Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 640/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Sozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat die Kammer 11 des Sozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2013 durch Der Bescheid vom 09.06.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten. Der Streitwert wird auf EUR 9.240,26 festgesetzt.
Tatbestand:
Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Versorgungszuschlag Entgelt ist und damit der Nachversicherungspflicht unterliegt.
Der am xxxxx1974 geborene Beteiligte war von Oktober 1994 bis März 2006 als Finanzanwärter und Steuerinspektor im Beamtenverhältnis bei der Klägerin beschäftigt; in diesem Zeitraum war er von Februar 2001 bis März 2006 auf eigenen Wunsch beurlaubt und bei der F. GmbH im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Dieser Arbeitgeber zahlte an die Klägerin einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30%.
Im Rahmen dieses Sonderurlaubes bestand das Beamtenverhältnis fort. Bezüge wurden jedoch nicht weiter gezahlt. Die Zeit des Sonderurlaubes war von der Klägerin als für öffentliche Belange dienlich und die Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt worden.
Zum 31.03.2006 ist der Beteiligte aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und seit April 2006 selbständig tätig.
Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Nachversicherungsfall für den Beteiligten am 30.05.2008 eingetreten sei. Zu den schon von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung gezahlten und unstrittigen EUR 51.215,12 (gezahlt am 30.05.2008) seien weitere EUR 9.240,26 zu zahlen. Der Versorgungszuschlag in Höhe von 30%, der für den Beteiligten gezahlt worden war, sei ebenfalls Entgelt und falle damit ebenfalls unter den zu zahlenden Nachversicherungsbetrag.
Mit Datum vom 16.07.2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, dass der 30%ige Versorgungszuschlag zwar formal in der Gehaltsabrechnung enthalten sei, aber dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt an den Beteiligten ausgezahlt worden sei. Der Versorgungszuschlag sei von dem damaligen Arbeitgeber an die Klägerin als Abgeltung der während der Beurlaubungszeit anwachsenden Versorgungsanwartschaften gezahlt worden. Damit falle zwar unstrittig die Zeit auch der Beurlaubung in den der Nachversicherung unterfallenden Zeitraum, jedoch nicht der Betrag des Versorgungszuschlages. Dieser sei kein Entgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern gleiche lediglich einerseits die anwachsenden Versorgungsanwartschaften aus, andererseits aber auch die von der Klägerin weiterhin zu erbringenden Leistungen im Krankheitsfall. Es sei lediglich ein Zustand hergestellt worden, wie er bestanden hätte, wenn keine Beurlaubung durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten.
Ergänzend führt sie an, dass der Versorgungszuschlag zusätzlich zu dem Bruttoentgelt gezahlt werde und auch entsprechend zu versteuern sei. Im Allgemeinen werde der Versorgungszuschlag vom Nettoentgelt abgezogen und an den Dienstherren dann weitergeleitet. Damit stelle sich der Versorgungszuschlag als Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Die Versorgungszuschläge seien als Beitragsbemessungsgrundlage zur berücksichtigen, weil sie steuerpflichtig seien und das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht weitestgehend folge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte der Kammer und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 gemacht worden sind, wegen deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte den Betrag der Nachversicherung auch auf den gezahlten Versorgungszuschlag erstreckt. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Rechtsgrundlage sind vorliegend die Vorschriften des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI – in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ih-rer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4. Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.
Nach Satz 2 der Vorschrift erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).
Die Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 181 Absatz 2 Satz 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Beitragsbemessungsgrundlage ist damit das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung einschließlich erfolgter Einmalzahlungen und Sachbezüge.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten der Fall der Nachversicherung eingetreten. Die Klägerin hat bei der Feststellung des der Nachversicherung unterliegenden Entgeltes den Betrag des Versorgungszuschlages nicht mit einbezogen. Dieses begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen die Leistungen des Versorgungszuschlages nicht zu dem bezogenen Entgelt und sind damit auch nicht Bemessungsgrundlage für das der Nachversicherung unterliegende Entgelt.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Beteiligten hatte der damalige Arbeitgeber den Versorgungszuschlag monatlich, mithin laufend gezahlt. Dieser unterlag auch der Steuerpflicht. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn sich die Beklagte unter dem Hinweis auf das Steuerrecht, dem das Sozialversicherungsrecht folgt, darauf beruft, dass der Versorgungszuschlag dem Entgelt hinzugerechnet werden soll. Dennoch überzeugt dieses Argument nicht.
