Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 246/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Nachzahlung, zu der der Hilfebedürftige aufgrund einer Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten Vorausleistungen verpflichtet ist, ist mit Ausnahme des Teils der Nachzahlung, der auf die Warmwasserbereitungskosten entfällt, auch dann als Beihilfe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen, wenn die Übernahme der Nachforderung erst nach Ablauf des Monats, in dem die Abrechnung erstellt wurde, oder der vom Vermieter gesetzten Zahlungsfrist beim Leistungsträger geltend gemacht wird.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 verurteilt, den Klägern auf die Nebenkostenabrechnung vom 21.03.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.336,00 Euro zu gewähren und diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006.
Die Kläger bilden eine 9-köpfige Familie. Der am ...1965 geborene Kläger zu 1) und die am ...1970 geborene Klägerin zu 2) sind Eltern der Kläger zu 3) bis 9) (geboren am ...1990, am ...1991, am ...1995, am ...1996, am ...1999, am ...2002 sowie am ...2006). Zusammen bewohnen sie eine 114 m² große 5-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Gesamtwohnfläche 911 m²) in Sankt Augustin. Für diese Wohnung hatten die Kläger zu 1) und 2), die gemeinsam Vertragspartner des Mietvertrages sind, im Jahre 2006 547,20 Euro Kaltmiete, 20,00 Euro für die Nutzung einer Garage und 228,00 Euro Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten monatlich an ihren Vermieter zu zahlen. Nach einer von den Klägern eingereichten Mietbescheinigung vom 23.06.2006 waren in der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten. Ab dem 01.01.2007 erhöhten sich die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf monatlich 285,00 Euro.
Die Kläger erhalten seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im gesamten Jahr 2006 gewährte die Beklagte Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete und der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 228,00 Euro. Seit dem 01.01.2007 gewährte die Beklagte Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen monatlichen Kaltmiete, monatlicher Nebenkosten von 226,85 Euro und monatlicher Heizkosten von 61,09 Euro.
Mit Schreiben vom 21.03.2007 übersandte der Vermieter der Kläger, Herr W., den Klägern die Nebenkostenabrechnung der Fa. M. GmbH für das Jahr 2006 vom 06.03.2007. Danach waren im Jahre 2006 insgesamt 897,77 Euro Heizkosten und 3.251,26 Euro Hausnebenkosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung entstanden, wobei in den Heizkosten 226,29 Euro Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten waren. Die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung wurden dabei dergestalt berechnet, dass die gesamten für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus angefallenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten zunächst nach einem Verteilungsschlüssel von 30% zu 70% in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt wurden und sodann die Grundkosten bezogen auf die von den Klägern bewohnte Wohnfläche und die Verbrauchskosten bezogen auf die auf die Kläger entfallenden Verbrauchseinheiten ermittelt wurden. Die für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus insgesamt angefallenen Warmwasserbereitungskosten wurden dabei pauschal ermittelt, indem 18% der gesamten Heizkosten als Warmwasserkosten zugrunde gelegt wurden. Nach Abzug der im Jahre 2006 geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 2.736,00 Euro (12 mal 228 Euro) ergab sich nach der Abrechnung eine Nachzahlung von 1.413,03 Euro. Der Vermieter gab den Klägern auf, die Nachzahlung bis zum 30.04.2007 auf sein Konto zu überweisen.
Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung reichten die Kläger am 04.06.2007 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 12.06.2007, der alleine an den Kläger zu 1) adressiert war, lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahre 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Die nach § 37 ff. SGB II erforderliche, unverzügliche Antragstellung auf Übernahme der angefallenen Kosten aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2006 sei erst am 04.06.2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Forderung bereits den Charakter einer Schuldverbindlichkeit dargestellt. Aufgrund der späten Antragstellung sei die Übernahme der Forderung abzulehnen.
Mit dem hiergegen ausdrücklich nur im Namen des Klägers zu 1) eingelegten Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, eine Verweigerung der Übernahme der Neben- und Heizkostenabrechnung 2006 sei erst dann möglich, wenn die Kläger die Frist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB versäumt hätten. Erst nach Verstreichen der Einwendungsfristen des BGB würde ein Umstand geschaffen, welcher eigenständig forderungsbegründend und für die Sozialbehörde ggfs. nachteilig sein könnte. Es mache vorliegend überhaupt keinen Unterschied, ob die Kläger unmittelbar im März 2007 oder, wie geschehen, erst im Juni 2007 einen Antrag gestellt hätten. Für die Beklagte sei zwischenzeitlich noch keinerlei zusätzlicher rechtlicher Nachteil entstanden. Vielmehr könne sie die Betriebskostenabrechnung nach wie vor auf ihre Plausibilität hin überprüfen und ggfs. kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007, der an den Kläger zu 1) adressiert war, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Übernahme der Nachforderung als Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II sei nicht möglich gewesen, da es sich hierbei nicht mehr um laufende Unterkunftskosten gehandelt habe. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der Fälligkeit (= eingeräumte Frist zur Begleichung der Rechnung) beantragt worden wäre. Aufgrund der verspäteten Vorlage habe es sich jedoch um Mietschulden gehandelt, so dass laufende Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu versagen gewesen wären. Eine darlehensweise Übernahme der Nachforderung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht, da die rückständige Nebenkostennachforderung keine Kündigung rechtfertige und somit keine Wohnungslosigkeit einzutreten drohe.
Mit am 12.11.2007 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage hat der Kläger zu 1) Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 13.12.2007 eingegangenem Schreiben unter Einreichung einer Prozessvollmacht der Klägerin zu 2) ausgeführt, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auch für die Kläger zu 2) bis 9) geltend gemacht werde.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei vollkommen zufällig, ob der Vermieter in seiner Nebenkostenberechnung eine konkrete Zahlungsfrist bestimme oder nicht und wie lange die Zahlungsfrist sei. Die durch den Vermieter eingeräumte Zahlungsfrist sei im Hinblick auf die Regelung des § 556 Abs. 3 BGB auch vollkommen irrelevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei die Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung unmittelbar mit Zugang der Abrechnung fällig, wenn der Vermieter überhaupt kein Zahlungsziel benenne. In diesen Fällen hätte die Auffassung der Beklagten zur Folge, dass eine Nachzahlungsforderung aus einer Nebenkostenabrechnung niemals zu übernehmen wäre. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung sei zu berücksichtigen, dass die Energiepreise im Jahr 2006 gestiegen seien. Zudem sei zu bedenken, dass bei einer Wohnungsbelegung durch eine 8- bis 9-köpfige Familie stets höhere Heizkosten anfallen, da mit einem erhöhten Energieverlust infolge Lüftens zu rechnen sei. Schließlich sei unverständlich, warum die Warmwasserkosten bereits mit der gewährten Regelleistung abgegolten sein sollten.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 zu verurteilen, die Kläger von den Nachzahlungsansprüchen ihres Vermieters aus der Nebenkostenjahresabrechnung vom 21.03.2007 in Höhe von 1.413,03 Euro gegenüber dem Vermieter der Kläger frei zu stellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen Betrag von 1.413,03 Euro darlehensweise zur Abgeltung der Nachforderungsansprüche ihres Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung vom 21.04.2007 zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Arbeitshinweise des kommunalen Trägers, des Rhein-Sieg-Kreises, in denen es bei Ziffer 22.01.03 heiße, dass eine Mietnebenkostennachforderung nur dann laufender Unterkunftsbedarf sei, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der Fälligkeit (= eingeräumte Frist zur Begleichung der Rechnung) beantragt werde. Andernfalls handele es sich um Mietschulden, so dass laufende Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu versagen seien. Was die Höhe der Neben- und Heizkostennachforderung betreffe, so gelte Folgendes: Unter Berücksichtigung der im Jahre 2006 insgesamt angefallenen Kaltnebenkosten von 3.251,26 Euro seien die Unterkunftskosten der Kläger (Kaltmiete und Nebenkosten) im Jahre 2006 von umgerechnet 818,14 Euro monatlich nach den Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises sowohl für einen 9- als auch für für einen 8-Personen-Haushalt im Stadtgebiet Sankt Augustin angemessen gewesen. Was die im Jahre 2006 insgesamt angefallenen Heizkosten betreffe, so seien zunächst die hierin enthaltenen Warmwasserkosten in Höhe von 226,29 Euro heraus zu rechnen, da diese bereits mit den gewährten Regelleistungen abgegolten seien. Die reinen Heizkosten hätten deshalb im Jahre 2006 insgesamt 671,48 Euro betragen. Diese könnten grundsätzlich insgesamt nicht mehr als angemessen gewertet werden, da der Verbrauch der Kläger gemessen an der von ihnen bewohnten Wohnfläche, die 12,51% der Gesamtwohnfläche des Hauses ausmache, anteilsmäßig höher gewesen sei, als der Verbrauch der übrigen Bewohner des Hauses. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesamtheizkosten dergestalt ermittelt worden seien, dass 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten zugrunde gelegt worden seien, wären bezogen auf den von den Klägern bewohnten Wohnflächenanteil lediglich Heizkosten in Höhe von 630,79 Euro im Jahre 2006 angemessen gewesen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Leistungen für Heizung um bis zu 20% über den ermittelten angemessenen Betrag aufgestockt werden könnten, wenn besondere Umstände erkennbar seien, aufgrund derer im Einzelfall ein höherer Heizbedarf gerechtfertigt sei. Ein solcher besonderer Umstand sei das Vorhandensein eines Kleinkindes unter 3 Jahren im Haushalt. Im vorliegenden Fall sei dieser Umstand durch die Person des Klägers zu 9) ab dem 22.11.2006 gegeben gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 4 SGG ist von allen Klägern zulässigerweise erhoben worden.
