S 28 SO 121/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 121/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Gewährung der nach dem SGB XII gewährten und zu gewährenden Leistungen für den Hilfeempfänger M., geboren xxxxx1988, mit Wirkung vom 27.05.2012 und für die Zeit ab 01.05.2013 und 01.06.2014 der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 106.284,38 für die in der Zeit vom 27.05.2012 bis 28.02.2015 aufgewendete Leistungen für den Hilfeempfänger M. zu zahlen sowie der Klägerin die bis zur endgültigen Übernahme weiter entstehenden laufenden gewährten Leistungen nach dem SGB XII zu erstatten. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf Euro 111.284,38 festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und in diesem Zusammenhang ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von aufgewendeten Sozialhilfeleistungen und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die angefallenen und zukünftig anfallenden Sozialhilfeleistungen zu übernehmen.

Der 1988 geborene Hilfeempfänger M., im Folgenden HE, befand sich nach einem Fahrradsturz, bei dem er eine komplette Querschnittlähmung erlitt, vom 27.05.2012 bis zum 30.04.2013 in stationärer Behandlung des B1 Unfallkrankenhauses H. (B.). Der HE, der bis zum 26.05.2012 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis als Lagerist ausgeübt hatte, war seit 2010 bis zu seinem Unfall in Stelle/Kreis H1 in einer Gemeindeunterkunft als wohnhaft gemeldet, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt. Eine amtliche Abmeldung erfolgte zum 01.08.2012. Der HE zog am 01.05.2013 in eine Wohngemeinschaft für beatmungspflichtige Schwersterkrankte nach H.- P., wo er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit (Grad der Behinderung: 100 Merkzeichen aG; Pflegestufe 3 a.F.) von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wurde. Seit dem 01.06.2014 lebt der HE in einer eignen Wohnung in H.- W., in der er ebenfalls rund um die Uhr pflegerisch versorgt wird. Lt. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.12.2013 ist der HE seit dem 27.05.2012 voll erwerbsgemindert. Mangels ausreichender Versicherungszeiten besteht kein Rentenanspruch. Am 15.08.2012 stellte die Betreuerin des HE bei der Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Krankenversicherung sowie beim Jobcenter team.arbeit. H. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt, der zunächst mangels ausreichender Unterlagen mit Bescheid vom 31.10.2012 abgelehnt wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 berief sich das Jobcenter auf § 7 Abs. 4 SGB II, wonach dieses nicht zuständig sei, da sich der HE bereits seit 6 Monaten und auf nicht absehbare Zeit und darüber hinaus in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde. Die Klägerin lehnte mit Bescheid vom 04.12.2012 unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII eine Leistungsgewährung ab, da der HE dort vor Aufnahme in das Krankenhaus seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Im Rahmen des anschließenden Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (S 4 AS 35/13 ER) gegen das Jobcenter wurde die Klägerin als Beigeladene mit Beschluss vom 05.02.2013 verpflichtet, für den HE mit Wirkung vom 04.01.2013 (Antragstellung beim Sozialgericht) unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII im Rahmen eines Eilfalles die laufenden Sozialhilfeleistungen zu übernehmen, denn der Aufenthalt des HE in einem Krankenhaus stelle eine Einrichtung i.S. von § 13 Abs. 2 SGB XII dar. Die dagegen erhobene Beschwerde der jetzigen Klägerin beim Landessozialgericht Hamburg blieb erfolglos (Beschluss vom 25.03.2013 Az.: L 4 AS 49/13 B ER). Die Klägerin übernahm daraufhin ab 04.01.2013 laufende Sozialhilfeleistungen für den HE in Form von rückständigen Beiträgen zur Krankenversicherung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, mit Wirkung ab 01.05.2013 Leistungen der häuslichen Pflege sowie Leistungen der Grundsicherung, Leistungen der Beförderungspauschale und ab 01.06.2014 darüber hinaus Leistungen der Erstausstattung, Kaution, Kosten für die Anschaffung von Kühlschrank und Waschmaschine, die sich bis einschließlich 2/2015 auf insgesamt Euro 106.284,38 beliefen. Bereits am 12.06.2013 machte die Klägerin bei dem Beklagten einen Erstattungsantrag/Ersatzanspruch geltend unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 SGB XII. Es handele sich auch bei einem Krankenhaus um eine stationäre Einrichtung i.S. der §§ 98 Abs. 2, 13 Abs. 2 SGB XII, so dass maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers der Aufenthalt des HE vor Aufnahme in das B. gewesen sei, denn dieser habe seinen letzten Wohnsitz im Bereich des Beklagten in Stelle gehabt. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 14.08.2013 ab, da es sich bei einem Krankenhaus nicht um eine stationäre Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 SGB XII handele. Maßgeblich sei hier § 98 Abs. 1 SGB XII, der darauf abstelle, dass der HE sich zum Zeitpunkt seiner Hilfebdürftigkeit ab 27.05.2012 bzw. bei Antragstellung am 15.08.2012 im B. in H., dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin, aufgehalten habe. Es folgte dazu ein weiterer, umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dem diese an ihren Rechtsauffassungen festhielten.

