Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 6 R 353/11
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für diejenigen Berechtigten nach dem ZRBG, die das 65. Lebensjahr vor dem 31. Dezember 1991 vollendet
haben und nur fiktive Beitragszeiten nach dem ZRBG zurückgelegt haben, ist kein Anspruch auf
Altersruhegeld gem. § 1248 Abs. 5 RVO entstanden, da die allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden
Inkrafttreten des ZRBG zum 01. Juli 1997 erfüllt ist. Die Beitragsfiktion des § 2 ZRBG führt nicht über ihren
konkreten Anwendungsbereich hinaus dazu, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 3
Abs. 2 ZRBG findet ihrem Wortlaut entsprechend nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors Anwendung.
Art. 7 Abs. 1 SozSichAbkDVbg USA als Voraussetzung für eine Antraggleichstellung gilt auch für Berechtigte
nach dem ZRBG. Erfüllt ein vor dem 30. Juni 2003 in den USA gestellter Antrag die Voraussetzungen für eine
Gleichstellung auch auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht, weil keine
deutschen Versicherungszeiten angegeben worden sind, kann diese Gleichstellung nicht durch die im ZRBG
geregelten Fiktion gem. § 2 Abs. 1 ZRBG über die Zurücklegung fiktiver Beitragszeiten und damit ein früherer
Beginn der Rente nach dem ZRBG ab dem 01. Juli 1997 erreicht werden. Nur wenn bis zum 30. Juni 2003
tatsächlich ein Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die
Fikton eines am 18. Juni 1997 gestellten Antrages gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG.
In diesen Fällen kann ein Beginn der Rente nach ZRBG zum 01. Juli 1997 für Berechtigte aus den USA auch
nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erreicht werden. Ein der Beklagten zumindest
im Sinne einer wesentlichen Mitursache zuzurechnender Aufklärungsmangel des amerika-nischen
Sozialversicherungsträgers liegt nicht vor. Die LVA Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsvorgängerin der
Beklagten hat den amerikanischen Sozial-versicherungsträger rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das
ZRBG informiert.
haben und nur fiktive Beitragszeiten nach dem ZRBG zurückgelegt haben, ist kein Anspruch auf
Altersruhegeld gem. § 1248 Abs. 5 RVO entstanden, da die allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden
Inkrafttreten des ZRBG zum 01. Juli 1997 erfüllt ist. Die Beitragsfiktion des § 2 ZRBG führt nicht über ihren
konkreten Anwendungsbereich hinaus dazu, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 3
Abs. 2 ZRBG findet ihrem Wortlaut entsprechend nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors Anwendung.
Art. 7 Abs. 1 SozSichAbkDVbg USA als Voraussetzung für eine Antraggleichstellung gilt auch für Berechtigte
nach dem ZRBG. Erfüllt ein vor dem 30. Juni 2003 in den USA gestellter Antrag die Voraussetzungen für eine
Gleichstellung auch auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht, weil keine
deutschen Versicherungszeiten angegeben worden sind, kann diese Gleichstellung nicht durch die im ZRBG
geregelten Fiktion gem. § 2 Abs. 1 ZRBG über die Zurücklegung fiktiver Beitragszeiten und damit ein früherer
Beginn der Rente nach dem ZRBG ab dem 01. Juli 1997 erreicht werden. Nur wenn bis zum 30. Juni 2003
tatsächlich ein Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die
Fikton eines am 18. Juni 1997 gestellten Antrages gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG.
In diesen Fällen kann ein Beginn der Rente nach ZRBG zum 01. Juli 1997 für Berechtigte aus den USA auch
nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erreicht werden. Ein der Beklagten zumindest
im Sinne einer wesentlichen Mitursache zuzurechnender Aufklärungsmangel des amerika-nischen
Sozialversicherungsträgers liegt nicht vor. Die LVA Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsvorgängerin der
Beklagten hat den amerikanischen Sozial-versicherungsträger rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das
ZRBG informiert.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger anstelle der ihm ab dem 1.2.2010 gewährten Regelaltersrente ein Anspruch auf Altersruhegeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 1.12.1989 zusteht oder ob ihm hilfsweise die Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 zu gewähren ist.
Der am 24.11.1924 in in der Ukraine geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er hielt sich in der Zeit vom 1.4.1944 bis zum 31.5.1944 zwangsweise in dem Ghetto Munkacs in Ungarn auf, wo er eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausübte. Nach Kriegsende hielt sich der Kläger von Mai 1945 bis April 1946 im Displaced-Person-Lager in auf und wanderte im Anschluss zunächst nach Israel aus. Seit 1957 lebt er in den USA und besitzt die dortige Staatsangehörigkeit.
Am 15.2.1988 beantragte der Kläger bei der US-amerikanischen Rentenversicherung, der Social Security Administration (SSA), eine Altersrente und bezieht seit 1989 Leistungen von dort.
Der Kläger beantragte am 25.8.2008 beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto Munkacs in Ungarn eine Anerkennungsleistung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war. Diese wurde ihm am 25.1.2009 bewilligt.
Am 18.2.2010 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Antrag an die Beklagten weiterleitete, Versichertenrente unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) und Verfolgungsersatzzeiten.
Mit Bescheid vom 11.11.2010 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 321,25 Euro ab 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung im Ghetto Munkacs zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten vom 1.4.1944 bis 31.5.1944, einer Ersatzzeit vom 23.3.1944 bis 31.3.1944 sowie weiteren Verfolgungsersatzzeiten vom 1.6.1944 bis zum 31.12.1949 bei einem Zugangsfaktor von 2,210 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 1,210 EP für 242 Kalendermonate, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI).
Hiergegen legte der Kläger am 8.12.2010 zunächst ohne Begründung Widerspruch ein. Im Folgenden wies der Kläger darauf hin, dass er mit seinem Widerspruch einen früheren Beginn seiner Rente bereits ab dem1.7.1997 unter Berücksichtigung eines vor dem 30.6.2003 in den USA gestellten Rentenantrag begehre. Es müssten die Regelungen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DASVA) und hier insbesondere die Regelung über die Gleichstellung von Anträgen in Art. 14 Abs. 1 berücksichtigt werden. Hierfür wies er ergänzend auf entsprechende Rechtsprechung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) und deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen hin.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, grundsätzlich gelte gemäß Art. 14 Abs. 1 des DASVA ein Antrag nach den Vorschriften des einen Staates als entsprechender Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates. Hieraus folge aber lediglich eine territoriale Erweiterung der öffentlichen Stellen, bei denen ein wirksamer Antrag an die deutsche Rentenversicherung gestellt werden könne. Eine Fiktion mit der Wirkung, dass ein in den USA gestellter Antrag auf Geldleistungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ohne weiteres auch als ein Antrag auf Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gelte, enthalte die Vorschrift jedoch nicht. Dies stehe auch mit der in Art. 14 Abs. 2 des DASVA geregelten Dispositionsbefugnis des Antragstellers, dass dieser verlangen könne, dass ein Antrag nicht als Antrag den Vorschriften des anderen Staates gelte oder er an einem anderen Tag wirksam werde, nicht in Widerspruch. Außerdem werde die Gleichstellung für Leistungsanträge durch Art. 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DASVA (DV-DASVA) insoweit eingeschränkt, als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht werden. Sofern die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorlägen, werde automatisch ein Rentenverfahren beim deutschen Versicherungsträger eingeleitet. Da vorliegend der amerikanische Rentenversicherungsträger bis heute kein Verfahren auf eine deutsche Rente eingeleitet habe, sei es nach Aktenlage unwahrscheinlich, dass ein früherer Antrag in den USA als deutscher Antrag anzusehen sei. Dies gelte insbesondere für Verfolgte, die wie der Kläger außer den Ghetto-Beitragszeiten keine weiteren deutschen Beitragszeiten zurückgelegt haben, da diese weder eine räumliche noch eine persönliche Beziehung zur deutschen Rentenversicherung hatten. Sie konnten vor der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 nicht wissen, dass sie Versicherte der deutschen Rentenversicherung sind. Dementsprechend sahen sich weder die Verfolgten selbst noch die ausländischen Träger veranlasst, auf diese fiktiven deutschen Versicherungszeiten hinzuweisen. Der Kläger habe sein 65. Lebensjahr im November 1989 und damit lange vor Verkündung des ZRBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vollendet, so dass es nicht wahrscheinlich sei, dass er deutsche Versicherungszeiten angegeben hat. Er habe auch nicht behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung seines Antrages erfüllt wurden, noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Eine Gleichstellung des in den USA gestellten Antrages sei damit ausgeschlossen. Der vom Kläger zitierten Rechtsprechung könne dabei nicht gefolgt werden, da sie zu anderen Sozialversicherungsabkommen ergangen und nicht auf das DASVA übertragbar sei. Der Rentenbeginn sei daher unter Beachtung der einschlägigen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI korrekt festgestellt worden.
