Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 269/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1947 geborene Kläger, welcher die Voraussetzungen für den Bezug einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung seit dem 1. August 2006 erfüllt, hat am 6. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die Bundesagentur für Arbeit erhoben und dabei die Klage als Restitutionsklage überschrieben. Seiner Klage fügt er unter anderem einen Widerspruchsbescheid der Beklagten 2. Januar 2014 bei, der die Ablehnung von Arbeitslosengeld auf einen Antrag vom 13. Dezember 2011 und einen Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom 18. April 2014 zum Gegenstand hatte. Mit dem 1. Oktober 2014 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und durch die Widerspruchsbescheide vom 30. September 2014 ersetzt und diese gem. § 96 SGG zur Klage gereicht.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 führt die Beklagte aus, dass das Schreiben vom 13. Dezember 2011 keinen regelnden Charakter hätte und daher nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X anzusehen sei. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Aber selbst dann, wenn der Widerspruch zulässig sei, sei er verfristet. In einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 führt sie aus, dass die dem Kläger am 17. April 2014 ausgestellte Bescheinigung über das Nichtbestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtmäßig sei. Der Kläger sei in der zwei Jahre vor Antragstellung umfassenden Rahmenfrist vom 17. April 2013 bis 16. April 2014 keine 360 Tage nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014.
Entscheidungsgründe:
Dem Gericht hat die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG am 16. Dezember 2014 angehört. Auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts vom 15. Juni 2014 wird hingewiesen.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1947 geborene Kläger, welcher die Voraussetzungen für den Bezug einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung seit dem 1. August 2006 erfüllt, hat am 6. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die Bundesagentur für Arbeit erhoben und dabei die Klage als Restitutionsklage überschrieben. Seiner Klage fügt er unter anderem einen Widerspruchsbescheid der Beklagten 2. Januar 2014 bei, der die Ablehnung von Arbeitslosengeld auf einen Antrag vom 13. Dezember 2011 und einen Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom 18. April 2014 zum Gegenstand hatte. Mit dem 1. Oktober 2014 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und durch die Widerspruchsbescheide vom 30. September 2014 ersetzt und diese gem. § 96 SGG zur Klage gereicht.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 führt die Beklagte aus, dass das Schreiben vom 13. Dezember 2011 keinen regelnden Charakter hätte und daher nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X anzusehen sei. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Aber selbst dann, wenn der Widerspruch zulässig sei, sei er verfristet. In einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 führt sie aus, dass die dem Kläger am 17. April 2014 ausgestellte Bescheinigung über das Nichtbestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtmäßig sei. Der Kläger sei in der zwei Jahre vor Antragstellung umfassenden Rahmenfrist vom 17. April 2013 bis 16. April 2014 keine 360 Tage nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014.
Entscheidungsgründe:
Dem Gericht hat die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG am 16. Dezember 2014 angehört. Auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts vom 15. Juni 2014 wird hingewiesen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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