Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 3306/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Nichtinanspruchnahme des Darlehensanteils der AFBG-Förderung ändert nichts an der Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7, 9 SGB II. Der angebotene, aber nicht in Anspruch genommene Darlehensbetrag kann nicht als fiktives Einkommen angerechnet werden. Ggf. kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II in Betracht.
Bemerkung
1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 19.6.2013 bis 31.7.2013 zu gewähren wie folgt: - 19.-30.6.2013: 189,94 EUR - 1.-31.7.2013: 654,64 EUR. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um höhere SGB-II-Leistungen.
I. Der Antragsteller zu 1. ist geschieden und alleinerziehender Vater des minderjährigen Antragstellers zu 2 ... Beide befinden sich seit mehreren Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie leben in einer 63 qm großen Wohnung in A., für die eine monatliche Grundmiete von 290 EUR sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 54 EUR und für Heizkosten in Höhe von 93 EUR zu zahlen sind. Daneben besteht für die Anmietung eines Stellplatzes noch eine monatliche Miete von 10,50 EUR, so dass monatlich insgesamt 447,50 EUR an den Vermieter zu zahlen sind. Für den Antragsteller zu 2. bezieht der Antragsteller zu 1. Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR, ferner bis einschließlich Juni 2013 Unterhaltsvorschuss von monatlich 180 EUR. Seit Anfang ... 2012 nimmt der Antragsteller zu 1., der im Jahr 2000 eine Lehre zum Energieelektroniker Anlagentechnik abschloss, an einer vollzeitigen Aufstiegsfortbildung zum "Staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik" am Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik in Dresden teil. Mit Bescheid vom 28.9.2012 wurde ihm für die Aufstiegsfortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Höhe von insgesamt 834 EUR berechnet, davon 311 EUR als Zuschuss und 523 EUR als Darlehen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass ihm die KfW auf dieser Grundlage ein Darlehensangebot unterbreiten wird. Die Frist für den Abschluss eines Darlehensvertrages endete laut diesem Bescheid am 31.1.2013. In der Folge erhielt der Antragsteller zu 1. die zuschussweisen Leistungen, nahm das im AFBG-Bescheid angebotene Darlehen aber nicht in Anspruch. Für den SGB-II-Leistungszeitraum bis 1/2013 ist beim Antragsgegner noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, die sich gegen die Anrechnung des Darlehensteils als Einkommen und auf die Gewährung höherer Leistungen richtet.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 11.2.2013 veranlasste der Antragsgegner eine Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung eines aus dem Zuschuss- und dem nicht in Anspruch genommenen Darlehensteil bestehenden AFBG-Einkommens von 834 EUR, dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss. Auf dieser Grundlage lehnte er den SGB-II-Antrag mit Bescheid vom 27.3.2013 mangels Bedürftigkeit ab, da das Einkommen mit dem errechneten Wohngeldanspruch von 122 EUR, auf dessen Antragstellung im Übrigen verwiesen wurde, bedarfsdeckend sei. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben, der noch nicht entschieden wurde. Darin machte er nochmals geltend, den KfW-Kredit nicht in Anspruch genommen zu haben.
Am 21.5.2013 beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Ein Wohngeldantrag sei zwischenzeitlich ebenfalls beim Landratsamt Bautzen gestellt, aber noch nicht verbeschieden worden. Derzeit bestünden nur Einnahmen aus AFBG (311 EUR), Kindergeld (184 EUR) und bis einschließlich Juni UVG (180 EUR), nicht aber in Höhe des AFBG-Darlehensanteils in Höhe von 523 EUR. Die KfW sei kein Sozialleistungsträger und würde daher keine (darlehensweisen) Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB II gewähren. Das Vertragsangebot der KfW sei im Übrigen abgelaufen. Auch würde die Auszahlung des Darlehens nicht zu einem Vermögenszuwachs führen, sondern letztlich aufgrund der Rückzahlungspflicht zu einer realen Verschuldung. Insoweit verstoße § 11 SGB II nach Auffassung des Antragstellers gegen Artikel 14 GG, weil eine wirtschaftliche Notlage weiter verschärft würde. Die Rückzahlungspflicht sei ein Unding, das Gericht solle ihm das Recht auf sinnvolle Bildung ohne Zwangsverschuldung ermöglichen. An der Leistungsgewährung hinge zudem der Krankenversicherungsschutz der Antragsteller, die ihm gekündigt habe, nachdem der Antragsgegner keine Beiträge mehr abgeführt hat.