Am 25.5.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren auf einen früheren Beginn seiner Rente ab dem 1.7.1997 weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Ansicht der Beklagten spreche Art. 14 Abs. 1 DASVA den Grundsatz der Antraggleichstellung aus. Hierzu verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem in Israel gestellten Rentenantrag in seinem Urteil vom 19. April 2011 (B 13 R 20/10 R). Diese Fiktion werde in Art. 7 Nr. 1 DV-DASVA lediglich an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Antrag erkennen lassen müsse, dass deutsche Versicherungszeiten in Betracht kommen. Die Beklagte habe es unterlassen, hierzu weitere Überprüfungen im Rahmen ihrer Amtsermittlung vorzunehmen. Aber allein die Verfolgteneigenschaft des Klägers, welche der SSA bekannt gewesen sei, habe hinreichend erkennen lassen, dass deutsche Versicherungszeiten in Betracht kommen. Auch hätten deutsche Zeiten nicht erst durch das ZRBG vom 27.6.2002 begründet werden können, sondern Verfolgungsersatzzeiten seien zumindest seit der Rentenreform vom 23.2.1957 geregelt worden. Außerdem sehe das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 umfangreiche Regelungen zur Anerkennung fiktiver Beitragszeiten für Verfolgte vor. Weiterhin seien Ghetto-Beitragszeiten nicht erst durch das ZRBG begründet worden, sondern bereits durch die sog. Ghettorechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. vom 18.6.1997. Auch führe die in § 2 ZRBG geregelte Beitragsfiktion dazu, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als lägen sie seit der Beschäftigung tatsächlich vor, sodass auch ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Versicherteneigenschaft fingiert werde, sondern in konsequenter Anwendung der Fiktion dies auch bedeuten müsse, dass diese Zeiten fingiert auch bei Antragstellung erkennbar waren. Folgerichtig müsse der Kläger im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem amerikanischen Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch ein Rundschreiben der Lenkungsgruppe ZRBG bei der Beklagten vom 15.11.2011, in welchem den Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R) gefolgt wird. Ergänzend trägt der Kläger zur Begründung vor, er sei von der SSA über die Begründung deutscher Versicherungszeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung nicht gemäß §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aufgeklärt und beraten worden, so dass er sich auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen könne. Dieses Unterlassen sei auf eine mangelnde Information der Verbindungsstellen durch die Beklagte zurückzuführen und sei daher von ihr auch zu vertreten. Ein konkreter Beratungsanlass habe sich durch die Antragstellung bei der SSA ergeben, da aufgrund seiner Verfolgteneigenschaft und der Ghettorechtsprechung eine für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit seines Rentenanspruchs klar auf der Hand gelegen habe. Kurz vor der mündlichen Verhandlung reicht der Kläger noch einen durch das Sozialgericht Berlin in einem anderen Rechtstreit ergangenen Hinweis ein, worin problematisiert wird, dass zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers die Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gegolten hat, welche für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld kein Antragserfordernis vorsahen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein einmal entstandener Anspruch nach der RVO nicht durch Einführung des SGB VI und des darin geregelten Antragserfordernisses entfalle. Es müsse daher geprüft werden, ob nicht bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres weit vor dem 1.7.11997 ein Anspruch auf Altersruhegeld entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzliche Altersrente für die Zeit vom 01.12.1989 bis 31.01.2010 bzw. hilfsweise für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, eine Antragsgleichstellung komme weiterhin nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des BSG zum deutsch-kanadischen und dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da diese Abkommen sich von dem DASVA unterscheiden, worauf das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.4.2011 (B 13 R 20/11 R) auch ausdrücklich hingewiesen habe. Über § 2 ZRBG werde eine Antragstellung auch nicht fingiert. Die Beitragsfiktion ersetze lediglich eine tatsächliche Beitragszahlung, nicht aber die Stellung eines Antrages. Allein das Bestehen einer Rechtsbeziehung im Sinne des Vorhandenseins von Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung reiche für eine Gleichstellung von Anträgen im Rahmen des DASVA nicht aus. Die Ausführungen des Klägers zum umfassenden Fiktionskomplex durch das ZRBG gingen damit über das Wesen bzw. den Rahmen der Beitragsfiktion hinaus. Im Übrigen wäre – eine Weiterleitung des US-Antrages an die Beklagte fingiert – der Antrag von ihr wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgelehnt worden; der Antrag wäre insofern verbraucht gewesen. Der Kläger könne einen früheren Rentenbeginn aber auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Soweit es um die allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber der Bevölkerung nach § 13 SGB I gehe, so liege auf der Hand, dass die Beklagte bei Stellung des Antrages 1988 keine Aufklärung über ein im Jahr 2002 verkündetes Gesetz betreiben konnte. Unmittelbar nach Verkündung sei jedoch eine umfangreiche Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch der US-amerikanische Versicherungsträger über das ZRBG informiert worden. Die ausländischen Verbindungstellen seien von der damaligen Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom 24.10.2002 einschließlich des gemeinsam erstellten Merkblattes in deutscher und englischer Sprache unterrichtet worden. Darüber hinaus vermittele die Vorschrift des § 13 SGB I keinen Individualanspruch, so dass auch bei Verletzung keine Herstellungsanspruch des Einzelnen entstehen könne. Für eine Verletzung des § 14 SGB I fehle bereits an einem Beratungsbegehren oder einem konkreten Beratungsanlass, denn bei Antragstellung 1988 habe kein Sozialleistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden, da noch keine rentenrechtlichen Zeiten vorhanden waren. Aber auch nach Verkündung des ZRBG habe sich der Kläger nicht ratsuchend an die Beklagte gewandt, sondern sei erstmals mit dem deutschen Rentenantrag vom 18.2.2010 an die Beklagte herangetreten. Außerdem würden für den amerikanischen Versicherungsträger die Pflichten aus den §§ 13 und 14 SGB I nicht gelten. Etwaige Beratungsfehler könnten der Beklagten auch grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Dies wäre nur bei einer unzutreffenden Information des amerikanischen Trägers durch den deutschen Träger denkbar und wenn dies die wesentliche Mitursache für eine Falschberatung gewesen ist. Hierfür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld nach der RVO bzw. dem AVG. Denn Beiträge, mit denen der Kläger einen Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erwerben können, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beiträge seien erst durch die Einführung des ZRBG entstanden und hätten somit zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht vorgelegen, so dass sie die Wirkungen des § 25 Abs. 5 und 6 RVG nicht hätten entstehen lassen können. Selbst eine Rückdatierung des Gesetzes auf den 1.7.1997 ändere hieran nichts. Zum 1.7.1997 und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres hätten bereits die Vorschriften des SGB VI gegolten, sodass es zu dem Zeitpunkt, ab welchem die erforderlichen Beitragszeiten überhaupt erst entstanden seien, als Anspruchsvoraussetzung u. a. auch der entsprechenden Antragstellung bedurft hätte. Durch das ZRBG werde insbesondere auch kein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 1.1.1992 eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld erworben, weil die Ghetto-Beitragszeiten tatsächlich erst mit dem Inkrafttreten des ZRBG am 1.7.1997 entstanden seien. Der Auffassung des Sozialgerichts Berlin könne aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Die Kammer hat zur weiteren Sachaufklärung die Beklagte aufgefordert, ein Auskunftsersuchen an den amerikanischen Versicherungsträger zu stellen, ob und wenn ja welche Angaben der Kläger dort bei Antragstellung in Bezug auf deutsche Versicherungszeiten gemacht hat. Die Beklagte reicht daraufhin das an die Federal Benefits Unit (FBU) gerichtete Anfrageformblatt vom 1.3.2012 zur Gerichtsakte, wonach der Kläger am 15.2.1988 einen Antrag auf amerikanische Rente gestellt hat. Deutsche Versicherungszeiten hat er dabei nicht angegeben und seinen Antrag auf amerikanische Leistungen beschränkt. Desweiteren hat die Kammer den Kläger aufgefordert, zu der Antragstellung in Bezug auf den Zeitpunkt, die Form und die dabei gemachten Angaben konkret vorzutragen. Hierzu gibt der Kläger an, den Antrag in den USA in 1989 gestellt zu haben, der genaue Tag sei ihm nicht mehr bekannt. Unterlagen darüber habe er nicht mehr. Der Antrag sei schriftlich, aber nicht computerunterstützt gestellt worden. Angaben über die deutschen Versicherungszeiten habe er bei Antragstellung nicht gemacht, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er in Deutschland möglicherweise durch seine Verfolgung Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Er sei danach trotz Hinweisen auf seinen Verfolgungshintergrund auch nicht befragt worden.
Die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist insgesamt, insbesondere auch in Form des Hauptantrages zulässig.
Der Klageantrag ist dabei sinngemäß dahingehend auszulegen, als dass der Kläger mit seinem Hauptantrag anstelle der bislang bewilligten Regelaltersrente einen Anspruch auf Altersruhegeld (ARG) nach § 1248 Abs. 5 RVO mit Rentenbeginn ab dem 1.12.1989 und mit seinem Hilfsantrag einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 begehrt. Dies führt dazu, dass der Kläger nicht "zusätzliche" Altersrente verlangen kann, sondern eine Neuberechnung des ARG bzw. der Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Zugangsfaktors erfolgen müsste.
Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren im Hauptantrag auf die Gewährung eines Altersruhegeldes bereits ab dem 1.12.1989 erweitert. Diese Klageerweiterung ist zulässig. Sie stellt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend handelt es sich bei der Erweiterung des Klagebegehrens jedoch um einen Ausnahmefall der Vorschrift des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Vorliegend begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag wie im Vorverfahren einen früheren Beginn seines Anspruchs auf Rente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, setzt diesen Beginn seiner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzenden rechtlichen Argumentation folgend aber nunmehr mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 1.12.1989 fest ohne hierfür den Klagegrund zu ändern. Der Klagegrund ist dabei der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2b, 3). Der Kläger macht den Anspruch des Hauptantrages auf ARG auf der Grundlage desselben Sachverhaltes gelten. Er stützt seinen Anspruch auf Rente wegen Alters weiterhin auf die Tatsachen der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 1.12.1989, seines am 15.2.1988 bei der SSA gestellten Rentenantrages sowie die Zurücklegung der notwendigen rentenrechtlichen Zeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Damit hat er weder den seinem Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalt noch den Streitgegenstand der vorliegenden Klage verändert oder ausgetauscht. Sein Begehren und damit Gegenstand der Klage bleibt der frühere Beginn des Anspruchs auf Rente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 11.11.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.5.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder seinem Hauptantrag folgend einen Anspruch auf die Gewährung von ARG ab 1.12.1989 anstelle der im von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente (I.) noch seinem Hilfsantrag entsprechend Anspruch auf einen früheren Beginn der Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997 (II.). Die Beklagte hat den Rentenbeginn für die Regelaltersrente des Klägers vielmehr unter Berücksichtigung des am 18.2.2010 gestellten Antrages zutreffend auf den 1.2.2010 festgesetzt. Die übrigen im Bescheid vom 11.11.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.5.2011 enthaltenen Regelungen hat der Kläger nicht angefochten.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 1.12.1989 anstelle der ihm bewilligten Regelaltersrente zu, weil der Anspruch nicht bereits bis zum 1.12.1991 und damit noch im Geltungszeitraum der RVO entstanden ist.