a) Unabhängig davon, dass lediglich die Kläger zu 1) und 2) Vertragspartner des Vermieters sind und deshalb zivilrechtlich diesem gegenüber zur Begleichung der Neben- und Heizkostennachforderung verpflichtet sind, sind alle Kläger im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG klagebefugt, da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individual-Ansprüche handelt und Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 49/06 R; Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R), so dass alle Kläger durch den angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 04.06.2007, der auch ihnen gegenüber durch Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 1) als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemäß §§ 39 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. 38 SGB II wirksam geworden ist, potentiell beschwert sind. Dementsprechend war die Klage auch von jedem Kläger mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen in Höhe von jeweils 1/9 der geltend gemachten Nebenkostennachforderung zu erheben.
b) Obwohl der Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2007 ausdrücklich lediglich im Namen des Klägers zu 1) erhoben worden ist und auch der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 nur an ihn adressiert ist, ist das gemäß § 78 SGG erforderliche Vorverfahren auch für die Kläger zu 2) bis 9) ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn die Einlegung des Widerspruchs gegen den in der Sache alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beschwerenden Bescheid vom 04.06.2007 durch den Kläger zu 1) und die gegenüber diesem erfolgte Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids wirkte aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 38 SGB II auch für die Kläger zu 2) bis 9) (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).
c) Die Klage ist auch von den Klägern zu 2) bis 9) im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG fristgerecht erhoben worden, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger erst am 13.12.2007 klargestellt hat, dass die Klage auch für die Kläger zu 2) bis 9) erhoben wird. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine nicht fristgerecht erfolgte Klageerweiterung im Sinne von § 99 SGG. Vielmehr war die zunächst ausdrücklich alleine von dem Kläger zu 1) im Hinblick auf § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fristgerecht am 12.11.2007 erhobene Klage vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individual-Ansprüche handelt, gemäß §§ 123, 106 Abs. 1 SGG von vornherein dahingehend auszulegen, dass sie auch im Namen der Kläger zu 2) bis 9) erhoben werden sollte, wobei diese gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG von dem Kläger zu 1) vertreten wurden. Zwar hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, ausgeführt, dass lediglich während einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 davon auszugehen sei, dass die lediglich von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage auch im Namen der übrigen Mitglieder erhoben werden soll. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist im Hinblick auf die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG und den im sozialgerichtlichen Prozess geltenden Grundsatz der laiengünstigen Auslegung bei Ansprüchen, die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Klage auch im Namen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die durch den angefochtenen Bescheid beschwert sind, erhoben werden soll.
2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Kläger sind durch den Bescheid vom 14.04.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die vollständige Ablehnung der Übernahme der Neben- und Heizkostennachforderung vom 21.03.2007 ist rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Neben- und Heizkostennachforderung in Höhe eines Betrages von 1.336,00 Euro.
a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich für die im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Kläger zu 1) bis 4) aus den §§ 19 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 b, Nr. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und für die Kläger zu 5) bis 9) aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ebenfalls erwerbsfähig sind oder, wie die Kläger zu 5) bis 9), gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Sozialgeld haben, Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hieraus ergibt sich für die Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 1.336,00 Euro.
aa) Bei der streitgegenständlichen Neben- und Heizkostennachforderung handelt es sich in Höhe von 1.335,96 Euro um tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die als laufender Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen sind.
(1) Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen.
Verlangt der Vermieter von dem Hilfebedürftigen im Hinblick auf die Betriebs- und die Heizkosten für eine zentralbeheizte Unterkunft monatliche Vorauszahlungen, besteht der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckende Bedarf zunächst darin, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Hilfebedürftigen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Geldmittel zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um die von dem Vermieter verlangte Vorauszahlung bezahlen zu können. Dieser Bedarf ist zunächst unabhängig von dem realen Bedarf an Wärme und auch von den tatsächlichen Betriebskosten, die der Mieter nach dem Mietvertrag endgültig zu tragen hat. Bei zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht – mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln – nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Stellt der Vermieter am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten fest, dass die monatlichen Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken und fordert er dementsprechend von dem Mieter eine Nachzahlung, so stellt diese Nachforderung erst dann einen gegenwärtigen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigenden Bedarf dar. Der Anspruch des Vermieters auf die Nachzahlung kann erst nach endgültiger Abrechnung entstehen und fällig werden und stellt dementsprechend erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung eine Tatsache dar, die als gegenwärtiger Bedarf zu befriedigen ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.1988, Az.: 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46 ff., Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rnr. 20; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R).
(2) Für die danach vom Grundsatz her in Gestalt einer einmaligen Beihilfe (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R) zu übernehmende Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 21.03.2007 gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb etwas anderes, weil sie erst am 04.06.2007 und damit nach Ablauf der vom Vermieter eingeräumten Zahlungsfrist (bis 30.04.2007) bei der Beklagten eingereicht worden ist. Sie hat sich dadurch nicht etwa in eine "Schuld" im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II "umgewandelt", denn eine solche Annahme entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.