Die Antragsteller beantragen einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Leistungen nach dem AFBG seien vollständig, auch hinsichtlich des Darlehensteiles (523 EUR monatlich), als Einkommen zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Berücksichtigung als Einkommen habe die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, da andernfalls das Förderungssystem des AFBG, das zu einem Teil die Förderung durch Darlehen vorsehe, unterlaufen werde. Die Anrechnung als Einkommen sei nach Sinn und Zweck auch dann vorzunehmen, wenn der Auszubildende sich weigere, den Darlehensanteil in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, da er dieses zurückzahlen müsse, die Leistungen des Antragsgegners dagegen nicht. Denn nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zur Geltendmachung des Darlehens aus dem AFBG-Bescheid wäre nur die Antragstellung bei der KfW erforderlich gewesen. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Wer darauf verzichtet, eine vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen, nur um einen höheren SGB-II-Leistungsanspruch zu erhalten, habe jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen höheren Leistungsanspruch. Eine Anrechnung des Darlehens als Einkommens könne auch nicht vor dem Hintergrund der §§ 31, 34 SGB II unterbleiben, da diese hohe Beweisanforderungen stellten und die Sanktion nur eine zeitlich sehr begrenzte Sanktionierung von drei Monaten erlaube, die in keinem Verhältnis zu der erhöhten "Hilfebedürftigkeit" der Antragsteller bis einschließlich Juli 2014 stehe. Ggf. käme ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Betracht, hierfür müsste der Antragsteller sich aber bei seiner bisherigen Krankenversicherung melden und die Beiträge errechnen lassen. Nach neuerer Berechnung ergäbe sich ein Wohngeldanspruch nicht mehr nur in Höhe von 212 EUR, sondern in Höhe von monatlich 322 bzw. 329 EUR. Die Bescheidung steht aus, weil der Antragsteller nur die Kontonummer/ BLZ, nicht aber die IBAN/ BIC mitgeteilt habe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners über den SGB-II-Leistungsbezug der Antragsteller beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II. Der Antrag ist zulässig und dem Grunde nach auch erfolgreich. Im Umfang hat das Gericht eine Kürzung der an sich errechneten Leistungshöhe vornehmen müssen und die Leistungen zudem nur ab dem auf den Beschluss folgenden Tag zugesprochen.
1. Es handelt sich bei dem nicht weiter konkretisierten Antragsbegehren der Antragsteller um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht gemäß § 86b Abs. 2 SGB II, mit dem die Antragsteller die einstweilige Gewährung von SGB-II-Leistungen, abweichend von dem Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 27.3.2013 erreichen wollen.
2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf SGB-II-Leistungen in der tenorierten Höhe glaubhaft gemacht.
a) Der Antragsteller zu 1. erfüllt die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, der Antragsteller zu 2. ist als minderjähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach sozialgeldberechtigt. Der Antragsteller zu 1. ist insbesondere auch nicht wegen seiner Aufstiegsfortbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine Ausbildung in diesem Sinne handelt.
b) Insbesondere sind die Antragsteller aber im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II auch hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Gewährung von Arbeitslosengeld II decken können. Ein Anspruch nach dem SGB II ergibt sich insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, fiktive Einnahmen, hier in Form des AFBG-Darlehensteils und des noch nicht gewährten Wohngeldes, als Einkommen anzurechnen.
aa) Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt nach gerichtlicher Auffassung monatlich 1119,84 EUR (Antragsteller 1.: Regelleistung 382 EUR, Alleinerziehendenmehrbedarf 45,84 EUR, hälftige Warmmiete (ohne Stellplatz) 218,50 EUR; Antragsteller 2: Regelbedarf 255 EUR, hälftige Miete 218,50 EUR). Der vom Antragsgegner angesetzte höhere Bedarf von 1126,30 EUR erschließt sich dem Gericht dagegen nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit den berücksichtigten Werten für die Unterkunftskosten und dem Mehrbedarf für die Wassererwärmung: Als Kosten der Unterkunft wurden 344 EUR zzgl. 87 EUR Heizkosten berücksichtigt, so dass offenbar eine Kürzung bei den Heizkostenvorauszahlungen um 7 EUR vorgenommen wurde. Umgekehrt wurde dann aber zugunsten der Antragsteller ein Mehrbedarf für eine dezentrale Wassererwärmung gewährt (8,79 EUR und 3,06 EUR), obwohl die Warmwasserkosten offenbar mit den Betriebskosten abgerechnet wurden, was für eine zentrale Wassererwärmung im Gebäude spricht. Nicht berücksichtigt hat das Gericht die Stellplatzkosten, da diese nur ausnahmsweise als Unterkunftskosten anerkannt werden können, nämlich dann, wenn sie als fester Bestandteil des Mietvertrages nicht gesondert kündbar wären oder eine Weitervermietung nicht möglich wäre. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Positionen hat das Gericht für seine Berechnung, die ohnehin nur vorläufigen Charakter hat, die von den Antragstellern zu zahlende Warmmiete ohne Stellplatzkosten und ohne Mehrbedarf für die Wassererwärmung zugrundegelegt.
bb) Auf diesen Gesamtbedarf ist gemäß §§ 11 ff SGB II das Einkommen der Antragsteller anzurechnen, um den Leistungsanspruch zu berechnen. Dabei können grundsätzlich nur solche Einnahmen zur Anrechnung gelangen, die aufgrund ihres Zuflusses (vgl. Wortlaut § 11 Abs. 2, 3 SGB II) tatsächlich vorhanden sind und den Antragstellung zur Bedarfsdeckung und Existenzsicherung zur Verfügung stehen.
