Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 22 AS 4444/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Verteilung von Spätaussiedlern auf ein anderes Bundesland führt jdf. nach Außerkrafttreten des Wohnortzuweisungsgesetzes Ende 2009 nicht zu einem Leistungsausschluss für SGB II-Leistungen im abweichend gewählten Wohnsitz-Bundesland
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.03.2016 vorläufig zu erbringen. 2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind aufgrund eines Aufnahmebescheides für die Antragstellerin zu 2. und von Einbeziehungsbescheiden für die übrigen Antragsteller im Oktober 2015 über die Erstaufnahmeeinrichtung Friedland als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben dort einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt. Mit Registrierscheinen vom 20.10.2015 wurden die Antragsteller auf das Land Niedersachsen verteilt. Sie haben ab 28.10.2015 eine Wohnung in Hamburg angemietet und begehren Leistungen vom für Hamburg zuständigen Träger für SGB II-Leistungen. Der Antragsgegner hat die Leistungserbringung mit Bescheid vom 18.11.2015 abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie vom Bundesverwaltungsamt dem Land Niedersachsen zugewiesen wurden. Der Antragsgegner sei für den Antrag nicht zuständig, weil die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Hamburg nicht legal erfüllt werden könne. Der Antragsgegner verwies dazu auf § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), insb. dessen Abs. 5. Wer ohne oder abweichend von der Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land seinen ständigen Aufenthalt nehme, müsse dort nicht aufgenommen werden. Dies bedeute jedenfalls, dass er dort keine Sozialleistungen beanspruchen könne. Mit ihrem Eilantrag verfolgen die Antragsteller ihr Leistungsbegehren weiter.
II.
1) Der Antrag ist nach § 86b Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Eilbedürftigkeit muss sich dabei auf die Abwendung wesentlicher Nachteile beziehen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). i) Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 19 ff. SGB II glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass bei den erwachsenen Antragstellern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und bei den Kindern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB II vorliegen. Ausschlusstatbestände greifen nicht ein. (1) Die Antragsteller sind nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II von Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II ausgeschlossen. Diese Ausschlusstatbestände sind bereits deshalb nicht anzuwenden, weil die Antragsteller keine Ausländer im Sinne der Vorschrift sind. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG erwerben einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme in den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieser Status entsteht bereits mit dem Eintreffen und der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet. Er ist nicht von der Ausstellung einer Bescheinigung nach §&8201;15 Abs.&8201;1 BVFG abhängig (vgl. Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 19). Zwar wird vertreten, dass der Status nur dann eintrete, wenn die Spätaussiedlereigenschaft auch tatsächlich vorliege, was abschließend erst im Bescheinigungsverfahren gem. § 15 BVFG geprüft werde (so Herzog/Westphal, a.a.O.). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, warum die Spätaussiedlereigenschaft tatsächlich nicht vorliegen sollte. (2) Ein Leistungsausschluss ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsgegner angenommen, aus § 8 Abs. 5 BVFG. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut vor, dass Spätaussiedler, die abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nehmen, dort nicht aufgenommen werden müssen. Es wird nicht näher geregelt, was Nicht-Aufnahme in diesem Sinne bedeutet. Vor dem Hintergrund, dass ein vollständiger Ausschluss von Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II, von dem der Antragsgegner hier ausgeht, sowohl das Grundrecht auf Sicherstellung des Existenzmiminums aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Grundgesetz (GG) als auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 (GG) berühren würde, ist zu verlangen, dass eine derart weitreichende Ausschlussvorschrift einen diesbezüglich klaren Regelungsgehalt aufweist. Dies ist hier nicht der Fall. Dass sich aus § 8 Abs. 5 BVFG kein Leistungsausschluss für Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II ergibt, zeigen die in der Vergangenheit bestehenden Regelungen in § 3a Abs. 1 und 2 Wohnortzuweisungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 2474). In § 3a Abs. 1 Wohnortzuweisungsgesetz war eine Beschränkung von SGB II und SGB XII-Leistungen auf die unabweisbar gebotenen Leistungen für Spätaussiedler normiert, die sich nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung registriert hatten. In § 3a Abs. 2 Wohnzuweisungsgesetz war geregelt, dass Spätaussiedlern, die abweichend von der Verteilung auf ein bestimmtes Land ihren ständigen Aufenthalt nahmen, für eine Zeit von drei Jahren ab der Registrierung ebenfalls nur die unabweisbar gebotenen Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu gewähren waren. Das Wohnortzuweisungsgesetz ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Die in der Vergangenheit geltenden Normen des Wohnortzuweisungsgesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausging, dass sich Leistungsausschlüsse für Sozialleistungen direkt aus § 8 Abs. 5 BVFG ergeben. Nur durch das Wohnortzuweisungsgesetz war den Ländern die Möglichkeit gegeben, die Wohnortzuweisung durchzusetzen (vgl. Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 7). ii) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen. iii) Für die Laufzeit der einstweiligen Anordnung hat sich das Gericht an einem 6-monatigen Bewilligungsabschnitt ab Antragstellung im Oktober 2015 orientiert. Dabei können zwar grundsätzlich im gerichtlichen Eilverfahren Leistungen des Arbeitslosengeldes II nicht für die Vergangenheit, sondern nur ab Antragstellung bei Gericht (hier: 23.11.2015) zugesprochen werden. Von diesem Grundsatz war im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der Leistungsgewährung für den gesamten Monat der Antragstellung (November 2015) eine Ausnahme zu machen. Der Vortrag der Antragsteller, es bestünden noch wohnungsgefährdende Mietrückstände, ist angesichts ihrer besonderen Situation der erst vor kurzem erfolgten Einreise unmittelbar plausibel. 2) Das Verfahren ist für die Antragsteller gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren Erfolg hatten. Die Aufwendungen des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind aufgrund eines Aufnahmebescheides für die Antragstellerin zu 2. und von Einbeziehungsbescheiden für die übrigen Antragsteller im Oktober 2015 über die Erstaufnahmeeinrichtung Friedland als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben dort einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt. Mit Registrierscheinen vom 20.10.2015 wurden die Antragsteller auf das Land Niedersachsen verteilt. Sie haben ab 28.10.2015 eine Wohnung in Hamburg angemietet und begehren Leistungen vom für Hamburg zuständigen Träger für SGB II-Leistungen. Der Antragsgegner hat die Leistungserbringung mit Bescheid vom 18.11.2015 abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie vom Bundesverwaltungsamt dem Land Niedersachsen zugewiesen wurden. Der Antragsgegner sei für den Antrag nicht zuständig, weil die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Hamburg nicht legal erfüllt werden könne. Der Antragsgegner verwies dazu auf § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), insb. dessen Abs. 5. Wer ohne oder abweichend von der Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land seinen ständigen Aufenthalt nehme, müsse dort nicht aufgenommen werden. Dies bedeute jedenfalls, dass er dort keine Sozialleistungen beanspruchen könne. Mit ihrem Eilantrag verfolgen die Antragsteller ihr Leistungsbegehren weiter.