Altersruhegeld erhalten nach § 1248 Abs. 5 RVO in der vom 1.5.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung u. a. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 der Vorschrift erfüllt haben. Ein Antrag ist nach dieser Regelung im Gegensatz zu den Regelungen über vorzeitige Altersruhegelder (§ 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) und der mit Einführung des SGB VI geltenden Vorschrift des § 99 Abs. SGB VI nicht Leistungsvoraussetzung. Der Beginn des Altersruhegeldes richtet sich nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO in der vom 1.1.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Danach war die Rente vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen der § 1268 Abs. 4 und § 1276 Abs. 1 RVO vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren.
Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Regelungen der RVO jedoch keine Anwendung, da ein Anspruch auf ARG des Klägers nicht bis zum 31.12.1991 wirksam entstanden ist. Nach der Übergangsregelung des § 300 Abs. 4 SGB VI entfällt zwar ein Anspruch auf Leistungen, der am 31.12.1991 bestand, nicht allein deshalb, weil Vorschriften, auf denen er beruht, durch die Vorschriften des SGB VI ersetzt worden sind. Das bedeutet, dass ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Anspruch auf Altersruhegeld nicht nachträglich aufgrund des mit dem SGB VI eingeführten Antragserfordernisses entfällt (BSG, Urteil vom 08.12.2005 – B 13 RJ 41/04 R m.w.N., juris). Der Kläger hat am 24.11.1989 das 65. Lebensjahr vollendet. Er hat zu diesem Zeitpunkt aber die allgemeine Wartezeit mangels Vorliegen eines Beitragsmonats nicht erfüllt.
Die Wartezeit ist nach § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist. Nach der Regelung des § 1249 Satz 1 RVO sind auf die Wartezeit u. a. für das Altersruhegeld die ab dem 1.1.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten anzurechnen. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind gemäß § 1250 Abs. 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1.1.1986 nach § 1251 a. Nach der Vorschrift des § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO werden die in Abs. 1 aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Insofern ist zumindest ein Beitragsmonat Voraussetzung, um zusammen mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Der Kläger hatte bis zum 31.12.1991 jedoch keine Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Die Beklagte hat in Anlage 2 zum Bescheid vom 11.11.2010, welcher durch den Kläger nur hinsichtlich des Rentenbeginns angefochten worden ist, bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger ausschließlich Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG, welches rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft getreten ist, und Verfolgungsersatzzeiten zurückgelegt hat. Zwar konnten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto wie z.B. dem Ghetto Lodz, in dem ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 1.1.1942 das Recht der RVO galt, dem Grunde nach bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.1.1997 Beitragszeiten sein. Stand danach jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R – Rn. 34, juris). Solche Beitragszeiten hat der Kläger aufgrund seines individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt. Der in der Ukraine geborene Kläger hat Beschäftigungszeiten im Ghetto Munkacs in Ungarn und damit außerhalb des Geltungsbereichs der RVO zurückgelegt. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung auch in einem außerhalb des Geltungsbereich der RVO als gleichgestellte Beitragszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, dies setzt jedoch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG voraus. Die persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG erfüllt der Kläger aber insbesondere mangels Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers können die aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Abs. 1 ZRBG anerkannten Beitragszeiten von zwei Monaten vom 1.4.1944 bis 31.5.1944 nicht für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bereits bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 herangezogen werden. Denn diese sind erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 1.1.1997 entstanden.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit denen im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 5 R 14/08 R – Rn. 16, juris). Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungs¬gesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 23, juris).
Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG entstandenen nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift jedoch nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1989 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der Fiktionsregelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers.
Das ZRBG enthält insgesamt vier Fiktionsregelungen, deren konkreter Anwendungsbereich der Gesetzgeber jeweils festgelegt hat. Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten wie oben bereits ausgeführt für die Berechnung der Rente Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet als gezahlt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz ZRBG gilt ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt. Nach § 3 Abs. 2 ZRBG gilt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen. Hätte also bereits die Fiktion der Beitragszahlung gemäß § 2 ZRBG nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen sollen, dass die Beitragszeiten bereits vor Inkrafttreten des ZRBG als zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit damit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gelten, hätte es der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 2 ZRBG nicht bedurft.
Auch die Gesetzbegründung zu § 3 Abs. 2 ZRBG spricht eindeutig dafür, dass die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors herangezogen werden kann. Die Begründung lautet: "Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten, wird (nur) für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Nichtinanspruchnahme einer Regelaltersrente (§
77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) unterstellt, dass die Wartezeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wird z. B. für einen am 01.01.1925 geborenen Versicherten ein Rentenzuschlag von 45 v. H. bewirkt" (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/8602, Seite 7).
Eine darüber hinausgehende Anwendung der Fiktionen ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des ZRBG erreichen wollte. Denn der Gesetzgeber hatte den Personenkreis des Klägers, der bereits (weit) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet und bis dahin aufgrund der bestehenden Gesetzeslage sich nicht veranlasst gesehen hat, einen Antrag auf Leistungen bei der deutschen Rentenversicherung zu stellen, ausdrücklich im Blick, als er die Vorschriften des ZRBG und insbesondere die Fiktionen des § 3 Abs. 1 und 2 ZRGB geschaffen hat und wollte ihn im Rahmen der dort geschaffenen Regelungen begünstigen (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 5, 6, 7). So hat auch das Bundesssozialgericht in seiner Entscheidung vom 3.5.2005 zur Intention des Gesetzgebers ausgeführt: "Diese Regelung wurde mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden: Wurde der Antrag zum 30. Juni 2003 (also binnen eines guten Jahres nach Verkündung des Gesetzes am 27. Juni 2002) gestellt, so wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf 18. Juni 1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) gestellt. In § 3 Abs. 2 ZRBG wird außerdem bestimmt, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 1. Juli 1997 vollendet hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des "Nichtbezugs" der Rente vom vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 1. Juli 1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 %. Somit ergibt sich für jedes Jahr des "Nichtbezugs" der Altersrente vor dem 1. Juli 1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl. zu Protokoll gegebener Redebeitrag von Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25. April 2002, S 23282, zu Punkt D). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom 18. Juni 1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert. All dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (vgl Mascher, aaO, unter B, C und D)" (BSG, Urteil vom 3.5.2005 – B 13 RJ 34/04 R- Rn. 29-31, juris).
Weitere Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Hilfe des ZRBG auch das Entstehen von Rentenansprüchen bzw. Ansprüchen auf ARG bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten am 1.7.10997 ermöglichen wollte, enthält die Gesetzesbegründung nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt "Finanzielle Auswirkungen" hat der Gesetzgeber lediglich rückwirkende Zahlungen für die Zeit ab Juli 1997 berücksichtigt (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 2,5).
Für diese beschränkte Auslegung der im ZRBG geregelten Fiktionen bezogen auf ihren jeweils konkret geregelten Anwendungsfall (Berechnung der Rente, Zahlung ins Ausland, Antragszeitpunkt und Berechnung des Zugangsfaktors) spricht auch die bislang zum ZRBG ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgericht, wie aus in einigen Urteilen ersichtlich ist:
So hat das Bundessozialgericht z.B. in seiner Entscheidung vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R) zugunsten der dortigen Klägerin für das Bestehen einer "Rechtsbeziehung" bereits zum Antragszeitpunkt in Israel im Februar 1994 allein auf die kraft Bundesrecht ohne Beitragszahlung entstandene Beitragszeit für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz abgestellt. In Bezug auf das ZRBG hat der Senat ausgeführt: "Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere auf das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden; eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch auf einer aus diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB VI entstehen konnte" (BSG, Urteil vom 19.04.2011, a.a.O.,Rn. 34, juris). Damit hat der Senat zum einen im Umkehrschluss zum Ausdruck gebracht, dass Beschäftigungszeiten, die nur nach dem ZRBG als Ghetto-Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG zu berücksichtigten sind, erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.7.1997 Beitragszeiten sein konnten. Zum anderen hat er deutlich gemacht, dass auch die Fiktion des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG erst zum 1.7.1997 wirkt und ein Zahlanspruch ins Ausland für diese Beitragszeiten der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte.
Darüber hinaus geht auch aus den Entscheidungen des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 7.2.2012 (B 13 R 40/11 R, B 13 72711 R) und 8.2.2012 (B 5 R 38/11 R, B 5 R 42/11 R, B 5 R 76/11 R) über die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Zusammenhang mit dem ZRBG eine enge Auslegung der in § 3 Abs. 1 ZRBG geregelten Fiktion hervor. Hierzu hat der 13. Senat ausgeführt: "Eigene einschlägige Bestimmungen, die zugunsten der Klägerin als Spezialregelung dem § 44 SGB X vorgehen könnten, enthält das ZRBG nicht. Eine solche Bestimmung ist insbesondere nicht die Regelung des § 3 Abs. 1 S 1 ZRBG. Nach dieser Vorschrift gilt "ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( ) als am 18. Juni 1997 gestellt". Die Vorschrift regelt schon nach ihrem Wortlaut - anders als etwa § 17c WGSVG - nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ( ...). Sie ist mithin (nur) für eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind, von Bedeutung und führt lediglich "im Zusammenwirken" (so BT-Drucks 14/8583 bzw. 14/8602, jeweils S 6 - zu Art 1, zu § 3) mit anderen Regelungen zu einem Rentenbeginn frühestens ab 1.7.1997. Einem solchen Verständnis steht auch die amtliche Überschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") nicht entgegen; diese verdeutlicht vielmehr, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstands - des Zeitpunkts der Antragstellung – normiert" (BSG, Urteil vom 7.2.2012 – B 13 R 40/11 R - Rn. 21, 22, juris).
