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 Rn. 70). Dass sich das Freizügigkeitsrecht auch auf Umzüge innerhalb einer Gemeinde erstreckt (vgl. BVerfG Urt. v. 17.3.2004 – 1 BvR 1266/00, Rn 33 nach juris) kann daran nichts zum Nachteil der Klägerin ändern, da dies eher die Frage aufwirft, inwieweit die Norm mit Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Es gehört jedenfalls nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R, Rn 26 nach juris). 2. Die Klägerin hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Übernahme der vollen KdU, weil der Beklagte sie vor Reduzierung der Leistungen nicht auf die Unangemessenheit ihrer KdU hingewiesen hatte. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Kostensenkungsaufforderung keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung des SGB II-Trägers ist, nur die angemessenen KdU zu tragen, sondern vielmehr in die Prüfung der Zumutbarkeit der Kostensenkungsbemühungen einzubeziehen ist (vgl. BSG Urt. v. 19.3.2008 – B 11b AS 41/06 R, Rn 20 nach juris). Zudem kann es bei Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers kaum erforderlich sein, vor Kürzung der KdU, den Hilfebedürftigen auf die Unangemessenheit hinzuweisen. In solchen Konstellationen soll § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch die vorige Einholung der Zusicherung verhindern, dass der mit den Angemessenheitsgrenzen des neuen Trägers noch nicht vertraute Hilfebedürftige, eine zu teure Wohnung bezieht. Das Instrument der Zusicherung, als vor dem Umzug einzuholende Auskunft ist das bessere Instrument zur Sicherung des oben dargestellten Zwecks, als die erst nach dem Umzug mögliche Kostensenkungsaufforderung. 3. Die vom Beklagten gezogene Angemessenheitsgrenze ist nicht nachvollziehbar und beruht auf Zahlen und Berechnungen, die kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, darstellen. Die Angemessenheit der KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (a). In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (b). Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist, wobei nicht nur auf die am Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen ist, sondern auch auf vermietete Wohnungen (c). Vergleichsmaßstab für die Ermittlung dieses angemessenen Standards bzw. Bruttokaltmietzinses pro Quadratmeter sind die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 20 nach juris). Damit ist das der Bestimmung der KdU zugrunde liegende Konzept in vollem Umfang durch das Gericht auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. In einem letzten Schritt ist zu ermitteln, ob es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich war, im streitigen Zeitraum zu dem so ermittelten Wert tatsächlich eine Wohnung anzumieten (d). a) Bei der Überprüfung der Angemessenheit der KdU ist zur Ermittlung der Wohnflächengrenze aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen (§ 10 WoFG) zurückzugreifen. Für Sachsen war hier die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwVErsatzwohnraumförderung) vom 27.6.2005, Sächsisches Amtsblatt vom 28.7.2005, 682 heranzuziehen (vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 70/08 R, Rn. 13 nach juris). Dabei war die Kammer der Überzeugung, dass nicht die Werte der Ziffer IV.4. lit b) der Vorschrift maßgeblich waren, sondern allein Ziffer IV.4. lit a), da die Kammer davon ausgeht, dass 50 m² für eine alleinstehende Person durchaus angemessen sind (vgl. hierzu auch und unten BSG Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Zahl der bewohnten Zimmer einer Wohnung auf die Angemessenheitsgrenze im Sinne des SGB II haben sollte. Diese Bedenken teilt auch der Vierte Senat des BSG in seinem Urteil vom 19.2.2009 (B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris). Problematisiert wird vor allem, dass die Übernahme landesrechtlicher Regelungen, die noch nicht einmal Normcharakter haben, in den Anwendungsbereich von § 22 SGB II kraft Rechtsprechung des BSG dazu führt, dass es für die Angemessenheit der Wohnungsgröße darauf ankommt, ob der alleinstehende Hilfeempfänger in einer Ein- oder einer Zwei-Zimmerwohnung lebt. Dennoch betrachtet es der Vierte Senat wohl als zulässig, die Verwaltungsvorschriften unbesehen ihrer Zwecksetzung anzuwenden. Führte dies in dem Urteil des BSG noch dazu, dass für die Stadt München für einen Ein-Personenhaushalt statt 40 m² in einer Einzimmerwohnung die Grenze auf 50 m² in einer Zwei-Zimmerwohnung festzusetzen