(1.) Das ist insbesondere beim Darlehensanteil aus dem AFBG-Bescheid (523 EUR monatlich) nicht der Fall. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Darlehensanteil einer AFBG-Förderung als Einkommen anrechnen will (Urteil des BSG vom 16.2.2012, B 4 AS 94/11 R), abweichend von der sonstigen Anrechnungsfreiheit bei Einnahmen aus in Anspruch genommenen Darlehen. Insoweit ist die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig und wird vom hier entscheidenden Gericht auch geteilt. Dieses Ergebnis kann jedoch dann nicht gelten, wenn ein solcher Zufluss gar nicht stattfindet. Denn dann handelt es sich nur um fiktives Einkommen, das den Antragstellern zur Existenzsicherung nicht zur Verfügung steht. Auch der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass dort das AFBG-Darlehen zur Auszahlung gelangt war, die Mittel aus diesem Darlehen den dortigen Klägern also zur Bedarfsdeckung im jeweiligen Zuflussmonat zur Verfügung standen. Bei der Frage der Hilfebedürftigkeit und der Einkommensanrechnung kommt es grundsätzlich auch nicht auf Fragen des Verschuldens oder der vorsätzlichen Ausschlagung oder Verhinderung möglicher Einnahmen an. Vielmehr ist ein Antragsteller auch bei einem Verstoß gegen seine Pflichten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen und anderer Einnahmen zur Bedarfsdeckung und zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit (§§ 2, 9 Abs. 1, 12a SGB II) zunächst einmal hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 9 SGB II, ohne dass aus dieser Pflichtverletzung unmittelbar ein Leistungsausschluss folgt (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 11.4.2012, L 19 AS 544/12 B ER; Beschluss des LSG BaWü vom 5.10.2012, L 9 AS 3208/12 ER –B). Vorliegend kann eine Bedarfsdeckung mit dem Darlehen nicht mehr erfolgen, da dieses nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.1.2013 vom Antragsteller in Anspruch genommen wurde. Soweit der Antragsteller zu 1. damit in der Vergangenheit vorwerfbar das ihm zur Verfügung stehende KfW-Darlehens nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen offenbar darauf abzielte, vermeintlich nicht rückzahlbare SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ändert das nichts daran, dass den Antragstellern diese Mittel nun gegenwärtig tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, sie also insoweit gegenwärtig ihre Hilfebedürftigkeit nicht beheben können. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller durch die fehlende Inanspruchnahme der Darlehensmittel den von der Gesetzeslage vorgezeichneten Weg der Förderung seiner Aufstiegsfortbildung verlassen hat. Das Gericht erkennt angesichts der Besonderheiten bei der Ausreichung der AFBG-Mittel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Darlehensvertrages aber nicht, dass hierin ein unwirksamer Verzicht auf eine Sozialleistung im Sinne von § 46 Abs. 2 SGB I läge, der wegen der Belastung anderer Leistungsträger oder der Umgehung anderer Rechtsvorschriften von vornherein unwirksam wäre. Auch dieser Aspekt kann jedenfalls den fehlenden Zufluss der Darlehensmittel und die gegenwärtig fehlende Bedarfsdeckung nicht überwinden. Soweit der Antragsgegner meint, dass das Verhalten des Antragstellers zu 1. ein vorwerfbarer Verstoß gegen seine Pflichten darstelle, verbleibt für den Antragsgegner allenfalls ein Vorgehen nach §§ 31 ff., 34 ff. SGB II. Soweit der Antragsgegner diesen Weg für wenig praktikabel erachtet, obliegt es gleichwohl nicht dem Gericht, eine etwaige Gesetzeslücke anderweitig zu schließen, wenn hierfür gesetzliche Möglichkeiten bereits zur Verfügung stehen.
(2.) Ferner bestehen auch keine existenten Einnahmen in Form des Wohngeldes in Höhe von zunächst im Ablehnungsbescheid angenommenen 122 EUR (laut ursprünglicher Wohngeldberechnung 212 EUR) bzw. nach der neuen unverbindlichen Berechnung (die im Übrigen offenbar das AFBG-Darlehen auch nicht mehr als Einkommen erfasste) in Höhe von 322 bzw. 329 EUR. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Wohngeldstelle vom Antragsteller die Benennung der neuen Kontodaten IBAN/ BIC verlangen kann oder der Antragsteller auch hier den Einnahmenzufluss durch sein eigenes Verhalten in nicht zu billigender Weise verhindert, da bislang jedenfalls kein tatsächlicher Zufluss stattfand. Ggf. möge der Antragsgegner sich im Erstattungswege mit der Wohngeldstelle auseinandersetzen. Unabhängig von einer Gewährung dürfte das Wohngeld hier aber ohnehin nicht ausreichen, um zusammen mit den anderen Einnahmen den Bedarf in der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken.
(3.) Glaubhaft gemacht wurde auch, dass die UVG-Einnahmen ab dem Monat 7/2012 nicht mehr zur Verfügung stehen, also bloß für Juni 2012 eine Anrechnung erfolgen kann (180EUR).
(4.) Zur Anrechnung kommt daher neben dem UVG im Juni 2013 nur das Kindergeld des Antragstellers zu 2. (184 EUR) sowie der Zuschussanteil der AFBG-Förderung in Höhe von 311 EUR monatlich. Von letzterer Einnahme abzuziehen sind die Versicherungspauschale (30 EUR) und die ausbildungsbedingten Aufwendungen, Fahrtkosten etc., die ohne den konkreten Nachweis höherer Aufwendungen in Höhe von 20% des vollen BAFöG-Satzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAFöG) bzw. des hier im AFBG-Bescheid zugrundegelegten Grundbedarf von 572 EUR, also in Höhe von 114,40 EUR zu bereinigen sind. Weitere Kosten sind nicht glaubhaft gemacht worden von den Antragstellern.