Hier ist folgendes zu berücksichtigen. Durch den Versorgungsausgleich wird dem bisherigen Arbeitgeber, hier der Klägerin, ein Ausgleich dafür gezahlt, dass weiterhin Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt worden sind. Dieses betrifft die Krankenversicherung, die Versorgung für das Alter und auch die Pflegeversicherung. Für diese Leistungen wurden für den Beteiligten, dies ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen, keine Beiträge abgeführt. Auch steuerrechtlich war der Beteiligte wie ein Beamter behandelt worden. Aus den Gehaltsabrechnungen ergibt sich die Steuerklasse B3. Demnach war der Beteiligte weiterhin wie ein Beamter behandelt worden. Die gezahlten Versorgungszuschläge dienten damit nicht dem Ausgleich für geleistete Arbeit, sondern vielmehr einem Sonderzweck, und zwar der weiter für den Beteiligten bestehende Möglichkeit, die – beamtenvergleichbare – Versorgung insbesondere auch im Falle der Krankheit in Anspruch zu nehmen. Auch vermehren die gezahlten Versorgungsbezüge nicht das Vermögen des Beteiligten, sondern stellen lediglich gewissermaßen einen "Durchlaufposten" dar. Dieses gilt umso deutlicher, als dass der Versorgungszuschlag, anders als die sonst üblichen Sozialversicherungsbeiträge, sowohl den rechnerischen Arbeitgeber- als auch den rechnerischen Arbeitnehmeranteil enthalten. Dem Beteiligten würden damit auch Zahlungen zugerechnet werden, die der Arbeitgeber in der Regel zu tragen hat. Das so berechnete Bruttoentgelt entspräche nicht dem tatsächlichen Entgelt. Zudem ist der Versorgungszuschlag auch pauschal auf 30% festgesetzt, unabhängig von den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung.
Die Kammer schließt sich daher der Ansicht der Klägerin an, wonach hier die gezahlten Versorgungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und mithin nicht der Nachversicherung unterliegen. In diesem Sinn ist auch auf die Rechtsprechung des BAG zu verweisen, wonach "entscheidend dafür (ist), den Versorgungszuschlag nicht zum "laufenden Monatsgehalt" des Klägers zu rechnen, die besondere Zweckbestimmung dieser Leistung (ist). Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung der Beklagten an den Kläger für die von diesem erbrachte Arbeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versorgungszuschlag der Höhe nach nicht in einem Verhältnis zu dem von den Parteien zugrunde gelegten Wert der Arbeitsleistung des Klägers stand, die in dem vereinbarten Festgehalt ihren Ausdruck fand. Der Versorgungszuschlag betrug vielmehr 30 % der dem Kläger ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Ziff. 6.1.10 VwV zu § 6 BeamtVG). Die Angestelltenkarriere, die der Kläger während der Zeit seiner Beurlaubung gemacht hat, hat die Höhe des Versorgungszuschlages nicht beeinflusst. Durch dessen Zahlung wurde vielmehr sichergestellt, dass der Kläger im Versorgungsfall neben seiner Betriebsrente eine Beamtenpension erhält, als wäre er in seiner Position als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn verblieben. Mit der Übernahme des Versorgungszuschlages hat sich die Beklagte mithin dazu verpflichtet, Vorsorgeaufwendungen des Klägers zu übernehmen. Ein zusätzliches laufendes Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit hat sie ihm damit nicht versprochen" (Urteil des BAG vom 24.07.2001, 3 AZR 716/00).
Demgegenüber vermag der allgemeine Hinweis, dass das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgt, hier nicht zu überzeugen.
Aus alldem ergibt sich, dass die Beklagte zu Unrecht den Versorgungszuschlag der Nachversicherung unterzogen hat. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt § 197a SGG iVm § 154 Absatz 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Beklagte dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten begehrten Nachzahlung von EUR 9.240,26.
