Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 225/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
1. Werden die konkreten Arbeitsinhalte nicht durch den Vertrag selber geregelt, sondern ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Weisungsabhängigkeit vor, die regelmäßig
I. Unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2010 und des Bescheides vom 01.03.2012 wird festgestellt, dass in dem Zeitraum vom 13.05.2008 bis 14.05.2009 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 13.05.2008 bis 18.09.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Hauptsitz in D ... Sie erbringt Dienstleistungen bei der Planung, Realisierung und Betreuung von Projekten im Bereich der Informationstechnologie. Sie verfügte nach eigener Angaben im März 2009 über 38 festangestellte Mitarbeiter.
Der am 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 2004 als IT-Berater tätig und als solcher mit einem Gewerbe angemeldet. Vor und nach seiner Tätigkeit für die Klägerin war er auch für weitere Unternehmen tätig. In dem streitgegenständlichen Zeitraum war er ausschließlich für die Klägerin tätig und zwar auf der Grundlage von folgenden Verträgen:
Zeitraum Vertrag Einsatzort Bemerkung 13.05.08- 31.12.08 05.05.08 D.P., M. wurde storniert zum 15.08.08 01.09.08- 31.12.08 15.08.08 I.,I. wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Beigeladener zu 1) erhält für die Zeit 01.09.08 bis 03.09.08 3x200 EUR wegen Projektbindung 16.09.08- 30.06.09 12.09.08 D.P., M. 01.07.09- 31.08.09 01.06.09 D.P., M. 01.09.09- 18.09.09 01.09.09 D.P., M.
Grundlage der Tätigkeit war jeweils ein als "Beauftragung" überschriebener Vertrag zwischen der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen "J. GmbH" firmierte und dem Beigeladenen zu 1), wobei die Vertragsbestimmungen in den wesentlichen Punkten gleich lauteten. So heißt es in der "Beauftragung" vom 12.09.2008 auszugsweise:
"Hiermit beauftragt J. GmbH (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) die Firma IT-Service B. (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) die im Kapitel Leistungsbeschreibung definierten und beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu den nachfolgend genannten Vertragsbedingungen zu erbringen.
Auftragsnummer: JPL41209082 Geplanter Leistungszeitraum: 16.09.08 – 30.06.09 mit Option auf Verlängerung Geplanter Leistungsumfang: 200 Tage, 1600 Projektstunden Stundensatz: 65,00 EUR Nebenkosten: all inclusive Gesamtvolumen: 104.000,00 EUR Einsatzort: M., D. P. Leistungsbeschreibung: Oracle Datenbank Optimierung/DB Administration - Import/Export - Tabellendesign - Querydesign - Optimierung von SQL Statements - Coaching
Die Leistung wird als Dienstleistung erbracht – Basis dafür sind die von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen.
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Punkt "Leistungsbeschreibung" näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen.
b) Der angegebene geplante Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
c) Der vereinbarte Stundensatz gilt unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden.
d) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
e) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
f) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
g) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren.
h) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
i) ...
j) Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik durchführen. Er wird die mit dem Auftraggeber bzw. dessen Kunden abgestimmten Methoden/Prozesse, Werkzeuge und Qualitätssicherungssysteme anwenden bzw. einsetzen.
2 ...
3. Laufzeit des Vertrages/Kündigung
a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstanden Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend des erzielten Leistungsstandes ersetzt.
b) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
4. Abrechnung/Rechnungsstellung
a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ebenso muss die Auftragsnummer jeweils auf dem Leistungsnachweis und den Rechnungen angegeben sein.
b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
...
8. Betriebshaftpflichtversicherung/Nachweis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung ...
9. Sonstiges/Schlussbestimmungen
...
c) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Dienstleistungen des Auftraggebers."
Am 20.05.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, nicht am Betriebssitz des Auftraggebers zu arbeiten und keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung seines Auftraggebers abhängig. Auf die Frage "Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) Ihrer Tätigkeit erteilt?" antwortete der Beigeladene zu 1) mit "ja". Im Übrigen wird auf die Angaben in dem Feststellungsantrag verwiesen.
Nachdem bei der Beklagten weitere von ihr bei dem Beigeladenen zu 1) angeforderte Unterlagen nicht eingegangen waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2008 die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Nachdem sowohl der Beigeladene zu 1) als auch die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und die Beauftragung vom 12.09.2008 sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt hatten, führte die Beklagte das Feststellungsverfahren fort.
Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sie zurzeit 38 festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe. Auch derzeit suche sie deutschlandweit über die Arbeitsämter und über andere Wege neue Mitarbeiter. Gerne hätte sie auch für ihre Projektsituationen mehr geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch schon 2008 fest eingestellt. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Um dennoch weitere Projekte durchführen zu können, habe sie temporär auch zusätzliche Kräfte bei Partnerunternehmen und auf dem Markt der freien Mitarbeiter rekrutiert. Sie erbringe bei dem Endkunden ein Gesamtprojekt. Die Verantwortung der Projektkoordination obliege der Projektleitung der Klägerin. Diese stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit den Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Somit stimme die Projektleitung mit dem Beigeladenen zu 1) Arbeitspakete ab, die der Beigeladene zu 1) ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmen abarbeite. Der Beigeladene zu 1) sei bei der Abarbeitung nicht weisungsgebunden, sondern frei in der Wahl und der Art und Weise der Lösungsausarbeitung. Er könne einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder in Abstimmung mit der Projektleitung das übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Bei Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Arbeitspakte seien Arbeitsmittel und Arbeitsort aus Sicherheitsgründen vom Endkunden vorgegeben. Jegliche andere vorbereitende Tätigkeit sei ortsunabhängig mit eigenen Arbeitsmitteln durchführbar und nicht an den Arbeitsort beim Kunden gebunden. Der Beigeladene zu 1) werbe für sich über die Webportale Xing und Freelancermap und verhandle seine Preise frei. Er werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Deshalb spielten Arbeitszeiten eine untergeordnete Rolle und ergeben sich aus dem jeweiligen projektbezogenen Erfordernis. Dies sei bei Administrationsleistungen branchenüblich und gar nicht anders darstellbar. Im Außenverhältnis sei der Kunde bereits vor Projektstart informiert, dass für den von dem Beigeladenen durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter aktuell vorgesehen sei und dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als freier Mitarbeiter tätig sei. Der Beigeladene zu 1) sei in keinerlei betriebliche Abläufe eingegliedert. Er habe im Vergleich zu einem Festangestellten keinen Dienstwagen, keinen Laptop, kein Diensthandy und keine Übernahme der Telefonkosten für sein Home Office, keine betriebliche Direktversicherung, keine Versorgung durch die Unterstützungskasse, keine Urlaubsregelung, keine Vergütung im Krankheitsfall und keine Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen. Die einzig fixe Größe in der Vergütung sei der ausgehandelte und vertraglich vereinbarte Stundensatz. Bei höherem zeitlichen Aufwand, als für das jeweilige Arbeitspaket veranschlagt, trage der Beigeladene zu 1) das Risiko, dass Mehraufwände nicht vergütet würden. Im Gegenzug komme ihm zugute, falls er einen geringeren zeitlichen Aufwand benötige. Nachfolgende Mängel in dem von ihm erstellten Arbeitspaket müssten ohne Vergütung beseitigt werden. Dieses Risiko entfalle bei einem Festangestellten. Hätte sie, die Klägerin, für die anstehenden Aufgaben einen eigenen Mitarbeiter verfügbar gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Hätte die Klägerin eine kostengünstigere Alternative gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) ebenso nicht beauftragt worden. Diese Risiken kenne ein Festangestellter nicht. Das unternehmerische Risiko und auch die Chance, einen besser dotierten Auftrag zu finden, liege ausschließlich bei dem Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 1) legte im Anhörungsverfahren das ausgefüllte Formular "Nachweis über die Absicherung zur Altersvorsorge/Nachweis über die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit" vor. Auf den Nachweis vom 08.03.2009 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 43 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheiden vom 11.05.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als IT-Berater bei der Klägerin seit dem 13.05.