Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
42
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 SO 168/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es gibt im Rahmen des persönlichen Budgets keinen klagbaren Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem über die zwingend in der Budgetverordnung vorgesehenen Mindestinhalte hinausgehenden Inhalt.
Bemerkung
1. Die Bewilligung eines persönlichen Budgets setzt zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung im Sinne des § 4 BudgetV voraus.
2. Die Vertragsparteien sind nicht gehindert, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV bereits über konkrete Förde
2. Die Vertragsparteien sind nicht gehindert, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV bereits über konkrete Förde
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt den Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung zum Erhalt eines persönlichen Budgets.
Die 1987 geborene Klägerin ist mehrfach schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie leidet von Geburt an unter den Folgen eines Hydrocephalus, einer Spina bifida, unter einer Paraparese und einer Paraplegie.
Am 06.10.2009 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Ausführung der Teilhabeleistungen beim Beklagten als persönliches Budget. Mit Schreiben vom 03.06.2010 hat der Beklagte der Klägerin - gestützt auf eine Stellungnahme seines Medizinisch Pädagogischen Dienstes - eine Zielvereinbarung vorgelegt, die in § 2 folgende Regelung beinhaltete:
"Das persönliche Budget umfasst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, in Form des Ambulant Betreuten Wohnens.
Damit soll eine Heimaufnahme vermieden und weiterhin ein Verbleib im eigenen Wohnraum ermöglicht werden.
Insbesondere betrifft dies die Bereiche hauswirtschaftliche Versorgung, Entwicklung/Umsetzung von Interessen/Vorlieben und Hilfen zur emotionalen und psychischen Unterstützung und Konfliktbewältigung.
Das persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht und beträgt monatlich ab 01.07.2010 400,00 EUR. Es wird jeweils zum Ende des Monats für den darauffolgenden Monat im Voraus gezahlt.
Für die Zeit vom 12.10.2009 (Datum der 1. Kenntnis beim Kommunalen Sozialverband Sachsen) - 31.10.2009 gewähren wir einen anteiligen Budgetbetrag in Höhe der Differenz der bereits an den Träger AWO Sonnenstein gGmbH gewährten Sachleistungen von 261,21 EUR/Monat und dem o.g. Budgetbetrag von 400,00 EUR, in Höhe von 89,55 EUR, bezogen auf 20 Betreuungstage.
Für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.06.2010 gewähren wir als Persönliches Budget die Differenz zwischen den obengenannten bereits gezahlten monatlichen Sachleistungen an den gen. Träger und dem o.g. monatlichen Budgetbetrag (400,00 EUR/M. – 261,21 EUR = 138,79 EUR/M. x 8 Monate. Hieraus ermittelt sich ein Gesamtzahlbetrag von 1.110,32 EUR.
( )" Mit Schreiben vom 19.06.2010 forderte die Betreuerin der Klägerin den Beklagten auf, den Budgetbetrag auf 1.000,00 EUR aufzustocken, da 400,00 EUR den Bedarf nicht abdecken würden.
Mit Schreiben vom 06.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistung derzeit nicht als persönliches Budget erbracht werden könne, da eine Zielvereinbarung bislang nicht abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2010 legte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten einen eigenen Entwurf einer Zielvereinbarung vor und forderte diesen auf, das Angebot anzunehmen. Mit Schreiben vom 13.04.2011 mahnte der Klägerbevollmächtigte den Abschluss der Zielvereinbarung an.