Zuletzt hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung vom 30.4.2013 (B 12 R 12/11 R) ebenfalls in Bezug auf den Regelungsinhalt der in § 3 Abs. 1 ZRBG geregelten Fiktion in einem einschränkenden Sinne geäußert. Im Terminbericht Nr. 19/13 heißt es dazu: "Die Auslegung dieser Regelung ergibt jedoch, dass diese Fiktion für die vorliegend zu beantwortende (verwaltungs-)verfahrensrechtliche Frage aus dem Beitragsrecht im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI keine rechtliche Bedeutung hat. Modifiziert wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG allein der Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI im Leistungsrecht für den Beginn der Altersrente erfüllt sein müssen. Ähnlich haben der 5. und der 13. Senat des BSG die Regelung im Verhältnis zum § 44 Abs. 4 SGB X nur in einem engen bereichsbezogenen Sinn ausgelegt (BSG, SozR 4-5075 § 3 Nr. 1; BSGE 110, 97 = SozR 4 – 5075 § 3 Nr. 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum ZRBG (BT-Drucks 14/8583, Seite 1). Das ZRBG modifiziert nicht die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung, also etwa das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit von mindestens 60 Monaten und die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeit, zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Beiträge in laufender Frist zu entrichten. ( ) Die von der Klägerin gewünschte "Rückbeziehung" des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit Bezug zum ZRBG auf den 18.06.1997 im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI lässt sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht erreichen. Vielmehr wäre zur vorliegenden Problematik der Gesetzgeber aufgerufen, Neuregelungen herbeizuführen."
II.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 zu, weil für den Beginn der Leistung auf den am 18.2.2010 gestellten Antrag bei der Beklagten abzustellen ist.
Der Anspruch auf Regelaltersrente ergibt sich aus § 35 Satz 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Zusätzlich ist seit Inkrafttreten des SGB VI die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI über den Beginn einer Rente zu berücksichtigten. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI in Form der Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten waren für den Kläger mit Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 erfüllt. Die Regelaltersgrenze hat der Kläger unter Berücksichtigung des § SGB 235 Abs. 1 VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.11.1989 erreicht. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG und der auf dieser Grundlage zu berücksichtigen Ghetto-Beitragszeit vom 1.4.1944 bis 31.5.1944 am 1.7.1997 erfüllt. Der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats war Oktober 1997. Einen Antrag auf die Rentenleistung hat der Kläger jedoch erst am 18.2.2010 bei der Beklagten gestellt, so dass eine spätere Antragstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und die Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat, also ab dem 1.2.2010, geleistet werden kann.
Ein früherer Beginn ergibt sich auch nicht aus der Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, da ein Antrag auf Regelaltersrente erst am 18.2.2010 und damit nach dem 30.6.2003 durch den Kläger gestellt worden ist. Denn nach dieser Vorschrift gilt nur ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt. Ansonsten bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hintergrund dieser Vorschrift ist wie oben bereits dargelegt, jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so zu behandeln, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005, a.a.O., Rn. 29, juris; Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 6). Damit regelt § 3 Abs. 1 ZRBG wie oben bereits dargestellt schon nach seinem Wortlaut nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung und ist mithin (nur) für eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind, von Bedeutung; die Regelung legt damit nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern normiert lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstands in Form des Zeitpunkts der Antragstellung (BSG, Urteil vom 7.2.2012, a.a.O. Rn. 22, juris).
Ein früherer Beginn der Regelaltersrente ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger am 15.2.1988 in den USA bei der SSA gestellten Antrag auf Altersrente aus der amerikanischen Sozialversicherung, da dieser bei der SSA gestellte Rentenantrag nicht einem Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichzustellen ist. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 7.1.1976 (BGBl. II 1976, 1358) geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit (DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und mittlerweile des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 302) regelt in Art. 14 Abs. 1 zwar den Grundsatz, dass schriftliche Anträge, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung haben wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder dem Träger des anderen Vertragsstaates. Nach Art. 14 Abs. 2 DASVA kann jedoch, wer einen Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates stellt, verlangen, dass der Antrag nicht als Antrag auf Geldleistungen nach den Vorschriften des anderen Vertragsstaates gilt oder dass er dort im Rahmen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates an einem anderen Tag wirksam wird. Darüber hinaus enthält Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.1.1976 über soziale Sicherheit (DV-DASVA) vom 21.06.1978, BGBl. II 1979, 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 86) und mittlerweile der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 306) zum Abkommen DASVA die Einschränkung, dass bei einem Antrag auf Geldleistungen der Antrag erkennen lassen muss, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt der Antrag zugleich auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Damit unterscheidet sich das DASVA wesentlich von dem deutsch-kanadischen Abkommen (DKSVA) in seiner bis 30.11.2003 gültigen Fassung bzw. dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Weder Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DKSVA in der damaligen Fassung noch Art. 27 Abs. 2 DISVA sehen eine Einschränkung der Gleichstellung der Anträge durch weitere Anforderungen, wie das Erkennen lassen der Geltendmachung von Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat, vor. Der Kläger kann sich aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf diese Sozialversicherungsabkommen und die hierzu ergangene Rechtsprechung berufen (BSG, Urteil vom 8.12.2005 – B 13 RJ 53/05 R – Rn. 23; Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R – Rn. 20, beide zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem am 15.2.1988 gestellten Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben. Dies steht für die Kammer aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Angaben der FBU im Anfrageformblatt vom 1.3.2012 fest. Damit hat der Antrag des Klägers nicht erkennen lassen, dass auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht werden sollen. Selbst wenn der Antrag des Klägers seinem Vortrag entsprechend für die SSA hat erkennen lassen, dass er zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus gehört, liegt darin noch keine Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten. Außerdem hat der Kläger laut Auskunft der FBU seinen Antrag nach Art. 14 Abs. 2 DASVA auf US-amerikanische Leistungen beschränkt, so dass auch aus diesem Grund keine Gleichstellung des Antrags in Betracht kommt.
Auch führen die in §§ 2 und 3 ZRBG geregelten Fiktionen entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass ein nach Abkommensrecht gleichzustellender Antrag auf Rentenleistungen als zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA gestellt gilt. Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, dass die die in § 2 ZRBG geregelte Beitragsfiktion dazu führe, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als lägen sie seit der Beschäftigung tatsächlich vor, sodass auch ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Versicherteneigenschaft fingiert werde, sondern in konsequenter Anwendung der Fiktion dies auch bedeuten müsse, dass diese Zeiten fingiert auch bei Antragstellung erkennbar waren. Folgerichtig müsse er im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem amerikanischen Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die Fiktionen in §§ 2 und 3 ZRBG führen nicht dazu, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 DASVA bei Antragstellung am 15.2.1988 als erfüllt gelten. Weder der Gesetzessystematik der einzelnen Fiktionen noch dem Gesetzeszweck des ZRBG ist ein über den konkret formulierten Anwendungsfall der jeweiligen Fiktionen hinausgehender Anwendungsbereich zu entnehmen. Hierzu verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen. Aber selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen würde, wäre ein solch fiktiv nach Abkommensrecht gleichzustellender Antrag, wie er selbst vorträgt, von dem US-amerikanischen Versicherungsträger weitergeleitet und dann jedoch nach der damals geltenden Rechtslage mangels Beitragszeiten bzw. Erfüllung der Wartezeit abgelehnt worden. Damit wäre der Antrag verbraucht gewesen. Ein noch offener Antrag, auf den nunmehr als früherer Anknüpfungspunkt abgestellt werden könnte, läge ebenfalls nicht vor.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob er einen Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung vor dem 30.6.2003 gestellt hätte. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten durch eigenes oder zurechenbares Verhalten der SSA vor.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechts¬verhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft aus §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verletzt hat und dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteil vom 1.4.2003 – B 7 AL 52/03 R - Rn. 37 m.w.N., juris).