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die vom Beigeladenen zu 1) übertragenen Aufgaben würden am Betriebssitz des Endkunden ausgeübt. Die Aufgabenstellung sei klar umrissen und nach außen hin erscheine der Beigeladene zu 1) als Mitarbeiter der Klägerin. Er werde im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbständig Tätiger wahrgenommen. Es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Klägerin vor. Er trage kein unternehmerisches Risiko, da die Tätigkeit weder den Einsatz eigenen Kapitals noch eigener Betriebsmittel erfordere. Notwendige Arbeitsmittel würden vom Kunden der Klägerin zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei die Zahlung eines Honorars pro Stunde vereinbart. Eine Vergütung in Abhängigkeit vom Erfolg der Tätigkeit oder als Werklohn, mit den sich daraus ergebenden Risiken sei hier nicht gegeben. Auch wenn die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsehen würden, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die sich ergebende Vollzeitauslastung begrenzt. Der Auftragnehmer unterliege damit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungsrecht und Direktionsrecht des Auftraggebers. Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem einzelnen Auftraggeber nicht von vornherein aus. Die Versicherungspflicht beginne dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht erfüllt seien. Der Beigeladene zu 1) habe dem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zugestimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung sei eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Mit ihrem am 18.06.2009 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, dass der Bescheid auf einer falschen Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen und einer falschen Tatsachenerhebung beruhe. Sie wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, dass ein erhebliches Unternehmerrisiko für den Beigeladenen zu 1) bestehe. Er trage das Risiko für einen höheren zeitlichen Aufwand, als für das jeweilige Arbeitspaket veranschlagt. Im Gegenzug komme ihm ein geringerer zeitlicher Aufwand als veranschlagt zugute. Unabhängig von den Schadensersatzansprüchen, denen der Beigeladene zu 1) im Zweifel ausgesetzt sei, sei das Projekt auch zeitlich begrenzt, so dass er für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko beim Ausbleiben von Aufträgen selbst trage. Dem Endkunden und allen anderen Beteiligten sei bekannt, dass der Beigeladene nicht Mitarbeiter der Klägerin sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass viele Endkunden nur einen Ansprechpartner, der alles organisiere, wünschten. Dies sei ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Endkunde bestimmte Rahmenbedingungen direkt mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbare. Insbesondere erfolge die endgültige Abstimmung über den Arbeitsablauf zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden. Schließlich sei es üblich, dass umfangreiche IT-Projekte in den Räumen des Kunden erbracht würden. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass bestimmte Tätigkeiten irgendwo anders erbracht würden. So könne zum Beispiel das Programmieren von Software, die später bei einem Endkunden aufgespielt werde, an einem anderen Ort erfolgen. Soweit eine Tätigkeit nicht vor Ort beim Kunden erbracht werden müsse, stehe es dem Beigeladenen frei, seinen Arbeitsort zu wählen. Er habe hierfür sein eigenes Büro und sei nicht verpflichtet, Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Klägerin zu erbringen. Zu diesen Räumlichkeiten habe er auch keinen freien Zugang. In Bezug auf die Arbeitszeit sei es dem Endkunden letztendlich egal, wie lange der Beigeladene zu 1) für die Zielerreichung brauche. Wie dies gewährleistet werde, obliege dem Beigeladenen zu 1). Es gebe selbstverständlich einen gewissen Zeitrahmen. Unter dem 04.06.2009 legte auch der Beigeladene zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2009 ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin. Sein Arbeitstag betrage oft weit mehr als acht Arbeitsstunden, meist zehn bis zwölf Stunden pro Arbeitstag. Die Arbeitszeit teile er sich unterschiedlich ein, zum Beispiel auf nur vier Arbeitstage pro Woche.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.05.2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Auch Arbeitnehmer hätten vor Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis anzunehmen bzw. abzulehnen und die Modalitäten auszuhandeln. Der Beigeladene zu 1) habe auf die arbeitsbegleitenden Regelungen keinen Einfluss. Er unterliege Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden bzw. des Projektleiters der Klägerin. Hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort seien dem Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Einsatzort stehe bereits bei Annahme des Auftrages fest und auch die Arbeitszeit könne er überwiegend nicht selbst gestalten. Die Arbeitszeit ergebe sich aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich an dem vorgegebenen Zeitplan und den üblichen Arbeitszeiten des Endkunden. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation bedeutet nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers, sondern könne auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben durch Übertragung einer konkreten Funktion zur Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung vorliegen. Im Bezug auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers sei nicht entscheidend, dass das Weisungsrecht laufend ausgeübt werde. Es genüge vielmehr, dass der Beschäftigende nach der jeweiligen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Dass dem Beigeladenen zu 1) bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit keine detaillierten Weisungen erteilt werden könnten, da dazu ein spezielles Fachwissen notwendig sei, könne hier nicht dazu führen, dass vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werde. Vorliegend werde auch die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da ein Stundensatz, die Anzahl der Stunden und der Auftragszeitraum vereinbart worden sei. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Durch den Verzicht auf Leistungen, Verpflichtungen, Belastungen und Risiko übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen, würde keine Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten begründet.
In Bezug auf den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 ist ein Klageverfahren des Beigeladenen zu 1) bei dem Sozialgericht Halle anhängig. Das unter dem Aktenzeichen S 4 R 493/10 geführte Verfahren ruht.
Die Klägerin hat am 25.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und ergänzt ihn. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen differenziert. Sie habe nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), sondern das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Endkunden geprüft. Es müsse das Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden und das Verhältnis der Klägerin zum Beigeladenen zu 1) differenziert werden. Die Klägerin sei für den Beigeladenen zu 1) ebenso ein Kunde, wie der Endkunde es für die Klägerin sei. In diesen beiden Bereichen spielten sich die Vertragsverhandlungen und dergleichen ab. Der Endkunde der Klägerin schreibe der Klägerin auch vor, wann ein Projekt zum Beispiel fertig gestellt sein müsse. Insofern gebe die Klägerin dieses Fertigstellungsdatum ebenfalls an ihren Vertragspartner weiter. Nur so könne insgesamt eine Harmonisierung der jeweiligen Vertragverhältnisse geschehen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) abhängig Beschäftigter der Klägerin sei, da ansonsten auch die Klägerin plötzlich abhängig Beschäftigter ihres Endkunden sein müsse. Die Verträge mit dem Endkunden, in die die Beklagte Einsicht begehre, seien für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus stünden gemäß § 35 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich, so dass die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 SGB I einen Anspruch darauf habe, dass ihre Verträge mit den Endkunden von der Beklagten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürften. Die Klägerin habe mithin ein Recht darauf, dass ihre Verträge mit den Kunden nicht offengelegt würden. Darüber hinaus seien die Verträge für das Statusfeststellungsverfahren ohne Bedeutung. Die Klägerin könne keine Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden eingehen, die den Beigeladenen zu 1) irgendwie betreffen würden. Dies sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Soweit sich für die Klägerin Pflichten aus den Verträgen mit ihren Kunden ergäben, könne sie versuchen, diese auf Dritte abzuwälzen. Dies könne sie aber nur in einem Vertragsverhältnis mit dem Dritten, in diesem Falle mit dem Beigeladenen zu 1), tun. Die Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ergäben sich allein aus den Vertragsverhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1).
Mit Bescheid vom 01.03.2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 11.05.2009 dahingehend abgeändert, dass in der vom 13.05.2008 bis 18.09.2009 ausgeübten Beschäftigung als Systembankadministrator bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2010 und des Änderungsbescheides vom 01.03.2012 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Systembankadministrator bzw. Datenbankadministrator bzw. IT-Berater bei der Klägerin seit dem 13.05.2008 selbständig ausübt und für ihn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie regt an, den Vertrag zwischen der Klägerin und ihren Endkunden anzufordern. Die entsprechenden Kundenverträge seien durchaus entscheidungsrelevant, da sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aus den entsprechenden Verträgen mit den Kunden der Klägerin ergebe. Dem Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) sei eine konkrete Auftrags- und Projektbeschreibung dagegen nicht zu entnehmen, sondern lediglich eine allgemeine Leistungsbeschreibung.