Aus dem Umstand, dass tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, wo hingegen Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II nur darlehensweise übernommen werden können, folgt, dass solche Zahlungsverbindlichkeiten, die als laufender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen sind, keine Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II seien können. Daraus folgt zugleich, dass solche zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die tatsächliche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen und dementsprechend als laufender Bedarf zu befriedigen sind, sich nicht durch irgendwelche Umstände, insbesondere nicht durch bloßen Zeitablauf, in Schulden im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II umwandeln können. Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sind vielmehr zunächst nur solche offenen, d.h. von dem Hilfebedürftigen noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Beginn des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II herrühren. Während des laufenden Leistungsbezugs können darüber hinaus Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II nur dann entstehen, wenn der Hilfebedürftige seine laufenden zivilrechtlichen oder öffentlich- rechtlichen Verbindlichkeit über Dritten nicht (vollständig) erfüllt, obwohl der Leistungsträger Leistungen in gesetzmäßiger Höhe gewährt (in der Sache ebenso Berlit, in: LPK-SGB II § 22 Rnr. 117 m.w.N.; vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2006, Az.: L 3 B 273/05 AS-ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Betriebs- und Heizkostennachforderung nicht um Schulden, denn die Kläger haben im hier maßgeblichen Zeitraum 2006 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlung von monatlich 228,00 Euro stets vollständig erfüllt.
Der Ansatz der Beklagten, sich für den Begriff der Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II an zivilrechtlichen Begriffen und Rechtsinstituten zu orientieren, ist demgegenüber von vornherein untauglich. Schuldverhältnisse im Sinne von § 241 BGB entstehen bereits unmittelbar mit dem Vertragsschluss oder dem Eintritt der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. § 823 BGB), d.h. jeder, der z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingeht, hat im zivilrechtlichen Sinne Schulden. Unter Zugrundelegung eines zivilrechtlichen Schuldenbegriffs käme man deshalb zu dem unsinnigen Ergebnis, dass Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis nur gemäß § 22 Abs. 5 SGB II darlehensweise übernommen werden könnten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liefe dann vollkommen leer. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II vorliegen, auch nicht darauf ankommen, ob die betreffende mietvertragliche Verbindlichkeit im Sinne von § 271 BGB fällig ist oder der Hilfebedürftige im Sinne von § 286 BGB mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug ist (so aber SG Dresden, Beschluss vom 11.09.2006, Az: S 34 AS 1334/06 ER). Fälligkeit und Verzug begründen für den Gläubiger einer Forderung lediglich besondere Rechte, z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB oder auf Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB. Für die Abgrenzung von Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II und tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB geben diese Begriffe jedoch nichts her. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führt zudem zu dem unsinnigen und im Hinblick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG auch verfassungswidrigen Ergebnis, dass eine Betriebs- und Heizkostennachforderung dann, wenn der Vermieter keine Zahlungsfrist bestimmt, nie als laufender Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen wäre, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Betriebs- und Heizkostennachforderungen grundsätzlich sofort fällig (vgl. BGH, NJW 2006, 1419), so dass es dem Hilfebedürftigen gar nicht möglich wäre, die Nebenkostennachforderung vor Ablauf der Fälligkeit bei der Beklagten geltend zu machen.
Auch aus der Systematik des SGB II, insbesondere aus dem Umstand, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung mindern, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Betriebs- und Heizkostennachforderung, die nicht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie vom Vermieter geltend gemacht wird bzw. fällig wird, oder bis zum Ablauf des Folgemonats bei der Beklagten eingereicht wird, sich in eine Schuld im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II umwandelt (so aber im Ansatz SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, Az.: S 9 AS 146/06). Zwar gilt im SGB II an vielen Stellen, was die Gewährung von Leistungen anbetrifft, eine monatliche Betrachtungsweise (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II und § 2 Abs. 2 Alg II-V). Es kann jedoch nicht aus der Gesamtschau der genannten Regelungen abgeleitet werden, dass ein im laufenden Monat nicht befriedigter Bedarf im Folgemonat lediglich eine Schuld darstellt, die nur ausnahmsweise unter den besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden kann. In der Sache liefe dies darauf hinaus, dass ein Hilfebedürftiger nach Ablauf eines Monats seine gesetzlichen und im Grundsatz auch durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Ansprüche verlieren würde. Hierfür bedürfte es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
(3) Aus der streitgegenständlichen Nachforderung vom 21.03.2007 entstehen den Klägern allerdings nur in Höhe von 1.335,96 Euro tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Nachforderung in Höhe von 1.413,03 Euro enthält auch Kosten für die Warmwasserbereitung. Diese Kosten sind jedoch keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R, gegenwärtig lediglich vorliegend in Gestalt der Pressemitteilung vom 28.02.2008, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Ausgehend davon, dass im Jahre 2006 nach der Abrechnung vom 06.03.2007 für die Kläger insgesamt 226,29 Euro Warmwasserkosten entstanden sind und diese 5,45% der gesamten in der Abrechnung festgestellten Heiz- und Betriebskosten im Jahre 2006 ausmachen, beträgt der Anteil der Warmwasserbereitungskosten an der streitgegenständlichen Nachforderung 77,07 Euro (5,45% von 1.413,03 Euro). Die Übernahme dieses Betrages können die Kläger nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht etwa die gesamten im Kalenderjahr 2006 angefallenen Warmwasserbereitungskosten von dem geltend gemachten Nachzahlungsbetrag abzuziehen. Der Nachforderungsbetrag von 1.413,03 Euro ist vom Vermieter dergestalt festgestellt worden, dass den im Kalenderjahr 2006 entstandenen tatsächlichen Kosten die geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt worden sind. Würde man die gesamten jährlichen Warmwasserbereitungskosten aus dem Nachforderungsbetrag herausrechnen, würde man in der Sache in tatsächlicher Hinsicht fingieren, dass die Vorauszahlungen lediglich auf die reinen Heizkosten ohne Warmwasserbereitung und die übrigen Betriebskosten geleistet worden sind. Eine solche Annahme entbehrt jedoch jeder Grundlage, da die Betriebskostenvorauszahlungen auf alle Kosten einschließlich der Warmwasserbereitungskosten geleistet wurden. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht aus Rechtsgründen deshalb geboten, weil die Beklagte bei der Berechnung der den Klägern im Jahre 2006 gewährten Leistungen die gesamte Betiebskostenvorauszahlung zugrunde gelegt hat, ohne einen Abschlag für die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen. Dass die Beklagte damit im Jahre 2006 teilweise zu hohe laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt hat, könnte nur durch Aufhebung der betreffenden Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X, die hier offensichtlich nicht vorliegen, dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass die Warmwasserbereitungskosten, für die die Beklagte in den maßgeblichen Bewilligungsbescheiden fälschlicherweise ebenfalls Leistungen erbracht hat, vollständig aus der Nachforderung herausgerechnet werden. Vielmehr ist lediglich, wie oben geschehen, der konkrete Anteil der Warmwasserbereitungskosten aus der streitgegenständlichen Nachforderung herauszurechnen.
Der Abzug eines geringeren Betrages als 77,07 Euro wegen der Warmwasserbereitungskosten ist nicht deshalb geboten, weil nach der Abrechnung vom 06.03.2007 die Warmwasserbereitungskosten nicht konkret, sondern durch einen Pauschalabzug von 18% von den gesamten Heizkosten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 5 Heizkostenverordnung) ermittelt worden sind. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R) ist zwar, wenn die konkreten Warmwasserbereitungskosten nicht feststehen, ein pauschaler Abzug nur in Höhe des Betrages, der in der Regelleistung enthalten ist, d.h. monatlich 6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,00 Euro, zulässig. Hieraus ergibt sich jedoch für die Kläger bezogen auf das Jahr 2006 kein niedrigerer Anteil der aus der Regelleistung zu deckenden Warmwasserbereitungskosten. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. auch die Pressemitteilung zum Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 32/06 R, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) hätte sich für die Kläger ein monatlicher Abschlag bis zur Geburt des Klägers zu 9) von 36,08 Euro und ab der Geburt des Klägers zu 9) von 39,81 Euro ergeben (2 x 90% von 6,22 Euro + 2 x 80% von 6,22 Euro + 4 bzw. 5 x 60% von 6,22 Euro). Dieser Betrag ist höher als der Betrag, der sich auf der Grundlage der pauschal ermittelten Warmwasserbereitungskosten ergibt (226,29 Euro dividiert durch 12 = 18,86 Euro).
bb) Die danach in der streitgegenständlichen Nachforderung enthaltenen tatsächlichen Aufwendung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.335,96 Euro sind auch im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen.