war, wären in Sachsen 60 m² für eine Einzelperson zu übernehmen gewesen. Es ist zweifelhaft, inwieweit die obige Rechtsprechung des BSG auch hier Anwendung finden kann. Praktikabilität und Rechtssicherheit durch einheitliche Rechtsanwendung waren für die Senate des BSG die maßgeblichen Gründe für eine normgleiche oder zumindest normkonkretisierende Anwendung der naturgemäß nur verwaltungsintern geltenden VwVErsatzwohnraumförderung. Bereits die hier zu Tage tretende Diskrepanz zwischen den Festsetzungen in Bayern und denen in Sachsen, zeigt, dass zumindest das Argument der einheitlichen Rechtsanwendung nicht durchgreift. Eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung ist bei von Land zu Land unterschiedlichen Wohnflächengrenzen eben nicht gewährleistet. Allein der Umstand, dass alle Länder die zur selben Norm - § 10 WoFG – ergangenen Verwaltungsvorschriften anwenden, kann nach Auffassung der Kammer keine Rechtssicherheit bei der Anwendung des bundesweit geltenden § 22 SGB II schaffen, wenn jedes Land andere Werte festsetzen kann. Weshalb in Sachsen ein Hilfebedürftiger 10 m² mehr beanspruchen können soll, als der Hilfebedürftige in Bayern, ist nicht begründbar. Das naheliegende Argument, dass in Sachsen schlicht zu wenig Wohnraum mit 50 m² zu finden sei, um die Versorgung aller Hilfebedürftigen sicherzustellen, ist bereits dadurch zu entkräften, dass die in der VwVErsatzwohnraumförderung enthaltenen Grenzen nicht auf der Grundlage einer landesweiten Erfassung des zur Verfügung stehenden Wohnraums ermittelt worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Sachsen geltende großzügigere Vorschrift auf eine andere Ausgangssituation für die Umsetzung des Stadtumbaus zurückgeht. Zuwendungszweck der Ersatzwohnraumförderung ist gemäß Ziff. I der VwVErsatzwohnraumförderung in Sachsen die Unterstützung des Rückbaus im Rahmen des Stadtumbauprozesses. Ziel ist zudem die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen. Auf diesem Gebiet bestand und besteht in Sachsen aufgrund der zunehmenden Überalterung insbesondere im ländlichen Raum und der damit verbundenen Rückbaupotentiale für leerstehende Gebäude größerer Handlungsbedarf als in Bayern. Durch eine großzügigere Förderung des Stadtumbaus, die sich auch in der großzügigeren Wohnflächenfestlegung niederschlägt, ist diesen unterschiedlichen Ausgangslagen Rechnung getragen worden. Eine unbesehene Anwendung der sächsischen VwVErsatzwohnraumförderung hätte damit eher zufällig eine Besserstellung sächsischer Hilfebedürftiger im Vergleich zu den Hilfebedürftigen anderer Länder zur Folge, sodass es nach Überzeugung der Kammer keinen Verlust an Rechtssicherheit und Praktikabilität mit sich bringt, hier auf den geringeren Wert von 50 m² abzustellen, der nach Ansicht der Kammer angemessen ist. b) Das Gebiet der L D ist der für die Prüfung der angemessenen KdU maßgebliche örtliche Vergleichsraum. Die L D ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt (vgl. zu diesen Anforderungen BSG Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn 21 nach juris). Hinzu kommt, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen angelegt ist (vgl. zu diesem Kriterium BSG Urt. v. 19.1.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 24). Das Netz der D AG bzw. des V gewährleistet eine Erreichbarkeit des Stadtzentrums innerhalb einer Stunde von beinahe jedem Punkt des Stadtgebiets aus. c) Die vom Beklagten durch Teilanerkenntnis bewilligte Summe von 315,98 EUR Bruttowarmmiete bzw. 252,45 EUR Bruttokaltmiete basiert nicht auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei der Angemessenheitsprüfung muss zunächst zwischen der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete und den Heizkosten unterschieden werden (vgl. BSG Urt. v. 2.7.2009 -B 14 AS 33/08 R, Rn 28 und 31 nach juris). Beide Kostenfaktoren unterliegen unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Die vom Beklagten ermittelte Angemessenheitsgrenze für den Bruttokaltmietzins in D beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten örtlichen Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete und Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 Rn 19 nach juris). Grundlage der Entscheidungen des Beklagten zur Festsetzung der Höhe der angemessenen KdU waren in erster Linie die Beschlüsse des Stadtrats der L D vom 24.2.2005 (Nr.) und 24.1.2008 (Nr.). Aus den Beschlüssen selbst ergibt sich nicht, wie die dort