Die Beigeladene zu 4) ist der Ansicht, dass die einzelnen Beauftragungen nichts mit einer konkreten technischen Leistungsbeschreibung eines IT-Teilprojektes gemein habe. Es sei lediglich beschrieben, in welchem zeitlichen Umfang der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft als IT-Fachmann an welchem Ort gegen welche Stundenvergütung zur Verfügung stellen solle. Von den Konditionen, unter denen sich der Besteller eines konkreten Werkes üblicherweise vom Vertrag lösen dürfe, seien die einschlägigen Beauftragungsklauseln diametral entfernt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein abgegrenztes IT-Teilprojekt. Wesentlich näher als ein abgegrenztes IT-Teilprojekt liege das Bild einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung mit wechselnden Einsatzorten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.01.2013 verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Gericht hatte auch über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 01.03.2012 zu entscheiden, da dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin unterlag der Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht begann gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV am 15.05.2009.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt, § 7a Abs 2 SGB IV.
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 20.05.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris; BSG, Urteil vom 04.07.2007, Az. B 11a AL 5/06 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris).
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko. Im Einzelnen:
Dass der Beigeladene zu 1) in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert war, ergibt sich bereits aus der vertraglichen Gestaltung der als "Beauftragung" überschriebenen Verträge und aus dem Vortrag der Beteiligten über die tatsächliche Abwicklung der Verträge. So heißt es in der Beauftragung vom 12.09.2008: "Die Leistung wird als Dienstleistung erbracht - Basis dafür sind die von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen." Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie bei dem Endkunden ein Gesamtprojekt habe und dass die verantwortende Projektkoordination der Projektleitung der Klägerin obliege (vgl. Schriftsatz vom 10.03.2009, Bl. 40 ff. der Verwaltungsakte). Die Leistungsbeschreibung in den Verträgen mit dem Beigeladenen zu 1) ist sehr allgemein gehalten, worauf die Beigeladene zu 4) zutreffend hinweist. Mit dieser Leistungsbeschreibung allein wüsste der Beigeladene zu 1) nicht, welche Aufgaben im Einzelnen von ihm bei dem Endkunden erwartet werden. Seine konkreten Aufgaben ergeben sich erst aus den "von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalten und Aktionen". Hieraus folgt, dass erst die Projektleitung den Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) bestimmt. Werden aber die konkreten Arbeitsinhalte nicht durch den Vertrag selber geregelt, sondern ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Weisungsabhängigkeit vor, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, Rdnr. 59 m.w.N.; zur Abgrenzung Werkunternehmer/Arbeitnehmerüberlassung: BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 21//94, juris, Rdnr. 27). Dem steht nicht entgegen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess "verfeinert sein kann, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az. B 12 KR 8/01 R). Wie der Beigeladene zu 1) anschaulich in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, war er zudem in ein größeres Team eingegliedert, das unter einer Projektleitung stand. Eine solche Leitungsebene über dem Beigeladenen und die Eingliederung in ein Team sprechen insgesamt für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Projektleitung nicht durch die Klägerin selber, sondern durch einen weiteren Vertragspartner der Klägerin, nämlich I., wahrgenommen wurde, ändert hieran nichts. Auch wenn die Klägerin die Verträge mit dem Endkunden bzw. I. nicht vorgelegt hat, geht das Gericht aufgrund der geschilderten tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses davon aus, dass die Klägerin und I. vertraglich vereinbart haben, dass die Projektleitung durch I. ausgeführt werden soll und dass der Beigeladene zu 1) Teilnehmer an dem von I. zu leitenden Projekt sein soll. Durch die Einbindung des Beigeladenen zu 1) in ein Projekt, dessen Durchführung Gegenstand eines Vertragsverhältnisses der Klägerin mit dem Endkunden bzw. I. war, liegt eine betriebliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin vor.
Der Beigeladene zu 1) unterlag auch einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Es stand dem Beigeladenen zu 1) nicht frei, im Rahmen der Beauftragung seinen Arbeitsort selbst zu bestimmen, da sich der Einsatzort bereits aus der Beauftragung ergab. Die Kammer möchte dieses Kriterium jedoch nicht überbewerten, da auch bei einer selbständigen Tätigkeit der Einsatzort festgelegt werden kann. Dies ergibt sich bei der Tätigkeit eines IT-Beraters bereits aus der Natur der durchzuführenden Leistungen, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Allerdings ist die Kammer überzeugt davon, dass der Beigeladene zu 1) in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung nicht solche Freiheiten gehabt hat, wie es die Klägerin darstellt. Zwar hatte der Beigeladene zu 1) tatsächlich die Möglichkeit, zehn bis zwölf Stunden täglich zu arbeiten und dafür an einzelnen Tagen der Woche und während der von ihm genommenen Urlaubstage nicht. Gleichwohl war der Gestaltungsspielraum des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf seine Arbeitszeit aus mehreren Gründen beschränkt. Aus dem jeweiligen Leistungsumfang ergibt sich, dass die Vertragspartner von einem durchschnittlichen Acht-Stunden-Arbeitstag ausgingen. So sieht zum Beispiel der Vertrag vom 12.09.2008 1.600 Projektstunden an 200 Tagen vor. Hieraus wird deutlich, dass die Möglichkeiten des Beigeladenen, Stunden und Tage vor- bzw. nachzuarbeiten beschränkt waren. Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus dem jeweils geplanten Leistungszeitraum. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Beigeladenen zu 1) nicht ohne Weiteres möglich war, mehrere Wochen vor dem Ende des geplanten Leistungszeitraums seine Tätigkeit nach Abarbeitung der geplanten Stunden einseitig zu beenden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass von dem Beigeladenen zu 1) die Mitarbeit in dem Team erwartet wurde, solange das Projekt innerhalb des Leistungszeitraumes noch nicht beendet war. Er konnte daher seine Arbeitszeit nicht beliebig unabhängig von dem Team und den Wünschen des Endkunden planen. Der Beigeladene zu 1) unterlag also in Bezug auf die Arbeitszeit einem Direktionsrecht. Da seine konkreten Aufgaben sich nicht aus den Verträgen mit der Klägerin ergaben, sondern erst aus den von der Projektleitung geplanten und terminierten Inhalten und Aktionen, unterlag er auch im Hinblick auf die Art der zu erledigenden Aufgaben einem Weisungsrecht. Hiergegen spricht nicht, dass IT-Berater oftmals in hohem Maße spezialisiert sind und aus diesem Grunde der Endkunde und gegebenenfalls auch die Projektleitung keinen Einfluss auf den konkreten Lösungsweg nehmen können. Dies entspricht der Natur von Diensten höherer Art, ohne dass dies zwingend auf eine selbständige Tätigkeit schließen lässt. Entscheidend ist, dass die Projektleitung bzw. der Endkunde den Beigeladenen zu 1) anweist, ein bestimmtes Problem zu lösen. Der Beigeladene zu 1) selber hat in seinem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status angegeben, dass ihm Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit erteilt werden. Dass die Tätigkeit eines IT-Beraters in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattfinden kann, wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin IT-Berater auch fest angestellt hat. Wie die Klägerin im Anhörungsverfahren ausgeführt hat, hätte sie für die anstehenden Aufgaben einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt, wenn sie einen Mitarbeiter verfügbar gehabt hätte.
