Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
28
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 SF 132/15 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung bestimmt sich in Höhe von 90 v.H. der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG, die zuvor nicht um die hälftige Geschäftsgebühr zu vermindern war.
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Der Erinnerungsführer erstattet den Erinnerungsgegnern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Erinnerungsverfahrens.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Wege der Erinnerung gemäß § 197 Abs. 2 SGG um die Kostenfestsetzung für das vorangegangene Klageverfahren S 32 AS XXXX/13.
I.
1. Im Verfahren S 32 AS XXXX/13 hatten die - bereits seit dem Widerspruch vom 3.4.2013 - anwaltlich vertretenen drei Erinnerungsgegner am 25.11.2013 Klage erhoben, die auf die Gewährung höherer Alg-II-Leistungen für den Zeitraum 3-8/2013 gerichtet war. Konkret streitig war die Höhe der vom Erinnerungsführer auf das aus seiner Sicht angemessene Maß gekappten Kosten der Unterkunft. Die Klagebegründung hierzu erfolgte sogleich mit Klageerhebung.
Nachdem zunächst keine Reaktion auf die Klage erfolgte, erkannte der Erinnerungsführer dann mit Schriftsatz vom 11.4.2014 das Klagebegehren ausdrücklich an und erklärte im Übrigen ein Kostengrundanerkenntnis. Die Erinnerungsgegner nahmen dieses Anerkenntnis verfahrensbeendigend an.
2. Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 30.4.2014 machten die Erinnerungsgegner die Kostenrechnungen ihres Prozessbevollmächtigten wie folgt geltend:
Widerspruchsverfahren: - Geschäftsgebühr Nr. 2400, 1008 VV RVG 384,00 EUR - Auslagen 20,00 EUR netto 404,00 EUR - Umsatzsteuer 76,76 EUR brutto 480,76 EUR
Klageverfahren: - Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 480,00 EUR - abzgl. anzurechnender Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs.4 - 120,00 EUR - Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 252,00 EUR - Auslagen 20,00 EUR netto 632,00 EUR - Umsatzsteuer 120,08 EUR brutto 752,08 EUR
3. Der Erinnerungsführer erklärte sich zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in beantragter Höhe bereit. Für das Klageverfahren machte er geltend, dass nur eine Terminsgebühr von 162,00 EUR festzusetzen sei, da diese sich in Höhe von 90% der um die Geschäftsgebühr bereits geminderten Verfahrensgebühr – jeweils ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – bemesse. Also könne vorliegend nur von einer nach der Anrechnung der Geschäftsgebühr geminderten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von [300 - 120=] 180 EUR ausgegangen und davon die Terminsgebühr in Höhe von 90% [= 162,00 EUR] bestimmt werden.
4. Nachdem die Erinnerungsgegnerseite am Kostenfestsetzungsantrag festhielten, setzte das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten für das Widerspruchs- und für das Klageverfahren in zwei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3.2.2015 jeweils in der von den Erinnerungsgegnern beantragten Höhe fest. Die Berechnungsweise des Erinnerungsführers wurde zurückgewiesen, da es nicht überzeugend sei, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch Auswirkungen auf die Terminsgebühr haben solle.
5. Der Erinnerungsführer legte hiergegen eingehend am 11.2.2015 Erinnerung ein und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG berechne sich aus der um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Terminsgebühr. Nach der alten Fassung des Gesetzes sei diese Berechnung naheliegend, da nur dann eine ähnliche Gebührenhöhe erreicht würde wie nach Nr. 3103 VV RVG a.F.
6. Die Erinnerungsgegner sind der Erinnerung entgegengetreten. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge nur auf die Verfahrensgebühr, nicht aber auch auf die Terminsgebühr.
7. Das Präsidium des Sozialgerichts Dresden hat das Erinnerungsverfahren, das zunächst unter S 32 SF 132/15 E registriert war, zum 1.4.2015 der 28. Kammer zur weiteren Bearbeitung zugewiesen, nachdem der Vorsitzende der 32. Kammer wechselte und weitere Änderungen der richterlichen Geschäftsverteilung erforderlich wurden. Hierüber wurden die Beteiligten unverzüglich informiert. Das Gericht hat die Akte des Ausgangsverfahrens S 32 AS XXXX/13 mitsamt dem Kostenfestsetzungsverfahren beigezogen und hat diese zum weiteren Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II.
Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig und statthaft, aber unbegründet.
Den Erinnerungsgegnern steht die Kostenerstattung in der festgesetzten Höhe zu, so dass der Erinnerungsführer durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird.
1. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens mit Beschluss vom 3.2.2015, die gesondert von der Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens mit weiterem Beschluss vom 3.2.2015 erfolgt ist. Dabei war die Gebührenfestsetzung für das Klageverfahren, das erst nach dem 1.8.2013 erhoben wurde, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013, BGBl 2586 (im Folgenden: n.F.) vorzunehmen, die für das bereits zuvor begonnene Widerspruchsverfahren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 nach dem RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
2. Die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in beantragter Höhe von 252 EUR ist nicht zu beanstanden.
a) Die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Betragsrahmengebühren erfolgt nach §§ 3, 14 RVG grundsätzlich nach den dort genannten Kriterien, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Abweichend hiervon bestimmt der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV RVG n.F. für die sogenannte "fiktive" Terminsgebühr, dass die Gebühr nicht anhand der Kriterien des § 14 RVG im eröffneten Gebührenrahmen von 50-510 EUR zu bemessen ist, wie dies für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins der Fall wäre. Vielmehr orientiert sich Nr. 3106 VV RVG Absatz 2 an der Höhe der in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr (ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008) und bestimmt, dass davon ausgehend eine Gebühr in fester Höhe von 90% anzusetzen sei.
b) Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ist – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig – vorbehaltlich der Erhöhung Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Mandanten – in Höhe der Mittelgebühr von 300 EUR entstanden. Davon ausgehend beträgt sie fiktive Terminsgebühr 270 EUR. Soweit der Rechtsanwalt den Erinnerungsgegnern hierbei – offenbar irrtümlich ausgehend davon, dass die Gebühr 90% der Mittelgebühr des Gebührenrahmens aus Nr. 3106 VV RVG beträgt - nur 252 EUR, also 90% von 280 EUR berechnet hat, und nicht 270 EUR [90% von 300 EUR], war das Gericht an den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015, der von der Erinnerungsgegnerseite nicht angefochten worden war, gebunden.
c) Der Auffassung des Erinnerungsführers, zunächst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und dann von diesem niedrigeren Ergebnis 90% als Terminsgebühr festzusetzen, kann nicht gefolgt werden.
aa) Dagegen spricht, dass damit im Ergebnis die Geschäftsgebühr nicht nur auf die Verfahrensgebühr eine Anrechnung erführe, sondern auch auf die Terminsgebühr, wofür es im Gesetz und im Vergütungsverzeichnis aber keinen Anhaltspunkt gibt. Denn nach dem Wortlaut der Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG soll die fiktive Terminsgebühr 90% der dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr betragen. Die Verfahrensgebühr stand dem Rechtsanwalt jedoch in Höhe der Mittelgebühr Nr. 3102 VV RVG (=300 EUR) zu.
bb) Die gedanklich dem Entstehen der Verfahrensgebühr erst nachgeschaltete Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses ändert daran nichts. Dort wird bestimmt, dass eine wegen desselben Geschäftsgegenstandes nach Teil 2 entstandene Geschäftsgebühr grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, womit die für den Anwalt entstehenden Arbeitserleichterungen für eine Vertretung bereits im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren ausgeglichen werden sollen.
cc) Dieser Sichtweise entspricht die Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 15a RVG: Denn gemäß § 15a RVG kann der Rechtsanwalt bei einer angeordneten Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Gedanklich vorausgesetzt wird hierfür, dass beide Gebühren zunächst in vollem Umfang entstehen und auch in solchem Umfange bestehen bleiben (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2014, § 15a Rn. 9). In dem Zusammenhang ist weiter anerkannt, dass der Rechtsanwalt dann an sich beide Gebühren fordern kann; dies gelte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach, da er die für die beiden Gebühren vorausgesetzte Tätigkeit erbracht habe. Im Ergebnis habe er danach ein Wahlrecht, welche der Gebühren er in voller Höhe und welche nur teilweise geltend macht, solange der geforderte Gesamtbetrag nicht die durch die gesetzlich bestimmte Anrechnung verminderte Gesamtsumme überschreitet, Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 15a Rn. 4; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15a RVG Rn. 12).