festgehaltene Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 252,45 EUR Bruttokaltmiete ermittelt worden ist. In weiteren beim Sozialgericht Dresden anhängigen Verfahren hatte die L D erläutert, wie die vom Beklagten angewandten Zahlen ermittelt worden sind. Diese Schreiben vom 4.6.2010 und vom 16.9.2010 lagen der Kammer bei der Entscheidung vor. Jedoch genügen auch die dort gemachten Ausführungen nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne oben genannter Rechtsprechung. Das Gericht hatte den Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 25.5.2011 auf diese -damals vorläufige- Rechtsauffassung hingewiesen und weitere Daten angefordert, die entweder die Schlüssigkeit des Konzepts belegen oder das Gericht zumindest in die Lage versetzen sollten, ein schlüssiges Konzept selbst aufzustellen. Sowohl der daraufhin vorgelegte Methodenbericht zum Mietspiegel 2010 wie auch die Ergebnisse der kommunalen Bürgerumfrage 2010 hatten nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Schlüssigkeit des Konzepts, da beide Dokumente auf Daten basieren, die nach dem hier streitigen Zeitraum erhoben worden sind und damit keine Aussage über die Angemessenheit der KdU treffen können. Der Mietspiegel beruht ausweislich des Methodenberichts auf einer im Zeitraum zwischen dem 18.1. und dem 31.3.2010 durchgeführten Befragung, während die der Bürgerumfrage zugrunde liegenden Daten erst im September 2010 erhoben worden sind. Auch der Mietspiegel 2008 begründet kein schlüssiges Konzept, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass dessen Datengrundlage überhaupt bei der Beschlussfassung vom 24.1.2008 berücksichtigt worden ist. Die Entscheidungen des Beklagten können schon deshalb nicht auf die Stadtratsbeschlüsse gestützt werden, da sich auch unter Berücksichtigung der erläuternden Schriftsätze nicht ergibt, nach welchen Kriterien der Beklagte bzw. die L D bei Ermittlung der für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Angemessenheitsgrenze differenziert haben. Beispielsweise hätte der Beklagte nach Wohnungsgrößen differenzieren müssen, um den Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen Rechnung zu tragen. Sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen können innerhalb des örtlichen Vergleichsraums erheblich differieren (BSG: Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R, Rn 20; Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08, Rn 28). Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen hat der Beklagte nicht unternommen. Ausweislich des Schreibens der L D vom 4.6.2010 Seite 14 wurde für den Stadtratsbeschluss 2005 auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der L D aus dem Jahre 2004 eine bestimmte Wohnungskategorie aus der Mietspiegeltabelle herausgegriffen (Baujahr 1946-1990, einfache Lage, Ausstattungsklasse 4) und aus den Mittelwerten für alle Wohnungsgrößen ein schlichtes arithmetisches Mittel gebildet, was zu einer Nettokaltmiete pro Quadratmeter von 4,30 EUR führte. Dieses Ergebnis, das letztlich aufgrund der Zahlen des Wohnungsmarktberichts 2004 auf 4,35 EUR/m² angehoben wurde, legt der Beklagte bis heute seinen Berechnungen zugrunde. Eine Differenzierung nach den verschiedenen Wohnungsgrößen ist dieser Berechnung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass, soweit aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden sollen, eine Beschränkung auf Daten bestimmter Klassen grundsätzlich nicht zulässig ist, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum – und nicht nur ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile der Stadt – prägen (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 28 nach juris). Derartiges Datenmaterial ist für den streitigen Zeitraum weder dem Mietspiegel 2008, noch dem Wohnungsmarktbericht der L D 2009 noch der kommunalen Bürgerumfrage 2007 zu entnehmen. Keines der vom Beklagten vorgelegten Zahlenwerke gibt Aufschluss darüber, ob die Baualtersklasse 1946-1990 einfache Lage Ausstattungsklasse 4 derart auf das gesamte Stadtgebiet verteilt ist, dass eine Ghettobildung vermieden werden könnte. Sicherlich gibt es in D insgesamt einen recht hohen Anteil von Gebäuden, die in diesem Zeitraum errichtet worden sind. Allerdings beruht die Annahme des Beklagten, dass diese auch auf alle Stadtteile verteilt sind (vgl. Schreiben der L D vom 4.6.2010 S. 13), auf bloßen Schätzungen, die nicht zu belegen sind. Offenbar handelte es sich bei der Wahl dieser