Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
31
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 31 SO 256/15
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Erfordernis des "vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" Verhaltens in § 103 Abs. 1 SGB XII ist so
auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv "sozialwidrig" herbeigeführt
sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit
seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist (Anlehnung an BVerwG, Urteil vom
23.09.1999 - 5 C 22/99).
2. Die Mitteilung von aufgefundenem Vermögen an das zuständige Betreuungsgericht und die Verwendung des
Vermögens zur Schuldentilung entsprechend einer Vorgabe des Betreuungsgerichts bei gleichzeitiger
Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII stellt kein sozialwidriges Verhalten im
Sinne des § 103 Abs. 1 SGB XII dar.
auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv "sozialwidrig" herbeigeführt
sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit
seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist (Anlehnung an BVerwG, Urteil vom
23.09.1999 - 5 C 22/99).
2. Die Mitteilung von aufgefundenem Vermögen an das zuständige Betreuungsgericht und die Verwendung des
Vermögens zur Schuldentilung entsprechend einer Vorgabe des Betreuungsgerichts bei gleichzeitiger
Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII stellt kein sozialwidriges Verhalten im
Sinne des § 103 Abs. 1 SGB XII dar.
Der Bescheid vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 13.282,85 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin im Rahmen einer Erstattung nach § 103 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin ist Berufsbetreuerin der 1928 geborenen Betreuten I. Der Aufgabenkreis der Klägerin umfasst unter anderem die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen. Aufgrund von Außenständen in Höhe von 118.451,19 EUR zzgl. 15 % Zinsen seit dem 12.01.1987 hatte die K. Volksbank eG bereits am 24.03.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des pfändbaren Teils der von der Betreuten bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt. Am 21.01.2008 stellte die Klägerin für ihre Betreute einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten zunächst für eine Kurzzeitpflege ab dem 22.01.2008. Am 24.01.2008 übersandte der Beklagte der Klägerin Antragsunterlagen und wies unter anderem darauf hin, dass ihre Betreute lediglich über verwertbares Vermögen bis zur Höhe von 2600 EUR frei verfügen dürfe. Verwertbares Vermögen sei jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage des Hilfesuchenden ganz oder teilweise abgeholfen werde. Sämtliche dieser diesen Freibetrag übersteigende Vermögenswerte seien vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen. Am 04.03.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin dauerhaft in die Pflegeeinrichtung ziehe. Bei der Wohnungsauflösung sei Vermögen aus zwei Depots aufgefunden worden. Konkretere Angaben erfolgten mit Einreichung des Antragsformulars am 08.03.20008, auf dem die Klägerin als Vermögen der Betreuten die beiden Depots in Höhe von 3.267,28 Euro bei der Deka Invest und 10.249,83 Euro bei der Commerzbank K. angab. Mit Mail vom 06.03.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin an die Klägerin und teilte mit, dass sämtliches Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei und die Gläubiger zu informieren seien. Ein entsprechendes Schreiben schickte der Beklagte auch an das Amtsgericht P. /Vormundschaftsgericht. Bereits am 04.03.2008, bekanntgegeben gegenüber der Klägerin am 06.03.2008, hatte das Amtsgericht P. einen Beschluss gefasst, der die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der beiden Depots beinhaltet. Mit Übersendungsschreiben vom 05.03.2008 teilte das Amtsgericht P. der Klägerin ferner mit, dass sich für die verspätete Bearbeitung entschuldigt werde, ein Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 jedoch nicht vorliege. Es werde mitgeteilt, dass die Sparbeträge zur Tilgung der laufenden Pfändung eingesetzt werden müssten. Am 26.05.2008 erwirkte die K. Volksbank eG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das auf ein Konto bei der Förde Sparkasse ( ) überwiesene Guthaben in Höhe von 13.723,39 Euro. Nach Durchführung eines beim Sozialgericht S. geführten gerichtlichen Eilverfahrens der Betreuten übernahm der Beklagte die laufenden ungedeckten Heimkosten von Frau V. (dortige Antragstellerin) zunächst ab dem 26.05.2008. Im Hauptsacheverfahren mit Az. S 11 SO 228/08 (Gerichtsbescheid vom 30.05.2012) und im anschließenden beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht geführten Berufungsverfahren mit Az. L 9 SO 51/12 (Urteil vom 18.03.20015) wurde der Beklagte verurteilt, die ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln ab dem 06.03.2008 (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom Amtsgericht P. s mit dem Zusatzschreiben) zu übernehmen. Ein Anspruch auf Leistungen ab dem 20.01.2008 bis zum 05.03.2008 wurde im Ergebnis abgelehnt.