Am 30.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung. Nur so könne dem Anspruch auf persönliches Budget entsprochen werden. Der Unterschied zur vom Beklagten vorgelegten Zielvereinbarung liege allein darin, dass neben Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII auch Leistungen nach § 45 b SGB XI und §§ 61 ff. SGB XII vom Budget umfasst sein sollten. Mit dem begehrten Betrag von 1.000,00 EUR liege sie sogar noch unter den insgesamt zu gewährenden Beträgen. Der Betrag umfasse lediglich Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII, nicht aber Leistungen der Hilfe zur Pflege oder nach § 45 b SGB IX.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K1 anzunehmen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K7 anzunehmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ein Abschluss der von der Klägerin vorgelegten Entwürfe einer Zielvereinbarung komme nicht in Betracht. Zum einen widersprächen die Entwürfe dem festgestellten Hilfebedarf, zum anderen enthielten sie teilweise Regelungen, die der Budgetverordnung widersprächen. Sie sei jedoch bereit eine Vereinbarung abzuschließen, die die Mindestanforderungen der Budgetverordnung enthalte.
Mit Schreiben vom 11.04.2013 und 08.04.2013 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.07.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss der von ihr angebotenen Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV.
Nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es handelt sich dem Grundsatz nach damit nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SGB IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4).
Für die Bewilligung des Persönlichen Budgets setzt § 3 Abs. 6 BudgetV zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung im Sinne des § 4 BudgetV voraus. Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines Persönlichen Budgets (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN). Die Zielvereinbarung muss mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung enthalten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BudgetV).
Hieraus folgt, dass die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem von ihr konkret gewünschten Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages, hat, weil ihr Angebot über die notwendigen Mindestinhalte des § 4 Abs. 1 BudgetV hinausgeht. Es ergibt sich zwar weder aus der Budgetverordnung noch aus einer anderen Rechtsnorm, dass die Vertragsparteien gehindert wären, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV nicht nur allgemein über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele zu verständigen, sondern bereits über konkrete Fördermaßnahmen (vgl. SächsLSG, Beschl. v. 27.01.2012, Az. L 3 AL 130/11 B ER, nach juris; a.A.: SG München, Urteil v. 07.05.2013, Az. S 48 SO 235/12 - Eine in einer Zielvereinbarung gem. § 4 BudgetV getroffene Regelung über die Höhe des persönlichen Budgets ist nach § 58 Abs 1 SGB 10 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Regelung der Höhe der zu erbringenden Leistung hat nach den gesetzlichen Vorgaben durch eine (rechtsbehelfsfähige) Entscheidung der Verwaltung, also durch Verwaltungsakt zu erfolgen.). Besteht hierüber jedoch zwischen den Beteiligten kein Konsens, kann die Annahme eines solchen Angebotes nicht im Wege einer Leistungsklage erstritten werden. Der Leistungsempfänger ist dann gehalten, ggf. gegen den auf den Abschluss der Zielvereinbarung folgenden Budgetbescheid vorzugehen und höhere Budgetleistungen geltend zu machen.
Insoweit hat, nachdem eine Einigung über Umfang und Höhe der erforderlichen Teilhabeleistungen, nicht erzielt werden konnte, der Beklagte im Klageverfahren folgerichtig ein Angebot zum Abschluss einer Zielvereinbarung vorgelegt, das lediglich die Mindestinhalte des § 4 Abs. 1 BudgetV regelt. Diese Vereinbarung hat die Klägerin nicht angenommen.
Darüber hinaus eröffnet § 57 SGB XII i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und 159 SGB IX dem Leistungsempfänger grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung eines bestimmten Inhaltes. Die gesetzlichen Regelungen vermitteln gerade keinen (unbedingten) Anspruch darauf, dass letztendlich die begehrten Leistungen als Persönliches Budget erbracht werden. Vielmehr ist lediglich ein Anspruch gegen die Behörde gegeben, ein entsprechendes Budgetverfahren einzuleiten und dann, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budget gegeben sind, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Wie dargestellt, statuiert das Persönliche Budget gerade keine neue Leistungsform, sondern lediglich eine andere Art der Leistungserbringung. Es verbleibt damit dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, die Einzelleistungen geltend zu machen und damit die Leistungen in herkömmlicher Form zu erhalten. Einem Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Zielvereinbarung würde zudem die auch im Bereich des öffentlichrechtlichen Vertrages geltende Vertragsautonomie entgegenstehen. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leistungsträger missbräuchlich den Abschluss einer Zielvereinbarung verweigert oder evident rechtswidrige Forderungen zum Vertragsinhalt erheben will. Hierfür bieten sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt den Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung zum Erhalt eines persönlichen Budgets.
