Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
45
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 45 R 675/11
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für diejenigen Berechtigten nach dem ZRBG, die das 65. Lebensjahr bereits unter der Geltung der RVO
vollendet haben, ist kein Anspruch auf Altersruhegeld gem. §1248 Abs.5 RVO entstanden, da sie die
allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01. Juli 1997 erfüllt haben. Die
Beitragsfiktion des § 2 ZRBG bewirkt nicht, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres gilt gem.
§ 3 Abs. 2 ZRBG nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors.
Erfordert das zwischenstaatliche Abkommensrecht wie das deutsch-amerikanische bei Antragstellung in dem
einen Vertragsstaat ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat,
gilt dies auch für Berechtigte nach dem ZRBG. Fehlt es an einem "Kenntlich-Machen" und damit einem
gleichgestellten Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, kann dies nicht durch
die Fiktion einer Antragsgleichstellung ersetzt werden. Nur wenn bis zum 30. Juni 2003 tatsächlich ein Antrag
auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die Fiktion eines am 18.
Juni 1997 gestellten Antrages gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA Freie und Hansestadt Hamburg, hat den amerikanischen
Sozialversicherungsträger rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das ZRBG informiert. Ein der
Beklagten, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnender Aufklärungsmangel des
amerikanischen Sozialversicherungsträgers scheidet daher aus.
Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Zusammenhang mit der
"Ghettorechtsprechung" des BSG vom 18.06.1997 und dem ZRBG.
vollendet haben, ist kein Anspruch auf Altersruhegeld gem. §1248 Abs.5 RVO entstanden, da sie die
allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01. Juli 1997 erfüllt haben. Die
Beitragsfiktion des § 2 ZRBG bewirkt nicht, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres gilt gem.
§ 3 Abs. 2 ZRBG nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors.
Erfordert das zwischenstaatliche Abkommensrecht wie das deutsch-amerikanische bei Antragstellung in dem
einen Vertragsstaat ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat,
gilt dies auch für Berechtigte nach dem ZRBG. Fehlt es an einem "Kenntlich-Machen" und damit einem
gleichgestellten Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, kann dies nicht durch
die Fiktion einer Antragsgleichstellung ersetzt werden. Nur wenn bis zum 30. Juni 2003 tatsächlich ein Antrag
auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die Fiktion eines am 18.
Juni 1997 gestellten Antrages gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA Freie und Hansestadt Hamburg, hat den amerikanischen
Sozialversicherungsträger rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das ZRBG informiert. Ein der
Beklagten, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnender Aufklärungsmangel des
amerikanischen Sozialversicherungsträgers scheidet daher aus.
Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Zusammenhang mit der
"Ghettorechtsprechung" des BSG vom 18.06.1997 und dem ZRBG.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger anstelle der ihm ab dem 01.03.2010 gewährten Regelaltersrente einen Anspruch auf Altersruhegeld ab dem Folgemonat der Vollendung des 65. Lebensjahres (01.08.1991) hat oder ob ihm hilfsweise die Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren ist.
Der am 25.07.1926 in ... (Jugoslawien) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 hielt er sich zwangsweise in den Ghettos Szeged und Baja, beide in Ungarn, auf, wo er eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausübte. Bis zu seiner Befreiung im Mai 1945 musste er sich in verschiedenen Zwangsarbeitslagern, zuletzt in ... (Österreich) aufhalten. Anschließend reiste er über Tschechien nach Italien, von wo aus er am 01.06.1947 in die USA einwanderte, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.
Am 15.06.1990 stellte der Kläger bei der US-amerikanischen Rentenversicherung, der Social Security Administration (SSA), einen Antrag auf Rente und bezieht seit 1991 von dort Leistungen.
Am 09.03.2010 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.06.2002 sowie Verfolgungsersatzzeiten.
Mit Bescheid vom 21.03.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 in Höhe von 303,62 EUR monatlich. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie Ghetto-Beitragszeiten vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 sowie Verfolgungsersatzzeiten vom 31.03.1944 bis 15.04.1944 und vom 16.05.1944 bis 31.12.1949 bei einem Zugangsfaktor von 2,115 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 Entgeltpunkte für 223 Kalendermonate (223 x 0,005 = 1,115), in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch – SGB VI).
Dagegen legte der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen den Rentenbeginn erst ab dem 01.03.2010 wandte. Der Rentenbeginn sei unter Berücksichtigung der Antragsgleichstellung gem. Art. 14 Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) nach Maßgabe des in den USA gestellten Rentenantrages festzusetzen. Die Akte der SSA sei beizuziehen, um festzustellen, welche Angaben der Kläger seinerzeit dort gemacht habe. Sicher sei jedenfalls, dass er angegeben habe, NS-Verfolgter zu sein. Allein dies impliziere deutsche Zeiten, die ein rentenrechtliches Verfahren hätten in Gang setzen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich gelte gem. Art. 14 Abs. 1 DASVA ein Antrag nach den Vorschriften des einen Staates als entsprechender Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates. Hieraus folge aber lediglich eine territoriale Erweiterung der öffentlichen Stellen, bei denen wirksam Anträge an die deutsche Rentenversicherung gestellt werden könnten. Die Vorschrift enthalte jedoch keine gesetzliche Fiktion, dass ein in den USA gestellter Antrag auf Geldleistungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ohne weiteres auch als Antrag auf Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gelte. Dies stehe im Einklang mit der in Art. 14 Abs. 2 DASVA geregelten Dispositionsbefugnis des Antragstellers, wonach dieser verlangen könne, dass ein Antrag nicht als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates gelte oder er an einem anderen Tag wirksam werden solle. Außerdem werde die Gleichstellung für Leistungsanträge durch Art. 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DASVA (DV-DASVA) insoweit eingeschränkt, als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht würden. Sofern die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorlägen, werde automatisch ein Rentenverfahren beim deutschen Versicherungsträger eingeleitet. Der amerikanische Versicherungsträger habe aber bis heute kein Verfahren auf eine deutsche Rente eingeleitet. Die Federal Benefits Unit (FBU) beim Amerikanischen Generalkonsulat Frankfurt habe auf Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger in seinem amerikanischen Rentenantrag vom 15.06.1990 deutsche Zeit nicht geltend gemacht und zudem den Antrag auf die US-amerikanischen Leistungen beschränkt habe. Die Tatsache, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei, sei im Übrigen gerade nicht geeignet, deutsche Zeiten zu implizieren, da dieser Personenkreis, der außer den Ghetto-Beitragszeiten keine weiteren deutschen Beitragszeiten zurückgelegt habe, weder eine räumliche noch eine persönliche Beziehung zur deutschen Rentenversicherung gehabt habe. Der Kläger habe sein 65. Lebensjahr bereits im Juli 1991 und damit lange vor Verkündung des ZRBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vollendet. Er habe vor Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 nicht wissen können, dass er Versicherter der deutschen Rentenversicherung werden würde. Dementsprechend hätten sich weder die Verfolgten selbst noch ausländische Träger veranlasst gesehen, auf diese fiktiven deutschen Versicherungszeiten hinzuweisen. Eine Gleichstellung des US-Antrages nach dem DASVA in Verbindung mit der DV-DASVA sei damit ausgeschlossen. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da sich dieses Urteil auf die Vorschriften des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens beziehe. Der Rentenbeginn sei daher unter Beachtung der einschlägigen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI korrekt festgestellt worden.