Der Beigeladene zu 1) hat im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse kein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen. Zu betrachten ist dabei jeweils das einzelne Auftragsverhältnis. Dass der Beigeladene zu 1) vor und nach Abwicklung der Auftragsverhältnisse das Risiko einer Beschäftigung trägt, ist daher ohne Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko ist zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offenbleibt, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhält (BSG, Urteil vom 12.12.1990, Az. 11 RAr 73/90, juris, Rdnr. 24). Bei der Tragung des Unternehmerrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen macht (BSG, a.a.O.). Unternehmerische Tätigkeit zeichnet sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssen als auch gleichzeitig Chancen eröffnet werden. Vorliegend konnte der Beigeladene zu 1) während des Leistungszeitraumes damit rechnen, gleich einem Vollbeschäftigten nach Stunden bezahlt zu werden. Sein Unternehmerrisiko ist daher als gering anzusetzen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Beigeladene zu 1) insoweit ein Risiko trage, als dass er in dem geplanten Leistungszeitraum mit dem geplanten Stundenumfang nicht zur Lösung gelange, so ist festzuhalten, dass dies nicht der vertraglichen Gestaltung entspricht. Ausweislich der ausdrücklichen Regelungen in dem Vertrag wird die Leistung des Beigeladenen als Dienstleistung erbracht. Geschuldet sind daher die Dienstleistung und kein Erfolg. Der Beigeladene zu 1) haftet daher nach der Beauftragung nicht für eine bestimmte Lösung eines Problems. Dies gilt umso mehr, als dass ein konkretes Problem bzw. eine konkrete Aufgabe gar nicht Gegenstand der Beauftragung war, sondern nur eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Sofern die Beteiligten darauf verweisen, dass der Beigeladene zu 1) seine unternehmerischen Chancen dadurch verwirklichen könne, dass er das Projekt besonders schnell erledige, um vor Ende des geplanten Leistungszeitraums fertig zu werden, so ist festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) zum einen aus den bereits dargestellten Gründen nicht die Möglichkeit hat, sehr viel schneller fertig zu werden, als geplant. Zum anderen ist er bei der Bewältigung des Projektes abhängig von den anderen Mitgliedern des Teams, die an dem Projekt mitarbeiten. Ein einzelnes Mitglied kann demnach seine Tätigkeit nicht vorzeitig beenden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Beigeladene zu 1) durch den Einsatz seines eigenen Laptops und die teilweise Nutzung seines eigenen Büros sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eigenes Unternehmenskapital einbringt, so ist festzuhalten, dass diese Posten auch in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu dem Wert der Dienstleistung, die der Beigeladene zu 1) erbrachte, als gering anzusehen sind. Im Übrigen ist es bei der Erbringung von Diensten höherer Art nicht unüblich, seine Arbeit auch teilweise an dem heimischen Arbeitsplatz am eigenen Laptop zu erbringen. Die Kammer sieht zwar ein gewisses Risiko darin, dass der Klägerin in Ziff. 3 ein umfangsreiches Kündigungsrecht für den Fall der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden eingeräumt wird. Dieses Risiko hat sich bereits bei den Verträgen vom 05.05.2008 und 15.08.2008 für den Beigeladenen zu 1) realisiert. Diesem einseitigen Risiko steht jedoch nicht gleichzeitig eine unternehmerische Chance gegenüber, sondern begünstigt allein die Klägerin. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) sein Honorar selber ausgehandelt hat, spricht ebenfalls nicht für eine selbständige Tätigkeit, da auch ein Arbeitnehmer vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sein Gehalt aushandelt. Im Übrigen war der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum für keinen weiteren Auftraggeber tätig. Dies wäre ihm aufgrund der Vertragsgestaltung, die von einem Acht-Stunden-Arbeitstag ausging, wenn überhaupt auch nur im geringfügigen Maße möglich gewesen. Eine solche Gestaltung der Tätigkeit ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere dann, wenn rechtlich oder faktisch keine realistischen Möglichkeiten bestanden haben, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 16, m.w.N.).
Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nach der vertraglichen Regelung die ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal hätte durchführen lassen können, spricht nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis allein ist kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung sind, können zwar in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden, können aber nicht von vorneherein als prägend angesehen werden. So hat das BSG in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesehen, wenn der Betreffende diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 17, m.w.N. auch zu der Rechtsprechung des BAG). Ist die persönliche Leistungserbringung die Regel, so schließt die Delegationsmöglichkeit ein Arbeitsverhältnis nicht aus (BSG, a.a.O.). Hier ist festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich weder im streitgegenständlichen Zeitraum, noch davor oder danach entsprechendes Fachpersonal beschäftigte. Es stand ihm damit kein Personal zur Verfügung, dass er hätte einsetzen können. Nach dem Vortrag der Klägerin waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berater, die über die Kenntnisse des Beigeladenen zu 1) verfügten, auch rar, so dass es unwahrscheinlich ist, dass der Beigeladene zu 1), der selber ein ausgewiesener Spezialist ist, einen weiteren Spezialisten auf diesem Gebiet zu einem Honorar/Gehalt hätte einstellen können, das ihm selbst eine weitere Gewinnspanne eröffnet. Damit spricht die Delegationsmöglichkeit im vorliegenden Fall nicht zwingend für eine unternehmerische Tätigkeit.
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, wie zum Beispiel festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Das Fehlen von den genannten Ansprüchen rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken, abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung, ist nur dann eingewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 20). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Die Versicherungspflicht trat jedoch in dem Zeitraum vom 13.05.2008 bis 14.05.2009 aufgrund der Vorschrift des § 7a Abs. 6 SGB IV nicht ein. Die Vorschrift bestimmt: "Wird der Antrag nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht". Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt, so dass die Versicherungspflicht frühestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung eingetreten sein kann. Der Antrag auf Statusfeststellung wurde bereits am 13.05.2008 gestellt. Nach Ansicht der Kammer hat der Beigeladene zu 1), der durch das Anhörungsschreiben über die Möglichkeit des § 7a Abs. 6 SGB IV informiert worden war, bereits durch das Ausfüllen des Formulars "Nachweis über die Absicherung zur Altersvorsorge/Nachweis über die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Zusendung konkludent dem späteren Versicherungsbeginn zugestimmt. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2013 hat der Beigeladen zu 1) dem Späteren ausdrücklich zugestimmt. Die Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV knüpft die Zustimmung im Übrigen nicht an eine bestimmte, vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2010, Az. L 11 R 5564/08, juris, Rdnr. 37 und 43). Der Beigeladene zu 1) hat auch für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen. Diese Absicherung braucht mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht deckungsgleich zu sein; es genügt, dass ein ausreichender sozialer Schutz besteht (vgl. die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/1855, Seite 8). Aus diesem Grunde hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die für die Zwischenzeit abgeschlossene private Krankenversicherung auch einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Dies ergibt sich auch aus dem Schutzzweck des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Nach Ansicht der Kammer besteht im Bereich der Krankenversicherung ein ausreichender sozialer Schutz, wenn die Sachleistungen von der Krankenversicherung umfasst sind. Auch im Bereich der Rentenversicherung hat der Kläger durch den Nachweis von Prämien für eine private Altersvorsorge auch für den streitgegenständlichen Zeitraum eine ausreichende Absicherung nachgewiesen. Das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung muss nicht zwingend erreicht werden (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O.). Ausreichend ist die Zahlung einer Prämie nach dem jeweiligen freiwilligen Mindestbeitrag nach den §§ 157, 167 SGB VI (vgl. LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2010, Aktenzeichen L 11 R 5564/08, Juris, Rdnr. 37. Der Nachweis des Beigeladenen zu 1) weist eine monatliche Beitragshöhe in Höhe von 252,42 EUR bzw. einen jährlichen Beitrag in Höhe von 3.029,04 EUR aus, was den genannten Mindestbeitrag deutlich übersteigt.
Nach alledem begann die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2009. Der Bescheid vom 11.05.2009 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, hier also am 14.05.2009. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt den im Ergebnis überwiegenden Erfolg der Klägerin.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 66).
