Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 424/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Hat der Rentenversicherungsträger durch Bescheid nach § 7a SGB IV bestandskräftig ein zur Versicherungs- und Beitragspflicht führendes Beschäftigungsverhältnis festgestellt, bleibt der Verwalter in der Insolvenz des Dienstherren auch nach der unwidersproc
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 52.270,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Überprüfung einer Statusfeststellung im Sinne von § 7a SGB IV im Rahmen eines sog. Zugunstenbescheides. Der Kläger ist der Verwalter im Insolvenzverfahren des I. e.V., mit Vereinssitz in M., eingetragen zunächst im Vereinsregister des Amtsgerichts M., VR-Nummer , später im Vereinsregister des Amtsgericht D., VR-Nummer. Der Verein wurde mit Satzung vom 19.09.1990/18.07.1991 unter dem Namen "V. e.V." errichtet. Vereinszweck waren die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Beratung von Unternehmensgründern und die Förderung interregionaler Beziehungen und Kontakte im grenznahen osteuropäischen Raum. Dem Vereinsvorstand gehörten neben dem Vorsitzenden ein Stellvertreter sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder an. Der Verein wurde nach außen durch den Vorsitzenden allein oder zwei sonstige Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Als alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender fungierte Prof. H ... Sonstige Vorstandsmitglieder waren ab der Gründung des Vereins zunächst Dr. E. als Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden sowie als weitere Vorstandsmitglieder der Beigeladene zu 1 sowie Prof. K. und Dr. E ... Mit Vorstandsbeschluss vom 18.10.2002 schieden Dr. E., Prof. K. und Dr. E. aus dem Vorstand aus. Der Beigeladene zu 1 wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen und Freiherr B. als weiteres Mitglied in den Vorstand aufgenommen. Im Vorgriff auf das Ausscheiden des mit der Vereinsgeschäftsführung betrauten weiteren Mitglieds Dr. E. aus dem Vorstand zum Ablauf des 30.09.2000 beschloss der Vorstand in seiner Sitzung am 29.09.2000, dass der Beigeladene zu 1 ab dem 01.10.2000 die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds übernehmen werde. Er erhalte hierfür ein "Auftragshonorar" als geschäftsführendes Vorstandsmitglied in Höhe von 5.750,00 DM. Am 18.12.2001 schlossen der Verein und der Beigeladene zu 1 eine Honorarvereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1 "für konzeptionelle Arbeiten, Lösung von Grundsatzaufgaben des Vereins, Entwicklung von Geschäftsbeziehungen, Konsolidierung und Entwicklung" des Vereins mit der Einführung des Euro ab dem 01.01.2002 monatlich ein Honorar in Höhe von 3.300,00 EUR gemäß einem Vorstandsbeschluss vom 27.11.2001 erhalten solle. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1 Barauslagen gegen Belegnachweis erstattet erhält. Am 09.12.2002 beantragte der Beigeladene zu 1 eine versicherungsrechtliche Prüfung seiner Tätigkeit für den Verein im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Es bestehe ein Honorarvertrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, jedoch hätten sich Inhalt und Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit so entwickelt, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob der Status einer selbständigen Tätigkeit zutreffend sei. Der Beigeladene zu 1 gab an, er nehme die Aufgaben eines Geschäftsführers mit eingeschränkten Vollmachten wahr. Die Tätigkeit sei der des Geschäftsführers in einem kleinen Unternehmen vergleichbar. Bis einschließlich September 2000 sei die gleiche Tätigkeit durch einen Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrages ausgeübt worden. Er sei an Beschlüsse, Aufträge und Aufgaben des Vorstandes gebunden. Er habe seine Tätigkeit im Auftrag des Vorstandes und im Namen des Vereins wahrzunehmen. Den Umfang seiner wöchentlichen Arbeitszeit bezifferte er auf ca. 40 Stunden, davon 16 Stunden am Vereinssitz. Er setze für die Tätigkeit sein eigenes Fahrzeug, einen eigenen PC sowie sein eigenes betriebsfremdes Arbeitszimmer ein. Zu seinen Aufgaben und Verantwortungsbereichen gehörten die Jahresplanung, die Realisierung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Entwicklung von Kontakten und Geschäftsbeziehungen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und betriebswirtschaftliche Analysen, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit der Vereinsobjekte und des Vereinsvermögens, Jahresinventuren, die Aufgabenverteilung, die Anleitung und Kontrolle gegenüber dem Arbeitnehmer des Vereins, Honorarverträge mit den Dozenten, Geschäfte bis 800 EUR Wert je Vorgang in alleiniger Entscheidungsbefugnis, die Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung von Bildungsprojekten und maßnahmen, Fördermittelanträge, die Erarbeitung und Umsetzung von Unternehmenskonzepten für den Verein sowie die Erledigung der laufenden Geschäftspost. Von der Tätigkeit ausgenommen seien die Alleinvertretung des Vereins nach außen, der Abschluss und die Auflösung von Arbeitsverträgen sowie die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27.03.2003 hin, wonach diese beabsichtige, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, erklärte der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 07.04.2009, keine Einwände gegen die Erteilung des beabsichtigten Bescheides zu haben. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.06.2003 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins auf Grund einer abhängigen und "dem Grunde nach" versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werde. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung würden überwiegen. Zwar bestehe keine Bindung an ins Einzeln gehende Weisungen, jedoch sei der Beigeladene zu 1 an den durch die Satzung objektivierten Willen des Vereins gebunden. Dass im Alltag von dem Weisungsrecht kein Gebrauch gemacht werde, sei unerheblich, denn zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen gehöre auch die Rechtsmacht, das Weisungsrecht wahrzunehmen. Der Vorstand sei gegenüber den Vereinsmitgliedern verantwortlich und berichtspflichtig, die Tätigkeit sei damit fremdbestimmt. Der Beigeladene zu 1 stelle dem Verein seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit wie auch sonst ein leitender Angestellter oder Geschäftsführer zur Verfügung. Er beziehe ein festes Gehalt. Seine Tätigkeit komme ihm nicht unmittelbar zugute; er trage kein unmittelbares Unternehmerrisiko. Ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke des Vereins bestehe erst dann, wenn ein Vorstandsmitglied Beschlüsse des Vereins herbeiführen oder verhindern könne. Bei Vereinen mit mehr als zwei Mitgliedern und der Maßgeblichkeit der einfachen Mehrheit für Beschlüsse der Mitgliederversammlung bestehe schon keine Möglichkeit, gegen die eigene Person gerichtete Beschlüsse zu verhindern. Die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Eine § 1 Satz 4 SGG VI vergleichbare Regelung, wonach Vorstandsmitglieder generell nicht versicherungspflichtig beschäftigt seien, gelte für eingetragene Vereine gerade nicht. Die Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsführer eines kleinen Unternehmens spreche für eine abhängige Beschäftigung, weil auch ein Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt sei. Gegen den Bescheid vom 02.06.2003 erhob der Verein zunächst am 04.07.2003 mit Schreiben des weiteren Vorstandsmitgliedes Rechtsanwalt Freiherr B. vom 03.07.2003 Widerspruch. Diesen nahm jener jedoch am 19.09.2003 zurück. Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte die Beklagte gegenüber dem Schuldner und gegenüber dem Beigeladenen zu 1 fest, dass der Beginn der Versicherungspflicht nicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 und § 7b SGB IV aufzuschieben sei, weil der Antrag nach § 7a SGB IV nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt worden sei, die Zustimmung des Beigeladenen zu 1 fehle und dieser auch keine anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall und zur Altersvorsorge nachgewiesen habe. Am 24.