S 33 R 960/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 R 960/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2009 sowie der Folgebescheide regelt und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 EUR feststellt. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2009 für die Vergangenheit und die damit verbundene Erstattung von EUR 2.592,47.

Die Klägerin ist am xxxxx1944 geboren und Witwe des am xxxxx2001 verstorbenen K. (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war. Sie war vom 26.11.1965 bis zum 31.08.1971 mit dem Versicherten verheiratet. Von Beruf ist sie Krankenschwester.

Am 11.12.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Mit Bescheid vom 24.03.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente an Geschiedene. Auf Seite 04 bis 06 des Bescheides fanden sich folgende Hinweise:

"Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können (auch wenn sie im Ausland erzielt werden) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt - Arbeitseinkommen (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit) - vergleichbares Einkommen oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.

[ ]

Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen ist immer mitzuteilen.

[ ]

Aus der Anlage 1 ergibt sich, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nur teilweise zu leisten ist. Bitte informieren Sie uns, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen.

Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrages anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt.

[ ]

Einkommensminderungen sind vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen; vor diesem Zeitpunkt werden sie nur dann berücksichtigt, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigsten 10 % geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Wir empfehlen deshalb, eine entsprechende Minderung des Einkommens unter Beifügung der Einkommensbescheinigungen mitzuteilen. "

Aus der Anlage 1, Seite 02 des Bescheides ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Einkommen in Höhe von EUR 73,72 monatlich auf die Rente anrechnet. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist wiederum aus der Anlage 8 des Bescheides ersichtlich.

Am 08.10.2009 wurde der Beklagten von dem ambulanten Pflegedienst T. mitgeteilt, dass er die Klägerin versehentlich bei der falschen Krankenkasse angemeldet hatte. Sie sei zum 01.09.2009 nun zur BKN M. angemeldet worden mit einem monatlichen schwankenden Verdienst, im September 2009 mit EUR 396,00.

Mit Bescheid vom 19.10.2009 hob die Beklagte daraufhin den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe auf und berechnete die große Witwenrente an Geschiedene ab dem 01.07.2006 neu. Für die Zeit ab 01.12.2009 berechnete sie monatliche Zahlungen von EUR 336,98 und ermittelte eine Nachzahlung von EUR 3,84 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.11.2009. Aus der Anlage 8 des Bescheides, Seite 07 war ersichtlich, dass die Beklagte das Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 396,00 bei der Berechnung berücksichtigt hat. Es ergab sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von EUR 57,64 monatlich ab dem 01.09.2009.

Die Beklagte übersandte der Klägerin zur Weitergabe an ihren Arbeitgeber daraufhin einen Vordruck zur Ermittlung des Einkommens. Dieser erklärte die Einkommenshöhe der Klägerin ab dem 01.09.2009 jeweils in Höhe von monatlich EUR 396,00, außer im Februar 2011 mit EUR 564,00. Eine erneute Anfrage der Beklagten an den Arbeitgeber der Klägerin beantwortete dieser am 18.04.2012 hinsichtlich der Verdienste für die Zeit vom Dezember 2010 bis April 2012. Im April 2013 beantwortete der Arbeitgeber eine weitere Einkommensanfrage der Beklagten für das Jahr 2012 und im August für die Zeit vom August 2012 bis Juli 2013.

Aus den Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2010 ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von EUR 57,64, zum 01.07.2011 in Höhe von EUR 56,43, zum 01.07.2012 in Höhe von EUR 57,66.

Die Beklagte stellte am 20.08.2013 fest, dass aufgrund einer fehlerhaften Eingabe am 22.04.2010 bei der Rentenanpassung zum 01.07.2010 nur die Anrechnung der eigenen Rente ohne die der geringfügig entlohnten Tätigkeit erfolgte. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2010 sei daher rechtswidrig und die Klägerin hätte bei Durchsicht der Anpassungsbescheide ab 01.07.2010 erkennen müssen, dass nur ihre eigene Rente und nicht die geringfügig entlohnte Beschäftigung angerechnet wurde. Dies hätte sie nachmelden müssen.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2013 dazu an, dass der Bescheid vom 24.03.2004 sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide wegen der unterbliebenen Berücksichtigung von Einkommen rechtswidrig seien und eine Rücknahme geprüft werden müsse. Mit Bescheid vom 19.10.2009 sei die Anrechnung der unterschiedlichen Einkommen auf die Witwenrente mitgeteilt worden. Beim Lesen des Bescheides hätte die Klägerin erkennen können, dass nur noch die Rente von der Deutschen Rentenversicherung angerechnet wurde.

Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mündlich am 26.08.2013, sie habe nicht gewusst, dass die Daten zur Einkommensanrechnung nicht vollständig seien. Sie habe die Anschreiben zur Ermittlung ihres Gehalts immer an ihren Arbeitgeber weitergeleitet und sei ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten dadurch nachgekommen. Sie bitte um Erteilung des Bescheides und Mitteilung des überzahlten Betrages. Die Beklagte hob den Bescheid vom 19.10.2009 sowie die nachfolgenden Bescheide am 06.09.2013 auf und teilte der Klägerin mit, die Rente werde neu berechnet und es sei eine Überzahlung in Höhe von EUR 5.184,93 in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2013 entstanden. Bislang sei im Rahmen der Einkommensanrechnung nur die Rente aus eigener Versicherung berücksichtigt worden, der Bezug weiteren Einkommens mache eine Neuberechnung der Rente notwendig. Der Bescheid vom 24.03.2004 sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide seien daher rechtswidrig begünstigend. Mit Bescheid vom 19.10.2009 sei die Anrechnung der verschiedenen Einkommen auf die Witwenrente mitgeteilt worden. Beim Durchlesen der Rentenanpassungsbescheide ab dem 01.07.2010 hätte die Klägerin daher erkennen können, dass nur die eigene Rente angerechnet werde. Der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit sei daher erfüllt. Im Rahmen des Ermessens sei davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Rücknahme nicht stärker belastet werde als Versicherte in vergleichbaren Situationen. Sie habe zwar die Vordrucke zum Einkommen von ihrem Arbeitgeber zurückgesandt, das Entgelt sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Dies hätte sie beim Durchlesen der Bescheide erkennen müssen. Der Bescheid vom 19.10.2009 werde daher ab dem 01.01.2010 nach § 45 SGB X zurückgenommen.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 04.10.2013 Widerspruch, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2013 regelt und führte zur Begründung an, sie berufe sich auf Vertrauensschutz. Die Leistungen seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Bereits in dem Bescheid vom 01.09.2009 sei das Erwerbseinkommen neben der Versichertenrente berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bescheid sei für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erneut nur die Rente angerechnet worden, eine Überzahlung werde nicht festgestellt, so dass für eine Aufhebung kein Raum sei. Trotz des nun geringeren Einkommens gegenüber dem im Bescheid vom 01.09.2009 berücksichtigten, komme es nun zu einem höheren Anrechnungsbetrag. Für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 werde ein genauso hohes Einkommen wie im Bescheid vom 01.09.2009 zugrunde gelegt aber es ergebe sich ein höherer Anrechnungsbetrag. Angesichts dieser Berechnungen sei der Vorwurf einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nicht gerechtfertigt. Zudem sei die Fristenregelung des § 45 SGB X zu prüfen.

Die Beklagte teilte der Klägerin am 12.03.2014 mit, dass aufgrund einer fehlerhaften Dateneingabe nur die Anrechnung der eigenen Versichertenrente und nicht der geringfügig entlohnten Tätigkeit erfolgt sei. Dies sei erst bei der Anpassung zum 01.07.2013 aufgefallen. Da die Anrechnung des Einkommens vorliegend nach § 18d Abs. 1 SGB IV zum nächstfolgenden 01.07. erst erfolge, sei der Bescheid vom 19.10.2009 nicht anfänglich rechtswidrig und nach § 45 SGB X aufzuheben, sondern nach § 48 SGB X, da die Änderung der Sach- und Rechtslage erst nach seinem Erlass aufgetreten sei. Der Rücknahmebescheid vom 06.09.2013 könne gem. § 43 SGB X in einen Aufhebungsbescheid umgedeutet werden. Hier sei die Voraussetzung erfüllt, dass nach Antrag oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde und die Klägerin wusste oder habe nicht gewusst, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Bezüglich des genannten Einkommens sei auch der Bezug von Arbeitsentgelt aus einem Minijob erfasst und auf Verschulden komme es nicht an. Zudem habe sie aufgrund des Bescheides vom 19.10.2009 gewusst, dass das Einkommen zu berücksichtigen ist und hätte bei lesen der Rentenanpassungsmitteilungen erkennen müssen, dass dieses nicht angerechnet wurde. Da die Beklagte ein Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung treffe, sei der Rückforderungsbetrag auf die Hälfte zu reduzieren und betrage EUR 2.592,47. Zur Beendigung des Verfahrens unterbreite die Beklagte daher einen Vergleichsvertrag, den sie mit übersandte.