Die Angemessenheit der Mietneben- und der Heizkosten hängt von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (Höhe der Grundsteuer und der Müllgebühren, Lage der Wohnung im Gebäude, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, der Größe der Wohnung und den besonderen persönlichen Gegebenheiten). Soweit es um die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen geht, besteht grundsätzlich eine Vermutung der Angemessenheit für die sich aus dem Mietvertrag bzw. den Festsetzungen der Energieversorgungs- und Fernwärmeunternehmen ergebenden Beträge. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heiz- und Verbrauchsverhalten des Hilfeempfängers ist deshalb eine Kürzung der monatlichen Vorauszahlungen auf die vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, Az.: L 20 B 7/07 AS ER; Beschluss vom 21.09.2007 Az.: L 7 B 226/07 AS ER m.w.N.).
Für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung bedeutet dies jedenfalls dann, wenn die von dem Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung, wie hier, nicht unangemessen groß ist, dass auch diese nur dann als unangemessen angesehen werden kann, wenn die Höhe der Kosten auf ein übermäßiges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten des Hilfebedürftigen im Abrechnungsjahr zurückzuführen ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die im Jahre 2006 angefallenen Betriebskosten (z.B. Versicherungen, Grundsteuer, Hausmeister, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.) sind überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Kläger. Die Beklagte hat dementsprechend auch die Angemessenheit der Nachforderung, soweit sie auf die Betriebskosten entfällt, nicht in Abrede gestellt, zumal die monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Kaltmiete unter Berücksichtigung der tatsächlich im Jahre 2006 entstandenen Betriebskosten unterhalb des Betrages lagen, den der kommunale Träger für einen 8- bzw. 9-Personen-Haushalt als angemessen ansieht.
Was die Heizkosten anbetrifft, so liegen diese zwar, was die Verbrauchskosten (=70% der Heizkosten) betrifft, über dem Betrag, der sich ergibt, wenn man von den gesamten Verbrauchskosten für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus den Anteil ermittelt, der bezogen auf die Gesamtwohnfläche des Hauses auf den Wohnflächenanteil der Kläger entfällt. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die von den Klägern im Jahre 2006 insgesamt verursachten Heizkosten und dementsprechend auch anteilig die Nachforderung vom 21.03.2007 unangemessen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Verbrauch keinesfalls ausschließlich von der bewohnten Fläche, sondern von vielen Faktoren, z.B. der Lage der Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses, der Anzahl der Bewohner und der Dauer ihrer Anwesenheit in der Wohnung während des Tages sowie vom individuellen Heizbedarf der Bewohner abhängt. Die Ursachen für einen – auf die Wohnfläche bezogenen – anteilsmäßig höheren Verbrauch des Hilfebedürftigen müssen deshalb nicht zwangsläufig in einem übermäßigen oder unwirtschaftlichen Heizverhalten liegen. So entsteht regelmäßig für arbeitslose Hilfebedürftige schon deshalb ein höherer Heizbedarf, weil sie sich auch tagsüber überwiegend in ihrer Wohnung aufhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.0.). Zudem kann ein individuell höherer Heizbedarf bestehen, z.B. aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen oder der Unterbringung eines Kleinkindes.
Solche Umstände liegen hier vor. Nicht alle Bewohner des Hauses sind wie die Kläger arbeitslos und halten sich auch tagsüber dauerhaft in der Wohnung auf. Zudem ist aufgrund der Geburt des Klägers zu 9) im November 2006 ein höherer Heizbedarf anzuerkennen, was die Beklagte auch selbst einräumt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Jahre 2006 tatsächlich entstandenen Heizkosten nur um etwas mehr als 40,00 Euro über dem von der Beklagten ermittelten, auf das Objekt bezogenen flächenmäßigen Durchschnittswert liegen. Bei einer solch geringfügigen Überschreitung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten.
cc) Dem Anspruch steht § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, nicht entgegen. Der Leistungsausschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich nur auf die konkrete Leistungsart (z.B. Arbeitslosengeld II, Einstiegsgeld, Leistungen nach § 16 SGB II) dem Grunde nach. Für die Änderung der Höhe der gewährten Leistungen oder die Gewährung weiterer Leistungen innerhalb derselben Leistungsart (z.B. Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II) während des laufenden Leistungsbezugs gilt diese Vorschrift nicht.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, in der nur allgemein von "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende" gesprochen wird. Zudem ist der systematische Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beachten, der auch auf die Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X verweist. Diese Vorschrift regelt gerade die Änderung der Höhe von Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gewährt werden, was bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Fall ist (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II). § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X sieht gerade auch die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen unabhängig von einer etwaigen Beantragung vor. Es ist keine Vorschrift im SGB II ersichtlich, die diese Regelung ausschließt. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zudem Ausdruck des unter dem BSHG geltenden Grundsatzes, das Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden. Wenn im laufenden Leistungsbezug ein höherer Bedarf entsteht, der, wie hier, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen ist, geht es jedoch nicht um die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, sondern um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Die Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Änderungen in der Leistungshöhe während des laufenden Leistungsbezugs hätte auch notwendigerweise einer Bedarfsunterdeckung zur Folge, da die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen stets ausgeschlossen wäre.
dd) Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich damit ein Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Nachforderung vom 21.03.2007 in Höhe von 1.336,00 Euro. Dieser Betrag steht jedem Kläger zu einem Neuntel zu.
ee) Dem Klagebegehren der Kläger, die ausdrücklich eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von der Nebenkostennachforderung gegenüber ihrem Vermieter beantragt haben, hat das Gericht dergestalt entsprochen, dass es die Beklagte verurteilt hat, den Betrag von 1.336,00 Euro direkt an den Vermieter der Kläger zu zahlen. Für die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter und damit an einen anderen als den Anspruchsberechtigten gibt es in § 22 Abs. 4 SGB II eine Rechtsgrundlage. Demgegenüber hat sich das Gericht gehindert gesehen, die Beklagte zur Freistellung zu verurteilen, da es im SGB II oder in anderen Büchern des SGB an einer Vorschrift fehlt, die die Regelung des § 257 BGB für entsprechend anwendbar erklärt.
b) Soweit die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht die vollständige Übernahme der Nachforderung vom 21.03.2007 zuschussweise als Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beanspruchen können, steht ihnen in Höhe des offenen Betrages wegen der Warmwasserbereitungskosten (77,03 Euro) auch kein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zu. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage hierfür ist, da es sich nach den obigen Ausführungen bei der Nachforderung nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II handelt, § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringt und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es sich bei der Nachforderung im Hinblick auf die Warmwasserbereitungskosten in Höhe von 77,03 Euro nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Unabweisbare Bedarfe sind solche, die keinen Aufschub dulden und auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung oder nur unter erheblicher Beeinträchtigung anderer Bedarfe gedeckt werden können. Dies ist bei der Nachforderung im Hinblick auf die Warmwasserbereitungskosten nicht der Fall. Diese macht etwa 3,5% der den Klägern aktuell gewährten Regelleistungen einschließlich des Kindergeldes aus und kann damit ohne weiteres durch Mittelumschaffung innerhalb der Regelleistung von den Klägern finanziert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird. Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 77,03 Euro hätte dementsprechend zur Folge, das die Kläger den bewilligten Betrag im nächsten Monat bereits durch Einbehaltungen von der Regelleistung wieder zurückzahlen müssten. Vor diesem Hintergrund macht die Gewährung eines entsprechenden Darlehens keinen Sinn.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.