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Am 15.07.2004 meldete die zu 2 beigeladene Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Gunsten des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 46.258,41 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 6.012,50 EUR zur Insolvenztabelle an. Der Kläger stellte die Forderungen am 12.03.2007 zunächst zur Tabelle fest. Am 29.02.2008 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2008 die nochmalige Überprüfung und die Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nach § 44 SGB X. Die Beklagte habe das Recht falsch angewandt. Die von der Beklagten herangezogenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied seien wertlos, weil die für eine abhängige Beschäftigung herangezogenen Merkmale faktisch immer auf den Vereinsgeschäftsführer zutreffen würden. Die Beklagte könne so ohne Rücksichtnahme auf den Einzelfall jedes Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstandes zum abhängig Beschäftigten erklären. Entscheidend müsse vielmehr sein, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied praktisch an keine ins einzeln gehende Weisungen gebunden gewesen sei, weil der Verein im Alltag von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe und der Beigeladene zu 1 in dem nur dreiköpfigen Vorstand wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung und die gesamte Arbeit des Schuldners gehabt habe. Die anderen Vorstandsmitglieder seien nur ehrenamtlich tätig gewesen. Weil der Kläger als einziger Kenntnis von allen Vorgängen des Vereins gehabt habe, sei auch nur er in der Lage gewesen, in allen Vereinsgeschäften maßgeblich mitzuwirken. Er habe die Arbeitsaufgaben selbst bis ins Detail bestimmt und die großen Linien entscheidend mit beeinflusst. Neben der Tätigkeit für den Verein sei der Beigeladene zu 1 auch noch anderweitig gewerblich tätig gewesen. Mit Bescheid vom 09.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Weder habe sie das Recht unrichtig angewandt, noch seien neue Tatsachen vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Den hiergegen vom 04.08.2008 unter Verweis auf die Begründung des Antrags nach § 44 SGB X erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009, der am selben Tag zur Post aufgegeben wurde, zurück. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen. Nach der bereits bekannten Sachlage seien die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die am 13.01.2010 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage vom 12.01.2010. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 überwogen hätten. Der Beigeladene zu 1 habe seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art ihrer Ausführung frei gestalten können. Er sei nach eingehenden Angaben nur ca. 16 von 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am Betriebssitz tätig gewesen. Aus den Beschlüssen und Vorgaben des Vorstandes ergebe sich allenfalls eine eingeschränkte Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1 habe ein betriebsfremdes eigenes Arbeitszimmer, sein eigenes Fahrzeug sowie den eigenen PC für die Erledigung der Tätigkeit eingesetzt und damit ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Mit Bescheid vom 10.11.2011 stellte die Beklagte ergänzend fest, dass der Beigeladene zu 1 in der Tätigkeit für den Verein in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei. In der Begründung des Bescheides vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde. Auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass der Bescheid nicht den angefochtenen Bescheid nach § 44 SGB X vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ergänze, sondern vielmehr die in diesen Bescheiden verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003, hat der Kläger seinen Klageantrag neu formuliert und beantragt, den Bescheid vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für den Schuldner I. e.V. vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1 habe nicht über die Rechtsmacht verfügt, die Geschicke des Vereins maßgeblich zu beeinflussen. Der Beigeladene zu 1 ist, ohne einen Antrag zu stellen, der Klage entgegengetreten. Die Klage sei verwirkt. Die Beitragsforderungen seien bereits zur Tabelle festgestellt gewesen, bevor der Kläger die Bescheide der Beklagten vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 angezweifelt habe. Einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung der Beigeladenen zu 2 zur Insolvenztabelle habe der Kläger nicht angebracht. Die Einschätzung, er sei abhängig beschäftigt gewesen, sei auch sachlich zutreffend. Er sei durchaus weisungsgebunden gewesen. Zum Beispiel hätten Dienstreisen genehmigt werden müssen. Die dienstliche Nutzung des Privat-PKW habe abgerechnet werden müssen. Seine konkrete Beschäftigung sei in einem Funktionsplan geregelt gewesen, dem die Tätigkeitsbeschreibung im Antrag auf Statusfestsstellung entnommen gewesen sei. Zwar sei er nur 16 von ca. 40 Arbeitsstunden am Vereinssitz tätig gewesen. Er habe dort jedoch über einen eigenen Arbeitsplatz mit PC verfügt. Die restliche Arbeitszeit sei er zur Erledigung von Vereinsaufgaben unterwegs gewesen. Die Beigeladene zu 2 hat sich vorbehaltlich der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Diese Erklärung hat sie zugleich namens der zu 3 beigeladenen Pflegekasse abgegeben. Auch die zu 4 beigeladene Bundesagentur für Arbeit teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Verein um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.04.2013 sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen der verbundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 sowie die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Bescheide vom 02.06.2003 sowie vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 zurückzunehmen und statt dessen festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für den Verein vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht unterlag. Der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 10.11.2011 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich nicht um einen Bescheid der im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG den angefochtenen Bescheid vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ändert oder ersetzt. Sein Regelungsgehalt entspricht nicht den Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 SGB X. Er nimmt die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nicht zurück, schon gar nicht mit dem Ziel, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine rechtswidrige Beitragserhebung zu Gunsten des Klägers rückgängig zu machen. Im Gegenteil: er stellt ausdrücklich die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 als maßgebliche Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der zur Insolvenztabelle angemeldeten Beitragsforderungen fest. Er beseitigt auch nicht rückwirkend gegenüber dem Kläger die belastenden Rechtsfolgen eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X. Er ergänzt vielmehr die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003, die ihrerseits erst den Gegenstand nach § 44 bilden. Mit dieser Maßgabe unterliegt der Ergänzungsbescheid jedoch ebenfalls der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X und im Streitfall inzident der Überprüfung durch das Gericht. Diese erstreckt sich damit auf die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011. Allerdings ist insoweit kein gesondertes Vorverfahren durchzuführen. § 96 Abs. 2 Abs. 1 SGG gilt vielmehr entsprechend. Weil der Bescheid vom 10.11.2011 vor Eintritt der