Gebäudegruppe um eine politische Entscheidung des Stadtrats, die ohne statistisch verlässliche Datengrundlage gefällt worden ist. Das Konzept des Beklagten ist auch deshalb unschlüssig, da die Angaben über den Beobachtungszeitraum widersprüchlich sind. Zwar schreibt die L D am 4.6.2010 auf Seite 14, dass der Stadtratsbeschluss 2005 ständig überprüft worden sei, indem die Erfahrungen der Rechtsvorgängerin des Beklagten hinsichtlich unangemessener Wohnkosten analysiert und andererseits neun Wohnungsunternehmen befragt worden seien. Dabei sei ermittelt worden, dass die Angemessenheitsgrenzen ausreichen würden, um eine Wohnung in D anmieten zu können. Mithin sei bei einer Überprüfung des Stadtratsbeschlusses vom 16.9.2009 festgestellt worden, dass die Angemessenheitsgrenzen aus dem Stadtratsbeschluss 2005 zweifelsfrei ausreichen würden. Jedoch sind in diese Kontrolle des Stadtratsbeschlusses offenbar nicht die Daten der kommunalen Bürgerumfrage 2009 eingeflossen, der zufolge die durchschnittliche Miete für einen Einpersonenhaushalt in D im Jahr 2008 schon bei 368 EUR lag (vgl. S. 33 der kommunalen Bürgerumfrage 2009). Wenngleich dieser Wert nicht hinreichend differenziert ist, als dass der Beklagte daraus hätte bezifferbare grundsicherungsrechtliche Schlüsse ziehen können, so hätte sich angesichts der Ergebnisse der Bürgerumfrage, wonach die Mietkosten in D zwischen 2006 und 2008 generell gestiegen seien, am 16.9.2009 eine weitergehende Kontrolle der dem Stadtratsbeschluss zugrunde gelegten Daten aufdrängen müssen. Insbesondere hätte der Beklagte prüfen müssen, inwieweit die Beschränkung auf einen kleinen Ausschnitt des Wohnmietmarktes im Jahre 2009 (noch) vertretbar war. Aufgrund der sehr begrenzten Anzahl von Datensätzen, die der Beklagte bzw. die L D für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen hat, basiert das Konzept auch nicht auf einer hinreichend aussagekräftigen Datengrundlage. Es wurden schließlich nur die Mittelwerte eines kleinen Teils der für einen Hilfebedürftigen in Frage kommenden Wohnungen zur Grundlage der Berechnungen gemacht. Angesichts der Rechtsprechung des BSG zur erforderlichen Repräsentativität der Datenerhebung wäre es schon zweifelhaft gewesen, allein die dem fortgeschriebenen Mietspiegel 2008 zugrunde liegenden 1828 Datensätze für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze heranzuziehen. In seinem Urteil vom 18.6.2008 hatte der 14/7b. Senat des BSG entschieden, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben seien, wenn mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes erfasst worden seien (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06, Rn 16 nach juris). Unabhängig davon, ob die Kammer dieser Rechtsprechung folgen wollte, ist jedenfalls die Berücksichtigung von wenigen Hundert Datensätzen bei einem Gesamtwohnungsbestand in D von etwa 250.000 Wohnungen nicht repräsentativ. Die Angemessenheitsgrenze ist darüber hinaus unter Verletzung statistisch-mathematischer Grundsätze festgesetzt worden. Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, genügt es nicht, die Mittelwerte der Mietspiegeltabelle zu einem arithmetischen Mittel zu verdichten (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn 30 nach juris). Es ist vielmehr notwendig, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert aller Zellenmittelwerte zu bilden, der dem Anteil der jeweiligen Wohnungskategorie an der Grundgesamtheit der Wohnungen einer bestimmten Größenkategorie Rechnung trägt. Nur durch eine solche Gewichtung wird sichergestellt, dass die Bedeutung der jeweiligen Wohnungskategorie bezogen auf die Grundgesamtheit der Wohnungen in dieser Größe richtig abgebildet wird. Selbst wenn es rechtmäßig gewesen wäre, allein die vom Beklagten bzw. der L D zur Berechnung herangezogenen Wohnungskategorien zur Berechnungsgrundlage zu machen, hätte mathematisch doch zumindest innerhalb dieser drei Werte ein Dreisatz gebildet werden müssen, der der Verteilung innerhalb dieser drei Kategorien Rechnung getragen hätte. Eine solche gewichtete und mathematisch nachvollziehbare Berechnung kann zu einem ähnlichen Ergebnis führen wie die vom Beklagten angestellte Durchschnittsberechnung, was aber eher zufällig und nicht durch statistisch-mathematisch nachvollziehbare Methoden ermittelt worden wäre. Die Angemessenheitsgrenze war auch deshalb zu verwerfen, da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass es einem Hilfebedürftigen im