Tatbestand:
Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Versorgungszuschlag Entgelt ist und damit der Nachversicherungspflicht unterliegt.
Der am xxxxx1974 geborene Beteiligte war von Oktober 1994 bis März 2006 als Finanzanwärter und Steuerinspektor im Beamtenverhältnis bei der Klägerin beschäftigt; in diesem Zeitraum war er von Februar 2001 bis März 2006 auf eigenen Wunsch beurlaubt und bei der F. GmbH im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Dieser Arbeitgeber zahlte an die Klägerin einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30%.
Im Rahmen dieses Sonderurlaubes bestand das Beamtenverhältnis fort. Bezüge wurden jedoch nicht weiter gezahlt. Die Zeit des Sonderurlaubes war von der Klägerin als für öffentliche Belange dienlich und die Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt worden.
Zum 31.03.2006 ist der Beteiligte aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und seit April 2006 selbständig tätig.
Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Nachversicherungsfall für den Beteiligten am 30.05.2008 eingetreten sei. Zu den schon von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung gezahlten und unstrittigen EUR 51.215,12 (gezahlt am 30.05.2008) seien weitere EUR 9.240,26 zu zahlen. Der Versorgungszuschlag in Höhe von 30%, der für den Beteiligten gezahlt worden war, sei ebenfalls Entgelt und falle damit ebenfalls unter den zu zahlenden Nachversicherungsbetrag.
Mit Datum vom 16.07.2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, dass der 30%ige Versorgungszuschlag zwar formal in der Gehaltsabrechnung enthalten sei, aber dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt an den Beteiligten ausgezahlt worden sei. Der Versorgungszuschlag sei von dem damaligen Arbeitgeber an die Klägerin als Abgeltung der während der Beurlaubungszeit anwachsenden Versorgungsanwartschaften gezahlt worden. Damit falle zwar unstrittig die Zeit auch der Beurlaubung in den der Nachversicherung unterfallenden Zeitraum, jedoch nicht der Betrag des Versorgungszuschlages. Dieser sei kein Entgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern gleiche lediglich einerseits die anwachsenden Versorgungsanwartschaften aus, andererseits aber auch die von der Klägerin weiterhin zu erbringenden Leistungen im Krankheitsfall. Es sei lediglich ein Zustand hergestellt worden, wie er bestanden hätte, wenn keine Beurlaubung durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten.
Ergänzend führt sie an, dass der Versorgungszuschlag zusätzlich zu dem Bruttoentgelt gezahlt werde und auch entsprechend zu versteuern sei. Im Allgemeinen werde der Versorgungszuschlag vom Nettoentgelt abgezogen und an den Dienstherren dann weitergeleitet. Damit stelle sich der Versorgungszuschlag als Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Die Versorgungszuschläge seien als Beitragsbemessungsgrundlage zur berücksichtigen, weil sie steuerpflichtig seien und das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht weitestgehend folge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte der Kammer und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 gemacht worden sind, wegen deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte den Betrag der Nachversicherung auch auf den gezahlten Versorgungszuschlag erstreckt. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Rechtsgrundlage sind vorliegend die Vorschriften des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI – in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ih-rer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4. Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.
Nach Satz 2 der Vorschrift erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).
Die Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 181 Absatz 2 Satz 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Beitragsbemessungsgrundlage ist damit das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung einschließlich erfolgter Einmalzahlungen und Sachbezüge.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten der Fall der Nachversicherung eingetreten. Die Klägerin hat bei der Feststellung des der Nachversicherung unterliegenden Entgeltes den Betrag des Versorgungszuschlages nicht mit einbezogen. Dieses begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen die Leistungen des Versorgungszuschlages nicht zu dem bezogenen Entgelt und sind damit auch nicht Bemessungsgrundlage für das der Nachversicherung unterliegende Entgelt.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Beteiligten hatte der damalige Arbeitgeber den Versorgungszuschlag monatlich, mithin laufend gezahlt. Dieser unterlag auch der Steuerpflicht. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn sich die Beklagte unter dem Hinweis auf das Steuerrecht, dem das Sozialversicherungsrecht folgt, darauf beruft, dass der Versorgungszuschlag dem Entgelt hinzugerechnet werden soll. Dennoch überzeugt dieses Argument nicht.