Die 1987 geborene Klägerin ist mehrfach schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie leidet von Geburt an unter den Folgen eines Hydrocephalus, einer Spina bifida, unter einer Paraparese und einer Paraplegie.
Am 06.10.2009 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Ausführung der Teilhabeleistungen beim Beklagten als persönliches Budget. Mit Schreiben vom 03.06.2010 hat der Beklagte der Klägerin - gestützt auf eine Stellungnahme seines Medizinisch Pädagogischen Dienstes - eine Zielvereinbarung vorgelegt, die in § 2 folgende Regelung beinhaltete:
"Das persönliche Budget umfasst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, in Form des Ambulant Betreuten Wohnens.
Damit soll eine Heimaufnahme vermieden und weiterhin ein Verbleib im eigenen Wohnraum ermöglicht werden.
Insbesondere betrifft dies die Bereiche hauswirtschaftliche Versorgung, Entwicklung/Umsetzung von Interessen/Vorlieben und Hilfen zur emotionalen und psychischen Unterstützung und Konfliktbewältigung.
Das persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht und beträgt monatlich ab 01.07.2010 400,00 EUR. Es wird jeweils zum Ende des Monats für den darauffolgenden Monat im Voraus gezahlt.
Für die Zeit vom 12.10.2009 (Datum der 1. Kenntnis beim Kommunalen Sozialverband Sachsen) - 31.10.2009 gewähren wir einen anteiligen Budgetbetrag in Höhe der Differenz der bereits an den Träger AWO Sonnenstein gGmbH gewährten Sachleistungen von 261,21 EUR/Monat und dem o.g. Budgetbetrag von 400,00 EUR, in Höhe von 89,55 EUR, bezogen auf 20 Betreuungstage.
Für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.06.2010 gewähren wir als Persönliches Budget die Differenz zwischen den obengenannten bereits gezahlten monatlichen Sachleistungen an den gen. Träger und dem o.g. monatlichen Budgetbetrag (400,00 EUR/M. – 261,21 EUR = 138,79 EUR/M. x 8 Monate. Hieraus ermittelt sich ein Gesamtzahlbetrag von 1.110,32 EUR.
( )" Mit Schreiben vom 19.06.2010 forderte die Betreuerin der Klägerin den Beklagten auf, den Budgetbetrag auf 1.000,00 EUR aufzustocken, da 400,00 EUR den Bedarf nicht abdecken würden.
Mit Schreiben vom 06.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistung derzeit nicht als persönliches Budget erbracht werden könne, da eine Zielvereinbarung bislang nicht abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2010 legte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten einen eigenen Entwurf einer Zielvereinbarung vor und forderte diesen auf, das Angebot anzunehmen. Mit Schreiben vom 13.04.2011 mahnte der Klägerbevollmächtigte den Abschluss der Zielvereinbarung an.
Am 30.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung. Nur so könne dem Anspruch auf persönliches Budget entsprochen werden. Der Unterschied zur vom Beklagten vorgelegten Zielvereinbarung liege allein darin, dass neben Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII auch Leistungen nach § 45 b SGB XI und §§ 61 ff. SGB XII vom Budget umfasst sein sollten. Mit dem begehrten Betrag von 1.000,00 EUR liege sie sogar noch unter den insgesamt zu gewährenden Beträgen. Der Betrag umfasse lediglich Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII, nicht aber Leistungen der Hilfe zur Pflege oder nach § 45 b SGB IX.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K1 anzunehmen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K7 anzunehmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ein Abschluss der von der Klägerin vorgelegten Entwürfe einer Zielvereinbarung komme nicht in Betracht. Zum einen widersprächen die Entwürfe dem festgestellten Hilfebedarf, zum anderen enthielten sie teilweise Regelungen, die der Budgetverordnung widersprächen. Sie sei jedoch bereit eine Vereinbarung abzuschließen, die die Mindestanforderungen der Budgetverordnung enthalte.