dd) Sind danach zunächst sowohl die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG a.F. als auch die Mittelgebühr Nr. 3102 VV RVG n.F. in Höhe der Schwellen- bzw. Mittelgebühr entstanden, richtet sich nach der ungekürzten Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV RVG n.F. auch die vorzunehmende Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG, die in Höhe von 90% davon vorzunehmen war.
ee) Nachdem die ab 1.8.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neufassungen in vielfältiger Weise von den Regelungen zur bisherigen Gebührenfestsetzung abweichen und die Neufassung auch nach einer längeren Zeit ohne Gebührenanpassung zu einer spürbaren Anhebung des anwaltlichen Gebührenniveaus führen sollten, überzeugt auch die vom Erinnerungsführer vorgenommene Orientierung an der bisherigen Gebührenhöhe der Nr. 3103, 3106 VV RVG a.F. nicht. Zudem sah Nr. 3106 VV RVG a.F. für die fiktive Terminsgebühr gar keine Orientierung an einer anderen entstandenen Gebühr vor, sondern nur anhand des damaligen Gebührenrahmens, innerhalb dessen die Rechtsprechung eine Festsetzung für den fiktiven Fall einer durchzuführenden Verhandlung mit abstrakten Bewertungen vornahm (zB SächsLSG, Beschluss vom 3.7.2013, L 8 R 665/12 B KO: bei Gerichtsbescheid regelmäßig halbe Mittelgebühr).
ff) Die festgesetzten Gebühren sind danach, da auch andere Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, nicht zu beanstanden, so dass auf die Berechnung der Gebühren für das Klageverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015 verwiesen werden kann.
3. Die im Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG vorzunehmende Kostenentscheidung orientiert sich am fehlenden Erfolg der Erinnerung, § 193 SGG.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Wege der Erinnerung gemäß § 197 Abs. 2 SGG um die Kostenfestsetzung für das vorangegangene Klageverfahren S 32 AS XXXX/13.
I.
1. Im Verfahren S 32 AS XXXX/13 hatten die - bereits seit dem Widerspruch vom 3.4.2013 - anwaltlich vertretenen drei Erinnerungsgegner am 25.11.2013 Klage erhoben, die auf die Gewährung höherer Alg-II-Leistungen für den Zeitraum 3-8/2013 gerichtet war. Konkret streitig war die Höhe der vom Erinnerungsführer auf das aus seiner Sicht angemessene Maß gekappten Kosten der Unterkunft. Die Klagebegründung hierzu erfolgte sogleich mit Klageerhebung.
Nachdem zunächst keine Reaktion auf die Klage erfolgte, erkannte der Erinnerungsführer dann mit Schriftsatz vom 11.4.2014 das Klagebegehren ausdrücklich an und erklärte im Übrigen ein Kostengrundanerkenntnis. Die Erinnerungsgegner nahmen dieses Anerkenntnis verfahrensbeendigend an.
2. Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 30.4.2014 machten die Erinnerungsgegner die Kostenrechnungen ihres Prozessbevollmächtigten wie folgt geltend:
Widerspruchsverfahren: - Geschäftsgebühr Nr. 2400, 1008 VV RVG 384,00 EUR - Auslagen 20,00 EUR netto 404,00 EUR - Umsatzsteuer 76,76 EUR brutto 480,76 EUR
Klageverfahren: - Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 480,00 EUR - abzgl. anzurechnender Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs.4 - 120,00 EUR - Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 252,00 EUR - Auslagen 20,00 EUR netto 632,00 EUR - Umsatzsteuer 120,08 EUR brutto 752,08 EUR
3. Der Erinnerungsführer erklärte sich zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in beantragter Höhe bereit. Für das Klageverfahren machte er geltend, dass nur eine Terminsgebühr von 162,00 EUR festzusetzen sei, da diese sich in Höhe von 90% der um die Geschäftsgebühr bereits geminderten Verfahrensgebühr – jeweils ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – bemesse. Also könne vorliegend nur von einer nach der Anrechnung der Geschäftsgebühr geminderten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von [300 - 120=] 180 EUR ausgegangen und davon die Terminsgebühr in Höhe von 90% [= 162,00 EUR] bestimmt werden.