(5.) Daraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen im Juni 2013 in Höhe von 530,60 EUR und im Juli 2013 in Höhe von 350,60 EUR. Damit ist der oben errechnete monatliche Bedarf der Antragsteller von 1119,84 EUR zu einem Teil von 589,24 EUR (Juni 2013) bzw. 769,24 EUR (Juli 2013) ungedeckt. In dieser Höhe bestünde auf der Grundlage der bisherigen Berechnung ein Leistungsanspruch nach dem SGB II.
cc) Der so errechnete Anspruch war jedoch noch um 30 % der für den Antragsteller zu 1. berücksichtigten Regelleistung, also 30% von 382 EUR = 114,60 EUR monatlich, zu kürzen. Denn auch bei grundsätzlicher Anerkennung der Hilfebedürftigkeit dürfte nach summarischer Prüfung ein bereits nach dem Gesetz entstehender und durch Verwaltungsakt und ggf. im Wege der Aufrechnung durchzusetzender Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II gleichwohl ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, weil der Antragsteller zu 1. das AFBG-Darlehen nicht in Anspruch genommen und so die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben dürfte. Denn die Stellungnahme des Antragstellers vom 3.6.2013 gegenüber dem Gericht und sein gesamte Verhalten kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die Inanspruchnahme des Darlehens allein wegen der Rückzahlungspflicht vorsätzlich abgelehnt hat. Nur deswegen können ihm die sonst darlehensweise zur Verfügung stehenden Mittel der AFBG-Förderung nicht als Einkommen angerechnet werden. Damit würde der Antragsteller aber die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstiegsfortbildung, die zu einem Teil aus zuschuss- und zu einem anderen Teil aus darlehensweisen Mitteln bestehen, und die für die Verwaltung wie für die Gerichte verbindlich sind, durch die Beantragung nicht rückzahlbarer SGB-II-Leistungen umgehen. Die grundsätzliche Verweisung auf die Inanspruchnahme der AFBG-Mittel ist auch zumutbar und verstößt keineswegs gegen die Verfassung. Ist ein Verstoß gegen die vom Kläger gerügte Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ohnehin fernliegend, weil das vorhandene Eigentum des Antragstellers nicht berührt wird, so muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Förderung einer Erstausbildung in Form eines Studiums durch BAFöG-Leistungen als rückzahlbares Darlehen erfolgt. Bereits aus diesem Grund erscheint es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine Rückzahlungspflicht der für die Aufstiegsfortbildung des Antragstellers gewährten Förderung unzumutbar und verfassungswidrig sein soll, zumal der Antragsteller bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit liegt daher nicht vor. Mit der Feststellung der Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II würde ein bestandskräftiger Bescheid zur Aufrechnung mit laufenden SGB-II-Ansprüchen in Höhe von 30% der maßgeblichen Regelleistung führen, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes obliegt es dem Gericht, den Umfang der einstweiligen Regelung und ihre Notwendigkeit im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zu bestimmen. Nach Orientierung an der Gesetzeslage erscheint es hier ermessensgerecht, den Anordnungsanspruch entsprechend der naheliegenden Ersatzpflicht des Antragstellers zu 1. gemäß §§ 34, 43 SGB II sogleich zu kürzen. Denn nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz kann niemand eine Leistung verlangen, die von ihm sogleich wieder zurückzugewähren wäre (lateinisch: Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est = sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss). Letzteres erscheint hier zumindest im Umfang der gesetzlichen Ersatz- und Aufrechnungsbefugnis der Fall zu sein. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass dem Antragsgegner für etwaige Folgezeiträume ein sofortiger Abzug in der Leistungsberechnung ohne ein Vorgehen nach §§ 34, 43 SGB II nicht zur Verfügung stehen dürfte.
Damit ergibt sich ein um 114,60 EUR monatlich zu kürzender Anspruch, der Grundlage des Entscheidungstenors war. Daher verringerte sich der für Juni 2013 noch einstweilig zuzusprechender Leistungsanspruch von (589,24 – 114,60 =) 474,84 EUR, der jedoch nur anteilig für den Zeitraum ab 19.6.2013, also den Tag nach der Beschlussfassung durch das Gericht für die verbleibenden zwölf Resttage im Juni gewährt wurde, mithin in Höhe von 189,94 EUR (474,84 x12 Tage: 30 Tage). Für Juli 2013 ergab sich eine anzuordnende Leistungsgewährung von (769,24 -114,60 =) 654,64 EUR.
3. Das Gericht erachtet auch einen Anordnungsgrund für hinreichend glaubhaft. Nach den Kontoständen am 3.6.2013 hatten die Antragsteller zwar noch rund 870 EUR zur Verfügung (Kontostände einerseits rund +1080 EUR, andererseits -210 EUR). Auch bei Hinzurechnung von Kindergeld und UVG sowie des AFBG-Zuschusses dürfte dies den Lebensunterhalt der Antragsteller einschließlich des Krankenversicherungsschutzes bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (31.7.2013) aber nicht decken können, so dass ein Einschreiten des Gerichts gemäß § 86b Abs. 2 SGG geboten war. Mit der Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung geht die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Antragsgegner einher. Gegebenenfalls wird der Antragsteller zu 1. hierzu Mitwirkungshandlungen gegenüber seiner Krankenversicherung zu erbringen haben.