Eine solche gegenüber dem Kläger obliegende Beratungs- oder Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB VI hat die Beklagte nicht verletzt. Denn eine Beratungspflicht setzt voraus, dass die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass ein entsprechendes Bedürfnis für eine Beratung besteht. Vorliegend bestand jedoch für die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der SSA am 15.2.1988 noch zu einem späteren Zeitpunkt wie dem Urteil des Bundessozialgerichts zum Ghetto Lodz vom 18.6.1997 oder der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 gegenüber dem Kläger ein konkreter Beratungsanlass. Denn zu diesen Zeitpunkten war für die Beklagte nicht erkennbar, dass der Kläger zu dem Personenkreis der (möglichen) Versicherten gehören könnte. Der Kläger selbst hat sich erst mit seinem Antrag vom 18.2.2010 an die Beklagte gewandt. Bis zu dieser Antragstellung waren für den Kläger kein Versicherungskonto im Datenbestand gespeichert oder entsprechende Verwaltungsakten vorhanden. Damit war es der Beklagten bereits aus tatsächlichen Umständen nicht möglich, den Kläger zu diesen Zeitpunkten zu beraten oder konkrete auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Der Kläger kann sich aber auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines eigenen oder eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers der SSA berufen. Selbst wenn das eigene Verschulden eines ausländischen Rentenversicherungsträgers überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend hierzu Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986 – L 2 An 135/85, juris), so liegt ein Beratungsfehler der SSA nicht vor. Es bestand auch für die SSA weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.2.1988 noch zu einem späteren Zeitpunkt wie dem Urteil des Bundessozialgerichts zum Ghetto Lodz vom 18.6.1997 oder der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 gegenüber dem Kläger ein konkreter Beratungsanlass. Zum einen hat der Kläger bei Antragstellung 1988 gegen über der SSA keine deutschen Versicherungszeiten angeben und damit Anhaltspunkte für eine Beratung offen gelegt. Außerdem konnte zu diesem Zeitpunkt weder im Sinne der erst später ergangenen Rechtsprechung zum Ghetto Lodz von 1997 oder zum später verkündeten ZRBG informiert noch beraten werden. Zum anderen stand dem Kläger weder zum Zeitpunkt der Antragstellung 1988 noch nach der Rechtsprechung zum Ghetto Lodz aufgrund seines persönlichen Verfolgungsschicksals ein Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu, so dass es sowohl an der konkreten Gestaltungsmöglichkeit als auch an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Nachteil des Klägers mangelt, da ein damals gestellter Antrag rechtmäßig abgelehnt worden wäre.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund unzureichender Information der US-amerikanischen Verbindungsstellen durch die Beklagte nach Verkündung des ZRBG in 2002 nicht über eine rechtzeitige Antragstellung aufgeklärt worden zu sein, kann er auch daraus keine Ansprüche ableiten. Denn aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht nach § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 17/95 – Rn. 49; Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88 – Rn. 19, beide zitiert nach juris). Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht, hat der Einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf dessen unrichtigen oder missverständlichen Informationen beruht (BSG, Urteil vom 21.06.1990, a.a.O). Eine unrichtige Information durch ausländische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, dann zuzurechnen, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend informiert hätte (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 03.11.1994 – 13 RJ 69/92 – 52, beide zitiert nach juris). Die LVA Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die SAA jedoch rechtzeitig, zutreffend und in ausreichenden Umfang über die Inhalte des ZRBG informiert. Dies steht für die Kammer aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 8.8.2012 und der damit überreichend Anlage sowie dem Umstand, dass eine Vielzahl von in den USA lebenden Versicherten einen Antrag nach dem ZRBG innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 ZRBG gestellt haben, fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und.
Die Sprungrevision war gemäß § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger anstelle der ihm ab dem 1.2.2010 gewährten Regelaltersrente ein Anspruch auf Altersruhegeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 1.12.1989 zusteht oder ob ihm hilfsweise die Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 zu gewähren ist.
Der am 24.11.1924 in in der Ukraine geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er hielt sich in der Zeit vom 1.4.1944 bis zum 31.5.1944 zwangsweise in dem Ghetto Munkacs in Ungarn auf, wo er eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausübte. Nach Kriegsende hielt sich der Kläger von Mai 1945 bis April 1946 im Displaced-Person-Lager in auf und wanderte im Anschluss zunächst nach Israel aus. Seit 1957 lebt er in den USA und besitzt die dortige Staatsangehörigkeit.
Am 15.2.1988 beantragte der Kläger bei der US-amerikanischen Rentenversicherung, der Social Security Administration (SSA), eine Altersrente und bezieht seit 1989 Leistungen von dort.
Der Kläger beantragte am 25.8.2008 beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto Munkacs in Ungarn eine Anerkennungsleistung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war. Diese wurde ihm am 25.1.2009 bewilligt.
Am 18.2.2010 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Antrag an die Beklagten weiterleitete, Versichertenrente unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) und Verfolgungsersatzzeiten.
Mit Bescheid vom 11.11.2010 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 321,25 Euro ab 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung im Ghetto Munkacs zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten vom 1.4.1944 bis 31.5.1944, einer Ersatzzeit vom 23.3.1944 bis 31.3.1944 sowie weiteren Verfolgungsersatzzeiten vom 1.6.1944 bis zum 31.12.1949 bei einem Zugangsfaktor von 2,210 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 1,210 EP für 242 Kalendermonate, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI).
Hiergegen legte der Kläger am 8.12.2010 zunächst ohne Begründung Widerspruch ein. Im Folgenden wies der Kläger darauf hin, dass er mit seinem Widerspruch einen früheren Beginn seiner Rente bereits ab dem1.7.1997 unter Berücksichtigung eines vor dem 30.6.2003 in den USA gestellten Rentenantrag begehre. Es müssten die Regelungen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DASVA) und hier insbesondere die Regelung über die Gleichstellung von Anträgen in Art. 14 Abs. 1 berücksichtigt werden. Hierfür wies er ergänzend auf entsprechende Rechtsprechung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) und deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen hin.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, grundsätzlich gelte gemäß Art. 14 Abs. 1 des DASVA ein Antrag nach den Vorschriften des einen Staates als entsprechender Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates. Hieraus folge aber lediglich eine territoriale Erweiterung der öffentlichen Stellen, bei denen ein wirksamer Antrag an die deutsche Rentenversicherung gestellt werden könne. Eine Fiktion mit der Wirkung, dass ein in den USA gestellter Antrag auf Geldleistungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ohne weiteres auch als ein Antrag auf Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gelte, enthalte die Vorschrift jedoch nicht. Dies stehe auch mit der in Art. 14 Abs. 2 des DASVA geregelten Dispositionsbefugnis des Antragstellers, dass dieser verlangen könne, dass ein Antrag nicht als Antrag den Vorschriften des anderen Staates gelte oder er an einem anderen Tag wirksam werde, nicht in Widerspruch. Außerdem werde die Gleichstellung für Leistungsanträge durch Art. 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DASVA (DV-DASVA) insoweit eingeschränkt, als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht werden. Sofern die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorlägen, werde automatisch ein Rentenverfahren beim deutschen Versicherungsträger eingeleitet. Da vorliegend der amerikanische Rentenversicherungsträger bis heute kein Verfahren auf eine deutsche Rente eingeleitet habe, sei es nach Aktenlage unwahrscheinlich, dass ein früherer Antrag in den USA als deutscher Antrag anzusehen sei. Dies gelte insbesondere für Verfolgte, die wie der Kläger außer den Ghetto-Beitragszeiten keine weiteren deutschen Beitragszeiten zurückgelegt haben, da diese weder eine räumliche noch eine persönliche Beziehung zur deutschen Rentenversicherung hatten. Sie konnten vor der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 nicht wissen, dass sie Versicherte der deutschen Rentenversicherung sind. Dementsprechend sahen sich weder die Verfolgten selbst noch die ausländischen Träger veranlasst, auf diese fiktiven deutschen Versicherungszeiten hinzuweisen. Der Kläger habe sein 65. Lebensjahr im November 1989 und damit lange vor Verkündung des ZRBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vollendet, so dass es nicht wahrscheinlich sei, dass er deutsche Versicherungszeiten angegeben hat. Er habe auch nicht behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung seines Antrages erfüllt wurden, noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Eine Gleichstellung des in den USA gestellten Antrages sei damit ausgeschlossen. Der vom Kläger zitierten Rechtsprechung könne dabei nicht gefolgt werden, da sie zu anderen Sozialversicherungsabkommen ergangen und nicht auf das DASVA übertragbar sei. Der Rentenbeginn sei daher unter Beachtung der einschlägigen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI korrekt festgestellt worden.
Am 25.5.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren auf einen früheren Beginn seiner Rente ab dem 1.7.1997 weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Ansicht der Beklagten spreche Art. 14 Abs. 1 DASVA den Grundsatz der Antraggleichstellung aus. Hierzu verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem in Israel gestellten Rentenantrag in seinem Urteil vom 19. April 2011 (B 13 R 20/10 R). Diese Fiktion werde in Art. 7 Nr. 1 DV-DASVA lediglich an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Antrag erkennen lassen müsse, dass deutsche Versicherungszeiten in Betracht kommen. Die Beklagte habe es unterlassen, hierzu weitere Überprüfungen im Rahmen ihrer Amtsermittlung vorzunehmen. Aber allein die Verfolgteneigenschaft des Klägers, welche der SSA bekannt gewesen sei, habe hinreichend erkennen lassen, dass deutsche Versicherungszeiten in Betracht kommen. Auch hätten deutsche Zeiten nicht erst durch das ZRBG vom 27.6.2002 begründet werden können, sondern Verfolgungsersatzzeiten seien zumindest seit der Rentenreform vom 23.2.1957 geregelt worden. Außerdem sehe das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 umfangreiche Regelungen zur Anerkennung fiktiver Beitragszeiten für Verfolgte vor. Weiterhin seien Ghetto-Beitragszeiten nicht erst durch das ZRBG begründet worden, sondern bereits durch die sog. Ghettorechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. vom 18.6.1997. Auch führe die in § 2 ZRBG geregelte Beitragsfiktion dazu, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als lägen sie seit der Beschäftigung tatsächlich vor, sodass auch ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Versicherteneigenschaft fingiert werde, sondern in konsequenter Anwendung der Fiktion dies auch bedeuten müsse, dass diese Zeiten fingiert auch bei Antragstellung erkennbar waren. Folgerichtig müsse der Kläger im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem amerikanischen Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch ein Rundschreiben der Lenkungsgruppe ZRBG bei der Beklagten vom 15.11.2011, in welchem den Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R) gefolgt wird. Ergänzend trägt der Kläger zur Begründung