Mit Schreiben vom 20.09.2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu der Inanspruchnahme zum Kostenersatz nach § 103 SGB XII an. Mit Bescheid vom 03.11.2010 zog der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von 13.282,85 Euro für die an die Betreute in der Zeit ab dem 26.05.2008 erbrachten Sozialhilfeleistungen heran. Nach den Berechnungen des Beklagten hätten insgesamt 13.282,85 Euro inklusive Zinsgewinn vom 31.12.2007 bis zur Pfändung bereits abzüglich des Schonvermögens in Höhe von 2600 Euro zur Deckung der Heimkosten der Betreuten eingesetzt werden können und müssen. Der Klägerin sei sozialwidriges Verhalten insofern vorzuwerfen, als dass sie das Geld nicht direkt an die Pflegeeinrichtung überwiesen habe. Sie habe die Depots aufgelöst und das Geld auf das Konto bei der Förde Sparkasse überwiesen. Die Klägerin habe aufgrund der bereits laufenden teilweisen Pfändung der Rentenansprüche der Betreuten durch die K. Volksbank damit rechnen müssen, dass das Guthaben auf dem Konto der Sparkasse gepfändet werden würde. Darüber hinaus stelle sich die Frage, von wem die K. Volksbank Kenntnis von den auf den Konten der Sparkasse eingehenden Beträgen erlangt habe. Auffällig sei, dass der Pfändung und Überweisungsbeschluss exakt die Forderungen aus den aufgelösten Depots umfasste. Eine Mitteilung von Seiten der Förde Sparkasse an die Volksbank sei nachweislich ausgeschlossen. Von der Auflösung des Depots habe die K. Volksbank nur durch die Klägerin erfahren haben können. Wegen ihrer langjährigen Tätigkeit als Berufsbetreuerin habe der Klägerin der Grundsatz der Selbsthilfeverpflichtung im Sozialhilferecht bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Klägerin sei daher bewusst oder zumindest grob fahrlässig nicht bewusst gewesen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit der Betreuten drohte, wenn nicht die vorhandenen Mittel genutzt würden. Dieses sozialwidrige Verhalten sei auch ursächlich für die Notwendigkeit geworden, Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Hätte die Klägerin mit dem vorhandenen Vermögen zunächst die Deckung des Lebensunterhaltes der Betreuten sichergestellt, wäre die Betreute nicht bedürftig im Sinne des Sozialrechts gewesen und der Beklagte hätte keine Leistungen bewilligt. In Höhe von 13.282,85 EUR sei dem Beklagten dadurch ein Schaden entstanden, den die Klägerin zu ersetzen habe. Die Heranziehung zum Kostenersatz bedeute für die Klägerin auch keine Härte iSv § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Den hiergegen am 24.11.2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 zurück. Darin wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen.
Am 21.03.2011 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben.
Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter aus, dass die Klägerin im Rahmen der Übersendung des Antragsformulars darauf hingewiesen worden sei, dass verwertbares Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts des Hilfesuchenden einzusetzen sei. Die Klägerin habe durch Anfrage bei dem ihr vorgesetzten Amtsgericht P. durch dessen Zustimmung für sich klar definieren können, was verwertbares Vermögen sei, nämlich das, was durch das Amtsgericht P. für den Sozialhilfeträger zur Verwertung freigegeben sei. Die Klägerin habe sich in einer Pflichtenkollision befunden, nämlich nach dem Vortrag des Beklagten das vermeintlich verwertbare Vermögen einerseits im Sinne des Nachrangigkeitsprinzips einzusetzen und andererseits gleichzeitig nach Anordnung des Amtsgerichts P. zur Schuldentilgung zu verwenden. Außerdem fehle es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin sowie an der Sozialwidrigkeit des Verhaltens. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Klägerin das Geld nicht an die K. Volksbank überwiesen habe, sondern die Gläubiger das Geld gepfändet und eingezogen hätten. Mit der Kündigung und Auflösung der Konten habe die Klägerin die amtsgerichtliche Anordnung umgesetzt. Die Anfrage der Klägerin bei dem Amtsgericht P. hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise könne nicht als sozialwidriges oder sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden. Vielmehr sei die Klägerin nach §§ 1811 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2, 3 iVm § 1908 i BGB gehalten gewesen, eine Genehmigung vom Betreuungsgericht einzuholen, da ein Betrag von mehr als 3.000 Euro betroffen gewesen sei. Anderenfalls hätte sie sich der Gefahr eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung aussetzen können. Darüber hinaus sei auf ein Schreiben des für das Verfahren beim Sozialgericht S. zum Az. S 11 SO 228/08 zuständigen Richters zu verweisen, wonach das Verhalten der Klägerin nicht als sozialwidrig zu werten sei. Zudem sei zu beachten, dass kein kausaler Schaden entstanden sei. Der hypothetische Kausalverlauf hätte so ausgesehen, dass die Gelder, hätte die Klägerin die Depots nicht gekündigt und aufgelöst, ebenfalls von der K. Volksbank als Gläubigerin kraft des ihr zustehenden Titels gepfändet worden wären. Dies wäre allenfalls einen Monat nach Entdeckung der Gelder geschehen. Auch dann hätte die Betreute das Geld nicht mehr zur freien Verwendung gehabt. Ferner habe sich der Beklagte im Rahmen der Härtefallprüfung von ermessenswidrigen Überlegungen leiten lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 24.01.2008 nicht nur ein Hinweis auf das verwertbare Vermögen, sondern auf das gesamte Vermögen beinhaltet habe. Der Klägerin sei zwar nicht vorzuwerfen, dass sie das Geld an die Gläubiger der Betreuten überwiesen habe, vielmehr aber, dass sie es unterlassen habe, den Lebensunterhalt der Betreuten