Bestandskraft in die Überprüfung durch das Gericht einbezogen worden ist, gilt indessen in Bezug auf die dort getroffenen Feststellungen nicht die allgemein für die Überprüfung von Bescheiden nach § 44 SGB X geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Fall der Unerweislichkeit der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert. Allerdings ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des negativen Zugunstenbescheides nur mittelbar aus der Forderungsanmeldung der Beigeladenen zu 2 zur Insolvenztabelle. Allein die im Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X angestrebte Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 hat noch nicht zur Folge, dass die Anmeldung der bereits zur Tabelle festgestellten Beitragsforderungen rückwirkend entfiele und die Insolvenzmasse von den Beitragsverbindlichkeiten und den daran anknüpfenden Säumniszuschlägen automatisch entlastet wäre. Die im Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X angestrebte nachträgliche Feststellung, dass der Beigeladene zu 1 in der Tätigkeit für den Schuldner nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag, ist nur eine notwendige, allein jedoch nicht hinreichende Voraussetzung dafür, dass die Feststellung der Beitragsforderungen zur Insolvenztabelle rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 hält die Kammer eine solche Rückabwicklung der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht von vornherein für ausgeschlossen. Die materielle Bindungswirkung eines bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV schließt die Rücknahme eines Beitragsbescheides wegen fehlender Sozialversicherungspflicht aus. Die Einzugstelle ist zur Durchsetzung der aus der Versicherungspflicht resultierenden Beitragsforderungen verpflichtet. In Folge der Bindungswirkung des die Beitragspflicht feststellenden Titel (Beitragsbescheid oder Beitragsmeldung) ist der Insolvenzverwalter zunächst zur Feststellung zur Tabelle verpflichtet, ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung kann nicht angebracht werden. Hierzu bedarf es zunächst der Durchbrechung der Bindungswirkung. Dafür ist die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV der erste Schritt. Ob im Falle eines Erfolgs der Klage tatsächlich die Feststellung der Beitragsforderungen zur Tabelle rückgängig gemacht werden kann, entzieht sich der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts und kann deshalb im Rahmen der Prüfung, ob die gegen den negativen Zugunstenbescheid und die Zurücknahme des Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV gerichtete Klage zulässig ist, nicht vorweggenommen werden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Mitglied des Vereinsvorstandes für den Schuldner vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, der sozialen Pflegeversicherungspflicht und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R). Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R; Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R; Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 30/04 R). Klarzustellen ist in dem Zusammenhang, dass es bei der Beurteilung der praktisch gelebten Weisungsunterworfenheit und persönlichen Abhängigkeit nicht darauf ankommt, ob diese sich in tatsächlich erteilten Weisungen manifestiert haben. Dass keine Weisungen erteilt werden, solange die Tätigkeit entsprechend den Vorstellungen des Unternehmensträgers ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Die selbständige Erledigung von Tätigkeiten innerhalb des eigenen Aufgabengebietes ohne ständige kontrollierende und korrigierende Eingriffe des Dienstberechtigten wie auch das Entwickeln von Lösungen, welche vom Unternehmensträger in ständiger Praxis auf Grund einverständlicher Überzeugung wichtigen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden, ist kein Merkmal einer praktizierten Unternehmerstellung, sondern kennzeichnet vielmehr den Normalfall einer den Erwartungen des Arbeitgebers entsprechenden Verrichtung der einem leitenden Angestellten übertragenen Aufgaben. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach außen hin objektivierbaren und während der Tätigkeit auch tatsächlich nach außen hin dokumentierten Verhältnisse dem Betreffenden tatsächlich eine rechtliche oder wirtschaftliche Machtposition verleihen, die ihn in die Lage versetzt, im Falle eines Dissenses Weisungen ggf. abweichend von den vereinbarten Weisungskompetenzen zu unterbinden oder dem formal Weisungsberechtigten auf Grund der Einwirkungsmöglichkeit auf der Ebene des Unternehmensträgers den eigenen Willen aufzuzwingen. Für maßgebliche Abweichungen vom schriftlich Vereinbarten in der Praxis kommt es auf das reale Vermögen des Dienstnehmers, den Träger des Unternehmens zu beherrschen, und die ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mittel an. Wichtig ist dabei, dass der maßgebliche Einfluss auf der Ebene des Unternehmensträgers besteht, nicht nur auf der innerbetrieblichen Ebene. Die Vorgesetztenstellung gegenüber den (übrigen) abhängig Beschäftigten und umfassende Weisungsbefugnisse innerhalb eines Unternehmens sind auch für einen Fremdgeschäftsführer organtypisch. Sie machen ihn nicht zum Unternehmer, wenn er nicht zugleich über Mittel verfügt, um den Inhabern des Unternehmens bzw. den Gesellschaftern der das Unternehmen tragenden Gesellschaft, denen er formal weisungsunterworfen ist, seinen Willen zu diktieren und Entscheidungen über das Wohl und Wehe des Unternehmens ohne oder gegen deren Willen durchzusetzen bzw. zu verhindern. Verfügt er nicht über solche Mittel, so beruhen die ihm übertragenen Kompetenzen allein auf der jederzeit frei widerruflichen Gewährung durch die Gesellschafter und machen ihn in dieser Hinsicht von deren Willen persönlich abhängig. In leitenden Funktionen kann auch ein gewisses überobligationsmäßiges Engagement ohne strenge Bindung an Vorgaben zu Ort und Zeit der Arbeitsleistung als typisch angesehen werden. Der Verzicht auf eine Abgeltung dieser Mehrleistung kennzeichnet zudem weniger eine unternehmerische Teilhabe, sondern weist zunächst nur darauf hin, dass das private Interesse an der Durchsetzung der arbeitsvertraglich zustehenden Ansprüche den begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens untergeordnet wird. Die in der Zurücknahme der eigenen Rechtsposition zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Unternehmens weist nicht zwingend auf eine arbeitgeberähnliche Stellung hin. Das gilt jedenfalls dann, wenn der freiwilligen Mehrleistung keine Aussicht auf eine entsprechend größere Teilhabe am Unternehmenserfolg gegenüber steht. Sie kann auch lediglich die persönliche Abhängigkeit vom Unternehmen in Fällen widerspiegeln, in denen die Existenzgrundlage des Dienstnehmers mangels anderer Einkommensquellen untrennbar mit dem Schicksal des Unternehmens verknüpft ist. Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Das Tätigkeitsbild des Beigeladenen zu 1 unterscheidet sich nicht wesentlich von dem eines abhängig beschäftigten Fremdgeschäftsführers oder eines sonstigen leitenden Angestellten mit Außenvertretungsbefugnis in einem von einer Handelsgesellschaft getragenen gewerblichen Unternehmen. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse des Beigeladenen zu 1 waren diesem nicht unbegrenzt, sondern inhaltlich beschränkt zugewiesen. Der Beigeladene zu 1 verfügte nicht über (Kapital )Anteile oder eine dem vergleichbare stimmrechtswirksame Rechtsposition im Verein, die ihm die Rechtsmacht verliehen hätten, sich im Rahmen der Willensbildung des Unternehmensträgers gegebenenfalls allein gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern durchzusetzen. Schon der im Namen des Vereins durch das Vorstandsmitglied Freiherr B. erhobene Widerspruch vom 03.07.2003 gegen den Bescheid vom 02.06.2003, dessen Erlass der Beigeladene zu 1 zuvor in der Anhörung ausdrücklich zugestimmt hatte, legt nahe, dass der Beigeladene zu 1 den Vorstand des Vereins keineswegs wie ein alleiniger Unternehmensinhaber in der Hand hatte. Durch die Gewährung eines festen Gehalts ohne Gewinnbeteiligung war der Beigeladene zu 1 sowohl vom Erfolg wie auch vom Risiko des Unternehmens finanziell abgekoppelt. Der Beigeladene zu 1 hatte keine nennenswerten eigenen Vermögenswerte in den Verein auf das Risiko hin investiert, dass sich diese Aufwendungen für ihn nicht aus dem Unternehmenserlös amortisieren würden. Insbesondere die betriebliche Nutzung des Privat-PKW, die Verwendung des eigenen PC und die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erfüllen dieses Kriterium nicht und fallen deshalb für die Unterscheidung zwischen abhängig Beschäftigten und Unternehmern nicht ins Gewicht. Die dem Beigeladenen zu 1 übertragenen Aufgaben ergaben sich nicht konkret und unmittelbar aus dem Dienstvertrag. Sie wurden erst nach Maßgabe einer vom Beigeladenen zu 2 im Beurteilungsbogen zum Statusfeststellungsantrag vom 09.12.2002 auszugsweise wiedergegebenen Stellenbeschreibung durch die Eingliederung in das Unternehmen und die Erwartungen des Vorstandes konkretisiert. In dieser Ausfüllung des allgemeinen dienstvertraglichen Rahmens verwirklicht sich die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers unabhängig von der Erteilung konkreter Weisungen im Einzelfall. Die Weisungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Umfang der Tätigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus den dem Beigeladenen zu 1 übertragenen Aufgaben als Geschäftsführer und den damit im Zusammenhang stehenden betrieblichen Erfordernissen, die eine entsprechende Flexibilität voraussetzen. Eine weitgehende Freiheit in der Gestaltung der eigenen Tätigkeit ist für einen geschäftsführenden Vorstand organtypisch. Die Nichterteilung von Weisungen im laufenden Geschäftsbetrieb entspricht dem Normalfall, wenn der Geschäftsführer den in ihn gesetzten fachlichen Erwartungen der Gesellschafter gerecht wird, und ist deshalb ohne Aussagekraft. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1 allein über spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder ausschließlich an seine Person gebundene Geschäftsbeziehungen verfügt hätte, die eine effektive Kontrolle seiner Tätigkeit durch den übrigen Vorstand ausgeschlossen und den Beigeladenen zu 1 in seiner Position faktisch unersetzbar gemacht hätten. Allein die dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 1 zeitlich nachfolgende Insolvenz des Vereins reicht nicht aus, um eine solche Abhängigkeit des Vereins von der Person des Beigeladenen zu 1 zu belegen. War der Beigeladene zu 1 im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt, so ist auch die daraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 1 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Allerdings überschritt das dem Beigeladenen zu 1 in der Vorstandssitzung vom 29.09.2000 zugesprochene Honorar von 5.750,00 DM die damalige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 309 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Dies hätte indessen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens ab dem 01.01.2001 zum Wegfall der Krankenversicherungspflicht führen können, stünde dem nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Unterschreitung der durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung angeglichenen Jahresarbeitsentgeltsgrenze des Jahres 2001 entgegen. Der am 18.09.1940 geborene Beigeladene war auch nicht gemäß § 6 Abs. 3a SGB V wegen Überschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungsfrei, denn ausweislich der Auskünfte in den Fragebögen war er bis dahin nicht privat, sondern bei der zu 2 beigeladenen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab dem 01.01.2001 hatte der Beigeladene zu 1 weder gemäß § 8 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 26 Abs. 3 SGB X bis zum 02.04.2001 beantragt, noch lag wegen der bis zum 31.12.2000 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestehenden Versicherungspflicht die Voraussetzung vor, dass durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungspflicht erstmals eintritt. Während der übrigen Beschäftigungszeit bis zum 31.10.2003 unterschritt der Beigeladene zu 1 dann die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass es bei der Versicherungspflicht blieb. Etwas anderes folgt nicht aus der Interpretation des Landgerichts Dresden in dessen Urteil vom 05.02.2008, Az. , wonach es sich bei den Verlautbarungen des Schuldners zur Entgelthöhe um die Angabe von Nettolöhnen gehandelt haben soll. Diese Auslegung trifft nicht den Kern des Sachverhalts. Allein aus den beiderseitigen Willen der Beteiligten, eine Anstellung als Geschäftsführer notfalls auch auf das Risiko des ungeklärten Sozialversicherungsstatus hin durchzuführen, und der fehlenden Bereitschaft des Beigeladenen zu 1, Abzüge von dem ausgewiesenen Entgelt zur Sozialversicherung hinzunehmen, kann noch nicht auf den impliziten Willen auch des Schuldners geschlossen werden, eine Nettoentgeltvereinbarung zu treffen also letztlich ein höheres Bruttoarbeitsentgelt als den festgelegten Betrag zu zahlen , zumal die Beteiligten sich des Risikos des ungeklärten sozialversicherungsrechtlichen Status offenbar gerade nicht bewusst waren. Bei der Interpretation des Landgerichts handelt es sich nicht um eine Auslegung des Vertrages, sondern um dessen Ergänzung durch das Gericht an Hand des mutmaßlichen Willens der Beteiligten. Tatsächlich war die Geschäftsgrundlage für die Entgeltvereinbarung fehlerhaft, wenn und solange sich alle Beteiligten im Irrtum über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 befanden. In diesem Fall geht einer richterlichen Vertragsanpassung indessen zunächst die gesetzliche Regelung vor. Diese erlegt hier das Risiko einer versehentlich unterbliebenen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst im Außenverhältnis dem Arbeitgeber auf. Dieser hat gemäß § 28g SGB IV dann auch den Arbeitnehmeranteil aus dem vereinbarten Entgelt mit zu tragen. Dies läuft im Ergebnis ebenfalls auf die vom Landgericht Dresden angenommene Folge hinaus, dass der Beigeladene zu 1 von dem ihm zuerkannten Entgelt keinen Abzug von Arbeitnehmeranteilen hinzunehmen hat, ohne allerdings die Entgeltzusage zu Lasten des Schuldners in eine Nettolohnvereinbarung umzuinterpretieren. Die festgelegte Vergütungshöhe bleibt damit für die Bestimmung, ob Versicherungspflicht besteht, und für die Bemessung der Beiträge vom sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt maßgeblich. Ob der Schuldner als Arbeitgeber bzw. der Kläger als dessen Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners aus diesem Grunde beim Vorstand Regress nehmen kann, ist eine hiervon zu trennende Frage, die im Rahmen der noch anhängigen Berufung durch das Oberlandesgericht Dresden zu klären ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es auf diese Rechtsfolge indessen nicht an. Die für die Über- bzw. Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebliche Höhe des (Brutto )Arbeits¬entgelts bleibt hiervon unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auf Beteiligte oder die Staatskasse war nicht veranlasst (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO). Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzende Streitwert entspricht der Höhe der nach dem Klagevortrag an die Statusfeststellung anknüpfenden Beitragsforderung gemäß dem Auszug aus der Insolvenztabelle. Die der Forderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuzuordnenden Säumniszuschläge teilen deren Schicksal. Sie sind von dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Interesse an der Vermeidung der Gesamtsozialversicherungspflicht mit umfasst und deshalb dem Streitwert hinzuzurechnen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 52.270,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Überprüfung einer Statusfeststellung im Sinne von § 7a SGB IV im Rahmen eines sog. Zugunstenbescheides. Der Kläger ist der Verwalter im Insolvenzverfahren des I. e.V., mit Vereinssitz in M., eingetragen zunächst im Vereinsregister des Amtsgerichts M., VR-Nummer , später im Vereinsregister des Amtsgericht D., VR-Nummer. Der Verein wurde mit Satzung vom 19.09.1990/18.07.1991 unter dem Namen "V. e.V." errichtet. Vereinszweck waren die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Beratung von Unternehmensgründern und die Förderung interregionaler Beziehungen und Kontakte im grenznahen osteuropäischen Raum. Dem Vereinsvorstand gehörten neben dem Vorsitzenden ein Stellvertreter sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder an. Der Verein wurde nach außen durch den Vorsitzenden allein oder zwei sonstige Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Als alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender fungierte Prof. H ... Sonstige Vorstandsmitglieder waren ab der Gründung des Vereins zunächst Dr. E. als Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden sowie als weitere Vorstandsmitglieder der Beigeladene zu 1 sowie Prof. K. und Dr. E ... Mit Vorstandsbeschluss vom 18.10.2002 schieden Dr. E., Prof. K. und Dr. E. aus dem Vorstand aus. Der Beigeladene zu 1 wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen und Freiherr B. als weiteres Mitglied in den Vorstand aufgenommen. Im Vorgriff auf das Ausscheiden des mit der Vereinsgeschäftsführung betrauten weiteren Mitglieds Dr. E. aus dem Vorstand zum Ablauf des 30.09.2000 beschloss der Vorstand in seiner Sitzung am 29.09.2000, dass der Beigeladene zu 1 ab dem 01.10.2000 die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds übernehmen werde. Er erhalte hierfür ein "Auftragshonorar" als geschäftsführendes Vorstandsmitglied in Höhe von 5.750,00 DM. Am 18.12.2001 schlossen der Verein und der Beigeladene zu 1 eine Honorarvereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1 "für konzeptionelle Arbeiten, Lösung von Grundsatzaufgaben des Vereins, Entwicklung von Geschäftsbeziehungen, Konsolidierung und Entwicklung" des Vereins mit der Einführung des Euro ab dem 01.01.2002 monatlich ein Honorar in Höhe von 3.300,00 EUR gemäß einem Vorstandsbeschluss vom 27.11.2001 erhalten solle. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1 Barauslagen gegen Belegnachweis erstattet erhält. Am 09.12.2002 beantragte der Beigeladene zu 1 eine versicherungsrechtliche Prüfung seiner Tätigkeit für den Verein im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Es bestehe ein Honorarvertrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, jedoch hätten sich Inhalt und Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit so entwickelt, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob der Status einer selbständigen Tätigkeit zutreffend sei. Der Beigeladene zu 1 gab an, er nehme die Aufgaben eines Geschäftsführers mit eingeschränkten Vollmachten wahr. Die Tätigkeit sei der des Geschäftsführers in einem kleinen Unternehmen vergleichbar. Bis einschließlich September 2000 sei die gleiche Tätigkeit durch einen Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrages ausgeübt worden. Er sei an Beschlüsse, Aufträge und Aufgaben des Vorstandes gebunden. Er habe seine Tätigkeit im Auftrag des Vorstandes und im Namen des Vereins wahrzunehmen. Den Umfang seiner wöchentlichen Arbeitszeit bezifferte er auf ca. 40 Stunden, davon 16 Stunden am Vereinssitz. Er setze für die Tätigkeit sein eigenes Fahrzeug, einen eigenen PC sowie sein eigenes betriebsfremdes Arbeitszimmer ein. Zu seinen Aufgaben und Verantwortungsbereichen gehörten die Jahresplanung, die Realisierung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Entwicklung von Kontakten und Geschäftsbeziehungen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und betriebswirtschaftliche Analysen, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit der Vereinsobjekte und des Vereinsvermögens, Jahresinventuren, die Aufgabenverteilung, die Anleitung und Kontrolle gegenüber dem Arbeitnehmer des Vereins, Honorarverträge mit den Dozenten, Geschäfte bis 800 EUR Wert je Vorgang in alleiniger Entscheidungsbefugnis, die Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung von Bildungsprojekten und maßnahmen, Fördermittelanträge, die Erarbeitung und Umsetzung von Unternehmenskonzepten für den Verein sowie die Erledigung der laufenden Geschäftspost. Von der Tätigkeit ausgenommen seien die Alleinvertretung des Vereins nach außen, der Abschluss und die Auflösung von Arbeitsverträgen sowie die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27.03.2003 hin, wonach diese beabsichtige, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, erklärte der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 07.04.2009, keine Einwände gegen die Erteilung des beabsichtigten Bescheides zu haben. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.06.2003 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins auf Grund einer abhängigen und "dem Grunde nach" versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werde. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung würden überwiegen. Zwar bestehe keine Bindung an ins Einzeln gehende Weisungen, jedoch sei der Beigeladene zu 1 an den durch die Satzung objektivierten Willen des Vereins gebunden. Dass im Alltag von dem Weisungsrecht kein Gebrauch gemacht werde, sei unerheblich, denn zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen gehöre auch die Rechtsmacht, das Weisungsrecht wahrzunehmen. Der Vorstand sei gegenüber den Vereinsmitgliedern verantwortlich und berichtspflichtig, die Tätigkeit sei damit fremdbestimmt. Der Beigeladene zu 1 stelle dem Verein seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit wie auch sonst ein leitender Angestellter oder Geschäftsführer zur Verfügung. Er beziehe ein festes Gehalt. Seine Tätigkeit komme ihm nicht unmittelbar zugute; er trage kein unmittelbares Unternehmerrisiko. Ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke des Vereins bestehe erst dann, wenn ein Vorstandsmitglied Beschlüsse des Vereins herbeiführen oder verhindern könne. Bei Vereinen mit mehr als zwei Mitgliedern und der Maßgeblichkeit der einfachen Mehrheit für Beschlüsse der Mitgliederversammlung bestehe schon keine Möglichkeit, gegen die eigene Person gerichtete Beschlüsse zu verhindern. Die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Eine § 1 Satz 4 SGG VI vergleichbare Regelung, wonach Vorstandsmitglieder generell nicht versicherungspflichtig beschäftigt seien, gelte für eingetragene Vereine gerade nicht. Die Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsführer eines kleinen Unternehmens spreche für eine abhängige Beschäftigung, weil auch ein Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt sei. Gegen den Bescheid vom 02.06.2003 erhob der Verein zunächst am 04.07.2003 mit Schreiben des weiteren Vorstandsmitgliedes Rechtsanwalt Freiherr B. vom 03.07.2003 Widerspruch. Diesen nahm jener jedoch am 19.09.2003 zurück. Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte die Beklagte gegenüber dem Schuldner und gegenüber dem Beigeladenen zu 1 fest, dass der Beginn der Versicherungspflicht nicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 und § 7b SGB IV aufzuschieben sei, weil der Antrag nach § 7a SGB IV nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt worden sei, die Zustimmung des Beigeladenen zu 1 fehle und dieser auch keine anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall und zur Altersvorsorge nachgewiesen habe. Am 24.