vor, er sei von der SSA über die Begründung deutscher Versicherungszeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung nicht gemäß §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aufgeklärt und beraten worden, so dass er sich auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen könne. Dieses Unterlassen sei auf eine mangelnde Information der Verbindungsstellen durch die Beklagte zurückzuführen und sei daher von ihr auch zu vertreten. Ein konkreter Beratungsanlass habe sich durch die Antragstellung bei der SSA ergeben, da aufgrund seiner Verfolgteneigenschaft und der Ghettorechtsprechung eine für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit seines Rentenanspruchs klar auf der Hand gelegen habe. Kurz vor der mündlichen Verhandlung reicht der Kläger noch einen durch das Sozialgericht Berlin in einem anderen Rechtstreit ergangenen Hinweis ein, worin problematisiert wird, dass zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers die Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gegolten hat, welche für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld kein Antragserfordernis vorsahen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein einmal entstandener Anspruch nach der RVO nicht durch Einführung des SGB VI und des darin geregelten Antragserfordernisses entfalle. Es müsse daher geprüft werden, ob nicht bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres weit vor dem 1.7.11997 ein Anspruch auf Altersruhegeld entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzliche Altersrente für die Zeit vom 01.12.1989 bis 31.01.2010 bzw. hilfsweise für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, eine Antragsgleichstellung komme weiterhin nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des BSG zum deutsch-kanadischen und dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da diese Abkommen sich von dem DASVA unterscheiden, worauf das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.4.2011 (B 13 R 20/11 R) auch ausdrücklich hingewiesen habe. Über § 2 ZRBG werde eine Antragstellung auch nicht fingiert. Die Beitragsfiktion ersetze lediglich eine tatsächliche Beitragszahlung, nicht aber die Stellung eines Antrages. Allein das Bestehen einer Rechtsbeziehung im Sinne des Vorhandenseins von Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung reiche für eine Gleichstellung von Anträgen im Rahmen des DASVA nicht aus. Die Ausführungen des Klägers zum umfassenden Fiktionskomplex durch das ZRBG gingen damit über das Wesen bzw. den Rahmen der Beitragsfiktion hinaus. Im Übrigen wäre – eine Weiterleitung des US-Antrages an die Beklagte fingiert – der Antrag von ihr wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgelehnt worden; der Antrag wäre insofern verbraucht gewesen. Der Kläger könne einen früheren Rentenbeginn aber auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Soweit es um die allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber der Bevölkerung nach § 13 SGB I gehe, so liege auf der Hand, dass die Beklagte bei Stellung des Antrages 1988 keine Aufklärung über ein im Jahr 2002 verkündetes Gesetz betreiben konnte. Unmittelbar nach Verkündung sei jedoch eine umfangreiche Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch der US-amerikanische Versicherungsträger über das ZRBG informiert worden. Die ausländischen Verbindungstellen seien von der damaligen Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom 24.10.2002 einschließlich des gemeinsam erstellten Merkblattes in deutscher und englischer Sprache unterrichtet worden. Darüber hinaus vermittele die Vorschrift des § 13 SGB I keinen Individualanspruch, so dass auch bei Verletzung keine Herstellungsanspruch des Einzelnen entstehen könne. Für eine Verletzung des § 14 SGB I fehle bereits an einem Beratungsbegehren oder einem konkreten Beratungsanlass, denn bei Antragstellung 1988 habe kein Sozialleistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden, da noch keine rentenrechtlichen Zeiten vorhanden waren. Aber auch nach Verkündung des ZRBG habe sich der Kläger nicht ratsuchend an die Beklagte gewandt, sondern sei erstmals mit dem deutschen Rentenantrag vom 18.2.2010 an die Beklagte herangetreten. Außerdem würden für den amerikanischen Versicherungsträger die Pflichten aus den §§ 13 und 14 SGB I nicht gelten. Etwaige Beratungsfehler könnten der Beklagten auch grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Dies wäre nur bei einer unzutreffenden Information des amerikanischen Trägers durch den deutschen Träger denkbar und wenn dies die wesentliche Mitursache für eine Falschberatung gewesen ist. Hierfür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld nach der RVO bzw. dem AVG. Denn Beiträge, mit denen der Kläger einen Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erwerben können, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beiträge seien erst durch die Einführung des ZRBG entstanden und hätten somit zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht vorgelegen, so dass sie die Wirkungen des § 25 Abs. 5 und 6 RVG nicht hätten entstehen lassen können. Selbst eine Rückdatierung des Gesetzes auf den 1.7.1997 ändere hieran nichts. Zum 1.7.1997 und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres hätten bereits die Vorschriften des SGB VI gegolten, sodass es zu dem Zeitpunkt, ab welchem die erforderlichen Beitragszeiten überhaupt erst entstanden seien, als Anspruchsvoraussetzung u. a. auch der entsprechenden Antragstellung bedurft hätte. Durch das ZRBG werde insbesondere auch kein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 1.1.1992 eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld erworben, weil die Ghetto-Beitragszeiten tatsächlich erst mit dem Inkrafttreten des ZRBG am 1.7.1997 entstanden seien. Der Auffassung des Sozialgerichts Berlin könne aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Die Kammer hat zur weiteren Sachaufklärung die Beklagte aufgefordert, ein Auskunftsersuchen an den amerikanischen Versicherungsträger zu stellen, ob und wenn ja welche Angaben der Kläger dort bei Antragstellung in Bezug auf deutsche Versicherungszeiten gemacht hat. Die Beklagte reicht daraufhin das an die Federal Benefits Unit (FBU) gerichtete Anfrageformblatt vom 1.3.2012 zur Gerichtsakte, wonach der Kläger am 15.2.1988 einen Antrag auf amerikanische Rente gestellt hat. Deutsche Versicherungszeiten hat er dabei nicht angegeben und seinen Antrag auf amerikanische Leistungen beschränkt. Desweiteren hat die Kammer den Kläger aufgefordert, zu der Antragstellung in Bezug auf den Zeitpunkt, die Form und die dabei gemachten Angaben konkret vorzutragen. Hierzu gibt der Kläger an, den Antrag in den USA in 1989 gestellt zu haben, der genaue Tag sei ihm nicht mehr bekannt. Unterlagen darüber habe er nicht mehr. Der Antrag sei schriftlich, aber nicht computerunterstützt gestellt worden. Angaben über die deutschen Versicherungszeiten habe er bei Antragstellung nicht gemacht, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er in Deutschland möglicherweise durch seine Verfolgung Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Er sei danach trotz Hinweisen auf seinen Verfolgungshintergrund auch nicht befragt worden.
Die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist insgesamt, insbesondere auch in Form des Hauptantrages zulässig.
Der Klageantrag ist dabei sinngemäß dahingehend auszulegen, als dass der Kläger mit seinem Hauptantrag anstelle der bislang bewilligten Regelaltersrente einen Anspruch auf Altersruhegeld (ARG) nach § 1248 Abs. 5 RVO mit Rentenbeginn ab dem 1.12.1989 und mit seinem Hilfsantrag einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 begehrt. Dies führt dazu, dass der Kläger nicht "zusätzliche" Altersrente verlangen kann, sondern eine Neuberechnung des ARG bzw. der Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Zugangsfaktors erfolgen müsste.
Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren im Hauptantrag auf die Gewährung eines Altersruhegeldes bereits ab dem 1.12.1989 erweitert. Diese Klageerweiterung ist zulässig. Sie stellt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend handelt es sich bei der Erweiterung des Klagebegehrens jedoch um einen Ausnahmefall der Vorschrift des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Vorliegend begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag wie im Vorverfahren einen früheren Beginn seines Anspruchs auf Rente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, setzt diesen Beginn seiner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzenden rechtlichen Argumentation folgend aber nunmehr mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 1.12.1989 fest ohne hierfür den Klagegrund zu ändern. Der Klagegrund ist dabei der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2b, 3). Der Kläger macht den Anspruch des Hauptantrages auf ARG auf der Grundlage desselben Sachverhaltes gelten. Er stützt seinen Anspruch auf Rente wegen Alters weiterhin auf die Tatsachen der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 1.12.1989, seines am 15.2.1988 bei der SSA gestellten Rentenantrages sowie die Zurücklegung der notwendigen rentenrechtlichen Zeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Damit hat er weder den seinem Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalt noch den Streitgegenstand der vorliegenden Klage verändert oder ausgetauscht. Sein Begehren und damit Gegenstand der Klage bleibt der frühere Beginn des Anspruchs auf Rente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 11.11.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.5.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder seinem Hauptantrag folgend einen Anspruch auf die Gewährung von ARG ab 1.12.1989 anstelle der im von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente (I.) noch seinem Hilfsantrag entsprechend Anspruch auf einen früheren Beginn der Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997 (II.). Die Beklagte hat den Rentenbeginn für die Regelaltersrente des Klägers vielmehr unter Berücksichtigung des am 18.2.2010 gestellten Antrages zutreffend auf den 1.2.2010 festgesetzt. Die übrigen im Bescheid vom 11.11.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.5.2011 enthaltenen Regelungen hat der Kläger nicht angefochten.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 1.12.1989 anstelle der ihm bewilligten Regelaltersrente zu, weil der Anspruch nicht bereits bis zum 1.12.1991 und damit noch im Geltungszeitraum der RVO entstanden ist.
Altersruhegeld erhalten nach § 1248 Abs. 5 RVO in der vom 1.5.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung u. a. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 der Vorschrift erfüllt haben. Ein Antrag ist nach dieser Regelung im Gegensatz zu den Regelungen über vorzeitige Altersruhegelder (§ 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) und der mit Einführung des SGB VI geltenden Vorschrift des § 99 Abs. SGB VI nicht Leistungsvoraussetzung. Der Beginn des Altersruhegeldes richtet sich nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO in der vom 1.1.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Danach war die Rente vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen der § 1268 Abs. 4 und § 1276 Abs. 1 RVO vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren.
Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Regelungen der RVO jedoch keine Anwendung, da ein Anspruch auf ARG des Klägers nicht bis zum 31.12.1991 wirksam entstanden ist. Nach der Übergangsregelung des § 300 Abs. 4 SGB VI entfällt zwar ein Anspruch auf Leistungen, der am 31.12.1991 bestand, nicht allein deshalb, weil Vorschriften, auf denen er beruht, durch die Vorschriften des SGB VI ersetzt worden sind. Das bedeutet, dass ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Anspruch auf Altersruhegeld nicht nachträglich aufgrund des mit dem SGB VI eingeführten Antragserfordernisses entfällt (BSG, Urteil vom 08.12.2005 – B 13 RJ 41/04 R m.w.N., juris). Der Kläger hat am 24.11.1989 das 65. Lebensjahr vollendet. Er hat zu diesem Zeitpunkt aber die allgemeine Wartezeit mangels Vorliegen eines Beitragsmonats nicht erfüllt.