4. Für die Kläger bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Die Kammer hat die Berufung für die Kläger nicht zugelassen, weil ein Grund im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006.
Die Kläger bilden eine 9-köpfige Familie. Der am ...1965 geborene Kläger zu 1) und die am ...1970 geborene Klägerin zu 2) sind Eltern der Kläger zu 3) bis 9) (geboren am ...1990, am ...1991, am ...1995, am ...1996, am ...1999, am ...2002 sowie am ...2006). Zusammen bewohnen sie eine 114 m² große 5-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Gesamtwohnfläche 911 m²) in Sankt Augustin. Für diese Wohnung hatten die Kläger zu 1) und 2), die gemeinsam Vertragspartner des Mietvertrages sind, im Jahre 2006 547,20 Euro Kaltmiete, 20,00 Euro für die Nutzung einer Garage und 228,00 Euro Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten monatlich an ihren Vermieter zu zahlen. Nach einer von den Klägern eingereichten Mietbescheinigung vom 23.06.2006 waren in der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten. Ab dem 01.01.2007 erhöhten sich die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf monatlich 285,00 Euro.
Die Kläger erhalten seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im gesamten Jahr 2006 gewährte die Beklagte Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete und der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 228,00 Euro. Seit dem 01.01.2007 gewährte die Beklagte Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen monatlichen Kaltmiete, monatlicher Nebenkosten von 226,85 Euro und monatlicher Heizkosten von 61,09 Euro.
Mit Schreiben vom 21.03.2007 übersandte der Vermieter der Kläger, Herr W., den Klägern die Nebenkostenabrechnung der Fa. M. GmbH für das Jahr 2006 vom 06.03.2007. Danach waren im Jahre 2006 insgesamt 897,77 Euro Heizkosten und 3.251,26 Euro Hausnebenkosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung entstanden, wobei in den Heizkosten 226,29 Euro Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten waren. Die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung wurden dabei dergestalt berechnet, dass die gesamten für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus angefallenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten zunächst nach einem Verteilungsschlüssel von 30% zu 70% in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt wurden und sodann die Grundkosten bezogen auf die von den Klägern bewohnte Wohnfläche und die Verbrauchskosten bezogen auf die auf die Kläger entfallenden Verbrauchseinheiten ermittelt wurden. Die für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus insgesamt angefallenen Warmwasserbereitungskosten wurden dabei pauschal ermittelt, indem 18% der gesamten Heizkosten als Warmwasserkosten zugrunde gelegt wurden. Nach Abzug der im Jahre 2006 geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 2.736,00 Euro (12 mal 228 Euro) ergab sich nach der Abrechnung eine Nachzahlung von 1.413,03 Euro. Der Vermieter gab den Klägern auf, die Nachzahlung bis zum 30.04.2007 auf sein Konto zu überweisen.
Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung reichten die Kläger am 04.06.2007 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 12.06.2007, der alleine an den Kläger zu 1) adressiert war, lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahre 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Die nach § 37 ff. SGB II erforderliche, unverzügliche Antragstellung auf Übernahme der angefallenen Kosten aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2006 sei erst am 04.06.2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Forderung bereits den Charakter einer Schuldverbindlichkeit dargestellt. Aufgrund der späten Antragstellung sei die Übernahme der Forderung abzulehnen.
Mit dem hiergegen ausdrücklich nur im Namen des Klägers zu 1) eingelegten Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, eine Verweigerung der Übernahme der Neben- und Heizkostenabrechnung 2006 sei erst dann möglich, wenn die Kläger die Frist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB versäumt hätten. Erst nach Verstreichen der Einwendungsfristen des BGB würde ein Umstand geschaffen, welcher eigenständig forderungsbegründend und für die Sozialbehörde ggfs. nachteilig sein könnte. Es mache vorliegend überhaupt keinen Unterschied, ob die Kläger unmittelbar im März 2007 oder, wie geschehen, erst im Juni 2007 einen Antrag gestellt hätten. Für die Beklagte sei zwischenzeitlich noch keinerlei zusätzlicher rechtlicher Nachteil entstanden. Vielmehr könne sie die Betriebskostenabrechnung nach wie vor auf ihre Plausibilität hin überprüfen und ggfs. kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007, der an den Kläger zu 1) adressiert war, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Übernahme der Nachforderung als Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II sei nicht möglich gewesen, da es sich hierbei nicht mehr um laufende Unterkunftskosten gehandelt habe. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der Fälligkeit (= eingeräumte Frist zur Begleichung der Rechnung) beantragt worden wäre. Aufgrund der verspäteten Vorlage habe es sich jedoch um Mietschulden gehandelt, so dass laufende Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu versagen gewesen wären. Eine darlehensweise Übernahme der Nachforderung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht, da die rückständige Nebenkostennachforderung keine Kündigung rechtfertige und somit keine Wohnungslosigkeit einzutreten drohe.
Mit am 12.11.2007 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage hat der Kläger zu 1) Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 13.12.2007 eingegangenem Schreiben unter Einreichung einer Prozessvollmacht der Klägerin zu 2) ausgeführt, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auch für die Kläger zu 2) bis 9) geltend gemacht werde.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei vollkommen zufällig, ob der Vermieter in seiner Nebenkostenberechnung eine konkrete Zahlungsfrist bestimme oder nicht und wie lange die Zahlungsfrist sei. Die durch den Vermieter eingeräumte Zahlungsfrist sei im Hinblick auf die Regelung des § 556 Abs. 3 BGB auch vollkommen irrelevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei die Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung unmittelbar mit Zugang der Abrechnung fällig, wenn der Vermieter überhaupt kein Zahlungsziel benenne. In diesen Fällen hätte die Auffassung der Beklagten zur Folge, dass eine Nachzahlungsforderung aus einer Nebenkostenabrechnung niemals zu übernehmen wäre. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung sei zu berücksichtigen, dass die Energiepreise im Jahr 2006 gestiegen seien. Zudem sei zu bedenken, dass bei einer Wohnungsbelegung durch eine 8- bis 9-köpfige Familie stets höhere Heizkosten anfallen, da mit einem erhöhten Energieverlust infolge Lüftens zu rechnen sei. Schließlich sei unverständlich, warum die Warmwasserkosten bereits mit der gewährten Regelleistung abgegolten sein sollten.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 zu verurteilen, die Kläger von den Nachzahlungsansprüchen ihres Vermieters aus der Nebenkostenjahresabrechnung vom 21.03.2007 in Höhe von 1.413,03 Euro gegenüber dem Vermieter der Kläger frei zu stellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen Betrag von 1.413,03 Euro darlehensweise zur Abgeltung der Nachforderungsansprüche ihres Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung vom 21.04.2007 zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Arbeitshinweise des kommunalen Trägers, des Rhein-Sieg-Kreises, in denen es bei Ziffer 22.01.03 heiße, dass eine Mietnebenkostennachforderung nur dann laufender Unterkunftsbedarf sei, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der Fälligkeit (= eingeräumte Frist zur Begleichung der Rechnung) beantragt werde. Andernfalls handele es sich um Mietschulden, so dass laufende Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu versagen seien. Was die Höhe der Neben- und Heizkostennachforderung betreffe, so gelte Folgendes: Unter Berücksichtigung der im Jahre 2006 insgesamt angefallenen Kaltnebenkosten von 3.251,26 Euro seien die Unterkunftskosten der Kläger (Kaltmiete und Nebenkosten) im Jahre 2006 von umgerechnet 818,14 Euro monatlich nach den Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises sowohl für einen 9- als auch für für einen 8-Personen-Haushalt im Stadtgebiet Sankt Augustin angemessen gewesen. Was die im Jahre 2006 insgesamt angefallenen Heizkosten betreffe, so seien zunächst die hierin enthaltenen Warmwasserkosten in Höhe von 226,29 Euro heraus zu rechnen, da diese bereits mit den gewährten Regelleistungen abgegolten seien. Die reinen Heizkosten hätten deshalb im Jahre 2006 insgesamt 671,48 Euro betragen. Diese könnten grundsätzlich insgesamt nicht mehr als angemessen gewertet werden, da der Verbrauch der Kläger gemessen an der von ihnen bewohnten Wohnfläche, die 12,51% der Gesamtwohnfläche des Hauses ausmache, anteilsmäßig höher gewesen sei, als der Verbrauch der übrigen Bewohner des Hauses. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesamtheizkosten dergestalt ermittelt worden seien, dass 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten zugrunde gelegt worden seien, wären bezogen auf den von den Klägern bewohnten Wohnflächenanteil lediglich Heizkosten in Höhe von 630,79 Euro im Jahre 2006 angemessen gewesen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Leistungen für Heizung um bis zu 20% über den ermittelten angemessenen Betrag aufgestockt werden könnten, wenn besondere Umstände erkennbar seien, aufgrund derer im Einzelfall ein höherer Heizbedarf gerechtfertigt sei. Ein solcher besonderer Umstand sei das Vorhandensein eines Kleinkindes unter 3 Jahren im Haushalt. Im vorliegenden Fall sei dieser Umstand durch die Person des Klägers zu 9) ab dem 22.11.2006 gegeben gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 4 SGG ist von allen Klägern zulässigerweise erhoben worden.