streitigen Zeitraum möglich gewesen wäre, zu diesem Preis tatsächlich eine Wohnung in D zu finden. Vielmehr lässt die starke Begrenzung des Beklagten auf eine bestimmte Wohnungskategorie als Ermittlungsgrundlage für die Angemessenheitsgrenze vermuten, dass eine korrespondierende Verfügbarkeitsprüfung differenziert nach Wohnungsgrößen und unter Vermeidung einer Ghettobildung überhaupt nicht durchgeführt worden ist. Dass neun Wohnungsunternehmen angefragt worden sind, um die Ergebnisse der Stadtratsbeschlüsse zu kontrollieren, erfüllt diese Kriterien nicht, da nicht deutlich wird, ob die verfügbaren Wohnungen sich auf das gesamte Stadtgebiet verteilen und wie viele Wohnungen es in welcher Größe gab. Allein der Umstand, dass 70 % der Wohnungen der angefragten Wohnungsunternehmen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten, kann nicht die Antwort auf diese Fragen geben. Der Beklagte hätte sich zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müssen, bevor er jeweils unter Zugrundelegung der immer selben Wohnungskategorien mit den aktuellen Mietspiegeldaten die Zahlen von 2005 einfach beibehielt. So wenig der Grundsicherungsträger sich damit begnügen kann, die Hilfebedürftigen auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften zu verweisen (BSG Urt. v. 20.8.2009 B 14 AS 41/08 R, Rn 19 nach juris), so wenig dürfte es zulässig sein, die Kontrolle, ob eine Angemessenheitsgrenze noch aktuell ist, auf Anfragen bei einigen Wohnungsgesellschaften zu beschränken, sofern nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken. Für eine solche marktbeherrschende Stellung gibt es aber keine Anhaltspunkte. d) Ohne ein schlüssiges Konzept erübrigt sich auch die Prüfung, ob für die vom Beklagten gewährten KdU im streitigen Zeitraum tatsächlich eine Wohnung in D angemietet werden konnte. 4. Der Kammer war es jedoch nicht möglich, für den streitigen Zeitraum anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. Der Beklagte ist mit richterlichem Hinweis vom 25.5.2011 darauf hingewiesen worden, dass aus den damals zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Beklagten vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl für allgemeine Wirtschafts- und Sozialgeographie der Technischen Universität D, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2011 Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Beklagten sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Die im Termin gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen und auch im Termin am 2.11.2011 legte der Beklagte die angeforderten Daten nicht vor. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der L D Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Den Aussagen der Beklagtenvertreterin wie auch den telefonisch vor dem Termin eingeholten Aussagen von Mitarbeitern des Beklagten wie auch der L D zufolge, ist für dieses neue Konzept keine neue Datenerhebung durchgeführt worden. Offenbar sind allein die Daten des Mietspiegels 2010 und die Daten der kommunalen Bürgerumfrage 2010 in einem neuen Gutachten zusammengeführt worden. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den nunmehr über zwei Jahre zurückliegenden streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Wie auch die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert die Mietspiegeltabelle 2008, deren Datengrundlage hinsichtlich ihrer Aktualität für den hier streitigen Zeitraum durchaus herangezogen werden könnte, in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2008 unter Punkt 5.2 "Clusterfortschreibung". Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die schon im Mietspiegel 2006 ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten fortgeschrieben wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für die Kammer kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglicht hätte, für einen zurückliegenden Zeitraum eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Ohne repräsentative Datengrundlage erscheint auch die Beauftragung eines Sachverständigen nicht weiterzuführen, da dieser kaum für das Jahr 2009 eine neue Datenerhebung hätte durchführen können, die zu genaueren Ergebnissen als die bislang vorliegenden Daten geführt hätte. Zudem dürfte die Beauftragung eines solchen Gutachtens, das notwendig mit einer neuen Datenerhebung verbunden gewesen wäre, die beim Grundsicherungsträger liegende Pflicht zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts letztlich