Das Gericht hat die getroffene Regelung auf den Zeitraum ab Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende des Leistungszeitraumes begrenzt. Eine Anordnung mit Rückwirkung für die Zeit vor dem Beschlussdatum erschien angesichts der noch vorhandenen finanziellen Mittel nicht notwendig. Ebenso wenig erschien eine Ausdehnung in die Zukunft, über den am 31.7.2013 ablaufenden Leistungszeitraum hinaus, bereits jetzt geboten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2. Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um höhere SGB-II-Leistungen.
I. Der Antragsteller zu 1. ist geschieden und alleinerziehender Vater des minderjährigen Antragstellers zu 2 ... Beide befinden sich seit mehreren Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie leben in einer 63 qm großen Wohnung in A., für die eine monatliche Grundmiete von 290 EUR sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 54 EUR und für Heizkosten in Höhe von 93 EUR zu zahlen sind. Daneben besteht für die Anmietung eines Stellplatzes noch eine monatliche Miete von 10,50 EUR, so dass monatlich insgesamt 447,50 EUR an den Vermieter zu zahlen sind. Für den Antragsteller zu 2. bezieht der Antragsteller zu 1. Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR, ferner bis einschließlich Juni 2013 Unterhaltsvorschuss von monatlich 180 EUR. Seit Anfang ... 2012 nimmt der Antragsteller zu 1., der im Jahr 2000 eine Lehre zum Energieelektroniker Anlagentechnik abschloss, an einer vollzeitigen Aufstiegsfortbildung zum "Staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik" am Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik in Dresden teil. Mit Bescheid vom 28.9.2012 wurde ihm für die Aufstiegsfortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Höhe von insgesamt 834 EUR berechnet, davon 311 EUR als Zuschuss und 523 EUR als Darlehen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass ihm die KfW auf dieser Grundlage ein Darlehensangebot unterbreiten wird. Die Frist für den Abschluss eines Darlehensvertrages endete laut diesem Bescheid am 31.1.2013. In der Folge erhielt der Antragsteller zu 1. die zuschussweisen Leistungen, nahm das im AFBG-Bescheid angebotene Darlehen aber nicht in Anspruch. Für den SGB-II-Leistungszeitraum bis 1/2013 ist beim Antragsgegner noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, die sich gegen die Anrechnung des Darlehensteils als Einkommen und auf die Gewährung höherer Leistungen richtet.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 11.2.2013 veranlasste der Antragsgegner eine Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung eines aus dem Zuschuss- und dem nicht in Anspruch genommenen Darlehensteil bestehenden AFBG-Einkommens von 834 EUR, dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss. Auf dieser Grundlage lehnte er den SGB-II-Antrag mit Bescheid vom 27.3.2013 mangels Bedürftigkeit ab, da das Einkommen mit dem errechneten Wohngeldanspruch von 122 EUR, auf dessen Antragstellung im Übrigen verwiesen wurde, bedarfsdeckend sei. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben, der noch nicht entschieden wurde. Darin machte er nochmals geltend, den KfW-Kredit nicht in Anspruch genommen zu haben.
Am 21.5.2013 beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Ein Wohngeldantrag sei zwischenzeitlich ebenfalls beim Landratsamt Bautzen gestellt, aber noch nicht verbeschieden worden. Derzeit bestünden nur Einnahmen aus AFBG (311 EUR), Kindergeld (184 EUR) und bis einschließlich Juni UVG (180 EUR), nicht aber in Höhe des AFBG-Darlehensanteils in Höhe von 523 EUR. Die KfW sei kein Sozialleistungsträger und würde daher keine (darlehensweisen) Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB II gewähren. Das Vertragsangebot der KfW sei im Übrigen abgelaufen. Auch würde die Auszahlung des Darlehens nicht zu einem Vermögenszuwachs führen, sondern letztlich aufgrund der Rückzahlungspflicht zu einer realen Verschuldung. Insoweit verstoße § 11 SGB II nach Auffassung des Antragstellers gegen Artikel 14 GG, weil eine wirtschaftliche Notlage weiter verschärft würde. Die Rückzahlungspflicht sei ein Unding, das Gericht solle ihm das Recht auf sinnvolle Bildung ohne Zwangsverschuldung ermöglichen. An der Leistungsgewährung hinge zudem der Krankenversicherungsschutz der Antragsteller, die ihm gekündigt habe, nachdem der Antragsgegner keine Beiträge mehr abgeführt hat.
Die Antragsteller beantragen einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Leistungen nach dem AFBG seien vollständig, auch hinsichtlich des Darlehensteiles (523 EUR monatlich), als Einkommen zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Berücksichtigung als Einkommen habe die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, da andernfalls das Förderungssystem des AFBG, das zu einem Teil die Förderung durch Darlehen vorsehe, unterlaufen werde. Die Anrechnung als Einkommen sei nach Sinn und Zweck auch dann vorzunehmen, wenn der Auszubildende sich weigere, den Darlehensanteil in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, da er dieses zurückzahlen müsse, die Leistungen des Antragsgegners dagegen nicht. Denn nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zur Geltendmachung des Darlehens aus dem AFBG-Bescheid wäre nur die Antragstellung bei der KfW erforderlich gewesen. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Wer darauf verzichtet, eine vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen, nur um einen höheren SGB-II-Leistungsanspruch zu erhalten, habe jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen höheren Leistungsanspruch. Eine Anrechnung des Darlehens als Einkommens könne auch nicht vor dem Hintergrund der §§ 31, 34 SGB II unterbleiben, da diese hohe Beweisanforderungen stellten und die Sanktion nur eine zeitlich sehr begrenzte Sanktionierung von drei Monaten erlaube, die in keinem Verhältnis zu der erhöhten "Hilfebedürftigkeit" der Antragsteller bis einschließlich Juli 2014 stehe. Ggf. käme ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Betracht, hierfür müsste der Antragsteller sich aber bei seiner bisherigen Krankenversicherung melden und die Beiträge errechnen lassen. Nach neuerer Berechnung ergäbe sich ein Wohngeldanspruch nicht mehr nur in Höhe von 212 EUR, sondern in Höhe von monatlich 322 bzw. 329 EUR. Die Bescheidung steht aus, weil der Antragsteller nur die Kontonummer/ BLZ, nicht aber die IBAN/ BIC mitgeteilt habe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners über den SGB-II-Leistungsbezug der Antragsteller beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II. Der Antrag ist zulässig und dem Grunde nach auch erfolgreich. Im Umfang hat das Gericht eine Kürzung der an sich errechneten Leistungshöhe vornehmen müssen und die Leistungen zudem nur ab dem auf den Beschluss folgenden Tag zugesprochen.