a) Unabhängig davon, dass lediglich die Kläger zu 1) und 2) Vertragspartner des Vermieters sind und deshalb zivilrechtlich diesem gegenüber zur Begleichung der Neben- und Heizkostennachforderung verpflichtet sind, sind alle Kläger im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG klagebefugt, da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individual-Ansprüche handelt und Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 49/06 R; Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R), so dass alle Kläger durch den angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 04.06.2007, der auch ihnen gegenüber durch Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 1) als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemäß §§ 39 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. 38 SGB II wirksam geworden ist, potentiell beschwert sind. Dementsprechend war die Klage auch von jedem Kläger mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen in Höhe von jeweils 1/9 der geltend gemachten Nebenkostennachforderung zu erheben.
b) Obwohl der Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2007 ausdrücklich lediglich im Namen des Klägers zu 1) erhoben worden ist und auch der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 nur an ihn adressiert ist, ist das gemäß § 78 SGG erforderliche Vorverfahren auch für die Kläger zu 2) bis 9) ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn die Einlegung des Widerspruchs gegen den in der Sache alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beschwerenden Bescheid vom 04.06.2007 durch den Kläger zu 1) und die gegenüber diesem erfolgte Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids wirkte aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 38 SGB II auch für die Kläger zu 2) bis 9) (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).
c) Die Klage ist auch von den Klägern zu 2) bis 9) im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG fristgerecht erhoben worden, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger erst am 13.12.2007 klargestellt hat, dass die Klage auch für die Kläger zu 2) bis 9) erhoben wird. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine nicht fristgerecht erfolgte Klageerweiterung im Sinne von § 99 SGG. Vielmehr war die zunächst ausdrücklich alleine von dem Kläger zu 1) im Hinblick auf § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fristgerecht am 12.11.2007 erhobene Klage vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individual-Ansprüche handelt, gemäß §§ 123, 106 Abs. 1 SGG von vornherein dahingehend auszulegen, dass sie auch im Namen der Kläger zu 2) bis 9) erhoben werden sollte, wobei diese gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG von dem Kläger zu 1) vertreten wurden. Zwar hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, ausgeführt, dass lediglich während einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 davon auszugehen sei, dass die lediglich von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage auch im Namen der übrigen Mitglieder erhoben werden soll. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist im Hinblick auf die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG und den im sozialgerichtlichen Prozess geltenden Grundsatz der laiengünstigen Auslegung bei Ansprüchen, die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Klage auch im Namen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die durch den angefochtenen Bescheid beschwert sind, erhoben werden soll.
2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Kläger sind durch den Bescheid vom 14.04.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die vollständige Ablehnung der Übernahme der Neben- und Heizkostennachforderung vom 21.03.2007 ist rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Neben- und Heizkostennachforderung in Höhe eines Betrages von 1.336,00 Euro.
a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich für die im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Kläger zu 1) bis 4) aus den §§ 19 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 b, Nr. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und für die Kläger zu 5) bis 9) aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ebenfalls erwerbsfähig sind oder, wie die Kläger zu 5) bis 9), gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Sozialgeld haben, Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hieraus ergibt sich für die Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 1.336,00 Euro.
aa) Bei der streitgegenständlichen Neben- und Heizkostennachforderung handelt es sich in Höhe von 1.335,96 Euro um tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die als laufender Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen sind.
(1) Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen.
Verlangt der Vermieter von dem Hilfebedürftigen im Hinblick auf die Betriebs- und die Heizkosten für eine zentralbeheizte Unterkunft monatliche Vorauszahlungen, besteht der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckende Bedarf zunächst darin, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Hilfebedürftigen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Geldmittel zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um die von dem Vermieter verlangte Vorauszahlung bezahlen zu können. Dieser Bedarf ist zunächst unabhängig von dem realen Bedarf an Wärme und auch von den tatsächlichen Betriebskosten, die der Mieter nach dem Mietvertrag endgültig zu tragen hat. Bei zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht – mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln – nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Stellt der Vermieter am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten fest, dass die monatlichen Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken und fordert er dementsprechend von dem Mieter eine Nachzahlung, so stellt diese Nachforderung erst dann einen gegenwärtigen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigenden Bedarf dar. Der Anspruch des Vermieters auf die Nachzahlung kann erst nach endgültiger Abrechnung entstehen und fällig werden und stellt dementsprechend erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung eine Tatsache dar, die als gegenwärtiger Bedarf zu befriedigen ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.1988, Az.: 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46 ff., Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rnr. 20; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R).
(2) Für die danach vom Grundsatz her in Gestalt einer einmaligen Beihilfe (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R) zu übernehmende Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 21.03.2007 gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb etwas anderes, weil sie erst am 04.06.2007 und damit nach Ablauf der vom Vermieter eingeräumten Zahlungsfrist (bis 30.04.2007) bei der Beklagten eingereicht worden ist. Sie hat sich dadurch nicht etwa in eine "Schuld" im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II "umgewandelt", denn eine solche Annahme entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.
Aus dem Umstand, dass tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, wo hingegen Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II nur darlehensweise übernommen werden können, folgt, dass solche Zahlungsverbindlichkeiten, die als laufender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen sind, keine Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II seien können. Daraus folgt zugleich, dass solche zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die tatsächliche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen und dementsprechend als laufender Bedarf zu befriedigen sind, sich nicht durch irgendwelche Umstände, insbesondere nicht durch bloßen Zeitablauf, in Schulden im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II umwandeln können. Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sind vielmehr zunächst nur solche offenen, d.h. von dem Hilfebedürftigen noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Beginn des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II herrühren. Während des laufenden Leistungsbezugs können darüber hinaus Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II nur dann entstehen, wenn der Hilfebedürftige seine laufenden zivilrechtlichen oder öffentlich- rechtlichen Verbindlichkeit über Dritten nicht (vollständig) erfüllt, obwohl der Leistungsträger Leistungen in gesetzmäßiger Höhe gewährt (in der Sache ebenso Berlit, in: LPK-SGB II § 22 Rnr. 117 m.w.N.; vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2006, Az.: L 3 B 273/05 AS-ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Betriebs- und Heizkostennachforderung nicht um Schulden, denn die Kläger haben im hier maßgeblichen Zeitraum 2006 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlung von monatlich 228,00 Euro stets vollständig erfüllt.