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 13.05.2008 bis 18.09.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Hauptsitz in D ... Sie erbringt Dienstleistungen bei der Planung, Realisierung und Betreuung von Projekten im Bereich der Informationstechnologie. Sie verfügte nach eigener Angaben im März 2009 über 38 festangestellte Mitarbeiter.
Der am 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 2004 als IT-Berater tätig und als solcher mit einem Gewerbe angemeldet. Vor und nach seiner Tätigkeit für die Klägerin war er auch für weitere Unternehmen tätig. In dem streitgegenständlichen Zeitraum war er ausschließlich für die Klägerin tätig und zwar auf der Grundlage von folgenden Verträgen:
Zeitraum Vertrag Einsatzort Bemerkung 13.05.08- 31.12.08 05.05.08 D.P., M. wurde storniert zum 15.08.08 01.09.08- 31.12.08 15.08.08 I.,I. wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Beigeladener zu 1) erhält für die Zeit 01.09.08 bis 03.09.08 3x200 EUR wegen Projektbindung 16.09.08- 30.06.09 12.09.08 D.P., M. 01.07.09- 31.08.09 01.06.09 D.P., M. 01.09.09- 18.09.09 01.09.09 D.P., M.
Grundlage der Tätigkeit war jeweils ein als "Beauftragung" überschriebener Vertrag zwischen der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen "J. GmbH" firmierte und dem Beigeladenen zu 1), wobei die Vertragsbestimmungen in den wesentlichen Punkten gleich lauteten. So heißt es in der "Beauftragung" vom 12.09.2008 auszugsweise:
"Hiermit beauftragt J. GmbH (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) die Firma IT-Service B. (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) die im Kapitel Leistungsbeschreibung definierten und beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu den nachfolgend genannten Vertragsbedingungen zu erbringen.
Auftragsnummer: JPL41209082 Geplanter Leistungszeitraum: 16.09.08 – 30.06.09 mit Option auf Verlängerung Geplanter Leistungsumfang: 200 Tage, 1600 Projektstunden Stundensatz: 65,00 EUR Nebenkosten: all inclusive Gesamtvolumen: 104.000,00 EUR Einsatzort: M., D. P. Leistungsbeschreibung: Oracle Datenbank Optimierung/DB Administration - Import/Export - Tabellendesign - Querydesign - Optimierung von SQL Statements - Coaching
Die Leistung wird als Dienstleistung erbracht – Basis dafür sind die von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen.
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Punkt "Leistungsbeschreibung" näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen.
b) Der angegebene geplante Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
c) Der vereinbarte Stundensatz gilt unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden.
d) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
e) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
f) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
g) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren.
h) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
i) ...
j) Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik durchführen. Er wird die mit dem Auftraggeber bzw. dessen Kunden abgestimmten Methoden/Prozesse, Werkzeuge und Qualitätssicherungssysteme anwenden bzw. einsetzen.
2 ...
3. Laufzeit des Vertrages/Kündigung
a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstanden Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend des erzielten Leistungsstandes ersetzt.
b) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
4. Abrechnung/Rechnungsstellung
a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ebenso muss die Auftragsnummer jeweils auf dem Leistungsnachweis und den Rechnungen angegeben sein.
b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
...
8. Betriebshaftpflichtversicherung/Nachweis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung ...
9. Sonstiges/Schlussbestimmungen
...
c) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Dienstleistungen des Auftraggebers."
Am 20.05.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, nicht am Betriebssitz des Auftraggebers zu arbeiten und keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung seines Auftraggebers abhängig. Auf die Frage "Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) Ihrer Tätigkeit erteilt?" antwortete der Beigeladene zu 1) mit "ja". Im Übrigen wird auf die Angaben in dem Feststellungsantrag verwiesen.
Nachdem bei der Beklagten weitere von ihr bei dem Beigeladenen zu 1) angeforderte Unterlagen nicht eingegangen waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2008 die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Nachdem sowohl der Beigeladene zu 1) als auch die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und die Beauftragung vom 12.09.2008 sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt hatten, führte die Beklagte das Feststellungsverfahren fort.
Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sie zurzeit 38 festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe. Auch derzeit suche sie deutschlandweit über die Arbeitsämter und über andere Wege neue Mitarbeiter. Gerne hätte sie auch für ihre Projektsituationen mehr geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch schon 2008 fest eingestellt. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Um dennoch weitere Projekte durchführen zu können, habe sie temporär auch zusätzliche Kräfte bei Partnerunternehmen und auf dem Markt der freien Mitarbeiter rekrutiert. Sie erbringe bei dem Endkunden ein Gesamtprojekt. Die Verantwortung der Projektkoordination obliege der Projektleitung der Klägerin. Diese stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit den Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Somit stimme die Projektleitung mit dem Beigeladenen zu 1) Arbeitspakete ab, die der Beigeladene zu 1) ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmen abarbeite. Der Beigeladene zu 1) sei bei der Abarbeitung nicht weisungsgebunden, sondern frei in der Wahl und der Art und Weise der Lösungsausarbeitung. Er könne einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder in Abstimmung mit der Projektleitung das übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Bei Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Arbeitspakte seien Arbeitsmittel und Arbeitsort aus Sicherheitsgründen vom Endkunden vorgegeben. Jegliche andere vorbereitende Tätigkeit sei ortsunabhängig mit eigenen Arbeitsmitteln durchführbar und nicht an den Arbeitsort beim Kunden gebunden. Der Beigeladene zu 1) werbe für sich über die Webportale Xing und Freelancermap und verhandle seine Preise frei. Er werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Deshalb spielten Arbeitszeiten eine untergeordnete Rolle und ergeben sich aus dem jeweiligen projektbezogenen Erfordernis. Dies sei bei Administrationsleistungen branchenüblich und gar nicht anders darstellbar. Im Außenverhältnis sei der Kunde bereits vor Projektstart informiert, dass für den von dem Beigeladenen durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter aktuell vorgesehen sei und dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als freier Mitarbeiter tätig sei. Der Beigeladene zu 1) sei in keinerlei betriebliche Abläufe eingegliedert. Er habe im Vergleich zu einem Festangestellten keinen Dienstwagen, keinen Laptop, kein Diensthandy und keine Übernahme der Telefonkosten für sein Home Office, keine betriebliche Direktversicherung, keine Versorgung durch die Unterstützungskasse, keine Urlaubsregelung, keine Vergütung im Krankheitsfall und keine Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen. Die einzig fixe Größe in der Vergütung sei der ausgehandelte und vertraglich vereinbarte Stundensatz. Bei höherem zeitlichen Aufwand, als für das jeweilige Arbeitspaket veranschlagt, trage der Beigeladene zu 1) das Risiko, dass Mehraufwände nicht vergütet würden. Im Gegenzug komme ihm zugute, falls er einen geringeren zeitlichen Aufwand benötige. Nachfolgende Mängel in dem von ihm erstellten Arbeitspaket müssten ohne Vergütung beseitigt werden. Dieses Risiko entfalle bei einem Festangestellten. Hätte sie, die Klägerin, für die anstehenden Aufgaben einen eigenen Mitarbeiter verfügbar gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Hätte die Klägerin eine kostengünstigere Alternative gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) ebenso nicht beauftragt worden. Diese Risiken kenne ein Festangestellter nicht. Das unternehmerische Risiko und auch die Chance, einen besser dotierten Auftrag zu finden, liege ausschließlich bei dem Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 1) legte im Anhörungsverfahren das ausgefüllte Formular "Nachweis über die Absicherung zur Altersvorsorge/Nachweis über die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit" vor. Auf den Nachweis vom 08.03.2009 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 43 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheiden vom 11.05.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als IT-Berater bei der Klägerin seit dem 13.05.