Die Klägerin hat am 13.04.2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Unfallkrankenhaus, in das der HE am 27.05.2012 stationär aufgenommen worden ist, um eine Einrichtung i.S. von §§ 98 Abs. 2, 13 Abs. 2 SGB XII handele, so dass maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers der Wohnsitz des HE vor der Aufnahme in das B. gewesen sei. Dieser habe im Landkreis H1 und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen. Demzufolge bleibe der Beklagte gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII auch für die Leistungsgewährungen ab 01.05.2013 in der ambulanten Wohngemeinschaft und ab 01.06.2014 (Versorgung im eigenen Wohnraum) zuständig.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte für die Gewährung der nach dem SGB XII gewährten und zu gewährenden Leistungen für den Hilfeempfänger M., geboren xxxxx1988, mit Wirkung vom 27.05.2012 und für die Zeit ab 01.05.2013 sowie ab 01.06.2014 der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 106.284,38 für die in der Zeit vom 27.05.2012 bis 28.02.2015 aufgewandten Leistungen für den Hilfeempfänger M. zu zahlen sowie der Klägerin die bis zur endgültigen Übernahme weiter entstehenden laufenden gewährten Leistungen nach dem SGB XII zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass nach der lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgenommenen Definition, die sich an der Begriffsbestimmung des § 97 BSHG a.F. orientiere, ein Unfallkrankenhaus keine stationären Einrichtung i.S. des § 13 SGB XII darstellen könne. Eine stationäre Einrichtung sei eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zum Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst werde und die für einen wechselnden Personenkreis bestimmt sei. Dies gelte nicht für ein Unfallkrankenhaus, weil damit gerade keine auf Dauer angelegte Unterbringung im Sinne des darin Wohnens oder Lebens verbunden sei. Ziel sei es allein, eine akute Erkrankung zu behandeln, um den Patienten anschließend wieder in dessen Häuslichkeit zu entlassen. Dies mag noch bei einer psychiatrischen Klinik bei geschlossener Unterbringung zutreffen, aber nicht bei einem Unfallkrankenhaus. § 98 Abs. 2 SGB XII komme daher nicht zur Anwendung, da der HE gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII seinen tatsächlichen Aufenthalt ab 27.05.2012 in H. gehabt habe.

Das Gericht hat die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gewesen sind. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz-SGG) zum einen die Erstattung der für den HE erbrachten Aufwendungen als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) und die Feststellung einer ab 27.05.2012 bestehenden Zuständigkeit für die bestehenden und künftigen Leistungsansprüche des HE gegen den Sozialhilfeträger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Klägerin für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehendem Rechtsverhältnis möglich, denn sie kann nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage immer wieder dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossenen Zeiträume möglich wäre (vgl. BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 12 juris).

Die Klage ist auch begründet, denn sowohl der geltend gemachte Feststellungs- und der Erstattungsanspruch sind begründet. Der Beklagte ist als Sozialhilfeträger für die Gewährung von Hilfeleistungen für den HE seit dem 27.05.2012 zuständig (a) und die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die bis zur Übernahme aufgewendeten Sozialhilfeleistungen (b).

(a) Die Zuständigkeit des Beklagten für den seit dem 27.05.2012 bestehenden Leistungsfall des HE folgt aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach wird abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsnorm des § 98 Abs. 1 SGB XII, der die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten begründet, gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von stationären Leistungen zum Schutz der Anstaltsorte eine besondere örtliche Zuständigkeit begründet: Danach ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte.