Der Ansatz der Beklagten, sich für den Begriff der Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II an zivilrechtlichen Begriffen und Rechtsinstituten zu orientieren, ist demgegenüber von vornherein untauglich. Schuldverhältnisse im Sinne von § 241 BGB entstehen bereits unmittelbar mit dem Vertragsschluss oder dem Eintritt der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. § 823 BGB), d.h. jeder, der z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingeht, hat im zivilrechtlichen Sinne Schulden. Unter Zugrundelegung eines zivilrechtlichen Schuldenbegriffs käme man deshalb zu dem unsinnigen Ergebnis, dass Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis nur gemäß § 22 Abs. 5 SGB II darlehensweise übernommen werden könnten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liefe dann vollkommen leer. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II vorliegen, auch nicht darauf ankommen, ob die betreffende mietvertragliche Verbindlichkeit im Sinne von § 271 BGB fällig ist oder der Hilfebedürftige im Sinne von § 286 BGB mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug ist (so aber SG Dresden, Beschluss vom 11.09.2006, Az: S 34 AS 1334/06 ER). Fälligkeit und Verzug begründen für den Gläubiger einer Forderung lediglich besondere Rechte, z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB oder auf Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB. Für die Abgrenzung von Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II und tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB geben diese Begriffe jedoch nichts her. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führt zudem zu dem unsinnigen und im Hinblick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG auch verfassungswidrigen Ergebnis, dass eine Betriebs- und Heizkostennachforderung dann, wenn der Vermieter keine Zahlungsfrist bestimmt, nie als laufender Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen wäre, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Betriebs- und Heizkostennachforderungen grundsätzlich sofort fällig (vgl. BGH, NJW 2006, 1419), so dass es dem Hilfebedürftigen gar nicht möglich wäre, die Nebenkostennachforderung vor Ablauf der Fälligkeit bei der Beklagten geltend zu machen.
Auch aus der Systematik des SGB II, insbesondere aus dem Umstand, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung mindern, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Betriebs- und Heizkostennachforderung, die nicht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie vom Vermieter geltend gemacht wird bzw. fällig wird, oder bis zum Ablauf des Folgemonats bei der Beklagten eingereicht wird, sich in eine Schuld im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II umwandelt (so aber im Ansatz SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, Az.: S 9 AS 146/06). Zwar gilt im SGB II an vielen Stellen, was die Gewährung von Leistungen anbetrifft, eine monatliche Betrachtungsweise (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II und § 2 Abs. 2 Alg II-V). Es kann jedoch nicht aus der Gesamtschau der genannten Regelungen abgeleitet werden, dass ein im laufenden Monat nicht befriedigter Bedarf im Folgemonat lediglich eine Schuld darstellt, die nur ausnahmsweise unter den besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden kann. In der Sache liefe dies darauf hinaus, dass ein Hilfebedürftiger nach Ablauf eines Monats seine gesetzlichen und im Grundsatz auch durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Ansprüche verlieren würde. Hierfür bedürfte es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
(3) Aus der streitgegenständlichen Nachforderung vom 21.03.2007 entstehen den Klägern allerdings nur in Höhe von 1.335,96 Euro tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Nachforderung in Höhe von 1.413,03 Euro enthält auch Kosten für die Warmwasserbereitung. Diese Kosten sind jedoch keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R, gegenwärtig lediglich vorliegend in Gestalt der Pressemitteilung vom 28.02.2008, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Ausgehend davon, dass im Jahre 2006 nach der Abrechnung vom 06.03.2007 für die Kläger insgesamt 226,29 Euro Warmwasserkosten entstanden sind und diese 5,45% der gesamten in der Abrechnung festgestellten Heiz- und Betriebskosten im Jahre 2006 ausmachen, beträgt der Anteil der Warmwasserbereitungskosten an der streitgegenständlichen Nachforderung 77,07 Euro (5,45% von 1.413,03 Euro). Die Übernahme dieses Betrages können die Kläger nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht etwa die gesamten im Kalenderjahr 2006 angefallenen Warmwasserbereitungskosten von dem geltend gemachten Nachzahlungsbetrag abzuziehen. Der Nachforderungsbetrag von 1.413,03 Euro ist vom Vermieter dergestalt festgestellt worden, dass den im Kalenderjahr 2006 entstandenen tatsächlichen Kosten die geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt worden sind. Würde man die gesamten jährlichen Warmwasserbereitungskosten aus dem Nachforderungsbetrag herausrechnen, würde man in der Sache in tatsächlicher Hinsicht fingieren, dass die Vorauszahlungen lediglich auf die reinen Heizkosten ohne Warmwasserbereitung und die übrigen Betriebskosten geleistet worden sind. Eine solche Annahme entbehrt jedoch jeder Grundlage, da die Betriebskostenvorauszahlungen auf alle Kosten einschließlich der Warmwasserbereitungskosten geleistet wurden. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht aus Rechtsgründen deshalb geboten, weil die Beklagte bei der Berechnung der den Klägern im Jahre 2006 gewährten Leistungen die gesamte Betiebskostenvorauszahlung zugrunde gelegt hat, ohne einen Abschlag für die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen. Dass die Beklagte damit im Jahre 2006 teilweise zu hohe laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt hat, könnte nur durch Aufhebung der betreffenden Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X, die hier offensichtlich nicht vorliegen, dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass die Warmwasserbereitungskosten, für die die Beklagte in den maßgeblichen Bewilligungsbescheiden fälschlicherweise ebenfalls Leistungen erbracht hat, vollständig aus der Nachforderung herausgerechnet werden. Vielmehr ist lediglich, wie oben geschehen, der konkrete Anteil der Warmwasserbereitungskosten aus der streitgegenständlichen Nachforderung herauszurechnen.
Der Abzug eines geringeren Betrages als 77,07 Euro wegen der Warmwasserbereitungskosten ist nicht deshalb geboten, weil nach der Abrechnung vom 06.03.2007 die Warmwasserbereitungskosten nicht konkret, sondern durch einen Pauschalabzug von 18% von den gesamten Heizkosten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 5 Heizkostenverordnung) ermittelt worden sind. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R) ist zwar, wenn die konkreten Warmwasserbereitungskosten nicht feststehen, ein pauschaler Abzug nur in Höhe des Betrages, der in der Regelleistung enthalten ist, d.h. monatlich 6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345,00 Euro, zulässig. Hieraus ergibt sich jedoch für die Kläger bezogen auf das Jahr 2006 kein niedrigerer Anteil der aus der Regelleistung zu deckenden Warmwasserbereitungskosten. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. auch die Pressemitteilung zum Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 32/06 R, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) hätte sich für die Kläger ein monatlicher Abschlag bis zur Geburt des Klägers zu 9) von 36,08 Euro und ab der Geburt des Klägers zu 9) von 39,81 Euro ergeben (2 x 90% von 6,22 Euro + 2 x 80% von 6,22 Euro + 4 bzw. 5 x 60% von 6,22 Euro). Dieser Betrag ist höher als der Betrag, der sich auf der Grundlage der pauschal ermittelten Warmwasserbereitungskosten ergibt (226,29 Euro dividiert durch 12 = 18,86 Euro).
bb) Die danach in der streitgegenständlichen Nachforderung enthaltenen tatsächlichen Aufwendung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.335,96 Euro sind auch im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen.