Den Vergleichsvorschlag nahm die Klägerin nicht an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 hob die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 06.09.2013 teilweise auf und reduzierte den zu erstattenden Betrag auf EUR 2.592,47. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 im Übrigen zurück. Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 06.09.2013 und dem Schreiben vom 12.03.2014 und führte ergänzend aus, der Bescheid vom 19.10.2009 sei nach § 48 SGB X für die Zukunft und die Vergangenheit aufzuheben, die Anpassungsmitteilungen zum 01.07.2010, 01.07.2011 und 01.07.2012 seien nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Nach geltender Rechtsprechung könne von Leistungsempfängern erwartet werden, dass sie die Mitteilung des Trägers nähern betrachten und auf offenbare, für sie ohne schwierige Überlegungen erkennbare Unrichtigkeiten hinweisen. Bei Unterlassung dieser Mitteilungspflichten liege grobe Fahrlässigkeit vor. Eine besondere Härte sei durch die Rücknahme nicht zu erkennen. Die Ausschlussfristen seien eingehalten.

Am 18.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und betont noch einmal, dass sie nicht die Rechtsauffassung der Beklagten teile, dass der Bescheid vom 19.10.2009 nicht anfänglich rechtswidrig sei, weil er eine Neuberechnung der Rente ab 01.07.2006 enthielt. Auch ein Bescheid, der eine Neuberechnung regelt oder einen rechtlich erheblichen Vorteil bestätige, könne von Anfang an rechtswidrig sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 aufzuheben, soweit er eine Aufhebung und Erstattung regelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Ansicht aus dem Vorverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 06.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

I. Rechtsgrundlage für die erfolgte teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 19.10.2009 ist § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein Verwaltungsakt der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

§ 45 Abs. 3 SGB X regelt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder

2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

Gemäß § 45 Abs. 4 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

II. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen hier für den vergangenen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2013 nicht vor.

1. Festzuhalten ist zunächst, dass lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2009 notwendig war. Denn in diesem wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes der Klägerin erstmals dem Grunde nach geregelt. Die nachfolgenden Anpassungsmitteilungen haben lediglich einen begrenzten Regelungsgehalt, der sich auf die Anpassung der bereits bewilligten Leistung beschränkt (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R). Sie sind deshalb nur bei Fehlern in der Anpassung (Neufeststellung) aufzuheben, nicht jedoch, soweit Fehler in der zurückliegenden Erstfeststellung des Stammrechts oder sonstiger Feststellungen vorliegen, auch wenn diese sich fortlaufend auf die Höhe der Leistung ausgewirkt haben (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 25a). Vorliegend geht es nicht um einen Fehler in der Anpassung, sondern um eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Hinzuverdienstes. Dieser Fehler ist bereits in dem Bescheid vom 19.10.2009 begründet, mit dem die Anrechnung des Hinzuverdienstes dem Grunde nach ab dem 01.09.2009 vorgenommen wird. Es spielt dabei keine Rolle, dass sich der erzielte Hinzuverdienst erst zum 01.07.2010 auswirkt (vgl. § 18d Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Denn eben diese Prüfung und Feststellung ist in dem Bescheid vom 19.10.2009 enthalten, so dass es sich dabei um den Grundbescheid handelt, auf dem die nachfolgenden Bescheide basieren.

2. Der Bescheid vom 19.10.2009 ist ein Bescheid mit Dauerwirkung, der von Anfang an rechtswidrig war. Rechtsgrundlage ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht § 48 Abs. 1 SGB X, sondern der auch von der Beklagten zunächst angenommene § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 SGB X.

a) § 48 Abs. 1 SGB X ermächtigt nämlich nicht zur Rücknahme wegen solcher Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsaktes gegeben waren (BSG, Urt. v. 28.11.1990 - 4 RLw 5/90). Dabei kommt es nicht darauf an, wann sich diese Tatsachen rechtlich auswirken. Für die Abgrenzung von § 45 SGB X zu § 48 SGB X ist entscheidend, ob sie bei Erlass des Bescheides bereits vorgelegen haben, dieser also von Anfang an rechtswidrig war. Genau dies ist hier der Fall. Die Klägerin erzielte den Hinzuverdienst bereits bei Erlass des Bescheides vom 19.10.2009. Der Beklagten war dieser Verdienst auch bei Erlass des Bescheides bekannt. Sämtliche Tatsachen, auf die die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2009 stützt, lagen bei dessen Erlass schon vor.

b) Der Bescheid vom 19.10.2009 ist rechtswidrig. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin erzielten Hinzuverdienst nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser mindert ab dem 01.07.2010 die Rentenzahlungen an die Klägerin, was in dem Bescheid in keiner Weise zum Ausdruck kommt.