Der HE hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das B. am 27.05.2012 seit dem Jahr 2010 in einer Gemeindeunterkunft in Stelle/Kreis H1; dies liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Anwendungsbereich des § 98 Abs. 2 SGB XII ist allerdings nur dann eröffnet, wenn es sich auch bei dem B. um eine Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieses hier zweifelsohne der Fall.

Der Begriff "Einrichtung" wird in § 13 Abs. 2 SGB XII näher definiert. Danach sind Einrichtungen alle solche, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Die Norm ist seit dem 01.01.2005 in Kraft und stimmt mit ihrer Vorgängerregelung des § 97 Abs. 4 BSHG inhaltlich überein. Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf gewisse Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, einen Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe aufweisen und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1994 5 C 24/92 BVerwGE 95,149; BSG Urteil vom 13.07.2010 B 8 SO 13/09 R BSGE 106, 264ff Rdnr. 13mwN; BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 14 juris mwN). Das BVerwG hatte zur Vorgängerregelung in § 97 Abs. 4 BSHG ausgeführt, dass Ausstattung und Betrieb der Einrichtung bedingt durch die Intensität und Dauer der zweckentsprechenden Pflege- und Eingliederungsmaßnahmen sei. Notwendig sei ein Hilfeangebot "rund-um die Uhr". Sie diene der vollständigen Unterbringung und Versorgung sowie der Kontrolle, Beaufsichtigung oder sonstigen Betreuung der hilfebedürftigen Personen bei Tag und bei Nacht. Betreuungspersonal sei ständig anwesend, die Versorgung der Betreuten organsiert (BVerwG aaO; vgl. auch Fichtner, SGB XII Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Auflage 2009, § 13 Rdnr. 11ff mwN). In stationären Einrichtungen übernehme der Einrichtungsträger von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe des angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung (vgl. BSG 14.12.2017 B 8 SO 16/16 R Rdnr. 25 juris). In seiner Entscheidung vom 23.08.2013 (aaO) hat das BSG ergänzend ausgeführt, dass es dabei nicht erforderlich sei, dass tatsächlich für die Maßnahmen auch Sozialhilfeleistungen bzw. Jugendhilfeleistungen gewährt worden seien, es sei ein permanenter Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. bei einer Einrichtungskette nicht erforderlich (BSG aaO, Rdnr. 15ff mwN). Ausreichend sei, dass mögliche "Hilfen in besonderen Lebenslagen" (Terminologie des BSHG bis 31.12.2004) bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII bzw. Jugendhilfeleistungen als Einrichtungsleistungen von den Leistungsträgern des Sozialhilferechts bzw. des Jugendhilferechts hätten erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre. Es müsse deshalb genügen, wenn Leistungen erbracht werden, die ohne sie bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger bzw. der Jugendhilfeträger hätte erbringen müssen Es sei auch nicht erforderlich, dass die Einrichtung abstrakt einem gesetzlichen Ziel diene bzw. konkret dienen könnte. In diesem Sinne seien stationäre Eirichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und ganztägig unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Fachkraft die erforderliche Hilfen erhalten (vgl. Böttiger jurisPK –SGB XII, § 106 Rdnr. 35 mwN).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem B., einem Unfallkrankenhaus, um eine solche Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 SGB XII handelt, soweit damit alle von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegeben Kriterien erfüllt werden: Der HE wurde dort am 27.05.2012 aufgenommen und rund um die Uhr durch ständig anwesendes Fachpersonal betreut und gepflegt. Es handelt sich bei einem Krankhaus ebenso um eine zweckgerichtete Organisationsform, unter verantwortlicher Leistung, die auf einen größeren, wechselnden Personenkreis ausgerichtet ist und der Aufenthalt dort im Regelfall auch von gewisser Dauer ist. Die personelle und sächliche Ausstattung entspricht damit den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 SGB XII. Vorliegend wären auch während des gesamten Aufenthalts des HE ab dem 27.05.2012 Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII, nämlich Hilfen zur Gesundheit, insbesondere Krankenhilfeleistungen sowie nach dem Siebten Kapitel, Hilfen zur Pflege, seitens des Sozialhilfeträgers zu erbringen gewesen, sofern diese nicht vorrangig die Krankenkasse des HE übernommen hatte, nachdem die Klägerin die rückständigen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt hatte. Nach der Rechtsprechung wurden auch Krankenhäuser bisher als Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 angesehen (vgl. BVerwG 24.02.1994 aaO –U.- E. in H.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2106 L 7 SO 3237/12 Rdnr. 34 juris – Universitätsklinikum F.) und auch unter dem Begriff "Anstalt", welcher mit den Begriffen "Heim" bzw. " gleichartige Einrichtung" entsprechend des Wortlauts nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. im Ergebnis einen einheitlichen Einrichtungsbegriff darstellte, seien damit auch Großeinrichtungen wie z.B. Kliniken, Krankenhäuser und Rehabilitationszentren mit erfasst worden(vgl. Fichtner, aaO, § 13 Rdr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, dass es sich bei einer stationären Einrichtung um eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln handelt, denn es reicht nach dem BSG eine Organisation, die "auf gewisse Dauer" angelegt ist, aus (vgl. BSG 23.08.2013, aaO, Rdnr. 14 mwN). Soweit das B. damit nach der Überzeugung der Kammer alle Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs des § 13 Abs. 2 SGB XII erfüllt, findet damit auch die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 2 SGB XII Anwendung. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Intention des Gesetzgebers, welcher mit der hier getroffenen Ausnahmeregelung die Leistungsorte schützen wollte, die besondere Leistungsangebote vorhalten, weshalb mit einer vermehrten Leistungszuständigkeit und daher einer höheren finanziellen Belastung zu rechnen sei. Dies ist gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII ein Ort, an dem eine stationäre Einrichtung besteht. Dies trifft hier insbesondere die Stadt H., wo sich auch das B. befindet und im Einzelfall die dafür gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich zuständige Klägerin, soweit die Ausnahmeregelung, wie hier, nicht greift. Örtlich zuständig ist damit gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII der Beklagte. Die Zuständigkeit des Beklagten bleibt darüber hinaus für die Zeit ab 01.05.2013 (Einzug des HE in eine ambulante Wohngemeinschaft) bzw. 01.06.2014 (Einzug in eine eigene Wohnung mit ambulanter Betreuung) über § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII weiter bestehen. Denn danach bleibt für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Form zuständig war oder gewesen wäre.

