S 21 AY 116/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AY 116/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... aus Köln wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der am 1.7.2010 von den Antragstellern erhobene Antrag,

den Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten. Vorliegend kann das Gericht weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch feststellen. Nach der Rechtsprechung des 20. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht mit der Begründung versagt werden, es liege kein Anordnungsgrund vor, wenn der Anordnungsanspruch nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht zweifelhaft ist (LSG NRW Beschlüsse vom 23.1.2006 –L 20 B 15/05 AY ER-, vom 15. 3.2006 -–L 20 B 8/06 AY ER-; vom 8.5.2006 -L 20 9/06 AY ER- und L 20 B 14/06 AY ER-). Diese Rechtsprechung ist in Eilverfahren entwickelt worden, in denen die Antragsteller, die im Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG stehen, die vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analog-Leistungen) begehren. Begründet wird diese Rechtsprechung u.a. es sei den Leistungsberechtigten, bei denen keine erheblichen Zweifel am Bestehen des Anordnungsanspruchs bestehen, nicht zumutbar bis zum Abschluss des sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens mit den niedrigeren Leistungen nach § 3 AsylbLG wirtschaften zu müssen und in den Jahren des Bezuges der niedrigeren Leistungen sei auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden (LSG NRW Beschluss vom 26.4.2007 –L 20 B 4/07 AY ER-, Beschlüsse vom 8.5.2006, aaO). Diese Rechtsprechung ist auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht anzuwenden, weil Gesichtspunkte eines ggf. jahrelangen Hauptsacheverfahrens und eines Nachholbedarfs nicht maßgeblich sind und eine akute bzw. drohende existenzielle Notlage der Antragsteller mit Blick auf ihre monatlichen Einnahmen und die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist. Der Bezug der niedrigeren Leistungen nach § 3 AsylbLG wird im Fall der Antragsteller im Monat März 2011 enden. Dann wird die Antragsgegnerin die Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen erfüllter Vorbezugszeit von 48 Monaten (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) wieder aufnehmen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin liegen für den Antragsteller zu 1) Zeiten nach § 3 AsylbLG von 38 Monate und 29 Tage (2.6.2004 bis 31.8.2007) und für die Antragstellerin zu 2) von 38 Monate und 6 Tage (25.9.2003 bis 30.11.2006) vor. D.h. ausgehend von einem weiteren Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab 1.6.2010 werden im Fall des Antragstellers zu 1) nach 9 Monaten und 1 Tag Leistungsbezug und im Fall der Antragstellerin zu 2) nach 9 Monaten und 24 Tagen Leistungsbezug, also im Monat März 2011 die maßgebende Vorbezugszeit von 48 Monaten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sein. Im Hauptsacheverfahren wird daher streitig sein, ob die Antragsteller auch für den Zeitraum 1.6.2010 bis März 2011 anstelle der erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG die Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG verlangen können. Durch die Beschränkung der Leistungen auf das niedrigere Niveau nach § 3 AsylbLG für die Dauer von ca. 9-10 Monaten steht nach Auffassung des Gerichtes im Fall der Antragsteller keine existenzielle Notlage zur Befürchtung. Nur das Auftreten einer existenziellen Notlage kann es aber rechtfertigen, die Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von höheren Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine existenzielle Not besteht bzw. droht, wenn der unerlässliche Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt werden kann, dem Antragsteller der Verlust seiner Unterkunft und infolgedessen Obdachlosigkeit droht, eine Energie- bzw. Stromsperre besteht bzw. droht oder kein hinreichender Krankenversicherungsschutz für den Antragsteller besteht etc. Dass der Eintritt solcher Notlagen im Fall der Antragsteller in naher Zukunft ernsthaft droht, kann das Gericht nicht erkennen. Den Antragstellern stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 964,77 Euro zur Verfügung. Ausweislich des Bescheides vom 26.5.2010 bezieht die Antragstellerin zu 2) Erwerbseinkommen aus geringfügiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 320,- Euro und die Antragsteller erhalten von der Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von monatlich 644,77 Euro. Von diesen Geldern können die Antragsteller die Mietkosten für ihre Wohnung in Höhe von 460,40 Euro zwecks Sicherung ihrer Unterkunft zahlen. Es verbleiben zur Sicherstellung des unerlässlichen Lebensunterhalts Gelder in Höhe von 504,37 Euro. Damit kann die nötige Grundversorgung sichergestellt werden. Es bleibt insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragsteller nur für einen vorhersehbaren und abgrenzbaren Zeitraum von ca. 9-10 Monaten mit den niedrigeren Leistungsbezügen wirtschaften müssen und sie zuvor für einen längeren Zeitraum, die Antragstellerin zu 2) für die Dauer von 3 ½ Jahre und der Antragsteller zu 1) für die Dauer von 2 Jahre und 9 Monate erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen haben. Diese Leistungen, die in der Höhe den Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) entsprechen, beinhalten einen sogenannten Ansparbetrag für größere Anschaffungen. Diese Ansparbeträge sollten bei zweckgerichteter Verwendung der Transferleistungen von den Antragstellern, die gemäß ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über keine Sparguthaben verfügen, in der Vergangenheit für größere Anschaffungen eingesetzt worden sein, so dass derzeit kein relevanter Nachholbedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes, Kleidung und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs etc. bestehen dürfte. Die vorhandenen Gelder in Höhe von monatlich 504,37 Euro können daher für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Haushaltsmittel, Gesundheits- und Körperpflegemittel eingesetzt werden. Sofern im Fall der Antragsteller in den nächsten Monaten darüber hinaus unerlässliche Bedarfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit be- bzw. entstehen, die mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Mittel nicht gedeckt werden können, steht ihnen die Möglichkeit der Beantragung weitergehender Hilfen zur Deckung besonderer Bedürfnisse gemäß § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) zu. Der Krankenversicherungsschutz der Antragsteller ist über § 4 AsylbLG gewährleistet. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann das Gericht keine besondere Eilbedürftigkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache sehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man oben zitierte Rechtsprechung des LSG NRW zum Anordnungsgrund anwendet, denn nach summarischer Prüfung bestehen Zweifel am Vorliegen des Anordnungsanspruchs auf erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG. Streitig ist insoweit zwischen den Beteiligten, ob auf die Vorbezugsfrist im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten nach § 2 AsylbLG Berücksichtigung finden können und ob die Antragsgegnerin den Antragstellern anstelle der bis zum 31.5.2010 bewilligten Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1.6.2010 wieder Leistungen nach § 3 AsylbLG wegen Nichterfüllung der Vorbezugszeit von 48 Monaten gewähren kann und damit eine zeitweise Rückstufung in den Leistungen erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts –BSG- vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) kann nicht gesehen werden, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und der Aufhebung unterliegt bzw. ein Anspruch der Antragsteller auf fortlaufende Gewährung von Leistungen nach dem § 2 AsylbLG über den 31.5.2010 hinaus besteht. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Antragsteller, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügen, gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). § 1 Abs. 2 AsylbLG ist auf sie nicht anwendbar, weil sie über eine in Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich bezeichnete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen. Vom AsylbLG sind nur diejenigen vom Leistungsrecht für die Zeit ausgenommen, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als in Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden ist. Dazu gehören die Antragsteller erkennbar nicht, da ihnen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AsylbLG und damit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden ist, sie also über keinen anderen Titel als in Abs. 1 Nr. 3 genannt verfügen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 entschieden, dass die Vorbezugsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die mit Wirkung vom 28.8.2007 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monaten auch die Leistungsberechtigten erfasst, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeiten von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen haben. Im Fall der Antragsteller ist es unstreitig, dass sie die Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Zeiten nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllen. Die von den Antragstellern bereits in der Vergangenheit zurückgelegten Leistungszeiten nach § 2 AsylbLG zählen nach der höchstrichterlichen Anordnung nicht. Des weiteren hat das BSG entschieden, dass die Neuregelung der Vorbezugszeit von 48 Monate auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz –GG-) verstößt. Eine Rechtsposition wird hierdurch nicht nachträglich entwertet, weil Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnliche Dauerleistung darstellen. Es ist der Verwaltung daher erlaubt, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen (BSG, aaO). Bei Neufestsetzung von Leistungen für zukünftige Zeiträume ist zu prüfen, ob die Vorbezugszeit nach § 2 AsylbLG erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, sind Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. Das folgt aus der ausdrücklichen Feststellung des BSG in seiner Entscheidung vom 17.6.2008, dass der Anspruch aus § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG, aaO). Dem dürften auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Denn nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Erwartung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, Leistungen fortan in bestimmter Höhe zu erhalten angesichts deren vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Das BSG hat insoweit festgestellt, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen. Ein etwaiges Vertrauen des Ausländers genieße deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit (BSG, aaO). Das Gericht schließt sich im vorliegenden Antragsverfahren der höchstrichterlichen Entscheidung vom 17.6.2008 an, denn für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung unter eklatanten oder offensichtlichen Rechtsfehlern leidet. Wenn die Antragsteller der Entscheidung des BSG kritisch gegenüber stehen und diese für unrichtig halten, ist dies ihr Recht. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit ihren Kritikpunkten an der Rechtsprechung des BSG ist allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, denn das Antragsverfahren darf und kann das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Eine andere Vorgehensweise würde dem Sinn und Zweck des Antragsverfahrens widersprechen und dem Hauptsacheverfahren seine eigenständige Bedeutung nehmen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dient allein der Abwendung einer gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Notlage, nicht aber der endgültigen Klärung bzw. Sicherung (vermeintlicher) Rechtsansprüchen. Eine Verweisung der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren ist vorliegend mit Blick auf den für lediglich für ca. 9-10 Monaten abgesenkten Leistungsbezug auch zumutbar.

Die Einwände der Antragsteller führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe durch die ursprüngliche Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG eine "hoheitliche Vorabentscheidung" dahingehend getroffen, dass sie nach dem 36monatigen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG derart integriert seien, das ihnen (dauerhaft) Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren seien und sie hätten auf diese hoheitliche Vorabentscheidung im Sinne der hinreichenden Integration vertrauen dürfen, steht diese Rechtsansicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008, in der ausdrücklich festgelegt wird, dass der Anspruch auf Analog- Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG, aaO). Auch hat das BSG deutlich gemacht, weil es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um keine rentenähnlichen Dauerleistungen handelt, dass der Leistungsberechtigte in einem Vertrauen auf einen fortlaufenden Bezug von Leistungen in gleicher Höhe nicht geschützt ist. Wenn die Antragsteller vortragen, auf sie sei die Rechtsprechung des BSG vom 17.6.2008 nicht anwendbar, weil sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügten und seit Jahren aufenthaltsberechtigt seien, dem BSG hätten aber Fallkonstellationen vorgelegen, in denen die Leistungsberechtigten im Besitz von Duldungen gewesen seien und es habe in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es um Personen ginge, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, bleibt eine vertiefende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es liegt nicht offen auf der Hand, dass die Ausführungen des BSG vom 17.6.20008 nicht für Leistungsberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gelten könnten. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung keinen Grund, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besser zu stellen als Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG. Dies vor dem Hintergrund, dass auch der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seine Ausreise ist lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Letztlich gibt aber auch der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG kein Recht zum dauerhaften Verbleib in Deutschland, denn gemäß § 7 AufenthG handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Zudem hat das BSG in seiner Entscheidung gefordert, dass ohne Unterschied alle Leistungsberechtigten 48 Monate unter Einschluss von Zeiten vor dem 28.8.2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben müssten und alle Leistungsberechtigten dem Anwendungsbereich von § 2 AsylbLG n.F. in gleicher Weise unterfielen und von dem vierjährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem SGB XII betroffen seien (BSG, aaO). Eine Besserstellung für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG dürfte sich angesichts dessen nicht begründen lassen. Wenn die Antragsteller schließlich meinen, es sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Denn die Rechtslage ist nicht als offen, sondern angesichts der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008 als höchstrichterlich geklärt anzusehen. Dass die Antragsteller der Entscheidung des BSG kritisch gegenüberstehen und diese für falsch halten, ist insoweit unbeachtlich.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Antragsteller die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht verlangen können. Sie sind mit ihrem Anliegen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 f ZPO auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen statt. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.

Die Vorsitzende der 21. Kammer
Rechtskraft
Aus
Saved