Der Kläger hat am 27.09.2011 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, Art. 14 Abs. 1 DASVA spreche den Grundsatz der Antragsgleichstellung aus, wenn es in der Vorschrift heiße, dass Anträge in den USA dieselbe Wirkung besäßen wie Anträge bei der deutschen Rentenversicherung. Dieser Grundsatz werde weder durch Art. 14 Abs. 2 DASVA noch durch Art. 7 Nr. 1 DV-DASVA angetastet, sondern lediglich an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Antrag erkennen lasse, dass deutsche Versicherungszeiten in Frage kämen. Die so vertretene Auffassung der Antragsfiktion werde durch das Urteil des BSG vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R), das zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen ergangen sei, und durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen bestätigt. Hier habe die Verfolgteneigenschaft des Klägers, die der SSA bekannt gewesen sei, hinreichend erkennen lassen, dass deutsche Versicherungszeiten in Frage kommen könnten. Die Argumentation der Beklagten, dass deutsche Zeiten erst durch das ZRBG vom 20.06.2002 hätten begründet werden können, entspreche nicht der Rechtslage, denn Verfolgungsersatzzeiten seien schon seit der Rentenreform vom 23.02.1957 in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt worden. Außerdem sehe das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 (WGSVG) umfangreiche Regelungen zur Anerkennung von fiktiven Beiträgen für Verfolgte vor, die Anlass genug dazu gegeben hätten, ein Verfahren nach Art. 7 Nr. 7, 8 DV-DASVA einzuleiten. Weiter seien Ghetto-Beitragszeiten nicht erst durch das ZRBG begründet worden, sondern bereits durch die sog. Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. im Urteil vom 18.06.1997 (5 RJ 66/95 – Ghetto-Lodz). Die Beitragsfiktion in § 2 ZRBG führe dazu, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als hätten sie auch tatsächlich seit der Beschäftigung im Ghetto vorgelegen, sodass der Kläger - auch fingiert - , seit dieser Zeit "Versicherter" gewesen sei. Folgerichtig müsse er im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der US-Antragstellung diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem US-Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Insofern könne die konsequente Anwendung der Fiktion nur bedeuten, dass die Ghetto-Beitragszeiten fingiert bei Antragstellung erkennbar gewesen und vom Kläger geltend gemacht worden wären. Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R). Unabhängig von diesem Fiktionskomplex könne er sich auch auf die Grundsätze des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches berufen, denn er sei von der SSA nicht über die Begründung deutscher Versicherungszeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung gem. §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), aufgeklärt und beraten worden. Dieses Unterlassen könne der Beklagten auch zugerechnet werden. Hätte er diese Beratung erfahren, hätte das zwischenstaatliche Verfahren über die SSA bei der Beklagten eingeleitet werden können. Es habe sich durch die Antragstellung bei der SSA auch ein konkreter Beratungsanlass ergeben, da aufgrund seiner Verfolgteneigenschaft eine für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit seines Rentenanspruches klar auf der Hand gelegen habe und er diese Gestaltungsmöglichkeit nach verständiger Würdigung mutmaßlich auch genutzt hätte. Ein weiterer konkreter Anlass für eine Beratung habe sich durch die Ghetto-Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1997 ergeben. Ein zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führender Beratungs- bzw. Aufklärungsmangel liege auch nach Verkündung des ZRBG vor. Hätte die Beklagte rechtzeitig und umfangreich der SSA den Anwendungsbereich des ZRBG mitgeteilt, hätte die SSA die Möglichkeit gehabt, die potentiellen amerikanischen Antragsteller darüber zu informieren, sodass auch der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, vor dem 30.06.2003 einen gezielten ZRBG-Antrag zu stellen. Schließlich beruft sich der Kläger auf einen richterlichen Hinweis des Sozialgerichts Berlin vom 03.04.2013 im Verfahren S 31 R 6422/12, den er zur Akte gereicht hat. Daraus ergäbe sich für ihn, dass zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres die RVO bzw. das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gegolten habe. Nach diesen Gesetzen sei für die Entstehung des Anspruchs auf Altersruhegeld kein Antrag erforderlich gewesen. Sein Anspruch auf Altersruhegeld sei bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.07.1991 entstanden, da er die allgemeine Wartezeit aufgrund der Beitragsfiktion im ZRBG bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt habe.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
den Bescheid vom 21.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld ab dem 01.08.1991, hilfsweise Regelaltersrente ab dem 01.07.1997, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dem Begehren des Klägers, ihm aufgrund des amerikanischen Rentenantrages am 15.06.1990 die Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu zahlen, könne weiterhin nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen für eine Antragsgleichstellung nach den Regelungen des DASVA/DV-DASVA weiterhin nicht erfüllt seien. Die Auskunft der FBU sei insofern eindeutig. Die Rechtsprechung des BSG zu dem deutsch-kanadischen und dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da sich diese Abkommen vom DASVA unterscheiden würden, worauf das BSG in seinem Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/11 R – auch ausdrücklich hingewiesen habe. Über § 2 ZRBG werde eine Antragstellung auch nicht fingiert. Die Ausführungen des Klägers zum umfassenden Fiktionskomplex durch das ZRBG gingen zu weit. Im Übrigen wäre – eine Weiterleitung des US-Antrages an die Beklagte fingiert – der Antrag von ihr wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgelehnt worden; der Antrag wäre insofern verbraucht gewesen. Der Kläger könne einen früheren Rentenbeginn auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgrund einer falschen oder unterbliebenen Aufklärung oder Beratung im Sinne der §§ 13, 14 SGB I verlangen. Soweit es um die allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I gehe, liege es auf der Hand, dass sie bei Stellung des amerikanischen Rentenantrages im Jahre 1990 noch keine Aufklärung über ein im Jahre 2002 verkündetes Gesetz habe betreiben können. Unmittelbar nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 sei eine umfangreiche Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die Ansprüche nach diesem Gesetz erfolgt. Bereits im Juli 2002 sei eine Sonderinformation zum ZRBG in deutscher Sprache veröffentlicht worden, der im September 2002 eine englischsprachige Fassung gefolgt sei. Die Sonderinformationen seien auch dem Auswärtigen Amt übermittelt und von dort an die deutschen Auslandsvertretungen (auch in den USA) weitergeleitet worden. Im Oktober 2002 sei der amerikanische Versicherungsträger, die SSA, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Freie und Hansestadt Hamburg, im Namen aller Verbindungsstellen über das ZRBG ausführlich informiert worden. Unabhängig davon vermittele die Vorschrift des § 13 SGB I auch keinen Individualanspruch, sodass auch bei theoretischer Verletzung kein Herstellungsanspruch des Einzelnen entstehen könne. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus einer fehlerhaften Beratung im Sinne von § 14 SGB I scheitere bereits an einem Beratungsbegehren und einem konkreten Beratungsanlass. Bei Stellung des amerikanischen Rentenantrages am 15.06.1990 habe noch nicht einmal ein Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden, weil die deutschen rentenrechtlichen Zeiten noch nicht vorhanden gewesen seien. Aber auch nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 habe sich der Kläger nicht ratsuchend an die Beklagte gewandt, sondern sei dort erstmalig mit der Stellung des deutschen Rentenantrages am 10.03.2010 in Erscheinung getreten. Erst von diesem Zeitpunkt an sei sie überhaupt in der Lage gewesen, den Kläger zu beraten. Der verspätete Rentenbeginn könne folglich nicht auf einer Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten beruhen, was zwingend Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch wäre. Außerdem würden für den amerikanischen Versicherungsträger die Pflichten aus den §§ 13, 14 SGB I nicht gelten. Etwaige Beratungsfehler könnten der Beklagten auch grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls denkbar, wenn der deutsche Träger den amerikanischen Träger über die Ansprüche nach ZRBG unzutreffend informiert hätte und dies die wesentliche Mitursache einer falschen Beratung gewesen sei. Dafür ergäben sich hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld nach der RVO bzw. dem AVG bereits ab dem 01.08.1991. Denn Beiträge, mit denen der Kläger einen Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erwerben können, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten seien erst durch die Einführung des ZRBG entstanden und hätten somit zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht vorgelegen, sie hätten also die Wirkungen des § 25 Abs. 5 und 6 RVG nicht entstehen lassen können. Selbst eine Rückdatierung des Gesetzes auf den 01.07.1997 ändere hieran nichts. Zum 01.07.1997 und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres hätten bereits die Vorschriften des SGB VI gegolten, sodass es zu dem Zeitpunkt, ab welchem die erforderlichen Beitragszeiten überhaupt erst entstanden seien, als Anspruchsvoraussetzung u. a. auch einer entsprechenden Antragstellung bedurft hätte. Durch das ZRBG werde mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 01.01.1992 kein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld erworben, weil die Ghetto-Beitragszeiten tatsächlich erst mit dem Inkrafttreten des ZRBG am 01.07.1997 entstanden seien. Der Auffassung des Sozialgerichts Berlin sei daher nicht zu folgen. Die Beklagte hat einen ihr von der FBU übersandten Computerausdruck von den über den Kläger bei der SSA gespeicherten Daten zur Akte gereicht. Weiter hat die Beklagte das Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin, der LVA Freie und Hansestadt Hamburg, vom 24.10.2002 an die SSA sowie die Sonderinformationen der LVA Freie und Hansestadt Hamburg von August 2002 zur Akte gereicht.
Die Kammer hat eine Auskunft der FBU beim Amerikanischen Konsulat in Frankfurt vom 29.01.2013 eingeholt.
Die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere des Vortrages der Beteiligten, wird auf den Inhalt der genannten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klageerweiterung im Hauptantrag auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991 zulässig. Sie stellt keine Klageänderung, also eine Änderung des Streitgegenstandes, im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, sondern unterfällt der Vorschrift des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Der Klagegrund ist der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2b, 3). Bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist Streitgegenstand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu der begehrten Leistung (Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 8). Die Elemente des Streitgegen¬standes sind also der Sachverhalt und das klägerische Begehren. Beide werden hier durch die erklärte Antragserweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 nicht wesentlich verändert oder ausgetauscht. Die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, sind sein am 15.06.1990 bei der SSA gestellter Rentenantrag, die Vollendung seines 65. Lebensjahres am 24.07.1991 und die Zurücklegung der notwendigen rentenrechtlichen Zeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Sein Begehren ist der frühere Beginn des Anspruchs auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klage ist indes im Hauptantrag (I.) und im Hilfsantrag (II.) unbegründet.
Der Bescheid vom 21.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991 anstelle der ihm von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 (I.). Er hat auch keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 (II). Die Beklagte hat den Rentenbeginn für die Regelaltersrente des Klägers zutreffend auf den 01.03.2010 festgesetzt. I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991. Denn sein Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach den Vorschriften der RVO. Der Anspruch des Klägers ist nicht zur Zeit der Geltung der RVO bis zum 31.12.1991 entstanden. Altersruhegeld erhielten nach § 1248 Abs. 5 RVO in der vom 01.05.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung u. a. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 erfüllt hatten. Ein Antrag war insoweit - anders als für vorzeitige Altersruhegelder (§ 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) – nicht Leistungsvoraussetzung. Der Beginn der Rente (Altersruhegeld) richtete sich nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO in der vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, nach der die Rente vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren. Ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfiel nicht nachträglich aufgrund des mit dem SGB VI eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.12.2005 – B 13 RJ 41/04 R m.w.N., juris; siehe auch § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Der Kläger hat am 24.07.1991 das 65. Lebensjahr vollendet. Dennoch ist ein Anspruch auf Altersruhegeld nicht entstanden, da er die allgemeine Wartezeit zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hatte.
Die Wartezeit war nach § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt war. Gem. § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit u. a. für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten waren gem. § 1250 Abs. 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251a. Gem. § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO wurden die in Abs. 1 aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
Solche Zeiten hatte der Kläger am 24.07.1991 noch nicht. Er hat ausschließlich rückwirkend zum 01.01.1997 entstandene Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG und Verfolgungs-Ersatzzeiten zurückgelegt. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 21.03.2011, der hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten nicht vom Kläger angefochten worden ist. Zwar konnten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (§ 12 WGSVG; früher – bis zum 31.12.1991 - § 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG; siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R, juris Rn. 34).