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die vom Beigeladenen zu 1) übertragenen Aufgaben würden am Betriebssitz des Endkunden ausgeübt. Die Aufgabenstellung sei klar umrissen und nach außen hin erscheine der Beigeladene zu 1) als Mitarbeiter der Klägerin. Er werde im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbständig Tätiger wahrgenommen. Es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Klägerin vor. Er trage kein unternehmerisches Risiko, da die Tätigkeit weder den Einsatz eigenen Kapitals noch eigener Betriebsmittel erfordere. Notwendige Arbeitsmittel würden vom Kunden der Klägerin zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei die Zahlung eines Honorars pro Stunde vereinbart. Eine Vergütung in Abhängigkeit vom Erfolg der Tätigkeit oder als Werklohn, mit den sich daraus ergebenden Risiken sei hier nicht gegeben. Auch wenn die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsehen würden, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die sich ergebende Vollzeitauslastung begrenzt. Der Auftragnehmer unterliege damit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungsrecht und Direktionsrecht des Auftraggebers. Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem einzelnen Auftraggeber nicht von vornherein aus. Die Versicherungspflicht beginne dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht erfüllt seien. Der Beigeladene zu 1) habe dem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zugestimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung sei eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Mit ihrem am 18.06.2009 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, dass der Bescheid auf einer falschen Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen und einer falschen Tatsachenerhebung beruhe. Sie wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, dass ein erhebliches Unternehmerrisiko für den Beigeladenen zu 1) bestehe. Er trage das Risiko für einen höheren zeitlichen Aufwand, als für das jeweilige Arbeitspaket veranschlagt. Im Gegenzug komme ihm ein geringerer zeitlicher Aufwand als veranschlagt zugute. Unabhängig von den Schadensersatzansprüchen, denen der Beigeladene zu 1) im Zweifel ausgesetzt sei, sei das Projekt auch zeitlich begrenzt, so dass er für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko beim Ausbleiben von Aufträgen selbst trage. Dem Endkunden und allen anderen Beteiligten sei bekannt, dass der Beigeladene nicht Mitarbeiter der Klägerin sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass viele Endkunden nur einen Ansprechpartner, der alles organisiere, wünschten. Dies sei ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Endkunde bestimmte Rahmenbedingungen direkt mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbare. Insbesondere erfolge die endgültige Abstimmung über den Arbeitsablauf zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden. Schließlich sei es üblich, dass umfangreiche IT-Projekte in den Räumen des Kunden erbracht würden. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass bestimmte Tätigkeiten irgendwo anders erbracht würden. So könne zum Beispiel das Programmieren von Software, die später bei einem Endkunden aufgespielt werde, an einem anderen Ort erfolgen. Soweit eine Tätigkeit nicht vor Ort beim Kunden erbracht werden müsse, stehe es dem Beigeladenen frei, seinen Arbeitsort zu wählen. Er habe hierfür sein eigenes Büro und sei nicht verpflichtet, Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Klägerin zu erbringen. Zu diesen Räumlichkeiten habe er auch keinen freien Zugang. In Bezug auf die Arbeitszeit sei es dem Endkunden letztendlich egal, wie lange der Beigeladene zu 1) für die Zielerreichung brauche. Wie dies gewährleistet werde, obliege dem Beigeladenen zu 1). Es gebe selbstverständlich einen gewissen Zeitrahmen. Unter dem 04.06.2009 legte auch der Beigeladene zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2009 ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin. Sein Arbeitstag betrage oft weit mehr als acht Arbeitsstunden, meist zehn bis zwölf Stunden pro Arbeitstag. Die Arbeitszeit teile er sich unterschiedlich ein, zum Beispiel auf nur vier Arbeitstage pro Woche.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.05.2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Auch Arbeitnehmer hätten vor Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis anzunehmen bzw. abzulehnen und die Modalitäten auszuhandeln. Der Beigeladene zu 1) habe auf die arbeitsbegleitenden Regelungen keinen Einfluss. Er unterliege Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden bzw. des Projektleiters der Klägerin. Hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort seien dem Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Einsatzort stehe bereits bei Annahme des Auftrages fest und auch die Arbeitszeit könne er überwiegend nicht selbst gestalten. Die Arbeitszeit ergebe sich aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich an dem vorgegebenen Zeitplan und den üblichen Arbeitszeiten des Endkunden. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation bedeutet nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers, sondern könne auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben durch Übertragung einer konkreten Funktion zur Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung vorliegen. Im Bezug auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers sei nicht entscheidend, dass das Weisungsrecht laufend ausgeübt werde. Es genüge vielmehr, dass der Beschäftigende nach der jeweiligen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Dass dem Beigeladenen zu 1) bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit keine detaillierten Weisungen erteilt werden könnten, da dazu ein spezielles Fachwissen notwendig sei, könne hier nicht dazu führen, dass vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werde. Vorliegend werde auch die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da ein Stundensatz, die Anzahl der Stunden und der Auftragszeitraum vereinbart worden sei. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Durch den Verzicht auf Leistungen, Verpflichtungen, Belastungen und Risiko übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen, würde keine Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten begründet.
In Bezug auf den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 ist ein Klageverfahren des Beigeladenen zu 1) bei dem Sozialgericht Halle anhängig. Das unter dem Aktenzeichen S 4 R 493/10 geführte Verfahren ruht.
Die Klägerin hat am 25.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und ergänzt ihn. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen differenziert. Sie habe nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), sondern das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Endkunden geprüft. Es müsse das Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden und das Verhältnis der Klägerin zum Beigeladenen zu 1) differenziert werden. Die Klägerin sei für den Beigeladenen zu 1) ebenso ein Kunde, wie der Endkunde es für die Klägerin sei. In diesen beiden Bereichen spielten sich die Vertragsverhandlungen und dergleichen ab. Der Endkunde der Klägerin schreibe der Klägerin auch vor, wann ein Projekt zum Beispiel fertig gestellt sein müsse. Insofern gebe die Klägerin dieses Fertigstellungsdatum ebenfalls an ihren Vertragspartner weiter. Nur so könne insgesamt eine Harmonisierung der jeweiligen Vertragverhältnisse geschehen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) abhängig Beschäftigter der Klägerin sei, da ansonsten auch die Klägerin plötzlich abhängig Beschäftigter ihres Endkunden sein müsse. Die Verträge mit dem Endkunden, in die die Beklagte Einsicht begehre, seien für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus stünden gemäß § 35 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich, so dass die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 SGB I einen Anspruch darauf habe, dass ihre Verträge mit den Endkunden von der Beklagten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürften. Die Klägerin habe mithin ein Recht darauf, dass ihre Verträge mit den Kunden nicht offengelegt würden. Darüber hinaus seien die Verträge für das Statusfeststellungsverfahren ohne Bedeutung. Die Klägerin könne keine Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden eingehen, die den Beigeladenen zu 1) irgendwie betreffen würden. Dies sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Soweit sich für die Klägerin Pflichten aus den Verträgen mit ihren Kunden ergäben, könne sie versuchen, diese auf Dritte abzuwälzen. Dies könne sie aber nur in einem Vertragsverhältnis mit dem Dritten, in diesem Falle mit dem Beigeladenen zu 1), tun. Die Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ergäben sich allein aus den Vertragsverhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1).
Mit Bescheid vom 01.03.2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 11.05.2009 dahingehend abgeändert, dass in der vom 13.05.2008 bis 18.09.2009 ausgeübten Beschäftigung als Systembankadministrator bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2010 und des Änderungsbescheides vom 01.03.2012 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Systembankadministrator bzw. Datenbankadministrator bzw. IT-Berater bei der Klägerin seit dem 13.05.2008 selbständig ausübt und für ihn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie regt an, den Vertrag zwischen der Klägerin und ihren Endkunden anzufordern. Die entsprechenden Kundenverträge seien durchaus entscheidungsrelevant, da sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aus den entsprechenden Verträgen mit den Kunden der Klägerin ergebe. Dem Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) sei eine konkrete Auftrags- und Projektbeschreibung dagegen nicht zu entnehmen, sondern lediglich eine allgemeine Leistungsbeschreibung.