II.
1) Der Antrag ist nach § 86b Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Eilbedürftigkeit muss sich dabei auf die Abwendung wesentlicher Nachteile beziehen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). i) Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 19 ff. SGB II glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass bei den erwachsenen Antragstellern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und bei den Kindern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB II vorliegen. Ausschlusstatbestände greifen nicht ein. (1) Die Antragsteller sind nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II von Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II ausgeschlossen. Diese Ausschlusstatbestände sind bereits deshalb nicht anzuwenden, weil die Antragsteller keine Ausländer im Sinne der Vorschrift sind. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG erwerben einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme in den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieser Status entsteht bereits mit dem Eintreffen und der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet. Er ist nicht von der Ausstellung einer Bescheinigung nach §&8201;15 Abs.&8201;1 BVFG abhängig (vgl. Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 19). Zwar wird vertreten, dass der Status nur dann eintrete, wenn die Spätaussiedlereigenschaft auch tatsächlich vorliege, was abschließend erst im Bescheinigungsverfahren gem. § 15 BVFG geprüft werde (so Herzog/Westphal, a.a.O.). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, warum die Spätaussiedlereigenschaft tatsächlich nicht vorliegen sollte. (2) Ein Leistungsausschluss ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsgegner angenommen, aus § 8 Abs. 5 BVFG. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut vor, dass Spätaussiedler, die abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nehmen, dort nicht aufgenommen werden müssen. Es wird nicht näher geregelt, was Nicht-Aufnahme in diesem Sinne bedeutet. Vor dem Hintergrund, dass ein vollständiger Ausschluss von Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II, von dem der Antragsgegner hier ausgeht, sowohl das Grundrecht auf Sicherstellung des Existenzmiminums aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Grundgesetz (GG) als auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 (GG) berühren würde, ist zu verlangen, dass eine derart weitreichende Ausschlussvorschrift einen diesbezüglich klaren Regelungsgehalt aufweist. Dies ist hier nicht der Fall. Dass sich aus § 8 Abs. 5 BVFG kein Leistungsausschluss für Leistungen gemäß § 19 ff. SGB II ergibt, zeigen die in der Vergangenheit bestehenden Regelungen in § 3a Abs. 1 und 2 Wohnortzuweisungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 2474). In § 3a Abs. 1 Wohnortzuweisungsgesetz war eine Beschränkung von SGB II und SGB XII-Leistungen auf die unabweisbar gebotenen Leistungen für Spätaussiedler normiert, die sich nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung registriert hatten. In § 3a Abs. 2 Wohnzuweisungsgesetz war geregelt, dass Spätaussiedlern, die abweichend von der Verteilung auf ein bestimmtes Land ihren ständigen Aufenthalt nahmen, für eine Zeit von drei Jahren ab der Registrierung ebenfalls nur die unabweisbar gebotenen Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu gewähren waren. Das Wohnortzuweisungsgesetz ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Die in der Vergangenheit geltenden Normen des Wohnortzuweisungsgesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausging, dass sich Leistungsausschlüsse für Sozialleistungen direkt aus § 8 Abs. 5 BVFG ergeben. Nur durch das Wohnortzuweisungsgesetz war den Ländern die Möglichkeit gegeben, die Wohnortzuweisung durchzusetzen (vgl. Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 7). ii) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen. iii) Für die Laufzeit der einstweiligen Anordnung hat sich das Gericht an einem 6-monatigen Bewilligungsabschnitt ab Antragstellung im Oktober 2015 orientiert. Dabei können zwar grundsätzlich im gerichtlichen Eilverfahren Leistungen des Arbeitslosengeldes II nicht für die Vergangenheit, sondern nur ab Antragstellung bei Gericht (hier: 23.11.2015) zugesprochen werden. Von diesem Grundsatz war im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der Leistungsgewährung für den gesamten Monat der Antragstellung (November 2015) eine Ausnahme zu machen. Der Vortrag der Antragsteller, es bestünden noch wohnungsgefährdende Mietrückstände, ist angesichts ihrer besonderen Situation der erst vor kurzem erfolgten Einreise unmittelbar plausibel. 2) Das Verfahren ist für die Antragsteller gemäß § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren Erfolg hatten. Die Aufwendungen des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.
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