1. Es handelt sich bei dem nicht weiter konkretisierten Antragsbegehren der Antragsteller um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht gemäß § 86b Abs. 2 SGB II, mit dem die Antragsteller die einstweilige Gewährung von SGB-II-Leistungen, abweichend von dem Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 27.3.2013 erreichen wollen.
2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf SGB-II-Leistungen in der tenorierten Höhe glaubhaft gemacht.
a) Der Antragsteller zu 1. erfüllt die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, der Antragsteller zu 2. ist als minderjähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach sozialgeldberechtigt. Der Antragsteller zu 1. ist insbesondere auch nicht wegen seiner Aufstiegsfortbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine Ausbildung in diesem Sinne handelt.
b) Insbesondere sind die Antragsteller aber im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II auch hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Gewährung von Arbeitslosengeld II decken können. Ein Anspruch nach dem SGB II ergibt sich insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, fiktive Einnahmen, hier in Form des AFBG-Darlehensteils und des noch nicht gewährten Wohngeldes, als Einkommen anzurechnen.
aa) Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt nach gerichtlicher Auffassung monatlich 1119,84 EUR (Antragsteller 1.: Regelleistung 382 EUR, Alleinerziehendenmehrbedarf 45,84 EUR, hälftige Warmmiete (ohne Stellplatz) 218,50 EUR; Antragsteller 2: Regelbedarf 255 EUR, hälftige Miete 218,50 EUR). Der vom Antragsgegner angesetzte höhere Bedarf von 1126,30 EUR erschließt sich dem Gericht dagegen nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit den berücksichtigten Werten für die Unterkunftskosten und dem Mehrbedarf für die Wassererwärmung: Als Kosten der Unterkunft wurden 344 EUR zzgl. 87 EUR Heizkosten berücksichtigt, so dass offenbar eine Kürzung bei den Heizkostenvorauszahlungen um 7 EUR vorgenommen wurde. Umgekehrt wurde dann aber zugunsten der Antragsteller ein Mehrbedarf für eine dezentrale Wassererwärmung gewährt (8,79 EUR und 3,06 EUR), obwohl die Warmwasserkosten offenbar mit den Betriebskosten abgerechnet wurden, was für eine zentrale Wassererwärmung im Gebäude spricht. Nicht berücksichtigt hat das Gericht die Stellplatzkosten, da diese nur ausnahmsweise als Unterkunftskosten anerkannt werden können, nämlich dann, wenn sie als fester Bestandteil des Mietvertrages nicht gesondert kündbar wären oder eine Weitervermietung nicht möglich wäre. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Positionen hat das Gericht für seine Berechnung, die ohnehin nur vorläufigen Charakter hat, die von den Antragstellern zu zahlende Warmmiete ohne Stellplatzkosten und ohne Mehrbedarf für die Wassererwärmung zugrundegelegt.
bb) Auf diesen Gesamtbedarf ist gemäß §§ 11 ff SGB II das Einkommen der Antragsteller anzurechnen, um den Leistungsanspruch zu berechnen. Dabei können grundsätzlich nur solche Einnahmen zur Anrechnung gelangen, die aufgrund ihres Zuflusses (vgl. Wortlaut § 11 Abs. 2, 3 SGB II) tatsächlich vorhanden sind und den Antragstellung zur Bedarfsdeckung und Existenzsicherung zur Verfügung stehen.