Solche Zeiten hat der Kläger jedoch nicht, denn in den Ghettos Szeged und Baja galt die RVO nicht. Zwar war die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, dies setzte jedoch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG voraus, also mindestens die Zugehörig¬keit des jüdischen Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG erfüllt der Kläger aber nicht. Es besteht keine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Der Kläger hat jedoch Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 zurückgelegt. Wenn, wie der Kläger meint, diese Ghetto-Beitragszeiten in Verbindung mit den Ersatzzeiten bereits zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 24.07.1991, also vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 bestanden hätten, hätte er die allgemeine Wartezeit noch zur Zeit der Geltung der RVO erfüllt, mit der Konsequenz eines Anspruches auf Altersruhegeld ab dem 01.08.1991. Dies ist jedoch zu verneinen.
Für die Auffassung des Klägers spricht allerdings, dass zwischen ihm und der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung am 24.07.1991 bereits eine Rechtsbeziehung bestanden hat. Der Kläger hat zwar tatsächlich weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Jedoch gilt die anerkannte Arbeitszeit im Ghetto kraft gesetzlicher Fiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung. Ebenso wie bei den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 5 R 14/08 R, juris Rn. 16). Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne des § 250 SGB VI. Diese Personen sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungs¬gesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., juris Rn. 23, 24; zur "Rechts¬beziehung" siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R, juris Rn. 33, 34).
Gegen die Auffassung des Klägers, also gegen eine Wirkung der Beitragsfiktion dahingehend, dass die allgemeine Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gilt, spricht jedoch § 3 Abs. 2 ZRBG. Hiernach gilt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen. Damit hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Fiktion für die Ermittlung des Zugangsfaktors geschaffen für diejenigen, die bei Inkrafttreten des ZRBG schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten. Dafür, dass die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt, spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 ZRBG, wo es heißt: "Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten, wird (nur) für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Nichtinanspruchnahme einer Regelaltersrente (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) unterstellt, dass die Wartezeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wird z. B. für einen am 01.01.1925 geborenen Versicherten ein Rentenzuschlag von 45 v. H. bewirkt" (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/8602, Seite 7). Hätte die Fiktion der Beitragszahlung gem. § 2 ZRBG nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dazu führen sollen, dass die allgemeine Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gilt, hätte es der Regelung des § 3 Abs. 2 ZRBG nicht bedurft. Den Materialien zum ZRBG und den Urteilen des BSG zu diesem Gesetz ist, soweit ersichtlich, kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass für vor 1927 geborene Verfolgte von der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf "Altersrente" bereits vor dem 01.01.1992 und damit unter der Geltung der RVO auszugehen ist, mit der Folge bereits Jahre vor dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 beginnender Renten (Altersruhegelder). Auch in Bezug auf die finanziellen Folgen des ZRBG hat der Gesetzgeber lediglich rückwirkende Zahlungen für die Zeit ab Juli 1997 berücksichtigt (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 5).
Dafür, dass die allgemeine Wartezeit erst durch das Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt wird, spricht im Übrigen auch das Urteil des BSG vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris). In diesem Urteil hat das BSG ausführlich begründet, dass im Ausland lebende Verfolgte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt haben, bei Antragstellung bis 30.06.2003 auch dann ab 01.07.1997 Anspruch auf Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte aus den Ghettobeitragszeiten bei Zahlung ihrer Rente haben, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren. Die dortige Klägerin war 1926 geboren und bezog aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.12.1991 Altersruhegeld unter Anerkennung von Pflicht¬beiträgen nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung von Februar 1942 bis August 1944 (Beschäftigung im Ghetto Lodz) sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten. Diese fiktiven Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung im Ghetto Lodz wurden jedoch für die Berechnung der (Auslands-)Rente der Klägerin nicht herangezogen, weil es sich nicht um im Geltungsbereich der RVO zurückgelegte Beitragszeiten im Sinne des § 1318 RVO (Bundesgebiets-Beitragszeiten) handelte. Nach damaligem Recht waren diese Zeiten für ins Ausland zu zahlende Renten nicht berücksichtigungsfähig. Das BSG hat in dem Urteil vom 03.05.2005, a.a.O., als Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 angesehen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass des Altersruhegeldbescheides der dortigen Klägerin noch nicht vorgelegen hätten. Erst durch das Inkrafttreten des ZRBG hätten aufgrund der Beitragsfiktion gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG die von der Klägerin während ihres Aufenthaltes im Ghetto Lodz zurückgelegten fiktiven Beitragszeiten nunmehr (ab 01.07.1997) auch bei Zahlung der Rente ins Ausland durch die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte berücksichtigt werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Folgte man der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Rückwirkung der Beitragsfiktion auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre der Rentenbescheid der Klägerin des Verfahrens B 13 RJ 34/04 R nicht ab dem 01.07.1997 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden, sondern von Anfang an rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass die Rente aus der Beschäftigungs-/Beitragszeit im Ghetto Lodz bereits ab dem 01.12.1991 zahlbar gewesen wäre. Abgesehen davon, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X einem Nachzahlungsanspruch bereits ab 01.12.1991 entgegengestanden hätte, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) kein Hinweis, der für die Auffassung des Klägers sprechen könnte.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997. Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI reicht es nicht aus, dass das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Vielmehr ist mit § 99 SGB VI das Antragsprinzip eingeführt worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gestaltet insofern einen materiell rechtlichen, die fälligen Einzelansprüche vernichtenden Einwand aus, der dann Platz greift, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, indem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 R, juris).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI in Verbindung mit dem ZRBG waren für den Kläger mit Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt. Der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats war der Oktober 1997. Vor seiner Antragstellung am 09.03.2010 hatte der Kläger jedoch keine Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung beantragt. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat an geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), hier also ab dem 01.03.2010.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG greift zugunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Wurde der Antrag bis zum 30.06.2003 (also binnen eines guten Jahres nach Verkündung des Gesetzes am 27.06.2002) gestellt, wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29; Bundestags-drucksache 14/8602, Seite 6). Die amtliche Überschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG ("Besonder-heiten beim Rentenbeginn") verdeutlicht, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstandes – des Zeitpunktes der Antragstellung – normiert. Die Vorschrift regelt also nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 40/11 R, juris Rn. 22 m. w. N.).
Der Kläger hat bis zum 30.06.2003 keinen Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Er hat erst am 09.03.2010 den maßgeblichen Antrag gestellt. Der von ihm am 15.06.1990 bei der SSA gestellte Rentenantrag gilt nicht als Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 07.01.1976 (BGBl. II 1976, 1358) geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit (DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 02.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995 (BGBl. II 1996, 302) sieht zwar in Art. 14 Abs. 1 vor, dass schriftliche Anträge, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung haben wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder dem Träger des anderen Vertragsstaates. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung zur Durch¬führung des Abkommens vom 07.01.1976 über soziale Sicherheit (DV-DASVA) vom 21.06.1978, BGBl. II 1979, 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 02.10.1986 (BGBl. II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 06.03.1995 (BGBl. II 1996, 306) zum Abkommen DASVA regelt aber hierzu einschränkend, dass bei einem Antrag auf Geldleistungen der Antrag erkennen lassen muss, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Nur wenn dies der Fall ist, gilt der Antrag zugleich auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Insoweit unterscheidet sich das DASVA wesentlich von dem bis zum 30.11.2003 geltenden deutsch-kanadischen Abkommen (DKSVA), weshalb der Kläger sich hierauf und auf die dazu ergangene Rechtsprechung nicht mit Erfolg berufen kann (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13 RJ 58/03 – und vom 08.12.2005 – B 13 RJ 53/05 R; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 – L 6 RJ 122/03; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.2010 – L 1 R 224/08, jeweils in juris). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des DKSVA galt ein in Kanada gestellter Rentenantrag zugleich auch als Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung. Diese Wirkung war im Gegensatz zum DASVA nach dem Wortlaut des Abkommens nicht an weitere Voraussetzungen wie z. B. die Angabe von deutschen Versicherungszeiten geknüpft. Ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat wurde nach dem DKSVA gerade nicht gefordert. Sollte hier der Antrag nach dem Wunsch des Antragstellers nicht zugleich als im anderen Vertragsstaat gestellter Antrag behandelt werden, musste dies gem. Art. 19 Abs. 3 Satz 2 DKSVA ausdrücklich erklärt werden. Das DASVA sieht dagegen in Art. 7 DV-DASVA ausdrücklich vor, dass Versicherungszeiten zur Auslösung der Gleichstellungsfiktion ausdrücklich geltend gemacht werden müssen (vgl. BSG, a. a. O., LSG Hamburg, a. a. O., Schleswig-Holsteinisches LSG, a. a. O.). Ebenso wenig kann sich der Kläger auf das zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) ergangene Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) berufen. Im DISVA ist ein "Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat für die Antragsgleichstellung nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA aufgenommen worden. Damit unterscheidet sich die Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA von den genannten Regelungen des DASVA, worauf das BSG im Urteil vom 19.04.2011, a. a. O., juris Rn. 20 ausdrücklich hingewiesen hat.