vollständig auf die Sozialgerichte verlagern, was im Widerspruch zu den oben geschilderten, vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts stünde und von der Sozialgerichtsbarkeit schlicht nicht zu leisten wäre. Konsequenterweise müsste man, um den höchstrichterlichen Anforderungen an die notwendige Repräsentativität der Datengrundlage zu genügen, 10 % des Mietwohnungsmarktes von D erfassen, dies wohlgemerkt für einen zurückliegenden Zeitraum. Der Kammer sind auch keine privaten Mietdatenbanken bekannt, die hinreichende Aussagekraft haben könnten, verlässlich die Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 SGB II zu ermitteln. Den gängigen Internetdatenbanken sind lediglich aktuelle Werte zu entnehmen, die keine Aussage über zurückliegende Zeiträume treffen. Auch das Vorgehen der L D zeigt, dass diese selbst offenbar keine Möglichkeit gesehen hat, für vor dem 1.12.2010 liegende Zeiträume Daten zusammenzutragen, auf deren Grundlage man ein schlüssiges Konzept hätte erstellen können. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. 5. Angesichts der Unmöglichkeit, ein eigenes Konzept zu erstellen, war die Kammer gehalten, der Klägerin, die tatsächlichen KdU (Bruttokaltmiete) zuzusprechen. Allerdings waren die Leistungen für KdU auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zu begrenzen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 27 nach juris). Nachdem D laut Wohngeldtabelle der Mietenstufe III zuzuordnen ist, hätte die Klägerin ohne Zuschlag einen Anspruch auf Übernahme ihrer Bruttokaltmiete in Höhe von 330,00 EUR, zuzüglich des Sicherheitszuschlags also 363,00 EUR. Die Kammer hielt es auch für gerechtfertigt, den Tabellenwert maßvoll zu erhöhen. Wie gesehen, fehlt es in D für den streitigen Zeitraum an einer verlässlichen Berechnungsgrundlage für die Angemessenheitsgrenze, sodass nicht auszuschließen ist, dass es durch Anwendung einer pauschalen Kappungsgrenze in Einzelfällen zu unbilligen Härten kommt. 6. Die Klägerin hatte gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zudem Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale von monatlich 6,47 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Kosten der Aufbereitung des Warmwassers sind von den Heizkosten abzuziehen, da sie bereits in der Regelleistung enthalten sind und eine Berücksichtigung bei den KdU letztlich eine doppelte Berücksichtigung dieser Kosten zugunsten der Klägerin zur Folge hätte (vgl. hierzu BSG Urt. v. 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rn 20 nach juris). Bei einem Regelsatz von 359,00 EUR waren danach 6,47 EUR von den tatsächlichen Heizkosten abzuziehen. Dies entspricht etwa 1,802 % des Regelsatzes. Diese tatsächlichen Heizkosten sind auch angemessen. Unter Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnfläche der Klägerin von 50 m² und dem dem Heizkostenspiegel für die Stadt D 2009 zu entnehmenden Wert für eine mit Gas beheizte Wohnung, die in einem Gebäude mit einer Gebäudefläche zwischen 501 und 1000 m² liegt, von monatlich 1,42 EUR/m² hätte die Klägerin Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe von 71,00 EUR gehabt. Nach allem waren für die Klägerin im streitigen Monat KdU in Höhe von 426,53 EUR zu berücksichtigen. Der Beklagte hat mit dem Teilanerkenntnis lediglich Kosten von 315,98 EUR anerkannt. Die Differenz von 110,55 EUR war der Klägerin zuzusprechen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, ob das Sozialgericht trotz Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels auf die Werte der Wohngeldtabelle zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze zurückgreifen darf, wenn es der Überzeugung ist, dass die Mietspiegeldaten die Berechnung einer eigenen Angemessenheitsgrenze nicht ermöglichen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Kammer betrachtete eine Klärung dieser Frage aber als notwendig, da zahlreiche Verfahren, für die diese Frage entscheidungserheblich ist, anhängig sind und angesichts der oben geschilderten Ausgangslage nicht zu erwarten ist, dass Daten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nachgereicht werden, die eine eigene Berechnung ermöglichen könnten. Zudem weicht die Kammer in der Frage der abstrakt angemessenen Wohnfläche von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, indem die VwVErsatzwohnraumförderung anders angewandt wird, als dies das BSG für richtig erachtet hatte.
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