(1.) Das ist insbesondere beim Darlehensanteil aus dem AFBG-Bescheid (523 EUR monatlich) nicht der Fall. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Darlehensanteil einer AFBG-Förderung als Einkommen anrechnen will (Urteil des BSG vom 16.2.2012, B 4 AS 94/11 R), abweichend von der sonstigen Anrechnungsfreiheit bei Einnahmen aus in Anspruch genommenen Darlehen. Insoweit ist die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig und wird vom hier entscheidenden Gericht auch geteilt. Dieses Ergebnis kann jedoch dann nicht gelten, wenn ein solcher Zufluss gar nicht stattfindet. Denn dann handelt es sich nur um fiktives Einkommen, das den Antragstellern zur Existenzsicherung nicht zur Verfügung steht. Auch der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass dort das AFBG-Darlehen zur Auszahlung gelangt war, die Mittel aus diesem Darlehen den dortigen Klägern also zur Bedarfsdeckung im jeweiligen Zuflussmonat zur Verfügung standen. Bei der Frage der Hilfebedürftigkeit und der Einkommensanrechnung kommt es grundsätzlich auch nicht auf Fragen des Verschuldens oder der vorsätzlichen Ausschlagung oder Verhinderung möglicher Einnahmen an. Vielmehr ist ein Antragsteller auch bei einem Verstoß gegen seine Pflichten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen und anderer Einnahmen zur Bedarfsdeckung und zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit (§§ 2, 9 Abs. 1, 12a SGB II) zunächst einmal hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 9 SGB II, ohne dass aus dieser Pflichtverletzung unmittelbar ein Leistungsausschluss folgt (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 11.4.2012, L 19 AS 544/12 B ER; Beschluss des LSG BaWü vom 5.10.2012, L 9 AS 3208/12 ER –B). Vorliegend kann eine Bedarfsdeckung mit dem Darlehen nicht mehr erfolgen, da dieses nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.1.2013 vom Antragsteller in Anspruch genommen wurde. Soweit der Antragsteller zu 1. damit in der Vergangenheit vorwerfbar das ihm zur Verfügung stehende KfW-Darlehens nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen offenbar darauf abzielte, vermeintlich nicht rückzahlbare SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ändert das nichts daran, dass den Antragstellern diese Mittel nun gegenwärtig tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, sie also insoweit gegenwärtig ihre Hilfebedürftigkeit nicht beheben können. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller durch die fehlende Inanspruchnahme der Darlehensmittel den von der Gesetzeslage vorgezeichneten Weg der Förderung seiner Aufstiegsfortbildung verlassen hat. Das Gericht erkennt angesichts der Besonderheiten bei der Ausreichung der AFBG-Mittel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Darlehensvertrages aber nicht, dass hierin ein unwirksamer Verzicht auf eine Sozialleistung im Sinne von § 46 Abs. 2 SGB I läge, der wegen der Belastung anderer Leistungsträger oder der Umgehung anderer Rechtsvorschriften von vornherein unwirksam wäre. Auch dieser Aspekt kann jedenfalls den fehlenden Zufluss der Darlehensmittel und die gegenwärtig fehlende Bedarfsdeckung nicht überwinden. Soweit der Antragsgegner meint, dass das Verhalten des Antragstellers zu 1. ein vorwerfbarer Verstoß gegen seine Pflichten darstelle, verbleibt für den Antragsgegner allenfalls ein Vorgehen nach §§ 31 ff., 34 ff. SGB II. Soweit der Antragsgegner diesen Weg für wenig praktikabel erachtet, obliegt es gleichwohl nicht dem Gericht, eine etwaige Gesetzeslücke anderweitig zu schließen, wenn hierfür gesetzliche Möglichkeiten bereits zur Verfügung stehen.
(2.) Ferner bestehen auch keine existenten Einnahmen in Form des Wohngeldes in Höhe von zunächst im Ablehnungsbescheid angenommenen 122 EUR (laut ursprünglicher Wohngeldberechnung 212 EUR) bzw. nach der neuen unverbindlichen Berechnung (die im Übrigen offenbar das AFBG-Darlehen auch nicht mehr als Einkommen erfasste) in Höhe von 322 bzw. 329 EUR. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Wohngeldstelle vom Antragsteller die Benennung der neuen Kontodaten IBAN/ BIC verlangen kann oder der Antragsteller auch hier den Einnahmenzufluss durch sein eigenes Verhalten in nicht zu billigender Weise verhindert, da bislang jedenfalls kein tatsächlicher Zufluss stattfand. Ggf. möge der Antragsgegner sich im Erstattungswege mit der Wohngeldstelle auseinandersetzen. Unabhängig von einer Gewährung dürfte das Wohngeld hier aber ohnehin nicht ausreichen, um zusammen mit den anderen Einnahmen den Bedarf in der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken.
(3.) Glaubhaft gemacht wurde auch, dass die UVG-Einnahmen ab dem Monat 7/2012 nicht mehr zur Verfügung stehen, also bloß für Juni 2012 eine Anrechnung erfolgen kann (180EUR).
(4.) Zur Anrechnung kommt daher neben dem UVG im Juni 2013 nur das Kindergeld des Antragstellers zu 2. (184 EUR) sowie der Zuschussanteil der AFBG-Förderung in Höhe von 311 EUR monatlich. Von letzterer Einnahme abzuziehen sind die Versicherungspauschale (30 EUR) und die ausbildungsbedingten Aufwendungen, Fahrtkosten etc., die ohne den konkreten Nachweis höherer Aufwendungen in Höhe von 20% des vollen BAFöG-Satzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAFöG) bzw. des hier im AFBG-Bescheid zugrundegelegten Grundbedarf von 572 EUR, also in Höhe von 114,40 EUR zu bereinigen sind. Weitere Kosten sind nicht glaubhaft gemacht worden von den Antragstellern.