Die Angemessenheit der Mietneben- und der Heizkosten hängt von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (Höhe der Grundsteuer und der Müllgebühren, Lage der Wohnung im Gebäude, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, der Größe der Wohnung und den besonderen persönlichen Gegebenheiten). Soweit es um die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen geht, besteht grundsätzlich eine Vermutung der Angemessenheit für die sich aus dem Mietvertrag bzw. den Festsetzungen der Energieversorgungs- und Fernwärmeunternehmen ergebenden Beträge. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heiz- und Verbrauchsverhalten des Hilfeempfängers ist deshalb eine Kürzung der monatlichen Vorauszahlungen auf die vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, Az.: L 20 B 7/07 AS ER; Beschluss vom 21.09.2007 Az.: L 7 B 226/07 AS ER m.w.N.).
Für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung bedeutet dies jedenfalls dann, wenn die von dem Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung, wie hier, nicht unangemessen groß ist, dass auch diese nur dann als unangemessen angesehen werden kann, wenn die Höhe der Kosten auf ein übermäßiges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten des Hilfebedürftigen im Abrechnungsjahr zurückzuführen ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die im Jahre 2006 angefallenen Betriebskosten (z.B. Versicherungen, Grundsteuer, Hausmeister, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.) sind überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Kläger. Die Beklagte hat dementsprechend auch die Angemessenheit der Nachforderung, soweit sie auf die Betriebskosten entfällt, nicht in Abrede gestellt, zumal die monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Kaltmiete unter Berücksichtigung der tatsächlich im Jahre 2006 entstandenen Betriebskosten unterhalb des Betrages lagen, den der kommunale Träger für einen 8- bzw. 9-Personen-Haushalt als angemessen ansieht.
Was die Heizkosten anbetrifft, so liegen diese zwar, was die Verbrauchskosten (=70% der Heizkosten) betrifft, über dem Betrag, der sich ergibt, wenn man von den gesamten Verbrauchskosten für das von den Klägern bewohnte Mehrfamilienhaus den Anteil ermittelt, der bezogen auf die Gesamtwohnfläche des Hauses auf den Wohnflächenanteil der Kläger entfällt. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die von den Klägern im Jahre 2006 insgesamt verursachten Heizkosten und dementsprechend auch anteilig die Nachforderung vom 21.03.2007 unangemessen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Verbrauch keinesfalls ausschließlich von der bewohnten Fläche, sondern von vielen Faktoren, z.B. der Lage der Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses, der Anzahl der Bewohner und der Dauer ihrer Anwesenheit in der Wohnung während des Tages sowie vom individuellen Heizbedarf der Bewohner abhängt. Die Ursachen für einen – auf die Wohnfläche bezogenen – anteilsmäßig höheren Verbrauch des Hilfebedürftigen müssen deshalb nicht zwangsläufig in einem übermäßigen oder unwirtschaftlichen Heizverhalten liegen. So entsteht regelmäßig für arbeitslose Hilfebedürftige schon deshalb ein höherer Heizbedarf, weil sie sich auch tagsüber überwiegend in ihrer Wohnung aufhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.0.). Zudem kann ein individuell höherer Heizbedarf bestehen, z.B. aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen oder der Unterbringung eines Kleinkindes.
Solche Umstände liegen hier vor. Nicht alle Bewohner des Hauses sind wie die Kläger arbeitslos und halten sich auch tagsüber dauerhaft in der Wohnung auf. Zudem ist aufgrund der Geburt des Klägers zu 9) im November 2006 ein höherer Heizbedarf anzuerkennen, was die Beklagte auch selbst einräumt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Jahre 2006 tatsächlich entstandenen Heizkosten nur um etwas mehr als 40,00 Euro über dem von der Beklagten ermittelten, auf das Objekt bezogenen flächenmäßigen Durchschnittswert liegen. Bei einer solch geringfügigen Überschreitung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten.
cc) Dem Anspruch steht § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, nicht entgegen. Der Leistungsausschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich nur auf die konkrete Leistungsart (z.B. Arbeitslosengeld II, Einstiegsgeld, Leistungen nach § 16 SGB II) dem Grunde nach. Für die Änderung der Höhe der gewährten Leistungen oder die Gewährung weiterer Leistungen innerhalb derselben Leistungsart (z.B. Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II) während des laufenden Leistungsbezugs gilt diese Vorschrift nicht.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, in der nur allgemein von "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende" gesprochen wird. Zudem ist der systematische Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beachten, der auch auf die Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X verweist. Diese Vorschrift regelt gerade die Änderung der Höhe von Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gewährt werden, was bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Fall ist (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II). § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X sieht gerade auch die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen unabhängig von einer etwaigen Beantragung vor. Es ist keine Vorschrift im SGB II ersichtlich, die diese Regelung ausschließt. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zudem Ausdruck des unter dem BSHG geltenden Grundsatzes, das Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden. Wenn im laufenden Leistungsbezug ein höherer Bedarf entsteht, der, wie hier, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigen ist, geht es jedoch nicht um die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, sondern um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Die Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Änderungen in der Leistungshöhe während des laufenden Leistungsbezugs hätte auch notwendigerweise einer Bedarfsunterdeckung zur Folge, da die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen stets ausgeschlossen wäre.
dd) Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich damit ein Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Nachforderung vom 21.03.2007 in Höhe von 1.336,00 Euro. Dieser Betrag steht jedem Kläger zu einem Neuntel zu.
ee) Dem Klagebegehren der Kläger, die ausdrücklich eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von der Nebenkostennachforderung gegenüber ihrem Vermieter beantragt haben, hat das Gericht dergestalt entsprochen, dass es die Beklagte verurteilt hat, den Betrag von 1.336,00 Euro direkt an den Vermieter der Kläger zu zahlen. Für die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter und damit an einen anderen als den Anspruchsberechtigten gibt es in § 22 Abs. 4 SGB II eine Rechtsgrundlage. Demgegenüber hat sich das Gericht gehindert gesehen, die Beklagte zur Freistellung zu verurteilen, da es im SGB II oder in anderen Büchern des SGB an einer Vorschrift fehlt, die die Regelung des § 257 BGB für entsprechend anwendbar erklärt.
b) Soweit die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht die vollständige Übernahme der Nachforderung vom 21.03.2007 zuschussweise als Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beanspruchen können, steht ihnen in Höhe des offenen Betrages wegen der Warmwasserbereitungskosten (77,03 Euro) auch kein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zu. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage hierfür ist, da es sich nach den obigen Ausführungen bei der Nachforderung nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II handelt, § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringt und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es sich bei der Nachforderung im Hinblick auf die Warmwasserbereitungskosten in Höhe von 77,03 Euro nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Unabweisbare Bedarfe sind solche, die keinen Aufschub dulden und auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung oder nur unter erheblicher Beeinträchtigung anderer Bedarfe gedeckt werden können. Dies ist bei der Nachforderung im Hinblick auf die Warmwasserbereitungskosten nicht der Fall. Diese macht etwa 3,5% der den Klägern aktuell gewährten Regelleistungen einschließlich des Kindergeldes aus und kann damit ohne weiteres durch Mittelumschaffung innerhalb der Regelleistung von den Klägern finanziert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird. Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 77,03 Euro hätte dementsprechend zur Folge, das die Kläger den bewilligten Betrag im nächsten Monat bereits durch Einbehaltungen von der Regelleistung wieder zurückzahlen müssten. Vor diesem Hintergrund macht die Gewährung eines entsprechenden Darlehens keinen Sinn.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.
4. Für die Kläger bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Die Kammer hat die Berufung für die Kläger nicht zugelassen, weil ein Grund im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
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