Die Beigeladene zu 4) ist der Ansicht, dass die einzelnen Beauftragungen nichts mit einer konkreten technischen Leistungsbeschreibung eines IT-Teilprojektes gemein habe. Es sei lediglich beschrieben, in welchem zeitlichen Umfang der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft als IT-Fachmann an welchem Ort gegen welche Stundenvergütung zur Verfügung stellen solle. Von den Konditionen, unter denen sich der Besteller eines konkreten Werkes üblicherweise vom Vertrag lösen dürfe, seien die einschlägigen Beauftragungsklauseln diametral entfernt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein abgegrenztes IT-Teilprojekt. Wesentlich näher als ein abgegrenztes IT-Teilprojekt liege das Bild einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung mit wechselnden Einsatzorten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.01.2013 verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Gericht hatte auch über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 01.03.2012 zu entscheiden, da dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin unterlag der Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht begann gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV am 15.05.2009.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt, § 7a Abs 2 SGB IV.
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 20.05.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris; BSG, Urteil vom 04.07.2007, Az. B 11a AL 5/06 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris).
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).
Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts und des Vortrages der Beteiligten ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Der Beigeladene zu 1) war in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, er war einem Direktions- und Weisungsrecht unterworfen und er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko. Im Einzelnen:
Dass der Beigeladene zu 1) in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert war, ergibt sich bereits aus der vertraglichen Gestaltung der als "Beauftragung" überschriebenen Verträge und aus dem Vortrag der Beteiligten über die tatsächliche Abwicklung der Verträge. So heißt es in der Beauftragung vom 12.09.2008: "Die Leistung wird als Dienstleistung erbracht - Basis dafür sind die von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalte und Aktionen." Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie bei dem Endkunden ein Gesamtprojekt habe und dass die verantwortende Projektkoordination der Projektleitung der Klägerin obliege (vgl. Schriftsatz vom 10.03.2009, Bl. 40 ff. der Verwaltungsakte). Die Leistungsbeschreibung in den Verträgen mit dem Beigeladenen zu 1) ist sehr allgemein gehalten, worauf die Beigeladene zu 4) zutreffend hinweist. Mit dieser Leistungsbeschreibung allein wüsste der Beigeladene zu 1) nicht, welche Aufgaben im Einzelnen von ihm bei dem Endkunden erwartet werden. Seine konkreten Aufgaben ergeben sich erst aus den "von der I. Projektleitung geplanten und terminierten Inhalten und Aktionen". Hieraus folgt, dass erst die Projektleitung den Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) bestimmt. Werden aber die konkreten Arbeitsinhalte nicht durch den Vertrag selber geregelt, sondern ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Weisungsabhängigkeit vor, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, Rdnr. 59 m.w.N.; zur Abgrenzung Werkunternehmer/Arbeitnehmerüberlassung: BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 21//94, juris, Rdnr. 27). Dem steht nicht entgegen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess "verfeinert sein kann, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az. B 12 KR 8/01 R). Wie der Beigeladene zu 1) anschaulich in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, war er zudem in ein größeres Team eingegliedert, das unter einer Projektleitung stand. Eine solche Leitungsebene über dem Beigeladenen und die Eingliederung in ein Team sprechen insgesamt für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Projektleitung nicht durch die Klägerin selber, sondern durch einen weiteren Vertragspartner der Klägerin, nämlich I., wahrgenommen wurde, ändert hieran nichts. Auch wenn die Klägerin die Verträge mit dem Endkunden bzw. I. nicht vorgelegt hat, geht das Gericht aufgrund der geschilderten tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses davon aus, dass die Klägerin und I. vertraglich vereinbart haben, dass die Projektleitung durch I. ausgeführt werden soll und dass der Beigeladene zu 1) Teilnehmer an dem von I. zu leitenden Projekt sein soll. Durch die Einbindung des Beigeladenen zu 1) in ein Projekt, dessen Durchführung Gegenstand eines Vertragsverhältnisses der Klägerin mit dem Endkunden bzw. I. war, liegt eine betriebliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin vor.
Der Beigeladene zu 1) unterlag auch einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Es stand dem Beigeladenen zu 1) nicht frei, im Rahmen der Beauftragung seinen Arbeitsort selbst zu bestimmen, da sich der Einsatzort bereits aus der Beauftragung ergab. Die Kammer möchte dieses Kriterium jedoch nicht überbewerten, da auch bei einer selbständigen Tätigkeit der Einsatzort festgelegt werden kann. Dies ergibt sich bei der Tätigkeit eines IT-Beraters bereits aus der Natur der durchzuführenden Leistungen, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Allerdings ist die Kammer überzeugt davon, dass der Beigeladene zu 1) in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung nicht solche Freiheiten gehabt hat, wie es die Klägerin darstellt. Zwar hatte der Beigeladene zu 1) tatsächlich die Möglichkeit, zehn bis zwölf Stunden täglich zu arbeiten und dafür an einzelnen Tagen der Woche und während der von ihm genommenen Urlaubstage nicht. Gleichwohl war der Gestaltungsspielraum des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf seine Arbeitszeit aus mehreren Gründen beschränkt. Aus dem jeweiligen Leistungsumfang ergibt sich, dass die Vertragspartner von einem durchschnittlichen Acht-Stunden-Arbeitstag ausgingen. So sieht zum Beispiel der Vertrag vom 12.09.2008 1.600 Projektstunden an 200 Tagen vor. Hieraus wird deutlich, dass die Möglichkeiten des Beigeladenen, Stunden und Tage vor- bzw. nachzuarbeiten beschränkt waren. Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus dem jeweils geplanten Leistungszeitraum. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Beigeladenen zu 1) nicht ohne Weiteres möglich war, mehrere Wochen vor dem Ende des geplanten Leistungszeitraums seine Tätigkeit nach Abarbeitung der geplanten Stunden einseitig zu beenden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass von dem Beigeladenen zu 1) die Mitarbeit in dem Team erwartet wurde, solange das Projekt innerhalb des Leistungszeitraumes noch nicht beendet war. Er konnte daher seine Arbeitszeit nicht beliebig unabhängig von dem Team und den Wünschen des Endkunden planen. Der Beigeladene zu 1) unterlag also in Bezug auf die Arbeitszeit einem Direktionsrecht. Da seine konkreten Aufgaben sich nicht aus den Verträgen mit der Klägerin ergaben, sondern erst aus den von der Projektleitung geplanten und terminierten Inhalten und Aktionen, unterlag er auch im Hinblick auf die Art der zu erledigenden Aufgaben einem Weisungsrecht. Hiergegen spricht nicht, dass IT-Berater oftmals in hohem Maße spezialisiert sind und aus diesem Grunde der Endkunde und gegebenenfalls auch die Projektleitung keinen Einfluss auf den konkreten Lösungsweg nehmen können. Dies entspricht der Natur von Diensten höherer Art, ohne dass dies zwingend auf eine selbständige Tätigkeit schließen lässt. Entscheidend ist, dass die Projektleitung bzw. der Endkunde den Beigeladenen zu 1) anweist, ein bestimmtes Problem zu lösen. Der Beigeladene zu 1) selber hat in seinem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status angegeben, dass ihm Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit erteilt werden. Dass die Tätigkeit eines IT-Beraters in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattfinden kann, wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin IT-Berater auch fest angestellt hat. Wie die Klägerin im Anhörungsverfahren ausgeführt hat, hätte sie für die anstehenden Aufgaben einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt, wenn sie einen Mitarbeiter verfügbar gehabt hätte.