(5.) Daraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen im Juni 2013 in Höhe von 530,60 EUR und im Juli 2013 in Höhe von 350,60 EUR. Damit ist der oben errechnete monatliche Bedarf der Antragsteller von 1119,84 EUR zu einem Teil von 589,24 EUR (Juni 2013) bzw. 769,24 EUR (Juli 2013) ungedeckt. In dieser Höhe bestünde auf der Grundlage der bisherigen Berechnung ein Leistungsanspruch nach dem SGB II.
cc) Der so errechnete Anspruch war jedoch noch um 30 % der für den Antragsteller zu 1. berücksichtigten Regelleistung, also 30% von 382 EUR = 114,60 EUR monatlich, zu kürzen. Denn auch bei grundsätzlicher Anerkennung der Hilfebedürftigkeit dürfte nach summarischer Prüfung ein bereits nach dem Gesetz entstehender und durch Verwaltungsakt und ggf. im Wege der Aufrechnung durchzusetzender Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II gleichwohl ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, weil der Antragsteller zu 1. das AFBG-Darlehen nicht in Anspruch genommen und so die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben dürfte. Denn die Stellungnahme des Antragstellers vom 3.6.2013 gegenüber dem Gericht und sein gesamte Verhalten kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die Inanspruchnahme des Darlehens allein wegen der Rückzahlungspflicht vorsätzlich abgelehnt hat. Nur deswegen können ihm die sonst darlehensweise zur Verfügung stehenden Mittel der AFBG-Förderung nicht als Einkommen angerechnet werden. Damit würde der Antragsteller aber die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstiegsfortbildung, die zu einem Teil aus zuschuss- und zu einem anderen Teil aus darlehensweisen Mitteln bestehen, und die für die Verwaltung wie für die Gerichte verbindlich sind, durch die Beantragung nicht rückzahlbarer SGB-II-Leistungen umgehen. Die grundsätzliche Verweisung auf die Inanspruchnahme der AFBG-Mittel ist auch zumutbar und verstößt keineswegs gegen die Verfassung. Ist ein Verstoß gegen die vom Kläger gerügte Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ohnehin fernliegend, weil das vorhandene Eigentum des Antragstellers nicht berührt wird, so muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Förderung einer Erstausbildung in Form eines Studiums durch BAFöG-Leistungen als rückzahlbares Darlehen erfolgt. Bereits aus diesem Grund erscheint es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine Rückzahlungspflicht der für die Aufstiegsfortbildung des Antragstellers gewährten Förderung unzumutbar und verfassungswidrig sein soll, zumal der Antragsteller bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit liegt daher nicht vor. Mit der Feststellung der Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II würde ein bestandskräftiger Bescheid zur Aufrechnung mit laufenden SGB-II-Ansprüchen in Höhe von 30% der maßgeblichen Regelleistung führen, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes obliegt es dem Gericht, den Umfang der einstweiligen Regelung und ihre Notwendigkeit im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zu bestimmen. Nach Orientierung an der Gesetzeslage erscheint es hier ermessensgerecht, den Anordnungsanspruch entsprechend der naheliegenden Ersatzpflicht des Antragstellers zu 1. gemäß §§ 34, 43 SGB II sogleich zu kürzen. Denn nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz kann niemand eine Leistung verlangen, die von ihm sogleich wieder zurückzugewähren wäre (lateinisch: Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est = sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss). Letzteres erscheint hier zumindest im Umfang der gesetzlichen Ersatz- und Aufrechnungsbefugnis der Fall zu sein. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass dem Antragsgegner für etwaige Folgezeiträume ein sofortiger Abzug in der Leistungsberechnung ohne ein Vorgehen nach §§ 34, 43 SGB II nicht zur Verfügung stehen dürfte.
Damit ergibt sich ein um 114,60 EUR monatlich zu kürzender Anspruch, der Grundlage des Entscheidungstenors war. Daher verringerte sich der für Juni 2013 noch einstweilig zuzusprechender Leistungsanspruch von (589,24 – 114,60 =) 474,84 EUR, der jedoch nur anteilig für den Zeitraum ab 19.6.2013, also den Tag nach der Beschlussfassung durch das Gericht für die verbleibenden zwölf Resttage im Juni gewährt wurde, mithin in Höhe von 189,94 EUR (474,84 x12 Tage: 30 Tage). Für Juli 2013 ergab sich eine anzuordnende Leistungsgewährung von (769,24 -114,60 =) 654,64 EUR.
3. Das Gericht erachtet auch einen Anordnungsgrund für hinreichend glaubhaft. Nach den Kontoständen am 3.6.2013 hatten die Antragsteller zwar noch rund 870 EUR zur Verfügung (Kontostände einerseits rund +1080 EUR, andererseits -210 EUR). Auch bei Hinzurechnung von Kindergeld und UVG sowie des AFBG-Zuschusses dürfte dies den Lebensunterhalt der Antragsteller einschließlich des Krankenversicherungsschutzes bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (31.7.2013) aber nicht decken können, so dass ein Einschreiten des Gerichts gemäß § 86b Abs. 2 SGG geboten war. Mit der Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung geht die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Antragsgegner einher. Gegebenenfalls wird der Antragsteller zu 1. hierzu Mitwirkungshandlungen gegenüber seiner Krankenversicherung zu erbringen haben.
Das Gericht hat die getroffene Regelung auf den Zeitraum ab Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende des Leistungszeitraumes begrenzt. Eine Anordnung mit Rückwirkung für die Zeit vor dem Beschlussdatum erschien angesichts der noch vorhandenen finanziellen Mittel nicht notwendig. Ebenso wenig erschien eine Ausdehnung in die Zukunft, über den am 31.7.2013 ablaufenden Leistungszeitraum hinaus, bereits jetzt geboten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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