Richtig war nach Auffassung der Kammer das Vorgehen der Beklagten, den erzielten Hinzuverdienst in die Rentenberechnung ab dem 01.09.2009 einzustellen, auch wenn sich im Ergebnis erst ab dem 01.07.2010 Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen ergeben. Denn eben diese Prüfung nach § 18d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB IV hat die Beklagte im Bescheid vom 19.10.2009 vorgenommen. Gemäß § 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV sind Einkommensänderungen nämlich grundsätzlich erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Nur einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Dies musste die Beklagte prüfen. § 18 Abs. 2 S. 1 SGB IV regelt zudem, dass Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden können, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Auch diese Prüfung musste die Beklagte vornehmen und hat sie zu Recht im Bescheid vom 19.10.2009 dargestellt.

Jedoch fehlt es in dem Bescheid an einer zeitlichen Befristung der Rentenzahlungen in der dann ermittelten Höhe von EUR 336,98 monatlich auf den Zeitraum bis zum 30.06.2010. Der Verfügungssatz des Bescheides bezieht sich auf eine Zahlung der Rente ab dem 01.12.2009 und ist damit unbefristet. In dieser fehlenden Befristung liegt die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn, wie aus den Berechnungen in der Anlage 8, Seite 07 des Bescheides vom 19.10.2009 ersichtlich ist, hat eine Einkommensanrechnung stattgefunden, die lediglich ohne Auswirkungen geblieben ist, weil die Wirkungen gemäß § 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV erst zum 01.07.2010 eintreten. Diese rechtliche Würdigung ergibt sich jedoch weder aus der Begründung des Bescheides noch aus den anliegenden Berechnungen.

Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2009 ab dem 01.12.2009 also dauerhaft eine Rente in Höhe von EUR 336,98 gewährt, obgleich sich diese zum 01.07.2010 durch die Anrechnung des erzielten Hinzuverdienstes hätte verringern müssen – wie der Beklagten auch zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Ein rechtmäßiges Vorgehen wäre es nach Auffassung der Kammer daher gewesen, im Bescheid vom 19.10.2009 eine Berechnung der Rente ab dem 01.07.2010 vorzunehmen und dabei die Auswirkungen des Hinzuverdienstes rechnerisch darzustellen.

Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.06.2010 ist die Regelung in dem Bescheid vom 19.10.2009 rechtmäßig, ab dem 01.07.2010 jedoch rechtswidrig, wobei der Bescheid dadurch von Anfang an rechtswidrig bleibt und nicht erst ab dem 01.07.2010 rechtswidrig wird – wie die Beklagte meint.

3. Die Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2009 mit Bescheid vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 war dennoch rechtswidrig. Denn die Klägerin hat auf den Bestand der Leistungsbewilligung vom 19.10.2009 vertraut und ihr Vertrauen war auch schutzwürdig. Sie hat die erhaltenen Beträge bereits verbraucht, wie sie glaubhaft dargelegt hat.

Es liegt auch keiner der in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Fälle vor, in denen das Vertrauen nicht schutzwürdig wäre. In Betracht kommt ohnehin lediglich § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Kammer konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass diese Voraussetzungen gegeben sein könnten. Nach den Regeln der allgemeinen Beweislastverteilung geht dies zu Lasten der Beklagten (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R).

Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde, hier im Bescheid vom 19.10.2009.

Ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, dürfte nach Auffassung der Kammer im Allgemeinen nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil er davon ausgehen darf, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R m.w.N.). Es besteht aber eine Obliegenheit des Versicherten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R). Denn die Beteiligten haben sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R; BSG, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R).

Besteht danach zwar keine Verpflichtung, den Bescheid "näher" auf seine Richtigkeit zu prüfen, so können doch "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.1987 - 11a RA 30/86), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen im Einzelfall nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R). Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 55). Daher kann einem Leistungsempfänger immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu ins Auge springt. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen sicher die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.1987 - 11a RA 30/86) oder er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG, Urt. v. 12.02.1980, 7 RAr 13/79). Augenfällig im vorstehenden Sinne sind Fehler, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist der Begründung des Verwaltungsaktes nach ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 56 f.).