Der Kläger hat am 15.06.1990 einen auch für den deutschen Rentenversicherungsträger geltenden Antrag bei der SSA nicht gestellt. Er hat in seinem Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben und somit nicht zu erkennen gegeben, dass er auch Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften geltend machen wollte. Die Frage der SSA, ob er bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger versichert sei ("covered under foreign SSA") hat er ausdrücklich verneint und die Frage, ob Ansprüche gegen den ausländischen Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden sollen ("filing for foreign SSA") - folgerichtig - unbeantwortet gelassen. Dies steht für die Kammer aufgrund der Auskunft der FBU vom 15.06.2011 an die Beklagte (Bl. 6 Verwaltungsakte Widerspruchsteil) sowie aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Ausdrucks der bei der SSA über den Kläger gespeicherten Daten (Bl. 80 Gerichtsakte) fest. Die beim Amerikanischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M. angesiedelte FBU nimmt die Aufgaben der SSA in Deutschland wahr. Sie hat Zugriff auf die Daten der SSA und fungiert im Auftrag der SSA als Verbindungsstelle zu den Trägern der deutschen Rentenversicherung. Der Kläger selbst hat zuletzt ausdrücklich nicht weiter bestritten, bei der Antragstellung in den USA keine deutschen Versicherungszeiten angegeben zu haben (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013).
Ein bis zum 30.06.2003, nämlich bereits am 15.06.1990, gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch eine Fiktion ersetzt werden. Der vom Kläger insofern vertretene "Fiktionskomplex", wonach er aufgrund der Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA Versicherter gewesen sei, er deshalb so gestellt werden müsse, als wenn er zu dieser Zeit die fiktiven Beitragszeiten nach dem ZRBG bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – der SSA mitgeteilt hätte, folgt die Kammer nicht. Ob die Konsequenz dieses "Fiktionskomplexes" ist, dass - entsprechend dem dem Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zugrunde liegenden Sachverhalt – der vom Kläger in den USA gestellte Antrag noch offen war, bis die Beklagte über den lediglich als "Erinnerung" zu qualifizierenden Antrag vom 09.03.2010 mit dem Bescheid vom 31.03.2011 entschieden hat oder ob der "Fiktionskomplex" noch weiter gehen soll insofern, als dass der amerikanische Versicherungsträger auch fiktiv das zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet hätte, das ZRBG zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 24.07.1991 fiktiv bereits existiert und der Antrag entsprechend vom deutschen Rentenversicherungsträger positiv beschieden worden wäre, hat sich der Kammer nicht erschlossen. Jedenfalls lässt das ZRBG weder die eine noch die andere "Fiktionskette" zu.
Im ZRBG sind insgesamt vier Fiktionen ausdrücklich geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG gelten die Beiträge für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet als gezahlt. Durch letztere Bestimmung wird – wie oben bereits ausgeführt – die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für Auslandsrenten aufgehoben, was das wesentliche Anliegen des ZRBG war. § 3 Abs. 2 ZRBG stellt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf und unterstellt, dass die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. § 3 Abs. 1 ZRBG fingiert schließlich den Zeitpunkt der Antragstellung auf den 18.06.1997 (wenn der Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt wird).
Mit diesen Fiktionen wird dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen (siehe auch Bundestagsdrucksache 14/8602, S. 1ff.). Eine über die Regelung in § 3 Abs. 1 ZRBG hinausgehende Fiktion einer Antragsgleichstellung durch Stellung eines Antrages bei einem ausländischen Versicherungsträger widerspricht dem Wortlaut des ZRBG und dem Willen des Gesetzgebers. Das ZRBG ergänzt die Vorschriften des SGB VI (BSG, Urteil vom 08.02.2012 – B 5 R 38/11 R, juris Rn. 21). Dem Gesetzgeber war ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst, dass die Anspruchsteller nach dem ZRBG zu großen Teilen hoch betagt sind. Nicht zuletzt deshalb hat er abweichend vom Prinzip des § 99 SGB VI (Rente erst ab Antrag) einen rückwirkenden Rentenbeginn ab dem 01.07.1997 ermöglicht. Um diese Wirkung zu erreichen, hat er die Fiktion eines am 18.07.1997 gestellten Antrages an einen tatsächlichen Antrag bis zum 30.06.2003 geknüpft. Die Fiktion einer Antragsgleichstellung nach Abkommensrecht würde dies unterlaufen, zumal das ZRBG gerade für im Ausland lebende Verfolgte geschaffen wurde, so dass die Fiktion einer Antragsgleichstellung nach Abkommensrecht für den überwiegenden Teil der Antragsteller gelten würde. Dann aber hätte die bis zum 30.06.2003 geltende Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG kaum noch einen Anwendungsbereich.
Gegen die Wirkungen des vom Kläger angenommenen "Fiktionskomplexes" spricht auch das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil des BSG vom 30.04.2013 (B 12 R 12/11 R). Im Terminbericht Nr. 19/13 beschränkt das BSG den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG auf die Fiktion eines bereits am 18.06.1997 gestellten Rentenantrages, wenn der tatsächliche Rentenantrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde. Weiter heißt es: "Die Auslegung dieser Regelung ergibt jedoch, dass diese Fiktion für die vorliegend zu beantwortende (verwaltungs-) verfahrensrechtliche Frage aus dem Beitragsrecht im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI keine rechtliche Bedeutung hat. Modifiziert wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG allein der Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI im Leistungsrecht für den Beginn der Altersrente erfüllt sein müssen. Ähnlich haben der 5. und der 13. Senat des BSG die Regelung im Verhältnis zum § 44 Abs. 4 SGB X nur in einem engen bereichsbezogenen Sinn ausgelegt (BSG, SozR 4-5075 § 3 Nr. 1; BSGE 110, 97 = SozR 4 – 5075 § 3 Nr. 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum ZRBG (BT-Drucks 14/8583, Seite 1). Das ZRBG modifiziert nicht die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung, also etwa das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit von mindestens 60 Monaten und die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeit, zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Beiträge in laufender Frist zu entrichten. Die von der Klägerin gewünschte "Rückbeziehung" des (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit Bezug zum ZRBG auf den 18.06.1997 im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI lässt sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht erreichen."
Der Kläger kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so behandelt zu werden, als hätte er den Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung vor dem 30.06.2003 gestellt. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechts-verhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungs-trägers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG; Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Verletzung einer Hinweis – bzw. Beratungspflicht liegt insbesondere vor, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten aufgrund eines konkreten Anlasses während eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen hat, die jeder verständige Versicherte mutmaßlich genutzt hätte.
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind hier zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
Zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers bei der SSA am 15.06.1990 oder auch zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.07.1991 hat die Beklagte weder ihre Beratungs- noch ihre Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB VI verletzt. Ihr war es schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, dem Kläger irgendwelche Hinweise zu geben oder ihn zu beraten. Bis zu seiner Antragstellung bei der Beklagten am 09.03.2010 bestand für den Kläger kein aktuelles Versicherungskonto im Datenbestand der Beklagten. Es existierte vor März 2010 kein den Kläger betreffender Verwaltungsvorgang bei der Beklagten. Der Beklagten war noch nicht einmal eine aktuelle Anschrift des Klägers bekannt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers der SSA berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Rentenversicherungsträgers überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986 – L 2 An 135/85, Leitsätze in juris; verneinend wohl auch BSG, Urteil vom 22.02.1989 – 5 RJ 42/88, juris). Denn ein Beratungsfehler der SSA zum Zeitpunkt der dortigen Antragstellung am 15.06.1990 ist nicht ersichtlich. Es bestand kein Anlass zur Beratung. Im Jahre 1990 existierten weder das ZRBG noch die BSG-Rechtsprechung zum Ghetto Lodz aus 1997. Der Kläger hat die Existenz von ausländischen Versicherungszeiten im Antrag ausdrücklich verneint. Die SSA konnte keine Kenntnis von deutschen Versicherungszeiten des Klägers haben. Bei Verneinung oder Nichtbeantwortung von Fragen des amerikanischen Sozialversicherungs-trägers nach Versicherungszeiten bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger. Dem Rentenversicherungsträger kann insoweit keine unterlassene oder fehlerhafte Beratung angelastet werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.2010 – L 1 R 224/08, juris Rn. 24 ff). Auch kann der SSA keine unterlassene oder fehlerhafte Spontanberatung angelastet werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er bei der SSA überhaupt um eine Auskunft oder Beratung nachgesucht hat.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass sich der SSA hätte aufdrängen müssen, dass der Kläger als Verfolgter des Nationalsozialismus evtl. Ansprüche nach dem WGSVG/FRG hat. Doch selbst, wenn man eine diesbezügliche, der Beklagten zuzurechnende Beratungspflichtverletzung der SSA unterstellen würde, würde der Herstellungsanspruch bereits an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Beratung und dem Nachteil des Klägers scheitern. Hätte der Kläger aufgrund eines entsprechenden Hinweises der SSA deutsche Zeiten im Rentenantrag angegeben, wäre der Antrag von der SSA an die Beklagte weitergeleitet worden. Der Antrag wäre dann aber abgelehnt worden, da der Kläger – wie oben dargelegt – keine rentenrechtlichen Zeiten nach WGSVG/FRG zurückgelegt hat. Der Antrag wäre mit der Ablehnung verbraucht gewesen.
An einem konkreten Beratungsbegehren des Klägers oder einem konkreten Beratungsanlass fehlte es auch zum Zeitpunkt des Urteils des BSG vom 18.06.1997 (Ghetto Lodz). Darüber hinaus würde es auch hier bei Unterstellung einer unterlassenen Spontanberatung an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Nachteil für den Kläger mangeln. Denn das ZRBG wurde mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden: Wurde der Antrag bis zum 13.06.2003 gestellt, so wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund des ZRBG zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten) so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG–Urteils über die rentenrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29).