4. Nachdem die Erinnerungsgegnerseite am Kostenfestsetzungsantrag festhielten, setzte das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten für das Widerspruchs- und für das Klageverfahren in zwei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3.2.2015 jeweils in der von den Erinnerungsgegnern beantragten Höhe fest. Die Berechnungsweise des Erinnerungsführers wurde zurückgewiesen, da es nicht überzeugend sei, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch Auswirkungen auf die Terminsgebühr haben solle.
5. Der Erinnerungsführer legte hiergegen eingehend am 11.2.2015 Erinnerung ein und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG berechne sich aus der um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Terminsgebühr. Nach der alten Fassung des Gesetzes sei diese Berechnung naheliegend, da nur dann eine ähnliche Gebührenhöhe erreicht würde wie nach Nr. 3103 VV RVG a.F.
6. Die Erinnerungsgegner sind der Erinnerung entgegengetreten. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge nur auf die Verfahrensgebühr, nicht aber auch auf die Terminsgebühr.
7. Das Präsidium des Sozialgerichts Dresden hat das Erinnerungsverfahren, das zunächst unter S 32 SF 132/15 E registriert war, zum 1.4.2015 der 28. Kammer zur weiteren Bearbeitung zugewiesen, nachdem der Vorsitzende der 32. Kammer wechselte und weitere Änderungen der richterlichen Geschäftsverteilung erforderlich wurden. Hierüber wurden die Beteiligten unverzüglich informiert. Das Gericht hat die Akte des Ausgangsverfahrens S 32 AS XXXX/13 mitsamt dem Kostenfestsetzungsverfahren beigezogen und hat diese zum weiteren Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II.
Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig und statthaft, aber unbegründet.
Den Erinnerungsgegnern steht die Kostenerstattung in der festgesetzten Höhe zu, so dass der Erinnerungsführer durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird.
1. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens mit Beschluss vom 3.2.2015, die gesondert von der Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens mit weiterem Beschluss vom 3.2.2015 erfolgt ist. Dabei war die Gebührenfestsetzung für das Klageverfahren, das erst nach dem 1.8.2013 erhoben wurde, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013, BGBl 2586 (im Folgenden: n.F.) vorzunehmen, die für das bereits zuvor begonnene Widerspruchsverfahren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 nach dem RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
2. Die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in beantragter Höhe von 252 EUR ist nicht zu beanstanden.
a) Die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Betragsrahmengebühren erfolgt nach §§ 3, 14 RVG grundsätzlich nach den dort genannten Kriterien, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Abweichend hiervon bestimmt der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV RVG n.F. für die sogenannte "fiktive" Terminsgebühr, dass die Gebühr nicht anhand der Kriterien des § 14 RVG im eröffneten Gebührenrahmen von 50-510 EUR zu bemessen ist, wie dies für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins der Fall wäre. Vielmehr orientiert sich Nr. 3106 VV RVG Absatz 2 an der Höhe der in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr (ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008) und bestimmt, dass davon ausgehend eine Gebühr in fester Höhe von 90% anzusetzen sei.
b) Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ist – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig – vorbehaltlich der Erhöhung Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Mandanten – in Höhe der Mittelgebühr von 300 EUR entstanden. Davon ausgehend beträgt sie fiktive Terminsgebühr 270 EUR. Soweit der Rechtsanwalt den Erinnerungsgegnern hierbei – offenbar irrtümlich ausgehend davon, dass die Gebühr 90% der Mittelgebühr des Gebührenrahmens aus Nr. 3106 VV RVG beträgt - nur 252 EUR, also 90% von 280 EUR berechnet hat, und nicht 270 EUR [90% von 300 EUR], war das Gericht an den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015, der von der Erinnerungsgegnerseite nicht angefochten worden war, gebunden.