aus den vorhandenen Mitteln zu sichern. Hierfür habe es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft. Die Klägerin habe auch nicht das Betreuungsgericht anrufen müssen, um sich die Auflösung des Depots genehmigen zu lassen. Die Aufsicht des Betreuungsgerichts beschränke sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Betreuerhandelns, die Zweckmäßigkeit sei nicht Gegenstand der Kontrolle. Das Gericht habe sich vielmehr auf die Unterstützung des Betreuers, Beratung und auf die Beaufsichtigung zu beschränken. Dabei dürfe die Beratung nicht dahin missverstanden werden, als dürfe sich der Betreuer mit einem Problem beim Gericht absichern. Selbst die Beratung habe sich auf Ausnahmen zu beschränken. Dies habe der Klägerin als Berufsbetreuerin auch bekannt sein müssen. Nach Auskunft des Amtsgerichts habe die Klägerin am 14.01.2008 erstmals und am 10.2.2008 erneut die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Auflösung der Depots beantragt. Auch habe sie um Mitteilung gebeten, ob die Sparbeträge zur laufenden Pfändung eingesetzt werden müssten. Damit sei nachgewiesen, dass die Klägerin der bereits bei Antragstellung Kenntnis von sämtlichen Vermögenswerten ihrer Betreuten gehabt habe. Das vorwerfbare Verhalten der Klägerin liege im konkreten Fall nicht nur und nicht erst in der Information des Amtsgerichts P. oder der Einholung der Genehmigung zur Kündigung des Depots. Auch wäre es sicherlich nicht pflichtwidrig von der Klägerin gewesen, das Guthaben aus der Auflösung der Depots für die Zahlung der Heimentgelte zu verwenden. Auch enthalte der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2008 selbst keine Beschränkung der Verfügbarkeit der Guthaben. Es sei nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollte. Ferner könne der Beklagte nicht das von der Klägerin behauptete Interesse der Betreuten erkennen, ihre Gläubiger zu befriedigen. Die auf den Cent genau Mitteilung über die Höhe der Depotguthaben an die Gläubigerbank habe weder dem mutmaßlichen Willen der Betreuten entsprochen, noch sei dies rechtlich geboten gewesen. Ohne die Mitteilung an die Gläubigerbank hätte das Vermögen der Betreuten durchaus für die Zahlung der Heimkosten eingesetzt werden können, weil eine Pfändungsmaßnahme, wie dann geschehen, nicht stattgefunden hätte. Der von der Klägerin skizzierte hypothetische Kausalverlauf sei lebensfremd. Wenn die Klägerin die Guthaben weiter auf den Depots belassen hätte, was er der Beklagte keineswegs gefordert habe, hätte die K. Volksbank sie mangels Kenntnis nicht gepfändet. Bis zum Zeitpunkt der Meldung durch die Klägerin seien sie schließlich auch unentdeckt geblieben. Keinesfalls leuchte ein, warum in dem von der Klägerin gezeichneten Szenario der Zugriff auf das Vermögen sogar noch schneller hätte erfolgen sollen. Abschließend knüpfe der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht erst an die Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts P. durch die Klägerin an, sondern an dem zuvor unterlassenen Vermögenseinsatz und spätestens an die Herbeiführung des Beschlusses des Amtsgerichts durch die Klägerin selbst.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 07.02.2014 ruhend gestellt. Der Beschluss erging mit Blick auf das beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anhängige Verfahren zum Az. L 9 SO 51/12. Nach rechtskräftiger Entscheidung des Landessozialgerichts ist das Verfahren am 17.11.2015 erneut aufgenommen worden.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts S. mit Aktenzeichen S 11 SO 228/08 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts mit Aktenzeichen L 9 SO 51/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Beklagte kann die Klägerin nicht zum Ersatz der für die Pflege der Betreuten erbrachten Sozialhilfeleistungen gemäß § 103 SGB XII heranziehen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zum Ersatz von Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Nach Abs. 1 Satz 3 kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 103 Abs.1 SGB XII setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ferner voraus, dass das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Leistungen in der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, sozialwidrig ist (vgl. u.a. Simon, in: juris PK, § 103 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Nicht jedes Verhalten, das für die Leistung von Sozialhilfe ursächlich ist, begründet einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe. Das Tun bzw. Unterlassen muss vielmehr einem Unwerturteil unterworfen werden können, wobei aber eine Eingrenzung auf rechtswidriges Handeln im Sinne des bürgerlichen Rechts oder Strafrechts zu eng wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 22/99 in juris). Das Erfordernis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv sozialwidrig herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht aaO, juris Rn. 12). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme darstellt und der Begriff der Sozialwidrigkeit restriktiv ausgelegt werden muss (vgl. Simon, in: juris PK, § 103 Rn. 20). Grundsätzlich sind existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nämlich unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, juris Rn. 19). Ein Tun oder Unterlassen begründet ein Anspruch auf Kostenersatz des Trägers der Sozialhilfe aber dann, wenn es aus der Sicht der Gemeinschaft, die – was die Sicherstellung von Mitteln für die Hilfeleistungen in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht aaO).
Die Klägerin hat die Sozialhilfebedürftigkeit nicht durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt.