Mit Schreiben vom 11.04.2013 und 08.04.2013 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.07.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss der von ihr angebotenen Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV.
Nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es handelt sich dem Grundsatz nach damit nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SGB IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4).
Für die Bewilligung des Persönlichen Budgets setzt § 3 Abs. 6 BudgetV zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung im Sinne des § 4 BudgetV voraus. Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines Persönlichen Budgets (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN). Die Zielvereinbarung muss mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung enthalten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BudgetV).
Hieraus folgt, dass die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem von ihr konkret gewünschten Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages, hat, weil ihr Angebot über die notwendigen Mindestinhalte des § 4 Abs. 1 BudgetV hinausgeht. Es ergibt sich zwar weder aus der Budgetverordnung noch aus einer anderen Rechtsnorm, dass die Vertragsparteien gehindert wären, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV nicht nur allgemein über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele zu verständigen, sondern bereits über konkrete Fördermaßnahmen (vgl. SächsLSG, Beschl. v. 27.01.2012, Az. L 3 AL 130/11 B ER, nach juris; a.A.: SG München, Urteil v. 07.05.2013, Az. S 48 SO 235/12 - Eine in einer Zielvereinbarung gem. § 4 BudgetV getroffene Regelung über die Höhe des persönlichen Budgets ist nach § 58 Abs 1 SGB 10 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Regelung der Höhe der zu erbringenden Leistung hat nach den gesetzlichen Vorgaben durch eine (rechtsbehelfsfähige) Entscheidung der Verwaltung, also durch Verwaltungsakt zu erfolgen.). Besteht hierüber jedoch zwischen den Beteiligten kein Konsens, kann die Annahme eines solchen Angebotes nicht im Wege einer Leistungsklage erstritten werden. Der Leistungsempfänger ist dann gehalten, ggf. gegen den auf den Abschluss der Zielvereinbarung folgenden Budgetbescheid vorzugehen und höhere Budgetleistungen geltend zu machen.
Insoweit hat, nachdem eine Einigung über Umfang und Höhe der erforderlichen Teilhabeleistungen, nicht erzielt werden konnte, der Beklagte im Klageverfahren folgerichtig ein Angebot zum Abschluss einer Zielvereinbarung vorgelegt, das lediglich die Mindestinhalte des § 4 Abs. 1 BudgetV regelt. Diese Vereinbarung hat die Klägerin nicht angenommen.
Darüber hinaus eröffnet § 57 SGB XII i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und 159 SGB IX dem Leistungsempfänger grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung eines bestimmten Inhaltes. Die gesetzlichen Regelungen vermitteln gerade keinen (unbedingten) Anspruch darauf, dass letztendlich die begehrten Leistungen als Persönliches Budget erbracht werden. Vielmehr ist lediglich ein Anspruch gegen die Behörde gegeben, ein entsprechendes Budgetverfahren einzuleiten und dann, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budget gegeben sind, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Wie dargestellt, statuiert das Persönliche Budget gerade keine neue Leistungsform, sondern lediglich eine andere Art der Leistungserbringung. Es verbleibt damit dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, die Einzelleistungen geltend zu machen und damit die Leistungen in herkömmlicher Form zu erhalten. Einem Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Zielvereinbarung würde zudem die auch im Bereich des öffentlichrechtlichen Vertrages geltende Vertragsautonomie entgegenstehen. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leistungsträger missbräuchlich den Abschluss einer Zielvereinbarung verweigert oder evident rechtswidrige Forderungen zum Vertragsinhalt erheben will. Hierfür bieten sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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