(b) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist damit begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der für den HE mit Aufnahme in das B. am 27.05.2012 bisher aufgewendeten Sozialhilfeleistungen. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat seit dem 04.01.2013 gemäß Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 05.02.2013 (S 4 AS 35/13 ER) vorläufig die Sozialhilfeleistungen für den HE in Form von rückständigen Beiträgen zur Krankenversicherung und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen übernommen. Darüber hinaus hat die Klägerin ab 01.05.2014 für den HE Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der häuslichen Pflege und Leistungen der Grundsicherung sowie Bekleidungskosten aufgewendet sowie ab 01.06.2014 Leistungen der Grundsicherung, der häuslichen Pflege, Leistungen der Beförderungspauschale, Umzugskosten sowie Kosten für Erstausstattung der Wohnung des HE bis einschließlich Februar 2015 bisher in Höhe von insgesamt Euro 106.284.38 Euro aufgewendet. Diese Summe, an deren Höhe die Kammer insoweit keine Zweifel hat, ist der Klägerin von dem Beklagten zu erstatten. Soweit auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet war, gilt dies auch für alle über den Monat Februar 2015 hinaus anfallenden zukünftigen Sozialhilfeleistungen des HE.

Die Klage ist nach allem in vollem Umfang begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich war. Die Anwendbarkeit des § 197a Abs. 1 SGG folgt aus § 197a Abs. 3 SGG, da es sich vorliegend um eine Erstattungsstreitigkeit handelt. Diese gilt hier über § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB X, obwohl der Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB X im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten grundsätzlich befreit ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz- GKG die Höhe des hier geltend gemachten Erstattungsanspruchs und berücksichtigt darüber hinaus für die Feststellungsklage gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangstreitwert in Höhe von Euro 5.000,-.
Rechtskraft
Aus
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