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen eine Schuldentilgung bei laufender oder möglicherweise bei entsprechender Handlungstendenz dadurch auch unmittelbar entstehender Hilfebedürftigkeit ein sozialwidriges Verhalten darstellen kann (vgl. zB SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.09.2016 – S 7 AS 2007/14 in juris – Verwendung einer einmaliger Einnahmen zur Schuldentilgung während des Leistungsbezugs; BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, juris Rn. 20). Andererseits ist in der Rechtsprechung aber die Tilgung einer Darlehensschuld (zB durch Abtretung einer Forderung) unter Zugrundelegung wirtschaftlich vernünftiger Überlegungen tendenziell nicht als eine Fallkonstellation vorwerfbaren Verhaltens gewertet worden (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2009 – L 7 AS 66/07 in juris; BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R, juris Rn. 43; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 4. Auflage, § 103 Rn. 23). Diese Wertung entspricht der obiter dictum angeführten Argumentation in dem Gerichtsbescheid des SG Schleswig vom 30.05.2012, wonach die Tilgung von Schulden nicht als sozialwidrig angesehen werden könne, erst Recht nicht, wenn die Verbindlichkeiten mit außerordentlich hohen Zinsen in Höhe von 15 % verbunden seien und ein Amtsgericht die Bedienung der Verbindlichkeit veranlasst habe.
Nach Vornahme der erforderlichen Einzelfallprüfung hinsichtlich des sozialwidrigen Verhaltens geht die Kammer zunächst jedenfalls davon aus, dass der Klägerin die Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts P. vom 04.03.2008 und des Anweisungsschreibens vom 05.03.2008 nicht als sozialwidrige Verhaltensweise vorgeworfen werden kann. Wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 18.03.2015 (Az. L 9 SO 51/12) ausführt, bestand ab Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts P. eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Depotvermögens. Das Landessozialgericht führt sogar weitergehend aus, dass die Zivilprozessordnung keinen Pfändungsschutz für Vermögenswerte bei der Pfändung in Forderungen vorsehe. Daher habe das Amtsgericht P. dem Antrag der Klägerin nachkommen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die ungeklärte Frage für die Kammer unerheblich, ob die Klägerin die K. Volksbank als Gläubigerin über den Eingang des Geldes auf das Konto bei der Förde Sparkasse informiert hat, wovon der Beklagte ausgeht, oder nicht. Denn selbst wenn sie die Gläubigerin informiert haben sollte, wäre dies mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts P. nicht als vorwerfbares, sondern vielmehr als konsequentes Verhalten zu werten. Im weiteren Verfahren überwies auch nicht die Klägerin das Geld, sondern es wurde von der Gläubigerin am 26.05.2008 ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Anknüpfungspunkt für ein sozialwidriges Verhalten könnte daher lediglich sein, dass die Klägerin sich an das Amtsgericht P. gewandt hat, um mitzuteilen, dass Vermögen aufgefunden wurde und zu erfragen, ob das Vermögen für die Pfändung einzusetzen sei, obwohl gleichzeitig ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Denn nur wenn die Klägerin über das aufgefundene Vermögen gegenüber dem Amtsgericht und dadurch auch gegenüber der Gläubigerin geschwiegen hätte, hätte es für die Deckung der Heimkosten in den nächsten Monaten verwendet werden können.
Die erkennende Kammer erkennt darin, dass sich die Klägerin an das für sie zuständige Betreuungsgericht gewandt hat, kein sozialwidriges Verhalten. Vielmehr ist es auch vor dem Hintergrund, dass Vermögen vorrangig für die Deckung des eigenen Lebensunterhalt (und der Pflege) einzusetzen ist, für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin sich an das Amtsgericht gewandt hat. Insofern bejaht das Gericht eine Pflichtenkollision dahingehend, zum einen Vermögen vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen und zum anderen die betreuungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. In Anbetracht des nicht unerheblichen Vermögensfundes, in Kenntnis erheblicher Außenstände und der bereits laufenden teilweisen Pfändung des Renteneinkommens und der betreuungsrechtlichen Vorgaben, dass zB ein Genehmigungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht nach § 1908 i BGB iVm § 1813 BGB für Geschäfte (Annahme geschuldeter Leistungen/Ansprüche) von einem Wert von über 3.000 Euro besteht, liegt eine Kontaktaufnahme mit dem Betreuungsgericht sogar nahe. Auch mit Blick auf das nach § 1802 BGB zu Beginn der Betreuung zu erstellende Vermögensverzeichnis ist die Mitteilung an das Betreuungsgericht nachvollziehbar. Das Vermögensverzeichnis soll Klarheit über das Vermögen und die wirtschaftliche Lage des Betreuten geben. Es dient als Grundlage der Vermögensverwaltung durch den Betreuer und der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.05.2004 – 2 W 74/04, juris Rn. 5). Durch ihre Mittelung und Anfrage konnte die Klägerin kurzfristig klarstellen, dass bislang nicht bekannte Vermögenswerte vorhanden sind und so einen etwaigen späteren Vorwurf einer Geheimhaltung vermeiden. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Auffassung der Kammer auch der vermeintliche Wille der Betreuten unerheblich sein.