Der Beigeladene zu 1) hat im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse kein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen. Zu betrachten ist dabei jeweils das einzelne Auftragsverhältnis. Dass der Beigeladene zu 1) vor und nach Abwicklung der Auftragsverhältnisse das Risiko einer Beschäftigung trägt, ist daher ohne Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko ist zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offenbleibt, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhält (BSG, Urteil vom 12.12.1990, Az. 11 RAr 73/90, juris, Rdnr. 24). Bei der Tragung des Unternehmerrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen macht (BSG, a.a.O.). Unternehmerische Tätigkeit zeichnet sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssen als auch gleichzeitig Chancen eröffnet werden. Vorliegend konnte der Beigeladene zu 1) während des Leistungszeitraumes damit rechnen, gleich einem Vollbeschäftigten nach Stunden bezahlt zu werden. Sein Unternehmerrisiko ist daher als gering anzusetzen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Beigeladene zu 1) insoweit ein Risiko trage, als dass er in dem geplanten Leistungszeitraum mit dem geplanten Stundenumfang nicht zur Lösung gelange, so ist festzuhalten, dass dies nicht der vertraglichen Gestaltung entspricht. Ausweislich der ausdrücklichen Regelungen in dem Vertrag wird die Leistung des Beigeladenen als Dienstleistung erbracht. Geschuldet sind daher die Dienstleistung und kein Erfolg. Der Beigeladene zu 1) haftet daher nach der Beauftragung nicht für eine bestimmte Lösung eines Problems. Dies gilt umso mehr, als dass ein konkretes Problem bzw. eine konkrete Aufgabe gar nicht Gegenstand der Beauftragung war, sondern nur eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Sofern die Beteiligten darauf verweisen, dass der Beigeladene zu 1) seine unternehmerischen Chancen dadurch verwirklichen könne, dass er das Projekt besonders schnell erledige, um vor Ende des geplanten Leistungszeitraums fertig zu werden, so ist festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) zum einen aus den bereits dargestellten Gründen nicht die Möglichkeit hat, sehr viel schneller fertig zu werden, als geplant. Zum anderen ist er bei der Bewältigung des Projektes abhängig von den anderen Mitgliedern des Teams, die an dem Projekt mitarbeiten. Ein einzelnes Mitglied kann demnach seine Tätigkeit nicht vorzeitig beenden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Beigeladene zu 1) durch den Einsatz seines eigenen Laptops und die teilweise Nutzung seines eigenen Büros sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eigenes Unternehmenskapital einbringt, so ist festzuhalten, dass diese Posten auch in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu dem Wert der Dienstleistung, die der Beigeladene zu 1) erbrachte, als gering anzusehen sind. Im Übrigen ist es bei der Erbringung von Diensten höherer Art nicht unüblich, seine Arbeit auch teilweise an dem heimischen Arbeitsplatz am eigenen Laptop zu erbringen. Die Kammer sieht zwar ein gewisses Risiko darin, dass der Klägerin in Ziff. 3 ein umfangsreiches Kündigungsrecht für den Fall der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden eingeräumt wird. Dieses Risiko hat sich bereits bei den Verträgen vom 05.05.2008 und 15.08.2008 für den Beigeladenen zu 1) realisiert. Diesem einseitigen Risiko steht jedoch nicht gleichzeitig eine unternehmerische Chance gegenüber, sondern begünstigt allein die Klägerin. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) sein Honorar selber ausgehandelt hat, spricht ebenfalls nicht für eine selbständige Tätigkeit, da auch ein Arbeitnehmer vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sein Gehalt aushandelt. Im Übrigen war der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum für keinen weiteren Auftraggeber tätig. Dies wäre ihm aufgrund der Vertragsgestaltung, die von einem Acht-Stunden-Arbeitstag ausging, wenn überhaupt auch nur im geringfügigen Maße möglich gewesen. Eine solche Gestaltung der Tätigkeit ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere dann, wenn rechtlich oder faktisch keine realistischen Möglichkeiten bestanden haben, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 16, m.w.N.).
Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nach der vertraglichen Regelung die ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal hätte durchführen lassen können, spricht nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis allein ist kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung sind, können zwar in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden, können aber nicht von vorneherein als prägend angesehen werden. So hat das BSG in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesehen, wenn der Betreffende diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 17, m.w.N. auch zu der Rechtsprechung des BAG). Ist die persönliche Leistungserbringung die Regel, so schließt die Delegationsmöglichkeit ein Arbeitsverhältnis nicht aus (BSG, a.a.O.). Hier ist festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich weder im streitgegenständlichen Zeitraum, noch davor oder danach entsprechendes Fachpersonal beschäftigte. Es stand ihm damit kein Personal zur Verfügung, dass er hätte einsetzen können. Nach dem Vortrag der Klägerin waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berater, die über die Kenntnisse des Beigeladenen zu 1) verfügten, auch rar, so dass es unwahrscheinlich ist, dass der Beigeladene zu 1), der selber ein ausgewiesener Spezialist ist, einen weiteren Spezialisten auf diesem Gebiet zu einem Honorar/Gehalt hätte einstellen können, das ihm selbst eine weitere Gewinnspanne eröffnet. Damit spricht die Delegationsmöglichkeit im vorliegenden Fall nicht zwingend für eine unternehmerische Tätigkeit.
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, wie zum Beispiel festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Das Fehlen von den genannten Ansprüchen rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken, abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung, ist nur dann eingewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 20). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Die Versicherungspflicht trat jedoch in dem Zeitraum vom 13.05.2008 bis 14.05.2009 aufgrund der Vorschrift des § 7a Abs. 6 SGB IV nicht ein. Die Vorschrift bestimmt: "Wird der Antrag nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht". Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt, so dass die Versicherungspflicht frühestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung eingetreten sein kann. Der Antrag auf Statusfeststellung wurde bereits am 13.05.2008 gestellt. Nach Ansicht der Kammer hat der Beigeladene zu 1), der durch das Anhörungsschreiben über die Möglichkeit des § 7a Abs. 6 SGB IV informiert worden war, bereits durch das Ausfüllen des Formulars "Nachweis über die Absicherung zur Altersvorsorge/Nachweis über die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Zusendung konkludent dem späteren Versicherungsbeginn zugestimmt. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2013 hat der Beigeladen zu 1) dem Späteren ausdrücklich zugestimmt. Die Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV knüpft die Zustimmung im Übrigen nicht an eine bestimmte, vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2010, Az. L 11 R 5564/08, juris, Rdnr. 37 und 43). Der Beigeladene zu 1) hat auch für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen. Diese Absicherung braucht mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht deckungsgleich zu sein; es genügt, dass ein ausreichender sozialer Schutz besteht (vgl. die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/1855, Seite 8). Aus diesem Grunde hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die für die Zwischenzeit abgeschlossene private Krankenversicherung auch einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Dies ergibt sich auch aus dem Schutzzweck des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Nach Ansicht der Kammer besteht im Bereich der Krankenversicherung ein ausreichender sozialer Schutz, wenn die Sachleistungen von der Krankenversicherung umfasst sind. Auch im Bereich der Rentenversicherung hat der Kläger durch den Nachweis von Prämien für eine private Altersvorsorge auch für den streitgegenständlichen Zeitraum eine ausreichende Absicherung nachgewiesen. Das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung muss nicht zwingend erreicht werden (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O.). Ausreichend ist die Zahlung einer Prämie nach dem jeweiligen freiwilligen Mindestbeitrag nach den §§ 157, 167 SGB VI (vgl. LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2010, Aktenzeichen L 11 R 5564/08, Juris, Rdnr. 37. Der Nachweis des Beigeladenen zu 1) weist eine monatliche Beitragshöhe in Höhe von 252,42 EUR bzw. einen jährlichen Beitrag in Höhe von 3.029,04 EUR aus, was den genannten Mindestbeitrag deutlich übersteigt.
Nach alledem begann die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2009. Der Bescheid vom 11.05.2009 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, hier also am 14.05.2009. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt den im Ergebnis überwiegenden Erfolg der Klägerin.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 66).
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