Ein Aufklärungs- oder Beratungsmangel, über den der Kläger sein Klageziel im Hilfsantrag im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erreichen könnte, liegt auch nicht nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 vor. Zunächst hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwächst (BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 17/95; Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88, jeweils in juris). Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht, hat der Einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf dessen unrichtigen oder missverständlichen Informationen beruht (BSG, Urteil vom 21.06.1990, a. a. O., m. w. N.). Eine unrichtige Information durch ausländische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, dann zuzurechnen, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend informiert hätte (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a. a. O.; Urteil vom 03.11.1994 – 13 RJ 69/92, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat die SSA rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das ZRBG informiert, was für die Kammer aufgrund der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2012 feststeht. Dass tatsächlich überwiegend in den USA und in Israel über 70.000 fristgerechte Anträge nach dem ZRBG gestellt worden sind, was gerichtsbekannt ist, lässt im Übrigen auf einen erheblichen Bekanntheitsgrad dieses Gesetzes schließen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Sprungrevision hat die Kammer gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger anstelle der ihm ab dem 01.03.2010 gewährten Regelaltersrente einen Anspruch auf Altersruhegeld ab dem Folgemonat der Vollendung des 65. Lebensjahres (01.08.1991) hat oder ob ihm hilfsweise die Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren ist.
Der am 25.07.1926 in ... (Jugoslawien) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 hielt er sich zwangsweise in den Ghettos Szeged und Baja, beide in Ungarn, auf, wo er eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausübte. Bis zu seiner Befreiung im Mai 1945 musste er sich in verschiedenen Zwangsarbeitslagern, zuletzt in ... (Österreich) aufhalten. Anschließend reiste er über Tschechien nach Italien, von wo aus er am 01.06.1947 in die USA einwanderte, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.
Am 15.06.1990 stellte der Kläger bei der US-amerikanischen Rentenversicherung, der Social Security Administration (SSA), einen Antrag auf Rente und bezieht seit 1991 von dort Leistungen.
Am 09.03.2010 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.06.2002 sowie Verfolgungsersatzzeiten.
Mit Bescheid vom 21.03.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 in Höhe von 303,62 EUR monatlich. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie Ghetto-Beitragszeiten vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 sowie Verfolgungsersatzzeiten vom 31.03.1944 bis 15.04.1944 und vom 16.05.1944 bis 31.12.1949 bei einem Zugangsfaktor von 2,115 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 Entgeltpunkte für 223 Kalendermonate (223 x 0,005 = 1,115), in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch – SGB VI).
Dagegen legte der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen den Rentenbeginn erst ab dem 01.03.2010 wandte. Der Rentenbeginn sei unter Berücksichtigung der Antragsgleichstellung gem. Art. 14 Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) nach Maßgabe des in den USA gestellten Rentenantrages festzusetzen. Die Akte der SSA sei beizuziehen, um festzustellen, welche Angaben der Kläger seinerzeit dort gemacht habe. Sicher sei jedenfalls, dass er angegeben habe, NS-Verfolgter zu sein. Allein dies impliziere deutsche Zeiten, die ein rentenrechtliches Verfahren hätten in Gang setzen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich gelte gem. Art. 14 Abs. 1 DASVA ein Antrag nach den Vorschriften des einen Staates als entsprechender Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates. Hieraus folge aber lediglich eine territoriale Erweiterung der öffentlichen Stellen, bei denen wirksam Anträge an die deutsche Rentenversicherung gestellt werden könnten. Die Vorschrift enthalte jedoch keine gesetzliche Fiktion, dass ein in den USA gestellter Antrag auf Geldleistungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ohne weiteres auch als Antrag auf Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gelte. Dies stehe im Einklang mit der in Art. 14 Abs. 2 DASVA geregelten Dispositionsbefugnis des Antragstellers, wonach dieser verlangen könne, dass ein Antrag nicht als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates gelte oder er an einem anderen Tag wirksam werden solle. Außerdem werde die Gleichstellung für Leistungsanträge durch Art. 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DASVA (DV-DASVA) insoweit eingeschränkt, als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht würden. Sofern die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorlägen, werde automatisch ein Rentenverfahren beim deutschen Versicherungsträger eingeleitet. Der amerikanische Versicherungsträger habe aber bis heute kein Verfahren auf eine deutsche Rente eingeleitet. Die Federal Benefits Unit (FBU) beim Amerikanischen Generalkonsulat Frankfurt habe auf Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger in seinem amerikanischen Rentenantrag vom 15.06.1990 deutsche Zeit nicht geltend gemacht und zudem den Antrag auf die US-amerikanischen Leistungen beschränkt habe. Die Tatsache, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei, sei im Übrigen gerade nicht geeignet, deutsche Zeiten zu implizieren, da dieser Personenkreis, der außer den Ghetto-Beitragszeiten keine weiteren deutschen Beitragszeiten zurückgelegt habe, weder eine räumliche noch eine persönliche Beziehung zur deutschen Rentenversicherung gehabt habe. Der Kläger habe sein 65. Lebensjahr bereits im Juli 1991 und damit lange vor Verkündung des ZRBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vollendet. Er habe vor Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 nicht wissen können, dass er Versicherter der deutschen Rentenversicherung werden würde. Dementsprechend hätten sich weder die Verfolgten selbst noch ausländische Träger veranlasst gesehen, auf diese fiktiven deutschen Versicherungszeiten hinzuweisen. Eine Gleichstellung des US-Antrages nach dem DASVA in Verbindung mit der DV-DASVA sei damit ausgeschlossen. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da sich dieses Urteil auf die Vorschriften des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens beziehe. Der Rentenbeginn sei daher unter Beachtung der einschlägigen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI korrekt festgestellt worden.
Der Kläger hat am 27.09.2011 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, Art. 14 Abs. 1 DASVA spreche den Grundsatz der Antragsgleichstellung aus, wenn es in der Vorschrift heiße, dass Anträge in den USA dieselbe Wirkung besäßen wie Anträge bei der deutschen Rentenversicherung. Dieser Grundsatz werde weder durch Art. 14 Abs. 2 DASVA noch durch Art. 7 Nr. 1 DV-DASVA angetastet, sondern lediglich an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Antrag erkennen lasse, dass deutsche Versicherungszeiten in Frage kämen. Die so vertretene Auffassung der Antragsfiktion werde durch das Urteil des BSG vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R), das zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen ergangen sei, und durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen bestätigt. Hier habe die Verfolgteneigenschaft des Klägers, die der SSA bekannt gewesen sei, hinreichend erkennen lassen, dass deutsche Versicherungszeiten in Frage kommen könnten. Die Argumentation der Beklagten, dass deutsche Zeiten erst durch das ZRBG vom 20.06.2002 hätten begründet werden können, entspreche nicht der Rechtslage, denn Verfolgungsersatzzeiten seien schon seit der Rentenreform vom 23.02.1957 in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt worden. Außerdem sehe das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 (WGSVG) umfangreiche Regelungen zur Anerkennung von fiktiven Beiträgen für Verfolgte vor, die Anlass genug dazu gegeben hätten, ein Verfahren nach Art. 7 Nr. 7, 8 DV-DASVA einzuleiten. Weiter seien Ghetto-Beitragszeiten nicht erst durch das ZRBG begründet worden, sondern bereits durch die sog. Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. im Urteil vom 18.06.1997 (5 RJ 66/95 – Ghetto-Lodz). Die Beitragsfiktion in § 2 ZRBG führe dazu, dass die Beiträge so zu behandeln seien, als hätten sie auch tatsächlich seit der Beschäftigung im Ghetto vorgelegen, sodass der Kläger - auch fingiert - , seit dieser Zeit "Versicherter" gewesen sei. Folgerichtig müsse er im Rahmen des Fiktionskomplexes so gestellt werden, als wenn er zum Zeitpunkt der US-Antragstellung diese Zeiten bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – dem US-Versicherungsträger mitgeteilt hätte, sodass dieser dann das weitere zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Versicherungsträger in die Wege geleitet hätte. Insofern könne die konsequente Anwendung der Fiktion nur bedeuten, dass die Ghetto-Beitragszeiten fingiert bei Antragstellung erkennbar gewesen und vom Kläger geltend gemacht worden wären. Hinsichtlich dieser weitreichenden Fiktion werde er bestätigt durch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.05.2009 (B 5 R 14/08 R). Unabhängig von diesem Fiktionskomplex könne er sich auch auf die Grundsätze des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches berufen, denn er sei von der SSA nicht über die Begründung deutscher Versicherungszeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung gem. §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), aufgeklärt und beraten worden. Dieses Unterlassen könne der Beklagten auch zugerechnet werden. Hätte er diese Beratung erfahren, hätte das zwischenstaatliche Verfahren über die SSA bei der Beklagten eingeleitet werden können. Es habe sich durch die Antragstellung bei der SSA auch ein konkreter Beratungsanlass ergeben, da aufgrund seiner Verfolgteneigenschaft eine für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit seines Rentenanspruches klar auf der Hand gelegen habe und er diese Gestaltungsmöglichkeit nach verständiger Würdigung mutmaßlich auch genutzt hätte. Ein weiterer konkreter Anlass für eine Beratung habe sich durch die Ghetto-Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1997 ergeben. Ein zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führender Beratungs- bzw. Aufklärungsmangel liege auch nach Verkündung des ZRBG vor. Hätte die Beklagte rechtzeitig und umfangreich der SSA den Anwendungsbereich des ZRBG mitgeteilt, hätte die SSA die Möglichkeit gehabt, die potentiellen amerikanischen Antragsteller darüber zu informieren, sodass auch der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, vor dem 30.06.2003 einen gezielten ZRBG-Antrag zu stellen. Schließlich beruft sich der Kläger auf einen richterlichen Hinweis des Sozialgerichts Berlin vom 03.04.2013 im Verfahren S 31 R 6422/12, den er zur Akte gereicht hat. Daraus ergäbe sich für ihn, dass zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres die RVO bzw. das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gegolten habe. Nach diesen Gesetzen sei für die Entstehung des Anspruchs auf Altersruhegeld kein Antrag erforderlich gewesen. Sein Anspruch auf Altersruhegeld sei bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.07.1991 entstanden, da er die allgemeine Wartezeit aufgrund der Beitragsfiktion im ZRBG bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt habe.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