Zu überdenken wäre allerdings, ob die Klägerin nicht auch gegenüber dem Beklagten unmittelbar nach Auffinden der Depots zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist erst via Mail am 04.03.2008 geschehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch der hypothetische Kausalverlauf zu beachten. Selbst wenn der Beklagte bereits mit Antragstellung im Januar 2008 von den Depots Kenntnis erhalten hätte, wäre eine Kontaktierung des Amtsgerichts nach obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar geboten gewesen. Auch dann hätte das Amtsgericht nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (s.o.) das Vermögen für die Pfändung frei geben müssen und eine Pfändung wäre erfolgt. Auch dann wäre eine Leistungspflicht des Beklagten mit Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses eingetreten. Die fehlende Mitteilung gegenüber dem Beklagten war somit nicht ursächlich für eine Bedürftigkeit der Betreuten und damit einer Leistungspflicht des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin im Rahmen einer Erstattung nach § 103 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin ist Berufsbetreuerin der 1928 geborenen Betreuten I. Der Aufgabenkreis der Klägerin umfasst unter anderem die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen. Aufgrund von Außenständen in Höhe von 118.451,19 EUR zzgl. 15 % Zinsen seit dem 12.01.1987 hatte die K. Volksbank eG bereits am 24.03.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des pfändbaren Teils der von der Betreuten bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt. Am 21.01.2008 stellte die Klägerin für ihre Betreute einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten zunächst für eine Kurzzeitpflege ab dem 22.01.2008. Am 24.01.2008 übersandte der Beklagte der Klägerin Antragsunterlagen und wies unter anderem darauf hin, dass ihre Betreute lediglich über verwertbares Vermögen bis zur Höhe von 2600 EUR frei verfügen dürfe. Verwertbares Vermögen sei jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage des Hilfesuchenden ganz oder teilweise abgeholfen werde. Sämtliche dieser diesen Freibetrag übersteigende Vermögenswerte seien vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen. Am 04.03.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin dauerhaft in die Pflegeeinrichtung ziehe. Bei der Wohnungsauflösung sei Vermögen aus zwei Depots aufgefunden worden. Konkretere Angaben erfolgten mit Einreichung des Antragsformulars am 08.03.20008, auf dem die Klägerin als Vermögen der Betreuten die beiden Depots in Höhe von 3.267,28 Euro bei der Deka Invest und 10.249,83 Euro bei der Commerzbank K. angab. Mit Mail vom 06.03.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin an die Klägerin und teilte mit, dass sämtliches Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei und die Gläubiger zu informieren seien. Ein entsprechendes Schreiben schickte der Beklagte auch an das Amtsgericht P. /Vormundschaftsgericht. Bereits am 04.03.2008, bekanntgegeben gegenüber der Klägerin am 06.03.2008, hatte das Amtsgericht P. einen Beschluss gefasst, der die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der beiden Depots beinhaltet. Mit Übersendungsschreiben vom 05.03.2008 teilte das Amtsgericht P. der Klägerin ferner mit, dass sich für die verspätete Bearbeitung entschuldigt werde, ein Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 jedoch nicht vorliege. Es werde mitgeteilt, dass die Sparbeträge zur Tilgung der laufenden Pfändung eingesetzt werden müssten. Am 26.05.2008 erwirkte die K. Volksbank eG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das auf ein Konto bei der Förde Sparkasse ( ) überwiesene Guthaben in Höhe von 13.723,39 Euro. Nach Durchführung eines beim Sozialgericht S. geführten gerichtlichen Eilverfahrens der Betreuten übernahm der Beklagte die laufenden ungedeckten Heimkosten von Frau V. (dortige Antragstellerin) zunächst ab dem 26.05.2008. Im Hauptsacheverfahren mit Az. S 11 SO 228/08 (Gerichtsbescheid vom 30.05.2012) und im anschließenden beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht geführten Berufungsverfahren mit Az. L 9 SO 51/12 (Urteil vom 18.03.20015) wurde der Beklagte verurteilt, die ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln ab dem 06.03.2008 (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom Amtsgericht P. s mit dem Zusatzschreiben) zu übernehmen. Ein Anspruch auf Leistungen ab dem 20.01.2008 bis zum 05.03.2008 wurde im Ergebnis abgelehnt.