c) Der Auffassung des Erinnerungsführers, zunächst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und dann von diesem niedrigeren Ergebnis 90% als Terminsgebühr festzusetzen, kann nicht gefolgt werden.
aa) Dagegen spricht, dass damit im Ergebnis die Geschäftsgebühr nicht nur auf die Verfahrensgebühr eine Anrechnung erführe, sondern auch auf die Terminsgebühr, wofür es im Gesetz und im Vergütungsverzeichnis aber keinen Anhaltspunkt gibt. Denn nach dem Wortlaut der Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG soll die fiktive Terminsgebühr 90% der dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr betragen. Die Verfahrensgebühr stand dem Rechtsanwalt jedoch in Höhe der Mittelgebühr Nr. 3102 VV RVG (=300 EUR) zu.
bb) Die gedanklich dem Entstehen der Verfahrensgebühr erst nachgeschaltete Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses ändert daran nichts. Dort wird bestimmt, dass eine wegen desselben Geschäftsgegenstandes nach Teil 2 entstandene Geschäftsgebühr grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, womit die für den Anwalt entstehenden Arbeitserleichterungen für eine Vertretung bereits im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren ausgeglichen werden sollen.
cc) Dieser Sichtweise entspricht die Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 15a RVG: Denn gemäß § 15a RVG kann der Rechtsanwalt bei einer angeordneten Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Gedanklich vorausgesetzt wird hierfür, dass beide Gebühren zunächst in vollem Umfang entstehen und auch in solchem Umfange bestehen bleiben (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2014, § 15a Rn. 9). In dem Zusammenhang ist weiter anerkannt, dass der Rechtsanwalt dann an sich beide Gebühren fordern kann; dies gelte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach, da er die für die beiden Gebühren vorausgesetzte Tätigkeit erbracht habe. Im Ergebnis habe er danach ein Wahlrecht, welche der Gebühren er in voller Höhe und welche nur teilweise geltend macht, solange der geforderte Gesamtbetrag nicht die durch die gesetzlich bestimmte Anrechnung verminderte Gesamtsumme überschreitet, Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 15a Rn. 4; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15a RVG Rn. 12).
dd) Sind danach zunächst sowohl die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG a.F. als auch die Mittelgebühr Nr. 3102 VV RVG n.F. in Höhe der Schwellen- bzw. Mittelgebühr entstanden, richtet sich nach der ungekürzten Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV RVG n.F. auch die vorzunehmende Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG, die in Höhe von 90% davon vorzunehmen war.
ee) Nachdem die ab 1.8.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neufassungen in vielfältiger Weise von den Regelungen zur bisherigen Gebührenfestsetzung abweichen und die Neufassung auch nach einer längeren Zeit ohne Gebührenanpassung zu einer spürbaren Anhebung des anwaltlichen Gebührenniveaus führen sollten, überzeugt auch die vom Erinnerungsführer vorgenommene Orientierung an der bisherigen Gebührenhöhe der Nr. 3103, 3106 VV RVG a.F. nicht. Zudem sah Nr. 3106 VV RVG a.F. für die fiktive Terminsgebühr gar keine Orientierung an einer anderen entstandenen Gebühr vor, sondern nur anhand des damaligen Gebührenrahmens, innerhalb dessen die Rechtsprechung eine Festsetzung für den fiktiven Fall einer durchzuführenden Verhandlung mit abstrakten Bewertungen vornahm (zB SächsLSG, Beschluss vom 3.7.2013, L 8 R 665/12 B KO: bei Gerichtsbescheid regelmäßig halbe Mittelgebühr).
ff) Die festgesetzten Gebühren sind danach, da auch andere Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, nicht zu beanstanden, so dass auf die Berechnung der Gebühren für das Klageverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015 verwiesen werden kann.
3. Die im Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG vorzunehmende Kostenentscheidung orientiert sich am fehlenden Erfolg der Erinnerung, § 193 SGG.
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