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Am 15.07.2004 meldete die zu 2 beigeladene Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Gunsten des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 46.258,41 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 6.012,50 EUR zur Insolvenztabelle an. Der Kläger stellte die Forderungen am 12.03.2007 zunächst zur Tabelle fest. Am 29.02.2008 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2008 die nochmalige Überprüfung und die Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nach § 44 SGB X. Die Beklagte habe das Recht falsch angewandt. Die von der Beklagten herangezogenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied seien wertlos, weil die für eine abhängige Beschäftigung herangezogenen Merkmale faktisch immer auf den Vereinsgeschäftsführer zutreffen würden. Die Beklagte könne so ohne Rücksichtnahme auf den Einzelfall jedes Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstandes zum abhängig Beschäftigten erklären. Entscheidend müsse vielmehr sein, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied praktisch an keine ins einzeln gehende Weisungen gebunden gewesen sei, weil der Verein im Alltag von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe und der Beigeladene zu 1 in dem nur dreiköpfigen Vorstand wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung und die gesamte Arbeit des Schuldners gehabt habe. Die anderen Vorstandsmitglieder seien nur ehrenamtlich tätig gewesen. Weil der Kläger als einziger Kenntnis von allen Vorgängen des Vereins gehabt habe, sei auch nur er in der Lage gewesen, in allen Vereinsgeschäften maßgeblich mitzuwirken. Er habe die Arbeitsaufgaben selbst bis ins Detail bestimmt und die großen Linien entscheidend mit beeinflusst. Neben der Tätigkeit für den Verein sei der Beigeladene zu 1 auch noch anderweitig gewerblich tätig gewesen. Mit Bescheid vom 09.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Weder habe sie das Recht unrichtig angewandt, noch seien neue Tatsachen vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Den hiergegen vom 04.08.2008 unter Verweis auf die Begründung des Antrags nach § 44 SGB X erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009, der am selben Tag zur Post aufgegeben wurde, zurück. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen. Nach der bereits bekannten Sachlage seien die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die am 13.01.2010 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage vom 12.01.2010. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 überwogen hätten. Der Beigeladene zu 1 habe seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art ihrer Ausführung frei gestalten können. Er sei nach eingehenden Angaben nur ca. 16 von 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit am Betriebssitz tätig gewesen. Aus den Beschlüssen und Vorgaben des Vorstandes ergebe sich allenfalls eine eingeschränkte Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1 habe ein betriebsfremdes eigenes Arbeitszimmer, sein eigenes Fahrzeug sowie den eigenen PC für die Erledigung der Tätigkeit eingesetzt und damit ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Mit Bescheid vom 10.11.2011 stellte die Beklagte ergänzend fest, dass der Beigeladene zu 1 in der Tätigkeit für den Verein in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei. In der Begründung des Bescheides vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde. Auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass der Bescheid nicht den angefochtenen Bescheid nach § 44 SGB X vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ergänze, sondern vielmehr die in diesen Bescheiden verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003, hat der Kläger seinen Klageantrag neu formuliert und beantragt, den Bescheid vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für den Schuldner I. e.V. vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1 habe nicht über die Rechtsmacht verfügt, die Geschicke des Vereins maßgeblich zu beeinflussen. Der Beigeladene zu 1 ist, ohne einen Antrag zu stellen, der Klage entgegengetreten. Die Klage sei verwirkt. Die Beitragsforderungen seien bereits zur Tabelle festgestellt gewesen, bevor der Kläger die Bescheide der Beklagten vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 angezweifelt habe. Einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung der Beigeladenen zu 2 zur Insolvenztabelle habe der Kläger nicht angebracht. Die Einschätzung, er sei abhängig beschäftigt gewesen, sei auch sachlich zutreffend. Er sei durchaus weisungsgebunden gewesen. Zum Beispiel hätten Dienstreisen genehmigt werden müssen. Die dienstliche Nutzung des Privat-PKW habe abgerechnet werden müssen. Seine konkrete Beschäftigung sei in einem Funktionsplan geregelt gewesen, dem die Tätigkeitsbeschreibung im Antrag auf Statusfestsstellung entnommen gewesen sei. Zwar sei er nur 16 von ca. 40 Arbeitsstunden am Vereinssitz tätig gewesen. Er habe dort jedoch über einen eigenen Arbeitsplatz mit PC verfügt. Die restliche Arbeitszeit sei er zur Erledigung von Vereinsaufgaben unterwegs gewesen. Die Beigeladene zu 2 hat sich vorbehaltlich der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Diese Erklärung hat sie zugleich namens der zu 3 beigeladenen Pflegekasse abgegeben. Auch die zu 4 beigeladene Bundesagentur für Arbeit teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Verein um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.04.2013 sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen der verbundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 sowie die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Bescheide vom 02.06.2003 sowie vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 zurückzunehmen und statt dessen festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für den Verein vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht unterlag. Der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 10.11.2011 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich nicht um einen Bescheid der im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG den angefochtenen Bescheid vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ändert oder ersetzt. Sein Regelungsgehalt entspricht nicht den Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 SGB X. Er nimmt die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 nicht zurück, schon gar nicht mit dem Ziel, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine rechtswidrige Beitragserhebung zu Gunsten des Klägers rückgängig zu machen. Im Gegenteil: er stellt ausdrücklich die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 als maßgebliche Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der zur Insolvenztabelle angemeldeten Beitragsforderungen fest. Er beseitigt auch nicht rückwirkend gegenüber dem Kläger die belastenden Rechtsfolgen eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X. Er ergänzt vielmehr die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003, die ihrerseits erst den Gegenstand nach § 44 bilden. Mit dieser Maßgabe unterliegt der Ergänzungsbescheid jedoch ebenfalls der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X und im Streitfall inzident der Überprüfung durch das Gericht. Diese erstreckt sich damit auf die Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011. Allerdings ist insoweit kein gesondertes Vorverfahren durchzuführen. § 96 Abs. 2 Abs. 1 SGG gilt vielmehr entsprechend. Weil der Bescheid vom 10.11.2011 vor Eintritt der Bestandskraft in die Überprüfung durch das Gericht einbezogen worden ist, gilt indessen in Bezug auf die dort getroffenen Feststellungen nicht die allgemein für die Überprüfung von Bescheiden nach § 44 SGB X geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Fall der Unerweislichkeit