Die Wartezeit ist nach § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist. Nach der Regelung des § 1249 Satz 1 RVO sind auf die Wartezeit u. a. für das Altersruhegeld die ab dem 1.1.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten anzurechnen. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind gemäß § 1250 Abs. 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1.1.1986 nach § 1251 a. Nach der Vorschrift des § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO werden die in Abs. 1 aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Insofern ist zumindest ein Beitragsmonat Voraussetzung, um zusammen mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Der Kläger hatte bis zum 31.12.1991 jedoch keine Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Die Beklagte hat in Anlage 2 zum Bescheid vom 11.11.2010, welcher durch den Kläger nur hinsichtlich des Rentenbeginns angefochten worden ist, bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger ausschließlich Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG, welches rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft getreten ist, und Verfolgungsersatzzeiten zurückgelegt hat. Zwar konnten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto wie z.B. dem Ghetto Lodz, in dem ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 1.1.1942 das Recht der RVO galt, dem Grunde nach bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.1.1997 Beitragszeiten sein. Stand danach jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R – Rn. 34, juris). Solche Beitragszeiten hat der Kläger aufgrund seines individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt. Der in der Ukraine geborene Kläger hat Beschäftigungszeiten im Ghetto Munkacs in Ungarn und damit außerhalb des Geltungsbereichs der RVO zurückgelegt. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung auch in einem außerhalb des Geltungsbereich der RVO als gleichgestellte Beitragszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, dies setzt jedoch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG voraus. Die persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG erfüllt der Kläger aber insbesondere mangels Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers können die aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Abs. 1 ZRBG anerkannten Beitragszeiten von zwei Monaten vom 1.4.1944 bis 31.5.1944 nicht für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bereits bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. spätestens bis zum 31.12.1991 herangezogen werden. Denn diese sind erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 1.1.1997 entstanden.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit denen im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 5 R 14/08 R – Rn. 16, juris). Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung und sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungs¬gesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 23, juris).
Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG entstandenen nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift jedoch nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1989 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der Fiktionsregelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers.
Das ZRBG enthält insgesamt vier Fiktionsregelungen, deren konkreter Anwendungsbereich der Gesetzgeber jeweils festgelegt hat. Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten wie oben bereits ausgeführt für die Berechnung der Rente Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet als gezahlt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz ZRBG gilt ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt. Nach § 3 Abs. 2 ZRBG gilt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen. Hätte also bereits die Fiktion der Beitragszahlung gemäß § 2 ZRBG nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen sollen, dass die Beitragszeiten bereits vor Inkrafttreten des ZRBG als zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit damit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gelten, hätte es der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 2 ZRBG nicht bedurft.
Auch die Gesetzbegründung zu § 3 Abs. 2 ZRBG spricht eindeutig dafür, dass die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors herangezogen werden kann. Die Begründung lautet: "Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten, wird (nur) für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Nichtinanspruchnahme einer Regelaltersrente (§
77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) unterstellt, dass die Wartezeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wird z. B. für einen am 01.01.1925 geborenen Versicherten ein Rentenzuschlag von 45 v. H. bewirkt" (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/8602, Seite 7).
Eine darüber hinausgehende Anwendung der Fiktionen ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des ZRBG erreichen wollte. Denn der Gesetzgeber hatte den Personenkreis des Klägers, der bereits (weit) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet und bis dahin aufgrund der bestehenden Gesetzeslage sich nicht veranlasst gesehen hat, einen Antrag auf Leistungen bei der deutschen Rentenversicherung zu stellen, ausdrücklich im Blick, als er die Vorschriften des ZRBG und insbesondere die Fiktionen des § 3 Abs. 1 und 2 ZRGB geschaffen hat und wollte ihn im Rahmen der dort geschaffenen Regelungen begünstigen (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 5, 6, 7). So hat auch das Bundesssozialgericht in seiner Entscheidung vom 3.5.2005 zur Intention des Gesetzgebers ausgeführt: "Diese Regelung wurde mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden: Wurde der Antrag zum 30. Juni 2003 (also binnen eines guten Jahres nach Verkündung des Gesetzes am 27. Juni 2002) gestellt, so wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf 18. Juni 1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) gestellt. In § 3 Abs. 2 ZRBG wird außerdem bestimmt, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 1. Juli 1997 vollendet hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des "Nichtbezugs" der Rente vom vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 1. Juli 1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 %. Somit ergibt sich für jedes Jahr des "Nichtbezugs" der Altersrente vor dem 1. Juli 1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl. zu Protokoll gegebener Redebeitrag von Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25. April 2002, S 23282, zu Punkt D). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom 18. Juni 1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert. All dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (vgl Mascher, aaO, unter B, C und D)" (BSG, Urteil vom 3.5.2005 – B 13 RJ 34/04 R- Rn. 29-31, juris).
Weitere Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Hilfe des ZRBG auch das Entstehen von Rentenansprüchen bzw. Ansprüchen auf ARG bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten am 1.7.10997 ermöglichen wollte, enthält die Gesetzesbegründung nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt "Finanzielle Auswirkungen" hat der Gesetzgeber lediglich rückwirkende Zahlungen für die Zeit ab Juli 1997 berücksichtigt (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 2,5).
Für diese beschränkte Auslegung der im ZRBG geregelten Fiktionen bezogen auf ihren jeweils konkret geregelten Anwendungsfall (Berechnung der Rente, Zahlung ins Ausland, Antragszeitpunkt und Berechnung des Zugangsfaktors) spricht auch die bislang zum ZRBG ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgericht, wie aus in einigen Urteilen ersichtlich ist:
So hat das Bundessozialgericht z.B. in seiner Entscheidung vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R) zugunsten der dortigen Klägerin für das Bestehen einer "Rechtsbeziehung" bereits zum Antragszeitpunkt in Israel im Februar 1994 allein auf die kraft Bundesrecht ohne Beitragszahlung entstandene Beitragszeit für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz abgestellt. In Bezug auf das ZRBG hat der Senat ausgeführt: "Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere auf das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden; eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch auf einer aus diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB VI entstehen konnte" (BSG, Urteil vom 19.04.2011, a.a.O.,Rn. 34, juris). Damit hat der Senat zum einen im Umkehrschluss zum Ausdruck gebracht, dass Beschäftigungszeiten, die nur nach dem ZRBG als Ghetto-Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG zu berücksichtigten sind, erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.7.1997 Beitragszeiten sein konnten. Zum anderen hat er deutlich gemacht, dass auch die Fiktion des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG erst zum 1.7.1997 wirkt und ein Zahlanspruch ins Ausland für diese Beitragszeiten der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte.
Darüber hinaus geht auch aus den Entscheidungen des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 7.2.2012 (B 13 R 40/11 R, B 13 72711 R) und 8.2.2012 (B 5 R 38/11 R, B 5 R 42/11 R, B 5 R 76/11 R) über die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Zusammenhang mit dem ZRBG eine enge Auslegung der in § 3 Abs. 1 ZRBG geregelten Fiktion hervor. Hierzu hat der 13. Senat ausgeführt: "Eigene einschlägige Bestimmungen, die zugunsten der Klägerin als Spezialregelung dem § 44 SGB X vorgehen könnten, enthält das ZRBG nicht. Eine solche Bestimmung ist insbesondere nicht die Regelung des § 3 Abs. 1 S 1 ZRBG. Nach dieser Vorschrift gilt "ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( ) als am 18. Juni 1997 gestellt". Die Vorschrift regelt schon nach ihrem Wortlaut - anders als etwa § 17c WGSVG - nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ( ...). Sie ist mithin (nur) für eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind, von Bedeutung und führt lediglich "im Zusammenwirken" (so BT-Drucks 14/8583 bzw. 14/8602, jeweils S 6 - zu Art 1, zu § 3) mit anderen Regelungen zu einem Rentenbeginn frühestens ab 1.7.1997. Einem solchen Verständnis steht auch die amtliche Überschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") nicht entgegen; diese verdeutlicht vielmehr, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstands - des Zeitpunkts der Antragstellung – normiert" (BSG, Urteil vom 7.2.2012 – B 13 R 40/11 R - Rn. 21, 22, juris).
Zuletzt hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung vom 30.4.2013 (B 12 R 12/11 R) ebenfalls in Bezug auf den Regelungsinhalt der in § 3 Abs. 1 ZRBG geregelten Fiktion in einem einschränkenden Sinne geäußert. Im Terminbericht Nr. 19/13 heißt es dazu: "Die Auslegung dieser Regelung ergibt jedoch, dass diese Fiktion für die vorliegend zu beantwortende (verwaltungs-)verfahrensrechtliche Frage aus dem Beitragsrecht im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI keine rechtliche Bedeutung hat. Modifiziert wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG allein der Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI im Leistungsrecht für den Beginn der Altersrente erfüllt sein müssen. Ähnlich haben der 5. und der 13. Senat des BSG die Regelung im Verhältnis zum § 44 Abs. 4 SGB X nur in einem engen bereichsbezogenen Sinn ausgelegt (BSG, SozR 4-5075 § 3 Nr. 1; BSGE 110, 97 = SozR 4 – 5075 § 3 Nr. 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum ZRBG (BT-Drucks 14/8583, Seite 1). Das ZRBG modifiziert nicht die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung, also etwa das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit von mindestens 60 Monaten und die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeit, zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Beiträge in laufender Frist zu entrichten. ( ) Die von der Klägerin gewünschte "Rückbeziehung" des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit Bezug zum ZRBG auf den 18.06.1997 im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI lässt sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht erreichen. Vielmehr wäre zur vorliegenden Problematik der Gesetzgeber aufgerufen, Neuregelungen herbeizuführen."
II.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente bereits ab dem 1.7.1997 zu, weil für den Beginn der Leistung auf den am 18.2.2010 gestellten Antrag bei der Beklagten abzustellen ist.