Mit Schreiben vom 20.09.2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu der Inanspruchnahme zum Kostenersatz nach § 103 SGB XII an. Mit Bescheid vom 03.11.2010 zog der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von 13.282,85 Euro für die an die Betreute in der Zeit ab dem 26.05.2008 erbrachten Sozialhilfeleistungen heran. Nach den Berechnungen des Beklagten hätten insgesamt 13.282,85 Euro inklusive Zinsgewinn vom 31.12.2007 bis zur Pfändung bereits abzüglich des Schonvermögens in Höhe von 2600 Euro zur Deckung der Heimkosten der Betreuten eingesetzt werden können und müssen. Der Klägerin sei sozialwidriges Verhalten insofern vorzuwerfen, als dass sie das Geld nicht direkt an die Pflegeeinrichtung überwiesen habe. Sie habe die Depots aufgelöst und das Geld auf das Konto bei der Förde Sparkasse überwiesen. Die Klägerin habe aufgrund der bereits laufenden teilweisen Pfändung der Rentenansprüche der Betreuten durch die K. Volksbank damit rechnen müssen, dass das Guthaben auf dem Konto der Sparkasse gepfändet werden würde. Darüber hinaus stelle sich die Frage, von wem die K. Volksbank Kenntnis von den auf den Konten der Sparkasse eingehenden Beträgen erlangt habe. Auffällig sei, dass der Pfändung und Überweisungsbeschluss exakt die Forderungen aus den aufgelösten Depots umfasste. Eine Mitteilung von Seiten der Förde Sparkasse an die Volksbank sei nachweislich ausgeschlossen. Von der Auflösung des Depots habe die K. Volksbank nur durch die Klägerin erfahren haben können. Wegen ihrer langjährigen Tätigkeit als Berufsbetreuerin habe der Klägerin der Grundsatz der Selbsthilfeverpflichtung im Sozialhilferecht bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Klägerin sei daher bewusst oder zumindest grob fahrlässig nicht bewusst gewesen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit der Betreuten drohte, wenn nicht die vorhandenen Mittel genutzt würden. Dieses sozialwidrige Verhalten sei auch ursächlich für die Notwendigkeit geworden, Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Hätte die Klägerin mit dem vorhandenen Vermögen zunächst die Deckung des Lebensunterhaltes der Betreuten sichergestellt, wäre die Betreute nicht bedürftig im Sinne des Sozialrechts gewesen und der Beklagte hätte keine Leistungen bewilligt. In Höhe von 13.282,85 EUR sei dem Beklagten dadurch ein Schaden entstanden, den die Klägerin zu ersetzen habe. Die Heranziehung zum Kostenersatz bedeute für die Klägerin auch keine Härte iSv § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Den hiergegen am 24.11.2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 zurück. Darin wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen.
Am 21.03.2011 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben.
Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter aus, dass die Klägerin im Rahmen der Übersendung des Antragsformulars darauf hingewiesen worden sei, dass verwertbares Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts des Hilfesuchenden einzusetzen sei. Die Klägerin habe durch Anfrage bei dem ihr vorgesetzten Amtsgericht P. durch dessen Zustimmung für sich klar definieren können, was verwertbares Vermögen sei, nämlich das, was durch das Amtsgericht P. für den Sozialhilfeträger zur Verwertung freigegeben sei. Die Klägerin habe sich in einer Pflichtenkollision befunden, nämlich nach dem Vortrag des Beklagten das vermeintlich verwertbare Vermögen einerseits im Sinne des Nachrangigkeitsprinzips einzusetzen und andererseits gleichzeitig nach Anordnung des Amtsgerichts P. zur Schuldentilgung zu verwenden. Außerdem fehle es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin sowie an der Sozialwidrigkeit des Verhaltens. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Klägerin das Geld nicht an die K. Volksbank überwiesen habe, sondern die Gläubiger das Geld gepfändet und eingezogen hätten. Mit der Kündigung und Auflösung der Konten habe die Klägerin die amtsgerichtliche Anordnung umgesetzt. Die Anfrage der Klägerin bei dem Amtsgericht P. hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise könne nicht als sozialwidriges oder sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden. Vielmehr sei die Klägerin nach §§ 1811 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2, 3 iVm § 1908 i BGB gehalten gewesen, eine Genehmigung vom Betreuungsgericht einzuholen, da ein Betrag von mehr als 3.000 Euro betroffen gewesen sei. Anderenfalls hätte sie sich der Gefahr eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung aussetzen können. Darüber hinaus sei auf ein Schreiben des für das Verfahren beim Sozialgericht S. zum Az. S 11 SO 228/08 zuständigen Richters zu verweisen, wonach das Verhalten der Klägerin nicht als sozialwidrig zu werten sei. Zudem sei zu beachten, dass kein kausaler Schaden entstanden sei. Der hypothetische Kausalverlauf hätte so ausgesehen, dass die Gelder, hätte die Klägerin die Depots nicht gekündigt und aufgelöst, ebenfalls von der K. Volksbank als Gläubigerin kraft des ihr zustehenden Titels gepfändet worden wären. Dies wäre allenfalls einen Monat nach Entdeckung der Gelder geschehen. Auch dann hätte die Betreute das Geld nicht mehr zur freien Verwendung gehabt. Ferner habe sich der Beklagte im Rahmen der Härtefallprüfung von ermessenswidrigen Überlegungen leiten lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 24.01.2008 nicht nur ein Hinweis auf das verwertbare Vermögen, sondern auf das gesamte Vermögen beinhaltet habe. Der Klägerin sei zwar nicht vorzuwerfen, dass sie das Geld an die Gläubiger der Betreuten überwiesen habe, vielmehr aber, dass sie es unterlassen habe, den Lebensunterhalt der Betreuten aus den vorhandenen Mitteln zu sichern. Hierfür habe es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft. Die Klägerin habe auch nicht das Betreuungsgericht anrufen müssen, um sich die Auflösung des Depots genehmigen zu lassen. Die Aufsicht des Betreuungsgerichts beschränke sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Betreuerhandelns, die Zweckmäßigkeit sei nicht Gegenstand der Kontrolle. Das Gericht habe sich vielmehr auf die Unterstützung des Betreuers, Beratung und auf die Beaufsichtigung zu beschränken. Dabei dürfe die Beratung nicht dahin missverstanden werden, als dürfe sich der Betreuer mit einem Problem beim Gericht absichern. Selbst die Beratung habe sich auf