den Bescheid vom 21.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld ab dem 01.08.1991, hilfsweise Regelaltersrente ab dem 01.07.1997, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dem Begehren des Klägers, ihm aufgrund des amerikanischen Rentenantrages am 15.06.1990 die Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu zahlen, könne weiterhin nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen für eine Antragsgleichstellung nach den Regelungen des DASVA/DV-DASVA weiterhin nicht erfüllt seien. Die Auskunft der FBU sei insofern eindeutig. Die Rechtsprechung des BSG zu dem deutsch-kanadischen und dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da sich diese Abkommen vom DASVA unterscheiden würden, worauf das BSG in seinem Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/11 R – auch ausdrücklich hingewiesen habe. Über § 2 ZRBG werde eine Antragstellung auch nicht fingiert. Die Ausführungen des Klägers zum umfassenden Fiktionskomplex durch das ZRBG gingen zu weit. Im Übrigen wäre – eine Weiterleitung des US-Antrages an die Beklagte fingiert – der Antrag von ihr wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgelehnt worden; der Antrag wäre insofern verbraucht gewesen. Der Kläger könne einen früheren Rentenbeginn auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgrund einer falschen oder unterbliebenen Aufklärung oder Beratung im Sinne der §§ 13, 14 SGB I verlangen. Soweit es um die allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I gehe, liege es auf der Hand, dass sie bei Stellung des amerikanischen Rentenantrages im Jahre 1990 noch keine Aufklärung über ein im Jahre 2002 verkündetes Gesetz habe betreiben können. Unmittelbar nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 sei eine umfangreiche Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die Ansprüche nach diesem Gesetz erfolgt. Bereits im Juli 2002 sei eine Sonderinformation zum ZRBG in deutscher Sprache veröffentlicht worden, der im September 2002 eine englischsprachige Fassung gefolgt sei. Die Sonderinformationen seien auch dem Auswärtigen Amt übermittelt und von dort an die deutschen Auslandsvertretungen (auch in den USA) weitergeleitet worden. Im Oktober 2002 sei der amerikanische Versicherungsträger, die SSA, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Freie und Hansestadt Hamburg, im Namen aller Verbindungsstellen über das ZRBG ausführlich informiert worden. Unabhängig davon vermittele die Vorschrift des § 13 SGB I auch keinen Individualanspruch, sodass auch bei theoretischer Verletzung kein Herstellungsanspruch des Einzelnen entstehen könne. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus einer fehlerhaften Beratung im Sinne von § 14 SGB I scheitere bereits an einem Beratungsbegehren und einem konkreten Beratungsanlass. Bei Stellung des amerikanischen Rentenantrages am 15.06.1990 habe noch nicht einmal ein Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden, weil die deutschen rentenrechtlichen Zeiten noch nicht vorhanden gewesen seien. Aber auch nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 habe sich der Kläger nicht ratsuchend an die Beklagte gewandt, sondern sei dort erstmalig mit der Stellung des deutschen Rentenantrages am 10.03.2010 in Erscheinung getreten. Erst von diesem Zeitpunkt an sei sie überhaupt in der Lage gewesen, den Kläger zu beraten. Der verspätete Rentenbeginn könne folglich nicht auf einer Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten beruhen, was zwingend Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch wäre. Außerdem würden für den amerikanischen Versicherungsträger die Pflichten aus den §§ 13, 14 SGB I nicht gelten. Etwaige Beratungsfehler könnten der Beklagten auch grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls denkbar, wenn der deutsche Träger den amerikanischen Träger über die Ansprüche nach ZRBG unzutreffend informiert hätte und dies die wesentliche Mitursache einer falschen Beratung gewesen sei. Dafür ergäben sich hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld nach der RVO bzw. dem AVG bereits ab dem 01.08.1991. Denn Beiträge, mit denen der Kläger einen Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erwerben können, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten seien erst durch die Einführung des ZRBG entstanden und hätten somit zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht vorgelegen, sie hätten also die Wirkungen des § 25 Abs. 5 und 6 RVG nicht entstehen lassen können. Selbst eine Rückdatierung des Gesetzes auf den 01.07.1997 ändere hieran nichts. Zum 01.07.1997 und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres hätten bereits die Vorschriften des SGB VI gegolten, sodass es zu dem Zeitpunkt, ab welchem die erforderlichen Beitragszeiten überhaupt erst entstanden seien, als Anspruchsvoraussetzung u. a. auch einer entsprechenden Antragstellung bedurft hätte. Durch das ZRBG werde mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 01.01.1992 kein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld erworben, weil die Ghetto-Beitragszeiten tatsächlich erst mit dem Inkrafttreten des ZRBG am 01.07.1997 entstanden seien. Der Auffassung des Sozialgerichts Berlin sei daher nicht zu folgen. Die Beklagte hat einen ihr von der FBU übersandten Computerausdruck von den über den Kläger bei der SSA gespeicherten Daten zur Akte gereicht. Weiter hat die Beklagte das Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin, der LVA Freie und Hansestadt Hamburg, vom 24.10.2002 an die SSA sowie die Sonderinformationen der LVA Freie und Hansestadt Hamburg von August 2002 zur Akte gereicht.
Die Kammer hat eine Auskunft der FBU beim Amerikanischen Konsulat in Frankfurt vom 29.01.2013 eingeholt.
Die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere des Vortrages der Beteiligten, wird auf den Inhalt der genannten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klageerweiterung im Hauptantrag auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991 zulässig. Sie stellt keine Klageänderung, also eine Änderung des Streitgegenstandes, im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, sondern unterfällt der Vorschrift des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Der Klagegrund ist der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2b, 3). Bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist Streitgegenstand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu der begehrten Leistung (Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 8). Die Elemente des Streitgegen¬standes sind also der Sachverhalt und das klägerische Begehren. Beide werden hier durch die erklärte Antragserweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 nicht wesentlich verändert oder ausgetauscht. Die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, sind sein am 15.06.1990 bei der SSA gestellter Rentenantrag, die Vollendung seines 65. Lebensjahres am 24.07.1991 und die Zurücklegung der notwendigen rentenrechtlichen Zeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Sein Begehren ist der frühere Beginn des Anspruchs auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klage ist indes im Hauptantrag (I.) und im Hilfsantrag (II.) unbegründet.
Der Bescheid vom 21.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991 anstelle der ihm von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 (I.). Er hat auch keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 (II). Die Beklagte hat den Rentenbeginn für die Regelaltersrente des Klägers zutreffend auf den 01.03.2010 festgesetzt. I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab dem 01.08.1991. Denn sein Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach den Vorschriften der RVO. Der Anspruch des Klägers ist nicht zur Zeit der Geltung der RVO bis zum 31.12.1991 entstanden. Altersruhegeld erhielten nach § 1248 Abs. 5 RVO in der vom 01.05.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung u. a. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 3 erfüllt hatten. Ein Antrag war insoweit - anders als für vorzeitige Altersruhegelder (§ 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) – nicht Leistungsvoraussetzung. Der Beginn der Rente (Altersruhegeld) richtete sich nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO in der vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, nach der die Rente vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren. Ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfiel nicht nachträglich aufgrund des mit dem SGB VI eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.12.2005 – B 13 RJ 41/04 R m.w.N., juris; siehe auch § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Der Kläger hat am 24.07.1991 das 65. Lebensjahr vollendet. Dennoch ist ein Anspruch auf Altersruhegeld nicht entstanden, da er die allgemeine Wartezeit zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hatte.
Die Wartezeit war nach § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt war. Gem. § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit u. a. für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten waren gem. § 1250 Abs. 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251a. Gem. § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO wurden die in Abs. 1 aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
Solche Zeiten hatte der Kläger am 24.07.1991 noch nicht. Er hat ausschließlich rückwirkend zum 01.01.1997 entstandene Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG und Verfolgungs-Ersatzzeiten zurückgelegt. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 21.03.2011, der hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten nicht vom Kläger angefochten worden ist. Zwar konnten Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten im Sinne des § 1 WGSVG eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden (§ 12 WGSVG; früher – bis zum 31.12.1991 - § 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG; siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R, juris Rn. 34).
Solche Zeiten hat der Kläger jedoch nicht, denn in den Ghettos Szeged und Baja galt die RVO nicht. Zwar war die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG möglich, dies setzte jedoch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG voraus, also mindestens die Zugehörig¬keit des jüdischen Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die persönlichen Voraussetzungen der §§ 1, 17a FRG erfüllt der Kläger aber nicht. Es besteht keine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Der Kläger hat jedoch Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG vom 16.04.1944 bis zum 15.05.1944 zurückgelegt. Wenn, wie der Kläger meint, diese Ghetto-Beitragszeiten in Verbindung mit den Ersatzzeiten bereits zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 24.07.1991, also vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 bestanden hätten, hätte er die allgemeine Wartezeit noch zur Zeit der Geltung der RVO erfüllt, mit der Konsequenz eines Anspruches auf Altersruhegeld ab dem 01.08.1991. Dies ist jedoch zu verneinen.