Hier ist folgendes zu berücksichtigen. Durch den Versorgungsausgleich wird dem bisherigen Arbeitgeber, hier der Klägerin, ein Ausgleich dafür gezahlt, dass weiterhin Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt worden sind. Dieses betrifft die Krankenversicherung, die Versorgung für das Alter und auch die Pflegeversicherung. Für diese Leistungen wurden für den Beteiligten, dies ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen, keine Beiträge abgeführt. Auch steuerrechtlich war der Beteiligte wie ein Beamter behandelt worden. Aus den Gehaltsabrechnungen ergibt sich die Steuerklasse B3. Demnach war der Beteiligte weiterhin wie ein Beamter behandelt worden. Die gezahlten Versorgungszuschläge dienten damit nicht dem Ausgleich für geleistete Arbeit, sondern vielmehr einem Sonderzweck, und zwar der weiter für den Beteiligten bestehende Möglichkeit, die – beamtenvergleichbare – Versorgung insbesondere auch im Falle der Krankheit in Anspruch zu nehmen. Auch vermehren die gezahlten Versorgungsbezüge nicht das Vermögen des Beteiligten, sondern stellen lediglich gewissermaßen einen "Durchlaufposten" dar. Dieses gilt umso deutlicher, als dass der Versorgungszuschlag, anders als die sonst üblichen Sozialversicherungsbeiträge, sowohl den rechnerischen Arbeitgeber- als auch den rechnerischen Arbeitnehmeranteil enthalten. Dem Beteiligten würden damit auch Zahlungen zugerechnet werden, die der Arbeitgeber in der Regel zu tragen hat. Das so berechnete Bruttoentgelt entspräche nicht dem tatsächlichen Entgelt. Zudem ist der Versorgungszuschlag auch pauschal auf 30% festgesetzt, unabhängig von den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung.
Die Kammer schließt sich daher der Ansicht der Klägerin an, wonach hier die gezahlten Versorgungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und mithin nicht der Nachversicherung unterliegen. In diesem Sinn ist auch auf die Rechtsprechung des BAG zu verweisen, wonach "entscheidend dafür (ist), den Versorgungszuschlag nicht zum "laufenden Monatsgehalt" des Klägers zu rechnen, die besondere Zweckbestimmung dieser Leistung (ist). Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung der Beklagten an den Kläger für die von diesem erbrachte Arbeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versorgungszuschlag der Höhe nach nicht in einem Verhältnis zu dem von den Parteien zugrunde gelegten Wert der Arbeitsleistung des Klägers stand, die in dem vereinbarten Festgehalt ihren Ausdruck fand. Der Versorgungszuschlag betrug vielmehr 30 % der dem Kläger ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Ziff. 6.1.10 VwV zu § 6 BeamtVG). Die Angestelltenkarriere, die der Kläger während der Zeit seiner Beurlaubung gemacht hat, hat die Höhe des Versorgungszuschlages nicht beeinflusst. Durch dessen Zahlung wurde vielmehr sichergestellt, dass der Kläger im Versorgungsfall neben seiner Betriebsrente eine Beamtenpension erhält, als wäre er in seiner Position als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn verblieben. Mit der Übernahme des Versorgungszuschlages hat sich die Beklagte mithin dazu verpflichtet, Vorsorgeaufwendungen des Klägers zu übernehmen. Ein zusätzliches laufendes Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit hat sie ihm damit nicht versprochen" (Urteil des BAG vom 24.07.2001, 3 AZR 716/00).
Demgegenüber vermag der allgemeine Hinweis, dass das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgt, hier nicht zu überzeugen.
Aus alldem ergibt sich, dass die Beklagte zu Unrecht den Versorgungszuschlag der Nachversicherung unterzogen hat. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt § 197a SGG iVm § 154 Absatz 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Beklagte dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten begehrten Nachzahlung von EUR 9.240,26.
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