der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert. Allerdings ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des negativen Zugunstenbescheides nur mittelbar aus der Forderungsanmeldung der Beigeladenen zu 2 zur Insolvenztabelle. Allein die im Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X angestrebte Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 hat noch nicht zur Folge, dass die Anmeldung der bereits zur Tabelle festgestellten Beitragsforderungen rückwirkend entfiele und die Insolvenzmasse von den Beitragsverbindlichkeiten und den daran anknüpfenden Säumniszuschlägen automatisch entlastet wäre. Die im Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X angestrebte nachträgliche Feststellung, dass der Beigeladene zu 1 in der Tätigkeit für den Schuldner nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag, ist nur eine notwendige, allein jedoch nicht hinreichende Voraussetzung dafür, dass die Feststellung der Beitragsforderungen zur Insolvenztabelle rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 hält die Kammer eine solche Rückabwicklung der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht von vornherein für ausgeschlossen. Die materielle Bindungswirkung eines bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV schließt die Rücknahme eines Beitragsbescheides wegen fehlender Sozialversicherungspflicht aus. Die Einzugstelle ist zur Durchsetzung der aus der Versicherungspflicht resultierenden Beitragsforderungen verpflichtet. In Folge der Bindungswirkung des die Beitragspflicht feststellenden Titel (Beitragsbescheid oder Beitragsmeldung) ist der Insolvenzverwalter zunächst zur Feststellung zur Tabelle verpflichtet, ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung kann nicht angebracht werden. Hierzu bedarf es zunächst der Durchbrechung der Bindungswirkung. Dafür ist die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV der erste Schritt. Ob im Falle eines Erfolgs der Klage tatsächlich die Feststellung der Beitragsforderungen zur Tabelle rückgängig gemacht werden kann, entzieht sich der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts und kann deshalb im Rahmen der Prüfung, ob die gegen den negativen Zugunstenbescheid und die Zurücknahme des Statusfeststellungsbescheides nach § 7a SGB IV gerichtete Klage zulässig ist, nicht vorweggenommen werden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurücknahme der Bescheide vom 02.06.2003 und vom 24.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Mitglied des Vereinsvorstandes für den Schuldner vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2003 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, der sozialen Pflegeversicherungspflicht und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 21/07 R). Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R; Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R; Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 30/04 R). Klarzustellen ist in dem Zusammenhang, dass es bei der Beurteilung der praktisch gelebten Weisungsunterworfenheit und persönlichen Abhängigkeit nicht darauf ankommt, ob diese sich in tatsächlich erteilten Weisungen manifestiert haben. Dass keine Weisungen erteilt werden, solange die Tätigkeit entsprechend den Vorstellungen des Unternehmensträgers ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Die selbständige Erledigung von Tätigkeiten innerhalb des eigenen Aufgabengebietes ohne ständige kontrollierende und korrigierende Eingriffe des Dienstberechtigten wie auch das Entwickeln von Lösungen, welche vom Unternehmensträger in ständiger Praxis auf Grund einverständlicher Überzeugung wichtigen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden, ist kein Merkmal einer praktizierten Unternehmerstellung, sondern kennzeichnet vielmehr den Normalfall einer den Erwartungen des Arbeitgebers entsprechenden Verrichtung der einem leitenden Angestellten übertragenen Aufgaben. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach außen hin objektivierbaren und während der Tätigkeit auch tatsächlich nach außen hin dokumentierten Verhältnisse dem Betreffenden tatsächlich eine rechtliche oder wirtschaftliche Machtposition verleihen, die ihn in die Lage versetzt, im Falle eines Dissenses Weisungen ggf. abweichend von den vereinbarten Weisungskompetenzen zu unterbinden oder dem formal Weisungsberechtigten auf Grund der Einwirkungsmöglichkeit auf der Ebene des Unternehmensträgers den eigenen Willen aufzuzwingen. Für maßgebliche Abweichungen vom schriftlich Vereinbarten in der Praxis kommt es auf das reale Vermögen des Dienstnehmers, den Träger des Unternehmens zu beherrschen, und die ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mittel an. Wichtig ist dabei, dass der maßgebliche Einfluss auf der Ebene des Unternehmensträgers besteht, nicht nur auf der innerbetrieblichen Ebene. Die Vorgesetztenstellung gegenüber den (übrigen) abhängig Beschäftigten und umfassende Weisungsbefugnisse innerhalb eines Unternehmens sind auch für einen Fremdgeschäftsführer organtypisch. Sie machen ihn nicht zum Unternehmer, wenn er nicht zugleich über Mittel verfügt, um den Inhabern des Unternehmens bzw. den Gesellschaftern der das Unternehmen tragenden Gesellschaft, denen er formal weisungsunterworfen ist, seinen Willen zu diktieren und Entscheidungen über das Wohl und Wehe des Unternehmens ohne oder gegen deren Willen durchzusetzen bzw. zu verhindern. Verfügt er nicht über solche Mittel, so beruhen die ihm übertragenen Kompetenzen allein auf der jederzeit frei widerruflichen Gewährung durch die Gesellschafter und machen ihn in dieser Hinsicht von deren Willen persönlich abhängig. In leitenden Funktionen kann auch ein gewisses überobligationsmäßiges Engagement ohne strenge Bindung an Vorgaben zu Ort und Zeit der Arbeitsleistung als typisch angesehen werden. Der Verzicht auf eine Abgeltung dieser Mehrleistung kennzeichnet zudem weniger eine unternehmerische Teilhabe, sondern weist zunächst nur darauf hin, dass das private Interesse an der Durchsetzung der arbeitsvertraglich zustehenden Ansprüche den begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens untergeordnet wird. Die in der Zurücknahme der eigenen Rechtsposition zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Unternehmens weist nicht zwingend auf eine arbeitgeberähnliche Stellung hin. Das gilt jedenfalls dann, wenn der freiwilligen Mehrleistung keine Aussicht auf eine entsprechend größere Teilhabe am Unternehmenserfolg gegenüber steht. Sie kann auch lediglich die persönliche Abhängigkeit vom Unternehmen in Fällen widerspiegeln, in denen die Existenzgrundlage des Dienstnehmers mangels anderer Einkommensquellen untrennbar mit dem Schicksal des Unternehmens verknüpft ist. Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Das Tätigkeitsbild des Beigeladenen zu 1 unterscheidet sich nicht wesentlich von dem eines abhängig beschäftigten Fremdgeschäftsführers oder eines sonstigen leitenden Angestellten mit Außenvertretungsbefugnis in einem von einer Handelsgesellschaft getragenen gewerblichen Unternehmen. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse des Beigeladenen zu 1 waren diesem nicht unbegrenzt, sondern inhaltlich beschränkt zugewiesen. Der Beigeladene zu 1 verfügte nicht über (Kapital )Anteile oder eine dem vergleichbare stimmrechtswirksame Rechtsposition im Verein, die ihm die Rechtsmacht verliehen hätten, sich im Rahmen der Willensbildung des Unternehmensträgers gegebenenfalls allein gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern durchzusetzen. Schon der im Namen des Vereins durch das Vorstandsmitglied Freiherr B. erhobene Widerspruch vom 03.07.2003 gegen den Bescheid vom 02.06.2003, dessen Erlass der Beigeladene zu 1 zuvor in der Anhörung ausdrücklich zugestimmt hatte, legt nahe, dass der Beigeladene zu 1 den Vorstand des Vereins keineswegs wie ein alleiniger Unternehmensinhaber in der Hand hatte. Durch die Gewährung eines festen Gehalts ohne Gewinnbeteiligung war der Beigeladene zu 1 sowohl vom Erfolg wie auch vom Risiko des Unternehmens finanziell abgekoppelt. Der Beigeladene zu 1 hatte keine nennenswerten eigenen Vermögenswerte in den Verein auf das Risiko hin investiert, dass sich diese Aufwendungen für ihn nicht aus dem Unternehmenserlös amortisieren würden. Insbesondere die betriebliche Nutzung des Privat-PKW, die Verwendung des eigenen PC und die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erfüllen dieses Kriterium nicht und fallen deshalb für die Unterscheidung zwischen abhängig Beschäftigten und Unternehmern nicht ins Gewicht. Die dem Beigeladenen zu 1 übertragenen Aufgaben ergaben sich nicht konkret und unmittelbar aus dem Dienstvertrag. Sie wurden erst nach Maßgabe einer vom Beigeladenen zu 2 im Beurteilungsbogen zum Statusfeststellungsantrag vom 09.12.2002 auszugsweise wiedergegebenen Stellenbeschreibung durch die Eingliederung in das Unternehmen und die Erwartungen des Vorstandes konkretisiert. In dieser Ausfüllung des allgemeinen dienstvertraglichen Rahmens verwirklicht sich die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers unabhängig von der Erteilung konkreter Weisungen im Einzelfall. Die Weisungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Umfang der Tätigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus den dem Beigeladenen zu 1 übertragenen Aufgaben als Geschäftsführer und den damit im Zusammenhang stehenden betrieblichen Erfordernissen, die eine entsprechende Flexibilität voraussetzen. Eine weitgehende Freiheit in der Gestaltung der eigenen Tätigkeit ist für einen geschäftsführenden Vorstand organtypisch. Die Nichterteilung von Weisungen im laufenden Geschäftsbetrieb entspricht dem Normalfall, wenn der Geschäftsführer den in ihn gesetzten fachlichen Erwartungen der Gesellschafter gerecht wird, und ist deshalb ohne Aussagekraft. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1 allein über spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder ausschließlich an seine Person gebundene Geschäftsbeziehungen verfügt hätte, die eine effektive Kontrolle seiner Tätigkeit durch den übrigen Vorstand ausgeschlossen und den Beigeladenen zu 1 in seiner Position faktisch unersetzbar gemacht hätten. Allein die dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 1 zeitlich nachfolgende Insolvenz des Vereins reicht nicht aus, um eine solche Abhängigkeit des Vereins von der Person des Beigeladenen zu 1 zu belegen. War der Beigeladene zu 1 im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt, so ist auch die daraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 1 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Allerdings überschritt das dem Beigeladenen zu 1 in der Vorstandssitzung vom 29.09.2000 zugesprochene Honorar von 5.750,00 DM die damalige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 309 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Dies hätte indessen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens ab dem 01.01.2001 zum Wegfall der Krankenversicherungspflicht führen können, stünde dem nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Unterschreitung der durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung angeglichenen Jahresarbeitsentgeltsgrenze des Jahres 2001 entgegen. Der am 18.09.1940 geborene Beigeladene war auch nicht gemäß § 6 Abs. 3a SGB V wegen Überschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungsfrei, denn ausweislich der Auskünfte in den Fragebögen war er bis dahin nicht privat, sondern bei der zu 2 beigeladenen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab dem 01.01.2001 hatte der Beigeladene zu 1 weder gemäß § 8 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 26 Abs. 3 SGB X bis zum 02.04.2001 beantragt, noch lag wegen der bis zum 31.12.2000 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestehenden Versicherungspflicht die Voraussetzung vor, dass durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungspflicht erstmals eintritt. Während der übrigen Beschäftigungszeit bis zum 31.10.2003 unterschritt der Beigeladene zu 1 dann die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass es bei der Versicherungspflicht blieb. Etwas anderes folgt nicht aus der Interpretation des Landgerichts Dresden in dessen Urteil vom 05.02.2008, Az. , wonach es sich bei den Verlautbarungen des Schuldners zur Entgelthöhe um die Angabe von Nettolöhnen gehandelt haben soll. Diese Auslegung trifft nicht den Kern des Sachverhalts. Allein aus den beiderseitigen Willen der Beteiligten, eine Anstellung als Geschäftsführer notfalls auch auf das Risiko des ungeklärten Sozialversicherungsstatus hin durchzuführen, und der fehlenden Bereitschaft des Beigeladenen zu 1, Abzüge von dem ausgewiesenen Entgelt zur Sozialversicherung hinzunehmen, kann noch nicht auf den impliziten Willen auch des Schuldners geschlossen werden, eine Nettoentgeltvereinbarung zu treffen also letztlich ein höheres Bruttoarbeitsentgelt als den festgelegten Betrag zu zahlen , zumal die Beteiligten sich des Risikos des ungeklärten sozialversicherungsrechtlichen Status offenbar gerade nicht bewusst waren. Bei der Interpretation des Landgerichts handelt es sich nicht um eine Auslegung des Vertrages, sondern um dessen Ergänzung durch das Gericht an Hand des mutmaßlichen Willens der Beteiligten. Tatsächlich war die Geschäftsgrundlage für die Entgeltvereinbarung fehlerhaft, wenn und solange sich alle Beteiligten im Irrtum über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 befanden. In diesem Fall geht einer richterlichen Vertragsanpassung indessen zunächst die gesetzliche Regelung vor. Diese erlegt hier das Risiko einer versehentlich unterbliebenen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst im Außenverhältnis dem Arbeitgeber auf. Dieser hat gemäß § 28g SGB IV dann auch den Arbeitnehmeranteil aus dem vereinbarten Entgelt mit zu tragen. Dies läuft im Ergebnis ebenfalls auf die vom Landgericht Dresden angenommene Folge hinaus, dass der Beigeladene zu 1 von dem ihm zuerkannten Entgelt keinen Abzug von Arbeitnehmeranteilen hinzunehmen hat, ohne allerdings die Entgeltzusage zu Lasten des Schuldners in eine Nettolohnvereinbarung umzuinterpretieren. Die festgelegte Vergütungshöhe bleibt damit für die Bestimmung, ob Versicherungspflicht besteht, und für die Bemessung der Beiträge vom sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt maßgeblich. Ob der Schuldner als Arbeitgeber bzw. der Kläger als dessen Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners aus diesem Grunde beim Vorstand Regress nehmen kann, ist eine hiervon zu trennende Frage, die im Rahmen der noch anhängigen Berufung durch das Oberlandesgericht Dresden zu klären ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es auf diese Rechtsfolge indessen nicht an. Die für die Über- bzw. Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebliche Höhe des (Brutto )Arbeits¬entgelts bleibt hiervon unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auf Beteiligte oder die Staatskasse war nicht veranlasst (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO). Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzende Streitwert entspricht der Höhe der nach dem Klagevortrag an die Statusfeststellung anknüpfenden Beitragsforderung gemäß dem Auszug aus der Insolvenztabelle. Die der Forderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuzuordnenden Säumniszuschläge teilen deren Schicksal. Sie sind von dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Interesse an der Vermeidung der Gesamtsozialversicherungspflicht mit umfasst und deshalb dem Streitwert hinzuzurechnen.
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