Der Anspruch auf Regelaltersrente ergibt sich aus § 35 Satz 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Zusätzlich ist seit Inkrafttreten des SGB VI die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI über den Beginn einer Rente zu berücksichtigten. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI in Form der Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten waren für den Kläger mit Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 erfüllt. Die Regelaltersgrenze hat der Kläger unter Berücksichtigung des § SGB 235 Abs. 1 VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.11.1989 erreicht. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG und der auf dieser Grundlage zu berücksichtigen Ghetto-Beitragszeit vom 1.4.1944 bis 31.5.1944 am 1.7.1997 erfüllt. Der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats war Oktober 1997. Einen Antrag auf die Rentenleistung hat der Kläger jedoch erst am 18.2.2010 bei der Beklagten gestellt, so dass eine spätere Antragstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und die Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat, also ab dem 1.2.2010, geleistet werden kann.
Ein früherer Beginn ergibt sich auch nicht aus der Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, da ein Antrag auf Regelaltersrente erst am 18.2.2010 und damit nach dem 30.6.2003 durch den Kläger gestellt worden ist. Denn nach dieser Vorschrift gilt nur ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt. Ansonsten bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hintergrund dieser Vorschrift ist wie oben bereits dargelegt, jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so zu behandeln, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005, a.a.O., Rn. 29, juris; Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 6). Damit regelt § 3 Abs. 1 ZRBG wie oben bereits dargestellt schon nach seinem Wortlaut nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung und ist mithin (nur) für eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind, von Bedeutung; die Regelung legt damit nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern normiert lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstands in Form des Zeitpunkts der Antragstellung (BSG, Urteil vom 7.2.2012, a.a.O. Rn. 22, juris).
Ein früherer Beginn der Regelaltersrente ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger am 15.2.1988 in den USA bei der SSA gestellten Antrag auf Altersrente aus der amerikanischen Sozialversicherung, da dieser bei der SSA gestellte Rentenantrag nicht einem Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichzustellen ist. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 7.1.1976 (BGBl. II 1976, 1358) geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit (DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und mittlerweile des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 302) regelt in Art. 14 Abs. 1 zwar den Grundsatz, dass schriftliche Anträge, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung haben wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder dem Träger des anderen Vertragsstaates. Nach Art. 14 Abs. 2 DASVA kann jedoch, wer einen Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates stellt, verlangen, dass der Antrag nicht als Antrag auf Geldleistungen nach den Vorschriften des anderen Vertragsstaates gilt oder dass er dort im Rahmen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates an einem anderen Tag wirksam wird. Darüber hinaus enthält Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.1.1976 über soziale Sicherheit (DV-DASVA) vom 21.06.1978, BGBl. II 1979, 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 86) und mittlerweile der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 306) zum Abkommen DASVA die Einschränkung, dass bei einem Antrag auf Geldleistungen der Antrag erkennen lassen muss, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt der Antrag zugleich auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Damit unterscheidet sich das DASVA wesentlich von dem deutsch-kanadischen Abkommen (DKSVA) in seiner bis 30.11.2003 gültigen Fassung bzw. dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Weder Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DKSVA in der damaligen Fassung noch Art. 27 Abs. 2 DISVA sehen eine Einschränkung der Gleichstellung der Anträge durch weitere Anforderungen, wie das Erkennen lassen der Geltendmachung von Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat, vor. Der Kläger kann sich aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf diese Sozialversicherungsabkommen und die hierzu ergangene Rechtsprechung berufen (BSG, Urteil vom 8.12.2005 – B 13 RJ 53/05 R – Rn. 23; Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R – Rn. 20, beide zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem am 15.2.1988 gestellten Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben. Dies steht für die Kammer aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Angaben der FBU im Anfrageformblatt vom 1.3.2012 fest. Damit hat der Antrag des Klägers nicht erkennen lassen, dass auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht werden sollen. Selbst wenn der Antrag des Klägers seinem Vortrag entsprechend für die SSA hat erkennen lassen, dass er zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus gehört, liegt darin noch keine Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten. Außerdem hat der Kläger laut Auskunft der FBU seinen Antrag nach Art. 14 Abs. 2 DASVA auf US-amerikanische Leistungen beschränkt, so dass auch aus diesem Grund keine Gleichstellung des Antrags in Betracht kommt.
Auch führen die in §§ 2 und 3 ZRBG geregelten Fiktionen entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass ein nach Abkommensrecht gleichzustellender Antrag auf Rentenleistungen als zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA gestellt gilt. Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, dass die die in § 2 ZRBG geregelte Beitragsfiktion dazu führe, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als lägen sie seit der Beschäftigung tatsächlich vor, sodass auch ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Versicherteneigenschaft fingiert werde, sondern in konsequenter Anwendung der Fiktion dies auch bedeuten müsse, dass diese Zeiten fingiert auch bei Antragstellung erkennbar waren. Folgerichtig müsse er im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem amerikanischen Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die Fiktionen in §§ 2 und 3 ZRBG führen nicht dazu, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 DASVA bei Antragstellung am 15.2.1988 als erfüllt gelten. Weder der Gesetzessystematik der einzelnen Fiktionen noch dem Gesetzeszweck des ZRBG ist ein über den konkret formulierten Anwendungsfall der jeweiligen Fiktionen hinausgehender Anwendungsbereich zu entnehmen. Hierzu verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen. Aber selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen würde, wäre ein solch fiktiv nach Abkommensrecht gleichzustellender Antrag, wie er selbst vorträgt, von dem US-amerikanischen Versicherungsträger weitergeleitet und dann jedoch nach der damals geltenden Rechtslage mangels Beitragszeiten bzw. Erfüllung der Wartezeit abgelehnt worden. Damit wäre der Antrag verbraucht gewesen. Ein noch offener Antrag, auf den nunmehr als früherer Anknüpfungspunkt abgestellt werden könnte, läge ebenfalls nicht vor.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob er einen Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung vor dem 30.6.2003 gestellt hätte. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten durch eigenes oder zurechenbares Verhalten der SSA vor.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechts¬verhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft aus §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verletzt hat und dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteil vom 1.4.2003 – B 7 AL 52/03 R - Rn. 37 m.w.N., juris).
Eine solche gegenüber dem Kläger obliegende Beratungs- oder Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB VI hat die Beklagte nicht verletzt. Denn eine Beratungspflicht setzt voraus, dass die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass ein entsprechendes Bedürfnis für eine Beratung besteht. Vorliegend bestand jedoch für die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der SSA am 15.2.1988 noch zu einem späteren Zeitpunkt wie dem Urteil des Bundessozialgerichts zum Ghetto Lodz vom 18.6.1997 oder der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 gegenüber dem Kläger ein konkreter Beratungsanlass. Denn zu diesen Zeitpunkten war für die Beklagte nicht erkennbar, dass der Kläger zu dem Personenkreis der (möglichen) Versicherten gehören könnte. Der Kläger selbst hat sich erst mit seinem Antrag vom 18.2.2010 an die Beklagte gewandt. Bis zu dieser Antragstellung waren für den Kläger kein Versicherungskonto im Datenbestand gespeichert oder entsprechende Verwaltungsakten vorhanden. Damit war es der Beklagten bereits aus tatsächlichen Umständen nicht möglich, den Kläger zu diesen Zeitpunkten zu beraten oder konkrete auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Der Kläger kann sich aber auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines eigenen oder eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers der SSA berufen. Selbst wenn das eigene Verschulden eines ausländischen Rentenversicherungsträgers überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend hierzu Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986 – L 2 An 135/85, juris), so liegt ein Beratungsfehler der SSA nicht vor. Es bestand auch für die SSA weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.2.1988 noch zu einem späteren Zeitpunkt wie dem Urteil des Bundessozialgerichts zum Ghetto Lodz vom 18.6.1997 oder der Verkündung des ZRBG am 27.6.2002 gegenüber dem Kläger ein konkreter Beratungsanlass. Zum einen hat der Kläger bei Antragstellung 1988 gegen über der SSA keine deutschen Versicherungszeiten angeben und damit Anhaltspunkte für eine Beratung offen gelegt. Außerdem konnte zu diesem Zeitpunkt weder im Sinne der erst später ergangenen Rechtsprechung zum Ghetto Lodz von 1997 oder zum später verkündeten ZRBG informiert noch beraten werden. Zum anderen stand dem Kläger weder zum Zeitpunkt der Antragstellung 1988 noch nach der Rechtsprechung zum Ghetto Lodz aufgrund seines persönlichen Verfolgungsschicksals ein Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu, so dass es sowohl an der konkreten Gestaltungsmöglichkeit als auch an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Nachteil des Klägers mangelt, da ein damals gestellter Antrag rechtmäßig abgelehnt worden wäre.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund unzureichender Information der US-amerikanischen Verbindungsstellen durch die Beklagte nach Verkündung des ZRBG in 2002 nicht über eine rechtzeitige Antragstellung aufgeklärt worden zu sein, kann er auch daraus keine Ansprüche ableiten. Denn aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht nach § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 17/95 – Rn. 49; Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88 – Rn. 19, beide zitiert nach juris). Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht, hat der Einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf dessen unrichtigen oder missverständlichen Informationen beruht (BSG, Urteil vom 21.06.1990, a.a.O). Eine unrichtige Information durch ausländische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, dann zuzurechnen, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend informiert hätte (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 03.11.1994 – 13 RJ 69/92 – 52, beide zitiert nach juris). Die LVA Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die SAA jedoch rechtzeitig, zutreffend und in ausreichenden Umfang über die Inhalte des ZRBG informiert. Dies steht für die Kammer aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 8.8.2012 und der damit überreichend Anlage sowie dem Umstand, dass eine Vielzahl von in den USA lebenden Versicherten einen Antrag nach dem ZRBG innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 ZRBG gestellt haben, fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und.
Die Sprungrevision war gemäß § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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