Ausnahmen zu beschränken. Dies habe der Klägerin als Berufsbetreuerin auch bekannt sein müssen. Nach Auskunft des Amtsgerichts habe die Klägerin am 14.01.2008 erstmals und am 10.2.2008 erneut die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Auflösung der Depots beantragt. Auch habe sie um Mitteilung gebeten, ob die Sparbeträge zur laufenden Pfändung eingesetzt werden müssten. Damit sei nachgewiesen, dass die Klägerin der bereits bei Antragstellung Kenntnis von sämtlichen Vermögenswerten ihrer Betreuten gehabt habe. Das vorwerfbare Verhalten der Klägerin liege im konkreten Fall nicht nur und nicht erst in der Information des Amtsgerichts P. oder der Einholung der Genehmigung zur Kündigung des Depots. Auch wäre es sicherlich nicht pflichtwidrig von der Klägerin gewesen, das Guthaben aus der Auflösung der Depots für die Zahlung der Heimentgelte zu verwenden. Auch enthalte der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2008 selbst keine Beschränkung der Verfügbarkeit der Guthaben. Es sei nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollte. Ferner könne der Beklagte nicht das von der Klägerin behauptete Interesse der Betreuten erkennen, ihre Gläubiger zu befriedigen. Die auf den Cent genau Mitteilung über die Höhe der Depotguthaben an die Gläubigerbank habe weder dem mutmaßlichen Willen der Betreuten entsprochen, noch sei dies rechtlich geboten gewesen. Ohne die Mitteilung an die Gläubigerbank hätte das Vermögen der Betreuten durchaus für die Zahlung der Heimkosten eingesetzt werden können, weil eine Pfändungsmaßnahme, wie dann geschehen, nicht stattgefunden hätte. Der von der Klägerin skizzierte hypothetische Kausalverlauf sei lebensfremd. Wenn die Klägerin die Guthaben weiter auf den Depots belassen hätte, was er der Beklagte keineswegs gefordert habe, hätte die K. Volksbank sie mangels Kenntnis nicht gepfändet. Bis zum Zeitpunkt der Meldung durch die Klägerin seien sie schließlich auch unentdeckt geblieben. Keinesfalls leuchte ein, warum in dem von der Klägerin gezeichneten Szenario der Zugriff auf das Vermögen sogar noch schneller hätte erfolgen sollen. Abschließend knüpfe der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht erst an die Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts P. durch die Klägerin an, sondern an dem zuvor unterlassenen Vermögenseinsatz und spätestens an die Herbeiführung des Beschlusses des Amtsgerichts durch die Klägerin selbst.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 07.02.2014 ruhend gestellt. Der Beschluss erging mit Blick auf das beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anhängige Verfahren zum Az. L 9 SO 51/12. Nach rechtskräftiger Entscheidung des Landessozialgerichts ist das Verfahren am 17.11.2015 erneut aufgenommen worden.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts S. mit Aktenzeichen S 11 SO 228/08 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts mit Aktenzeichen L 9 SO 51/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Beklagte kann die Klägerin nicht zum Ersatz der für die Pflege der Betreuten erbrachten Sozialhilfeleistungen gemäß § 103 SGB XII heranziehen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zum Ersatz von Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Nach Abs. 1 Satz 3 kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 103 Abs.1 SGB XII setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ferner voraus, dass das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Leistungen in der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, sozialwidrig ist (vgl. u.a. Simon, in: juris PK, § 103 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Nicht jedes Verhalten, das für die Leistung von Sozialhilfe ursächlich ist, begründet einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe. Das Tun bzw. Unterlassen muss vielmehr einem Unwerturteil unterworfen werden können, wobei aber eine Eingrenzung auf rechtswidriges Handeln im Sinne des bürgerlichen Rechts oder Strafrechts zu eng wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 22/99 in juris). Das Erfordernis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv sozialwidrig herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht aaO, juris Rn. 12). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme darstellt und der Begriff der Sozialwidrigkeit restriktiv ausgelegt werden muss (vgl. Simon, in: juris PK, § 103 Rn. 20). Grundsätzlich sind existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nämlich unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, juris Rn. 19). Ein Tun oder Unterlassen begründet ein Anspruch auf Kostenersatz des Trägers der Sozialhilfe aber dann, wenn es aus der Sicht der Gemeinschaft, die – was die Sicherstellung von Mitteln für die Hilfeleistungen in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht aaO).
Die Klägerin hat die Sozialhilfebedürftigkeit nicht durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt.
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen eine Schuldentilgung bei laufender oder möglicherweise bei entsprechender Handlungstendenz dadurch auch unmittelbar entstehender Hilfebedürftigkeit ein sozialwidriges Verhalten darstellen kann (vgl. zB SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.09.2016 – S 7 AS 2007/14 in juris – Verwendung einer einmaliger Einnahmen zur Schuldentilgung während des Leistungsbezugs; BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, juris Rn. 20). Andererseits ist in der Rechtsprechung aber die Tilgung einer Darlehensschuld (zB durch Abtretung einer Forderung) unter Zugrundelegung wirtschaftlich vernünftiger Überlegungen tendenziell nicht als eine Fallkonstellation vorwerfbaren Verhaltens gewertet worden (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2009 – L 7 AS 66/07 in juris; BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R, juris Rn. 43; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 4. Auflage, § 103 Rn. 23). Diese Wertung entspricht der obiter dictum angeführten Argumentation in dem Gerichtsbescheid des SG Schleswig vom 30.05.2012, wonach die Tilgung von Schulden nicht als sozialwidrig angesehen werden könne, erst Recht nicht, wenn die Verbindlichkeiten mit außerordentlich hohen Zinsen in Höhe von 15 % verbunden seien und ein Amtsgericht die Bedienung der Verbindlichkeit veranlasst habe.