Für die Auffassung des Klägers spricht allerdings, dass zwischen ihm und der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung am 24.07.1991 bereits eine Rechtsbeziehung bestanden hat. Der Kläger hat zwar tatsächlich weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Jedoch gilt die anerkannte Arbeitszeit im Ghetto kraft gesetzlicher Fiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung. Ebenso wie bei den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 5 R 14/08 R, juris Rn. 16). Bei den Personen, die wie der Kläger aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen worden sind, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne des § 250 SGB VI. Diese Personen sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungs¬gesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., juris Rn. 23, 24; zur "Rechts¬beziehung" siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R, juris Rn. 33, 34).
Gegen die Auffassung des Klägers, also gegen eine Wirkung der Beitragsfiktion dahingehend, dass die allgemeine Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gilt, spricht jedoch § 3 Abs. 2 ZRBG. Hiernach gilt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen. Damit hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Fiktion für die Ermittlung des Zugangsfaktors geschaffen für diejenigen, die bei Inkrafttreten des ZRBG schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten. Dafür, dass die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt, spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 ZRBG, wo es heißt: "Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon die Regelaltersgrenze überschritten hatten, wird (nur) für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Nichtinanspruchnahme einer Regelaltersrente (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) unterstellt, dass die Wartezeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wird z. B. für einen am 01.01.1925 geborenen Versicherten ein Rentenzuschlag von 45 v. H. bewirkt" (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/8602, Seite 7). Hätte die Fiktion der Beitragszahlung gem. § 2 ZRBG nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dazu führen sollen, dass die allgemeine Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt gilt, hätte es der Regelung des § 3 Abs. 2 ZRBG nicht bedurft. Den Materialien zum ZRBG und den Urteilen des BSG zu diesem Gesetz ist, soweit ersichtlich, kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass für vor 1927 geborene Verfolgte von der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf "Altersrente" bereits vor dem 01.01.1992 und damit unter der Geltung der RVO auszugehen ist, mit der Folge bereits Jahre vor dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 beginnender Renten (Altersruhegelder). Auch in Bezug auf die finanziellen Folgen des ZRBG hat der Gesetzgeber lediglich rückwirkende Zahlungen für die Zeit ab Juli 1997 berücksichtigt (Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 5).
Dafür, dass die allgemeine Wartezeit erst durch das Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt wird, spricht im Übrigen auch das Urteil des BSG vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris). In diesem Urteil hat das BSG ausführlich begründet, dass im Ausland lebende Verfolgte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt haben, bei Antragstellung bis 30.06.2003 auch dann ab 01.07.1997 Anspruch auf Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte aus den Ghettobeitragszeiten bei Zahlung ihrer Rente haben, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren. Die dortige Klägerin war 1926 geboren und bezog aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.12.1991 Altersruhegeld unter Anerkennung von Pflicht¬beiträgen nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung von Februar 1942 bis August 1944 (Beschäftigung im Ghetto Lodz) sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten. Diese fiktiven Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung im Ghetto Lodz wurden jedoch für die Berechnung der (Auslands-)Rente der Klägerin nicht herangezogen, weil es sich nicht um im Geltungsbereich der RVO zurückgelegte Beitragszeiten im Sinne des § 1318 RVO (Bundesgebiets-Beitragszeiten) handelte. Nach damaligem Recht waren diese Zeiten für ins Ausland zu zahlende Renten nicht berücksichtigungsfähig. Das BSG hat in dem Urteil vom 03.05.2005, a.a.O., als Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 angesehen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass des Altersruhegeldbescheides der dortigen Klägerin noch nicht vorgelegen hätten. Erst durch das Inkrafttreten des ZRBG hätten aufgrund der Beitragsfiktion gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG die von der Klägerin während ihres Aufenthaltes im Ghetto Lodz zurückgelegten fiktiven Beitragszeiten nunmehr (ab 01.07.1997) auch bei Zahlung der Rente ins Ausland durch die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte berücksichtigt werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Folgte man der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Rückwirkung der Beitragsfiktion auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre der Rentenbescheid der Klägerin des Verfahrens B 13 RJ 34/04 R nicht ab dem 01.07.1997 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden, sondern von Anfang an rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass die Rente aus der Beschäftigungs-/Beitragszeit im Ghetto Lodz bereits ab dem 01.12.1991 zahlbar gewesen wäre. Abgesehen davon, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X einem Nachzahlungsanspruch bereits ab 01.12.1991 entgegengestanden hätte, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) kein Hinweis, der für die Auffassung des Klägers sprechen könnte.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997. Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI reicht es nicht aus, dass das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Vielmehr ist mit § 99 SGB VI das Antragsprinzip eingeführt worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gestaltet insofern einen materiell rechtlichen, die fälligen Einzelansprüche vernichtenden Einwand aus, der dann Platz greift, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, indem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 R, juris).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI in Verbindung mit dem ZRBG waren für den Kläger mit Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt. Der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats war der Oktober 1997. Vor seiner Antragstellung am 09.03.2010 hatte der Kläger jedoch keine Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung beantragt. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat an geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), hier also ab dem 01.03.2010.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG greift zugunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Wurde der Antrag bis zum 30.06.2003 (also binnen eines guten Jahres nach Verkündung des Gesetzes am 27.06.2002) gestellt, wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29; Bundestags-drucksache 14/8602, Seite 6). Die amtliche Überschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG ("Besonder-heiten beim Rentenbeginn") verdeutlicht, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstandes – des Zeitpunktes der Antragstellung – normiert. Die Vorschrift regelt also nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 40/11 R, juris Rn. 22 m. w. N.).
Der Kläger hat bis zum 30.06.2003 keinen Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Er hat erst am 09.03.2010 den maßgeblichen Antrag gestellt. Der von ihm am 15.06.1990 bei der SSA gestellte Rentenantrag gilt nicht als Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 07.01.1976 (BGBl. II 1976, 1358) geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit (DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 02.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995 (BGBl. II 1996, 302) sieht zwar in Art. 14 Abs. 1 vor, dass schriftliche Anträge, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung haben wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder dem Träger des anderen Vertragsstaates. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung zur Durch¬führung des Abkommens vom 07.01.1976 über soziale Sicherheit (DV-DASVA) vom 21.06.1978, BGBl. II 1979, 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 02.10.1986 (BGBl. II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 06.03.1995 (BGBl. II 1996, 306) zum Abkommen DASVA regelt aber hierzu einschränkend, dass bei einem Antrag auf Geldleistungen der Antrag erkennen lassen muss, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Nur wenn dies der Fall ist, gilt der Antrag zugleich auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Insoweit unterscheidet sich das DASVA wesentlich von dem bis zum 30.11.2003 geltenden deutsch-kanadischen Abkommen (DKSVA), weshalb der Kläger sich hierauf und auf die dazu ergangene Rechtsprechung nicht mit Erfolg berufen kann (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13 RJ 58/03 – und vom 08.12.2005 – B 13 RJ 53/05 R; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 – L 6 RJ 122/03; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.2010 – L 1 R 224/08, jeweils in juris). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des DKSVA galt ein in Kanada gestellter Rentenantrag zugleich auch als Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung. Diese Wirkung war im Gegensatz zum DASVA nach dem Wortlaut des Abkommens nicht an weitere Voraussetzungen wie z. B. die Angabe von deutschen Versicherungszeiten geknüpft. Ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat wurde nach dem DKSVA gerade nicht gefordert. Sollte hier der Antrag nach dem Wunsch des Antragstellers nicht zugleich als im anderen Vertragsstaat gestellter Antrag behandelt werden, musste dies gem. Art. 19 Abs. 3 Satz 2 DKSVA ausdrücklich erklärt werden. Das DASVA sieht dagegen in Art. 7 DV-DASVA ausdrücklich vor, dass Versicherungszeiten zur Auslösung der Gleichstellungsfiktion ausdrücklich geltend gemacht werden müssen (vgl. BSG, a. a. O., LSG Hamburg, a. a. O., Schleswig-Holsteinisches LSG, a. a. O.). Ebenso wenig kann sich der Kläger auf das zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) ergangene Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) berufen. Im DISVA ist ein "Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat für die Antragsgleichstellung nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA aufgenommen worden. Damit unterscheidet sich die Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA von den genannten Regelungen des DASVA, worauf das BSG im Urteil vom 19.04.2011, a. a. O., juris Rn. 20 ausdrücklich hingewiesen hat.
Der Kläger hat am 15.06.1990 einen auch für den deutschen Rentenversicherungsträger geltenden Antrag bei der SSA nicht gestellt. Er hat in seinem Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben und somit nicht zu erkennen gegeben, dass er auch Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften geltend machen wollte. Die Frage der SSA, ob er bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger versichert sei ("covered under foreign SSA") hat er ausdrücklich verneint und die Frage, ob Ansprüche gegen den ausländischen Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden sollen ("filing for foreign SSA") - folgerichtig - unbeantwortet gelassen. Dies steht für die Kammer aufgrund der Auskunft der FBU vom 15.06.2011 an die Beklagte (Bl. 6 Verwaltungsakte Widerspruchsteil) sowie aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Ausdrucks der bei der SSA über den Kläger gespeicherten Daten (Bl. 80 Gerichtsakte) fest. Die beim Amerikanischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M. angesiedelte FBU nimmt die Aufgaben der SSA in Deutschland wahr. Sie hat Zugriff auf die Daten der SSA und fungiert im Auftrag der SSA als Verbindungsstelle zu den Trägern der deutschen Rentenversicherung. Der Kläger selbst hat zuletzt ausdrücklich nicht weiter bestritten, bei der Antragstellung in den USA keine deutschen Versicherungszeiten angegeben zu haben (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013).