Daran gemessen ist der Klägerin nach Überzeugung der Kammer unter den gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße vorzuwerfen. Aus dem Bescheid vom 19.10.2009 war für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich, dass die Beklagte die Erzielung des Nebenverdienstes bekannt war, so dass sie keine weitere Meldepflicht zu erfüllen hatte. Ihr war aus dem Antragsverfahren bekannt, dass Nebenverdienste sich auf die Rentenhöhe auswirken können. Sie war nach ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit auch in der Lage zu erkennen, dass sie den Nebenverdienst melden und dass die Beklagte diesen in die Rentenberechnung aufnehmen muss. Jedoch musste sich nach Überzeugung der Kammer nicht erkennen, dass die Rentenberechnung nur für die Zeit bis zum 30.06.2010 rechtmäßig war. Dieser Fehler ist nicht augenfällig, auffällig oder mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchtend. Selbst der Beklagten war der Fehler in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 durch die Kammer kaum vermittelbar.

Weder aus dem Verfügungssatz, noch aus der Begründung oder den Anlagen war für die Klägerin erkennbar, dass sich die Rentenhöhe aufgrund des erzielten Nebenverdienstes noch einmal zum 01.07.2010 hätte verringern müssen. Die Beklagte hat nämlich gerade keine Befristung der monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von EUR 336,98 bis zum 30.06.2010 vorgenommen, wie es richtig gewesen wäre. Sie hat auch nicht auf die veränderte Behandlung des Nebenverdientes ab dem 01.07.2010 im Rahmen der Begründung hingewiesen. Es kann nach Überzeugung der Kammer von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie die Anrechnung des Nebenverdienstes unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsnormen überprüft. Vielmehr muss der Bescheid aus sich heraus verständlich sein und ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler zu erkennen. Diese Möglichkeit ergab sich vorliegend aber für die Klägerin gerade nicht. Als Krankenschwester war die Klägerin auch nicht von Berufs wegen mit dem Umgang mit Gesetzestexten oder anderweitigen langen und komplexen Schreiben vertraut, so dass ihr nicht zugemutet werden kann, die Berechnungen der monatlichen Rente in allen Einzelheiten zu prüfen. Nachdem für die Klägerin erkennbar war, dass der Nebenverdienst in die Berechnung eingestellt wurde, durfte sie sich nach Auffassung der Kammer darauf verlassen, dass die Berechnung an sich durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Bescheid vom 24.03.2004 darauf hingewiesen hat, dass Einkommensveränderungen erst ab der nächsten Rentenanpassung Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Denn angesichts des langen Zeitraums von 5,5 Jahren zwischen dem Bescheid vom 24.03.2004 und dem vom 19.10.2009 sowie der dem Grunde nach vorgenommenen Anrechnung des Einkommens ab dem 01.09.2009 durch die Beklagte wäre es nach Ansicht der Kammer von der Klägerin zu viel erwartet, dass sie den versteckten Fehler der fehlenden Befristung und anderweitigen Behandlung des Nebenverdientes ab dem 01.07.2010 bei bloßer Lektüre des Bescheides erkennen können soll. Hinzu kommt, dass aus dem Bescheid vom 24.03.2004 ersichtlich ist, dass Einkommen auf die Rentenhöhe Einfluss haben kann. Es war aus Sicht der Klägerin also nicht zwingend, dass sich die Rentenhöhe durch die Ausübung eines Minijobs verringern muss. Auch vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht der Vorwurf zu machen, dass sie die Augen vor dem Offensichtlichen verschlossen habe.

Wie bereits dargelegt, geht es zu Lasten der Beklagten, dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Klägerin eine grobe Fahrlässigkeit im vorstehenden Sinne nachgewiesen werden kann. Da es an dem Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit fehlt und auch kein anderer der in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Tatbestände erfüllt ist, bleibt es dabei, dass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist und eine Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2009 für die Vergangenheit rechtswidrig war.

4. Die Klägerin ist durch die rechtswidrige Aufhebung des rechtswidrigen, begünstigenden Bescheides vom 19.10.2009 und die damit verbundene, rechtswidrige Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X in ihren Rechten verletzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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