Nach Vornahme der erforderlichen Einzelfallprüfung hinsichtlich des sozialwidrigen Verhaltens geht die Kammer zunächst jedenfalls davon aus, dass der Klägerin die Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts P. vom 04.03.2008 und des Anweisungsschreibens vom 05.03.2008 nicht als sozialwidrige Verhaltensweise vorgeworfen werden kann. Wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 18.03.2015 (Az. L 9 SO 51/12) ausführt, bestand ab Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts P. eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Depotvermögens. Das Landessozialgericht führt sogar weitergehend aus, dass die Zivilprozessordnung keinen Pfändungsschutz für Vermögenswerte bei der Pfändung in Forderungen vorsehe. Daher habe das Amtsgericht P. dem Antrag der Klägerin nachkommen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die ungeklärte Frage für die Kammer unerheblich, ob die Klägerin die K. Volksbank als Gläubigerin über den Eingang des Geldes auf das Konto bei der Förde Sparkasse informiert hat, wovon der Beklagte ausgeht, oder nicht. Denn selbst wenn sie die Gläubigerin informiert haben sollte, wäre dies mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts P. nicht als vorwerfbares, sondern vielmehr als konsequentes Verhalten zu werten. Im weiteren Verfahren überwies auch nicht die Klägerin das Geld, sondern es wurde von der Gläubigerin am 26.05.2008 ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Anknüpfungspunkt für ein sozialwidriges Verhalten könnte daher lediglich sein, dass die Klägerin sich an das Amtsgericht P. gewandt hat, um mitzuteilen, dass Vermögen aufgefunden wurde und zu erfragen, ob das Vermögen für die Pfändung einzusetzen sei, obwohl gleichzeitig ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Denn nur wenn die Klägerin über das aufgefundene Vermögen gegenüber dem Amtsgericht und dadurch auch gegenüber der Gläubigerin geschwiegen hätte, hätte es für die Deckung der Heimkosten in den nächsten Monaten verwendet werden können.
Die erkennende Kammer erkennt darin, dass sich die Klägerin an das für sie zuständige Betreuungsgericht gewandt hat, kein sozialwidriges Verhalten. Vielmehr ist es auch vor dem Hintergrund, dass Vermögen vorrangig für die Deckung des eigenen Lebensunterhalt (und der Pflege) einzusetzen ist, für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin sich an das Amtsgericht gewandt hat. Insofern bejaht das Gericht eine Pflichtenkollision dahingehend, zum einen Vermögen vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen und zum anderen die betreuungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. In Anbetracht des nicht unerheblichen Vermögensfundes, in Kenntnis erheblicher Außenstände und der bereits laufenden teilweisen Pfändung des Renteneinkommens und der betreuungsrechtlichen Vorgaben, dass zB ein Genehmigungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht nach § 1908 i BGB iVm § 1813 BGB für Geschäfte (Annahme geschuldeter Leistungen/Ansprüche) von einem Wert von über 3.000 Euro besteht, liegt eine Kontaktaufnahme mit dem Betreuungsgericht sogar nahe. Auch mit Blick auf das nach § 1802 BGB zu Beginn der Betreuung zu erstellende Vermögensverzeichnis ist die Mitteilung an das Betreuungsgericht nachvollziehbar. Das Vermögensverzeichnis soll Klarheit über das Vermögen und die wirtschaftliche Lage des Betreuten geben. Es dient als Grundlage der Vermögensverwaltung durch den Betreuer und der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.05.2004 – 2 W 74/04, juris Rn. 5). Durch ihre Mittelung und Anfrage konnte die Klägerin kurzfristig klarstellen, dass bislang nicht bekannte Vermögenswerte vorhanden sind und so einen etwaigen späteren Vorwurf einer Geheimhaltung vermeiden. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Auffassung der Kammer auch der vermeintliche Wille der Betreuten unerheblich sein.
Zu überdenken wäre allerdings, ob die Klägerin nicht auch gegenüber dem Beklagten unmittelbar nach Auffinden der Depots zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist erst via Mail am 04.03.2008 geschehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch der hypothetische Kausalverlauf zu beachten. Selbst wenn der Beklagte bereits mit Antragstellung im Januar 2008 von den Depots Kenntnis erhalten hätte, wäre eine Kontaktierung des Amtsgerichts nach obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar geboten gewesen. Auch dann hätte das Amtsgericht nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (s.o.) das Vermögen für die Pfändung frei geben müssen und eine Pfändung wäre erfolgt. Auch dann wäre eine Leistungspflicht des Beklagten mit Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses eingetreten. Die fehlende Mitteilung gegenüber dem Beklagten war somit nicht ursächlich für eine Bedürftigkeit der Betreuten und damit einer Leistungspflicht des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
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