Ein bis zum 30.06.2003, nämlich bereits am 15.06.1990, gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch eine Fiktion ersetzt werden. Der vom Kläger insofern vertretene "Fiktionskomplex", wonach er aufgrund der Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in den USA Versicherter gewesen sei, er deshalb so gestellt werden müsse, als wenn er zu dieser Zeit die fiktiven Beitragszeiten nach dem ZRBG bereits gekannt und sie – seinem mutmaßlichen Willen entsprechend – der SSA mitgeteilt hätte, folgt die Kammer nicht. Ob die Konsequenz dieses "Fiktionskomplexes" ist, dass - entsprechend dem dem Urteil des BSG vom 19.04.2011 (B 13 R 20/10 R) zugrunde liegenden Sachverhalt – der vom Kläger in den USA gestellte Antrag noch offen war, bis die Beklagte über den lediglich als "Erinnerung" zu qualifizierenden Antrag vom 09.03.2010 mit dem Bescheid vom 31.03.2011 entschieden hat oder ob der "Fiktionskomplex" noch weiter gehen soll insofern, als dass der amerikanische Versicherungsträger auch fiktiv das zwischenstaatliche Verfahren mit dem deutschen Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet hätte, das ZRBG zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 24.07.1991 fiktiv bereits existiert und der Antrag entsprechend vom deutschen Rentenversicherungsträger positiv beschieden worden wäre, hat sich der Kammer nicht erschlossen. Jedenfalls lässt das ZRBG weder die eine noch die andere "Fiktionskette" zu.
Im ZRBG sind insgesamt vier Fiktionen ausdrücklich geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG gelten die Beiträge für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet als gezahlt. Durch letztere Bestimmung wird – wie oben bereits ausgeführt – die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für Auslandsrenten aufgehoben, was das wesentliche Anliegen des ZRBG war. § 3 Abs. 2 ZRBG stellt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf und unterstellt, dass die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. § 3 Abs. 1 ZRBG fingiert schließlich den Zeitpunkt der Antragstellung auf den 18.06.1997 (wenn der Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt wird).
Mit diesen Fiktionen wird dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen (siehe auch Bundestagsdrucksache 14/8602, S. 1ff.). Eine über die Regelung in § 3 Abs. 1 ZRBG hinausgehende Fiktion einer Antragsgleichstellung durch Stellung eines Antrages bei einem ausländischen Versicherungsträger widerspricht dem Wortlaut des ZRBG und dem Willen des Gesetzgebers. Das ZRBG ergänzt die Vorschriften des SGB VI (BSG, Urteil vom 08.02.2012 – B 5 R 38/11 R, juris Rn. 21). Dem Gesetzgeber war ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst, dass die Anspruchsteller nach dem ZRBG zu großen Teilen hoch betagt sind. Nicht zuletzt deshalb hat er abweichend vom Prinzip des § 99 SGB VI (Rente erst ab Antrag) einen rückwirkenden Rentenbeginn ab dem 01.07.1997 ermöglicht. Um diese Wirkung zu erreichen, hat er die Fiktion eines am 18.07.1997 gestellten Antrages an einen tatsächlichen Antrag bis zum 30.06.2003 geknüpft. Die Fiktion einer Antragsgleichstellung nach Abkommensrecht würde dies unterlaufen, zumal das ZRBG gerade für im Ausland lebende Verfolgte geschaffen wurde, so dass die Fiktion einer Antragsgleichstellung nach Abkommensrecht für den überwiegenden Teil der Antragsteller gelten würde. Dann aber hätte die bis zum 30.06.2003 geltende Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG kaum noch einen Anwendungsbereich.
Gegen die Wirkungen des vom Kläger angenommenen "Fiktionskomplexes" spricht auch das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil des BSG vom 30.04.2013 (B 12 R 12/11 R). Im Terminbericht Nr. 19/13 beschränkt das BSG den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG auf die Fiktion eines bereits am 18.06.1997 gestellten Rentenantrages, wenn der tatsächliche Rentenantrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde. Weiter heißt es: "Die Auslegung dieser Regelung ergibt jedoch, dass diese Fiktion für die vorliegend zu beantwortende (verwaltungs-) verfahrensrechtliche Frage aus dem Beitragsrecht im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI keine rechtliche Bedeutung hat. Modifiziert wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG allein der Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs. 1 SGB VI im Leistungsrecht für den Beginn der Altersrente erfüllt sein müssen. Ähnlich haben der 5. und der 13. Senat des BSG die Regelung im Verhältnis zum § 44 Abs. 4 SGB X nur in einem engen bereichsbezogenen Sinn ausgelegt (BSG, SozR 4-5075 § 3 Nr. 1; BSGE 110, 97 = SozR 4 – 5075 § 3 Nr. 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum ZRBG (BT-Drucks 14/8583, Seite 1). Das ZRBG modifiziert nicht die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung, also etwa das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit von mindestens 60 Monaten und die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeit, zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Beiträge in laufender Frist zu entrichten. Die von der Klägerin gewünschte "Rückbeziehung" des (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit Bezug zum ZRBG auf den 18.06.1997 im Kontext des § 198 Satz 1 SGB VI lässt sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht erreichen."
Der Kläger kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so behandelt zu werden, als hätte er den Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung vor dem 30.06.2003 gestellt. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechts-verhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungs-trägers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG; Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Verletzung einer Hinweis – bzw. Beratungspflicht liegt insbesondere vor, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten aufgrund eines konkreten Anlasses während eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen hat, die jeder verständige Versicherte mutmaßlich genutzt hätte.
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind hier zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
Zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers bei der SSA am 15.06.1990 oder auch zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.07.1991 hat die Beklagte weder ihre Beratungs- noch ihre Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB VI verletzt. Ihr war es schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, dem Kläger irgendwelche Hinweise zu geben oder ihn zu beraten. Bis zu seiner Antragstellung bei der Beklagten am 09.03.2010 bestand für den Kläger kein aktuelles Versicherungskonto im Datenbestand der Beklagten. Es existierte vor März 2010 kein den Kläger betreffender Verwaltungsvorgang bei der Beklagten. Der Beklagten war noch nicht einmal eine aktuelle Anschrift des Klägers bekannt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers der SSA berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Rentenversicherungsträgers überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986 – L 2 An 135/85, Leitsätze in juris; verneinend wohl auch BSG, Urteil vom 22.02.1989 – 5 RJ 42/88, juris). Denn ein Beratungsfehler der SSA zum Zeitpunkt der dortigen Antragstellung am 15.06.1990 ist nicht ersichtlich. Es bestand kein Anlass zur Beratung. Im Jahre 1990 existierten weder das ZRBG noch die BSG-Rechtsprechung zum Ghetto Lodz aus 1997. Der Kläger hat die Existenz von ausländischen Versicherungszeiten im Antrag ausdrücklich verneint. Die SSA konnte keine Kenntnis von deutschen Versicherungszeiten des Klägers haben. Bei Verneinung oder Nichtbeantwortung von Fragen des amerikanischen Sozialversicherungs-trägers nach Versicherungszeiten bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger. Dem Rentenversicherungsträger kann insoweit keine unterlassene oder fehlerhafte Beratung angelastet werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.2010 – L 1 R 224/08, juris Rn. 24 ff). Auch kann der SSA keine unterlassene oder fehlerhafte Spontanberatung angelastet werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er bei der SSA überhaupt um eine Auskunft oder Beratung nachgesucht hat.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass sich der SSA hätte aufdrängen müssen, dass der Kläger als Verfolgter des Nationalsozialismus evtl. Ansprüche nach dem WGSVG/FRG hat. Doch selbst, wenn man eine diesbezügliche, der Beklagten zuzurechnende Beratungspflichtverletzung der SSA unterstellen würde, würde der Herstellungsanspruch bereits an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Beratung und dem Nachteil des Klägers scheitern. Hätte der Kläger aufgrund eines entsprechenden Hinweises der SSA deutsche Zeiten im Rentenantrag angegeben, wäre der Antrag von der SSA an die Beklagte weitergeleitet worden. Der Antrag wäre dann aber abgelehnt worden, da der Kläger – wie oben dargelegt – keine rentenrechtlichen Zeiten nach WGSVG/FRG zurückgelegt hat. Der Antrag wäre mit der Ablehnung verbraucht gewesen.
An einem konkreten Beratungsbegehren des Klägers oder einem konkreten Beratungsanlass fehlte es auch zum Zeitpunkt des Urteils des BSG vom 18.06.1997 (Ghetto Lodz). Darüber hinaus würde es auch hier bei Unterstellung einer unterlassenen Spontanberatung an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Nachteil für den Kläger mangeln. Denn das ZRBG wurde mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden: Wurde der Antrag bis zum 13.06.2003 gestellt, so wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund des ZRBG zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten) so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG–Urteils über die rentenrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29).
Ein Aufklärungs- oder Beratungsmangel, über den der Kläger sein Klageziel im Hilfsantrag im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erreichen könnte, liegt auch nicht nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 vor. Zunächst hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwächst (BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 17/95; Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88, jeweils in juris). Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht, hat der Einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf dessen unrichtigen oder missverständlichen Informationen beruht (BSG, Urteil vom 21.06.1990, a. a. O., m. w. N.). Eine unrichtige Information durch ausländische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, dann zuzurechnen, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend informiert hätte (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a. a. O.; Urteil vom 03.11.1994 – 13 RJ 69/92, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat die SSA rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das ZRBG informiert, was für die Kammer aufgrund der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2012 feststeht. Dass tatsächlich überwiegend in den USA und in Israel über 70.000 fristgerechte Anträge nach dem ZRBG gestellt worden sind, was gerichtsbekannt ist, lässt im Übrigen auf einen erheblichen Bekanntheitsgrad dieses Gesetzes schließen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Sprungrevision hat die Kammer gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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